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Bundesblatt 9l. Jahrgang.

Bern, den 22. November 1939.

Band II.

ranken

Erscheint wöchentlich Preis 20 F im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 60 Eappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Oie. in Bern.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Dezembersession 1939).

(Vom 16. November 1939.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten über nachstehende 131 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

1. Louis Graz, 1885, Handlanger, Lausanne.

(Widerrechtlicher Stromentzug.)

1. Louis Graz ist am 11. August 1939 vom Polizeigericht des Bezirkes Lausanne gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen, vom 24. Juni 1902, wegen fortgesetzten widerrechtlichen Strömentzuges zu 5 Tagen Gefängnis verurteilt worden.

Graz ersucht um Erlass der Freiheitsstrafe, wozu er seine Unschuld beteuert.

Das Justizdepartement des Kantons Waadt, auf dessen Mitbericht wir insbesondere verweisen, beantragt entschieden Abweisung. Der Verurteilte sei vorbestraft und den Polizei- und Gerichtsorganen zur Genüge bekannt.

Diesem Antrag schliesst sich auch das Starkstrominspektorat an.

Gestützt auf die eingegangenen Berichte und die zahlreichen Vorstrafen des schlecht beleumdeten Gesuchstellers beantragen wir unserseits ohne weiteres Abweisung. Graz ist einer Begnadigungsmassnahme unwürdig.

2. Ernst Rast, 1896, Vertreter, Luzern.

(Verletzung des Telegraphen- und Telephonregals.)

2. Ernst Bast wurde am 25. Mai 1938 vom Amtsgericht Luzern-Stadt gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes betreffend den Telegraphen- und Telephonverkehr, vom 14. Oktober 1922, zu Fr. 50 Busse verurteilt, weil er eine Anzahl Badioapparate, die ihm zur Aufbewahrung übertragen worden waren, wiederBundesblatt.

91. Jahrg.

Bd. II.

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holt ohne Konzession benützt hatte. Die Busse, wurde am 29. März 1989 als uneinbringlich in 5 Tage Gefängnis umgewandelt.

East ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er sei infolge der ausgebrochenen Maul- und Klauenseuche teilweise arbeitslos geworden.

Weder der Staatsanwalt, noch das Justizdepartement des Kantons Luzern können eine Begnadigungsmassnahme empfehlen. Der Rechtsdienst der Generaldirektion der PTT spricht sich für die Eückwandlung der Freiheitsstrafe in eine bis zu Fr. 30 herabzusetzende Busse aus.

Demgegenüber beantragen wir mit den Kantonsbehörden deshalb Abweisung, weil East mehrfach vorbestraft ist und seit der betreffenden Verurteilung zu einer neuen unbedingt erkannten Freiheitsstrafe wegen unberechtigten Bezuges von Arbeitslosenunterstützung bestraft werden musste. Der Gesuchsteller ist in persönlicher Beziehung einer Begnadigungsmassnahme nicht würdig.

3. Georges Beaudet, 1912, Schneider, Etrembières (Frankreich), 4. Frieda Leupp, 1888, Hausfrau, Basel, 5. Boger Tissot, 1912, Handlanger, Genf.

(Zollvergehen.)

Gemäss Bundesgesetz über das Zollwesen vom 1. Oktober 1925 sind bestraft worden: 3. Georges Beaudet, gemäss Strafverfügung der Zolldirektion Genf vom 30. Mai 1938 mit Fr. 168 gebüsst, welche Busse am 22. September 1938 als uneinbringlich in eine entsprechende Gefängnisstrafe umgewandelt wurde.

Beaudet hatte selbstangefertigte Kleidungsstücke eingeführt, ohne sie zur Verzollung anzumelden.

Der Verurteilte, der Fr. 100 an die Busse bezahlt hat, ersucht um gänzlichen oder doch teilweisen Erlass des Bussenrestes, dessen Bezahlung ihm infolge des Unterschieds in der Währung.schwer falle.

Unter Hinweis auf den Mitbericht der eidgenössischen Oberzolldirektion vom. 9. September 1939 beantragen wir mit dieser Behörde, das Gesuch abzuweisen. Unser Antrag stützt sich auf den Leitsatz, dass zur Wahrung der Strafzwecke in Fiskalsachen Begnadigungen überhaupt nicht naheliegen und die Straf Verwirklichung im Wege der Bussenentrichtung oder aber der.

Umwandlungsstrafe zu erfolgen habe, woran der Begnadigungsweg nicht leicht ändern könne, indem gegenteils die Begnadigung auch bei Umwandlungsstrafen regelmässig verwehrt werden müsse. Dieser Antrag entspricht der bisherigen von der Bundesversammlung gutgeheissenen Stellungnahme.

4. Frieda Leupp, durch Straf Verfügung
der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 13. April 1937 zu Bussen von Fr. 720.20 und Fr. 20 verurteilt.

Frau Leupp hat verschiedene Automobilbestandteile in die Schweiz eingeführt, ohne sie zur Verzollung anzumelden.

551 Die Verurteilte ersucht um Erlass der Bussen, wozu sie geltend macht, sie sei nicht in der Lage, einen so hohen Betrag aufzubringen. Sie sei durch Drittpersonen getäuscht worden.

Die Gesuchstellerin hat bis jetzt in drei Baten nur Fr. 90 an die Bussen bezahlt. Im Frühjahr 1939 wurde sie durch die Bundesanwaltschaft eingeladen, weitere Teilzahlungen zu leisten. Obwohl sie sich dazu verpflichtete, liess sie seither nichts mehr von sich hören. Die Bundesbehörden können sich auf Grund der Akten des Eindruckes nicht erwehren, dass Frau Leupp in der Lage gewesen wäre, ihre eingegangenen Verpflichtungen wenigstens zum Teil zu erfüllen. Sie glaubt aber, sich auf dem Begnadigungswege der Strafe entziehen zu können. Wir beantragen mit der eidgenössischen Oberzolldirektion Abweisung und verweisen auf die Akten. Die Gesuchstellerin ist vorbestraft.

5. Boger Tissot, durch S traf Verfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom T.März 1938 zu Fr. 954.54 verurteilt, weil er anfangs 1938 eine grössere Menge Zigarettenpapier ohne Anmeldung zur Zollbehandlung ih die Schweiz eingeführt hatte. Die gegen diese Straf Verfügung eingereichten Beschwerden wurden sowohl vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement als auch vom Bundesrat abgewiesen.

Tissot ersucht um teilweisen Erlass der Busse, die er nicht aufbringen könne. Er bereue seine Tat und verspreche, sich nicht mehr gegen das Gesetz zu vergehen. Er habe seinerzeit aus Not gehandelt.

Tissot wurde zu wiederholten Malen sowohl von der eidgenössischen Oberzolldirektion als von der Bundesanwaltschaft auf die Aussichtslosigkeit seines Gesuches aufmerksam gemacht und zu kleineren, wenn auch bescheidenen Zahlungen aufgefordert. Allein er machte nicht die mindeste Anstrengung, um wenigstens einen Teil der Busse zu entrichten. Im Februar 1939 musste ein neues Strafverfahren wegen Zollübertretung gegen ihn eingeleitet werden.

Tissot ist vorbestraft. Er weist unter anderem eine unbedingt erkannte Freiheitsstrafe wegen Dienstverletzung auf. Aus all diesen Gründen beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion ohne weiteres Abweisung.

6. Albert Räber, 1897, Kaufmann, Luzern, 7. Joseî Müller, 1893, Kaufmann, Boswil (Aargau).

(Alkoholgesetz.)

Gemäss Bundesgesetz über die gebrannten Wasser vom 21. Juni 1932 sind gebüsst worden: 6. Albert ßäber, gemäss
S traf Verfügung der eidgenössischen Alkoholverwaltung vom 15. Juli 1937 in Anwendung von Art. 40 und 52 des Bundesgesetzes mit Fr. 700 gebüsst, welche Busse am 16. Februar 1939 vom Amtsgericht Luzern-Stadt als uneinbringlich in eine Gefängnisstrafe von 70 Tagen umgewandelt wurde. Die Umwandlungsverfügung wurde am 19. Juli 1939 vom Obergericht des Kantons Luzern bestätigt.

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Eäber hatte 363 Liter Kernobstbranntwein gekauft und der Ablieferungspflicht entzogen, indem er sie weiter verkaufte.

In zwei verschiedenen Eingaben ersucht der Verurteilte um Begnadigung, wozu er zur Hauptsache geltend macht, er sei sich jetzt noch keiner Widerhandlung bewusst. Er verweist auch auf seine bescheidenen Mittel.

Das Justizdepartement des Kantons Luzern ist der Ansicht, dass der Gesuchsteller zunächst zu Eatenzahlungen aufgefordert werden sollte. Die eidgenössische Alkoholverwaltung teilt mit, dass Eäber im Jahre 1938 rückfällig wurde und zu einer neuen Busse von Fr. 200 verurteilt werden musste.

Wir beantragen abschliessend die Gesuchsabweisung. Aus einem zuhanden der Begnadigungsbehörde verfassten Polizeibericht geht hervor, dass Eäber nicht den besten Leumund geniesse. Er sei händelsüchtig. Auch weist er eine längere Zuchthausstrafe wegen Totschlages auf. Er hat sich nie bemüht, wenigstens einen Teil der Busse aufzubringen. Der Umstand der Eückfälligkeit macht übrigens die im Begnadigungsgesuch aufgestellten Behauptungen zunichte.

T. Josef Müller, durch Straf Verfügung der eidgenössischen Alkoholverwaltung vom 18. September 1936 · gemäss' Art. 52 und 53 des Bundesgesetzes zu Fr. 15 000 Busse verurteilt, ermässigt auf Fr. 10 000 wegen Unterziehung. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 16. Januar 1937 abgewiesen.

Unter Hinweis auf seinen seit der Verurteilung erfolgten Konkurs ersucht Müller um gänzlichen Erlass der Busse, die er unmöglich bezahlen könne. Er befinde sich mit seiner Familie in einer bedrängten Lage. Die eidgenössische Alkoholverwaltung teilt mit, dass sie Müller beim Vollzug der Busse weit entgegengekommen sei. Dieser habe aber bis heute nicht eine einzige Zahlung geleistet, aus der der gute Wille zur Wiedergutmachung der Verfehlung ersichtlich wäre.

Wie aus den Akten entnommen werden kann, handelt es sich vorliegend um einen schweren Fall. Der Gesuchsteller hatte das Alkoholgesetz seit dessen Inkrafttreten unaufhörlich und vorsätzlich umgangen. Da er zudem noch vorbestraft ist, b e a n t r a g e n wir mit der eidgenössischen Alkoholverwaltung, das Gesuch abzuweisen.

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Otto Haltmeier, 1900, Chauffeur, Basel, Ernst Leu, 1912, Chauffeur, Schaffhausen.

Jakob Egger, 1885, Camionneur, St. Gallen, Karl Bühlmann, 1907, Kaufmann, Bern, Joseî Beck, 1908, Mechaniker, Vaduz (Fürstentum Liechtenstein), Joseî Galliker, 1898, Kaufmann, Luthern (Luzern), Franz Tschopp, 1907, Chauffeur, Mauensee (Luzern), Karl Schüpbach, 1905, Konditor, Bern-Bümpliz,

553 16.

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Albert Küöer, 1888, Metzger, Biel (Bern), Theodor Villiger, 1900, Buchdrucker, Sins (Aargau), Albert Hofmann, 1905, Vertreter, Suhr (Aargau), Ernst Mumenthaler, 1907, Metzger, Egerkingen (Solothurn).

(Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr.)

Gemäss Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 15. März 1932, sind verurteilt worden: -' 8. Otto Haltmeier, verurteilt am 16. Juni 1939 vom Amtsgerichtspräsidenten von Balsthal zu Fr. 100 Busse, weil er ein mit ungenügenden Bremsen versehenes Motorfahrzeug überlastet und sein Kontrollheft nicht nachgeführt hatte.

Haltmeier ersucht um «Überprüfung» der Angelegenheit. Die Busse scheine ihm zu hoch bemessen.

Aus einem zuhanden der Begnadigungsbehörde verfassten Bericht des Polizeiinspektorates Basel-Stadt geht hervor, dass der Gesuchsteller nicht weniger als 12 Vorstrafen aufweist, die alle Widerhandlungen gegen das Motorfahrzeuggesetz betreffen. Im Jahre 1939 wurde er bereits 5mal gebüsst.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn stellt fest, dass ein Gesuch um Gewährung des bedingten Vollzuges der Umwandlungsstrafe von vornoherein aussichtslos sei; es beantragt daher die Gesuchsabweisung.

Unserseits beantragen wir mit der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes, das Gesuch abzuweisen, immerhin unter 'Zubilligung von Teilzahlungen nach dem Ermessen der kantonalen Strafvollzugsbehörden.

9. Ernst Leu, verurteilt am 12. Januar 1939 vom Bezirksgericht Laufenburg zu Fr. 120 Busse, weil er am 29. August 1938, einen Lastenzug führend, innerorts eine Strassenkreuzung mit weit übersetzter Geschwindigkeit durchfahren hatte.

Leu ersucht um weitgehende Begnadigung, wozu er seine bescheidenen Verhältnisse geltend macht. Er müsse zum Unterhalt seiner zehn meist noch minderjährigen Geschwister beitragen.

In einem Polizeibericht wird bestätigt, dass Leu und seine nahen Verwandten in ärmlichen Verhältnissen leben. Der Verurteilte sei im übrigen gut beleumdet. Das urteilende Gericht und die Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes können sich mit einer Begnadigungsmassnahme nicht einverstanden erklären.

Mit Rücksicht auf die bedrängte Lage des Gesuchstellers und dessen sonst guten Leumund b e a n t r a g e n wir die Herabsetzung der Busse um die Hälfte.

10. Jakob Egger, verurteilt am 29. Januar,
I.März und 2. September 1935 vom Polizeirichter St. Gallen zu Bussen von insgesamt Fr. 130. Egger hat ein nicht betriebssicheres Motorfahrzeug geführt, ohne im Besitz eines

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gültigen Führer- und Fahrzeugausweises zu sein; er hat ausserdem infolge übersetzter Geschwindigkeit einen Unfall mit Sachschaden verursacht.

Egger, der bis jetzt mühsam Fr. 73 an die Bussen bezahlte, ersucht um Herabsetzung des Gesamtbetrages, wozu er zur Hauptsache seine finanziell bedrängte Lage geltend macht.

Das Untersuchungsrichteramt St. Gallen bestätigt die bedrängten Verhältnisse des Gesuchstellers und bezeichnet ihn im übrigen als soliden, ruhigen Mann.

Mit Eücksicht auf die nachgewiesene Zahlungsunfähigkeit des Verurteilten und dessen guten Leumund b e a n t r a g e n wir mit dem Justizdepartement des Kantons St. Gallen und der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes den Erlass des Bussenrestes von 'Fr. 57. In persönlicher Beziehung scheint der Verurteilte dieser Massnahme würdig zu sein.

11. Karl B ü h l m a n n , verurteilt am 13. Januar 1939 vom Gerichtspräsidenten von Thun zu Fr. 200 Busse, weil er im Januar 1939 einen Lastwagen geführt hatte, ohne Führer- und Fahrzeugausweis erneuert zu haben.

Bühlmann ersucht um Herabsetzung der Busse, die er mit seinem bescheidenen Einkommen nicht .aufzubringen vermöge.

Aus einem zuhanden der Begnadigungsbehörde verfassten Polizeibericht geht hervor, dass Bühlmann sich ehrlich bemüht, seinen Unterhalt ohne öffentliche Unterstützung zu bestreiten. Der Polizeidirektor der Stadt Bern, der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des Kantons Bern können sich mit einer teilweisen Begnadigung einverstanden erklären.

Zwischen der Bundesanwaltschaft und den Kantonsbehörden fand ein Meinungsaustausch statt, in Erwägung, der Gesmchsteller sollte zunächst ein BuSsenviertel aufbringen, wonach die Frage eines Bussenerlasses entschieden werden könne.

Nachdem Bühlmann Fr. 50 an die Busse bezahlt hat, beantragen wir unserseits mit der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes den Erlass des Bussenrestes von Fr. 150.

12. Josef B eck, verurteilt am 3. Dezember 1938 von der Gerichtskommission Alttoggenburg zu Fr. 200 Busse wegen Verursachens eines Verkehrsunfalles durch Eechtsvorfahren.

Beck ersucht um gänzlichen oder wenigstens teilweisen Erlass der Busse, wozu er den dem Straffall zugrunde liegenden Tatbestand schildert und erklärt, der Bussenbetrag stehe in keinem Verhältnis
zu seinem Verschulden. Zudem macht er auch Formfehler im Strafverfahren geltend.

Das urteilende Gericht widerlegt die Gesuchsangaben und rechtfertigt seinen Entscheid hinsichtlich des Strafmasses. Der Gemeinderat von Vaduz stellt dem Gesuchsteller ein gutes Leumundszeugnis aus und teilt mit, dass Beck mit seiner Familie in bescheidenen Verhältnissen lebt.' Der Bezirksammann und der Staatsanwalt des Kantons St. Gallen sind der Ansicht,

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dass die Geldstrafe zu hoch bemessen ist, besonders im Vergleich zu anderen ähnlich gearteten Fällen. Das kantonale Justizdepartement und die Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes empfehlen die Ermässigung der Busse um die Hälfte.

In Würdigung der ganzen Aktenlage, insbesondere des Umstandes, dass der in bescheidenen Verhältnissen lebende Gesuchsteller ausserdem noch einen ansehnlichen Betrag an Gerichtskosten zu leisten hat, beantragen wir mit dem Bezirksamt Alttoggenburg und der Staatsanwaltschaft Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 50. Wir verweisen im übrigen auf die Akten.

18. und 14. Josef Galliker und Franz T seh o p p, verurteilt am 14. März 1938 vom Gerichtspräsidenten von Aarwangen, Galliker zu Fr. 200, Tschopp zu Fr. 50 Busse. Galliker hatte seinem Chauffeur Tschopp den Befehl erteilt, einen mit vier Tonnen überlasteten Lastenzug zu führen, was dieser ausführte.

Galliker ersucht um Herabsetzung beider Bussen, wozu er die Schuldfrage erneut aufwirft und auf die heutigen Schwierigkeiten im Transportgewerbe hinweist.

