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Bekanntmachungen der Departemente und Amter

Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstllche Projekte

Verfügung der Eidgenössischen Forstdirektion

- Gemeinde Disentis/Muster r GR, Schutzbauten und -anlagen Verbauung Las Ruinas, Projekt-Nr. 431.1-GR-0087/0001 - Gemeinde Alpnach OW, Schutzbauten und -anlagen Sanierung Guberhang, Projekt-Nr. 431.1-OW-0000/0008

Integralprojekte: - Gemeinde Kerns OW, Integralprojekt Rufibach, Projekt-Nr. 401

-OW-9002/0001,mittfolgendenn

Komponenten

Befristete minimale Pflege Waldbau bei besonderer Schutzfunktion

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung Im Bundesblatt beim EidgenOssischen Departement des Innern, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 46 Abs. 1 und 3 WaG; Art. 14 FWG), Die Elngabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zuenthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Worblentalstrasse 32, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 / 324 78 53 / 324 77 78) Einsicht in die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

15. Juli 1997

Eidgenössische Forstdirektion

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Militärische Baubewilligung im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 MBV1J vom 15. Juli 1997 Das Eidgenössische Militärdepartement als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 17. Februar 1997 der Gruppe Rüstung, Bundesamt für Armeematerial und Bauten, Projektmanagement Mels, 8887 Mels betreffend Sanierung der Zufahrtsstrasse Crestawald, Gemeinde Sufers (GR),

I

stelltfest: 1.

-Das Bundesamt für Armeematerial und Bauten (BAB) der Gruppe Rüstung hat am 24. Juni 1996 ein Projekt zur Sanierung einer Waldstrasse in der Surher Schmelzi, auch Crestawald genannt, zur Prüfung der militärischen Baubewilligungsrelevanz und zur anfälligen Durchführung eines Bewilligungsverfahrens eingereicht.

2.

Im Rahmen dieser Vorprüfung ordnete die militärische Baubewilligungsbehörde mit Entscheid vom 2. Oktober 1996 ein kleines Bewilligungsverfahren an.

3.

Am 17. Februar 1997 ist das entsprechende Baugesuch des BAB via Koordinationsstelle Bauwesen Militär (KBM) bei der Bewilligungsbehörde eingegangen.

Die anschliessend veranlassten Ergänzungen des Gesuchsdossiers aufgrund einer Erweiterung des Bauvorhabens wurden mit Schreiben vom 24. April 1997 nachgereicht.

4.

Zum Gegenstand hat das vorliegende Sanierungsprojekt die Erneuerung eines geteerten Strassenteilstückes nach der Hinterrheinbrücke bis zur Unterführung der Autobahn A 13, welches den Bedürfhissen der Lastwagentransporte der Armee, aber auch der Bewirtschaftung des Göriwaldes dient.

Demnach ist eine Dimensionierung des Strassenkörperaufbaus auf 28 Tonnen nach VSS-Norm vorgesehen, wobei auch nach der Sanierung mit einem sehr geringen Verkehrsaufkommen zu rechnen ist.

Gleichzeitig soll auch die Trinkwasserversorgung für die militärischen Anlagen vom bestehenden Pumpenschacht südlich der Autobahnunterführung bis zu den Gebäuden gegenüber der vom Kanton neu erstellten Hinterrheinbrücke in den geplanten Strassenkörper verlegt werden. Das Oberflächenwasser wird mit talseitigem Quergefälle auf das auf der ganzen Länge unproduktive Land abgeleitet.

Einzig bei der Unterführung muss ein bestehender Einlaufschacht versetzt werden, unter Beibehaltung der bestehenden Auslaufleitung, welche das anfallende Oberflächenwasser auf das talseitige Wiesland ableitet.

. Militärische BaubewilligungsVerordnung vom 25. September 1995; SR 510.51

1128

Im weiteren ist ein Ersatzbau für den Wacheturm, welcher im Zusammenhang mit dem Brückenneubau abgebrochen werden musste, vorgesehen. Das neue Wachehäuschen mit Barriere weist eine Grundfläche von ca. 3,4 x 1,8 m auf und wird an die ÄRA angeschlossen.

5.

Am 16, Mat 1997 eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen Behörden. Das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden nahm am 28. Mai 1997 zum Vorhaben Stellung. Die Beurteilung der Gemeinde Sufers traf mit Schreiben vom 20. Juni 1997 bei der Bewilligungsbehörde ein: Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) reichte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 24. Juni 1997 ein.

II

zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes über .das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (Art, 129 Abs. l MG).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Militärdepartement (EMD); sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt den Bewilligungsentscheid (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Die vorgesehene Sanierung der Erschliessungsstrasse Crestawald dient mitunter auch den Interessen der Holzbewirtschaftung, ist aber vorliegend, aufgrund der Transportbedürmisse der Armee, überwiegend militärisch begründet. Es handelt sich deshalb um ein Vorhaben, das für den ordnungsgemässen Betrieb einer militärischen Anlage unmittelbar notwendig ist und welches somit für die militärische Baubewilligungspflicht relevant ist, Demzufolge erachtet sich das EMD für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens im vorliegenden Fall als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde über die militärische BaubewilHgungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a.

