7

8

N o

1

# S T #

5

Bundesblatt 9l. Jahrgang.

Bern,den 15. Februar 1939.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 60 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie in Bern.

# S T #

3829

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Erlass eines Bundesgesetzes über die Export-Risikogarantie.

(Vom 8. Februar 1939.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den beiliegenden Entwurf eines Bundesgesetzes über die Export-Eisikogarantie mit der nachstehenden Begründung zur Annahme zu empfehlen.

I. Die bisherige Gestaltung und Entwicklung der Risikogarantie 1. Gesetzliche Grundlagen und Zweckbestimmung.

Die Eisikogarantie des Bundes ist zur Unterstützung der Ausfuhr von Produktionsgütern (Erzeugnisse der Maschinen- und Metallindustrie, einschliesslich Fahrzeuge, Instrumente und Apparate) durch Bundesbeschluss vom 28. März 1934 über die Förderung des Exportes ' durch staatliche Eisikogarantie *) geschaffen worden. Ihre jetzige Eegelung beruht auf dem Bundesbeschluss vom 8. Oktober 19362) über die Förderung der Warenausfuhr und der Vollzugsverordnung.des Bundesrates vom 24. November 1936 über ExportEisikogarantie 3).

Die Eisikogarantie ermöglicht es dem Bunde, im Interesse der Erhaltung und Schaffung einheimischer Arbeitsgelegenheit die Übernahme bestimmter Exportaufträge der Produktionsgüterindustrie, die mit besonderen Eisiken verbunden sind,, dadurch zu erleichtern, dass er dem Exporteur die teilweise Deckung eines allfällig eintretenden Verlustes garantiert. Unter besonderen Eisiken ist die Gefährdung des Zahlungseinganges zu verstehen, die sich namentlich aus langen Zahlungsfristen in Verbindung mit den unsichern Zeit*) A. S. 50, 253.

2

) A. S. 52, 766.

) A. S. 52, 847.

Bundesblatt. 91. Jahrg. Bd. I.

3

16

186 Verhältnissen ergibt. Die teilweise Deckung von Verlusten, für die der .Bund eine Garantie übernimmt, erstreckt sich regelmässig auf solche Verluste, die verursacht werden durch Verschlechterung fremder. Währungen, Transferschwierigkeiten und Moratorien, sowie durch Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverweigerung von Staaten, Gemeinden oder andern öffentlich-rechtlichen Institutionen, welche die Bestellung aufgegeben haben. Daneben können in die Garantie auch Schäden einbezogen werden, die daraus entstehen, dass besondere Umstände auf Seiten des Bestellers die Ablieferung der bestellten Ware ganz oder teilweise verunmöglichen. Umgekehrt besteht, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, die Möglichkeit, in den Bewilligungsentscheiden die Haftung für Verluste, die nonnalerweise unter die Garantieleistung fallen, auszuschliessen, falls sie die Folge politischer Katastrophen, wie Krieg, Bevolution oder bürgerliche Unruhen, sind. Unter keinen Umständen wird eine Garantie geleistet für Verluste, die durch die Zahlungsunfähigkeit privater Besteller verursacht .sind, und für Verluste, die davon herrühren, dass die exportierten Erzeugnisse Mängel oder Beschädigungen aufweisen, dass sie verlorengingen oder dass die vereinbarten Lieferfristen versäumt wurden. Die Bisikogarantie wird bloss für Aufträge gewährt, die in erheblichem Masse Arbeitsgelegenheit schaffen. Sie erstreckt sich in der Begel auf 50 %, höchstens aber auf 80 % des erlittenen Verlustes, bezogen auf den vertraglich festgesetzten Lieferungspreis. (Ursprünglich, d. h. nach dem Bundesbeschluss vom 28. März 1984, bildeten 35 % die regelmässige Grenze und 50 % das Maximum der Garantie.)

Schliesst der Lieferungspreis einen Beingewinn in sich, so wird dieser von vornherein als nicht unter die Garantie fallend abgezogen. .

Zweck der Bisikogarantie ist somit, dem Exporteur einen Teil des Verlustrisikos abzunehmen und ihm dadurch die Ausführung von Aufträgen zu ermöglichen, auf die er sonst verzichten müsste. Damit erfüllt sie aber noch eine zweite Aufgabe: sie erleichtert dem Unternehmer die Kreditbeschaffung und so die Finanzierung des Exportgeschäftes.

Die Höhe des Gesamtkredites für die Bisikogarantie wurde ursprünglich auf 10 Millionen, dann auf 30 Millionen und schliesslich (im Bundesbeschluss vom 81. März 1938 über die Erhöhung der Kreditgrenze
der staatlichen Bisikogarantie) auf 50 Millionen Franken erhöht.