Der Gemeinderat von Mauensee stellt fest, dass der gut beleumdete Tschopp bestrebt ist, seine Familie ehrlich durchzubringen. Er kann ihn zur Begnadigung empfehlen. Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des Kantons Bern befürworten die Herabsetzung beider Bussen um je die Hälfte.

Demgegenüber stellen wir mit der Polizeiabteilung folgende Anträge: bei Galliker Abweisung, weil Eückfall vorliegt und der Verurteilte zudem nachgewiesenermassen über ein genügendes Einkommen verfügt; bei Tschopp die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse um die Hälfte.

15. Karl Schüpbach, verurteilt am 11. Januar 1939 vom Gerichtspräsidenten von Thun zu 10 Tagen Gefängnis und Fr. 400 Busse wegen Führens eines Automobils in angetrunkenem Zustande, Verursachens eines Verkehrsunfalles und Widersetzlichkeit gegen die Polizeiorgane.

Schüpbach ersucht um Milderung des Urteils. Eine derartige Strafe habe er niemals verdient. Die Verbüssung der Freiheitsstrafe und der Bussenvollzug würden ihn «auf die Strasse bringen».

Auf Anraten der Bundesanwaltschaft hin hat Schüpbach die Gefängnisstrafe von 10 Tagen bereits verbüsst. Er beharrt aber immer noch auf der Behandlung seines Begnadigungsgesuches hinsichtlich der Busse.
Der Gerichtspräsident von Thun stellt fest, dass es sich um einen selten schweren Fall handelt und der Verurteilte rückfällig ist. Milde sei unter keinen Umständen am Platz. Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des Kantons Bern erachten die Voraussetzungen zu einer Begnadigungsmassnahme als nicht vorhanden und beantragen entschieden Abweisung auch hinsichtlich der Busse. Diesem Antrag schliesst sich auch die Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes an,

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Einer Mitteilung des Amtsverwesers von Thun ist zu entnehmen, dass sich Schüpbach -- der gegenwärtig eine neue, wenn auch sehr bescheidene Anstellung gefunden hat und sich scheinbar bemüht, ein geregeltes Leben zu führen -- nicht in günstigen Einkommensverhältnissen befindet. Seine Familie werde durch seine Schwägerin unterstützt.

Aus grundsätzlichen Erwägungen b e a n t r a g e n wir Abweisung hinsichtlich der Busse. Um jedoch der Angelegenheit jede Härte zu nehmen und mit Bücksicht auf den Umstand, dass Schüpbach die Gefängnisstrafe verbüsst hat, b e a n t r a g e n wir des weiteren, falls die Busse in eine neue Freiheitsstrafe umgewandelt werden sollte, deren bedingten Vollzug. Damit glauben wir, allen Verumständungen des Falles Eechnung getragen zu haben.

16. Albert K ü f f e r , verurteilt am 25. Januar 1938 von der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern in wesentlicher Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils zu 4 Tagen Gefängnis und Fr. 100 Busse, weil er seinen Angestellten zum Führen eines nichtbetriebssicheren Automobils in angetrunkenem Zustande angestiftet und die' Unfallflucht nach Überfahren eines Badfahrers begünstigt hatte.

Für Küffer ersucht ein Bechtsanwalt um gänzlichen oder doch bedingten Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er den einwandfreien Leumund des Verurteilten hervorhebt und die unliebsamen Folgen geltend macht, die die Verbüssung der Freiheitsstrafe für Küffer haben könnten.

Sämtliche Behörden, der Gemeinderat der Stadt Biel, der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes, die kantonale Polizeidirektion und die Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes beantragen einhellig die Gesuchsabweisung.

Gestützt auf die übereinstimmenden Mitberichte der erwähnten Kantonsund Bundesbehörden machte die Bundesanwaltschaft den Gesuchsteller auf die Aussichtslosigkeit seiner Eingabe aufmerksam und riet ihm an, dieselbe zurückzuziehen, welchem Bat auch gefolgt wurde. Heute gelangt der Verurteilte nochmals mit einer Eingabe an die Begnadigungsbehörde und ersucht erneut um Erlass der ihm auferlegten Freiheitsstrafe, deren Gedanke allein ihn moralisch und geschäftlich ruiniere.

Gemessen an der Strafandrohung (Art. 19 BStrB, 59, Abs. l MFG, 83 BStrB und 65, Abs. 2 MFG) und angesichts der vom urteilenden Gericht gewürdigten Umstände ist die
ausgesprochene Strafe von 4 Tagen Gefängnis und Fr. 100 Busse als sehr milde zu betrachten. Die Unverantwortlichkeit, mit der Küffer seinen angetrunkenen Angestellten mit der Führung des nichtbetriebssicheren Automobils beauftragte, mit der er ihn nach dem Unfall die Flucht ergreifen Hess und mit welcher er schliesslich durch Beeinflussung eines Zeugen die polizeilichen Erhebungen zu vereiteln suchte, lassen ein Entgegenkommen nicht zu. Wir b e a n t r a g e n deshalb ohne weiteres Abweisung.

17. Theodor Villiger, verurteilt am 11. November 193,8 vom Obergericht des Kantons Aargau in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu 4 Tagen

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Gefängnis und Fr. 120 Busse wegen Führens eines Automobils in angetrunkenem Zustand.

Für Villiger ersucht ein Kechtsanwalt um Erlass der Freiheitsstrafe, die er als zu hart bezeichnet. Auch wird die Beweiswürdigung im Strafverfahren bemängelt.

Den Akten ist zu entnehmen, dass Villiger schon mehrmals verwarnt werden musste. Der Führerausweis wurde ihm 3mal entzogen. Es liegt wiederholte Kückfälligkeit vor. Wir verweisen diesbezüglich auf die Administrativakten der Polizeidirektion des Kantons Aargau. Einem Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Meienberg entnehmen wir des weiteren, dass die Aufführung des Verurteilten zu Klagen Anlass gegeben hat; Villiger vernachlässige in unhaltbarer Weise sowohl sein Geschäft als auch seine Familie.

Das Obergericht des Kantons Aargau überlässt die Würdigung der Gesuchsanbringen der Begnadigungsbehörde.

Da Rückfall vorliegt und eigentliche Begnadigungsgründe nicht ausgewiesen wurden, b e a n t r a g e n wir mit der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justizund Polizeidepartementes, das Gesuch abzuweisen. Das Benehmen des Verurteilten rechtfertigt in keiner Weise eine Begnadigungsmassnahme. Wir verweisen im übrigen auf die obergerichtlichen Urteilserwägungen.

18. Albert H o f m a n n , verurteilt am 29. März 1939 vom Bezirksgericht Bremgarten zu 7 Tagen Gefängnis wegen Führens eines Motorfahrzeuges in betrunkenem Zustand.

Hofmann ersucht um Begnadigung, wozu er auf seinen bescheidenen Verdienst hinweist, den Sachverhalt schildert und das brutale Benehmen eines Polizisten anlässlich seiner Festnahme rügt.

Das urteilende Gericht verweist auf die Akten und der Gemeinderat von Suhr auf den schlechten Leumund des Gesuchstellers.

Aus den Urteilserwägungen geht hervor, dass der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe nicht gewährt werden konnte, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu fehlten. Hofmann hat tatsächlich schon eine längere Gefängnisstrafe wegen Betruges erstanden. Da. er überdies schlecht beleumdet ist und die Gesuchsanbringen nicht der Wahrheit entsprechen, besteht kein Anlass, die ihm auferlegte Strafe auf dem Begnadigungswege irgendwie zu mildern. Wir b e a n t r a g e n daher mit der Polizeiabteilung ohne weiteres Abweisung.

19. Ernst M u m e n t h a l e r , verurteilt am 12. Juli 1939 vom Amtsgericht Balsthal zu 3 Tagen Gefängnis und Fr. 30
Busse, weil er sich ein Personenautomobil widerrechtlich zum Gebrauch angeeignet und dasselbe in angetrunkenem Zustand geführt hatte, wobei der Motor infolge unrichtiger Manipulationen explodierte..

Mumenthaler ersucht um Erlass der Freiheitsstrafe.

Das_ Polizeidepartement des Kantons Solothurn, auf dessen Ausführungen wir uns beziehen, kann keine Begnadigungsmassnahme empfehlen.

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Das urteilende Gericht hat die Gewährung des bedingten Strafvollzuges abgelehnt, da sich zur Schwere des Vergehens eine Vorstrafe gesellte. Ein Polizeibericht schildert Mumenthaler als fleissigen Arbeiter, der aber unsolid sei und sich dem Trunke ergebe. Wir beantragen mit der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes ebenfalls Abweisung.

20. Jakob Rickli, 1909, Kaufmann, Glarus.

(Lotterievergehen.)

20. Jakob Eickli, ist gemäss Art. 14, 88, 44 und 45 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien usw., vom 8. Juni 1923, und kantonalrechtlichen Bestimmungen über den Warenhandel, das Wandergewerbe und den Marktverkehr wie folgt verurteilt worden: Am 16. März 1939 vom Gerichtspräsidenten von Nidau zu Fr. 300, am 6. April vom Gerichtspräsidenten von Aarberg zu Fr. 60, am 18. April vom Gerichtspräsidenten von Niedersimmenthal zu Fr. 500 und am 20. April 1939 vom Gerichtspräsidenten von Wangen a/A.

zu Fr. 100, zusammen Fr. 960 Busse.

Eickli hatte in den genannten Bezirken ein Preisausschreiben veranstaltet und den Einsendern einer Eätsellösung zufällige Vorteile in Form von Geschenken vorgespiegelt. An der Veranstaltung konnte erst nach Leistung eines Einsatzes oder nach Abschluss eines Eechtsgeschäftes teilgenommen werden, wobei der Erwerb und die Höhe der ausgesetzten Gewinne wesentlich vom Zufall abhingen.

Der Gebüsste ersucht heute um gänzlichen oder doch teilweisen Erlass der Bussen, wozu er den Sachverhalt näher schildert und geltend macht, er sei sich seines rechtswidrigen Tuns nicht bewusst gewesen.

Die Polizeidirektion des Kantons Bern und die eidgenössische SteuerVerwaltung befürworten die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Bussen bis zu einem Gesamtbetrage von Fr. 300.

Demgegenüber beantragen wir die Herabsetzung des Gesamtbussenbetrages bis zu Fr. 400. Unser Antrag erfolgt in der Erwägung, dass Eickli für die gleiche Veranstaltung entgegen der Vorschrift von Art. 48 des Bundesgesetzes an mehreren Orten gebüsst wurde. Angesichts seines zweifelhaften Geschäftsgebahrens hingegen dürfte sich ein weiteres Engegenkommen kaum rechtfertigen.

21. Alfred Scherbel, 1872, Vertreter, Ölten (Solothurn)..

(Aufenthalt und Niederlassung.)

21. Alfred Scherbel ist am 11. Mai 1939 von der III. Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich in Bestätigung eines
erstinstanzlichen Urteils gemäss Art. 3, Abs. 3 und 23 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, vom 26. März 1931, zu Fr. 125 Busse verurteilt worden.

559 Scherbel, der Ausländer ist und keine Niederlassungsbewilligung besitzt, hatte eine Stelle als Vertreter angetreten, ohne dass ihm der Aufenthalt zum Stellenantritt bewilligt worden war.

Scherbel ersucht um Erlass von Busse und Kosten, wozu er geltend macht, er habe die fremdenpolizeilichen Vorschriften in Unkenntnis des Gesetzes übertreten. Ausserdem sei er ganz mittellos und nicht in der Lage, die ihm auferlegten Geldbeträge zu bezahlen. Er werde durch die israelitische Fürsorge unterstützt.

Der Oberamtmann von Ölten-Gösgen ist der Ansicht, dass der Gesuchsteller des nachgesuchten Entgegenkommens würdig ist. Das Statthalteramt des Bezirkes Zürich kann das Gesuch nicht befürworten. Das urteilende Gericht habe festgestellt, dass Scherbel entgegen seiner heutigen Behauptung vorsätzlich, mit dem Bewusstsein der Eechtswidrigkeit gehandelt habe. Dazu komme, dass sich der Gebüsste den mit den polizeilichen Erhebungen beauftragten Polizeiorganen gegenüber sehr renitent verhalten und der Untersuchung Schwierigkeiten in den Weg gelegt habe.. Die Justizdirektion des Kantons Zürich schliesst sich diesem Antrag des Statthalteramtes an.

Scherbel hat versucht, die Schuld für sein gesetzwidriges Verhalten der Schweizer Firma zuzuschieben, welche ihm eine Erwerbstätigkeit möglich gemacht hatte; dieser Umstand spricht nicht zu seinen Gunsten. Es handelt sich im übrigen im vorliegenden Fall um eine krasse Verletzung des Gesetzes.

Wir beantragen mit der eidgenössischen Fremdenpolizei, das Gesuch abzuweisen. -- Der Entscheid über einen allfälligen Kostenerlass ist nicht Sache der Begnadigungsbehörde, sondern ausschliesslich der kantonalen Vollzugsbehörden.

22. Fritz Mettler, 1895, Chauffeur, Birsfelden (Basel-Landschaft).

(Clearingvergeh en.)

22. Fritz Mettler ist am 22. Februar 1938 vom Polizeigericht Ariesheim gemäss Art. 11, Abs. l und 6, des Bundesratsbeschlusses über die Durchführung des mit Deutschland abgeschlossenen Abkommens über den deutschschweizerischen Verrechnungsverkehr, vom 27. Juli 1934, in der neuen Fassung vom 22. Juli 1936 und 2. Juli 1937, zu Fr. 190 Busse verurteilt worden.

Mettler hatte im Juni und Juli 1936 Früchte und Pilze aus Deutschland in einem Zolldeklarationswert von Fr. 8043 eingeführt und bei der Schweizerischen Nationalbank bloss Fr. 5247.89 einbezahlt.

Er ersucht um
Begnadigung, wozu er geltend macht, er könne nicht mehr auf eigene Eechnung arbeiten, da er sein in Deutschland gelegenes Hab und Gut vollständig verloren habe. Er befinde sich gegenwärtig in einer finanziell bedrängten Lage.

Die Justizdirektion des Kantons Basel-Landschaft bestätigt die bedrängte Lage des Gebüssten, fügt aber bei, das urteilende Gericht habe alle Einwendungen des Mettler bereits gewürdigt.

560 Mit der Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, auf deren Mitbericht vom 8. September 1989 wir verweiben, sind wir der Ansicht, dass die Strafe bei Umwandlung in 19 Tage Gefängnis als hart erscheint, weshalb wir in Würdigung der nicht zu verkennenden Kommiserationsgründe die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung deiBusse bis zu Fr. 50 beantragen.

23. Gottfried Dubach, 1889, Kaufmann, Eoveredo (Graubünden).

(Bundesgesetz betreffend Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen.)

23. Gottfried Dubach ist am 7. Dezember 1937 gemäss Strafantrag des Statthalteramtes Luzern-Stadt in Anwendung von Art. 10 und 24 des Bundesgesetzes betreffend den .Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen, vom 22. März 1888, zu einer Busse von Fr. 200 verurteilt worden.

Dubach hatte im Frühjahr 1937 versucht, die Auswanderung einer grösseren Anzahl Schweizer Familien nach Südfrankreich ohne behördliche Bewilligung in die Wege zu leiten. Sein Vorhaben hatte er zum Teil auch ausgeführt. Die ersten Kolonisten mussten nach kurzer Zeit zurückkehren, da das Unternehmen der ungenügenden Finanzmittel wegen scheiterte.

Dubach, der seinerzeit den Strafantrag des Statthalteramtes LuzernStadt angenommen hatte, ersucht heute um Erlass der Busse. Ohne sich schuldig zu fühlen, habe er auf die ordentlichen Rechtsmittel verzichtet, «um dem Auflaufen weiterer Kosten vorzubeugen». Es habe sich um ein gemeinnütziges Unternehmen gehandelt.

Der Staatsanwalt des Kantons Luzern beantragt entschieden Abweisung und stellt fest, dass der Gesuchsteller seit langem Geschäfte treibt, die ihn in strafgerichtliche Verwicklungen gebracht haben. Diesem Antrag schliessen sich die Justizdepartemente der Kantone Luzern und Graubünden ohne weiteres an.

Da keine eigentlichen Begnadigungsgründe geltend gemacht werden und der Begnadigungsweg überdies nicht Rechtsmittelersatz ist, beantragen auch wir mit dem Auswanderungsamt des eidgenössischen politischen Departementes, das Gesuch abzuweisen. Wie aus einem Polizeibericht hervorgeht, scheint der vorbestrafte Gesuchsteller einer Begnadigungsmassnahme nicht würdig zu sein.

24. Louis Migy, 1896, Landwirt, Coeuve (Bern), 25. Fritz Stuck, 1889, Kaufmann, Leubringen (Bern).

(Widerhandlung gegen die Bestimmungen zum Schutz der Uhrenindustrie.)

Gemäss Bundesratsbeschluss zum Schutz der schweizerischen Uhrenindustrie, vom 29. Dezember 1937, sind verurteilt worden:

561 24. Louis Migy, verurteilt am 27. August 1988 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut zu Fr. 100 Busse, weil er ohne behördliche Bewilligung eine neue Unternehmung der Uhrenindustrie eröffnet hatte.

Für den Verurteilten ersucht ein Eechtsanwalt um Begnadigung, wozu die Schuldfrage aufgeworfen wird.

Der Gemeinderat von Cceuve, der Kegierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die kantonal-bernische Handels- und Gewerbekammer empfehlen alle den Gesuchsteller zur Begnadigung, wogegen das Fabrikinspektorat des I. Kreises die im Begnadigungsgesuch enthaltenen Ausführungen widerlegt und Abweisung beantragt.

Gestützt auf die Stellungnahme der kantonalen Direktionen des Innern und der Polizei beantragen wir mit dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, auf dessen Mitbericht wir verweisen, die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse um die Hälfte.

25. Fritz Stuck, verurteilt am 8. Oktober 1938 vom Gerichtspräsidenten I in Biel zu Fr. 500 Busse, weil er wiederholt Uhren und Uhrenbestandteile widerrechtlich verkauft hatte.

Stuck ersucht um Erlass oder doch Ermässigung der Busse, deren Bezahlung ihm infolge schlechten Geschäftsganges schwer falle. Er sei sich seines strafbaren Tuns nicht bewusst gewesen.

Der Gemeinderat von Leubringen stellt dem Gebüssten ein gutes Leu'mundszeugnis aus und befürwortet die teilweise Begnadigung; desgleichen der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die kantonal-bernische Handelsund Gewerbekammer.

