# S T #

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Blanko-Abstimmungsdaten 1998 Der Bundesrat hat die Blanko-Abstimmungsdaten für eidgenössische Abstimmungen im Jahre 1998 wie folgt festgelegt: 15. März 7. Juni 27. September 29. November 22. April 1997

Bundeskanzlei

879

Sammelfrist bis 22. Oktober 1998

Eidgenössische Volksinitiative ,,für einkommens- und vermögensabhängige

Krankenkassenprämien"

Vorprüfung

Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 2. April 1997 eingereichten Unterschriftenliste zu einer

eidgenössischen Volksinitiative ,,für einkommens- und vermögensabhängige Krankenkassenprämien",

gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über

die politischen Rechte,

gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt;

1.

Die am 2. April 1997 eingereichte Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative ,,für einkommensund vermögensabhängige Krankenkassenprämien" entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB3), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

1

SR 161.1; AS 1997 753 SR 161.11; AS 1997 761 SR 311.0

2 3

880

1997-218

Eidgenössische Volksinitiative

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative vorbehaltlos mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen; Vorname Strasse Nr. PLZ Brigitte rue Louis31 1201 Favre Sonja via 2. Crivelli 5b 6924 Gemmo 3. Jaquet-Berger Christiane avenue de 60 1012 Béthusy Schänzli32 3013 4. Sommer Silvia halde Christina route de la 25 1700 5. Stoll Poudrière Anjuska Goldbrun- 131 8055 6. Weil nenstrasse Walter Birmens13 8004 7. Angst dorfers trasse Rosmarie Nasenweg 12 4052 8. Kunz 9. Bringolf Alain La 5 2300 Sombaille 10. Burkhard Bernard Vieux5 2800

Nr. Name 1. Berthouzoz

Wohnort Genève Sorengo Lausanne Bern Fribourg Zürich

Zürich Basel La Chaux-deFonds

Delémont

Château

3.

11. Ecuyer

René

12. Egloff

Willi

13. Pinson 14. Spielmann

Gavriel

15. Zisyiadis

Josef

Jean

rue du Vidollet Schildknechtstrasse Grand' Rue rue JeanCalvin avenue de Morges

8 1202

Genève

6 3006

Bern

1083 2 1204

Mézières

45 1004

Lausanne.

Genève

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative ,,für einkommens- und vermögensabhängige Krankenkassenprämien" entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

881

Eidgenössische Volksinitiative

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Partei der Arbeit der Schweiz, Sekretariat: Frau Elise Kerchenbaum, rue du Vieux-Billard 25, Postfach 232, 1211 Genf 8, und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 22. April 1997.

8. April 1997

SCHWEIZERISCHE BUNDESKANZLEI Der Bundeskanzler: François Couchepin

882

Eidgenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative ,,für einkommens- und vermögensabhängige Krankenkassenprämien"

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 34bis

'Der Bund richtet auf dem Wege der Gesetzgebung die Kranken- und Unfallversicherung ein, Er kann deren Durchführung Einrichtungen übertragen, welche die Versicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreiben. Er kontrolliert die Höhe der Prämien und Kostenbeteiligungen der Versicherten (Beiträge der Versicherten).

2

Die Krankenpflegeversicherung ist für die ganze Bevölkerung obligatorisch.

Sie deckt ohne zeitliche Begrenzung die Behandlungskosten bei Krankheit und, soweit nicht anderweitig von Gesetzes wegen versichert, bei Unfall; eingeschlossen sind die Hauskrankenpflege und die Leistungen der Krankheitsprävention.

3

Die Versicherung wird wie folgt finanziert: a.

durch die Beiträge der Versicherten;

b.

durch einen Beitrag des Bundes, welcher mindestens 50 Prozent der jährlichen Ausgaben der Versicherung deckt. Dieser Beitrag dient dazu, die Beiträge der Versicherten ' nach deren wirtschaftlicher Leistungskraft abzustufen, wobei sich diese nach dem steuerbaren Einkommen und Vermögen und nach der Zahl der Haushaltsangehörigen bemisst.

883

Eidgenössische Volksinitiative

4

Der Beitrag des Bundes wird aus der direkten Bundessteuer, durch Beiträge der Kantone sowie durch Abgaben der Handelsgesellschaften nach Massgabe von deren Gewinnen unter Hinzurechnung der Abschreibungen und Rückstellungen finanziert. Die Abgaben der Handelsgesellschaften sind so anzusetzen, dass sie mindestens die Hälfte des Bundesbeitrages decken.

5

Unter Vorbehalt der Kosten für Lehre und Forschung tragen die Kantone mindestens 50 Prozent der Kosten anerkannter Spitäler und Pflegeanstalten.

Diese Kosten dürfen nicht auf die Krankenversicherung überwälzt werden.

8970

884

Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte

Verfugung der Eidgenössischen Forstdirektion

- Gemeinde Rlnggenberg (BE) BE, Schutzbauten und -anlagen Felssturz Chatzenpfad, Projekt-Nr. 431.1-BE-4014/0001 - Gemeinde Flühli LU, Waldbau bei besonderer Schutzfunktion Schutzwald Schwändeliflue, Projekt-Nr. 411.3-LU-0005/0001

Integralprojekte; - Gemeinde Bern BE, Integralprojekt Rappenfluh, Projekt-Nr.401 -BE-9405/0001, mit folgenden Komponenten Waldbau bei besonderer Schutzfunktion Schutzbauten und -anlagen - Gemeinde Films GR, Integralprojekt Bergwaldungen, Projekt-Nr. 401 -GR-9087/0001,

mit folgenden Komponenten Waldbau

Befristete minimale Pflege Waldbau bei besonderer Schutzfunktion

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Departement des Innern, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 46 Abs. 1 und 3 WaG; Art. 14 FWG). Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zuenthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann Innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektlon, Worblentalstrasse 32, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung {Tel. 031 / 324 78 53 / 324 77 78) Einsicht in die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

22. April 1997

Eidgenössische Forstdirektion

885

Medizinprodukteverordnung (MepV) Technische Normen für Medizinprodukte

Gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 der Medizinprodukteverordnung vom 24. Januar 1996 1) (MepV) werden die im Anhang aufgeführten technischen Normen als technische Normen bezeichnet) die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen an Medizinprodukte im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 MepV zu konkretisieren. Es handelt sich dabei um europäisch harmonisierte Normen, die im Auftrag der Europäischen Kommission sowie der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) von den Euopäischen Normungsausschüssen GEN und CENELEC erlassen worden sind.

Die Texte dieser Nonnen können bei der Schweizerischen Nonnenvereinigung (SNV), Abteilung switec, Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, und diejenigen der Normen für elektromedizinische Geräte beim Schweizerischen Elektrotechnischen Verein (SEV), Luppmenstrasse l, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.

19. März 1997

Bundesamt für Gesundheit Der Direktor: Zeltner

Anhang

Technische Normen für Medizinprodukte Nummer

Ausgabe

EN 455-1

EN 1060-1 EN 1060-2

1993-12-00 95/C 307/16 96/C 245/02 995-02-00 95/C 307/16 96/C 245/02 1995-02-00 95/C 307/16 96/C 245/02 1993-06-00 95/C 307/14 96/C 245/03 1994-06-00 94/C 277/6 96/C 245/03 1994-06-00 94/C 277/6 96/C 245/03 1994-06-00 94/C277/ 6 96/C 245/03 1994-12-00 95/C 307/14 96/C 245/03 1996-02-00 96/C 245/02 1994-10-00 95/C 307/16 96/C 245/02 1995-11-00 96/C 245/02 1995-12-00 96/C 245/02

EN 1174-1

1996-02-00 96/C 245/03

EN 455-2 EN 475 EN 540 EN 550 EN 552 EN 554 EN 556 EN 600 EN 724

0

Funstelle i m

SR 819.124; AS 1996 987

886

Titel EUAmtsblatttt . Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch; Teil 1: Anforderungen und Prüfung auf Dichtheit Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch -Teil 2: Anforderungen und Prüfung der physikalischen Eigenschaften Medizinische Geräte - Elektrisch erzeugte Alarmsignale Klinische Prüfung von medizinischen Geräten für Versuchspersonen Sterilisation von Medizinprodukten - Validierung und Routineüberwachung für die Sterilisation mit Ethylenoxid Sterilisation von Medizinprodukten - Validierung und Routineüberwachung für die Sterilisation mit Strahlen Sterilisation von Medizinprodukten - Validierung und Routineüberwachung für die Stérilisation mit feuchter Hitze Sterilisation von Medizinprodukten -Anforderungen an Medizinprodukte, die als"Steril"1 gekennzeichnet werden Kondome aus Naturkautschuklatex für Männer Anleitung zur Anwendung von EN 29001 und EN 46001 und von EN 29002 und EN 46002 für nicht-aktive Medizinprodukte Nichtinvasive Blutdruckmessgeräte -Teil 1: Allgemeine Anforderungen Nichtinvasive Blutdruckmessgeräte - Teil 2: Ergänzende Anforderungen für mechanische Blutdruckmessqeräte Sterilisation von Medizinprodukten · Schätzung der Population von Mikroorganismen auf Produkt - Teil 1: Anforderungen

Technische Normen für MedizinproduKte (Fortsetzung) Nummer

Ausgabe

Funstelle i m

EN 1281-2

1995

96/C 245/02

EN ISO 10993-

1995

96/C 245/02

10

EN 20594-1

1993-08-00 95/C 307/16 96/C 245/02

EN 27740

1992-05-00

95/C307/16 96/C 245/02

EN 30993-3

1993-12-00

94/C277/ 6 96/C 245/03

EN 30993-4

1993-12-00

94/C 277/ 6

96/C 245/03

EN 30993-5

1994-03-00

EN 30993-6

1994-10-00 95/C 307/14 96/C 245/03

EN 46001

1993-1 10-00 94/C 277/6 96/C 245/03

EN 46002

1993-10-00 94/C 277/6

EN 50103

1995-06-00

94/C277/ 6 96/C 245/03

96/C 245/03 96/C 245/03

EN 60601-1

1990-08-00 95/C 307/15 96/C 245/02 96/C 245/03 EN60601-1/A1 1993-05-00 95/C 307/15 96/C 245/02 96/C 245/03 EN60601-1/A2 1995-06-00 95/C 307/15 96/C 245/02 96/C 245/03 EN60601-1/A13 1995-02-00 95/C 307/15 96/C 245/02 96/C 245/03 EN 60601-1-1 1993-10-00 95/C 307/1 5 96/C 245/02 EN 60601-1-2

1993-05-00

EN 60601-1-3

1994-09-00 95/C 307/15 96/C 245/02

EN 60601-2-2

95/C 204/22 96/C 245/02

1993-04-00 95/C 307/1 5 96/C 245/02 EN 60601-2-21 1994-08-00 95/C 307/1 5 96/C 245/02 EN 60601-2-26 1994-08-00 95/C 307/1 6 96/C 245/02

Titel EUAmtsblatttt Anästhesie- und Beatmungsgeräte - Konische Konnektoren - Teil 2: Gewichtstragende konische Konnektoren mit Schraubgewinde (IS 5356-2: 1987 geändert).

Alogische Beurteilung von Medizinprodukten - Teil 10: Prüfungen auf rritation und Sensibilisierung (ISO 10993-10: 1995) Kegelverbindungen mit einem 6%{Luer)Kegel für Spritzen, Kanülen und bestimmte andere medizinische Geräte; Teil 1 : Allgemeine Chirurgische Instrumente; Skapelle mit auswechselbaren Klingen; Passmasse (ISO 7740:1 985) Biologische Beurteilung von Medizinprodukten; Teil 3: Prüfungen auf Gentoxizitaet, Karzinogenitaet und Reproduktionstoxizität (ISO 109933:1992) Biologische Beurteilung von Medizinprodukten; Teil 4: Auswahl von Prüfungen zur Wechselwirkung von Blut mit Fremdoberflächen (ISO 109934:1992) Biologische Beurteilung von Medizinprodukten; Teil 5: Prüfungen auf Zytotoxizität: "in vitro"; Methoden (ISO 10993-5:1992) Biologische Beurteilung von Medizinprodukten - Teil 6: Prüfungen auf lokale Effekte nach Implantation (ISO 10993-6:1994) Qualitätssicherungssysteme; Medizinprodukte; Besondere Anforderungen für die Anwendung von EN 29001 Qualitätssicherungssysteme; Medizinprodukte; Besondere Anforderungen für die Anwendung von EN 29002 Anleitung für die Anwendung von EN 29001 und EN 46001 und von EN 29002 und EN 46002 für die aktive (einschliesslich implantierbare aktive) Medizinprodukte herstellende Industrie Medizinische elektrische Geräte; Teil 1: Allgemeine Festlegungen für die Sicherheit (IEC 601-1:1988} Medizinische elektrische Geräte; Teil 1: Allgemeine Festlegungen für die Sicherheit; Änderung A1 (IEC 601-1 :1988/A1:1 991) Medizinische elektrische Geräte - Teil 1: Allgemeine Festlegungen für die Sicherheit; Änderung A2 (IEC 601-1 :1988/A2:1 995 + Corrigendum Juni 1995) Medizinische elektrische Geräte - Teil 1: Allgemeine Festlegungen für die Sicherheit Medizinische elektrische Geräte; Teil 1: Allgemeine Anforderungen an die Sicherheit; 1. Ergänzungsnorm: Sicherheitsanforderungen an medizinische elektrische Systeme (IEC 601-1-1:1992) Medizinische elektrische Geräte; Teil 1: Allgemeine Anforderungen für die Sicherheit; Teil 2. Ergänzungs-norm: Elektromagnetische Verträglichkeit; Anforderungen und Prüfungen (IEC 601-1-2:1993) Medizinische elektrische Geräte - Teil 1: Allgemeine Anforderungen an die Sicherheit -
3. Ergänzungs-Norm: Allgemeine Anforderungen an den Strahlenschutz von diaqnostischen Röntgengeräten (IEC 601-1-3:1994) Medizinische elektrische Geräte; Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Hoch frequenz-Chirurgiegeräten (IEC 601-2-2:1991) Medizinische elektrische Geräte - Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Säuglingswärmestrahlen (IEC 601-2-21:1 994) Medizinische elektrische Gerate - Teil 2: Besondere Festlegun-gen für die Sicherheit von Elektroenzephaloqraphen (IEC 601-2-26:1994)