2. Die bisherige Beanspruchung.

Die folgenden Angaben kennzeichnen den Stand der Bisikogarantie am S.Dezember 1938; ihnen gegenübergestellt sind in Klammern die Zahlen, die in der Botschaft vom 14. Januar 1938 über die Erhöhung der Kreditgrenze der staatlichen Bisikogarantie enthalten sind und für Ende November 1937 gelten : Bis am 8. Dezember 1938 genehmigte der Bund 484 (330) Gesuche um Gewährung von Bisikogarantien. Von diesen Gesuchen bezogen sich 387 (254) auf endgültig abgeschlossene Geschäfte mit einem Lieferungsbetrag von 96,5

187

(50,1) Millionen Pranken und 97 (76) auf damals noch nicht abgeschlossene Geschäfte, mit einem Offertbetrag von 47,1 (85,7) Millionen Franken. Für abgeschlossene Geschäfte übernahm der Bund Garantien, die 44,6 (28,0) Millionen Franken erreichen, während für schwebende Geschäfte eine Garantieleistung von 23,1 (16,7) Millionen Franken in Aussicht gestellt wurde. Da die vom Bund zu übernehmenden Garantieleistungen regelmässig eine Degression erfahren, wenn der erlittene Verlust weniger als die Hälfte des Lieferungspreises beträgt, sind die hier und im folgenden angegebenen Garantiesummen als Höchstbeträge zu betrachten, für die der Bund eine Verpflichtung eingegangen ist.

Bei den 387 definitiven Aufträgen betragen die Aufwendungen für produktive und unproduktive Löhne der gesuchstellenden Unternehmungen ungefähr 27,1 Millionen Franken. Insgesamt fast so hoch sind schätzungsweise die in diesem Betrag nicht inbegriffenen Gehälter technischer und kaufmännischer Angestellter sowie die auf Unterlieferungen schweizerischer Firmen entfallenden Lohn- und Saläranteile.

Aus den genannten Zahlen geht hervor, dass sich die vom Bund bis zum 8. Dezember 1938 insgesamt zugesicherten oder in Aussicht gestellten Garantien auf 67,7 (89,7) Millionen Franken belaufen und auf Geschäfte im Werte von 143,6 (85,8) Millionen Franken beziehen. Diese Garantien verteilen sich auf 68 (56) Firmen in 14 (13) Kantonen für Lieferungen nach 87 (85) verschiedenen Staaten. Von den 387 (254) definitiven Aufträgen sind bis dahin 199 (120) durch den Eingang der Zahlungen vollständig erledigt worden; auf diese Weise erhielten die schweizerischen Exporteure, unter Einschluss von Teilzahlungen für Geschäfte, deren Zahlungsfristen noch laufen, von ihren Kunden 84.4 (18,6) Millionen Franken ausbezahlt, wodurch eine Garantiesumme von 15.5 (4,9) Millionen Franken freigesetzt wurde. Anderseits wurden 69 (48) Gesuche mit einem Lieferungswert von 32,1 (28,1) Millionen Franken und einer Garantieleistung von 13,6 (9,3) Millionen Franken, die für schwebende Geschäfte eingereicht worden waren, hinfällig, da diese Geschäfte nicht zustande kamen. Dadurch wurden von den übernommenen Garantien im Gesamtbetrag von 67,7 (39,7) Millionen Franken insgesamt wiederum 29,1 (14,2) Millionen Franken verfügbar, so dass am 8. Dezember 1988 eine Summe von 38.6 (25,5)
Millionen Franken gebunden war. Diese Summe erhöht sich auf 46.7 Millionen Franken, wenn man die in dem genannten Zeitpunkt zwar noch nicht formell zugesprochenen, aber von der Kommission für staatliche Eisikogarantie beantragten Garantien einschliesst.

Verluste sind bis jetzt in 5 (3) Fällen eingetreten-, bei denen der Bund auf Grund der übernommenen Verpflichtungen Fr. 39 438 (Fr. 87 585) auszuzahlen hatte. Diese Verluste rührten überwiegend von Transferschwierigkeiten her und waren, wie es sich zeigte, teilweise wenigstens nur vorübergehender Art.

Infolgedessen betragen die Zahlungen des Bundes nach Abzug der ihm rückerstatteten Beiträge zurzeit noch Fr. 9147 (Fr. 12 910), wobei auch diese Summe nicht unbedingt als endgültig verloren zu betrachten ist.

188 In unserer zu Beginn dieses Abschnittes erwähnten Botschaft vom 14. Januar 1938 schrieben wir auf Grund der damaligen Erfahrungsziffern, man werde anerkennen müssen, dass die Eisikogarantie sich als leistungsfähiges und zugleich billiges Exportförderungsmittel erwiesen habe. Es sei aber damit zu rechnen, dass der Bund in Zukunft auf Grund von übernommenen Garantien für grössere Verluste als bisher werde einzustehen haben; wir dachten dabei namentlich an Verpflichtungen, die er für Exporte nach Spanien eingegangen ist. Dadurch dürfte, so bemerkten wir damals, das bisherige ausserordentlich günstige Verhältnis zwischen Aufwand und Wirkung mit der Zeit eine Verschlechterung erfahren. Diese Verschlechterung ist bis dahin nicht eingetreten.

