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Parlamentarische Initiative Schmiergelder. Steuerliche Nichtanerkennung (Carobbio) Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 29. Januar 1997

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen nach Artikel 21quater des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) den vorliegenden Bericht und überweisen ihn gleichzeitig dem Bundesrat zur Stellungnahme.

Die Kommission beantragt, ihrem beiliegenden Beschlussentwurf zuzustimmen.

29. Januar 1997

1997-121

37 Bundesblatt 149. Jahrgang. Bd. II

Im Namen der Kommission Der Präsident: Nebiker

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Übersicht Am 16. Juni 1993 reichte Nationalrat Werner Carobbio eine parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein. Sie verlangt eine Revision von Artikel 49 Absatz l Buchstabe b Bundesratsbeschiuss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer bzw. von Artikel 58 Absatz l Buchstabe b des zukünftigen Direkten Bundessteuergesetzes in dem Sinne, dass die steuerliche Abzìehbarkeit von Schmiergeldern in jedem Fall ausgeschlossen ist. Sie stellt den vorläufigen Schlusspunkt nach einer Reihe abklärender parlamentarischer Vorstösse (92.3080, 92.3275, 92.3385, 93.1114, 93.3427, 93.3656) dar.

Die Kommission prüfte das geltende Recht, Hess sich über die Praxis der Steuerbehörde orientieren und hörte den Präsidenten einer OECD-Arbeitsgruppe an.

Schmier- und Bestechungsgelder, die in der Schweiz oder im Ausland bezahlt werden, um über die aktive Bestechlichkeit von Beamten oder Magistratspersonen die Vergabe von Arbeiten oder Aufträgen zu erwirken, sind steuerlich abziehbar, sofern sie nachgewiesen sind. Die Schweiz stösst mit dieser bundesgerichtlich abgesicherten Praxis an die Grenze des moralisch Verständlichen. Die OECD sieht in Bestechungen das Einfallstor des organisierten Verbrechens, der Initiant eine Aushöhlung der Glaubwürdigkeit staatlicher Institutionen und die Mehrheit der Kommission wenigstens eine Duldung der Bestechung. Die Kommission war deshalb der Ansicht, es bestehe grundsätzlich ein Legtferierungsbedarf.

Der Nationalrat hat der Initiative von Herrn Carobbio am 13. März 1995 Folge gegeben und die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK'N) beauftragt, einen Gesetzesentwurf mit Bericht zu unterbreiten. Die WAK-N ersuchte das Eidgenössische Finanzdepartement im Juni 1995, über die Möglichkeiten zur Realisierung der Initiative Carobbio zu rapportieren, was dieses umgehend ablehnte. Die WAK-N setzte daraufhin eine Expertengruppe ein, deren Bericht resp. Zusatzbericht sie am 23. April und 31. Oktober 1996 diskutierte.

Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strajrechts an Personen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, sollen in Zukunft nicht mehr von der Steuer abgezogen werden können. Die entsprechenden Artikel der direkten Bundessteuer und des Steuerharmonisierungsgesetzes sollen angepasst werden.

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Bericht 1

Ausgangstage

Die vom 16. Juni 1993 datierte Initiative von Nationalrat Werner Carobbio hat folgenden Wortlaut: Nach der Praxis des Bundes sind Schutz- "und Schmiergelder, die in der Schweiz oder im Ausland bezahlt werden, um über die aktive Bestechlichkeit von Beamten oder Magistratspersonen die Vergabe von Arbeiten oder Aufträgen zu erwirken, steuerlich abziehbar, sofern sie nachgewiesen sind; diese Praxis stützt sich auf Artikel 49 Absatz l Buchstabe b des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) - dem im Bundesgesetz ober die direkte Bundessteuer (DBG), das am I.Januar 1995 in Kraft tritt, Artikel 58 Absatz l Buchstabe b entspricht - und das Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 8. November 1946 (ESTV), welches im Gefolge eines Bundesgerichtsurteils vom 25. Oktober 1946 erlassen worden ist. Diese Praxis ist zu ändern durch eine Revision von Artikel 49 Absatz l Buchstabe b BdBSt bzw. von Artikel 58 Absatz I Buchstabe b des zukünftigen DBG in dem Sinne, dass die steuerliche Abziehbarkeit solcher Aufwendungen in jedem Fall ausgeschlossen ist,

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Vorprüfung

Die WAK-N gab dem Autor Gelegenheit, seine Initiative am 11. Januar 1994 zu begründen und hörte sich an der Sitzung vom I.Februar 1994 Herrn Pieth1* an.

Diese Beratungen sind im Bericht der WAK-N vom I.Februar 1994 ausführlich dargelegt.

Die WAK-N beantragte dem Nationalrat mit 9 zu 8 Stimmen, der Initiative Folge zu geben.

Am 13. März 1995 beschloss der Nationalrat in einer Namensabstimmung mit 69 zu 62 Stimmen der Initiative Folge zu geben. In der Diskussion äusserten sich nur die Berichterstatter und der Initiant. Sie wiesen auf folgende wichtige Punkte hin: Bestechungs- oder Schmiergelder werden weitgehend synonym verwendet..Gemäss Artikel 58 Absatz l Buchstabe b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und gemäs's einem Kreisschreiben der Eidgenössichen Steuerverwaltung vom 8. November 1946 sind Schmier- und Bestechungsgelder als geschäftsmässig begründete Unkosten anzusehen, sofern sie nachgewiesen werden können und bei schweizerischen Empfängern der Name genannt wird. Bei ausländischen Empfängern ist der Name nicht erforderlich. Solche Gelder sind verwerflich und ein wichtiges Mittel der Korruption. Die Korruption stellt das Vertrauen in die nationale Verwaltung und in den Staat in Frage. Durch die Korruption wird der freie Markt verfälscht. Produkte werden verteuert, und der Wettbewerb wird durch sie verzerrt.