887

Technische Normen für Medizinprodukte (Fortsetzung) Kummer

Ausgabe

Funstelle

EN 60601-2-27 1994-00-00

95/C 307/16 96/C 245/02

EN 60601-2-28 1993-05-00

95/C 307/16 96/C 245/02

95/C 307/15 96/C 245/02 EN 60601-2-31 1995-01-00 95/C 307/16 96/C 245/02 EN 60601-2-3

1993-04-00

95/C 307/16 96/C 245/02 EN 60601-2-34 1995-04-00 95/C 307/16 96/C 245/02

EN 60601-2-32 1994-07-00

EN 60645-1

19944840

96/C 245/02

EN 60645-3

19954140

96/C 245/02

EN 60645-4

19954140

96/C 245/02

Titel

imAmtsblattbtitt

Medizinische elektrische Geräte - Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Elektrokardiographie-Überwachungsgeräten (IEC 601-227:1994) Medizinische elektrische Geräte; Teil 2: Besondere Festlegungen Für die Sicherheit von Röntgenstrahler einschliesslich Blendensystem für medizinische Diagnostik (IEC 601-2-28:1993) Medizinische elektrische Geräte; Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Kurzwellen-Therapiegeräten (IEC 601-2-3:1991) Medizinische elektrische Geräte - Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von externen Herzschrittmachern mit Interner Stromversorgung (IEC 601-2-31:1994) Medizinische elektrische Geräte · Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Röntgenanwendungsgeräten (IEC 601-2-32:1994) Medizinische elektrische Geräte - Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von Invasiven Blutdruck-Ueberwachungsgeräten (IEC 601-234:1994) Audiometer-Teil 1:Reinton-Audiometer- IEC 645-1:1992 + corrigendum Februar 1993 Audiometer - Teil 3: Akustische Kurzzelt-Hörprüfsignale für audiometrische und neurootologische Zwecke - IEC 645-3:1994 Audiometer- Teil 4: Geräte für die Audiometrie in einem erweiterten Hochtonbereich- IEC 6454:1994

Weitere Normen zu diesem Sachgebiet befinden sich In Ausarbeitung. - Nach Fertigstellung und Publikation Im EG-Amtsblatt wird diese Liste jeweils aktualisiert. Stand: 1996-10-14

888

12)

(3)

W

1 187 951 339 35 121

800 800 600 200 300

157 64 77 49 85

106 102 79 75 79

126 97 28 2 10

100 960 622 852 223

276 466 162 621 405

143 219 71 9 24

296 448 521 009 161

019 624 044 490 808

269 317 100 11 34

396 409 143 862 385

295 089 207 111 213

234 83 36 2 14

m

31 35 39 91 226

300 500 300 600 100

40 106 71 228 58

74 71 72 78 100

2 2 3 7 22

511 761 089 645 904

198 856 340 997 035

8 6 8 6 54

529 109 629 739 354

510 117 922 585 546

11 8 11 14 77

040 870 719 385 258

708 973 262 582 581

SO BS BL SH AR

237 199 250 73 54

000 900 200 700 000

79 148 120 98 61

91 116 102 85 69

22 22 25 6 4

279 841 750 569 113

619 958 902 943 609

49 25 39 13 12

222 675 056 409 713

665 909 355 578 203

71 48 64 19 16

502 517 807 979 826

AI 33 OE AG TG

14 442 189 525 222

400 100 200 400 400

38 89 99 91

63 77 77 75 76

1 36 15 42 18

026 544 639 578 203

944 507 495 611 612

3 85 42 94 42

979 642 129 932 486

162 705 357 083 921

5 122 57 137 60

TI VD VS NE OE

300 400 614 SOO 268 700 165 600 395 900 67 700

77 94 33 53 136 30

114 131 91 109 148 102

33 77 25 17 55 6

838 724 259 983 505 967

893 847 635 182 117 770

63 115 76 41 55 19

265 021 881 221 283 779

376 827 222 055 412 502

97 192 102 59 110

7 080 900

100

100

Prämienindex

D (1)

ZH EE LU UR ËZ OW NW GL 33

JU Total

In Franken g emäss Finanzkraft

.

69

(5)

717 500 000

(6)

1 332 500 000

(8)

(7)

0)

551 834 767 385 674

504 401 136 14 48

369 072 771 062 852

846 923 974 496 887

1 5 3 22 17

438 361 196 296 885 648 431 566 649 789

12 14 15 36 94

479 067 604 817 908

069 269 910 147 370

284 867 257 521 813

26 37 40 10 4

252 984 622 061 483

910 713 923 096 763

97 86 105 30 21

755 502 430 040 310

194 5BO 180 617 576

006 187 768 510 690

106 212 852 694 533

55 18 72 28

606 149 123 388 339

696 497 718 032 104

5 177 75 209 89

612 336 892 898 029

801 708 570 726 637

104 746 140 204 788 26 747

269 674 858 238 529 272

32 80 8 11 70 1

400 712 768 822 689 609 516 309 795 829 780 398

129 273 110 70 181 28

504 515 830 720 584 527

981 495 467 546 359 671

2 050 000 000

889

1} Miniere Wohnbevölkerung des Jahres 1995 2) Finanzkraft der Kantone (Or die Jahre 1996 und 1997 - provisorisch bis Finanzkraft 1998/99 verfügbar · 3) Index der Durchschnittsprämien der Kantone des Jahres 1997

973 663 628 200 467

922 500 000

2 972 500 000

(Jahr 1998)

3)

Bundesbeitrag

In Franken gema ss

Betrag in Franken Insgesamt

Entsprechende Beitrage des Kantons In Franken

2}

Bundesbeitrag

Prämienverbilligung in der Krankenversicherung - Bundes- und Kantonsbeiträge;

Bundesbeitrag gesamt

PrämienIndex

Wohnbevölkerung

Provisorisches

Mittlere

Index der Finanzkraft

Kantone

Zulassung zur Eichung von Messapparaten für elektrische Energie und Leistung

vom 22. April 1997

Gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen und Artikel 10 der Verordnung vom 17. Dezember 1984 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung) haben wir die folgende Bauart zur Eichung zugelassen. Gegen diese ordentliche Zulassung können Betroffene binnen 30 Tagen seit der Eröffnung beim Eidgenössischen Amt für Messwesen, 3084 Wabern, schriftlich Einsprache erheben.

Fabrikant Landis & Gyr Utilities (UK) Ltd, Telford (GB) Zulassungsinhaber: Landis & Gyr (Schweiz) AG, Zug (CH) /*~\

Statischer-Wirkenergiezähler für Dîrektanschluss mit integriertem

v^n

Inkasso (Payment)-System via Kreditkarte, ZMB 120k ...

Typ: Genauigkeitsklasse: Einsatzbereich:

Energierichtung: Elektrische Daten:

Tarifeinrichtung:

Zusatzeinrichtungen:

22. April 1997

B967

890

2 (ÏEC 1036, Ed. 1996)

Vierleiternetz (3P+N) Dreileiternetz (2P+N) Zweileiternetz (P+N) positiv (-4) Un: 3P+N: 3x220/380...

3x240/415 V 2P+N: 2x220/380...

2x240/415 V P+N: 220...240 V Ibdmax): 10(80) A f,,: 50 Hz Technologie: statisch Anzahl Tarife: 4 Verwendung: Anzeige der Energie und Sonderfunktionen gemäss aktueller Liste des Zulassungsinhabers Eidgenössisches Amt für Messwesen Der Direktor: Schwitz

Militärische Baubewilligung im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 MBV1* vom 22. April 1997

Das Eidgenössische Militärdepartement als Bewilligungsbehörde in Sachen Baugesuch vom 2. April 1996 des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Abteilung Ausbildungsinfrastruktur (AA1), Sektion Ausbildungsbauten, 3003 Bern und des Amtes für Bundesbauten (AFB), Baukreis 5, 3003 Bern betreffend Neubau 25m-Pîstolenanlage, Schiessplatz Krähtal, Waffenplatz Brugg

stelltfest: 1.

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres (BABHE), Abteilung Ausbildungsinfrastruktur (AAI), Sektion Ausbildungsbauten, hatte via Koordinationsstelle Bauwesen Militär (KBM) am 20. November 1995 das Projekt für den Neubau einer Pistolenanlage auf dem, zum Waffenplatz Brugg gehörenden Schiessplatz Krähtal in der Gemeinde Riniken (AG) der Bewilligungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet. Weitere ergänzende Unterlagen wurden am 14. Februar 1996 nachgereicht.

2.

Mit Entscheid vom 16. Februar 1996 ordnete die Bewilligungsbehörde die Durchführung eines kleinen Bewilligungsverfahrens an.

3.

Am 2. April 1996 wurde das Baugesuch des BABHE via KBM bei der Bewilligungsbehörde eingereicht.

4.

Dieses Bauvorhaben wird damit begründet, dass die bestehende 25mPistolenanlage den heutigen Anforderungen bezüglich Effizienz und Sicherheit nicht mehr entspricht, die mechanischen Installationen veraltet und störungsanfällig sind, und dass die Reparaturarbeiten mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden sind.

a.

Geplant ist demnach der Ersatz der bestehenden Kurzdistanzanlage, welcher aus Gründen der Zweckmässigkeit, des parallelen Ausbildungsablaufs an den Übrigen Schiessplatzanlagen (Stgw 300m, HG 85 und Panzerfaust) und mangels alternativen Ausweichmöglichkeiten am gleichen Standort realisiert werden soll.

b.

Der Neubau umfasst ein Schützenhaus von 7 x 14 m mit Scheibenlager und Waffenreinigungsnische hl einfacher, zweckdienlicher Konstruktionsweise und ohne Aufenthaltsraum. Es sind zwei Laufscheibenblöcke mit je 5 Scheiben vorgesehen. Im weiteren sollen der Kugelfang und die seitlichen

Militärische Baubewilligungsvcrordnung vom 25. September 1995; SR 510.51

891

Böschungen angepasst werden. Erforderlich ist schHesslich der Wasser- und Kanalisationsanschluss, während die elektrische Erschliessung vorhanden ist.

c.

5.

Die Schiessanlagc ist Eigentum des EMD und wird hauptsächlich von Schulen und Kursen der auf dem Waffenplatz Brugg stationierten Truppen, sowie den durch das Kommando der Ausbildungsregion 2 zugewiesenen WK-Truppen genutzt. Daneben dient die Anlage namentlich den kantonalen und kommunalen Polizeikorps sowie zivilen Schützenvereinen,

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden.

Der Kanton Aargau übermittelte seine Stellungnahme mit denjenigen der Gemeinde Riniken mit Schreiben vom 17, Juli 1996 an die Bewilligungsbehörde.

Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) reichte seine abschliessende Stellungnahme mit Schreiben vom 17. September 1996 ein.

II

zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung

L Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG; SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (Art. 129 Abs. l MG).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische MiUtärdepartement (EMD); sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt den Bewilligungsentscheid (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Die Kurzdistanzanlage des Schiess- und Übungsplatzes Krähtal gehört zum Waffenplatz Brugg und dient, abgesehen von der erwähnten zivilen Mitbenützung, hauptsächlich den militärischen Ausbildungsbedürfhissen. Für bundeseigene Schiessanlagen gelten bezüglich Bauplanung, Bauausführung und Betrieb die besonderen Verordnungen des Bundes (Art. l Abs. 4 der Schiessanlagen-Verordnung; SR 510.512).

Der Neubau der 25m-Pistolenanlage unterliegt demnach dem militärischen Baubewilligungsverfahren und das EMD erachtet sich für die Festlegung und Durchführung eines entsprechenden Bewilligungsverfahrens als zuständig.

892

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfling und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden:

a.

Es wurde dabei festgestellt, dass das, zu diesem Zwecke eingereichte, der militärischen Ausbildung dienende Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. l Abs. 2 lit. c MBV).

b.