Wir möchten aber gerade deshalb nicht unterlassen, jene Bemerkung, die heute gleichermassen ihre Berechtigung hat, an dieser Stelle zu wiederholen. Es sind gegenwärtig grössere Garantie betrage durch Geschäfte gebunden, bei denen der Kaufpreis nicht oder erst zum Teil erlegt ist. Mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit werden hier Verluste eintreten, für die der Bund gemäss seinen Garantieversprechungen wird aufkommen müssen und die ihn wesentlich stärker belasten dürften als die paar wenigen nicht sehr bedeutenden Verlustgeschäfte, für die er bisher Garantiezahlungen zu leisten hatte.

II. Die geplante Neugestaltung der Risikogarantie.

.

1. Allgemeines.

Die Gültigkeitsdauer des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1936 über die Förderung der Warenausfuhr, der zurzeit die Grundlage der staatlichen Eisikogarantie bildet, endet am 81. Dezember 1939. Auf diesen Zeitpunkt wäre somit unter allen Umständen über die Frage der Fortsetzung und allfälligen Neugestaltung der Eisikogarantie Klarheit zu schaffen.

Anlässlich der Beratungen der eidgenössischen Eäte während der Frühjahrssession 1938 über die Höhe der Kreditgrenze der staatlichen Eisikogarantie hat der Vorsteher des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes betont, wie diese Einrichtung wohl noch auf lange Zeit -- solange nämlich das politische Exportrisiko andaure und solange nicht allgemein die Währungen stabilisiert und der freie Zahlungsverkehr wieder hergestellt sei -- sich als notwendig erweisen werde. Auch die Tatsache, dass sozusagen alle Exportstaaten, mit denen die Schweiz im industriellen Wettbewerb steht, ähnliche Institutionen unterhalten und teilweise weiter ausbauen -- grosse Exportländer setzen gerade jetzt wieder neue bedeutende Mittel ein, um ihre Industrie auf diese Weise zu unterstützen -- nötigt uns dazu, die Eisikogarantie als nützliche und bewährte Exportförderungsmassnahme beizubehalten. Aus der Erkenntnis heraus, dass es sich hiebei um eine Einrichtung von Dauer handelt, halten wir dafür, dass der Augenblick gekommen sei, den Gegenstand in einem Bundesgesetz zu regeln.

Bei dieser Gelegenheit ist zu prüfen, ob die bisherige Ordnung einfach zu übernehmen oder ob eine gewisse Umgestaltung angezeigt sei.

189

2. Das System.

Beim bisherigen System' der Bisikogarantie übernahm der Bund eine Leistung, ohne dafür vom Exporteur eine Gegenleistung zu fordern. Es wurden keine Prämien erhoben, und die Eisikogarantie trug unter diesem Gesichtspunkte nicht den Charakter einer eigentlichen Versicherung. Verschiedentlich ist die Frage aufgeworfen worden, ob im Falle einer Neuregelung der Bisikogarantie nicht auch das bisherige System geändert und eine Prämienleistung des Exporteurs für die ihm vom Bunde gebotene Unterstützung vorgesehen werden sollte, ja ob nicht überhaupt durch Gründung einer besondern Versicherungsgesellschaft die Einrichtung auf eine ganz andere Grundlage zu stellen wäre. Nach sorgfältiger Prüfung der Frage sind wir zum Ergebnis gelangt, eine derartige Änderung des bisherigen Systems sei nicht zu empfehlen.

Zweifellos würden sich bei Einführung eines mehr privatwirtschaftlichen Versicherungssystems die Betriebskosten bedeutend höher stellen als bisher.

Wenn in manchen Ländern die Institution viel ausgesprochener den Charakter einer Versicherung hat und mit, Prämienleistungen des Exporteurs arbeitet, so liegt die Bechtfertigung hiefür insbesondere darin, dass die Export-Kreditversicherung des Auslandes das kaufmännische Kundenrisiko vielfach einschliesst, also auch für eine Verlustdeckung garantiert, wenn sich der Verlust ohne höhere Gewalt aus einem persönlichen Verschulden des Kunden ergibt.

Die Bisikogarantie des Bundes schliesst dieses Kundenrisiko nicht ein, und es wäre ein solcher Einschluss ohne einen ausgedehnten kommerziellen Informationsdienst auch nicht zu verantworten. Die massgebenden Vertretungen der Industrie sind mit uns der Auffassung, dass auch künftig das Kundenrisiko vom Lieferanten zu tragen sei. So soll bei uns wie bisher die reinliche Scheidung gelten: das private Kundenrisiko, das der Bund nicht überblicken kann, geht zu Lasten des Exporteurs; das politische Bisiko anderseits, das der Exporteur weniger zu erkennen und zu tragen vermag, ist Gegenstand der Bundesgarantie.

Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich auch, wenn der Bund seine in diesem Sinne begrenzte Hilfe kostenlos gewährt und, der von der Industrie selbst vertretenen Auffassung entsprechend, das bisherige einfache und bewährte System der Bisikogarantie ohne Prämienleistung beibehält.

