741.
Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
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Verfügung der eidgenössischen Alkoholverwaltung über
die Kontingentierung des Verkaufes von Sprit zum Trinkverbrauch.
(Vom 21. November 1939.)
Die eidgenössische
Alkoholverwaltung,
gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 1. September 1939 betreffend den Verkauf gebrannter Wasser durch die Alkoholverwaltung, verfügt: Einziger Artikel.
Die Monatskontingente für den Bezug von Sprit zum Trinkverbrauch gemäss Art. 2 der Verfügung der Alkoholverwaltung vom 1. September 1939 über die Kontingentierung des Verkaufes gebrannter Wasser werden ab November 1939 um einen Fünftel erhöht.
Bern, den 21. November 1939.
Eidgenössische Alkoholverwaltung.
Notifikation.
zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: Auf Grund eines am 23. Oktober 1939 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolls, wonach Sie am 11. Oktober 1939 ein Personenautomobil entgegen dem bestehenden Ausfuhrverbot unter Umgehung der Zollkontrolle nach Deutschland ausführten, wurden Sie am 15. November 1989 von der eidgenössischen Oberzolldirektion in Anwendung der Art. 76, Ziffer l, 77 und 91 des Zollgesetzes zu einer Busse von Fr. 3000 verurteilt. Sofern Sie sich binnen
742 14 Tagen seit Erscheinen dieser Notifikation der S traf Verfügung förmlich und unbedingt unterziehen, ermässigt sich die Busse gemäss Art. 94 des Zollgesetzes und Art. 296 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes um ein Viertel, d. h. um Fr. 750. Wenn Sie sich der administrativen S traf Verfügung nicht unterziehen, so haben Sie binnen 20 Tagen bei der Oberzolldirektion Einsprache zu erheben und gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Unterbleibt die Einsprache, so erwächst die Strafverfügung in Eechtskraft, indessen kann binnen 80 Tagen seit Erscheinen dieser Notifikation beim eidgenössischen Finanz- und Zolldepartemeht gegen die Höhe der Busse Beschwerde geführt werden.
Bern, den 18. November 1939.
1587
Eidgenössische Oberzolldirektion.
Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.
Monat
1939
1938
Januar bis Ende September . . . . 1857
1418
Oktober
202
129
Januar bis Ende Oktober
. . . . 1986
1620
Zu-oder Abnahme
+ 439 --
73
+ 366
Bern, den 24. November 1939.
1587
Eidgenössisches Auswanderungsamt.
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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.
Schweizerisches Obligationenrecht.
Die Bundeskanzlei hat eine neue Ausgabe des schweizerischen Obligationenrechts mit den Abänderungen der Revision von 1936 (Bundesgesetz vom 18. Dezember 1936 über die Revision der Titel XXIV bis XXXIII des Obligationenrechts) herausgegeben. Die Broschüre enthält ein Inhaltsverzeichnis.
Verkaufspreis: 2 Fr. 50 und Porto (15 Rp.); gegen Nachnahme 2 Fr. 80.
Postcheckkonto III 233 347
Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1939
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
48
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
29.11.1939
Date Data Seite
741-742
Page Pagina Ref. No
10 034 141
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