Die Korruption ist eines der beliebtesten Arbeitsmittel des organisierten Verbrechens: Wer korrumpierbar ist, ist erpressbar; wer bestochen werden kann, muss nicht liquidiert werden. Die steuerliche Abzugsmöglichkeit wird fast als Einladung verstanden, solches zu tun. Ein Regelungsbedarf ist gegeben.

" Mark Pieth, Professor Dr. iur, Institut für Rechtswissenschaft, Universität Basel

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Ausarbeiten einer Vorlage Geltendes schweizer Recht Strafrecht

Artikel 288 bestraft als aktive Bestechung mit Gefängnis (eventuell verbunden mit einer Busse), wer einem Mitglied einer Behörde, einem Beamten, einer zur Ausübung des Richteramtes berufenen Person, einem Schiedsrichter, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Angehörigen des Heeres ein Geschenk oder einen andern Vorteil anbietet, verspricht, gibt oder zukommen lässt, damit er seine Amts- oder Dienstpflicht verletze.

Artikel 315 bestraft die passive Bestechung: Mitglieder einer Behörde, Beamte, zur Ausübung des Richteramtes berufene Personen, Schiedsrichter, amtlich bestellte Sachverständige, Übersetzer oder Dolmetscher, die für eine künftige, pflichtwidrige Amtshandlung ein Geschenk oder einen andern ihnen nicht gebührenden Vorteil fordern, annehmen oder sich versprechen lassen, werden mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Hat der Täter infolge der Bestechung die Amtspflicht verletzt, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter einem Monat.

Artikel 316 stellt die Annahme von Geschenken unter Strafe: Mitglieder einer Behörde, Beamte, zur Ausübung des Richteramtes berufene Personen, Schiedsrichter, amtlich bestellte Sachverständige, Übersetzer oder Dolmetscher, die für eine künftige, nicht pflichtwidrige Amtshandlung ein Geschenk oder einen andern ihnen nicht gebührenden Vorteil fordern, annehmen oder sich versprechen lassen, werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft. Bagatellgeschenke fallen nicht unter Artikel 316.

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Unlauterer Wettbewerb

Artikel 4 Buchstabe b sagt, anlauter handelt insbesondere, wer sich oder einem andern Vorteile zu verschaffen sucht, indem er Arbeitnehmern, Beauftragten oder andern Hilfspersonen eines Dritten Vergünstigungen gewährt oder anbietet, die diesen rechtmässig nicht zustehen und die geeignet sind, diese Personen zu pflichtwidrigem Verhalten bei ihren dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen zu verleiten.

Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb begeht, wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

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Direkte Bundessteuer (DBG) und Steuerharmonisierungsgesetz (StHG)

Artikel 58 Absatz l Buchstabe b DBG sagt, wie sich der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen zusammensetzt und indirekt was als geschäftsmässig begründeter Aufwand gilt und von den Steuern abgezogen werden kann. Für die Anwendung in der Praxis hat die Eidgenössische Steuerverwaltung am 8. November 1946 ein Kreisschreiben erlassen, das sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts stützt. Bestechungen und Schmiergeldzahlungen sind Nettovermögensabgänge, die für geschäftliche Zwecke getätigt werden. Gelingt der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit, so sind sie zum Steuerabzug zuzulassen, weil

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nach Praxis des Bundesgerichts auch Einkommen, das unter Umgehung gesetzlicher Vorschriften erzielt worden ist, der Besteuerung unterliegt. Zum Nachweis müssen Name und Adresse des Empfängers angegeben werden, der Beweis erbracht werden, dass die Zahlung tatsächlich an den Begünstigten erfolgte und die Umstände, die zur Zahlung führten, müssen offengelegt werden.

Analoges gilt für die Besteuerung der selbständig Erwerbstätigen (Artikel 27 Absatz l DBG und Artikel 10 Absatz l StHG).

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Rechtliche Regelungen im Ausland

In den meisten OECD-Staaten hängt die Abzugsfähigkeit von Bestechungszahlungen beim Leistenden davon ab, ob es sich beim Empfänger um einen Beamten aus dem In- oder Ausland handelt *>: - Die meisten OECD-Staaten verweigern den Abzug, wenn ein inländischer Beamter bestochen wird, - gestatten jedoch den Abzug, wenn ein ausländischer Beamter bestochen wird.

Als Voraussetzung wird die Nennung des Empfängers verlangt.

In den USA, Grossbritannien und Kanada ist die Bestechung ausländischer Beamter strafbar.