Nach der bisherigen
Begelung erstreckte sich die Bisikogarantie grundsätzlich nur auf Lieferungen der Produktionsgüterindustrie, d. h. der Maschinenund Metallindustrie, Inbegriffen Fahrzeuge, Instrumente und Apparate. Gegenüber der ursprünglichen Ordnung war allerdings im Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1936 über die Förderung der Warenausfuhr eine Bestimmung hinzugekommen (Art. 4), wonach, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, ausnahmsweise Bisikogarantien auch für Aufträge anderer Industrien als der Produktionsgüterindustrie gewährt werden können. Der Ausnahmecharakter dieser Vorschrift und die Beschränktheit des Kredites haben uns aber bisher davon abgehalten, Bisikogarantien für andere Lieferungen als solche der Produktionsgüterindustrie zu bewilligen. Diese Bevorzugung der Pro-

190

duktionsgüterindustrie ist ja auch sachlich begründet durch die langen, oft über Jahre sich erstreckenden Zahlungsfristen, die der Maschinenexporteur im Gegensatz zum Exporteur von Konsumgütern seinen Kunden einräumen muss. Immerhin hat sich in letzter Zeit gelegentlich auch bei anderen Industrien ein ernstliches Bedürfnis nach einer gewissen Deckung des politischen Exportrisikos gezeigt, so dass wir mehr als bis dahin die Möglichkeit einer Ausdehnung der Bisikogarantie über ihre bisherige Grenze hinaus ins Auge fassen müssen. Diese Ausdehnung kommt vor allem für das Transferrisiko in Betracht, über das wir uns im nächsten Abschnitte näher äussern. Wir verzichten unter diesen Umständen im Gesetzentwurf auf die bisherige Unterscheidung zwischen Produktionsgüterindustrie und anderen Industrien.

3. Arten des Risikos und der Garantie.

Die bisherige Bisikodeckung. Nach Art. 2 der Verordnung vom 24. November 1986 über Export-Bisikogarantie umfasst die Bisikogarantie, wie dies schon aus unsern bisherigen Ausführungen hervorging, regelmässig die teilweise Deckung derjenigen Verluste, die verursacht werden durch Verschlechterung fremder Währungen, Transferschwierigkeiten und Moratorien sowie durch Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverweigerung von Staaten, Gemeinden oder andern öffentlich-rechtlichen Institutionen, welche die Bestellung aufgegeben haben. Dagegen schliesst die Garantie Verluste nicht ein, die aus der Zahlungsunfähigkeit privater Besteller entstehen, ebensowenig Verluste, die in der mangelhaften Beschaffenheit der gelieferten Erzeugnisse, in deren Beschädigung oder Verlust oder in der Versäumung der vereinbarten Lieferfristen begründet sind. Ausgeschlossen werden kann die Garantieleistung in einzelnen Fällen, sofern besondere Umstände es rechtfertigen, auch für Verluste, die sonst grundsätzlich durch die Garantie gedeckt sind, falls diese Verluste sich aus politischen Katastrophen, wie Krieg, Bevolution oder bürgerlichen Unruhen, ergeben.

Transferrisiko. Schon vor einigen Jahren hat der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins die Einführung einer sogenannten Transfer-Bisikogarantie befürwortet. Diese Garantie würde darin bestehen, dass im Verkehr mit Clearingländern der Bund für einen gewissen Prozentsatz des Guthabens eines schweizerischen Exporteurs aus Warenlieferungen
vom Tage der Einzahlung ins Clearing an das volle Bisiko für allfällige Währungsund andere Verluste übernehmen würde und dass er überdies den durch die Garantie gedeckten Betrag dem schweizerischen Exporteur auszahlen müsste, falls dieser sein Geld nicht binnen einer angemessenen Frist nach Einzahlung ins Clearing erhalten sollte. Für die Produktionsgüterindustrie umfasst die bestehende Export-Bisikogarantie ohne weiteres auch diese Verpflichtungen des Bundes, so dass die Einführung einer besondern Transfer-Bisikogarantie lediglich der teilweisen Ausdehnung der bisherigen Export-Bisikogarantie auf die übrige Ausfuhr gleichkäme.

191 Wo innerhalb der Konsumgüterindustrien ein gewisses Bedürfnis nach Eisikodeckung besteht, bezieht es sich insbesondere auf das soeben gekennzeichnete Transferrisiko. Die Transfer-Eisikogarantie haben wir deshalb auch hauptsächlich im Auge, wenn wir daran denken, die Eisikogarantie ausserhalb der Produktionsgüterindustrie unter gewissen Umständen anzuwenden. Soweit beim Transferrisiko lediglich die Gefahr des verspäteten Einganges der Zahlung in Frage steht, handelt es sich (abgesehen vom Zinsverlust) nicht um eine dauernde Einbusse, die der Exporteur zu gewärtigen hat. Die Garantie, die diesen Teil des Transferrisikos deckt, bezweckt deshalb auch nicht einen Schutz gegen Verluste, sondern einen Schutz gegen Verzug im Zahlungseingang.