Zwischen der Bundesanwaltschaft und den Kantonsbehörden fand ein Meinungsaustausch statt, in Erwägung, der Gesuchsteller sollte zunächst in Teilzahlungen Fr. 300 aufbringen, wonach die Frage eines Bussenerlasses entschieden werden könne. · Nachdem Stuck Fr. 300 an die Busse bezahlt hat, beantragen wir unsererseits mit den Kantonsbehörden und dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement den Erlass des Bussenrestes von Fr. 200.

26. Georges Hofer, 1911, Kaufmann, Genf.

(MilchVersorgung, Motorfahrzeuggesetz.)

26. Georges Hof er ist wie folgt verurteilt worden: am 14. November 1938 und 23. Januar 1939 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu Bussen von Fr. 30 und Fr. 40 wegen Widerhandlung gegen die Verordnung des Bundesrates vom 30. April 1937 über Milchproduktion und Milchversorgung, sowie am 80. November 1938 und 10. Januar 1939 vom Gemeindepräsidenten von Versoix zu je Fr. 10 Busse wegen Motorfahrzeugvergehen.

562

Hofer hat ein Milchverkaufsgeschäft eröffnet und den Verkauf von Konsummilch aufgenommen, ohne im Besitze der vorgeschriebenen Bewilligung zu sein. Andererseits musste er zweimal wegen Führens eines Motorfahrzeuges mit übersetzter Geschwindigkeit gebüsst werden.

Der Verurteilte ersucht um Erlass des Gesamtbussenbetrages, wozu er den Sachverhalt näher schildert und geltend macht, er könne einen so hohen Betrag mit dem besten Willen nicht aufbringen.

Der Staatsanwalt des Kantons Genf bestätigt die Gesuchsanbringen, im besonderen die missliche finanzielle Lage des Gesuchstellers, weshalb er eine möglichst weitgehende Begnadigung empfiehlt.

Gestützt auf den Mitbericht des erwähnten Genfer Magistraten beantragen wir desgleichen die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung des Gesamtbussenbetrages auf Fr. 20. ' Ein weiteres Entgegenkommen dürfte angesichts der Mehrheit der Vergehen nicht angebracht sein.

27. Hans Fischer, 1889, Müller, Lüscherz (Bern).

(Vorschriften betreffend Verbilligung des Mehl- und Brotpreises.)

27.. Hans Fischer ist durch Strafmandat des Gerichtspräsidenten von Erlach gemäss Art. 3, Abs. l und 3 und 8, des Bundesratsbeschlusses betreffend die Verbilligung des Mehl- und Brotpreises, vom 14. Dezember 1936, zu Fr. 300 Busse verurteilt worden.

Fischer hatte Vollmehl hergestellt, das wesentlich heller war als das von der eidgenössischen Getreideverwaltung aufgestellte Typmuster. Die zur Herstellung dieses Vollmehls verwendete Getreidemischung entsprach zudem nicht den Vorschriften. Im weiteren hatte Fischer einem Vollmehlposten Weissmehl entzogen.

Für den Gebüssten ersucht ein Notar um Erlass der Busse, deren Betrag übersetzt sei. Er weist auf einen ähnlichen Fall hin, wo ein Basler Gericht eine Geldstrafe von lediglich Fr. 50 ausgesprochen habe, in der Annahme, es handle sich nicht um eine schwerwiegende Angelegenheit. Der Betrieb des Fischer sei zudem stark verschuldet.

Der Gemeinderat von Lüscherz stellt dem Gesuchsteller ein ausgezeichnetes Zeugnis aus, bestätigt die Gesuchsanbringen und empfiehlt den Bussenerlass. Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes, die Polizeidirektion des Kantons Bern und die eidgenössische Getreideverwaltung befürworten die teilweise Begnadigung.

Zwischen der Bundesanwaltschaft und den Kantonsbehörden fand in der Folge ein Meinungsaustausch
statt, in Erwägung, der Gesuchsteller sollte zunächst die Bussenhälfte aufbringen, wonach die Frage eines Bussenerlasses leichter entschieden werden könne.

Nachdem Fischer Fr! 150 an die Busse bezahlt hat, beantragen wir unserseits den Erlass der BuSsenhälfte.

563 28. Albert Beerli, 1914, Schuhmacher, Ürdorf (Zürich).

(Unberechtigter Bezug von Arbeitslosenunterstützung.)

28. Albert Beerli ist am 10. Mai 1989 vom Bezirksgericht Zürich gemäss Art. 20 des Bundesbeschlusäes über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung, vom 21. Dezember 1934, zu einem Monat Gefängnis verurteilt worden.

Beerli hat mittelst falscher Angaben wiederholt zu hohe Arbeitslosenversicherungsleistungen erwirkt. Ausserdem hat er, während er die Unterstützung beanspruchte, bei einem. Schuhmachermeister gearbeitet.

Der Verurteilte ersucht um bedingten Erla^s der Freiheitsstrafe oder doch Umwandlung derselben in eine Busse, wozu er seine Vorstrafenlosigkeit und den guten Leumund geltend macht. Er habe auf das Eechtsmittel der Appellation deshalb verzichtet, weil er der Auffassung gewesen sei, der Vorsteher des Arbeitsamtes könne die ganze Angelegenheit rückgängig machen.

Die Bezirksanwaltschaft Zürich stellt fest, das Gericht habe auf Grund der Akten und des Verhaltens des Angeklagten die Überzeugung erhalten, dass dessen Charakter und Vorleben keine Gewähr dafür bieten, dass der bedingte Strafvollzug angebracht sei und den Angeklagten von weiteren Vergehen abhalten werde. Beerli gemesse einen schlechten Leumund. Dazu komme die Schädigung einer dem öffentlichen Wohl dienenden Institution, weshalb auch die Strafe schärfer ausgefallen sei. Übrigens hätte Beerli an das Obergericht appellieren können. Die gleiche Ansicht teilen auch der Staatsanwalt und die Direktion der Justiz des Kantons Zürich.

Mit dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, auf dessen Mitbericht vom 20. Juli 1939 verwiesen sei, beantragen wir desgleichen Abweisung. Wir bemerken schliesslich, dass wir angesichts der etwas hoch ausgefallenen Strafe von einem Monat Gefängnis die Möglichkeit einer teilweison Begnadigung erwogen, mit Rücksicht aber auf die eindeutige Stellungnahme der Kantons- und Bundesbehörden davon abgesehen haben. Der Begnadigungsweg ist nicht Rechtsmittelersatz.

29. Friedrich Scheurer, 1902, Landwirt, Schupfen (Bern).

(Vorschriften über die Einschränkung der viehwirtschaftlichen Produktion.)

29. Friedrich Scheurer ist durch Strafverfügung der Abteilung für Landwirtschaft des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 15. Juni 1937 gemäss Art. 6 der Verordnung des Bundesrates über die Einschränkung der viehwirtschaftlichen Produktion, vom 6. August 1935, mit Fr. 220 gebüsst worden.

Scheurer hatte sich trotz wiederholtem Einschreiten der zuständigen Behörden geweigert, den Bestand seiner Schweine bis zum vorgeschriebenen Mass herabzusetzen und denselben sogar ausgedehnt.

564

Für den Gebüssteri ersucht ein Eechtsanwalt um Begnadigung. Er schildert den der Strafverfügung zugrunde liegenden Tatbestand und bezeichnet die Busse als ungerecht. Die Behörden hätten gegenüber dem Verurteilten kein Verständnis gezeigt.

Der Gemeinderat von Schupfen stellt dem Gesuchsteller ein gutes Zeugnis aus und teilt mit, dass dessen Vermögens- und Verdienstverhältnisse gut sind.

Die bernische Zentralstelle für die Einschränkung der viehwirtschaftlichen Produktion stellt fest, dass die Fr. 220 betragende Busse nur für die Überschreitung anlässlich der ersten Kontrollzählung im November 1936 verhängt wurde und eine Ahndung der nachfolgenden fortgesetzten Überschreitungen mit Bücksicht auf das seit anderthalb Jahren hängige Bussenverfahren unterblieben sei. Sie empfiehlt die Gesuchsabweisung.

Mit der Abteilung für Landwirtschaft des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir desgleichen ohne weiteres Abweisung, weil eigentliche Begnadigungsgründe fehlen und das Verhalten des Scheurer keine Nachsicht verdient. Er hätte übrigens gegen die Strafverfügung der Verwaltung Einspruch erheben und die Beurteilung des Falles durch das Gericht verlangen können. Der Begnadigungsweg ist nicht Bechtsmittelersatz.

30. Fritz Lerch, 1905, Landwirt, Bonfol (Bern).

(Massnahmen zur Bekämpfung des Kartoffelkäfers.)

30. Fritz Lerch ist am 20. September 1938 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut gemäss Art. 15 des Bundesratsbeschlusses betreffend die Bekämpfung des Kartoffelkrebses und des Kartoffelkäfers, vom 14. April 1938, zu Fr. 100 Busse verurteilt worden, weil er sich geweigert hatte, die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Kartoffelkäfers zu treffen.

Für Lerch ersucht ein Bechtsanwalt um Begnadigung. Es wird geltend gemacht, Lerch habe die erwähnten Massnahmen wegen Arbeitsüberhäufung nicht treffen können und daher die Gemeindebehörden ersucht, dies auf seine Bechnung zu tun.

Der Gemeinderat von Bonfol bestreitet die Gesuchsanbringen auf das entschiedenste und spricht sich für die Gesuchsabweisung aus. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes verzichtet auf eine Stellungnahme, wogegen die kantonalen Landwirtschafts- und Polizeidirektionen wiederum Abweisung beantragen.

Das Verhalten des Gebüssten verdient keine Nachsicht. Die Gesuchseinreichung kommt einem regelrechten Missbrauch des Begnadigungsweges gleich. Wir beantragen mit der Abteilung für Landwirtschaft des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes ohne weiteres Abweisung. Es sei insbesondere auf die Akten verwiesen.

565

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32.

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40.

Hedwig Schmid, 1906, Fabrikarbeiterin, Würenlingen (Aargau), Joseî Schmid, · 1923, Hilfsarbeiter, Würenlingen, Marie Mäder, 1902, Landwirtin, Mühleberg (Bern), Marie Eneubühl, 1868, Landwirtin, Mühleberg, Marie Mäder, 1910, Landwirtin, Mühleberg, Theresia Nobel, 1907, Hausiererin, Oberengstringen (Zürich), Anna Lütolf, 1882, Vertreterin, Besenbüren (Aargau), Ernst Bohrbach, 1892, Landwirt, Untersiggenthal (Aargau), Hans Heuer, 1895, Knecht, Dottikon (Aargau), Fritz Bützberger, 1910, Schuhmacher und Kaufmann, Obersiggenthal (Aargau), 41. Rosalia Hoîstetter, 1891, Hausfrau, Adligenswil (Luzern), 42. Anna Bernet, 1884, Hausiererin, Zofingen (Aargau), 43. Alois Bächler, 1889, Landarbeiter, Neuenkirch (Luzern), 44. Fritz Bircher, 1902, Landwirt, .Adelboden (Bern), 45. Julius Bedert, 1901, Landwirt, Münsingen (Bern), 46. Cäsar Dänzer, 1914, Kaufmann, Gurzelen (Bern), 47. Armand Buffat, 1898, Landwirt, Villiers (Neuenburg), 48. Adolf Huber, 1874, Landwirt, Aarburg (Aargau), 49. Ernst Basler, 1909, Landwirt, Bottenwil (Aargau).

(Tierseuchenpolizei.)

Gemäss Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen, vom 30. August 1920, sind verurteilt worden: 31. und 32. Hedwig Schmid und Josef Schmid, verurteilt am 14. März 1939 vom Bezirksgericht Baden zu je Fr. 15 Busse, weil sie auswärts ihrer Arbeit nachgegangen waren, obschon über ihr Gehöft die verschärfte Sperre verhängt war.

Für die GebüSsten ersucht deren Bruder um Begnadigung, wozu er versichert, es handle sich um eine Widerhandlung die in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften begangen worden sei.

Das urteilende Gericht bestätigt, dass es die Verurteilten zur Begnadigung empfiehlt. Auch die Justizdirektion des Kantons Aargau befürwortet die Berücksichtigung der Eingabe.

In Würdigung der ganzen Aktenlage, namentlich des Umstandes, dass die Gesuchsanbringen glaubwürdig erscheinen und die Verurteilten in bescheidenen Verhältnissen leben, beantragen wir unserseits den gänzlichen Erlass beider Bussen.

33.--35. Marie Mäder, Marie Kneubühl und Marie Mäder, verurteilt am 31. Oktober 1938 vom Gerichtspräsidenten IV in Bern zu je Fr. 30 Bundenblatt.

9l. Jahrg. Bd. II.

43

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Busse, weil sie am 25. Oktober 1988 trotz Verbotes den Berner Gemüsemarkt als Verkäuferinnen besucht hatten.

Für die Gebüssteri ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der Bussen, wozu er folgendes geltend macht: die drei Verurteilten hätten die anfänglich gegen die Strafmandate erhobenen Einsprüche wegen scheinbarer Aussichtslosigkeit zurückgezogen. Andere des nämlichen Tatbestandes beschuldigte Marktbesucher seien jedoch auf erfolgten Einspruch hin freigesprochen worden.

Mit Eücksicht auf den erwähnten Umstand beantragen wir mit den kantonalen Finanz- und Polizeidirektionen den gänzlichen Erlass der Bussen.

Wir verweisen auf die Akten.

36. Theresia Nobel, verurteilt am 4. März 1939 vom Bezirksgericht Bremgarten zu Fr. 30 Busse wegen Betretens eines viehseuchenpolizeilich gesperrten Gebietes zwecks Hausierens.

Für die Gebüsste ersucht deren Ehemann um Erlass der Busse, wozu er die ärmlichen Verhältnisse der neunköpfigen Familie geltend macht.

Das urteilende Gericht kann die Gebüsste zur 'teilweisen Begnadigung empfehlen und das Polizeikommando des Kantons Aargau bestätigt, dass die Familie Nobel in sehr ärmlichen Verhältnissen lebt.

Mit Eücksicht auf den guten Leumund der Gesuchstellerin und deren unverschuldet bedrängte Lage beantragen wir den gänzlichen Erlass der Busse. Wir verweisen im übrigen auf die Akten.

37. Anna L ü t o l f , verurteilt am 28. Januar 1939 vom Bezirksgericht Bremgarten zu Fr. 30 Busse, weil sie in viehpolizeilich gesperrten Ortschaften Bestellungen auf Waren aufgenommen hatte.

Die Gebüsste ersucht um Erlass der Busse, wozu sie ihre bedrängte Lage geltend macht und auf die Umstände hinweist, die zur Gesetzesübertretung führten.

Das urteilende Gericht hat gegen eine teilweise Begnadigung nichts einzuwenden. Der Gemeinderat von Besenbüren teilt mit, dass die Verurteilte die einzige Stütze einer fünfköpfigen Familie sei. Der Ehemann könne wegen ständiger Krankheit nicht arbeiten. Überdies seien die drei Kinder schwachsinnig und infolgedessen auch nicht arbeitsfähig.

Das urteilende Gericht anerkennt in seinen Erwägungen, dass die Gebüsste nicht bösartig gehandelt hat, sondern in Sorge um das Wohl und den Unterhalt ihrer Familie. Wir beantragen unserseits die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 5.

38. Ernst E o h r b a c h , verurteilt am
5. Januar 1939 vom Bezirksgericht Baden zu Fr. 30 Busse, weil er trotz Verbotes sein Pferd zu Feldarbeiten verwendet hatte.

Eohrbach ersucht unter Hinweis auf seine bescheidenen Verhältnisse als kleiner Pächter um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er habe das nicht kranke Pferd auf irgendeine Weise bewegen müssen, ansonst es zugrunde gegangen wäre.

567

Das urteilende Gericht verweist den Gebüssten schon in den Urteilserwägungen auf den Begnadigungsweg; es anerkennt die heutige Gesuchsbegründung. Der Gemeinderat von Untersiggenthal bestätigt, dass Eohrbach in bescheidenen Verhältnissen lebt.

Wir beantragen die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 5.

39. Hans Heuer, verurteilt am 23. Februar 1939 vom Bezirksgericht Lenzburg zu Fr. 30 Busse, weil er im November 1938 das Gehöft seines Arbeitgebers mehrmals verlassen hatte, obschon dasselbe mit Hausbann belegt worden war.

Heuer ersucht unter Hinweis auf seine bescheidenen Verhältnisse als Knecht und Familienvater um Erlass der Busse, deren Bezahlung ihm schwer falle.

Das urteilende Gericht überlässt die Würdigung des Gesuches der Begnadigungsbehörde. Der Gemeinderat von Dottikon bestätigt die Begründetheit der Gesuchsanbringen und befürwortet die Begnadigung.

Unter Hinweis auf den ausführlichen Bericht des Gemeinderates von Dottikon und den gleichlautenden Antrag der Justizdirektion des Kantons Aargau beantragen wir die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 5.

40. Fritz Bützberger, verurteilt am 24. Januar 1939 vom Bezirksgericht Baden zu Fr. 30 Busse, weil er entgegen dem Verbot des Handelsreisendenverkehrs zwei Häuser zwecks Ablieferung von Arbeiten betreten hatte.

Bützberger ersucht um Erlass der Busse, deren Bezahlung ihm schwer falle. Er'sei sich eines rechtswidrigen Tuns nicht bewusst gewesen.

Das urteilende Gericht kann den Gesuchsteller zur teilweisen Begnadigung empfehlen. Der Gemeinderat von Obersiggenthal berichtet über die persönlichen Verhältnisse des Bützberger, die er als bescheiden bezeichnet.

Da der Verurteilte nicht vorbestraft ist und die Gesuchsanbringen glaubwürdig sind, beantragen wir die Herabsetzung der Busse um die Hälfte.

41. Eosalia H o f s t e t t e r , verurteilt am 25. Februar 1939 vom Statthalteramt Luzern-Land zu Fr. 40 Busse, weil sie ihr viehseuchenpolizeilich gesperrtes Gehöft verlassen hatte, um sich nach Luzern zur Kirche zu begeben.

Frau Hofstetter ersucht unter Hinweis auf ihre bedrängte Lage um Erlass der Busse.