Die USA, Grossbritannien und Deutschland verweigern den steuerlichen Abzug einer Schmier- oder Bestechungsgeldzahlung, wenn diese gegen das inländische Strafrecht verstösst. Deutschland stellt auf eine konkrete Verurteilung wegen Bestechung ab. Diese drei Länder beachten den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, indem sie auf die Strafbarkeit nach inländischem Strafrecht abstellen. Strafbar ist die Bestechung: - inländischer Beamter in Deutschland, Grossbritannien und in den USA; - ausländischer Beamter in Grossbritannien, wenn sie teilweise im Inland ausgeführt wurde; in den USA, wenn der Bestochene eine Person mit Entscheidungsbefugnis über die Vergabe von Aufträgen ist; - inländischer Privatpersonen in Deutschland bei einem Verstoss gegen das UWG; - ausländischer Privatpersonen in Deutschland, falls sie den Wettbewerb in Deutschland beeinflusst.

Schöpft die Steuerbehörde Verdacht, dass es sich bei einer Ausgabe um ein Bestechungsgeld handelt, so muss sie in allen drei Ländern den Sachverhalt abklären und den Abzug verweigern, wenn sie den Nachweis erbringt, dass die Zahlung einen Verstoss gegen das Strafrecht darstellt. Eine Meldung an die Strafbehörden ist nur in Deutschland vorgeschrieben. Dort wird die Steuer zuerst vorläufig festgesetzt; definitiv erst, wenn der Zahlende oder der Empfänger rechtskräftig verurteilt ist.

Die spezielle Situation in den USA besteht darin, dass nationales Recht (Foreign Corrupt Practices Act FCPA) die aktive Bestechung von Beamten weltweit unter Strafe stellt, soweit ein amerikanisches Unternehmen besticht. Dementsprechend ist die weltweite Beamtenbestechung nicht steuerlich absetzbar. Vom Resultat her entspricht dies der von der WAK-N verabschiedeten Lösung.

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> Heuberger Reto, Die Behandlung von Schmier- und Bestechungsgeldern im schweizerischen Steuerrecht, Bern 1996 1041

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Auftrag, Zusatzauftrag und Berichte der Expertengruppe

Das Büro des Nationalrats beauftragte im Sommer 1995 die WAK-N mit der Ausarbeitung einer Vorlage. Am 9. Juni 1995 ersuchte die WAK-N den Vorsteher des EFD, ihr «einen Vorschlag zur Revision des DBG und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) in dem Sinne vorzulegen, dass Schmiergelder (insbesondere zwecks Beamtenbestechung) künftig nicht mehr als abziehbare Unkosten gelten. Denkbar sind auch eine Abänderung des Kreisschreibens vom 8. November 1946 oder eine Verordnung des Bundesrats.» In der Antwort vom 30. Juni 1995 meinte der Vorsteher des EFD, dass sich die Probleme steuerlich weder mit einer Abänderung des Kreisschreibens noch mit dem Erlass einer Verordnung lösen liessen. Es müsse verhindert werden, dass der bei solchen Gelegenheiten mitunter zu vernehmende Vorwurf auftauche, der Bundesrat oder die Verwaltung setze sich über den klaren Willen des Parlaments hinweg. Deshalb erscheine es angezeigt, dass vorerst die WAK-N selbst konkrete Ideen formuliere.

An der Sitzung vom 28. August 1995 beschloss die WAK-N, eine Expertengruppe ') einzusetzen und ihr folgenden Auftrag zu erteilen: Erstellen eines Entwurfs für die Ergänzung bzw. Änderung des DBG und des StHG mît folgenden Regelungsvarianten; a. Schmiergelder gehören nicht zu den abzugsfähigen Kosten b. Bestechungsgelder gehören nicht zu den abzugsfähigen Kosten; als Bestechungsgelder gelten Leistungen im In- und Ausland um Amtspersonen zu einer Amtspflichtverletzung zu verleiten, zum Zweck des Verrats von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen und zu ähnlichen Zwecken.

Die Expertengruppe lieferte der WAK-N am S.Februar 1996 nach drei Sitzungen ihren Bericht ab. Er gibt einen Überblick über J-ehre und Praxis in den ausserfiskalischen Bereichen Zivilrecht, Handels- bzw. Buchführungsrecht, Bankenrecht und Strafrecht, über die Praxis bei der Verrechnungs- und direkten Bundessteuer, fasst internationale Entwicklungen zusammen, macht für DBG und StHG zwei Regelungsvorschläge und mündet in vier Empfehlungen.

Die Begriffe Schmiergeld und Bestechung werden definiert und um jenen der geheimen Kommission erweitert. Die geheime Kommission führt zu keinem pflichtwidrigen Verhalten. Schmiergeld und Bestechung bezwecken pflichtwidriges Verhalten, Bestechung insbesondere bei mit öffentlichen Aufgaben
betrauten Empfängern (Magistraten, Parlamentarier, Richter, Beamte usw.). Gemäss dieser Definition wird der Auftrag modifiziert, der von einer andern Bestechungsdefinition ausgeht. Die vier ausserfiskalischen Bereiche zeichnen sich durch fehlende Homogenität aus. Im Zivilrecht gilt der Grundsatz, dass ein Sitten- oder rechtswidriger Vertrag nichtig ist (Art. 20 OR). Rechtswidrigkeit ist nur gegeben, wenn der Vertrag gegen inländische, nicht aber wenn er gegen ausländische Normen verstösst. Die

