741.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Verfügung der eidgenössischen Alkoholverwaltung über

die Kontingentierung des Verkaufes von Sprit zum Trinkverbrauch.

(Vom 21. November 1939.)

Die eidgenössische

Alkoholverwaltung,

gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 1. September 1939 betreffend den Verkauf gebrannter Wasser durch die Alkoholverwaltung, verfügt: Einziger Artikel.

Die Monatskontingente für den Bezug von Sprit zum Trinkverbrauch gemäss Art. 2 der Verfügung der Alkoholverwaltung vom 1. September 1939 über die Kontingentierung des Verkaufes gebrannter Wasser werden ab November 1939 um einen Fünftel erhöht.

Bern, den 21. November 1939.

Eidgenössische Alkoholverwaltung.

Notifikation.

zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: Auf Grund eines am 23. Oktober 1939 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolls, wonach Sie am 11. Oktober 1939 ein Personenautomobil entgegen dem bestehenden Ausfuhrverbot unter Umgehung der Zollkontrolle nach Deutschland ausführten, wurden Sie am 15. November 1989 von der eidgenössischen Oberzolldirektion in Anwendung der Art. 76, Ziffer l, 77 und 91 des Zollgesetzes zu einer Busse von Fr. 3000 verurteilt. Sofern Sie sich binnen

742 14 Tagen seit Erscheinen dieser Notifikation der S traf Verfügung förmlich und unbedingt unterziehen, ermässigt sich die Busse gemäss Art. 94 des Zollgesetzes und Art. 296 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes um ein Viertel, d. h. um Fr. 750. Wenn Sie sich der administrativen S traf Verfügung nicht unterziehen, so haben Sie binnen 20 Tagen bei der Oberzolldirektion Einsprache zu erheben und gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Unterbleibt die Einsprache, so erwächst die Strafverfügung in Eechtskraft, indessen kann binnen 80 Tagen seit Erscheinen dieser Notifikation beim eidgenössischen Finanz- und Zolldepartemeht gegen die Höhe der Busse Beschwerde geführt werden.

Bern, den 18. November 1939.

1587

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

1939

1938

Januar bis Ende September . . . . 1857

1418

Oktober

202

129

Januar bis Ende Oktober

. . . . 1986

1620

Zu-oder Abnahme

+ 439 --

73

+ 366

Bern, den 24. November 1939.

1587

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Schweizerisches Obligationenrecht.

Die Bundeskanzlei hat eine neue Ausgabe des schweizerischen Obligationenrechts mit den Abänderungen der Revision von 1936 (Bundesgesetz vom 18. Dezember 1936 über die Revision der Titel XXIV bis XXXIII des Obligationenrechts) herausgegeben. Die Broschüre enthält ein Inhaltsverzeichnis.

Verkaufspreis: 2 Fr. 50 und Porto (15 Rp.); gegen Nachnahme 2 Fr. 80.

Postcheckkonto III 233 347

Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1939

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.11.1939

Date Data Seite

741-742

Page Pagina Ref. No

10 034 141

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