Der Gemeinderat von Adligenswil teilt mit, die Gesuchstellerin sei Witwe und Mutter von acht zum Teil noch unmündigen Kindern. Ihre Verhältnisse seien sehr bescheiden. Der Staatsanwalt
des Kantons Luzern verzichtet auf eine Antragstellung.

Mit den kantonalen Justiz- und Polizeidepartementen b e a n t r a g e n wir mit Bücksicht auf die bedrängte Lage der Verurteilten und deren guten Leumund den gänzlichen Erlass der Busse.

568

42. Anna Bernet, verurteilt am 18. Februar 1939 vom Bezirksgericht Zofingen zu Fr. 46 Busse, weil sie in viehseuchenpolizeilich gesperrten Ortschaften ohne Visum hausiert hatte.

Für die Gebüsste ersucht das Aargauische Arbeitersekretariat um Erlass der Busse, wozu die Schuldfrage aufgeworfen und die bedrängte Lage der alten Frau geltend gemacht werden.

Das urteilende Gericht empfiehlt die teilweise Begnadigung, desgleichen der Gemeinderat von Zofingen, der zudem die Gesuchsanbringen bestätigt.

Das Bezirksgericht Zofingen hatte schon in seinen Erwägungen darauf hingewiesen, dass ein von den aargauischen Behörden zur Zeit der Maul- und Klauenseuche für den Hausierhandel erlassenes, besonderes Kreisschreiben etwas irreführend sei. Mit Eücksicht auf diesen Umstand und die bescheidenen Verhältnisse der Verurteilten glauben wir, die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 5 b e a n t r a g e n zu können.

43. Alois Bächler, verurteilt am 7. Januar 1939 vom Statthalteramt Sursee zu Fr. 80 Busse, weil er das viehseuchenpolizeilich gesperrte Gebiet, wo er wohnte, verlassen hatte, um sich zu seiner sich auswärts aufhaltenden Familie zu begeben.

Bächler ersucht um Erlass der Busse, deren hohen Betrag er als einfacher Landarbeiter nicht aufzubringen in der Lage sei. Die Hälfte der in Gefängnis umgewandelten Busse sei bereits verbüsst.

Der Staatsanwalt des Kantons Luzern überlässt die Würdigung des Gesuches der Begnadigungsbehörde.

Mit dem Justizdepartement des Kantons Luzern sind wir der Ansicht, dass die hier ausgefällte Busse im Vergleich zu andern ähnlich gearteten Straffällen etwas hoch bemessen wurde. Angesichts dieses Umstandes und der Tatsache, dass die Hälfte der Umwandlungsstrafe bereits verbüsst ist, beantragen wir den Erlass des Bussenrestes von Fr. 40.

44. Fritz Bircher, verurteilt am 10. Februar 1938 vom Gerichtspräsidenten von Frutigen gemäss Art. 48, 49 und 269 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz und kantonalrechtlichen Bestimmungen betreffend den Viehhandel ohne Patent, zu Fr. 120 Busse, weil er Vieh von einem Inspektionskreis in einen andern verbracht hatte, ohne die vorgeschriebenen Gesundheitsscheine zu lösen, den Gesundheitsschein für ein zugekauftes Tier dem Viehinspektor nicht abgegeben und für verschiedene einem Metzger verkaufte Tiere die
Gesundheitsscheine nicht rechtzeitig übergeben hatte.

Bircher ersucht um Erlass der Busse, wozu er zur Hauptsache die Schuldfrage auf wirft und beifügt, er habe aus Scheu vor den Kosten auf eine Appellation verzichtet.

Der Gemeinderat von Adelboden und der Kegierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürworten die Herabsetzung der Busse um die Hälfte.

Bircher ist rückfällig. Ausserdem musste er neuerdings wegen des nämlichen Vergehens den Strafbehörden überwiesen werden. Wir beantragen

569

mit den kantonalen Landwirtschafts- und Polizeidirektionen die Gesuchsabweisung.

45. Julius Bedert, verurteilt am 9. Februar 1939 vom Gerichtspräsidenten von .Konolfingen zu Fr. 150 Busse, weil er sein viehseuchenpolizeilich gesperrtes Gehöft widerrechtlich verlassen hatte.

Bedert ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er befinde sich mit seiner sechsköpfigen Familie in einer finanziell bedrängten Lage.

Der Gemeinderat von Münsingen kann das Gesuch zur Berücksichtigung empfehlen und der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürwortet die Ermässigung der Busse auf Fr. 50.

Zwischen der Bundesanwaltschaft und den Kantonsbehörden fand ein Meinungsaustausch statt, in Erwägung, der Gesuchsteller sollte zunächst ein Bussendrittel aufbringen, wonach die Frage eines Bussenerlasses entschieden werden könne.

Nachdem Bedert Fr. 50 an die Busse bezahlt hat, b e a n t r a g e n wir mit den Landwirtschafts- und Polizeidirektionen des Kantons Bern den Erlass des Bussenrestes von Fr. 100.

46. Cäsar Dänzer, verurteilt am 2. Juni 1939 vom Gerichtspräsidenten von Neuenstadt gemäss Art. 20 und 41 des Bundesgesetzes und kantonalrechtlichen Bestimmungen betreffend den Viehhandel ohne Patent, zu Fr. 150 Busse, weil er eine Anzahl Schweine verkauft und transportiert hatte, ohne im Besitze der erforderlichen Gesundheitsscheine zu sein.

Dänzer ersucht um Herabsetzung der Busse, die er nicht zahlen könne.

Der Gerichtspräsident von Neuenstadt, der Eegierungsstatthalter von Seftigen und die Landwirtschafts- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen alle, das Gesuch abzuweisen.

Angesichts der einhelligen Abweisungsanträge der Kantonsbehörden beantragen wir unserseits Abweisung. Zwingende Begnadigungsgründe sind nicht ausgewiesen.

47. Armand B u f f a t , verurteilt am 16. November 1938 vom Polizeigericht Val-de-Euz zu 2 Tagen Gefängnis, weil er seine Herde an einem verbotenen Ort hatte weiden lassen.

In drei verschiedenen Eingaben ersucht Buffat um Erlass der Freiheitsstrafe, wozu er seine Unschuld beteuert und sich wegen des Gebarens der kantonalen Gerichts- und Polizeiorgane beklagt.

Das urteilende Gericht bestreitet die Gesuchsangaben und protestiert gegen die ihm vorgeworfenen Informalitäten. Es schildert die Persönlichkeit des Verurteilten, der rückfällig und auch Sonst vorbestraft
sei. Es hält eine Begnadigungsmassnahme für ausgeschlossen, welche Meinung auch vom kantonalen Justizdepartement und vom eidgenössischen Veterinäramt geteilt wird.

Aus zwei zuhanden der Begnadigungsbehörde verfassten Polizeiberichten geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass Buffat eineï Begnadigungsmassnahme

570 unwürdig ist. Wir b e a n t r a g e n daher unserseits die Gesuchsabweisung und verweisen auf die Akten.

48. Adolf Huber, verurteilt am 20. Mai 1989 vom Bezirksgericht Zofingen zu 3 Tagen Gefangenschaft und Fr. 50 Busse, weil er seinen Hund trotz Verbotes in einem Seuchengebiet frei hatte laufen lassen.

Für Huber ersucht ein Notar um Erlass der Gefängnisstrafe, die er als zu hart bezeichnet.

Das urteilende Gericht kann den Gesuchsteller nicht zur Begnadigung empfehlen.

Huber weist schon 14 Vorstrafen auf, wovon nicht weniger als 4 wegen Viehseuchenpolizeivergehen. Es handelt sich offenbar um einen Bürger, der den behördlichen Anordnungen gegenüber eine verwerfliche, gleichgültige Haltung einnimmt. Den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe konnte ihm das Gericht deshalb nicht gewähren, weil er eine bedingt erkannte Freiheitsstrafe aus dem Jahre 1936 aufweist und sein Vorleben und sein Charakter nicht erwarten Hessen, dass er durch diese Massnahme von weiteren Vergehen abgehalten werde. Wir haben keinen Grund, den richterlichen Spruch abzuändern und beantragen daher Abweisung.

49. Ernst Basler, verurteilt am 23. Juni 1939 vom Obergericht des Kantons Aargau in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils zu 5 Tagen Gefängnis und Fr. 32 Busse, weil er sein viehseuchenpolizeilich gesperrtes Gehöft wiederholt verlassen hatte.

Basler ersucht um Erlass von Freiheitsstrafe und Busse, wozu er geltend macht, er habe nur noch Vater und Mutter, welche nicht mehr imstande sind seinen landwirtschaftlichen Betriebe zu führen.

Das Obergericht des Kantons Aargau kann sich mit einer Begnadigungsmassnahme nicht einverstanden erklären. Der Gemeinderat von Bottenwil äussert sich mit Bericht vom 19. September 1939, worauf wir verweisen.

Basler musste schon zwei Freiheitsstrafen erstehen. Das urteilende Gericht konnte ihm den bedingten Erlass der Umwandlungsstrafe deshalb nicht gewähren, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu fehlten. Zudem liegen zwingende Begnadigungsgründe nicht vor. Wir beantragen desgleichen Abweisung.

50.

51.

52.

53.

54.

55.

56.

Jakob Bieri, 1893, Landwirt, Därstetten (Bern), Samuel Weibel, 1877, Landwirt, Därstetten, Fritz Eschler, 1881, Landwirt, Därstetten, Alfred Allemann, 1899, Landwirt, Lenk (Bern), Hans Hehlen, 1903, Landwirt, Abländschen (Bern), Elise Balmer, 1881, Hauäfrau, Hinterkappelen (Bern), Abraham Bum, 1908, Zimmermann, Adelboden (Bern).

(Forstpolizei.)

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Gemäss Bundesgesetz vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, in der durch Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1923 erhaltenen Fassung und kantonalen Vollziehungsbestimmungen sind verurteilt worden: 50. Jakob Bieri, verurteilt am 1. Juni 1939 vom Gerichtspräsidenten von Niedersimmental gemäss Art. 46, Ziffer 7, des Bundesgesetzes zu Fr. 80 Busse, weil er eine Holzschlagbewilligung um 10 Tannen im Halte von 16 Kubikmetern ohne behördliche Bewilligung überschritten hatte.

Bieri ersucht um Erlass der Busse, deren Bezahlung ihm schwer falle.

Er habe die betreffenden Tannen noch fällen müssen, weil sie durch den Schlag der andern Bäume schwer beschädigt worden seien.

Der Gemeinderat von Därstetten und der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfehlen die teilweise Begnadigung, wogegen das Kreisforstamt, der Forstmeister des Oberlandes und die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen die Gesuchsabweisung beantragen.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen, das Gesuch abzuweisen, wobei wir ganz besonders auf die Ausführungen der kantonalen Forstbehörden Bezug nehmen, woraus hervorgeht, dass ein guter Teil der im Begnadigungsgesuch aufgestellten Behauptungen und Entschuldigungsgründe nicht der Wahrheit entsprechen.

Bieri ist übrigens vorbestraft. Zwingende Begnadigungsgründe sind nicht ausgewiesen.

51. Samuel Weibel, verurteilt am 26. Juni 1939 vom Gerichtspräsidenten von Niedersimmental gemäss Art. 46, Ziff. 7, des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse, weil er eine Holzschlagbewilligung um 10 Tannen im Halte von 20 Kubikmetern ohne behördliche Bewilligung überschritten hatte.

Weibel ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, die Überschreitung der Holzschlagbewilligung sei wohl ein Vergehen gegen das Gesetz gewesen, nicht aber gegen die Forstwirtschaft, da sein Waldbestand diesen Mehrschlag ohne weiteres erlaubt habe.

' Der Gemeinderat von Därstetten teilt mit, dass der Gesuchsteller in den letzten Jahren von schweren Schicksalsschlägen heimgesucht worden sei.

Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes kann die Herabsetzung der Busse um die Hälfte befürworten, während das Kreisforstamt entschieden Abweisung beantragt. Die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern schliessen sich diesem
letzteren Antrag an, ebenso die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei.

Mit Eücksicht auf das vorgerückte Alter des Verurteilten und dessen missliche finanzielle Lage beantragen wir die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse um die Hälfte.

52. Fritz Eschler, verurteilt am 1. Juni 1939 vom Gerichtspräsidenten von Niedersimmental gemäss Art. 46, Ziff. 7, des Bundesgesetzes zu Fr. 105

572 Busse, weil er eine Holzschlagbewilligung um 5 Tannen im Halte von 21 Kubikmetern ohne behördliche Bewilligung überschritten hatte.

Eschler ersucht um Erlass der Busse. Er habe das Holz geschlagen, um nicht Schulden machen zu müssen.

Der Gemeinderat von Därstetten und der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes beantragen die teilweise Begnadigung, das Kreisforstamt und die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen die Gesuchsabweisung.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir desgleichen, das Gesuch abzuweisen, weil zwingende Begnadigungsgründe nicht vorliegen.

53. Alfred Allemann, verurteilt am 18. August 1987 vom Gerichtspräsidenten des Obersimmentales gemäss Art. 46, Ziff. 7, des Bundesgesetzes zu Fr. 110 Busse, weil er in seinen Waldungen eine kahlschlagähnliche Holznutzung im Halte von 11 Kubikmetern vorgenommen hatte.

Allemann ersucht um Erlass der Busse, die er nicht aufzubringen vermöge. Infolge starker Verwaldung sei das Weideland auf seiner Alp zurückgegangen. Er habe das Holz nur zum eigenen Gebrauch verwendet.

Der Gemeinderat von Lenk kann den Verurteilten zur Begnadigung empfehlen. Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen können sich hingegen mit einer Begnadigungsmassnahme nicht einverstanden erklären.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir unserseits Abweisung. Allemann ist rückfällig. Er musste auch schon zweimal wegen Jagdvergehen gebüsst werden. Eine Begnadigung ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt.

54. Hans Hehlen, verurteilt am 18. April 1939 vom Gerichtspräsidenten von Saanen gemäss Art. 46, Ziff. 7, des Bundesgesetzes zu Fr. 175 Busse wegen verbotenen Abholzungen.

Hehlen, der Fr. 50 an die Busse bezahlt hat, ersucht um Erlass des Bussenrestes. Er habe aus Not gehandelt. Seine ohnehin bedrängte Lage sei infolge der eingetretenen Maul- und Klauenseuche noch verschärft worden. Er müsse für eine zahlreiche Familie sorgen.

Der Gemeinderat von Abländschen befürwortet den Erlass des Bussenrestes. Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes bestätigt die Begründetheit der im Begnadigungsgesuch aufgestellten Behauptungen und empfiehlt die teilweise Begnadigung. Diesem Antrag schliessen sich sowohl das Kreisforstamt
und der Oberförster des Oberlandes als auch die kantonalen Forstund Polizeidirektionen an.

Angesichts der einhelligen Stellungnahme der Kantonsbehörden bea n t r a g e n wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 85.

55. Elise Balmer, verurteilt am 29. März 1939 vom GerichtspräsidentenIV in Bern gemäss Art. 30, 31- und 46, Ziff. 7, des Bundesgesetzes zu Fr. 500

573 Busse, weil sie in ihren Waldungen einen Kahlschlag im Halte von 54 Kubikmetern hatte ausführen lassen.

Die Verurteilte ersucht um gänzlichen oder doch teilweisen Erlass der Busse, wozu sie ihr Vorgehen zu entschuldigen sucht.

Der Gemeinderat von Wohlen und der Begierungsstatthalter I von Bern beantragen die teilweise Begnadigung. Die Forstdirektion des Kantons Bern, auf deren Mitbericht wir besonders verweisen, stellt fest, dass die Verurteilte und ihr Sohn unter drei Malen ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden waren, dass der von ihnen beabsichtigte Kahlschlag nicht zulässig sei.

Die finanziellen Verhältnisse der Verurteilten seien derart, dass die Zahlung der Busse durchaus tragbar sei. Die erwähnte Behörde und die kantonale Polizeidirektion können sich mit einer Begnadigungsmassnahme nicht einverstanden erklären.

In seinen Urteilserwägungen stellt das Gericht fest, dass «mit Bücksicht auf das hartnäckige und widerspenstige Verhalten der Angeschuldigten der minimale Bussenansatz nicht in Frage komme». Da im übrigen eigentliche Begnadigungsgründe nicht vorliegen, beantragen auch wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, das Gesuch abzuweisen.

56. Abraham Burn, verurteilt am 19. Januar 1939 vom Gerichtspräsidenten von Frutigen gemäss Art. 46, Ziff. 7, des Bundesgesetzes zu Fr. 562.95 Busse wegen verbotener, zum Teil kahlschlagähnlicher Abholzungen.

Burn ersucht um Erlass der Hälfte der Busse, wozu er den Sachverhalt näher schildert und seinen guten Leumund geltend macht.

Der Gemeinderat von Adelboden kann den Gesuchsteller zur Begnadigung empfehlen. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes stellt fest, dass Burn mit dem bewusst vorgenommenen Kahlschlag einen Beingewinn von Fr. 211.95 gemacht hat. Er empfiehlt die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 400. Das Kreisforstamt Frutigen und die Forstdirektion des Kantons Bern können einer Begnadigungsmassnahme aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zustimmen. Die kantonale Polizeidirektion spricht sich für eine teilweise Begnadigung aus.

Dem Mitbericht des Kreisforstamtes ist zu entnehmen, dass Burn schon im Jahre 1982 wegen eines unerlaubten Holzschlages verwarnt werden musste.

Die neue Verfehlung hat er bewusst begangen. Im Auge hatte er ein Spekulationsgeschäft. Da Kommiserationsgründe nicht vorliegen,
beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Abweisung, immerhin unter Zubilligung von Teilzahlungen nach dem Ermessen der kantonalen Vollzugsbehörden. Wir verweisen auf die Akten.

57. Adolphe Gruz, Veigy-Foncenex (Frankreich), 58. Joseph Mamie, 1917, Sägereiarbeiter, Alle (Bern),

574 59.

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Xavier Merçay, 1914, Maurer, Alle, Alfred Bratschi, 1901, Uhrmacher, Safnern (Bern), Paul Fuchs, 1922, Handlanger, Safnern, Hans Beer, 1889, Handlanger, Safnern, Wilhelm Hänzi, 1912, Uhrmacher, Safnern, Johann Rihs, 1899, Uhrmacher, Safnern, Joseì Schmid, 1891, Landwirt, Wittnau (Aargau), Hans Hess, 1889, Landwirt, Zofingen (Aargau).

(Fischereipolizei.)