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> Mitglieder der Expertengruppe: Peter Locher, Prof. Dr. iur, Steuerrechtliches Seminar der Universität Bern (Leiter); Urs Behnisch, Dr. iur, Fürsprecher, Oberassistent, Steuerrechtliches Seminar der Universität Bern; Paolo Bemasconi, Rechtsanwalt, Lugano; Gerhard Hauser, Fürsprecher, Bundesamt für Justiz; Ernst Maeder, Chef Stabsstelle für Defraudationsbekâmpfung, EStV; Hans-Rudolf Suter, Chef Réviserai Hauptabteilung Stempelabgaben und Verrechnungssteuer, EStV; Pierre Jeanneret, lie. rer. pol., Sekretär Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben (WAK)

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Verletzung einer ausländischen Norm begründet demgegenüber in schweren Fällen einen Verstoss gegen die guten Sitten, Desgleichen schützt das Strafrecht nur die Loyalität schweizerischer Personen, die Bestechung ausländischer Beamter ist nicht strafbar. Im Handels- und Buchführungsrecht muss ein Revisor derartige Zahlungen weder den Organen mitteilen, noch einen Vermerk im Revisionsbericht anbringen. Das Bankenrecht hat hingegen mit einer generell-abstrakten Formulierung im Bankengesetz gute Wirkung erreicht. Offen bleibt die Stellung des Bundesgesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG).

Einige Formen der Tarnung entsprechender Zahlungen kennt die Praxis bei der Ver" rechnungs- und bei der direkten Bundessteuer. Bei den geschäftsmässig begründeten Aufwendungen und bei der Definition des nahestehenden Dritten werden strenge Massstäbe angelegt, geht es doch um die Prüfung der Glaubwürdigkeit, Die Veranlagungspraxen der Kantone weichen voneinander ab und sowohl Bund wie Kantone sind nicht in der Lage alle Steuerpflichtigen zu kontrollieren.

Der Bericht bestätigt die Haltung der EStV, die ohne gesetzliche Grundlage keine Möglichkeit sieht, das Kreisschreiben vom 8. November 1946 zu ändern. Mit Blick auf die Wertungen im Strafrecht und im Bankenrecht, lässt sich eine eingeschränktere gesetzliche Regelung im DBG bzw. im StHG rechtfertigen.

Im Vergleich mit der Rechtslage in Deutschland, Grossbritannien und den USA verweist der Bericht auf die Wertneutralität des Steuerrechts (strafrechtlich verpönte Handlungen, welche aufgrund einer Strafrechtsnorm zu einer Verurteilung geführt haben, sollen steuerlich nicht anerkannt werden), die Einheit der Rechtsordnung und die Prädominanz des Strafrechts. Der Europarat, die EU und die OECD arbeiten verstärkt gegen die Abzugsberechtigung von Bestechungsgeldern. Es ist wichtig, dass die Schweiz hier dabei ist, jedoch ist ein im Steuerrecht autonom geregeltes Abzugsverbot nicht praktikabel, -hätte die Steuerbehörde doch nicht nur die geschäftsmässige Begründetheit einer Zahlung zu prüfen, sondern zudem abzuklären, ob diese den Empfänger zu einem pflichtwidrigen Verhalten veranlasse Ein Verweisen auf die strafrechtliche Beurteilung derartiger Zahlungen jedoch liegt im Interesse der Einheit der schweizerischen Rechtsordnung. In Betracht kommt eine Nichtabziehbarkeit
infolge Verurteilung nach StGB oder UWG. Gleichwertig vorzusehen sind das Einziehen der Gelder, ergänzt durch eine Meldepflicht der Steuerbehörde an die Strafverfolgungsorgane und das Nichteintreten der Verjährung der Veranlagung.

Der Bericht stellt eine Regelungsvariante b. für DBG und StHG vor, welche Bestechungsgelder neu als nicht abziehbar und als nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehörend erklärt. Eine Variante a, erfasst nur Schmiergelder und führte zu einem helvetischen Alleingang. Variante b. hingegen steht in Einklang mit den Bestrebungen auf internationaler Ebene.

Regelungsvariante b.: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 27 Abs. 3 3 Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldem, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung oder einer Einziehungsverfögung aufgrund einer schweizerischen Strafrechtsnorm geführt haben.

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Art. 59 Abs. 2 2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung oder einer Einziehungsverfügung aufgrund einer schweizerischen Strafrechtsnorm geführt haben.

Art. 110 Abs. 3 3 Steuerbehörden, die in ihrer amtlichen Eigenschaft die Zahlung von Bestechungsgeldem wahrnehmen oder davon Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, davon sofort der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Meldung zu erstatten.

Art. 120 Abs. 2 Bst. a 2 Die Verjährung beguini nicht oder steht still: d. solange auf Meldung der Steuerbehörde hin ein Strafverfahren wegen Bestechung von Personen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, hängig ist.

Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) Art. 10 Abs. lb!t iws Nicht zu den geschäftsmässig begründeten Kosten gehören Zahlungen von Bestechungsgeldem, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung oder einer Einziehungsverfügung aufgrund einer schweizerischen Strafrechtsnorm geführt haben, Art. 25 Abs. lbls

iw* Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldem, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung oder einer Einziehungsverfügung aufgrund einer schweizerischen Strafrechtsnorm geführt haben.

Art. 39 Abs. l dritter Satz 1 ... Steuerbehörden, die in ihrer amtlichen Eigenschaft die Zahlung von Bestechungsgeldem wahrnehmen oder davon Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, davon sofort der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Meldung zu erstatten.