Durch die · Formulierung von Art. 2 unseres Gesetzentwurfes wird nun ausdrücklich festgestellt, dass neben längeren Zahlungsfristen auch längere Transferfristen den Grund für die Gefährdung des Zahlungseinganges bilden können, die ihrerseits Voraussetzung für die Bewilligung einer Eisikogarantie ist. In Art. 8 sodann kommt zum Ausdruck, dass -- wie dies für die Transferrisikogarantie zutrifft -- nicht nur eigentliche Verluste, sondern auch blosse Eückstände im Zahlungseingang durch die Garantie gedeckt werden. Dies gilt grundsätzlich in gleicher Weise für die Konsumgüter- wie für die Produktionsgüterindustrie, da das Gesetz zwischen diesen beiden Industriegruppen nicht mehr unterscheidet.

Kompensationsprämienrisiko. Einzelne Länder können nur auf dem Wege des Kompensationsverkehrs beliefert werden, wobei der schweizerische Exporteur für die in Kompensation in die Schweiz einzuführenden Waren meistens eine mehr oder weniger hohe Prämie zu entrichten hat. Die Gestaltung dieser Prämie kann nicht auf lange Sicht vorausberechnet werden, da sie von Angebot und Nachfrage, vom Ausfall der Ernten und von verschiedenen andern Faktoren abhängt. Die Gefahr, im Zeitpunkt der Bezahlung eine höhere als die einkalkulierte Prämie auf sich nehmen zu müssen, stellt für den Exporteur kaum ein geringeres Eisiko dar als dasjenige einer Währungsentwertungi Deshalb wird vielfach der Wunsch geäussert, der Bund möchte auch eine Eisikogarantie für beim Geschäftsabschluss unvorherzusehende Erhöhungen von Kompensationsprämien übernehmen. Das Eisiko solcher Prämienerhöhungen wächst mit der
Ausdehnung der Zahlungsfristen und ist deshalb für die Produktionsgüterindustrie, die in der Eegel für ihre Forderungen mit späten Verfallzeiten zu rechnen hat, am grössten. Für die Maschinenund Metallindustrie kann das Eisiko höherer Prämien schon auf der Grundlage der bisherigen Export-Eisikogarantie gedeckt werden, wobei es durchaus möglich ist, den für die verschiedenen Länder ungleichen Verhältnissen gebührend Eechnung zu tragen. Art. 2 und 8 unseres Gesetzentwurfes sind so gefasst, dass die Eisikogarantie, wo immer nötig, das Eisiko-erhöhter Kompensationsprämien einschliessen kann.

192

4. Ausmass der Garantie.

Nach dem ursprünglichen Bundesbeschluss, der die Bisikogarantie ordnete, durfte diese in der Eegel 35 % und ausnahmsweise 50 % des Verlustes nicht übersteigen. Im Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1986 über die Förderung der Warenausfuhr wurde eine Erhöhung in dem Sinne vorgenommen, dass die Quote regelmässig auf 50 % und maximal auf 80 % festgesetzt wurde. Diese neue Fassung führte sehr bald zu gewissen Beschwerden aus Kreisen der Industrie. Nach der Abwertung des Schweizerfrankens, zur Zeit also da der Bundesbeschluss über die Förderung der Warenausfuhr in Kraft trat,'stellten diejenigen Kantone, die zuvor ebenfalls Eisikogarantien gewährt hatten, im allgemeinen ihre Mithilfe ein, die von jeher eine freiwillige gewesen war. Hielt sich nun der Bund streng an den Wortlaut des Bundesbeschlusses, der eine Garantie von 50 % als Eegel vorsah, so konnte es geschehen, dass sich die Exportindustrie, soweit sie die ergänzende kantonale Garantie entbehren musste, schlechter stellte als zuvor. Trachtete man aber danach, dies zu vermeiden, wie es dem Sinn und Geiste des genannten Bundesbeschlusses entsprach, der doch einen Ausbau und eine Verstärkung der bisherigen Hilfe bringen sollte, so lief man Gefahr, gegen dessen Buchstaben zu verstossen.

Die Praxis hatte es also nicht ganz leicht, zwischen diesen beiden Klippen durchzukommen. Wir möchten diesem Übelstande durch eine freiere Fassung abhelfen, die lediglich bestimmt, dass die Eisikogarantie 80 % des Verlustes oder Zahlungsrückstandes nicht übersteigen darf (Art. 4, Abs. l, des Entwurfes).

Die tatsächliche Garantiequote, die selbstverständlich dieses Maximum nur in besonderen Fällen erreichen wird, würde jeweils im Bewilligungsentscheid festgesetzt werden (Art. 4, Abs. 2, des Entwurfes).