Die Unterstellung des Vorhabens unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass der Abbruch der bestehenden Schiessanlage und der Wiederaufbau, inklusive dem neu dazukommenden Schützenhaus, keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MBV darstellt, zumal auch keine betrieblichen Änderungen vorgesehen sind und die neue Anlage keinen Einfluss auf die bestehenden Lärmimmissionen haben soll.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfiing (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) war nicht in Betracht zu ziehen, da es sich nicht um eine wesentliche Änderung einer bestehenden, UVPpflichtigen Anlage im Sinne von Artikel 2 Absatz l der Verordnung vom 19. Oktober 1988 Über die Umweltverträglichkeitsprüfiing (UVPV; SR 814.011) handelte.

Schliesslich konnte eine Kollision mit Drittinteressen ausgeschlossen werden, weil der Ersatzbau am gleichen Standort und innerhalb der bestehenden Anlagen der militärischen Übungszone Krähtal realisiert werden soll und keine Erweiterung des Schiessbetriebes vorgesehen ist.

B. Materielle Prüfung /. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden.

Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Stellungnahmen von Kanton und Gemeinde Der Gemeinderat Riniken hat in seiner Stellungnahme {Protokollauszug der Sitzung vom 14. Juni 1996) festgehalten, dass gegen das Vorhaben grundsätzlich nichts einzuwenden ist. Er beantragt jedoch, dass a.

das Abfall- und Abbrachmaterial der alten Anlage umweltgerecht nach den Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung zu entsorgen und ein Verbrennen von Abfallmaterial auf dem Bauplatz zu vermeiden ist;

b.

das Dachwasser des Schützenhauses nicht in die Kanalisation eingeleitet wird, sondern fachgerecht versickern zu lassen oder in den nahen Bach abzuleiten ist;

.893

c.

in Anlehnung an § 56 Abs. 4 der kommunalen Bauordnung für die Bedachung des Gebäudes kein Welletemit oder ähnliches, sondern Ziegel oder Eternitschiefer zu verwenden ist;

d.

das Abwasser des Lavabos an die Kanalisation (Scheibenstand 300m) angeschlossen wird und weder versickert, noch in den Bach geleitet werden darf;

e.

für den Wasserleitungs- und Abwasseranschluss eine Gebühr von 4'200 Franken geschuldet ist, welche nach Fertigstellung in Rechnung gestellt wird.

Gleichzeitig erinnert die Gemeinde Riniken an die Sanierungsbedürftigkeit der Zufahrtsstrasse zum Schiessplatz Krähtal mit Verweis auf ein Kostenbeteiligungsgesuch an die Waffenplatzverwaltung Brugg vom 12. Juni 1996.

Der Kanton Aargau kann, dem Bauvorhaben gemäss Stellungnahme vom 17. Juli 1996 unter den folgenden Auflagen zustimmen: a.

die kommunalen Anträge sind vollumfänglich zu berücksichtigen;

b.

für die Verlagerung und Wegführung von Material ist ein Entsorgungskonzept zu erstellen und der Abteilung Umweltschutz des kantonalen Baudepartements, Sektion Materialhaushalt/Entsorgung zur Vernehmlassung zu unterbreiten;

c.

bezüglich der Entsorgung der Bauababfalle wird auf das ,,3-Mulden-Konzept" der Aargauischen Bauwirtschaftskonferenz verwiesen;

d.

eine allfällige Verschiebung des Böschungsfusses oder die Beanspruchung von Waldareal im Rahmen der Anpassung des Kugelfangs bzw. der seitlichen Böschungen ist vorgängig mit dem kantonalen Kreisforstamt 2 zu besprechen;

e.

an besonnten Stellen sollen die Dämme mit Steinhaufen und wenigen niedrigen, dornigen Büschen ergänzt werden;

f.

für ökologische Ausgleichsmassnahmen, welche im Rahmen der Anlagenemeuerung vorgenommen werden, ist die Landschaftsschutzkommission Riniken miteinzubeziehen;

g.

sofern für das Ableiten von Dach- und Sickerwasser in das öffentliche Gewässer Leitungsbauwerke neu erstellt werden, ist gestützt auf § 4 des Gesetzes über die Nutzung der öffentlichen Gewässer eine Zustimmung der kantonalen Fachstelle erforderlich;

h.

im Sinne einer Empfehlung soll allfälliges Schnittgut an Ort und Stelle kompostiert werden.

3. Stellungnahme von Bundesbehörden Das BUWAL ersucht in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 17. September 1996 um die Berücksichtigung der folgenden Bemerkungen und Anträge: a.

Der Pistolenschiessstand, insbesondere die von den Veränderungen betroffenen Flächen, seien entsprechend der kantonalen Anträge naturnah zu gestalten und zu bepflanzen.

b.

Die auf den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz basierenden Auflagen des Kantons im Bereich Entwässerung seien zu berücksichtigen.

894



c.

d.

Schadstoffhaltiges Bodenmaterial sei grundsätzlich nicht ausserhalb des Projektperimeters weiterzuverwenden; gleichwohl überschüssiges, belastetes Material sei sachgerecht zu entsorgen. Die Vermischung von sauberem und schadstoffhaltigem Boden, insbesondere bei der Neugestaltung des Schutzdammes, sei zu vermeiden.

Das Vorhaben stelle eine wesentliche Veränderung einer bestehenden Anlage gemäss Artikel 8 Absatz 2 und 3 der Lärmschutzverordnung dar. Die Lärmemissionen der Pistolenanlage seien, nötigenfalls durch entsprechende Massnahmen, soweit zu begrenzen, dass der provisorische Grenzwert für bestehende Anlagen gemäss Empfehlung zur Beurteilung des Lärms von militärischen Schiess- und Übungsplätzen nicht Überschritten wird.

4. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde a. Raumplanung Der Schiessplatz Krähtal liegt in der militärischen Übungszone und die geplante Ersatzbaute stimmt demnach mit der dort vorgesehenen Nutzung überein.

Gleichzeitig wird der Projektstandort von einer kantonalen Landschaftsschutzzone überlagert, in welcher Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen und Aufforstungen grundsätzlich untersagt ist. Hinsichtlich dieser Zone und der sich daraus ergebenden Vorschriften gilt der Vorbehalt von Artikel 126 Absatz 2 sowie die Einschränkung von Absatz 3 des Militärgesetzes. Demzufolge sind für militärische Bauten die kantonalen und kommunalen Nutzungs- und Zonenpläne nicht verbindlich; das kantonale Recht ist bei der Erteilung der Bewilligung aber gleichwohl zu berücksichtigen, soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht erheblich erschwert. Zumal es sich beim vorliegenden Projekt um Unterhalts- bzw. Emeuerungsarbeiten handelt, wird aber keine Kollision mit der kommunalen und kantonalen Bau- bzw. Nutzungsordnung geltend gemacht.

b.

Was die von der Gemeinde Paniken angesprochene Frage der Kostenbeteiligung an die sanierungsbedürftige Zufahrtsstrasse anbetrifft, so fällt die Prüfung dieses Sachverhalts nicht in den Zuständigkeitsbereich der militärischen Baubewilligungsbehörde, weshalb vorliegend auch nicht darauf einzutreten ist und einzig festgestellt werden kann, dass das zuständige Verwaltungsorgan bereits mit dieser Angelegenheit befasst ist.

Natur- und Landschaft Der Kanton beurteilt das fragliche Gebiet als landschaftlich sehr wertvoll, weshalb bei der Benützung des Areals der Erhaltung der Pflanzen- und Tierwelt besondere Beachtung zu schenken sei und im Rahmen des Bauvorhabens auch Ausgleichsmassnahmen angezeigt seien.

Bundesrechtlich geschützte oder inventarisierte. Gebiete sind vom Vorhaben nicht betroffen. Gleichwohl hält das BUWAL, gestützt auf den allgemeinen Artikel 3 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 451), wonach der Bund zur Schonung des heimatlichen Landschafts- und Ortsbildes seine eigenen Bauten und Anlagen entsprechend zu gestalten bzw. zu unterhalten hat, eine naturnahe Gestaltung und Bepflanzung des Areals im Sinne der kantonalen Anträge für gerechtfertigt.

Wir erachten diese Massnahmen für angezeigt und angemessen, zumal davon auszugehen ist, dass daraus keine Beeinträchtigung der militärischen Aufgaben resultiert. Eine entsprechende Auflage wird in das Entscheiddispositiv übernommen.

895

Bei der Dachgestaltung des neuen Schützenhauses ist der kommunalen Bauvorschrift Rechnung zu tragen, soweit die Ausführung des Vorhaben oder der Betrieb dadurch nicht nachweislich belastet wird.

c.

Wald Das Vorhaben führt weder zu einer dauernden noch vorübergehenden Zweckentfremdung von Waldareal im Sinne von Artikel 4 des Waldgesetzes (WaG; SR 921). Die Vorschriften zum Schutz des Waldes vor anderen Beeinträchtigungen (Art. 16 ff. WaG) sowie der allgemeine Grundsatz von Artikel l Absatz l WaG gebieten, dass Nutzungen in Waldesnähe sich nicht nachteilig auf die Waldfunktionen auswirken dürfen. Soweit die Bauarbeiten im Bereich des Kugelfangs und der seitlichen Böschungen Waldareal tangieren, wird deshalb eine schonende Ausführung unter Auflage vorausgesetzt,

d.

Gewässer Nach den massgeblichen Vorschriften zur Reinhaltung der Gewässer und zur Verhinderung nachteiliger Auswirkungen darauf gilt, dass verschmutztes Abwasser im Bereich öffentlicher Kanalisationen in die Kanalisation eingeleitet werden muss (Art. 11 des Gewässerschutzgesetzes, GSchG; SR 814.20). Dem kommunalen Antrag für die Beseitigung des Abwassers des geplanten Lavabos ist deshalb Nachachtung zu verschaffen.

Die Bestimmung von Artikel 7 Absatz 2 GSchG verlangt, dass unverschmutztes Abwasser versickern zu lassen ist. Andernfalls ist der Baubewilligungsbehörde der Nachweis zu erbringen, dass die örtlichen Verhältnisse eine Versickerung nicht zulassen, bevor diese über die Einleitung in ein oberirdisches Gewässer entscheidet. Eine entsprechende Anordnung wird als Auflage verfügt.

Die Erhebung von Wasseranschluss- und Abwassergebühren fallt in den kantonalen bzw. kommunalen Zuständigkeitsbereich und sind nicht Gegenstand des vorliegenden Bewilligungsentscheides (vgl. dazu e contrario Art. 123 Abs. 2 und 3 sowie Art. 126 Abs. l MG). Entsprechende kommunale Gebührenverfügungen sind dem Adressaten unter Wahrung seiner Rechtsstellung gestützt auf die anwendbaren Vorschriften und Réglemente und nach Massgabe des Äquivalenvalenz- und Kostendeckungsprinzips zu eröffnen.

e.

Boden Nach Artikel 7 Absatz l des geltenden Umweltschutzgesetzes (ÜSG; SR 814.0Ì), und im Hinblick auf das Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen im Bereich des Bodenschutzes, ist der Boden vor chemischen, physikalischen und biologischen Einwirkungen auf seine natürliche Beschaffenheit zu schützen und es sind die zur Wiederherstellung und langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit vorgesehenen Massnahmen zu ergreifen.

Der Boden im Bereich der Pistolenschiessanlage weist eine potentielle Schadstoffbelastung auf, welche ein kontrolliertes Vorgehen im Sinne der Anträge der Fachstellen des Kantons und des Bundes hinsichtlich der geplanten Terrainarbeiten erforderlich machen. Es werden diesbezügliche Auflagen verfügt.

896

f.

Abfälle/Entsorgung Gestützt auf Artikel 30 Absatz l und 3 des geltenden USG sind Abfälle vorschriftsgemäss zu verwerten bzw. zu entsorgen; sie dürfen insbesondere nur auf den bewilligten Deponien gelagert werden. Für Bauabfalle gilt nach Artikel 9 Absatz l der technischen Verordnung über die Abfälle (TVA; SR 814.015), dass Sonderabfalle, welche in der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS; SR 814.014) aufgeführt sind, nicht mit den übrigen Abfällen vermischt werden dürfen. Hinsichtlich der übrigen Abfalle gilt, dass diese, soweit betrieblich möglich, auf der Baustelle nach unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial, nach Abfällen zur direkten Ablagerung auf Inertstoffdeponien, sowie nach anderen Abfällen zu trennen sind.

Diese bundesrechtlichen Mindestanforderungen sind vom Gesuchsteller einzuhalten; die Wegleitung für die Entsorgung der Baustellen im Kanton Aargau mit dem 3-Mulden-Konzept ist in diesem Umfang zu berücksichtigen.

Kompostierbares Abfalhnaterial, insbesondere anfallendes Schnittgut soll nach Möglichkeit am Anlageort verwertet, ansonsten soweit wie möglich der getrennten Entsorgung zugeführt werden (vgl. dazu Art. 7 TVA). Im Hinblick auf die revidierten Bestimmungen der bundesrechtlichen Abfallgesetzgebung, namentlich des künftigen Artikel 30c Absatz 2 USG, gilt es zu beachten, dass einzig natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle offen verbrannt werden dürfen und dies auch nur, wenn dadurch keine übermässigen Immissionen entstehen.

g.