Gemäss Bundesgesetz betreffend die Fischerei, vom 21. Dezember 1888, und zudienenden Erlassen sind verurteilt worden: 57. Adolphe G r u z , verurteilt am 27. August 1988 von der Jugendstrafkammer des Kantons Genf zu Fr. 50 Busse, weil er, zusammen mit einem andern Knaben, mit einem verbotenen Fanggerät in einem Grenzbach gefischt hatte.

Für den 16jährigen Knaben ersucht dessen Vater um Erlass der Busse, da er nicht reich sei.

Mit Eücksicht auf das jugendliche Alter des Verurteilten beantragen wir mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 10. Wir verweisen im übrigen auf die Begnadigungsangelegenheit des Mitverurteilten Pochât, die in der Junisession 1939 die gleiche Lösung gefunden hat (Antrag 41 des I. Berichtes vom 10. Mai 1939; Bundesbl. I, 866/867). ' 58 und 59. Joseph Mamie und Xavier Merçay, verurteilt am 28. Februar 1939 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut zu je Fr. 50 Busse, weil sie einen Wasserlauf trockengelegt hatten, ohne vorher der Ortsbehörde hiervon Kenntnis gegeben zu haben.

In einer gemeinsamen Eingabe ersuchen beide Verurteilte um Begnadigung.

Sie hätten in guten Treuen gehandelt, ohne die einschlägigen Bestimmungen zu kennen.

Der Gemeinderat von Alle, der Gerichtspräsident und der Begierungsstatthalter von Pruntrut empfehlen, dem Gesuch zu entsprechen, während die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen sich für die Gesuchsabweisung aussprechen. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei befürwortet die Ermässigung der Bussen um je die Hälfte: Mit Eücksicht auf die Geringfügigkeit des Falles und die Glaubwürdigkeit der Gesuchsangaben beantragen wir die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Bussen bis zu je Fr. 10.

575

60--64. Alfred Bratschi, Paul Fuchs, Hans Beer, Wilhelm Hänzi und Johann Eihs, verurteilt am 8. Juli 1938 vom Gerichtspräsidenten von Nidau zu je Fr. 50 Busse wegen Fischens mit verbotenen Geräten.

In getrennten Eingaben ersuchen die fünf GebüSsten um Erlass der Bussen, wozu sie geltend machen, es sei seit Jahren in Safnern Brauch gewesen, die beim Eückgang des Wassers zurückbleibenden Fische, die ohnehin zugrunde gingen, mit allen möglichen Geräten zu fangen.

Der Gemeinderat von Safnern und der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes -- der zugleich Gerichtspräsident ist und in dieser Eigenschaft das Urteil fällte -- empfehlen die teilweise Begnadigung, zumal es sich ausschliesslich um nichtvermögende Leute handle. Während die kantonale Forstdirektion aus grundsätzlichen Erwägungen Abweisung beantragt, schliesst sich die Polizeidirektion den Anträgen der Gemeindebehörde und des Regierungsstatthalters an.

Mit Eücksicht auf die unverkennbaren besonderen Verumständungen der Angelegenheit b e a n t r a g e n wir mit der Polizeidirektion des Kantons Bern und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Bussen bis zu je Fr. 20.

65. Josef Schmid, verurteilt am 12. Mai 1939 vom Gerichtspräsidenten von Laufenburg zu Fr. 50 Busse wegen Verunreinigung eines Fischgewässers.

Schmid ersucht um teilweisen Erlass der Busse, deren Betrag er als zu hoch bezeichnet.

Das urteilende Gericht kann den Gesuchsteller zur Begnadigung empfehlen und der Gemeinderat von Wittnau ihm ein gutes Leumundszeugnis ausstellen.

Die Finanzdirektion des Kantons Aargau, auf deren Mitbericht verwiesen sei, beantragt entschieden Abweisung.

Den Akten ist zu entnehmen, dass Schmid verwarnt wurde, sich aber keineswegs um die Warnung kümmerte. Er lebt in guten Verhältnissen, so dass ohne weiteres angenommen werden kann, dass keine stichhaltigen Begnadigungsgründe vorliegen. Wir b e a n t r a g e n daher mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei die Gesuchsabweisung.

66. Hans Hess, verurteilt am 22. Oktober 1938 vom Bezirksgericht Zofingen zu Fr. 50 Busse wegen Verunreinigung eines Fischgewässers durch Abfliessenlassen von Jauche, wobei der Fischbestand beträchtlichen Schaden erlitt.

Hess ersucht um Erlass der Busse, wozu er im
wesentlichen die Schuldfrage erneut aufwirft.

Das urteilende Gericht ist der Ansicht, dass der Straffall zu keinen Begnadigungsmassnahmen Anlass gibt. Der Gemeinderat von Zofingen hingegen hat gegen einen Erlass der Busse nichts einzuwenden.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir deshalb Abweisung, weil es sich um einen schweren Fall

576

von Bachverunreinigung handelt und der Gesuchsteller zudem zu der Mindestbusse verurteilt wurde. Zwingende Begnadigungsgründe liegen im übrigen nicht vor.

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Karl Hänni, 1887, Handlanger, Oberbalm (Bern), Henri Humair, 1865, Kaufmann, Undervelier (Bern), Louis Jobin, 1874, Schuhmacher, Courfaivre (Bern), Willy Weibel, 1922, Lehrling, Lachen (Schwyz), Josef Rogenmoser, 1923, Fabrikarbeiter, Lachen, Robert Spieser, 1928, Lehrling, Lachen, Melchior Schild, 1882, Landwirt, Andelfingen (Zürich), Willy Ratz, 1907, Schneider, Aigle (Waadt), Rudolf Hausammann, 1905, Pächter, Wabern (Bern), Andre Pierz, 1901, Landwirt, Seengen (Aargau), Jérôme Chappuis, 1902, Fabrikarbeiter, Develier (Bern), Nikiaus Äberhard, 1881, Dachdecker, Urtenen (Bern), Ernst Bucati, 1901, Wirt, Fraubrunnen (Bern), Johann John, 1889, Landwirt, Mels (St. Gallen), Gottfried WälcbJi, 1858, Landwirt, Eohrbach (Bern), Christian Gainer, 1882, Landwirt, Erlenbach (Bern), Wilhelm Frisi, 1902, Landwirt, Oberwil i/S. (Bern), Robert Mabillard, 1900, Fabrikarbeiter, Lausanne (Waadt), Rudolf Hauri, 1869, Landwirt, Seon (Aargau), Melchior Loretz, 1876, Dachdecker, Wassen (Uri), Josef Zurfmh, 1904, Landwirt, Erstfeld (Uri), Samuel Fivaz, 1912, Metzger, Valangin (Neuenburg), Johann Arnet, 1890, Landwirt, Wittnau (Aargau), Josef Fuchs, 1899, Landwirt, Wölflinswil (Aargau), · Anna Fuchs, 1902, Hausfrau, Wölflinswil, François Tinguely, 1908, Schuhmacher, Montbovon (Freiburg), Leo Schmocker, 1904, Steinhauer, Einggenberg (Bern), Adolf Furter, 1906, Metzger und Wirt, Hägglingen (Aargau), Otto Huber, 1878, Landwirt, Hägglingen, Ernst Lüthi, 1909, Handlanger, Spiezwiler (Bern), Josef Dörig, 1905, Landwirt, Kirchberg (St. Gallen), Christian Feuz, 1908, Landwirt, Burglauenen (Bern), Gottfried Fuhrer, 1915, Landwirt, Gündlischwand (Bern),

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100.

101.

102.

103.

Alfred Luginbühl, 1898, Landwirt, Kiental (Bern), Otto Leutwyler, 1875, gewesener Beamter, Strengelbach (Aargau), Christian Freiburghaus, 1871, Pflasterer, Flühli (Luzern), Robert Allenbach, 1902, Handlanger, Frutigen (Bern).

(Jagdvergehen.)

Gemäss Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz, vom 10. Juni 1925, sind verurteilt worden: 67. Karl Hänni, durch Strafmandat des Gerichtspräsidenten V von Bern vom 30. Januar 1989 gemäss Art. 48 des Bundesgesetzes mit Fr. 50 gebüsst, weil er im Herbst 1937 einen gefrevelten Hasen widerrechtlich abzusetzen geholfen hatte.

Hänni ersucht um Begnadigung, wozu er darlegt, seine Mitbeschuldigten, die seinerzeit gegen das Strafmandat Einspruch erhoben hatten, seien freigesprochen worden.

Aus Billigkeitsgründen beantragen wir mit den Kantonsbehörden und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den gänzlichen Erlass der Busse. Obwohl der Begnadigungsweg nicht Bechtsmittelersatz ist, drängt sich die vorgeschlagene Lösung um so mehr auf, als der Gesuchsteller an der Angelegenheit am wenigsten beteiligt war.

68. Henri Humair, verurteilt am 30. Juni 1937 vom Gerichtspräsidenten von Delsberg gemäss Art. 89, Abs. 3 und 46, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr.'SO Busse, weil er in den Jahren 1986 und 1987 geschützte Vögel eingefangen, gefangen gehalten und veräussert hatte.

Humair ersucht um Erlass der Busse, wozu er den Sachverhalt schildert, seinen guten Glauben beteuert und auf sein hohes Alter, sowie seine bescheidene Lage hinweist.

Der Gemeinderat von Undervelier und der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes bestätigen die Gesuchs anbringen und empfehlen Humair zur Begnadigung. Die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern befürworten die Herabsetzung der Busse um die Hälfte.

Mit Eücksicht auf daä hohe Alter des Verurteilten und dessen bescheidene Verhältnisse beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 20.

69. Louis Jobin, verurteilt am 6. September 1988 vom Gerichtspräsidenten von Delsberg gemäss Art. 39, Abs. 8, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse, weil er geschützte Vögel gefangen gehalten hatte.

Für den Gebüssten ersucht der Gemeindeschreiber von Courfaivre um gänzlichen Erlass der Busse, die der alte, vermögenslose und dazu gebrechliche Mann mit
zahlreicher Familie unter keinen Umständen aufbringen könne.

Der Gemeinderat von Courfaivre, der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen befürworten alle die gänzliche Begnadigung.

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Demgegenüber b e a n t r a g e n wir mit, der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, die Busse lediglich bis zu Fr. 20 herabzusetzen.

Obschon die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers als sehr bescheiden zu betrachten sind, können wir einen gänzlichen Erlass der Busse nicht befürworten. Bei der Einsichtnahme in die Strafakten kann man sich des Eindruckes nicht verwehren, dass Jobin den Handel mit geschützten Vögeln seit längerer Zeit betrieben hatte. Eine seinen Verhältnissen Eechnung tragende Strafe ist daher angebracht.

70.--72. Willy Weibel, Josef Eogenmoser und Eobert Spieser, verurteilt am 14. April 1939 vom Bezirksamt March gemäss Art. 39, Abs. 3 und 40, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu je Fr. 50 Busse, weil sie mit einem Flobertgewehr auf Vögel geschossen hatten, wobei eine Möwe tötlich verletzt wurde.

In einer gemeinsamen Eingabe ersuchen sie um gänzliche oder doch wenigstens teilweise Begnadigung, wozu sie versichern, sie seien sich ihres rechtswidrigen Tuns nicht bewusst gewesen. Die Bussen treffen sie bzw. ihre Eltern sehr hart.

Das Bezirksamt March und das Justizdepartement des Kantons Schwyz empfehlen die Gesuchsteller zur teilweisen Begnadigung.

Das die Begnadigung empfehlende Bezirksamt hat die in Art. 54 des Bundesgesetzes enthaltene Bestimmung. übersehen ; da die Gebüssten noch nicht achtzehnjährig sind, war es an das gesetzliche Mindestmass der Busse nicht gebunden. In Berücksichtigung dieses TJmstandes beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Herabsetzung der Bussen bis zu je Fr. 20.

73. Melchior Schild, durch Straf Verfügung des Statthalteramtes Andelfingen vom 8. Juli 1939 mit Fr. 50 gebüsst, weil er einen geschützten Vogel widerrechtlich erlegt hatte.

Schild ersucht um gänzlichen Erlass der Busse. Er habe in Notwehr gehandelt, um seinen Hühnerbestand zu schützen.

Die Mitberichte der urteilenden Behörde und der kantonalen Finanzund Justizdirektionen lauten alle ungünstig. Zwei zuhanden der Begnadigungsbehörde verfassten Polizeiberichten ist zu entnehmen, dass der Verurteilte schon mehrfach wegen Jagd- und Fischereivergehen bestraft werden musste.

Angesichts der einhelligen Stellungnahme der Kantonsbehörden beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, das
Gesuch abzuweisen. Eigentliche Begnadigungsgründe liegen nicht vor.

74. Willy R a t z , verurteilt am 5. August 1939 vom Regierungsstatthalter von Aigle gemäss Art. 40, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse, weil er im Mai 1939 vier junge Hasen in einem Acker behändigt und mit nach Hause genommen hatte, woselbst er sie gefangen hielt.

Für den Gebüssten ersucht dessen Bruder um Begnadigung, wozu er den Sachverhalt schildert und geltend macht, er müsse für den kranken und über-

579 dies mittellosen Bruder sorgen. Der Verurteilte sei sich der Eechtswidrigkeit seines Tuns nicht bewusst gewesen.

In einem Polizeibericht wird die Richtigkeit der Gesuchsanbringen bezweifelt. Das Justizdepartement des Kantons Waadt kann sich mit einer Begnadigungsmassnahme nicht einverstanden erklären.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung, weil zwingende Begnadigungsgründe nicht vorliegen.

75. Eudolf Hausammann, verurteilt am 21. März 1988 vom Gerichtspräsidenten IV von Bern gemäss Art. 48, Ziffer 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 55 Busse, weil er mit einem besonders hergerichteten Fanggerät Vögel gefangen hatte.

Hausammann ersucht um Erlass der Busse und Rückgabe des eingezogenen Fanggerätes, wozu er geltend macht, er habe sich bloss gegen eine «unbeschreibliche Spatzenplage» wehren wollen.

Der Gemeinderat von Köniz bestätigt die Begründetheit der Gesuchsangaben und befürwortet die Begnadigung, welcher Antrag auch vom Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes übernommen wird. Die Polizeidirektion des Kantons Bern kann sich mit einer angemessenen Herabsetzung des Strafmasses einverstanden erklären.

Da Hausammann gu-t.beleumdet ist und sein Vergehen mehr geringfügiger Natur ist, beantragen wir unserseits die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 10. Die Einziehung des Fanggerätes ist eine sicherheitspolizeiliche Massnahme, zu deren Aufhebung allenfalls die kantonalen Vollzugsbehörden zuständig sind. Die Begnadigungsbehörde hat sich damit nicht zu befassen.

76. André Fier z, verurteilt am 6. Juli 1938 vom Bezirksgericht Lenzburg gemäss Art. 43, Ziffer 5, des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse wegen Verwendung einer verbotenen Waffe beim Abschuss schädlicher Vögel. Eine gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen.

Für Fierz ersucht ein Rechtsanwalt um Begnadigung, wozu der Sachverhalt geschildert und versichert wird, der Verurteilte sei sich eines rechtswidrigen Tuns nicht bewusst gewesen.

Der Gemeinderat von Seengen kann dem Gebüssten ein gutes Leumundszeugnis ausstellen. Das urteilende Gericht empfiehlt eine weitgehende Begnadigung, welchem Antrag sich die Finanzdirektion des Kantons Aargau und die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd
und Fischerei anschliessen.

Zwischen den Kantonsbehörden und der Bundesanwaltschaft' fand ein Meinungsaustausch statt, in Erwägung, der Gesuchsteller sollte zunächst Fr. 20 aufbringen, wonach die Frage eines Bussenerlasses entschieden werden könne.

580 Nachdem der Verurteilte Fr. 20 an die Busse bezahlt hat, beantragen wir unserseits den Erlass des Bussenrestes.

77. Jérôme Chappuis, verurteilt am 29. November 1938 vom Gerichtspräsidenten von Delsberg gemäss Art. 40, Abs. 3 und 43, Ziffer 5, des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse, weil er im Oktober 1938 mit einer Flobertpistole widerrechtlich gejagt hatten Chappuis ersucht um gänzlichen oder wenigstens teilweisen Erlass der Busse, wozu er den Sachverhalt schildert und seine bescheidenen Verhältnisse geltend macht.

Der Gemeinderat von Develier bestätigt die Gesuchsanbringen und empfiehlt den Verurteilten zur Begnadigung, desgleichen der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes. Die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern hingegen beantragen aus Konsequenzgründen die Gesuchsabweisung, wobei die erstere auf die im Jura besonders notwendige strenge Wildhut und scharfe Handhabung der Jagdbestimmungen hinweist.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, auf deren Mitbericht besonders verwiesen sei, beantragen wir desgleichen, das Gesuch abzuweisen.

78. Nikiaus Äberhard, verurteilt am 16. November 1937 vom Gerichtspräsidenten V in Bern gemäss Art. 43, Ziffer 5, des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse, weil er im September 1937 in einem Walde mit einem Flobertgewehr gejagt hatte.

Äberhard ersucht um Erlass der Busse, die er bis heute nicht habe bezahlen können. Die Androhung der Umwandlungsstrafe habe seine Frau krank gemacht.

Die Eegierungsstatthalter von Fraubrunnen und Bern stellen das Fehlen an ausgesprochenen Begnadigungsgründen fest und beantragen Abweisung, welchem Antrag sich die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen sowie die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei anschliessen.

Äberhard ist vorbestraft. Wir beantragen desgleichen Abweisung.

79. Ernst Euchti, verurteilt am 11. Oktober 1938 vom Gerichtspräsidenten von Buren gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes zu Fr. 150 Busse, weil er im Oktober 1938 einen Kitzbock widerrechtlich erlegt hatte.

Buchti ersucht um Herabsetzung der Busse, wozu er den Sachverhalt schildert und geltend macht, er habe das Tier aus Versehen geschossen.

Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes, der zugleich Gerichtspräsident ist und in dieser Eigenschaft das Urteil fällte, kann sich mit einer Begnadigungsmassnahme
nicht einverstanden erklären, ebensowenig die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern.

Da keine stichhaltigen Begnadigungsgründe vorliegen, beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei desgleichen die Gesuchsabweisung.

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80. Johann John, verurteilt am 25. Juni 1986 von der Bezirksgerichtskommission Sargans gemäss Art. 40, Abs. l, des Bundesgesetzes zu Fr. 200 Busse wegen widerrechtlichen Jagens.