Bis dahin wurde in den Bewilligungsentscheiden die Eisikogarantie in der Weise abgestuft, dass die in dem betreffenden Entscheid festgesetzte Quote der Garantie, zum Beispiel 60 %, den Sinn einer Maximalleistung hatte, zu welcher der Bund sich nur verpflichtete, falls der Verlust mindestens die Hälfte des vertraglich vereinbarten Lieferungspreises (nach Abzug eines allfälligen Eeingewinns) ausmachte, während bei einem geringeren Verlust auch die Garantiequote eine dem abnehmenden Verlust entsprechende Herabsetzung erfuhr. Von industrieller Seite
ist darauf hingewiesen worden, dass ein variabler Prozentsatz der Garantie innerhalb eines bestimmten Geschäftes die Erlangung eines Bankkredites wesentlich erschwert, wogegen doch gerade die Einrichtung der Eisikogarantie auch die Exportfinanzierung erleichtern soll. Demgemäss wurde das Begehren gestellt, auf das System der Degression inskünftig zu verzichten. Wir sind der Auffassung, es sollte diesem Begehren mit Bücksicht darauf entsprochen werden, dass eine wechselnde. Garantiequote, die für ein und dasselbe Geschäft gilt, tatsächlich die vom Bund gebotene Hilfe mit einer gewissen Unübersichtlichkeit behaftet, ihr Ausmass nicht leicht einschätzen lässt und deshalb ihre bankmässige Auswertung behindert. Der Verzicht auf eine derartige Abstufung des Prozentsatzes der Garantie zugunsten

193 einer Berechnung, bei welcher die für den einzelnen Auftrag festgesetzte Garantiequote selbst unverändert bleibt und die Garantieleistung sich lediglich proportional dem abnehmenden Verlust vermindert, scheint uns um so eher vertretbar zu sein, als auch beim bisherigen Verfahren die Garantiequote erst bei verhältnismässig kleinem Verluste stark sinkt, so dass die sich hieraus für den Bund ergebende finanzielle Entlastung nicht allzusehr ins Gewicht fällt. Eine Änderung der gesetzlichen Vorschriften ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, da die geltende Eegelung der Eisikogarantie die Degression des Prozentsatzes der Garantie nirgends ausdrücklich vorsieht.

5. Andere Arten der Export-Risikogarantie.

Art. 5 des Gesetzentwurfes sieht vor, dass, wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, der Bundesrat auch andere Arten der Export-Kisikogarantie einführen oder unterstützen kann. Eine entsprechende Bestimmung enthält schon der Bundesbeschluss über die Förderung der Warenausfuhr (Art. 5).

Zur Begründung war in der zugehörigen Botschaft angeführt worden, der Bundesrat möchte sich vorbehalten, im gegebenen Zeitpunkt jede Art und Möglichkeit einer Export-Eisikogarantie unvoreingenommen zu prüfen und die beste Lösung zur Anwendung zu bringen. Wenn von einer «Unterstützung» gesprochen werde, so bedeute dies, dass je nachdem auch eine Lösung durch private Versicherungsgesellschaften oder in Zusammenarbeit mit ihnen in Betracht käme. Die Mithilfe des Bundes würde sich dann auf eine zusätzliche Versicherung, auf einen allfälligen Beitrag an die Prämie oder auf die Leistung einer gewissen Garantie beschränken können. Obgleich von dieser Bestimmung bis jetzt kein Gebrauch gemacht wurde, scheint es uns in einem Gesetze und angesichts der gegenwärtig oft rasch wechselnden Verhältnisse ganz besonders gerechtfertigt zu sein, sich die soeben geschilderten Möglichkeiten für alle Fälle offenzuhalten.

6. Höhe der Kreditgrenze.

Von einer Begrenzung des Bewilligungskredites, der zuletzt 50 Millionen Franken betrug, glauben wir künftig absehen zu können. Der Bewilligungskredit stellt lediglich eine Art «Fonds de roulement» dar, der sich in dem Masse, als Garantien durch verlustlos abgewickelte Geschäfte frei werden, immer wieder von selbst erneuert. Für die tatsächliche finanzielle Belastung des Bundes ist
nicht dieser, sondern der jährliche Auszahlungskredit massgebend, der nach Art. 9 des Gesetzentwurfes jeweils in den Voranschlag der Eidgenossenschaft aufzunehmen ist und der nach der geltenden Eegelung 1,5 Millionen Franken beträgt. Wird dieser Auszahlungskredit in einem Jahr nicht voll beansprucht, so soll der Kreditrest wie bisher in den «Fonds für ExportEisikogarantie» fHessen, damit so eine Eeserve geschaffen wird für spätere Jahre, in denen der ausgesetzte Budgetkredit sich nachträglich als unzulänglich für die fälligen Auszahlungen erweist.

194 7. Verfahren.