Regelungsvariante a.: Anstelle von «Zahlungen von Bestechungsgeldem» überall «Zahlungen von Schmier- oder Bestechungsgeldem» setzen. Rest unverändert.

Die Expertengruppe empfiehlt, Regelungsvariante b. weiterzubearbeiten, das Verrechmmgssteuergesetz durch eine Meldepflicht zu ergänzen, das StGB international koordiniert um die Bestrafung von ausländischen Bestechungen zu erweitern und das Zivil-, Handels- und Buchfiihrungsrecht an die Wertungen des Banken-, Strafund Steuerrechts anzupassen.

In der Diskussion in der WAK-N vom 23. April 1996 wurde darauf hingewiesen, - dass die Bestechung ausländischer Beamter in den USA und in Schweden strafbar ist, dass sie in Deutschland und in Grossbritannien hingegen nicht erfasst wird und nicht strafbar ist, und dass auch das Schweizer Strafrecht heute eine Zahlung zulässt, wenn sie direkt ins Ausland geht; - dass der Grundsatz der Wertneutralität des Steuerrechts gegenwärtig relativiert wird: In Deutschland und in Grossbritannien sollen strafrechtlich verpönte Handlungen (Bestechungs-, Schmiergelder), welche aufgrund einer Strafrechtsnorm zu einer Verurteilung geführt haben, steuerlich nicht mehr anerkannt werden;

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- dass im steuerlichen Bereich Deutschland, Grossbritannien und die USA in etwa gleich -weit gehen wie die Schweiz; mit der von den Experten vorgeschlagenen Regelungsvariante b. wäre die Schweiz der vierte Staat mit einem derart weitgehenden Dispositiv; - dass die Praktikabilität der gewählten steuerlichen Lösung und die Harmonisierung der Rechtssysteme verschiedener Länder mit ähnlicher wirtschaftlicher Struktur entscheidend für den Erfolg der Korruptionsbekämpfung sind. Wenn das Strafrecht führender Industrienationen Bestechungsgelder an ausländische Beamte einmal erfassen wird, werden sich zwangsläufig Auswirkungen auf die steuerrechtliche Behandlung ergeben; - dass Wertungswidersprüche zwischen den verschiedenen Teilrechtsordnungen zu vermeiden sind. Demgemäss scheint es unlogisch, dass das Strafrecht die Bestechung ausländischer Beamter nicht erfasst und das Steuerrecht den Abzug trotzdem nicht zulässt. Um diesen Wertungswiderspruch zu vermeiden, schlagen die Experten eine Anknüpfung an das Vorhandene vor. Wenn das Strafrecht später angepasst wird, besteht immer Wertungskongruenz zwischen ihm und dem Steuerrecht; - dass es darum geht, dass der Gesetzgeber erklärt, die Bestechung ausländischer Beamter werde nicht als legales Verhalten akzeptiert und deshalb in der Schweiz auch nicht mit einem Steuerabzug belohnt. Dabei ist in Kauf zu nehmen, dass ein Verbot des Steuerabzugs von Schmiergeldern, intensivere Verschleierungen zur Folge hätte. Der Schmiergeldzahler hat kein Interesse, dass der geschmierte ausländische Beamte auffliegt, weil er dann selber bestraft wird.

- dass bisher keine strafrechtlich relevante Meldepflicht im Steuerrecht verankert ist, welche die Eröffnung von Ermittlungen unter der Anklage der Bestechung bewirkt. Die Verdachtsgründe der Steuerbehörde aufgrund der Analyse der Finanzströme und eine Meldepflicht dieses Verdachts würden die Verbindung zum Strafrecht herstellen. Ob wirklich eine Bestechung im strafrechtlichen Sinn vorliegt, kann die Steuerbehörde gemäss den Experten nicht umfassend abklären. Es fehlen ihr sowohl die fachliche Kompetenz wie die Untersuchungsmittel (Beschlagnahme und Durchsuchung von Dokumenten, Zeugeneinvernahmen, insbesondere Durchbrechung des Bankgeheimnisses). Sie kann zwar sagen, ob eine Zahlung geschäftsmässig begründet ist, aber es bestehen
Zweifel an der korrekten Beurteilung, ob diese Zahlung zu einem pflichtwidrigen Verhalten des Empfängers führt. Diese Meinung wird von Deutschland und Grossbritannien geteilt; Die Mehrheit der Kommission gab zu verstehen, dass die Lösungsvorschläge sie noch nicht befriedigten. Mit 19 zu 0 Stimmen bei drei Enthaltungen beauftragte sie die Experten, einen Zusatzbericht auszuarbeiten. Es sollte sowohl eine Lösungsvariante dargestellt werden ohne Meldepflicht der Steuerbehörde (Antrag David), wie eine mit Meldepflicht (Antrag Bodenmann); gleichwertig war die in den USA praktizierte Lösung darzustellen. Die Problematik der Meldepflicht war eingehender zu untersuchen und die Praxis der ausländischen Vorbilder darzustellen.

Die Kommission diskutierte die Vorschläge des Zusatzberichts vom 30. August 1996 in ihrer Sitzung vom 31. Oktober 1996:

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Autonome Lösung ohne Meldepflicht Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 27 Abs. 3 3

Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern, welche in- oder ausländische Personen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, zu einem pflichtwidrigen (evtl. strafbaren) Verhalten veranlasst haben, An. 59 Abs. 2 2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten.Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern, welche in- oder ausländische Personen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, zu einem pflichtwidrigen (evtl. strafbaren) Verhalten veranlasst haben.

Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) Art. 10 Abs. 7* lbu Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldeni, welche in- oder ausländische Personen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, zu einem pflichtwidrigen (evtl. strafbaren) Verhalten veranlasst haben.

Art. 25 Abs. lbl> ">"* Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern, welche in- oder ausländische Personen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, zu einem pflichtwidrigen (evtl. strafbaren) Verhalten veranlasst haben.

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Autonome Lösung mit Meldepflicht Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 27 Abs. 3 3 Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern, welche in- oder ausländische Personen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, zu einem pflichtwidrigen (evtl. strafbaren) Verhalten veranlasst haben.

Art. 59 Abs. 2 2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldeni, welche in- oder ausländische Personen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, zu einem pflichtwidrigen (evtl. strafbaren) Verhalten veranlasst haben.

Art. 110 Abs. 3 3 Steuerbehörden, die in ihrer amtlichen Eigenschaft die Zahlung von Bestechungsgeldem wahrnehmen oder davon Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, davon unverzüglich der zuständigen schweizerischen Strafverfolgungsbehörde Meldung zu erstatten.

Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) Art. 10 Abs. lbls

ttii Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldem, welche in- oder ausländische Personen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, zu einem pflichtwidrigen (evtl. strafbaren) Verhalten veranlasst haben.

Art. 25 Abs. ltò H*» Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern, welche in- oder ausländische Personen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, zu einem pflichtwidrigen (evtl. strafbaren) Verhalten veranlasst haben.

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Art. 39 Abs. l dritter Satz 1 ... Steuerbehörden, die in ihrer amtlichen Eigenschaft die Zahlung von Bestechungsgeldern wahrnehmen oder davon Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, davon unverzüglich der zuständigen schweizerischen Strafverfolgungsbehörde Meldung zu erstatten.

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USA-Lösung Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 27 Abs. 3 3 Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungs- oder Schmiergeldern an inoder ausländische Empfänger, die gegen das jeweils anwendbare Strafrecht verstossen oder zum Entzug einer Berufsausübungsbewilligung geführt haben.

Art. 59 Abs. 2 2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungs- oder Schmiergeldern an in- oder ausländische Empfänger, die gegen das jeweils anwendbare Strafrecht verstossen oder zum Entzug einer Berufsausübungsbewilligung geführt haben.

Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StllG)

Art. 10 Abs. !"'» lbi * Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungs- oder Schmiergeldern an inoder ausländische Empfänger, die gegen das jeweils anwendbare Strafrecht verstossen oder zum Entzug einer Berufsausübungsbewilligung geführt haben.

Art. 25 Abs. l** lb[s Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungs- oder Schmiergeldern an in- oder ausländische Empfänger, die gegen das jeweils anwendbare Strafrecht verstossen oder zum Entzug einer Berufsausübungsbewilligung geführt haben.

Die Kommissionsmehrheit lehnte die Verknüpfung des Steuerrechts mit dem Strafrecht via Meldepflicht ab. Gemäss Entwurf könnte nicht nur in krassen Fällen gemeldet werden. Ein Beamter, der eine Bestechung nicht meldete, machte sich der Amtspflichtverletzung schuldig. Sie bezeichnete das Auslösen von Strafverfahren als zu weitgehend. Es genüge, wenn der Pflichtige beweisen könne, dass seine Zahlungen zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören. Könne er. dies nicht, werden die Gelder der Steuer unterstellt. Der Steuerbeamte verfüge damit über eine genügende Handhabe, um den Vollzug in der Praxis wirksam durchzuführen. Eine Meldepflicht könne allenfalls eingeführt werden, wenn auf internationaler Ebene eine entsprechende Entwicklung stattfinden sollte.

Mit zwölf zu sechs Stimmen lehnte sie die Meldepflicht ab und präzisierte sie, dass nur das schweizerische Strafrecht massgebend ist.

Eine Minderheit gibt der Variante b. - wie von den Experten empfohlen (Zusatzbericht S. 7) - den Vorzug, das heisst, dass erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung oder Einziehungsverfügung die steuerliche Veranlagung (Nach-/Strafsteuern usw.) erfolgt. Vorgängig ist die Steuerbehörde verpflichtet, bei Verdacht einer Bestechung der Strafverfolgungsbehörde Meldung zu erstatten, die eine Strafuntersuchung durchführt, wobei der Behörde die normalen Untersuchungsmittel, dem Angeschuldigten die ordentlichen Beweismittel zustehen.

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Entwurf der WAK-N

Der Entwurf der WAK-N beinhaltet zwei grundsätzlich andere Wertungen als derjenige der Expertengruppe: 1. Nicht nur die Bestechung inländischer, auch die Bestechung ausländischer Beamter soll zu einer Verweigerung des Abzugs als geschäftsma'ssig begründeter Aufwand führen.

2. Die Abzugsverweigerung tritt schon ein, wenn der Steuerbeamter eine Bestechung feststellt, nicht erst wenn jemand rechtskräftig wegen aktiver oder passiver Bestechung verurteilt worden ist. Konsequenterweise kann man deshalb bei dieser Variante auf eine Anzeigepflicht verzichten.