John ersucht um Brlass der Busse, die er als armer, verschuldeter und zudem gebrechlicher Bergbauer nicht bezahlen könne.

Das Justizdepartement des Kantons St. Gallen forderte John auf, vorerst in Teilzahlungen wenigstens die Bussenhälfte aufzubringen. Nachdem der Gebüsste dieser Aufforderung Folge geleistet hat, kann die kantonale Behörde die teilweise Begnadigung auf dem Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 100 empfehlen.

Angesichts des erwähnten Umstandes beantragen auch wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den Erlass des noch ausstehenden Bussenrestes von Fr. 100. John hat sich bemüht seinen Sühnewillen im Eahmen seiner bescheidenen Möglichkeiten zu bekunden.

81. Gottfried Wälchli, verurteilt am 7. November 1938 vom Gerichtspräsidenten von Aarwangen gemäss Art. 40, Abs. l, des Bundesgesetzes zu Fr. 200 Busse, weil er im Oktober 1938 eine Eehgeiss widerrechtlich erlegt hatte.

Wälchli ersucht um Erlass der Busse, deren Bezahlung ihm schwer falle.

Er habe die Eehgeiss aus Versehen geschossen. Infolge seines hohen Alters seien seine Sehkraft und sein Hörvermögen geschwächt.

Der Gemeinderat von Eohrbach kann den Gesuchsteller zur Begnadigung empfehlen, unter der Bedingung jedoch, dass ihm in Zukunft kein Jagdpatent mehr erteilt werde. Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes weist darauf hin, dass Wälchli schon früher wegen Jagdvergehen bestraft werden musste.

Die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen stellen fest, dass vom Vorliegen eigentlicher Begnadigungsgründe nicht die Eede sein könne, und können sich daher mit einer Begnadigungsmassnahme nicht einverstanden erklären.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir ebenfalls, das Gesuch abzuweisen.

82. und 83. Christian Gafner und Wilhelm Frisi, verurteilt am 7. Juli 1938 vom Gerichtspräsidenten des Sensebezirkes gemäss Art. 40, 48 und 56, Ziffer l, des Bundesgesetzes, Christian Gafner zu Fr. 300 Busse, weil er im September 1938 auf freiburgischem Gebiet eine Gemse widerrechtlich erlegt hattle, Wilhelm Frisi zu Fr. 40.0 Busse, weil er das gefrevelte Tier auf BernerGebiet
hinüberbrachte. Eine gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde wurde am 12. Oktober 1938 vom Kassationshof des freiburgischen Kantonsgerichtes abgewiesen.

Für die Gebüssten ersucht ein Eechtsanwalt um Begnadigung. In längeren Ausführungen wird die Schuldfrage erneut aufgeworfen und namentlich an den Urteilserwägungen Kritik ausgeübt. Die Verurteilten seien bitterarme Leute, die der Gemsjagd nicht des Vergnügens wegen, sondern aus Erwerbsgründen obliegen.

Buudesblatt. 91. Jahrg. Bd. II.

. 44

582

Die Gemeinderäte von Erlenbach und Oberwil i.S. stellen den Gesuchstellern gute Zeugnisse aus. Der Gerichtspräsident des Sensebezirkes, der Staatsanwalt des Kantons Freiburg und die kantonalen Forst- und Pplizeidirektionen verwahren sich gegen die im Begnadigungsgesuch enthaltenen Behauptungen und widersetzen sich alle einer allfälligen Begnadigung.

Da beide Verurteilte rückfällig sind, beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, das Gesuch abzuweisen, wobei es den kantonalen Strafvollzugsbehörden überlassen werden mag, den Gebüssten Ratenzahlungen zuzubilligen.

84. Robert M a b i l l a r d , durch Straf Verfügung des Justiz- und Polizeidepartementes des Kantons Wallis vom 23. November 1936 mit Fr. 300 gebüsst, weil er im September 1936 als Treiber an einer verbotenen Jagd in einem eidgenössischen Bannbezirk teilgenommen hatte.

Mabillard ersucht um weitgehende Begnadigung, wozu er in längeren Ausführungen seine Unschuld beteuert und den Sachverhalt »darlegt..

Zwischen den Kantonsbehörden und der Bundesanwaltschaft fand ein Meinungsaustausch statt, in Erwägung, der Gesuchsteller sollte zunächst die Bussenhälfte aufbringen, wonach die Frage .eines Bussenerlasses entschieden werden könne.

Nachdem Mabillard in Teilzahlungen die Bussenhälfte bezahlt hat, beantragen wir mit den Kantonsbehörden die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 200, so dass der Gebüsste noch Fr. 50 an die Busse zu leisten hätte. Wir verweisen im übrigen auf die Akten.

85. Rudolf Hauri, verurteilt am 16. Februar 1939 vom Bezirksgericht Lenzburg gemäss Art. 43, Ziffer 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse wegen widerrechtlichen Fallenstellens.

Hauri ersucht um weitgehende Begnadigung, wozu er versichert, es sei ihm einzig um den Schutz seines Kleinviehbestandes gegen das. Raubwild zu tun gewesen.

Der Gemeinderat von Seon stellt dfem Gesuchsteller ein ausgezeichnetes Leumundszeugnis aus und das urteilende Gericht empfiehlt ihn schon in den Urteilserwägungen zur Begnadigung. Die Finanzdirektion des Kantons Aargau und die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei befürworten den teilweisen Erlass der Busse, letztere Behörde Herabsetzung bis zu Fr. 100.

Wir beantragen desgleichen die teilweise Begnadigung, d.h. Herabsetzung der Busse
bis zu Fr. 100.

86. Melchior L o r e t z , verurteilt am S.März 1938 vom Landgericht Uri gemäss Art. 43, Ziff. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300. Busse wegen widerrechtlichen Fallenstellens. - . ·.

. .

Loretz ersucht um Erlass der Busse, deren hohen Betrag er nicht auf' zubringen vermöge. Er sei sich seines rechtswidrigen Tuns nicht bewusst gewesen.

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Der Gemeinderat von Wassen stellt dem Gesuchsteller ein ausgezeichnetes Leumundszeugnis aus und kann ihn zur Begnadigung empfehlen. Der Staatsanwalt und die Justizdirektion des Kantons Uri, sowie die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei haben gegen einen teilweisen Erlass der Busse nichts einzuwenden.

Zwischen der Bundesanwaltschaft und den Kantonsbehörden fand ein Meinungsaustausch statt, in Erwägung, der Gesuchsteller sollte zunächst die Bussenhälfte aufbringen, wonach die Frage eines Bussenerlasses entschieden werden könne. Der Gesuchsteller hat jedoch mit grosser Mühe nur Fr. 50 bezahlen können. Da gewisse Kommiserationsgründe nicht zu verkennen sind, beantragen wir, von der Busse Fr. 200 zu erlassen, so dass noch weitere Fr. 50 zu zahlen sind.

87. Josef Z u r f l u h , verurteilt am I.Februar 1938 vom Landgericht Uri gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse wegen widerrechtlichen Erlegens einer Gemsgeiss.

Zurfluh ersucht um Begnadigung, wozu er seine ärmlichen Verhältnisse als Bergbauer geltend macht. Er habe aus Not gehandelt.

Der Gemeindepräsident von Erstfeld bestätigt die Zahlungsunfähigkeit des Gesuchstellers. Der Staatsanwalt und die Justizdirektion des Kantons Uri befürworten die teilweise Begnadigung im Wege einer möglichst weitgehenden Herabsetzung der Busse. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei kann sich hingegen mit einer Begnadigungsmassnahme nicht einverstanden erklären.

Aus den nämlichen Erwägungen wie im vorstehenden Fall beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 100 bzw. 10 Tage Umwandlungsstrafe.

88. Samuel Fivaz, verurteilt am 22. März 1938 vom Gerichtspräsidenten des Bezirkes Val-de-Euz gemäss Art. 43, Ziffer 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse, weil er im Winter 1939 eine verbotene Falle gestellt hatte, wobei ein Fuchs gefangen wurde.

Für Fivaz ersucht ein Eechtsanwalt um gänzliche oder wenigstens teilweise Begnadigung, wozu er darlegt, der Verurteilte sei sich der Strafbarkeit seiner Handlung keineswegs bewusst gewesen. Die Busse treffe ihn als einfachen Metzgerburschen, der augenblicklich stellenlos sei, sehr hart.

Das urteilende Gericht, das den Gesuchsteller auf den Begnadigungsweg verwies, empfiehlt ihn zu einer möglichst weitgehenden Begnadigung, welcher Antrag auch vom Justizdepartement des
Kantons Neuenburg gebilligt wird.

Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei befürwortet die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 100.

Demgegenüber beantragen wir die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 30. Nach der Aktenlage ist der Gesuchsteller gut beleumdet. Seine Verhältnisse sind äusserst bescheiden. Er befindet sich als J.-Gefreiter im aktiven Dienst.

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89.--91. Johann Arnet, Josef Fuchs und Anna Fuchs, verurteilt am 1. Juni 1939 vom Bezirksgericht Laufenburg gemäss Art. 48, Ziff. 2, des Bundesgesetzes zu je Fr. 800 Busse wegen widerrechtlichen Fallenstellern, Anstiftung und Gehilfenschaft hiezu.

In getrennten Eingaben ersuchen die Gebüssten um Erlass der Bussen, wozu sie geltend machen, es sei ihnen einzig um die Abwehr gegen den Baubwildschaden zu tun gewesen. Sie seien sich im übrigen eines rechtswidrigen Tuns nicht bewusst gewesen.

Das urteilende Gericht empfiehlt die Verurteilten schon im Urteilsdispositiv zur Begnadigung. Der Gemeinderat von Wölflinswil bestätigt die Begründetheit der Gesuchsangeben und stellt den Eheleuten Fuchs ein gutes Zeugnis aus. Auch die Finanzdirektion des Kantons Aargau und die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei halten einen teilweisen Erlass der Bussen für gerechtfertigt.

In Würdigung der ganzen Aktenlage beantragen wir unserseits, die Bussen bis zu je Fr. 50 herabzusetzen.

92. François Tinguely, verurteilt am 20. Dezember 1988 vom Gerichtspräsidenten von Greyerz gemäss Art. 40, Abs. l und 43, Ziff. 5, des Bundesgeäetzes zu Fr. 800 Busse, weil er im Dezember 1938 widerrechtlich auf Eehe gejagt hatte, wobei er sich einer verbotenen Jagdwaffe bediente.

Tinguely ersucht unter Hinweis auf seine missliche wirtschaftliche Lage um weitgehende Begnadigung.

Das urteilende Gericht und die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Freiburg empfehlen, dem Gesuch zu entsprechen. Der Staatsanwalt hingegen beantragt entschieden Abweisung.

Tinguely ist rückfällig. Eine ihm im Jahre 1982 wegen Jagdvergehen auferlegte Busse von Fr. 100 wurde in der Junisession 1933 von der Bundesversammlung auf Fr. 30 herabgesetzt (Antrag 70 des I. Berichtes vom 19. Mai 1933, Bundesbl. I, 824). Dieser Umstand allein könnte zu einem Abweisungsantrag genügen. Mit Bücksicht jedoch auf seine bedrängte Lage beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, das Gesuch lediglich zurzeit abzuweisen, in der Meinung, Tinguely sollte zunächst in Teilzahlungen mindestens zwei Drittel der Busse aufbringen und dadurch seinen Sühnewillen beweisen, wonach über die Frage einer allfälligen Teilbegnadigung entschieden werden mag.

98. Leo Schmocker, verurteilt am 19. April 1938 vom Gerichtspräsidenten
von Interlaken gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse, weil er im Winter 1988 in einem Bannbezirk eine Gemse erlegt hatte.

Schmocker ersucht unter Hinweis auf seine bescheidenen Verhältnisse um Begnadigung. Er sei kein Berufswilderer. Das Fleisch des erlegten Tieres habe er an arme Familien verteilt.

Der Gemeinderat von Binggenberg, der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes und das urteilende Gericht können den Gesuchsteller zur teilweisen

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Begnadigung empfehlen, wogegen die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen auf die Vorstrafen des Verurteilten hinweisen und entschieden Abweisung beantragen.

Schmocker ist rückfällig und in jagdlicher Hinsicht schlecht beleumdet.

Er musste auch schon eine längere Freiheitsstrafe wegen eines Eigentumsvergehens verbüssen. Ausserdem liegen zwingende Begnadigungsgründe nicht vor. Aus diesen Gründen beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei die tïesuchsab Weisung.

94. und 95. Adolf F u r t e r und Otto Huber, verurteilt am 26. November 1938 vom Bezirksgericht Bremgarten gemäss Art. 42, Abs. 2 und 4, des Bundesgesetzes zu je Fr. 300 Busse, weil sie im Juli 1938 Wild aus einem fremden Pachtrevier hinauszujagen versucht hatten. Eine gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen.

In einer gemeinsamen Eingabe ersuchen beide Verurteilte um Begnadigung, wozu sie ihre Unschuld beteuern, die Beweiswürdigung im Strafverfahren bemängeln, den Verzicht des Obergerichtes auf die Vornahme eines Augenscheins kritisieren und namentlich die Glaubwürdigkeit eines Zeugen anzweifeln.

Der Gemeinderat von Hägglingen empfiehlt die Gesuchsteller zur Begnadigung, bezeichnet aber ihre persönlichen Verhältnisse alä gut. Das urteilende Gericht hat gegen eine teilweise Begnadigung nichts einzuwenden.

Mit der Finanzdirektion des Kantons Aargau und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir deshalb ohne weiteres Abweisung, weil keine stichhaltigen Begnadigungsgründe vorliegen und es im weiteren nicht Sache der Begnadigungsbehörde ist, die Schuldfrage in dritter Instanz zu überprüfen. Der Begnadigungsweg ist nicht Eechtsmittelersatz.

96. Ernst L ü t h i , verurteilt am 15. März 1939 vom Gerichtspräsidenten von Wimrais gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes zu Fr. 320 Busse wegen wiederholten widerrechtlichen Fallenstellens.

Lüthi, der seit der Verurteilung Fr. 180 an die Busse bezahlt hat, ersucht um gänzlichen oder doch teilweisen Erlass des Bussenrestes, den er nicht mehr aufzubringen vermöge.

Der Gemeinderat von Spiez kann dem Gesuchsteller ein gutes Leumundszeugnis ausstellen und der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes, die kantonalen-Forst- und Polizeidirektionen, sowie die eidgenössische
Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei befürworten alle die teilweise Begnadigung, wobei die Anträge hinsichtlich des Umfanges dieser Massnahme verschieden lauten.

Mit Eücksicht auf den Umstand, dass der Gesuchsteller trotz seiner bescheidenen Verhältnisse seinen Sühnewillen dadurch offenbarte, dass er einen beträchtlichen Teil der Busse bezahlte, beantragen wir den gänzlichen Erlass des Bussenrestes von Fr. 140.

586 97. Josef Dörig, verurteilt am 7. November 1986 von der Gerichtskommission Alttoggenburg gemäss Art. 39, Abs. 2 und 40, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 320 Busse, weil er im Juni 1936 einen Kitzbock widerrechtlich erlegt hatte und einige Tage später wieder bei der widerrechtlichen Jagd betroffen worden war.

Unter Hinweis auf die bisher geleisteten Zahlungen ersucht der Vater des Verurteilten um Erlass des Bussenrestes, den er aufzubringen nicht mehr imstande sei.

.

. · Der Gemeinderat von Kirchberg bestätigt die Gesuchsanbringen und empfiehlt den Gebüssten zur Begnadigung. Wir verweisen auf diesen Mitbericht, woraus einwandfrei hervorgeht, dass die Verhältnisse der Familie Dörig nicht die besten sind. .

In Würdigung der Gesamtumstände beantragen wir mit dem Justizdepartement des Kantons St. Gallen und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den Erlass des Bussenrestes von Fr. 48.40.

98. Christian Feuz, verurteilt am I.Februar 1939 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken gemäss Art. 40, Abs. l, 42, Abs. l und 43, Ziff. 5, des Bundesgesetzes zu Fr. 320 Busse, weil er im Januar 1939 in einem Bannbezirk eine Gemsgeiss widerrechtlich erlegt hatte, wobei er sich einer verbotenen Jagdwaffe bediente.

Unter Hinweis auf seine bedrängte Lage als Bergbauer und Familienvater ersucht Feuz um gänzlichen oder doch teilweisen Erlass der Busse. Er habe aus Not gehandelt.

Der Gemeinderat von Grindelwald bestätigt die Gesuchsangaben und empfiehlt den Gebüssten zur Begnadigung; ebenso der Kegierungsstatthalter und der Gerichtspräsident von Interlaken. Die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen hingegen beantragen entschieden Abweisung.

Es handelt sich hier um einen schweren Frevelfall. Durch den von der kantonalen Forstdirektion gewährten Erlass des grössten Teils des Wertersatzes wurde dem Gesuchsteller schon genügend geholfen. Ein weiteres Entgegenkommen wäre unangebracht. Wir b e a n t r a g e n daher mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei die Gesuchsabweisung.

99. Gottfried Fuhrer, verurteilt am 27. Dezember 1938 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken gemäss Art. 40, 42 und 43 des Bundesgesetzes zu Fr. 350 Busse, weil er in den Jahren 1937 und 1938 zwei Gemsen widerrechtlich erlegt hatte, wobei er sich einer verbotenen Jagd waffe bediente.
Fuhrer ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, er sei zu seinen Freveltaten gereizt worden durch den Schaden, den die Gemsen auf seinem.

Grundstück anrichteten. .

, Der Gerichtspräsident und der Regierungsstatthalter von Interlaken empfehlen eine angemessene Herabsetzung des Bussenbetrages, ebenso der Gemeinderat von Gündlischwand, der die Gesuchsangaben bestätigt.- Die

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kantonalen Forst- und Polizeidirektionen können einer Begnadigungsmassnahme nicht zustimmen, haben aber gegen die Gewährung von Zahlungserleichterungen nichts einzuwenden.

Fuhrer musste im Jahr 1939 neuerdings wegen Teilnahme an einem Jagdvergehen verurteilt werden. Eigentliche. Begnadigungsgründe macht er nicht geltend. Zu erwähnen ist schliesslich, dass er nach der Aktenlage verdächtigt wird, seit längerer Zeit als Wilderer tätig zu sein. Aus diesen Gründen beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, das Gesuch abzuweisen, unter Zubilligung von kleineren Teilzahlungen nach dem Ermessen der zuständigen Vollzugsbehörden.