Lärm Das BUWAL verweist in seiner Stellungnahme auf den Anwendungsbereich von Artikel 8 Absatz 2 und 3 der Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41). Demzufolge ist der geplante Ersatzbau als wesentliche Änderung zu behandeln, für welche auch unabhängig von betrieblichen Änderungen gilt, dass die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit zu begrenzen sind, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.

Zur Zeit fehlen für militärische Schiess- und Übungsplätze noch verbindliche Belastungsgrenzwerte. Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 40 Absatz l und Artikel 48 der Lärmschutzverordnung vorgesehenen Anhangs gilt indessen, dass die Immissionsgrenzwerte so festzulegen sind, dass nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Artikel 40 Absatz 3 LSV und Art. 15 USG).

Entsprechende Grundlagen finden sich in der Empfehlung zur Beurteilung des Lärms von militärischen Schiess- und Übungsplätzen vom März 1993.

Aufgrund der Tatsache, dass der bestehende Schiessbetrieb durch die Erneuerung keine Ausdehnung erfahrt und keine Hinweise auf eine unzulässige Lärmbelastung vorliegen, steht der BewilligungsfUhigkeit des Vorhabens grundsätzlich nichts entgegen. Gleichwohl ist der Ansicht der Bundesfachstelle zu folgen, dass nach der Realisierung der erneuerten Anlage, namentlich auch unter Berücksichtigung der neuen Dammgestaltung, die Lärmsituation zu überprüfen ist

-Aufgrund der materiellen Prüfung des Bauvorhaben liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach in concreto anwendbare Vorschriften der Raumplanungs- und Umweltschutzgesetzgebung verletzt wären.

32 Bundesblall 149.Julramg. Bd. U

897

Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen der Anhörung gewahrt. Die Gemeinde Riniken, der Kanton Aargau sowie das BUWAL stimmen dem Bauvorhaben mît den erwähnten Auflagen und Anträgen zu. Es wird keine Verletzung kantonaler, kommunaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht, noch werden der Realisierung des Projekts sonstige grundsätzliche Einwände entgegengehalten.

Demzufolge stimmt das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht überein und die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung gelten als erfüllt.

III und verfugt demnach: l.

Das Bauvorhaben des Bundesamtes für Betriebe des Heeres und des Amtes für Bundesbauten vom 2. April 1996 in Sachen Neubau der 25m-Pistolenanlage, Schiessplatz Krähtal, Waffenplatz Brugg mit den nachstehenden Unterlagen:

- Projektbeschrieb vom 26. Januar 1996 - Plan Nr. 3604.AC.4.001 mit Situation 1:1000 und Grundriss/Schnitt 1:50 wird unter Auflagen bewilligt.

2.

Auflagen

a.

Das Vorhaben ist unter dem fachlichen Beizug der Landschaftsschutzkommission Riniken naturnah zu gestalten, namentlich sind die beiden Dämme seitlich der Pistolenanlage mit Steinhaufen und wenigen niederen, domigen Büschen zu ergänzen.

b.

Das Dach des neuen Schützenhauses ist mit Ziegel oder Eternitschiefer zu überdecken. Die Verwendung anderer Materialien ist zu begründen und darf nur nach Rücksprache mit der Baubewilligungsbehörde erfolgen.

c.

Soweit die Bauarbeiten im Bereich des Kugelfangs und der seitlichen Böschungen zu einer Verschiebung des Böschungsfusses führen und Waldareal beanspruchen, sind diese mit dem kantonalen Kreisforstamt 2 abzusprechen. .

d.

Das Abwasser des geplanten Lavabos ist an die bestehende Kanalisation beim Scheibenstand der 300m-SchÌessanlage anzuschliessen.

e.

Das Dachwasser des Schützenhauses ist nach Möglichkeit örtlich versickern zu lassen. Die Einleitung in den angrenzenden Bach ist nur mit Zustimmung der Baubewilligungsbehörde erlaubt.

f.

Das beim Aushub für das Schützenhaus sowie bei den übrigen Bauarbeiten anfallende Erdmaterial ist grundsätzlich innerhalb des Prqjektperimeters weiterzuverwenden. Dabei ist eine Vermischung von unbelastetem und schadstoffhaltigem Boden zu vermeiden. Für die fachliche Begleitung dieser Terrainarbeiten ist die Sektion Umwelt und Raumplanung des Generalsekretariats EMD beizuziehen.

g.

Die bei den Bau- und Abbrucharbeiten anfallenden Abfalle sind nach den Mindestanforderungen von Artikel 9 Absatz l TVA zu trennen und fachgerecht zu entsorgen. Den Empfehlungen der Wegleitung für die Entsorgung der Baustellen im Kanton Aargau mit dem 3-Mulden-Konzept (Beilage 1) ist dabei Rechnung zu tragen.

h.

Kompostierbares Abfallmaterial ist nach Möglichkeit an Ort zu verwerten, ansonsten soweit wie möglich einer getrennten Entsorgung zuzuführen. Kann anfallendes Schnittmaterial nicht auf diese Weise beseitigt werden, ist das Verbrennen vor Ort nur gestattet, soweit daraus keine übermässigen Immissionen entstehen.

i.

Spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der Pistolenanlage ist der Baubewilligungsbehörde unter Bezugnahme auf die übrigen Anlagen des Schiessplatzes Krähtal eine Lärmbeurteilung vorzulegen..

j.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie der Gemeinde Riniken frühzeitig mitzuteilen.

k.

Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf grundsätzlich erst begonnen werden, wenn die vorliegende Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. l MBV).

1.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3.

Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Publikation In Anwendung von Artikel 28 Absatz I MBV wird die vorliegende Verfugung den Gesuchstellern, dem Kanton Aargau, der Gemeinde Riniken, dem BUWAL, dem WWF sowie dem SBN eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlagst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

5.

Rechtsmittelbelehrung a.

Gegen diese Verfugung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfugung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von

899

Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173J l ff) beginnt die Beschwerdernst zu laufen: - bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, - für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff.

OG.

22. April 1997

900

Eidgenössisches Militärdepartement

Militärische Baubewilligung im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 MBV 1) vom 22. April 1997

Das Eidgenössische Militärdepartement als Bewilligungsbehörde in Sachen Baugesuch vom 15. April 1996 des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Abteilung Versorgungsgüter, Sektion Betriebsstoffe, 3003 Bern und des Amtes für Bundesbauten (AFB), Baukreis 5, 3003 Bern betreffend Umweltschutzmassnahmen, Betriebsstoff-Versorgungsanlage Grünenmatt, Lützelflüh (BE)

stellt fest: 1.

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres (BABHE), Abteilung Versorgungsgüter, Sektion Betriebsstoffe, hatte via Koordinationsstelle Bauwesen Militär (KBM) am 15. Dezember 1995 das Projekt für die Installation von Umweltschutzmassnahmen an der Betriebsstoff-Versorgungsanlage Grünenmatt, Lützelflüh, der Bewilligungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet. Am 9. Februar 1996 fand eine Besichtigung unter fachkundiger Führung statt.

2.

Mit Entscheid vom 12. Februar 1996 ordnete die Bewilligungsbehörde die Durchführung eines kleinen Bewilligungsverfahrens an.

3.

Am 15 April 1996 ist das Baugesuch des BABHE via KBM bei der Bewilligungsbehörde eingegangen.

4.

Dieses Vorhaben beinhaltet an vier Anlageteilen folgende Anpassungsarbeiten: a) Bahnahnlage (ZA 1): - Untenbefüllung der Bahn-Kesselwagen (Benzine) mit Gasrückführung in die Umschlagtanks - Ersetzen der einbetonierten Produkteleitungen -Neuverlegen der Produkte- und Gasrückführleitungen in einem als Rückhaltebecken ausgebildeten Kanal b) Pumpenhaus (ZA 2): - Ersetzen der Drehschieber durch Leitungsverteiler mit Absperrklappen -Ausrüsten der Pumpengruppen Benzin mit Durchlaufzähler für die Untenbefüllung der Bahn-Kesselwagen - Montage der erforderlichen Sicherheitseinrichtungen

Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995; SR 510.51

901

c) Tankwagen-Füll- und - Entleerstelle (ZA 3): - Ersatz der Abfüllinstallationen für die Oberfüllung der Tankwagen durch Einrichtungen für die Untenbefüllung - Montage entsprechender Gasrückführleitungcn mit Detonationssicherungen d) Felsentanks (ZA 4): - Anpassen der Druckausgleichsleitungen für die Gaspendelung zwischen Pumpenhaus und Felsentanks Begründet werden diese Massnahmen mit der erforderlich gewordenen Anpassung an die Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF, SR 814.226.2Ì) und an die Luftreinhalte-Vorschriften (LRV, SR 814.318.242J).

5.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden.

Der Kanton Bern übermittelte seine Stellungnahme mît derjenigen der Einwohnergemeinde Lützelflüh mit Schreiben vom 30. September 1996 an die Bewilligungsbehörde. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) reichte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 18. November 1996 der Bewilligungsbehörde ein. Am 30. Januar 1997 fand im Beisein der Bewilligungsbehörde eine Besprechung der Benützerorganisation mit dem BUWAL und dem AFB statt.

Mit Schreiben vom 27. Februar 1997 erweiterte das BUWAL die Stellungnahme vom 18. November 1996. Per Fax vom 1. April 1997 wurden sodann Änderungen an den protokollierten Beschlüssen der Besprechung vom 30. Januar 1997 beantragt. Diese Anträge sind berücksichtigt und ins Protokoll integriert worden.

II zieht in Erwägung: A, Formelle Prüfung L Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes vom 20, Dezember 1968 Über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG; SR 510,10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (MBV, SR 510.51).

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Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Militärdepartement (EMD); sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt den Bewilligungsentscheid (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Die Anlage Grünenmatt dient der Versorgung der Armee mit Betriebsstoff. Sie liegt gänzlich im Interesse der Landesverteidigung. Bei der Durchführung der Sanierungsmassnahmen handelt es sich somit um einen Vorgang, der für die militärische Baubewilligungspflicht relevant ist.

Demzufolge erachtet sich das EMD für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens im vorliegenden Fall als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren

·

Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a.

Es wurde festgestellt, dass das zu diesem Zwecke eingereichte, der militärischen Ausbildung dienende Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. l Abs. 2 lit. b und lit. d MBV).

b.

Die Unterstellung des Vorhabens unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass die geplanten Massnahmen keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MBV darstellt, zumal es sich um Anpassungsmassnahmen handelt, welche namentlich die Einhaltung der Luftreinhaltevorschriften des Bundes bezwecken.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) war nicht in Betracht zu ziehen, da es sich nicht um eine wesentliche Änderung einer bestehenden, UVPpflichtigen Anlage im Sinne von Artikel 2 Absatz l der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprürung (UVPV; SR 814.011) handelte.

Schliesslich konnte eine Kollision mit Drittinteressen ausgeschlossen werden, weil das Vorhaben im Rahmen einer bestehenden Anlage realisiert wird und insbesondere kein Ausbau der Versorgungsanlage vorgesehen ist.

B. Materielle Prüfung L Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden.

Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

903

2. Stellungnahmen von Kanton und Gemeinde Die Gemeinde Lützelflüh stimmt nach Prüfung des Bauprojekts in ihrer Stellungnahme vom I. Juli 1996 dem Vorhaben zu. Nachbarliche Interessen seien keine tangiert. Der Kanton Bern teilt in seinem Schreiben vom 30. September 1996 mit, dass nach Konsultation aller interessierten Stellen innerhalb der bemischen Kantonsverwaltung aus kantonaler Sicht keine grundsätzlichen Einwendungen gegen das Bauvorhaben bestunden.

Er bittet hingegen um Beachtung der Brandschutzauflagen der Gebäudeversicherung des Kantons Bern. Diese hatte im Schreiben vom 20. August 1996 unter drei Ziffern diverse Brandschutzauflagen erhoben: a. ' Im Interesse des Feuerschutzes seien die geltenden Brandschutzvorschriften des Kantons Bern einzuhalten.

b.

Die Anlage sei gemäss den Richtlinien der Carbura auszuführen.

c.

Vorbehalten blieben weitere Massnahmen für die einzelbetriebliche Störfallvorsorge.

3. Stellungnahme von Bundesbehörden Das BUWAL ersucht in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 27. Februar 1997 zum Vorhaben um die Berücksichtigung der folgenden Bemerkungen und Anträge: a.

Es sei mittels entsprechender Messungen nachzuweisen, dass die BenzindampfEmissionen der projektierten Baute nicht höher ausfalle, als dies bei deren Ausrüstung mit geeigneten Druck/Vakuum-Ventilen der Fall wäre - andernfalls die Anlage entsprechend nachzurüsten sei.

b.

Es sei ein Konzept zur Emissionsminderung bei der Tankreinigung zu erarbeiten, das den von BUWAL, Kantonen und Carbura gemeinsam entwickelten Vorgaben entspricht.

c.