Nicht abziehbar sind somit im Sinne des Strafrechts strafbare Zahlungen von Bestechungsgeldern, die an Personen ausgerichtet werden, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind.

Folgende Tatbestandselemente führen somit zur Nicht-Abziehbarkeit: Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des Strafrechts. Diese Bestimmung hält fest, dass das schweizerische Strafrecht nicht direkt anwendbar ist. Zahlungen an ausländische Beamte durch schweizerische Firmen werden nicht zum Abzug zugelassen, obschon solche Zahlungen nach Artikel 288 StGB nicht strafbar sind.

Massgebend ist, ob die Zahlung die Tatbestandsmerkmale der Artikel 288, 315 oder 316 StGB dem Sinn nach erfüllt. Die WAK-N geht davon aus, dass die Beamtenbestechung auf der ganzen Welt nach den ungefähr gleichen Tatbestandsmerkmalen strafbar ist. Wie sie in der Praxis gehandhabt wird, ist eine andere Frage.

Jeder Steuerbeamte sollte im Stande sein zu beurteilen, ob Gelder mit dem Ziel an einen Beamten geflossen sind, dem Leistenden einen Vorteil zu verschaffen. Selbstverständlich gibt es Grenzfa'lle. Diese können durch Rekursinstanzen beurteilt werden. Falls ein zu einer Zahlung genötigtes Unternehmen von Anfang an seine Zahlungen offenlegt, riskiert es kein Steuerstrafverfahren.

Massgebend ist weiter, dass Bestechungsgelder an Personen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, ausgerichtet werden. Die Expertengruppe hat Bestechungsgelder so definiert, dass nur solche Personen darunter fallen können. Illegale Zahlungen an Privatpersonen werden als Schmiergelder (z.B. an den Einkaufschef eines privaten Unternehmens) oder als geheime Kommissionen bezeichnet.

Geheime Kommissionen sind genau genommen nicht illegal, sondern illegitim (z. B. Provisionen, die ein «neutraler» Versicherungsberater
erhält). Der Kreis der Personen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, umfasst nicht nur Beamte, Richter, Magistratspersonen etc. Mit öffentlichen Aufgaben betraut sind auch Unternehmen in Form einer Aktiengesellschaft, z. B. die Käseunion AG. Gerade im Zeitalter der Ausgliederung von Staatsaufgaben an Private, darf der Kreis der bestechbaren Personen nicht zu eng gezogen werden. Wer eine durch Gesetz, Leistungsauftrag oder Vertrag übertragene öffentliche Aufgaben erfüllt, fällt unter die neue Norm, d. h. die Bestechung solcher Personen berechtigt nicht zum Steuerabzug. Ob der Bestochene Beamtenstatus hat ist somit nicht massgebend.

Die WAK-N hat eine Meldepflicht des Schweizer Steuerbeamten, der solche Bestechungsgelder entdeckt, an den Schweizer Strafrichter abgelehnt. Dennoch hat der Beamte nach den allgemeinen Voraussetzungen ein Msläerecht (s. Art. 320 Ziff. 2 StGB und evtl. nach kantonalem Recht).

Modifiziert werden zwei Artikel im Gesetz über die direkte Bundessteuer, die Artikel 27 und 59. Der eine betrifft selbständig erwerbstätige natürliche Personen, der

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andere juristische Personen. Inhaltlich sind sie identisch, hingegen wurde die Terminologie «abziehbar», resp. «nicht zum geschäftsmässigen Aufwand gehörend» dem jeweiligen Umfeld angepasst. Geändert werden parallel die entsprechenden Bestimmungen im Steuerharmonisierungsgesetz, die Artikel 10 und 25.

Der Bundesrat sollte die Bestimmungen möglichst bald .in Kraft setzen. Ein Verschieben auf den Beginn der nächsten Veranlagungsperiode wird als unnötig erachtet, umsomehr als für juristische Personen seit 1995 das individuelle Geschäftsjahr als Steuer- und Veranlagungsperiode gilt. Bezüglich des Steuerharmonisierungsgesetzes gilt der allgemeine Umsetzungszeitpunkt (das Jahr 2001, Art. 72 StHG).

Eine längere Umsetzungsfrist drängt sich angesichts der kleinen Revision nicht auf.

35

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die WAK-N hat nicht abklären können, welche finanziellen und persönlichen Auswirkungen die Änderung der zwei Bundesgesetze bewirken. Es fehlen ihr dazu die nötigen Verwaltungskenntnisse. Sie nimmt jedoch an, dass eher mit Steuer-Mehreinnahmen zu rechnen ist.

36

Legislaturplanung

Diese Vorlage ist nicht im Bericht über die Legislaturplanung 1996-1999 (BEI 1996II 293 ff.) aufgeführt.

37

Verhältnis zum europäischen Recht

Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen erfordern keine spezifische Abstimmung mit dem europäischen Recht, da die direkten Steuern in der EU (noch) nicht harmonisiert sind.

38

Verfassungsmässigkeit

v

Die verfassungsmässige Grundlage bildet einerseits Artikel 41Icr der Bundesverfassung, welcher dem Bund die Erhebung einer direkten Bundessteuer erlaubt, und anderseits Artikel 429uin()ui':s der Bundesverfassung, der dem Bund vorschreibt, er habe in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden zu sorgen.