100. Alfred Luginbühl, verurteilt am 13. Januar 1939 vom Gerichtspräsidenten von Frutigen gemäss Art. 42, Abs. l, des Bundesgesetzes zu Fr. 400 Busse, weil er im Januar 1939 in einem Bannbezirk zwei Gemsen widerrechtlich erlegt hatte.

Luginbühl ersucht um möglichst weitgehende Begnadigung, wozu er geltend macht, es sei ihm unmöglich, einen so hohen Betrag aufzubringen.

Er habe aus Not gehandelt.

Der Gemeinderat von Eeichenbach und der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes bestätigen die Gesuchsanbringen und empfehlen den Gebüssten zur Begnadigung, wogegen die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen sich entschieden für die Abweisung aussprechen.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung, weil Luginbühl schon mehrfach vorbestraft und nach Angabe der Kantonsbehörden als notorischer Wilderer bekannt ist. Eine Begnadigungsmassnahme erscheint unter diesen Umständen als unangebracht.

101. Otto L e u t w y l e r , verurteilt am 22. April 1939 vom Bezirksgericht Zofingen gemäss Art. 40, Abs. 2 und 43, Ziff. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 1000 Busse, weil er im März 1939 der widerrechtlichen Jagd auf Füchse obgelegen und verbotene Fallen gestellt hatte.

Leutwyler ersucht ganz allgemein um Begnadigung, wozu er seine Unschuld beteuert. Seine Ehefrau teilt mit, dass er inzwischen in einer Irrenanstalt interniert worden sei.

Einem in den Akten befindlichen psychiatrischen Gutachten ist zu entnehmen, dass Leutwyler an einer Geisteskrankheit leidet. Unter diesen Umständen empfehlen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei weitgehende Begnadigung,
wobei wir zwar unserseits nicht den gänzlichen Erlass der Fr. 1000 Busse, sondern Herabsetzung bis Fr. 100 beantragen.

102. Christian Freiburghaus, verurteilt am 19. Januar 1937 vom Amtsgericht Entlebuch gemäss Art. 43, 56, Ziff. l und 58, des Bundesgesetzes zu Fr. 1000 Busse und siebenjährigem Ausschluss von der Jagdberechtigung wegen widerrechtlichen Anbringens einer Selbstschussvorrichtung.

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Freiburghaus ersucht um Begnadigung, wozu er den Sachverhalt schildert und geltend macht, es sei ihm unmöglich, einen so hohen Betrag aufzubringen.

Der Staatsanwalt des Kantons Luzern, auf dessen Mitbericht wir verweisen, spricht die bestimmte Erwartung aus, dass das Gesuch des mehrfach rückfälligen Wilderers abgewiesen werde. Seinem Antrag schliessen sich die kantonalen Staatswirtschafts- und Justizdepartemente an.

Die Bundesversammlung war in der Sommersession 1983 auf ein Begnadigungsgesuch des Freiburghaus betreffend zwei Bussen von insgesamt Fr. 1200 wegen Jagdvergehen antragsgemäss nicht eingetreten. Diese beiden in 120 Tage Gefängnis umgewandelten Bussen hatte der Gesuchsteller damals verbüssen müssen.

Christian Freiburghaus ist ein Erzfrevler, der schon elfmal wegen Widerhandlung gegen die Jagdvorschriften verurteilt werden musste. Mit den Kantonsbehörden und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen^wir ohne weiteres Abweisung. Die Begründetheit des Strafzweckes der Spezialprävention, in seiner abschreckenden Wirkung zur Verhütung von Jagdfreveln, wird in derartigen Fällen besonders deutlich; daran ist auch im Begnadigungsweg festzuhalten.

103. Bobert Allenbach, verurteilt am 10. Januar 1939 von der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern, in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils, gemäss Art. 40, Abs. l, 42, Abs. l, 57, Abs. l, 58, Abs. l und 3, 60, Abs. 2, 63 und 64 des Bundesgesetzes zu zwei Monaten Gefängnis und fünfjährigem Aussehluss von der Jagdberechtigung, weil er im August 1938 in einem Bannbezirk einen Behbock widerrechtlich erlegt hatte.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu er seine Unschuld be' teuert und einen für ihn folgenschweren Unfall geltend macht.

Weder der Gemeinderat von Frutigen, noch der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes, noch die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen können sich mit einer Begnadigungsmassnahme einverstanden erklären.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir deshalb ohne weiteres Abweisung, weil Allenbach rückfällig und als «eingefleischter» Wilderer bezeichnet wird. Wir verweisen im übrigen auf die Urteilserwägungen.

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Erich Ziltener, 1905, Käser, Kaltbrunn (Schwyz), Gilbert Petignat, 1901, Mechaniker, Miécourt (Bern), Henri Mayor, 1903, Mechaniker, Annemasse (Frankreich), Marcel Borgeat, 1909, Schreiner, Champéry (Wallis), César Chaupond, 1901, Maurer, Genf, Hermann Schalen, 1907, Bäcker und Konditor, früher in St. Gallen, jetzt in. Langnau (Zürich),

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Wilhelm von Wartburg, 1907, Spengler, Küssnacht (Schwyz), Adolf Marguelisch, 1909, Fabrikarbeiter, Siders (Wallis), Johann Studerus, 1901, Landarbeiter, Berg (St. Gallen), Karl Strässle, 1908, Kaufmann, Eureka (U. S. A.), Alfred Morard, 1914, Landwirt, Ayent (Wallis), Charles Javet, 1905, Handlanger, Cortaillod (Neuenburg), René Dubais, 1904, Fabrikarbeiter, Siders (Wallis), Maurice Georges, 1905, Landwirt, Sitten (Wallis), Arthur Grasso, 1905, Maler, Genf, Karl Winterfeld, 1906, Graveur, Luzern, Lucien Eugène Pache, 1907, Gipser und Maler, Genf.

Louis Perroud, 1901, Schreiner, Genf, Moritz Anzi, 1902, Kaufmann, Luzern, Gaston Baillif, 1908, Handlanger, Genf, Friedrich Hofstetter, 1914, Hausierer, Luzern, Arnold Strebel, 1907, Schreiner, Wohlen (Aargau), Max Müller, 1912, Hilfsarbeiter, früher in Kradolf (Thurgau), jetzt in Winkeln (St. Gallen), Vital Brouze, 1910, Landwirt, Les Evouettes (Wallis), Albert Ittin, 1904, Buchhalter, Zürich, Johann Hänzi, 1912, Kaminfeger, Solothurn, Oscar Grand, 1912, Hufschmied, Nax (Wallis), Lucien Roh, 1915, Knecht, Sitten (Wallis).

(Militärpflichtersatz.)

Gemäss Brgänzungsgesetz vom 29. März 1901 über den Militärpflichtersatz sind wegen schuldhafter Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes verurteilt worden: 104. Erich Ziltener, verurteilt am 18. April 1939 vom Bezirksgericht March zu l Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 6 für 1938 betreffend.

Eine gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde wurde vom Kantonsgericht des Kantons Schwyz am 22. Mai 1939 abgewiesen.

Ziltener, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe.

Er sei noch nie bestraft worden. Die rechtzeitige Entrichtung des Ersatzbetrages sei wegen Arbeits- und Mittellosigkeit unterblieben.

Das Militärdepartement des Kantons Schwyz kann kein Entgegenkommen, empfehlen.

In einer Eingabe an das Kantonsgericht hatte Ziltener ausgeführt, er sei Vater von acht Kindern und vielfach arbeitslos. Zufolge der Wirtschaftskrise im Jahre 1981 habe er seine Stelle in Ostpreussen verloren und in seine

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Heimat zurückkehren müssen, wo er trotz aller Bemühungen keine Stelle habe finden können und oft bittere Not leiden müsse. Nun habe er.eine Aushilfsstelle gefunden und den Militärpflichtersatz bezahlt, sobald er den Lohn erhalten habe. Das Kantonsgericht hat diese Ausführungen für glaubwürdig gehalten und den Verurteilten auf den Begnadigungsweg verwiesen, ohne indessen die Möglichkeit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges zu erwägen. In Würdigung der erwähnten Umstände beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, die Haftstrafe von einem Tag bedingt zu erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und heben als besondere Bedingung hervor, dass Ziltener während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und auch nicht neuerdings die rechtzeitige Ent-.

richtung des Militärpflichtersatzes schuldhaft unterlasse.

105. Gilbert P e t i g n a t , verurteilt am 20. April 1939 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut zu l Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 13.15 für 1938 betreffend.

Petignat ersucht unter Hinweis auf seine Eigenschaft als Wehrmann, der im Jahre 1938 vom Wiederholungskurs aus sanitarischen Gründen dispensiert und deshalb ersatzpflichtig wurde, um Erlass der Haftstrafe, die er nicht erstehen könne.

Der Gemeinderat von Miécourt und der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes können den Gesuchsteller zur Begnadigung empfehlen. Das Kriegskommissariat und die Polizeidirektion des Kantons Bern hingegen beantragen die Gesuehsabweisung.

Petignat hat seine Dienstpflicht als Wehrmann regelmässig erfüllt und scheint auch guter Soldat zu sein. Er hat sogar wiederholt freiwilligen Dienst geleistet. Sein Leumund ist gut. In Würdigung der Aktenlage b e a n t r a g e n wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, die Haftstrafe bedingt zu erlassen unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und heben als besondere Bedingung hervor, dass Petignat während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe.

106. Henri Mayor, verurteilt am 24. Februar 1936 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 33.40 für 1933 betreffend.

. Für Mayor ersucht ein Bechtsanwalt um Erlass der Haftstrafe, wozu ausgeführt wird, der Verurteilte habe seither sämtliche Bückstände geordnet.

. ,,Der Staatsanwalt des Kantons Genf hat
angesichts der. nachträglichen Begleichung der Bückstände gegen eine Begnadigung nichts einzuwenden.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir, dem im Auslande lebenden Mitbürger die Haftstrafe bedingt zu erlassen, unter denselben Bedingungen wie bei Ziltener.

107. Marcel Borgeat, verurteilt am 6. Juli 1939 vom Instruktionsrichter von Monthey zu 2 Tagen Haft und l Jahr Wirtshausverbot", den Militärpflichtersatz von Fr, 27 für 1938 betreffend. . .

.

-

591 Borgeat, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe.

Er habe während der in Frage kommenden Zeitspanne sehr wenig Arbeit gehabt und sei vermögenslos. Zudem müsse er für eine zahlreiche Familie sorgen.

Der Gemeinderat von Chämpery kann den Gesuchsteller zur Begnadigung empfehlen. Das Militärdepartement des Kantons Wallis stellt fest, dass das urteilende Gericht den bedingten Strafvollzug gewährt hätte, wenn Borgeat bei der Hauptverhandlung zugegen gewesen wäre. Angesichts des guten Leumundes des Gesuchstellers und dessen Familienlasten beantragen wir mit den Kantonsbehörden und der eidgenössischen Steuerverwaltung, die Haftstrafe bedingt zu erlassen, unter denselben Bedingungen wie bei Ziltener.

108. César C h a u p o n d , verurteilt am 6. März 1939 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 25.50 für 1937 betreffend.

Unter Hinweis auf die nachträgliche Entrichtung des betreffenden Ersatzbetrages ersucht der Verurteilte um Erlass der Haftstrafe.

Die Militärsteuerverwaltung des Kantons Genf teilt mit, dass Chaupond nicht nur die eingeklagte Ersatzabgabe nachträglich bezahlt, sondern sämtliche Eückstände geordnet habe. Das kantonale Militärdepartement, der Staatsanwalt und die eidgenössische Steuerverwaltung empfehlen den Gesuchsteller zur Begnadigung.

Demgegenüber beantragen wir, die Haftstrafe lediglich bedingt zu erlassen, unter denselben Bedingungen wie bei Ziltener.

109. Hermann Schalch, verurteilt am 21. September 1938 vom Polizeirichter des Bezirkes St. Gallen zu 3 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 70.75, Gesamtbetrag für 1932--1933 und 1935/36 betreffend.

Für Schalch ersucht ein Eechtsanwalt in längeren Ausführungen um Begnadigung, wozu im wesentlichen lange Arbeitslosigkeit, Armut, schwere Unfälle und eine ganze Verkettung unglücklicher Umstände geltend gemacht werden. Der Eingabe werden eine Eeihe von Zeugnissen beigelegt, die die Eichtigkeit der geltend gemachten Begnadigungsgründe bebtätigen.

Das Militärdepartement des Kantons St. Gallen bestätigt desgleichen die Begründetheit der Gesuchsanbringen und befürwortet mit Eücksicht auf die besonderen Verumständungen des Falles die Begnadigung.

. Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, auf deren Mitbericht verwiesen sei, beantragen wir, die. Haftstraf e
von 3 Tagen bedingt zu erlassen, unter denselben Bedingungen wie bei Ziltener.

110. Wilhelm von W a r t b u r g , verurteilt am 1. Juli Ì939 vom Bezirksgericht Küssnacht zu 3 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 93, Gesamtbetrag für 1937 und 1938 betreffend.

. Der Verurteilte, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Begnadigung.

Er habe seinerzeit nicht bezahlen können, weil er sich in einer bedrängten Lage befunden habe. .Der-Strafvollzug gefährde seine neue Arbeitsstelle.

. ;.

592 Der Sektionschef von Küssnacht schildert den Gesuchsteller als seriösen ·und tüchtigen Mann, der unverschuldet in eine finanziell missliche Lage geraten sei. Er kann ihn zur Begnadigung empfehlen. Auch die eidgenössische Steuerverwaltung befürwortet den gänzlichen Erlass der Haftstrafe.

Demgegenüber beantragen wir in Würdigung der ganzen Aktenlage den bedingten Erlass der Haftstrafe, unter denselben Bedingungen wie bei Ziltener.

111. Adolf Marguelisch, verurteilt am 30. Dezember 1938 vom Instruktionsrichter, von Siders zu 5 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 6.25, Restbetrag für 1936 betreffend.

Marguelisch ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er geltend macht, er habe während langer Zeit keine regelmässige Arbeit gehabt, sei darauf an einer langwierigen Brustfellentzündung erkrankt und habe zur Bestreitung des Lebensunterhaltes seiner Familie Schulden machen müssen. Er habe früher Militärdienst geleistet und heute sämtliche Rückstände geordnet.

Der Strafvollzug gefährde seine gegenwärtige Arbeitsstelle.

Das Militärdepartement des Kantons Wallis bestätigt die Begründetheit der Gesuchsanbringen und empfiehlt den gut beleumdeten Gesuchsteller zur bedingten Begnadigung.

Mit Rücksicht darauf, dass Marguelisch länge unter schlechten Erwerbsverhältnissen zu leiden hatte und die Rückstände seither geordnet hat, beantragen wir mit der Kantonsbehörde und der eidgenössischen Steuerverwaltung, die Haftstrafe von 5 Tagen bedingt zu erlassen, unter denselben Bedingungen wie bei Ziltener.

112. Johann S t u d e r u s , verurteilt am 25. August 1937 vom Bezirksamt Gossau zu 5 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 120.05, Gesamtbetrag für 1928--1932 betreffend.

Studerus, der sich von 1925 bis 1938 in Kanada aufhielt und nun in die Heimat zurückgekehrt ist, ersucht unter Hinweis auf seine seitherigen Zahlungen um Erlass der Gefängnisstrafe. Er habe in Kanada sehr viel unter der Wirtschaftskrise gelitten und wenig verdient, weshalb er damals nicht in der Lage gewesen sei, die eingeklagten Ersatzbeiträge zu entrichten.

.

Das Militärdepartement des Kantons St. Gallen kann die Gesuchsanbringen bestätigen und den Gesuchsteller zur Begnadigung empfehlen.

Da gegenwärtig alle Rückstände geordnet sind und die Gesuchsanbringen glaubhaft erscheinen, beantragen wir mit der eidgenössischen
Steuerverwaltung den bedingten Erlass der 5 Tage betragenden Gefängnisstrafe, unter denselben Bedingungen wie bei Ziltener.

113. Karl Strässle, verurteilt .am 28. Mai 1937 vom Bezirksamt Alttoggenburg zu 10 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 456.75 für 1927--1934 betreffend.

Für den Verurteilten ersucht dessen Bruder um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er folgendes ausführt: Bei Anlass einer Erbteiluhg.haben sich die

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in Kirchberg wohnenden Geschwister des Verurteilten mit dessen Einverständnis bereit erklärt, die Ersatzrückstände bis 1939, über deren Höhe mit der kantonalen Militärsteuerverwaltung eine Vereinbarung getroffen wurde, zu bezahlen.

Das Militärdepartement des Kantons St. Gallen teilt mit, dass Strässle im Jahre 1926 einen schweren Unfall erlitten habe, zufolge dessen er beinahe blind geworden sei. Durch die angebliche Wirkungslosigkeit seines Hilferufes im Unglück an die schweizerische Auslandsvertretung sei er gegenüber seinem Heimatland erbittert worden. Diese Behörde und die eidgenössische Steuerverwaltung, auf deren Mitbericht wir verweisen, haben gegen eine Begnadigung nichts einzuwenden.

Demgegenüber beantragen wir, die Gefängnisstrafe von 10 Tagen lediglich bedingt zu erlassen, unter denselben Bedingungen wie bei Ziltener.

114. Alfred Morard, verurteilt am 20. August 1938 vom Instruktionsrichter der Bezirke Hérens und Conthey zu 10 Tagen Haft und zwei Jahren Stimmrechtsentzug, den Militärpflichtersatz von Fr, 22.50 für 1937 betreffend.

Morard ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er geltend macht, er sei 1937 mehrere Monate lang krank gewesen und habe während dieser Zeit nichts verdienen können. Er müsse für eine zahlreiche Familie sorgen. Das Geld zur nachträglichen Entrichtung des Militärpflichtersatzes habe er entlehnenmüssen.

Der Gemeindeschreiber von Ayent bestätigt die Eichtigkeit der Gesuchsangaben. Sollte die Haftstrafe verbüsst werden, so müsse die Familie des Gesuchstellers mit öffentlichen Mitteln unterstützt werden. Das Militärdepartement des Kantons Wallis und die eidgenössische Steuerverwaltung befürworten den bedingten Erlass der Haftstrafe.