Das bisherige Verfahren, das die Begutachtung der Gesuche und die Antragstellung darüber in die Hände einer hiezu ernannten staatlichen Kommission legte, in der Verwaltung und Industrie, vertreten sind, hat sich gut bewährt. Wenn gelegentlich das Begehren nach einer rascheren Erledigung der Gesuche laut geworden ist, so kann ihnen, wenn seine Berücksichtigung sich als notwendig erweisen sollte, um der Einrichtung der Eisikogarantie ihre volle Wirksamkeit zu sichern, durch ein häufigeres Zusammentreten der Kommission ohne weiteres entsprochen werden. Dringende Gesuche sind schon bisher wiederholt im Wege telephonischer Verständigung zwischen den Mitgliedern der Kommission in kürzester Zeit erledigt worden.

Zum Schlüsse möchten wir hervorheben, dass die neue Gestaltung der Eisikogarantie, wie sie im vorstehenden begründet wurde und in dem Ihnen unterbreiteten Gesetzentwurf niedergelegt ist, das Ergebnis eingehender Beratungen mit den zuständigen Vertretungen der Industrie darstellt und deren Billigung gefunden hat.

III. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfes.

Art. 1.

Arbeitsbeschaffung ist gleich wie nach Art. l des geltenden Bundesbeschlusses (Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1986 über die Förderung der Warenausfuhr) der Zweck der Export-Eisikogarantie. Die bisherige grundsätzliche Beschränkung auf die Produktionsgüterindustrie fällt dahin (siehe oben S. 189/190).

Art. 2.

Die Umschreibung der «besonderen Bisiken», für welche die Garantie übernommen wird, entspricht im ganzen der Begriffsbestimmung in Art. l, Abs. l, der geltenden Verordnung (Verordnung vom 24. November 1986 über Export-Eisikogarantie). Doch wird nun nicht mehr allein auf die längeren Zahlungs-, sondern auch auf die längeren Transferfristen als risikobildenden Faktor Bezug genommen (siehe oben S. 190/191).

Art. 3.

Abs. 1: Neben der teilweisen Deckung eines allfälligen Verlustes, womit schon in Art. l des geltenden Bundesbeschlusses die Funktion der Eisikogarantie gekennzeichnet ist, wird nunmehr im Hinblick auf die TransferEisikogarantie die teilweise Deckung eines allfälligen Eückstandes im Zahlungseingang besonders erwähnt (siehe oben S. 191).

Abs. 2 und 3 entsprechen Art. 2, Abs. l und 8, der geltenden Verordnung.

195

Art. 4.

Abs. 1: Die Wünschbarkeit, die geltende Bestimmung zu ändern, wonach die Eisikogarantie in der Eegel 50 % und im Maximum 80 % des Verlustes beträgt, ist oben (S. 192) ausführlich dargetan worden. Die neue Bestimmung erhält keine Normalquote mehr, sondern behält lediglich den bisherigen Höchstsatz von 80 % bei, bis zu dem der Verlust oder Zahlungsrückstand gedeckt werden darf. Ein Eeingewinn wird wie bisher (siehe Art. 2 des geltenden Bundesbeschlusses und Art. 3 der geltenden Verordnung) bei der Bemessung der Garantie nicht berücksichtigt.

Abs. 2: Der in Abs. l genannte Prozentsatz von 80 % stellt lediglich das Maximum der überhaupt zulässigen Garantie dar. In den meisten Fällen wird sich der Exporteur mit einer weniger hohen Garantiequote begnügen können.

Das tatsächliche Mass der Garantie wird jeweils im Bewilligungsentscheide festgesetzt.

Art. 5.

Die Beibehaltung dieser Bestimmung, die Art. 5 des geltenden Bundesbeschlusses entspricht, wurde oben S. 193 begründet.

Art. 6 entspricht Art. 3, Abs. l, des geltenden Bundesbeschlusses.

Art. 7 entspricht Art. 6 des geltenden Bundesbeschlusses.

Art. 8 entspricht dem ersten Satz von Art. 14, Abs. 2, der geltenden Verordnung.

Art. 9.

Die vorgesehene Eegelung in bezug auf den Auszahlungskredit stimmt mit Art. 7, Alm. 2 und 3, des geltenden Bundesbeschlusses überein, mit dem Unterschied, dass dieser Kredit nicht mehr von vornherein einheitlich festgelegt ist, sondern alljährlich bei Aufstellung des eidgenössischen Voranschlages bestimmt werden soll.

Art. 10--12.

Die Strafbestimmungen sind wie üblich abgefasst.

Art. 13.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.

Da die Gültigkeitsdauer des für die Eegelung der Eisikogarantie gegenwärtig

196 geltenden Bundesbeschlusses am 81. Dezember 1989 abläuft, darf das Gesetz nicht später als am 1. Januar 1940 in Kraft gesetzt werden. Doch wäre es mit Eücksicht auf die Bedürfnisse der Industrie erwünscht, wenn die neue Eegelung der Eisikogarantie schon vorher verwirklicht werden könnte.

. Art. 14.

Der Bundesrat wird auf dem Verordnungswege die zur Ausführung des Gesetzes notwendigen Bestimmungen erlassen. Die Vorschriften der geltenden Verordnung werden dabei vielfach die Grundlage bilden können, müssen aber anderseits der neuen und erweiterten Eegelung des Gesetzes angepasst werden.