8949

1049

Bundesgesetz über die steuerliche Abzugsfahigkeit von Bestechungsgeldern

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative, nach Einsicht in den Bericht vom 29. Januar 1997l) der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats, und in die Stellungnahme des Bundesrats vom ... 2>, beschliesst:

Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 199031 über die direkte Bundessteuer wird wie folgt geändert:

An. 27 Abs. 3 3

Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts, welche Personen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, zu einem strafbaren Verhalten veranlasst haben.

Art. 59 Abs. 1 2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts, welche Personen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, zu einem strafbaren Verhalten veranlasst haben.

II

Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19904' über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden wird wie folgt geändert: Art. 10 Abs. lbls (neu) lbis Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts, welche Personen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, zu einem strafbaren Verhalten veranlasst haben.

D > > 4 >

2

3

BB1 1997 II 1037 BB1 1997 ...

SR 642.11 SR 642.14

1050

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Bestechungsgeldern. BG Art. 25 Abs. lbis (neu) ibis Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts, welche Personen, die mit Öffentlichen Aufgaben betraut sind, zu einem strafbaren Verhalten veranlagst haben.

m 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

8949

1051

Bundesgesetz

über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Bestechungsgeldern

Minderheitsantrag I


vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative,

nach Einsicht in den Bericht vom 29. Januar 1997 ^ der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats, und in die Stellungnahme des Bundesrats vom ...2), beschliesst; I

Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903> über die direkte Bundessteuer wird wie folgt geändert:

Art, 27 Abs. 3 3

Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts, welche Personen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, zu einem strafbaren Verhalten veranlasst haben,

Art. 59 Abs. 2 2

Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts, welche Personen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, zu einem strafbaren Verhalten veranlasst haben.

Art. 110 Abs. 3 3 Steuerbehörden, die in ihrer amtlichen Eigenschaft die Zahlung von Bestechungsgeldern wahrnehmen oder davon Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, davon unverzüglich der zuständigen schweizerischen Strafverfolgungsbehörde Meldung zu erstatten.

II

Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19904) über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden wird wie folgt geändert:

» « 3 > 4 )

BB11997 II 1037 BBI 1997 ...

SR 642.11 SR 642.14

1052

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Bestechungsgeldern. BG

Art. 10 Abs. lbis (neu) lbis Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts, welche Personen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, zu einem strafbaren Verhalten veranlasst haben.

Art. 25 Abs. lbis (neu) ibis Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts, welche Personen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, zu einem strafbaren Verhalten veranlasst haben.

Art. 39 Abs. l dritter Satz (neu) 1 ... Steuerbehörden, die in ihrer amtlichen Eigenschaft die Zahlung von Bestechungsgeldern wahrnehmen oder davon Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, davon unverzüglich der zuständigen schweizerischen Strafverfolgungsbehörde Meldung zu erstatten.

III 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

8949

38 Bundesblatt 149. Jahrgang. Bd, II

1053

Bundesgesetz

Minderheitsantrag II

über die steuerliche Abzugsfâhigkeit (Stucky, Cavadini Adriano von Bestechungsgeldern SSR ' vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative, nach Einsicht in den Bericht vom 29. Januar 1997 '> der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats, und in die Stellungnahme des Bundesrats vom ...2>, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903> über die direkte Bundessteuer wird wie folgt geändert:

Art. 27 Abs. 3 3

Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldem im Sinne des schweizerischen Strafrechts, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung oder einer Einziehungsverfügung aufgrund einer schweizerischen Strafrechtsnorm geführt haben.

Art. 59 Abs. 2 2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung oder einer Einziehungsverfügung aufgrund einer schweizerischen Strafrechtsnorm geführt haben.

Art. 110 Abs. 3 3 Steuerbehörden, die in ihrer amtlichen Eigenschaft die Zahlung von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts wahrnehmen oder davon Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, davon sofort der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Meldung zu erstatten.

Art. 120 Abs. 2 Bst. d (neu) 2 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still: d. solange auf Meldung der Steuerbehörde hin ein Strafverfahren wegen Bestechung im Sinne des schweizerischen Strafrechts von Personen, die mit Öffentlichen Aufgaben betraut sind, hängig ist.

'> BB11997 II 1037 BB11997 ...

) SR 642.11

2 > 3

1054

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Bestechungsgeldem. BG

II

Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 *> über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. /» (neu) ibis Nicht zu den geschäftsmässig begründeten Kosten gehören Zahlungen von Bestechungsgeldem im Sinne des schweizerischen Strafrechts, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung oder einer Einziehungsverfügung aufgrund einer schweizerischen Strafrechtsnorm geführt haben.

Art. 25 Abs. lbh (neu) lbis Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldera im Sinne des schweizerischen Strafrechts, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung oder einer Einziehungsverfügung aufgrund einer schweizerischen Strafrechtsnorm geführt haben.

Art. 39 Abs. l dritter Satz (neu) 1 ... Steuerbehörden, die in ihrer amtlichen Eigenschaft die Zahlung von Bestechungsgeldem im Sinne des schweizerischen Strafrechts wahrnehmen oder davon Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, davon sofort der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Meldung zu erstatten.

III 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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'> SR 642.14

1055

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Parlamentarische Initiative Schmiergelder. Steuerliche Nichtanerkennung (Carobbio) Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 29. Januar 1997

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1997

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

16

Cahier Numero Geschäftsnummer

93.440

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.04.1997

Date Data Seite

1037-1055

Page Pagina Ref. No

10 054 235

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