Abgesehen vom erweiterten Antrag hinsichtlich der Druck/Vakuum-Ventile beantragte das BUWAL weitere, bereits im Schreiben vom 18.11.1996 erwähnte Punkte. So sei ein geschlossenes Probenahme- und Mess-System zu installieren sowie allfällig anfallendes kontaminiertes Aushubmaterial gesetzeskonform zu entsorgen.

4. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde Die bestehende Betriebsstoff-Versorgungsanlage Grünenmatt soll im Rahmen der Sanierungsarbeiten auf den neusten technischen Stand gebracht werden, um der Umweltschutzgesetzgebung Rechnung zu tragen. Hiezu sollen die ortsfesten Benzintanks permanent, die mobilen Strassenzisternen und Bahn-Kesselwagen temporär an das System der Gaspendelung angeschlossen werden.

Aufgrund der Prüfung der Projektunterlagen (Baubeschricb, Pläne, Waldsituation) sind die folgenden Bereiche betroffen: Wald Der geplante Entlüftungskamin soll den bisherigen ersetzen. Der vorgesehene Standort befindet sich dabei innerhalb des Waldareals. Der Sockel überdeckt eine quadratische Fläche von je 1,2 m und der Kamin ragt rund 2 m in die Höhe. Durch das Vorhaben wird kein Baum gefallt werden müssen. Das Bestandesgefüge des Waldes wird nicht

904

unterbrochen. Die Anwendung von Art. 4 der Verordnung über den Wald (WaV, SR 921.01) erscheint daher im vorliegenden Fall angebracht, wonach bei einer Beanspruchung des Waldbodens für nichtforstliche Kleinbauten nicht der Fall einer Rodung vorliegt. Demzufolge kann vom Erfordernis des Vorlìegens einer entsprechenden Bewilligung abgesehen werden.

Luft Gestützt auf Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) sind Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Im Rahmen der Anhörung beantragte das BUWAL die Ausrüstung der Druckausgleichsleitung mit geeigneten Druck/Vakuum-Ventilen.

Die Benützerorganisätion beantragte die Ablehnung einer solchen Ausrüstung, da ein zu hohes Risiko damit verbunden wäre. So könnten bei einer Funktionsstörung der Ventile die Tankwände durch das Vakuum im Tankinnern zusammengerissen werden. Aufgrund einer Aussprache zwischen Benützerorganisätion, Amt für Bundesbauten und BUWAL wurde nach Lösungen gesucht. Man kam überein, dass zur Zeit auf den Einbau von Dmck/Vakuum-Ventilen verzichtet wird. Im Gegenzug verpflichtete sich die BenutzerOrganisation zur Vornahme von Messungen an einer bestehenden Tankanlage über den Gasaustritt an Druckausgleichsleitungen sowie zur Durchführung einer Emissionskontrolle nach Abschluss der Sanierungsarbeiten in Grünenmatt. Die Ergebnisse der Emissionsmessungen an der Vergleichsanlage wie auch diejenigen an der Anlage Grünenmatt werden sodann gemeinsam mit dem BUWAL beurteilt und das weitere Vorgehen besprochen. Zudem hat die Benützerorganisätion ein Tankreinigungskonzept zu erstellen, welches dem aktuellen Stand der Technik bzw. den Vorgaben der Carbura, den Kantonen und dem BUWAL entspricht. Dem BUWAL wird sodann Einsicht in das erstellte Tankreinigungskonzept gewährt. Schliesslich erklärte die Benützerorganisätion ihr Einverständnis zur Installation eines geschlossenen Probenahme- und Mess-Systems.

Diese Massnahmen werden als Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen.

Altlasten Die vom Vorhaben betroffenen Standorte sind im Verdachtsflächenkataster des EMD erfasst und als untersuchungsbedürftig bezeichnet worden. Demzufolge ist vor Baubeginn abzuklären, ob die betroffenen Standorte durch Abfalle belastet sind. Entsprechende Abklärungen sind mittels
historischer bzw. technischer Untersuchung in Zusammenarbeit mit der zuständigen Vollzugsbehörde vorzunehmen. Gestützt auf Art 9 der Technischen Verordnung über Abfalle (TVA, SÄ 814.015) ist allfällig verschmutztes Aushubmaterial vom übrigen zu trennen und zu entsorgen. Diesbezügliche Verpflichtungen werden als Auflagen in den Bewilligungsentscheid integriert.

Schutz vor Störfällen und Feuerschutz Laut Angaben der Benützerorganisätion werden die Vorgaben der Verordnung über den Schutz vor Störfallen (StV, SR 814.012) bereits berücksichtigt. Ein Kurzbericht kommt zum Ergebnis, dass das Risiko tragbar ist. Mittlerweile Hegt auch die Risikoermittlung des damit betrauten Ingenieurbüros vor. Die vorgeschlagenen Massnahmen können vollumfänglich im Rahmen der Bauausführung berücksichtigt werden.

905

Gemäss Art. 7 Abs. 2 MBV sind bei der Erteilung der militärischen Baubewilligung kantonale und kommunale Pläne und Vorschriften zu berücksichtigen, soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht erheblich erschwert. Laut Aussage der Benützerorganisation können die für den Feuerschutz geltenden Brandschutzvorschriften des Kantons Bern wie auch die weiteren Auflagen der Gebäudeversicherung des Kantons Bern eingehalten werden. Sie werden in diesem Sinne als Auflagen Teil der Baubewilligung.

Gewässerschutz Gestützt auf die Projektunterlagen ergibt sich, dass die nach Art. 22 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20) verlangten baulichen und apparativen Vorrichtungen zum Schutz der Gewässer bestehen, bzw. im Rahmen der geplanten Sanierung gebaut werden (Rückhaltebecken, Installation von Sicherheitseinrichtungen etc.)- Weitergehende Massnahmen drängen sich demzufolge nicht auf.

Eine abschliessende Beurteilung ergibt, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt.

Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen der Anhörung gewahrt. Die Gemeinde Lützelflüh, der Kanton Bern sowie das BUWAL stimmen dem Bauvorhaben mit den erwähnten Auflagen und Anträgen zu. Es wird keine Verletzung kantonaler, kommunaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht, noch werden der Realisierung des Projekts sonstige grundsätzliche Einwände entgegengehalten.

Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt.

III und verfugt demnach: l.

Das Bauvorhaben des Bundesamtes für Betriebe des Heeres und des Amtes für Bundesbauten vom 15. April 1996 in Sachen Lützelflüh, Betriebsstoff-Vcrsorgungsanlage Grünenmatt, Umweltschutzmassnahmen mit den nachstehenden Unterlagen: - Projektbeschrieb (im Kostenvoranschlag vom 29, Januar 1996) - Plangrundlagen; Situation l:200'000und 1:25*000 PlanNr. 1224.15 Rodungsplan 1:1'000 PlanNr. 1224.15 wird unter Auflagen bewilligt.

906

2.

Auflagen

a.

Die Benzindampf-Emissionen sind soweit zu reduzieren, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

Zur Sammlung von Erfahrungswerten sind durch die Benützerorganisation an einer bestehenden Tankanlage bis spätestens 15. September 1997 Messungen über den Gasaustritt an Druckausgleichsleitungen vorzunehmen. Innert dreier Monate nach Abschluss des vorliegenden Bauvorhabens sind an der Tankanlage Grünenmatt Abnahmemessungen vorzunehmen. Die Resultate sind der Baubewilligungsbehörde fristgerecht einzureichen.

Die Ergebnisse der Emissionsmessungen an der Vergleichsanlage wie auch diejenigen an der Anlage Grünenmatt werden nach deren Vorliegen gemeinsam mît dem BUWAL beurteilt und das weitere Vorgehen besprochen.

b.

Die Benützerorganisation erstellt bis zum 15. September 1997 ein Tankreinigungskonzept, welches auf dem heutigen Stand der Technik, bzw. den von Carbura, Kantonen und BUWAL erarbeiteten Vorgaben entspricht. Der Baubewilligungsbehörde ist das Konzept fristgerecht einzureichen. Dem BUWAL wird Einsicht in das erstellte Tankreinigungskonzept gewährt.

c.

Die Benützerorganisation installiert ein geschlossenes Probenahme- und MessSystem.

d.

Vor Baubeginn ist abzuklären, ob die Standorte, an welchen Aushubmaterial anfällt, durch Abfalle belastet sind. Entsprechende Abklärungen sind mittels historischer bzw. technischer Untersuchung in Zusammenarbeit mit der zuständigen Vollzugsbehörde vorzunehmen. Die Resultate sind der Baubewilügungsbehörde einzureichen.

Allföllig anfallendes kontaminiertes Aushubmaterial ist gesetzeskonform zu entsorgen.

e.

Die Brandschutzauflagen der Gebäudeversicherung des Kantons Bern vom 12.

August 1996 (Beilage) sind zu berücksichtigen.

f.

Die im Rahmen der Risikoermittlung erhobenen Massnahmen sind im Rahmen der Bauausführung zu realisieren.

g.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie der Gemeinde LÜtzelflüh frühzeitig mitzuteilen.

h.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. I MBV).

i.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3.

Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

907

4.

Publikation In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung den Gesuchstellern, dem Kanton Bern, der Gemeinde Lützelflüh sowie dem BUWAL eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publifcationskosten erhoben.

5.

6.

Rechtsmittelbelehrung a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgcricht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: - bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, - für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mît Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff.

OG.

Gültigkeitsdauer Gemäss Artikel 27 Absatz 5 MBV verfällt eine unbenutzte militärische Baubewilligung grundsätzlich fünf Jahre nach der Kreditfreigabe.

Eidgenössisches Militärdepartement 22. April 1997

908

.$

Militärische BaubewHHgung im kleinen BewiHigungsverfahren nach Artikel 20 MBV1J vom 22. April 1997

Das Eidgenössische Militärdepartement aïs Bewilligungsbehörde in Sachen Baugesuch vom 3. Februar 1997 der Eidgenössischen Waffenplatzverwaltung Thun, 3600 Thun betreffend Bau von 4 Holzübergängen über den Glütschbach, Gemeinde Thierachern, Waffenplatz Thun

I

stelltfest: 1. Die Gemeinde Thierachern hat die militärische Baubewilligungsbehörde am 9.

Januar 1997 über eine Wasser- bzw. Fischereipolizei- und Naturschutzbewilligung informiert, welche sie der Waffenplatzverwaltung Thun für die Erstellung von 4 Holzbrücken über den Glütschbach erteilt hat.

2.

Aufgrund einer Rücksprache vom 10. Januar 1997 mit der zuständigen Waffenplatzverwaltung forderte die militärische Baubewilligungsbehörde entsprechende Vorprüfüngsunteriagen über das Vorhaben zur Abklärung ihrer Zuständigkeit ein.

Die Abteilung Schiessbetrieb der Waffenplatzverwaltung Thun reichte diese Angaben am 13. Januar 1997 ein.

3.

Mit Entscheid vom 21. Januar 1997 ordnete die militärische Baubewilligungsbehörde die Durchführung eines kleinen Bewilligungsverfahrens gemäss Artikel 20 MBV an. Die Baugesuchsunterlagen wurden ihr am 3. Februar 1997 durch die Waffenplatzverwaltung Thun unterbreitet.

4.

Das geplante Bauvorhaben wird wie folgt umschrieben und begründet:

5.

a.

Unterhalb des Zielgebietes der Panzer- und Schützenpanzerausbildung von der sogenannten 900m-Marke aus sollen der Truppe für die neue Gefechtsausbildung Kurzdistanz-Schiessanlagen zur Verfügung gestellt werden. Dabei bedingt das Vorrücken der übenden Truppe unmittelbar vor das Ziel eine Querung des Glütschbaches.

b.

Zu diesem Zweck sollen nebeneinander 4 Holzübergänge von je 3 Metern Breite über den Bach errichtet werden. Es ist vorgesehen, dass die Brücken auf Bannschwellen, welche am Uferbereich zu befestigen sind (ohne Betonfundament), gestellt werden. Die Brücken bestehen aus einem Metallträger mit U-Profil, auf welchem die Holzbretter angebracht werden.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Verfahren und forderte das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) zur Stellungnahme auf.

Auf eine Anhörung der Gemeinde Thierachern und des Kantons Bern wurde verzichtet, zumal bereits eine Bewilligung des Tiefbauamts des Kantons Bern vom 6.

Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995; SR 510.51

33 Butidexblaii 149. Jiilirgans. ßd. II

909

Januar 1997, gestützt auf das kantonale Wasserbaugesetz, sowie eine Fischereiund Naturschutzbewilligung des kantonalen Fischereiinspektorats vom 17. Dezember 1996 vorlagen, und in einem Gesamtbaubewilligungsentscheid vom 9. Januar 1997 durch das BauamtThieracherneröffnetet worden sind.

6.

Das BUWAL übermittelte seine Beurteilung mit Schreiben vom 1. April 1997 an die Bewilligungsbehörde.

n zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG; SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden.

Diese Bewilligung ersetzt alle übrigen vom Bundesrecht vorgesehenen Bewilligungen.

Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (Art. 129 Abs. l MG).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Militärdepartement (EMD); sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt den Bewilligungsentscheid (Art, 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Bei den vorgesehenen Brückenübergängen auf dem Schiess- und Übungsgelände des Waffenplatzes Thun handelt es sich um eine, ausschliesslich der militärischen Ausbildung dienende Anlage (Art. l Abs. 2 lit. c MBV). Das eingereichte Vorhaben unterliegt demnach dem militärischen Baubewilligungsverfahren und das EMD erachtet sich für die Festlegung und Durchführung eines entsprechenden Bewilligungsverfahrens als zuständig. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dassgemässs Artikel 126 Absatz 2 MG für Bauten, die der Landesverteidigung dienen, keine kantonalen oder kommunalen Bewilligungen erforderlich sind.

2. Anwendbares Verfahren

Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a. Es wurde dabei festgestellt, dass das, zu diesem Zwecke eingereichte, der militärischen Ausbildung dienende Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. l Abs. 2 lit. c MBV).

910

b.

Die Unterstellung des Vorhabens unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass der vorgesehene Bau von vier Holzübergängen über den Glütschbach keine wesentliche Veränderung der bestehenden Ausbildungsanlagen auf der Thuner Allmend darstellt und daraus, gegenüber der bereits in der näheren Umgebung stattfindenden Schiessausbildung für Panzer und Panzerhaubitzen, keine relevante Erhöhung der militärischen Ausbildungstätigkeiten resultiert. Das Projekt war nicht als schwerwiegender Eingriff in die Umwelt zu betrachten.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) war nicht in Betracht zu ziehen, da es sich nicht um eine wesentliche Änderung einer bestehenden, UVPpflichtigen Anlage im Sinne von Artikel 2 Absatz l der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfüng (UVPV; SR 814.011) handelte.

Schliesslich konnte eine Kollision mit Drittinteressen ausgeschlossen werden.

c.

Da der Kanton Bern und die Standortgemeinde Thierachern das geplante Bauvorhaben bereits behandelt hatten, wurde eine Anhörung dieser Behörden nicht mehr als notwendig erachtet (Art. 20 Abs. l MBV, 1. Satz). Die von diesen Stellen erteilten Bewilligungen mit Auflagen werden als Anträge im Rahmen des militärischen Baubewilligungsverfahrens behandelt (Art. 126 Abs. 2 und 3 MG sowie Art. 7 Abs. l und 2 MBV).

B. Materielle Prüfung 1. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden.

Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Stellungnahmen von Kanton und Gemeinde Die vom Tiefbauamt des Kantons Bern erteilte Wasserbaupolizeibewilligung gestützt auf Artikel 48 Absatz l des Wasserbaugesetzes beinhaltet sinngemäss die folgenden Nebenbestimmungen: - Die Baute ist nach den eingereichten Plänen zu erstellen und danach einwandfrei zu unterhalten.

- Jede Unterhaltsmassnahme ist der Wasserpolizeibehörde vor Inangriffnahme der Arbeiten mitzuteilen.

- Bei Hochwasser dürfen die Holzbrücken nicht eingestaut oder weggeschwemmt werden. Es sind genügende Sicherungsvorkehren einzubauen. Die Freibordhöhe ist möglichst hoch zu halten.

- Die Baute ist innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Baubewilligung in Angriff zu nehmen, sonst erlischt die Wasserpolizeibewilligung.

911

- Der Baubeginn ist dem Strasseninspektorat Thun mindestens 3 Wochen zum voraus mitzuteilen. Der Abschluss der Arbeiten ist dem Inspektors! unverzüglich mitzuteilen; es entscheidet über die Notwendigkeit der Abnahme der gewässerseitigen Arbeiten.

Die Fischereipolizeiliche Bewilligung gestützt auf Artikel 8 ff. des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF; SR 923.0) sowie auf Artikel 8 ff. und 13 des kantonalen Fischereigesetzes und die Naturschutzbewilligung gestützt auf Artikel 18,21 und 22 des Bundesgesetzes Über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 4SI) sowie Artikel 12,13 Absatz 3 und Artikel 17 der kantonalen Naturschutzverordnung sind mit folgenden Auflagen verbunden: - Der zuständige kantonale Fischerciaufscher ist mindestens zwei Wochen zum voraus über den Zeitpunkt des Eingriffes zu orientieren. Seine fischereitechnischen Anordnungen sind strikte zu befolgen. Er entscheidet, ob das Abfischen gefährdeter Gewässerabschnitte oder andere fischereiliche Massnahmen notwendig sind. Die Kosten gehen zu Lasten des Bewilligungsinhabers.

- Während der Arbeiten dürfen keine Trübungen im Gewässer entstehen, ansonsten sind Wasserhaltungen zu erstellen.

- Die baulichen Eingriffe in Uferbereiche und Ufervegetation, sowie das Abholzen der Uferbestockung haben sich auf das absolute Minimum zu beschränken. Zur bestehenden Bestockung ist grösstmögliche Sorge zu tragen. Es darf kein Material auf die bestehende Ufervegetation abgelagert, aufgeschüttet oder zwischendeponiert werden.

- Die zu entfernende Ufervegetation ist wenn immer möglich mit den Wurzelballen abzutragen und an den neu erstellten Ufern wieder einzupflanzen, Nach Abschluss der Arbeiten sind die Ufer wieder natumah herzustellen. Die Uferböschungen sollen nach Möglichkeit nicht humusiert werden.

- Für gerodete Uferbestockungen sind an Ort und Stelle durch den Bewilligungsinhaber Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind standortheimische Sträucher und Laubbäume aus regionaler Herkunft zu verwenden.

- Der Bewiiligungsinhaber hat die Bauunternehmung über den Inhalt dieser Bewilligung zu orientieren.

Im weiteren enthält die Bewilligung noch die folgenden Hinweise: - Der Bewilligungsinhaber haftet für Schäden, die der Fischerei durch den Eingriff verursacht werden.

- Während den gesetzlich festgelegten Schonzeiten sind die technischen Eingriffe
in Gewässer grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen und unter entsprechenden Auflagen möglich.

- In einem Streifen von 3m entlang von Gewässern (gemessen ab Böschungsoberkante), Hecken, Feld- und Ufergehölzen ist die Verwendung von chemischen Hilfsstoffen und das Ausbringen von Dünger aller Art untersagt (StoffVerordnung).

Das Bauamt der Gemeinde Thierachem hat die kantonalen Bewilligungen mit dem Hinweis eröffnet, dass die darin enthaltenen Auflagen und Nebenbestimmungen vollumfänglich einzuhalten sind.

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3. Stellungnahme von Bundesbehörden Das BUWAL stimmt in seiner Stellungnahme vom 1. April 1997 dem Vorhaben unter den, in der Stellungnahme des Fischereiinspektorats des Kantons Bern festgehaltenen Auflagen zu und hat im übrigen zum Bereich Natur und Landschaft keine Bemerkungen anzubringen.

4. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde a.'

Raumplanung Das Vorhaben befindet sich im Perimeter des Waffenplatzes Thun. Es wird keine Kollision mit der kommunalen und kantonalen Bau- bzw. Nutzungsordnung geltend gemacht.

b.

NaturMJnd Landschaft Die Bestimmungen von Artikel 18 Absatz Ibis und Her NHG verlangen, dass zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt namentlich Uferbereiche, welche günstige Voraussetzungen filr Lebensgemeinschaften aufweisen, besonders zu schützen sind und dort, wo sich durch notwendige, technische Eingriffe verursachte Beeinträchtigungen solcher schutzwürdiger Lebensräume nicht vermeiden lassen, Wiederherstellungs- bzw. Ersatzmassnahmen-zu ergreifen sind.

Im weiteren gilt, dass Ufervegetationen, welche von Bundesrechts wegen geschützt sind, grundsätzlich weder gerodet, noch überschüttet, noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden dürfen. Für standortgebundene Bauvorhaben, welche die Beseitigung von Ufervegetation erforderlich machen, kann die Baubewilligungsbehörde mit Zustimmung der Bundesfachstelle (Art. 23 Abs. l der Natur- und Heimatschutzverordnung [NHV; SR 451.1] in Verbindung mit Art.

126 Abs. l MG) und nach Anhörung der kantonalen Behörde eine Ausnahmebewüligung erteilen (Art. 22 Abs. 3 NHG).

Gemäss den eingereichten Baugesuchsunterlagen werden die Bahnschwellen als Aufläger für die Übergänge bodeneben im Uferbereich versenkt; eine Uferrodung ist dazu aber nicht erforderlich. Gleichwohl Hegt nach Auffassung der Bewilligungsbehörde eine potentielle Beeinträchtigung von Ufervegetationen vor, weshalb die Ausführung dieser Arbeiten nur mit besonderen Auflagen gestattet werdenkann.

Besondere Wiederherstellungs- bzw. Ersatzmassnahmen sind vorliegend aber nicht angezeigt.

Es kann im weiteren festgestellt werden, dass keine anderen bundesrechtlich geschützten Gebiete oder Inventare vom Vorhaben betroffen sind.

c.

Gewässer Zur Verhinderung nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer sind technische Eingriffe grundsätzlich nur in begründeten Fällen, und nur bei massvoller und schonender Gestaltung, geduldet. Namentlich dürfen Fliessgewässer nur mit einer Bewilligung der zuständigen Behörde überdeckt werden, wobei der betroffene Kanton und die interessierten Bundesstellen anzuhören sind (Art. 3, Art. 38 und Art. 48 Abs. l des Gewässerschutzgesetzes, GSchG; SR 814.20).

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Die Baubewilligungsbehörde erachtet im vorliegenden Fall das Bedürfnis für die Errichtung der vier Holzübergänge für begründet und die Standortgebundenheit, namentlich auch unter dem Aspekt der aus Sicherheitsgründen geforderten topographischen Verhältnisse, als nachgewiesen. Aus der Sicht des Gewässerschutzes kann das Vorhaben bewilligt werden, soweit es schonend ausgeführt wird. Es wird eine entsprechende Auflage im Sinne der kantonalen Anträge gemacht.

Der Grundsatz von Artikel 6 Absatz l GSchG untersagt das Einbringen oder Versickern von Stoffen, die potentiell wasserverunreinigend sind. Sodann statuiert die allgemeine Pflicht zu umweltgerechtem Verhalten beim Umgang mit Stoffen im Sinne der Stoffverordnung (StoV; SR 814.013), dass unter anderem Vorkehren zu treffen sind, damit Stoffe nicht unnötig in Gewässer gelangen und damit Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume nicht unnötig gefährdet werden. Im Lichte dieser Bestimmungen sind die daraufgestützten kantonalen Anträge als Auflagen in das Entscheiddispositiv zu übernehmen.

d.

Fischerei Der Glütschbach fällt unter den Geltungsbereich des Fischereigesetzes des Bundes (Art. 2 Abs. l BGF). Technische Eingriffe, wie die geplanten Holzbrücken, sind bewilligungspflichtig. Gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 BGF hört die Baubewilligungsbehörde vor Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung das BUWAL an.

Es sind dabei jene Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, um namentlich günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen, die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen oder zu verhindern, dass Fische durch das Bauvorhaben getötet werden (Art. 9 BGF). Wir erachten die vom Kanton eingebrachten Anträge, an deren Berücksichtigung das BUWAL ebenfalls seine Zustimmung zum geplanten Projekt knüpft, als geeignet, um eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Fischereiinteressen verhindern zu können. Insbesondere darf das Bauvorhaben nicht während den Schonzeiten gemäss der Fischereiverordnung (VBGF; SR 923.01) ausgeführt werden. Die entsprechenden Anordnungen werden als Auflagen verfügt.

Es bleibt darauf zu verweisen, dass sich die Haftung für Schäden durch technische Eingriffe in Fischgewässer nach den einschlägigen bundesrechtlichen Haftungsbestimmungen richtet (Art. 15 BGF).

Die materielle Prüfung des Bauvorhaben ergibt somit, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach in concreto anwendbare Vorschriften der Raumplanungs- und Umweltschutzgesetzgebung verletzt wären.

Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden gewahrt. Die Gemeinde Thierachern und der Kanton Bern haben dem Bauvorhaben vorgängig durch die erteilten Bewilligungen der Fachstellen zugestimmt. Das BUWAL hat im Rahmen der Anhörung ebenfalls keine Einwände gegen das Projekt. Die beteiligten Behörden können das Vorhaben mit den erwähnten Auflagen und Anträgen gutheissen. Eine Verletzung kantonaler, kommunaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften wird nicht geltend gemacht, noch werden der Realisierung des Projekts sonstige grundsätzliche Einwände entgegengehalten.

Demzufolge stimmt das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht überein und die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung gelten als erfüllt.

914

Ili und verfugt demnach: 1. Das Bauvorhaben der Eidgenössischen Waffenplatzverwaltung Thun in Sachen Erstellung von 4 Brücken über den GlUtschbach, Gemeinde Thierachem, Waffenplatz Thun mit den nachstehenden Unterlagen: - Baugesuch vom 3. Februar 1997 - Situationsplan 1:5000 - Fotobeilagen l und 2 wird unter Auflagen bewilligt.