Der Gesuchsteller ist rückfällig. Es liegt zum allermindesten Gleichgültigkeit vor. Mit Eücksicht jedoch auf das Vorhandensein gewisser Kommiserationsgründe beantragen wir, die Haftstrafe von 10 Tagen auf 2 Tage herabzusetzen, in der Meinung, dass die Nebenstrafe des Stimmrechtsentzuges bestehen bleibe.

115. Charles Javet, verurteilt am 15. Juli 1939 vom Polizeigericht des Bezirkes Boudry zu 10 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 20.70 für 1937 betreffend.

Javet, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Begnadigung.

Der Gemeinderat von Cortaillod teilt mit, dass Javet, der Familienlasten hat, im Winter sozusagen regelmässig
arbeitslos ist. Er kann ihn zur Begnadigung empfehlen. Das urteilende Gericht verzichtet auf eine Stellungnahme und das Justizdepartement des Kantons Neuenburg befürwortet den teilweisen Erlass der Haftstrafe.

Mit Eücksicht auf die bescheidenen Verhältnisse des Gesuchstellers, seine Familienlasten, sowie auf die Anstrengungen, die er zum Ordnen seiner

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Bückstände machte, beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwal·tung, auf deren Bericht wir verweisen, die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Haftstrafe um die Hälfte. Ein weiteres Entgegenkommen erscheint nicht als angebracht, da Javet sich im Kückfall befindet.

116. Eené Dubuis, verurteilt am 12. Februar 1936 und 81. Dezember 1938 vom Instruktionsrichter von Siders zu je 5 und 10 Tagen Haft, letztere Strafe verbunden mit einem Jahr Wirtshausverbot, den Militärpflichtersatz von Fr. 51.50 für 1932 und Fr. 11, Bestbetrag für 1936 betreffend.

Dubuis ersucht um Erlass der Haftstrafen, wozu er geltend macht, er sei vermögenslos und sein Einkommen reiche kaum zum Unterhalt seiner Familie. Der Strafvollzug gefährde seine Arbeitsstelle.

Das Militärdepartement des Kantons Wallis teilt mit, dass sich Dubuis bemüht habe, sämtliche seit 1932 geschuldeten Bückstände und dazu noch die beträchtlichen Kosten zu begleichen. Er habe früher Militärdienst geleistet und auch dieses Jahr den vorgeschriebenen Kurs für Territorialtruppen bestanden. Es beantragt die bedingte Begnadigung, welchem Antrag sich auch die eidgenössische Steuerverwaltung anschliesst.

· Demgegenüber beantragen wir aus den gleichen Erwägungen wie bei Morard die Herabsetzung beider Strafen von insgesamt 15 Tagen auf 3 Tage, in der Meinung, der Strafvollzug werde durch die Kantonsbehörden so angeordnet, dass die Arbeitsstelle des Verurteilten nicht gefährdet werde.

117. Maurice Georges, verurteilt am 4. Januar 1937 und 20. August 1938 vom Instruktionsrichter der Bezirke Hérens und Conthey zu 5 und 10 Tagen Haft, letztere Strafe verbunden mit zwei Jahren Stimmrechtsentzug, den Militärpflichtersatz von Fr. 6.70 und Fr. 24 für 1936 und 1937 betreffend.

Der am 4. Januar 1937 gewährte bedingte Strafvollzug wurde anlässlich der zweiten Verurteilung widerrufen.

Georges ersucht um Erlass dieser beiden Strafen, da er jetzt die Ersatzbeträge entrichtet habe. Der Strafvollzug gefährde.seine jetzige Arbeitsstelle; Das Militärdepartement befürwortet eine möglichst weitgehende Begnadigung im Wege der Herabsetzung beider Haftstrafen. Die eidgenössische Steuerverwaltung stellt fest, dass das Vergehen der schuldhaften Nichtbezahlung des Ersatzbetrages für 1936 bereits am'4. Januar 1937 bestraft wurde. Soweit das Urteil vom 20. August
1938 dieses nochmals ahnde, verstosse es gegen Art. l des Bundesgesetzes, welcher den Leitsatz ne bis in idem enthalte. Sie befürwortet daher die Herabsetzung der Haftstrafen von insgesamt 15 Tagen bis zu 8 Tagen.

'!. Demgegenüber bean-t-ragen wir weitergehend, beide Haftsträfen von insgesamt 15 Tagen bis zu 4 Tagen herabzusetzen, in der Meinung, dass-die Nebenstrafe des Stimmrechtsentzuges bestehen bleibt und der Strafvollzug durch' die Kantonsbehörden so angeordnet werde, dass die Arbeitsstelle des Verurteilten ' nicht gefährdet-wird. · ' : . . .

595 118. Arthur Grasso,' verurteilt am 25. Mai 1989 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu l Tag. Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 47.40 für 1987 betreffend.

Grasso ersucht ohne nähere Begründung um Erlass der Haftstrafe. Er habe mit der kantonalen Militärsteuerverwaltung eine Abmachung zwecks Tilgung seiner Bückstände getroffen.

Die Militärsteuerverwaltung des Kantons Genf widerlegt die Gesuchsangaben; Grasso habe erklärt, er verweigere die Bezahlung Seiner Eückstände, weil sein Verdienst nicht gepfändet werden könne. Sie beantragt deshalb mit dem Staatsanwalt entschieden Abweisung.

Unter Hinweis auf den Mitbericht der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen auch wir mit dieser Behörde Abweisung. Der Gesuchsteller ist einer Begnadigung unwürdig.

119. Karl W i n t e r f e l d , verurteilt am 28. März 1938 vom Amtsgericht Luzern-Stadt zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 26 für 1985/36 betreffend.

Winterfeld, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Begnadigung, wozu er versichert, die rechtzeitige Entrichtung des Ersatzbetrages sei nicht aus böser Absicht unterblieben, sondern weil er sich' während der in Frage kommenden Zeitspanne in finanzieller Bedrängnis befand.

Der Staatsanwalt und das Militärdepartement des Kantons Luzern haben im heutigen Zeitpunkt, da die Abgabe bezahlt ist, gegen eine Begnadigung nichts einzuwenden. Das kantonale Justizdepartement weist auf die Vorstrafen des Gesuchstellers hin und beantragt Abweisung.

Winterfeld ist nicht nur vorbestraft, er ist auch rückfällig. Wie wir den Strafakten entnehmen, musste er zur Gerichtsverhandlung polizeilich vorgeführt werden. Wir beantragen mit der eidgenössischen Steuerverwaltung ohne weiteres Abweisung.

120. Lucien Eugène Pache, verurteilt am 6. Juli 1939 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 54 für 1937 betreffend.

Unter Hinweis auf seine seit der Verurteilung erfolgten Zahlungen ersucht der Verurteilte um Begnadigung.

Die Militärsteuerverwaltung des Kantons Genf teilt mit, dass die von Pache nachträglich geleisteten Zahlungen nicht auf die eingeklagte Abgabe, sondern auf den ältesten unverjährten Eückstand gutgeschrieben wurden.

Der Staatsanwalt hat mit Eücksicht auf die nachträglich entrichteten Eückstände gegen eine Herabsetzung der Haftstrafe um die
Hälfte nichts einzuwenden.

Pache ist ledig. .Er scheint auch regelmässigen Verdienst zu haben. Eigentliche Begnadigungsgründe, macht er nicht geltend. Er schuldet heute noch die Ersatzbeträge für 1984/39. Unter diesen Umständen beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung das Gesuch abzuweisen.

·

596 121. Louis Perroud, verurteilt am 16. Dezember 1985 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 25.50 für 1937 betreffend.

Perroud ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er längere Arbeitslosigkeit und Familienlasten geltend macht. Er habe nachträglich bezahlt.

Das Militärdepartement und die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf beantragen die Gesuchsabweisung.

Perroud hat entgegen seiner Behauptung den eingeklagten Ersatzbetrag noch nicht vollständig beglichen. Er bleibt auch noch andere Eückstände schuldig. Er wurde mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass sein Gesuch erst dann der Begnadigungsbehörde vorgelegt werden könne, wenn die Eückstände geordnet seien. Trotz wiederholten Versprechungen bezahle er aber nicht. Wir beziehen uns auf die verschiedenen Berichte des kantonalen Militärdepartementes und beantragen mit der eidgenössischen Steuerverwaltung . desgleichen Abweisung.

122. Moritz Anzi, verurteilt am 8. Oktober 1987 und am 23. September 1988 vom Amtsgericht Luzern-Stadt zu je 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von je Fr. 19.50 für 1936 und 1937 betreffend.

Anzi ersucht um Begnadigung, wozu er ausführt, er könne mit seinem äusserst bescheidenen Einkommen den Militärpflichtersatz nicht bezahlen.

Weder der Staatsanwalt, noch die kantonalen Militär- und Justizdepartemente können die Begnadigung empfehlen.

Anzi ist nun schon dreimal wegen schuldhafter Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes verurteilt worden. Er weist dreissig Vorstrafen auf. Da zudem noch offensichtliche Gleichgültigkeit vorliegt, beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung desgleichen Abweisung.

123. Gaston Baillif, verurteilt am 4. Januar 1937 und am 6. Juli 1939 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu je 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 34.50 und Fr. 25.50 für 1938 und 1937 betreffend.

Für Baillif ersucht ein Bechtsanwalt um Begnadigung, wozu verschiedene Umstände, wie Armut und Arbeitslosigkeit, angeführt werden. Der Strafvollzug gefährde die jetzige Arbeitsstelle des Verurteilten.

Die Militärsteuerverwaltung des Kantons Genf teilt mit, dass Baillif trotz wiederholten Versprechungen seit 1931 nicht mehr bezahlt habe. Die Ersatzabgaben für 1929, 1931 und 1933 mussten wegen Verjährung abgeschrieben werden. Er schulde immer noch die Abgaben
für 1934--1989. Der Staatsanwalt kann sich mit einer Begnadigungsmassnahme nicht einverstanden erklären.

Da offenbare Gleichgültigkeit und zudem auch böser Wille vorliegen, beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, auf deren Mitberichte vom 19. April und 2. Oktober 1989 wir verweisen, desgleichen ohne weiteres Abweisung.

597.

124. Friedrich Hofstetter, verurteilt am 7. Juli 1938 vom Amtsgericht Luzern-Stadt zu 3 Tagen Haft, bedingt erlassen, den Militärpflichtersatz von Fr. 24 für 1937 betreffend. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfolgte unter der Bedingung, dass die Hälfte der Abgabe innert 4 Monaten entrichtet werde. Da die Bezahlung unterblieb, wurde diese Eechtswohltat widerrufen.

Hofstetter ersucht um Erlass der Freiheitsstrafe, wozu er darlegt, er habe während der Maul- und Klauenseuche so gut wie nichts verdient. Er werde durch die Behörden seines Wohnsitzes armenrechtlich unterstützt.

Der Staatsanwalt und die kantonalen Militär- und Justizdepartemente beantragen, das Gesuch abzuweisen.

Da offenbar Gleichgültigkeit vorliegt, beantragen wir mit den Kantonsbehörden und der eidgenössischen Steuerverwaltung ohne weiteres Abweisung.

125. Arnold Strebel, verurteilt am 18. Dezember 1937 vom Bezirksgericht Bremgarten zu 3 Tagen Haft mit bedingtem Strafvollzug, den Militärpflichtersatz von Fr. 36.75 für 1937 betreffend. Da der Verurteilte innert der Bewährungsfrist wegen Vernachlässigung seiner Alimentationspflichten mit 14 Tagen Gefängnis bestraft wurde, verfügte das urteilende Gericht am 21. Januar 1939 den Widerruf des bedingten Strafvollzuges.

Strebel ersucht unter Hinweis auf seine bedrängte Lage um Begnadigung.

Die Strafe sei zu streng. Zudem gefährde der Strafvollzug seine heutige Arbeitsstelle.

Das urteilende Gericht kann den Gesuchsteller nicht zur Begnadigung empfehlen. Der Gemeinderat enthält sich einer Antragstellung.

Der Gesuchsteller ist laut einem Bericht des aargauischen Polizeikommandos schlecht beleumdet. Seine bedrängte Lage hat er selbst verschuldet.

Dadurch, dass ihm die kantonale Petitionenkommission die auf Grund des kantonalen Eechtes auferlegte Freiheitsstrafe von 14 Tagen bedingt erliess, ist ihm genügend Entgegenkommen zuteil geworden. Wir beantragen daher mit der eidgenössischen Steuerverwaltung die Gesuchsabweisung.

126. Max Müller, verurteilt am 24. Januar 1939 von der bezirksgerichtlichen Kommission Bischofszell zu 3 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 27 für 1938 betreffend.

Müller ersucht um Erlass der Freiheitsstrafe, wozu er geltend macht, er habe trotz aller Arbeitsamkeit den eingeklagten Ersatzbetrag nicht aufgebracht. Er sei sich keiner Schuld
bewusst -und bitte um einen «gerechten Entscheid».

Während das urteilende Gericht auf die Urteilserwägungen verweist, beantragen die kantonalen Militär- und Justizdepartemente die Gesuchsabweisung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, auf deren Mitbericht wir verweisen, beantragen wir ebenfalls Abweisung. Es ist nicht Sache der Begnadigungsbehörde, die Schuldfrage zu überprüfen. Der Leumund des GesuchBundesblatt. 91. Jahrg. Bd. II.

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stellers lautet übrigens wenig günstig, wie dies aus einem in den Strafakten befindlichen Polizeibericht ersichtlich ist. Wir verweisen auf die Urteilserwägungen.

127. Vital Brouze, verurteilt am 15. Dezember 1988 vom Instruktionsrichter von Monthey zu 3 Tagen Haft und l Jahr Wirtshausverbot, den Militärpflichtersatz für 1986 und 1937 betreffend.

Brouze ersucht um Begnadigung. Er sei lange arbeitslos und krank gewesen, weshalb er unmöglich habe bezahlen können.

Das Militärdepartement des Kantons Wallis, das dem Verurteilten eine Frist von drei Monaten zum Ordnen seiner Eückstände gewährte, die Brouze aber unbenutzt verstreichen liess, kann sich mit einer Begnadigung nicht einverstanden erklären.

Da der Gesuchsteller rückfällig und gegenüber den behördlichen Anordnungen gleichgültig ist, b e a n t r a g e n wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, das Gesuch abzuweisen.

128. Albert I t t i n , verurteilt am 19. April 1939 vom Bezirksgericht Zürich zu 4 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 22.75 für 1988 betreffend.

Ittin ersucht um Erlass der Haftstrafe, die seine Arbeitsstelle gefährde.

Die rechtzeitige Begleichung des Ersatzbetrages sei nicht aus bösem Willen unterblieben, sondern aus Unachtsamkeit.

Der Staatsanwalt und die Direktion der Justiz des Kantons Zürich können keine Begnadigungsmassnahme befürworten.

Den Strafakten ist zu entnehmen, dass Ittin, der über ein genügendes Einkommen verfügt und dazu noch ledig ist, die rechtzeitige Entrichtung des Ersatzbetreffnisses aus Gleichgültigkeit unterliess. Überdies fehlt ihm jetzt noch die Einsicht in die Verwerflichkeit seines Verhaltens. Wir beantragen daher mit den Kantonsbehörden und der eidgenössischen Steuerverwaltung das Gesuch abzuweisen.

129. Johann Hänzi, verurteilt am 14. Mai 1989 vom Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern zu 6 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 89.40 für 1937 betreffend.

Hänzi ersucht um Begnadigung, wozu er längere Arbeitslosigkeit geltend macht. Die Verbüssung der Strafe werde den Entzug seines Kaminfegermeisterdiplomes zur Folge haben.

Die Militärsteuerverwaltung und das Polizeidepartement des Kantons Solothurn können den Gesuchsteller nicht zur Begnadigung empfehlen.

Hänzi musste dieses Jahr wegen schuldhafter Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes dem Strafgericht
neuerdings überwiesen werden. Sein Leumund ist denkbar schlecht. Er führt einen liederlichen Lebenswandel und ist verschwenderisch, was aus einem zuhanden der Begnadigungsbehörde verfassten Polizeibericht deutlich hervorgeht. Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir desgleichen ohne weiteres Abweisung.

599 180. Oscar Grand, verurteilt am 1. September 1986 vom Instruktionsrichter der Bezirke Hérens und Conthey zu 10 Tagen Haft und zwei Jahren Stimmrechtsentzug, den Militärpflichtersatz von Fr. 24 für 1935 betreffend.

Unter Hinweis auf eine längere Krankheit ersucht Grand um Erlass der Haftstrafe.

Das Militärdepartement des Kantons Wallis, das dem Verurteilten mehrere Fristen zum Ordnen seiner Eückstände gewährte, die Grand aber unbenutzt verstreichen liess, kann sich mit einer Begnadigungsmassnahme nicht einverstanden erklären.

Der Gesuchsteller ist rückfällig und hat überdies eine offenbare Gleichgültigkeit an den Tag gelegt. Mit der Kantonsbehörde und der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir daher ohne weiteres Abweisung.

181. Lucien Eoh, verurteilt am 8. Januar und 10. August 1937 vom Instruktionsrichter der Bezirke Hérens und Conthey zu je 5 und 10 Tagen Haft, letztere Strafe verbunden mit zwei Jahren Stimmrechtsentzug, den Militärpflichtersatz von je Fr. 21 für 1935 und 1936 betreffend. Der am 8. Januar 1937 gewährte bedingte Strafvollzug wurde anlässlich der zweiten Verurteilung widerrufen.

Eoh ersucht um Erlass beider Strafen, wozu er erklärt, er habe nun mit dem kantonalen Militärdepartement eine Vereinbarung über die Entrichtung der Eückstände getroffen. Auch sei er mehrere Wochen bettlägerig gewesen.

Das Militärdepartement des Kantons Wallis, das dem Verurteilten mehrere Fristen zum Ordnen seiner Eückstände gewährte, die Eoh aber unbenutzt verstreichen liess, kann sich mit einer Begnadigungsmassnahme nicht einverstanden erklären.

Der Verurteilte ist ledig und hat anscheinend beständig eine Beschäftigung.

Er kümmert sich aber nicht um seinen Militärpflichtersatz, der für ihn doch die Erfüllung der Wehrpflicht bedeutet. Wir b e a n t r a g e n mit der eidgenössischen Steuerverwaltung ohne weiteres Abweisung.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 16. November 1939.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Etter.

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Der Bundeskanzler:

6. Bovet.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Dezembersession 1939). (Vom 16. November 1939.)

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