Indem wir Ihnen den angeschlossenen Gesetzentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 8. Februar 1989.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Der Bundespräsident:

Etter.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

197 (Entwurf.)

Bundesgesetz über

die Export-Risikogarantie.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 34ter der Bundesverfassung, nach Einsicht - einer Botschaft des Bundesrates vom 8. Februar 1989, beschliesst : Art. 1.

Der Bund kann im Interesse der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsgelegenheiten die Übernahme von Exportaufträgen, bei denen der Zahlungseingang mit besonderen Eisiken verbunden ist, durch Gewährung einer Eisikogarantie erleichtern.

Art. 2.

Besondere Eisiken im Sinne des Art. l sind diejenigen Gefährdungen des Zahlungseingangs, die sich aus längeren Zahlungs- oder Transferfristen in Verbindung mit unsichern politischen oder wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben.

Art. 8.

Die Eisikogarantie besteht darin, dass dem Exporteur für bestimmte Aufträge die teilweise Deckung eines allfälligen Verlustes oder Eückstandes im Zahlungseingang zugesichert wird.

2 Die Eisikogarantie umfasst insbesondere die teilweise Deckung von Verlusten, die verursacht werden durch Verschlechterung fremder Währungen, Transferschwierigkeiten und Moratorien sowie durch Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverweigerung von Staaten, Gemeinden oder andern öffentlich-rechtlichen Institutionen, welche die Bestellung aufgegeben haben.

3 Verluste, die aus der Zahlungsunfähigkeit privater Besteller entstehen, werden durch die Eisikogarantie nicht gedeckt. Eine Deckung durch die staatliche Eisikogarantie ist auch ausgeschlossen für Verluste, die verursacht 1

198

sind durch mangelhafte Beschaffenheit der gelieferten Erzeugnisse, durch deren Beschädigung oder Abhandenkommen oder durch Versäumnis der vereinbarten Lieferfristen.

Art. 4.

1 Die Eisikogarantie darf 80 % des Verlustes oder Zahlungsrückstandes nicht übersteigen. Bin Beingewinn fällt bei der Bemessung der Garantie ausser Betracht.

2 Das wirkliche Mass der Bisikogarantie wird im Einzelfalle anlässlich der Bewilligung festgesetzt.

Art. 5.

Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann der Bundesrat auch andere Arten der Export-Bisikogarantie einführen oder unterstützen.

Art. 6.

Der Exporteur, welcher die Bisikogarantie des Bundes nachsucht, ist verpflichtet, alle durch die Umstände gebotenen Sicherungsmassnahmen zu treffen, damit ein Verlust vermieden, wird.

Art. 7.

Der Exporteur ist verpflichtet, die zum Zwecke der Prüfung seines Gesuches verlangten Angaben zu liefern und sich einer Kontrolle dieser Angaben zu unterziehen.

. Art. 8.

Werden bei Aufträgen, für die eine Garantiesumme ausgerichtet wurde, Verluste oder Zahlungsrückstände nachträglich ganz oder teilweise gedeckt, so hat der Exporteur dem Bund das seiner Garantieleistung entsprechende Betreffnis abzuliefern.

Art. 9.

Für Auszahlungen, die sich aus der Übernahme von Bisikogarantien ergeben, ist in den Voranschlag der Eidgenossenschaft jährlich ein Kredit aufzunehmen. Wird dieser Voranschlagskredit in dem Jahr, für das der Voranschlag gilt, nicht voll beansprucht, so fliesst der Best in den «Fonds für ExportBisikogarantie». Die Mittel dieses Fonds dienen zur Bestreitung künftiger Garantiezahlungen, welche den Budgetkredit des betreffenden Jahres übersteigen. Das Guthaben des Fonds bei der Staatskasse wird nicht verzinst.

Art. 10.

Wer für sich oder Drittpersonen die Gewährung einer Bisikogarantie durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt oder zu erwirken sucht,

199 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Busse bis zu Fr. IQ, 000 oder mit Busse allein bis zu Fr. 10 000 bestraft.

Art. 11.

Werden die unter Strafe gestellten Handlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Person Anwendung, die für sie gehandelt hat oder hätte handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder Gesellschaft für die Bussen und Kosten.

Art. 12.

Die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853 finden Anwendung.

2 Die Strafverfolgung liegt den Kantonen ob. Die Kantonsregierungen haben die Gerichtsurteile und Einstellungsbeschlüsse sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement mitzuteilen.

1

Art. 18.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Die auf den gleichen Zeitpunkt ausser Kraft tretenden Bestimmungen der Art. l bis 10 des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1986 über die Förderung der Warenausfuhr gelten noch weiterhin für die unter seiner Herrschaft zugesicherten Garantien.

Art. 14.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

1137

-«33>-c-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Erlass eines Bundesgesetzes über die Export-Risikogarantie. (Vom 8. Februar 1939.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1939

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

3829

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.02.1939

Date Data Seite

185-199

Page Pagina Ref. No

10 033 880

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.