2.

Die Ausnahmebewilligung nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b des Gewässerschutzgesetzes wird unter der Voraussetzung der Beachtung der entsprechenden Auflagen erteilt.

3.

Die fischereirechtliche Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe l BGF wird unter Beachtung der als Auflagen formulierten Schutzmassnahmen erteilt.

4.

Auflagen

a.

Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf grundsätzlich erst begonnen werden, wenn die vorliegende Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. l MBV).

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

b.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde, dem zuständigen kantonalen Fischereiaufseher und dem Strasseninspektorat Thun mindestens 2 Wochen vorher mitzuteilen,

c.

Während den gesetzlichen und vom Kanton festgelegten Schonzeiten für die betreffenden Fischarten darf das Bauvorhaben nicht ausgeführt werden. Ein allfälHges, begründetes Ausnahmegesuch ist an das kantonale Fischereiinspektorat zu richten. Ausserdem ist die Ausführung des Bauvorhabens durch das Fischereiinspektorat fachlich zu begleiten.

d.

Die Brücken sind gemäss Beschrieb im Baugesuch und auf schonende Weise in die Ufer einzubauen. Es sind für den Fall von Hochwasser genügend Sicherheitsvorkehren einzubauen, um ein Einstauen oder Wegschwemmen der Brücken zu vermeiden; inbesondere ist die Freibordhöhe möglichst hoch zu halten.

e.

Bei der Ausführung der Bauarbeiten sind Vorkehren (Wasserhaltungen) zu treffen, um eine Trübung des Glütschbaches oder eine anderweitige Verunreinigung zu verhindern. Auf einem Streifen von 3m entlang des Glütschbaches ab Böschungsoberkante bzw. des Ufergehölzes dürfen keine chemischen Hilfsstoffe verwendet oder Dünger ausgebracht werden.

%

915

f.

Es darf keine Ufervegetation beseitigt werden. Auf der bestehenden Ufervegetation darf kein Material abgelagert oder aufgeschüttet werden.

g.

Die baulichen Eingriffe in den Uferbereichen sind so auszuführen, dass die Ufervegetation nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere ist der bestehenden Bestockung größtmögliche Sorge zu tragen.

h.

Nach Abschluss der Bauarbeiten sind die Ufer wieder naturnah herzustellen. Die Uferböschungen sollen nach Möglichkeit nicht humusiert werden.

i.

Der Abschluss der Bauarbeiten ist dem Strasseninspektorat Thun unverzüglich zu melden. Die Befugnis einer allfälligen Abnahme der gewässersehigen Arbeiten wird dieser Behörde übertragen.

j.

Unterhaltsarbeiten, welche die Uferbereiche tangieren, sind vorgängig mit der kantonalen Wasserpolizeibehörde zu besprechen.

5.

Verfahrenkosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

6.

Publikation In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung dem Gesuchsteller, dem Tiefbauamt des Kantons Bern, dem Fischereiinspektorat des Kantons Bern, dem Bauamt dercGemeinde Thierachern, dem Strasseninspektorat Thun, dem BUWAL, dem WWF sowie dem SBN eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

7.

916

Rechtsmittelbelehrung a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: - bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, - für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.



d.

e.

S,

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff.

OG.

Gültigkeitsdauer Gemäss Artikel 27 Absatz 5 MBV verfallt eine unbenutzte militärische Baubewilligung grundsätzlich fünf Jahre nach der Kreditfreigabe.

Eidgenössisches Militärdepartement

22. April 1997

917

Vorzeitige Rückzahlung Schweizerische Eidgenossenschaft Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat beschlossen, die 6'/2% Eidgenössische Anleihe 1990-16. 7.1999 (inkl. Schuldbuchforderungen) von Fr. 497 000 000, Valoren-Nr. 15227115228, ISIN CH00001522791CH0000152287 auf den l6.Juli 1997 zu 100% zu kündigen.

Die Rückzahlung erfolgt spesenfrei gegen Einreichung der Titel mit allen noch nicht fälligen Coupons. Der Betrag fehlender Coupons wird vom rückzahlbaren Kapital abgezogen.

22. April 1997

918

Im Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft Schweizerische Nationalbank

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) -

Kromer Print AG, 5600 Lenzburg Druckerei + Weiterverarbeitung bis 5 M 20. Januar 1997 bis 24. Januar 1998

-

Gwerder AG, c/o Pro Ciné Colorlabor AG, 8820 Wädenswil Produktionsabfceilungen, Gwerder AG, Zürich 4 M, 4 F 14. Juli 1997 bis 15. Juli 2000 (Aenderung / Erneuerung)

-

Stihl & CO., 9500 Wil SG Kettenablangerei 6 F 31. März 1997 bis 4. April 1998

-

Gebrüder Renggli AG, 8200 Schaffhausen Kunststoffspritzerei 1 M, 2 F

9. Juni 1997 bis 10. Juni 2000

(Erneuerung)

-

Reichle & De-Massari AG, 8622 Wetzikon Montage bis 10 M oder F 9. Juni 1997 bis 10. Juni 2000 (Erneuerung)

-

Mineralquelle Eglisau,. 8193 Eglisau ' Lager und Vertrieb bis 20 M 9. Juni 1997 bis 10* Juni 2000 (Erneuerung)

- Coca-Cola Amatil AG, 8305 Dietlikon Produktion bis 75 M, bis 30 F 7. April 1997 bis 8. April 2000 (Erneuerung / Aenderung) -

Coca-Cola Amatil AG, 8305 Dietlikon Lagerbetrieb bis 45 M, bis 3 F 7. April 1997 bis 8. April 2000 (Erneuerung / Aenderung)

-

H. Weidmann AG, 8640 Rapperswil SG Werkzeugbau bis 20 M 11. Mai 1997 bis 15. April 2000 (Erneuerung)

Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) -

Georg Haag AG, Metalllbau & Bauspenglerei, 6215 Beromünster

Beromünster,

verschiedene Betriebsteile bis 24 M 24. März 1997 bis 25. März 2000 (Aenderung)

919

-

ABB Enertech AG, 8401 Winterthur Fabrikation Industriekessel 10 M 9. Juni 1997 bis 10. Juni 2000 (Erneuerung)

-

TRISA Bürstenfabrik AG Triengen, 6234 Triengen FAK / FAS / FAZ / FAH / FAR / FA1

40 M, 100 F

16. Juni 1997 bis 17. Juni 2000 (Aenderung / Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG -

BWB Altenrhein AG Oberflächentechnik, 9423 Altenrhein Oberflächenbehandlung Kleinteile 6 M oder F 7. Juli 1997 bis 8. Juli 2000 (Erneuerung)

-

BWB Altenrhein AG Oberflächentechnik, 9423 Altenrhein Oberflächenbehandlung Bau- und Fassadenteile 42 M oder F 7. Juli 1997 bis 8. Juli 2000 (Erneuerung)

-

Leuco AG, 9430 St. Margrethen Fräserproduktion 12 M 30. Juni 1997 bis auf weiteres (Erneuerung)

-

Maschinenfabrik Altstätten AG, 9450 Altstätten LaufScheibenfabrikation

36 M, 12 F, 6 J 23. Juni 1997 bis 24. Juni 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG -

Plica Werkzeugfabrik AG, 8753 Mollis verschiedene Betriebsteile 24 M oder F 20. April 1997 bis 22. April 2000 (Erneuerung / Aenderung)

-

Reichle Ä De-Massari AG, 8622 Wetzikon Montage 10 M oder F 9. Juni 1997 bis 10. Juni 2000 (Erneuerung)

- Mineralquelle Eglisau, 8193 Eglisau Produktion 24 M, 4 F, 2 J 8. Juni 1997 bis 10. Juni 2000 (Erneuerung) -

Wilden Tecnoplast AG, 6300 Zug Kunststoffbetrieb

40 M, 4 F 6. Juli 1997 bis 8. Juli 2000 (Erneuerung) -

Forbo Teppichwerke AG, 8755 Ennenda Teppichfabrikation bis 52 M oder F 24. März 1997 bis auf weiteres (Aenderung)

920

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) -

Plica Werkzeugfabrik AG, 8753 Mollis verschiedene Betriebsteile 5 M 20. April 1997 bis 22. April 2000 (Erneuerung / Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Butterzentrale Luzern, 6002 Luzern Tetra bis 25 M, 1 J 26. Mai 1997 bis 27. Mai 2000 (Erneuerung)

-

Butterzentrale Luzern, 6002 Luzern Butterslederei 1 M 25. Mai 1997 bis 27. Mai 2000 (Erneuerung / Aenderung)

-

Butterzentrale Luzern, 6002 Luzern Butterei bis 4 M 26. Mai 1997 bis auf weiteres (Erneuerung / Aenderung)

-

Femit Plastic AG, 8613 Uster Produktion in Uster

9 H 8. Juni 1997 bis 10. Juni 2000 (Erneuerung) -

Reichle & De-Massari AG, 8622 Wetzikon Montage 5 M 9. Juni 1997 bis 10. Juni 2000 (Erneuerung)

- Mineralquelle Eglisau, 8193 Eglisau Produktion 15 M 8. Juni 1997 bis 10. Juni 2000 (Erneuerung) -

Coca-Cola Amatil AG, 8305 Dietlikon 5 i rupau fbere i tung

3 M 6. April 1997 bis 11. April 1998 -

Wolfo AG, 6386 Wolfenschiessen Extrusion und Spritzguss 6 M 9. Juni 1997 bis 10. Juni 2000 (Erneuerung)

- Wilden Tecnoplast AG, 6300 Zug Kunststoffbetrieb

bis 10 M 6. Juli 1997 bis 8. Juli 2000 (Erneuerung / Aenderung) -

Forbo Teppichwerke AG, 8755 Ennenda Teppichfabrikation

bis 6 M 5. Mai 1997 bis 9. Mai 1998

921

-

Maggi AG, 8310 Kemptthal Neue Würzefabrik (BHP) 13 M 2. März 1997 bis 12. August 2000 (Aenderung / Erneuerung)

-

Maggi AG, 8310 Kemptthal Technische Dienste für Produktion 1 M 9. Juni 1997 bis 12. August 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

- H. Heidmann AG, 8640 Rapperswil SG Werkzeugbau bis 2 M 11. Mai 1997 bis 15. April 2000 (Erneuerung) -

TA-Media AG/ 8021 Zürich Rotation im Druckzentrum Bubenberg bis 96 M

23. April 1997 bis auf weiteres (Aenderung) -

TA-Media AG, 8021 Zürich Plattenherstellung im Druckzentrum Bubenberg bis 15 M 23. März 1997 bis auf weiteres (Aenderung)

Sonntagsarbeit (Art. 19 ArG)

- Butterzentrale Luzern, 6002 Luzern Butterei 3 M (Feiertagsarbeit) 26. Mai 1997 bis auf weiters (Erneuerung) -

Wolfo AG, 6386 Wolfenschiessen Extrusion und Spritzguss 6 M (Feiertagsarbeit} 9. Juni 1997 bis 10. Juni 2000 (Erneuerung)

-

H. Weidmann AG, 8640 Rapperswil SG Werkzeugbau bis 2 M 11. Mai 1997 bis 15. April 2000 (Erneuerung)

-

TA-Media AG, 8021 Zürich Rotation im Druckzentrum Bubenberg bis 30 M 23. April 1997 bis auf weiteres (Aenderung)

-

TA-Media AG, 8021 Zürich Plattenherstellung im Druckzentrum Bubenberg bis 13 M 23. März 1997 bis auf weiteres (Aenderung)

Ununterbrochener Betrieb (Art. 25 ArG) -

922

Femit Plastic AG, 8613 Usfcer Produktion in Wetzikon 4 M 8. Juni 1997 bis 10. Juni 2000 (Erneuerung)

Ä

"*

- Alusuisse Airex AG, 5643 Sins Schaumstoff-Herstellung bis 32 H 15. Juni 1997 bis 17. Juni 2000 (Erneuerung) - Nordostschweizerische Kraftwerke AG, 5401 Baden Kernkraftwerke Beznau I und II in DÖttingen bis 96 M 1. Januar 1997 bis auf weiteres (Aenderung) (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung {Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) -

E. Schneeberger AG, Bandfabrik, 5726 Unterkulm Weberei 2 F 19. Mai 1997 bis 20. Mai 2000 (Erneuerung)

-

Pfister AG, 4705 Wangen an der Aare Türenfabrikation 4 M 3. März 1997 bis 4. März 2000 (Aenderung / Erneuerung)

-

Chr. Gerber Sohne AG, 3506 Grosshöchstetten Vakuumabpackerei und Preisauszeichnung bis 8 F 26. Mai 1997 bis 16. Oktober 1999 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

- Willy Koller & Co, 9056 Gais Spannrahmen 2 M 10. März 1997 bis 14. März 1998

923

- B. Braun Medicai AG, 9001 St. Gallen Konfektionierung bis 14 M, bis 40 F 3. Februar 1997 bis 7. Februar 2000 Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. 1 ArG) - Bell AG, 4002 Basel Verpackung, Auszeichnung, Kommission, Spedition 80 M, 90 F 19. Hai 1997 bis 20. Mai 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - Almatec, AG für Elektroschrank-Technik, 6170 Schüpfheim verschiedene Betriebsteile 10 M 5. Mai 1997 bis 6. Mai 2000 (Erneuerung) - Calorifer AG, 8353 Elgg Rippenrohrfertigung 8 M 12. Mai 1997 bis 13. Mai 2000 (Erneuerung) - Pressta AG, 8593 Kesswil Fabrikation, Labor, innerbetrieblicher Transport 12 M, 24 F 5. Mai 1997 bis 6. Mai 2000 (Erneuerung) - VDO Technik AG, 9464 Rüthi Fertigung bis 150 M oder-P, bis 20 J 12. Mai 1997 bis auf weiters (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG -

SIKA AG, vormals Kaspar, Winkler & Co., 8048 Zürich Dicht- und Klebsfcoffproduktion bis 50 M, bis 10 F 5. Mai 1997 bis 9. Mai 1998 (Aenderung)

- Egotex AG, 9444 Piepoldsau Strickerei bis 8 M, bis 6 F 14. April 1997 bis 15. April 2000 (Erneuerung) Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) -

924

Glas Trösch AG Bützberg, 4922 Bützberg Silverstar-Beschichtungsanlage bis 20 M 25. Mai 1997 bis 27. Mai 2000 (Erneuerung)

- Tulipan AG, 8840 Einsiedeln Bäckerei bis 10 M 26. Mai 1997 bis auf weiteres (Erneuerung) -

E. Kalberer AG Bazenheid, 9'602 Bazenheid Zeitungsdruck und -Spedition bis 6 M 20. April 1997 bis 22. April 2000 (Erneuerung)

-

Leemann Stickerei AG, 9620 Lichtensteig Automatenstickerei 2 M 7. April 1997 bis 8. April 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

SIKA AG, vormals Kaspar, Winkler & Co., 8048 Zürich Dicht- und Klebstoffproduktion bis 20 M 5. Mai 1997 bis 9. Mai 1998

-

Egotex AG, 9444 Diepoldsau Strickerei 2 M 14. April 1997 bis 15. April 2000 (Erneuerung)

Sonntagsarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG)

- Tulipan AG, 8840 Einsiedeln Konditorei bis 2 M 26. Mai 1997 bis auf weiteres (Erneuerung)

- B. Braun Medical AG, 9001 St. Gallen Konfektionierung bis 14 M 3. Februar 1997 bis 7. Februar 2000 Ununterbrochener Betrieb Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 25 Abs. 1 ArG) -

Papierfabrik Borgen AG, 8810 Borgen Stoffaufbereitungsanlagen und Papiermaschinen bis 24 M 3. März 1997 bis 7. März 1998 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art, 28 ArG

-

B. Braun Medical AG, 9001 St. Gallen Ansatz, Abfüllung und Konfektionierung bis 40 M 3. Februar 1997 bis 7. Februar 1998 (Aenderung)

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche)

925

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 55 ArG und Artikel 44 ff VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwedeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschütz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel.

031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

22. April 1997

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschütz und Arbeitsrecht

926

-us

Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Die Schweizerische Gesellschaft für Logistik hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz2 der zugehörigen Verordnung vom T.November 1979 (SR472.707), den Entwurf zu einem Reglement über die höhere Fachprüfung für Logistikleiter/Logistikleiterinnen eingereicht.

Die Schweizerische Stiftung für Oberflächentechnik SSO hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19, April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), die folgenden Reglementsentwürfe eingereicht: - Entwurf zu einem Reglement über die höhere Fachprüfung für Galvaniker/Galvanikerin - Entwurf zu einem Reglement über die höhere Fachprüfung für Feuerverzinker/ Feuerverzinkerin Das vorliegende Reglement soll das bisherige für Galvaniker vom 29. April 1980 ablösen.

- Entwurf zu einem Reglement über die Berufsprüfung für Galvaniker/Galvanikerin - Entwurf zu einem Reglement über die Berufsprüfung für Feuerverzinker/Feuerverzinkerin Der Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen und der Verband Schweizerischer Elektrizitätswerke haben, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19.April 1978 (SR412.10) und Artikel 45 Absatz2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), den Entwurf der Änderung von Artikel 27 Absatz l und Absatz 2bis des Réglementes über die drei Berufsprüfungen und der höheren Fachprüfung im Elektro-Installationsgewerbe vom 26. August 1993 eingereicht.

Interessenten können diese Entwürfe bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Berufsbildung, Monbijoustrasse 43, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

22. April 1997

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Berufsbildung

927

44502

Metallbauer/Metallbauerin Constructeur métallique/Constructrice métallique Metalcostruttore/Metalcostruttrice

Metallbauer/Metallbauerin A

Règlement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung vom 16. Dezember 1996

Lehrplan für den beruflichen Unterricht vom 16. Dezember 1996 Inkrafttreten 1. Juli 1997 Der Text dieses Reglements und Lehrplans wird nicht im Bundesblatt veröffentlicht. Separatdrucke können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

22. April 1997

Bundeskanzlei

8930

928

zu 1997-67

Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfügungen des Bundesamtes für Landwirtschaft, Abteilung

Strukturverbesserungen

Gemeinde Appenzell AI, Gebäuderationalisierung Möser, Projekt-Nr. AI0856 Gemeinde Rüü GL, Gebäuderationalisierung Steigütli, Projekt-Nr. GL1024 Gemeinde Hergiswil b. Willisau LU, Gebäuderationalisierung Ober-Budmigen, Projekt-Nr. LU3887 Gemeinde Sächseln OW, Alpwasserversorgung Aelggi und Umgebung, Projekt-Nr, OW1040 ' Gemeinde Schleitheim SH, Hofdüngeranlage Lussenhof, Projekt-Nr. SH0578

Gemeinde Bargen SH, Düngeranlage Chugelbuck, Projekt-Nr. SH0579 Gemeinde Schleitheim SH, Düngeranlage Gratwies, Projekt-Nr. SH0580

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungsverordnung vom 14. Juni 1971 (SR 913.1), Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt bei der Rekurskommission EVD, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen".

22. April 1997

Bundesamt für Landwirtschaft Abteilung Strukturverbesserungen 929

Zusicherungen vonBundesbeiträgen an Gewässerkorrektionen Verfügungen des Bundesamtes für Wasserwirtschaft - Kanton Obwalden, Gemeinde Sächseln. Sanierung des Totenbüel- und Zünlibaches im Abschnitt Edisrieder- bis Kantonsstrasse, Verfügung Nr. 145

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über Verwaltungsverfahren (SR 112.021). Artikel 12 des Bundesgesetzes Über den Naturund Heimatschutz ( SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beiweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Wasserwirtschaft, Ländtestrasse 20, 2501 Biel, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 032 328 87 73) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

22. April 1997

930

Bundesamt für Wasserwirtschaft

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal in Effretikon, Kempttal, Weiach-Kaiserstuhl, Aathal, Reutlingen, Winterthur-Wallrüti, Wiesendangen, Schottikon, Feuerthalen, Rickenbach-Attikon vom 14. März 1997

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 1) sowie die Artikel 104 Absatz "4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 1979 2) über die Strassensignalisation, verfügt: 1.

2.

3.

4.

Das Befahren des SBB-Areals ist nur im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen oder zur Erreichung der vorgesehenen Parkplätze gestattet.

Das Parkieren von Fahrzeugen wird auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt oder ganz verboten (Ausnahmen für Inhaber von SBB-Parkingkarten und berechtigte Benutzer der Mietparkplätze).

Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert und die Verkehrsüberwachung den zuständigen Polizeiorganen übertragen.

Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den.Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren 3).

14. März 1997

1) SR

741.012)>

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Weibel

SR

741.213)>

SR 172.021

931

Verfügung

über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal in Benken, Uznach, Blumenau, Weite,

Kempraten vom 14. März 1997

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 » sowie die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze.2 und 3 der Verordnung vom 5. September 1979 2) über die Strassensignalisation,

verfügt: 1.

2.

3.

4.

Das Befahren des SBB-Areals ist nur im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen oder zur Erreichung der vorgesehenen Parkplätze gestattet.

Das Parkieren von Fahrzeugen wird auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt oder ganz verboten (Ausnahmen für Inhaber von SBB-Parkingkarten und berechtigte Benutzer der Mietparkplätze}.

Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert und die Verkehrsüberwachung den zuständigen Polizeiorganen übertragen.

Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren3>.

14. März 1997

» SR 741.01 SR 741.21 > SR 172.021

2 > 3

932

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Weibel

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal in Freienbach SZ vom 14. März 1997

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 » sowie die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 19792) über die Strassensignalisation, verfügt: 1.

2.

3.

4.

Das Befahren des SBB-Areals ist nur im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen oder zur Erreichung der vorgesehenen Parkplätze gestattet.

Das Parkieren von Fahrzeugen wird auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt oder ganz verboten (Ausnahmen für Inhaber von SBB-Parkingkarten und berechtigte Benutzer der Mietparkplätze).

Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert und die Verkehrsüberwachung den zuständigen Polizeiorganen übertragen.

Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren 3>.

H.März 1997

Generaldirektion

der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Weibel

" SR 741.01 SR 741.21 ' SR 172.021

2 > 3

933

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal in Dachsen, Frauenfeld, Langwiesen, Islikon, Märstetten, Müllheim-Wigoltingen, Hüttingen, Felben-Wellhausen vom 14. März 1997

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19580

sowie die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 19792> über die Strassensignalisation, verfugt:

1. Das Befahren des SBB-Areals ist nur im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen oder zur Erreichung der vorgesehenen Parkplätze gestattet.

2.

3.

4.

Das Parkieren von Fahrzeugen wird auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt oder ganz verboten (Ausnahmen für Inhaber von SBB-Parkingkarten und berechtigte Benutzer der Mietparkplätze).

Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert und die Verkehrsüberwachung den zuständigen Polizeiorganen übertragen.

Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren31.

14. März 1997

Generaldirektion

der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Weibel

'» SR 741.01 SR 741.21 > SR 172.021

2 > 3

934

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal in Ennenda, MitlÖdi, Leuggelbach, Diesbach, Rüti GL vom 14. März 1997

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2. Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 1) sowie die Artikel 104 Absatz4 und 111 Absätze2 und 3 der Verordnung vom 5. September 19792) über die Strassensignalisation, verfügt: \.

Das Befahren des SBB-Areals ist nur im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen oder zur Erreichung der vorgesehenen Parkplätze gestattet.

Das Parkieren von Fahrzeugen wird auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt oder ganz verboten (Ausnahmen für Inhaber von SBB-Parkingkarten und berechtigte Benutzer der Mietparkplätze).

Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert und die Verkehrsüberwachung den zuständigen Polizeiorganen übertragen.

Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren3),

2.

3.

4.

14. März 1997

11

, Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Weibel

SR 741,01

2) SR

741.213)>

SR 172.021

935

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal in Gibswil, Fischenthal, Steg, Bäretswil

vom 14. März 1997

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958'> sowie die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom

5. September 19792) über die Strassensignalisation, verfugt: 1.

2.

3.

4.

Das Befahren des SBB-Areals ist nur im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen oder zur Erreichung der vorgesehenen Parkplätze gestattet.

Das Parkieren von Fahrzeugen wird auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt oder ganz verboten (Ausnahmen für Inhaber von SBB-Parkingkarten und berechtigte Benutzer der Mietparkplätze).

Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert und die Verkehrsüberwachung den zuständigen Polizeiorganen übertragen.

Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren3).

14. März 1997

l 2

> SR 741.01 > SR 741.21 > SR 172.021

3

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Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Weibel

$

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal in Kempraten ZH vom 14. März 1997

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958'> sowie die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 19792' über die Strassensignalisation, verfügt: 1.

2.

3.

4.

Das Befahren des SBB-Areals ist nur im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen oder zur Erreichung der vorgesehenen Parkplätze gestattet.

Das Parkieren von Fahrzeugen wird auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt oder ganz verboten (Ausnahmen für Inhaber von SBB-Parkingkarten und berechtigte Benutzer der Mietparkplätze).

Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert und die Verkehrsüberwachung den zuständigen Polizeiorganen übertragen.

Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren3).

14. März 1997

Generaldirektion

der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Weibe!

l > 2 > 3

SR 741.01 SR 741.21 > SR 172.021

937

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal in Mühlehorn, Murg, Mols, Mels, Schwarzenbach vom 14. März 1997

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958»

sowie die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5, September 1979 2) über die Strassensignalisation, verfugt: \, 2.

3.

4.

Das Befahren des SBB-Areals ist nur im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen oder zur Erreichung der vorgesehenen Parkplätze gestattet.

Das Parkieren von Fahrzeugen wird auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt oder ganz verboten (Ausnahmen für Inhaber von SBB-Parkingkarten und berechtigte Benutzer der Mietparkplätze).

Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert und die Verkehrsüberwachung den zuständigen Polizeiorganen übertragen.

Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren 3>.

14. März 1997

» SR 741.01 SR 741.21 > SR 172.021

2 i 3

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Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Weibel

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