Es wurde dabei festgestellt, dass das zu diesem Zweck eingereichte Sanierungsvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. l Abs. 2 Bst. b und d MBV).

1129

b.

Die Unterstellung des Projekts unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass die geplante Verbesserung der Tragfähigkeit der Waldstrasse durch den Neuaufbau des Strassenkörpers, sowie der Ersatz des Wachehäuschens keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse darstellt, zumal aus diesem Vorhaben auch keine Erhöhung des Verkehrsaufkommens resultiert (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. a MBV).

Die potentiellen Auswirkungen auf die Umwelt können, namentlich auch aufgrund der umschriebenen Entwässerungssituation, und in Anbetracht der Tatsache, dass eine Beeinträchtigung des Waldareals grundsätzlich ausgeschlossen werden kann, als nicht gravierend bezeichnet werden.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) war vorliegend ohnehin nicht in Betracht zu ziehen, da es sich nicht um eirien UVP-relevanten Anlagetyp (weder nach Anhang l noch nach Anhang 5 der Verordnung Über die Umweltverträglichkeitspriifung [UVPV, SR 5/4.07/]) handelte.

Schliesslich war auch keine Kollision mit Drittinteressen ersichtlich

B. Materielle Prüfung /. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden.

Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Kantonale und kommunale Stellungnahmen Der Gemeindevorstand Sufers hat das Vorhaben geprüft und dazu keine Bemerkungen anzubringen (Stellungnahme vom 20. Juni 1997). Aus Sicht des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements des Kantons Graubünden gemäss Schreiben vom 28. Mai 1997 gibt das Vorhaben ebenfalls zu keinen Bemerkungen Anlass, zumal auch keine Belange der National- und Kantonsstrasse tangiert sind.

3. Stellungnahme von Bundesbehörden Das BUWAL stellt aufgrund der Prüfung des Projekts in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 1997 klar, dass der sanierungsbedürftige Abschnitt bereits heute mit Hartbeiag versehen ist. Das Amt weist sodann darauf hin, dass das betreffende Strassenstück zu einem historischen Weg aus der Roflaschlucht Richtung Splügen gehört. Zumal im Bereich des vorgesehenen Ausbaus keine schützenswerte historische Bausubstanz mehr vorhanden ist und die bestehende Linienführung beibehalten wird, ergeben sich daraus aber keine weiteren Konsequenzen. Hingegen weist das westlich anschliessende Wegstück, welches am Schiessstand vorbei Richtung See führt, noch wertvolle historische Substanz auf und ist ausserdem Teil eines Wanderweges. Es wird deshalb beantragt, dass entsprechende Massnahmen getroffen werden, um eine unnötige Beschädigung dieses Abschnittes während den Bauarbeiten zu vermeiden.

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4. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde a.

Raumplanung Die Standortgebundenheit des Vorhabens gilt aufgrund seiner Zweckbestimmung als nachgewiesen. Eine Kollision mit der kommunalen oder kantonalen Nutzungsund Zonenordnung wird nicht geltend gemacht.

b.

Wald Das Waldareal wird durch die geplante Strassensanierung nicht beeinträchtigt. Im übrigen ist die Beachtung der Bestimmung von Artikel 15 Absatz l des Waldgesetzes (WaG; SR 921.0), wonach Waldstrassen nur zu forstlichen Zwecken und in Ausnahmen zugunsten der Landesverteidigung bzw. anderer öffentlicher Aufgaben befahren werden dürfen, sichergestellt.

c.

Natur- und Landschaftsschutz Gestützt auf den allgemeinen Grundsatz von Artikel 3 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 4SI), wonach der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben namentlich auch die geschichtlichen Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schonen und wo das allgemeine Interesse daran überwiegt, ungeschmälert zu erhalten hat, sowie im Hinblick auf die Bereinigung und Inkraftsetzung des Inventars der historischen Verkehrwege der Schweiz (IVS) im Sinne von Artikel 5 und 6 NHG, und aufgrund der Bestimmungen von Artikel 9 und 10 des Bundesgesetzes über die FUSS- und Wanderwege (FWG; SR 704) erachtet die BewilHgungsbehörde den Antrag des BUWAL hinsichtlich der Vermeidung einer Beeinträchtigung des historischen Wegstückes für begründet und wird eine entsprechende Auflage verfügen.

Nach dem besagten Grundsatz soll der Bund bei der Gestaltung seiner Bauten und Anlagen das heimatliche Landschaftsbild berücksichtigen (Art. 3 Abs. 2 Bst. a NHG). Aus diesem Grund ist der im technischen Bericht erwähnten Variante eines Wachehauses aus Holz mit Isolation gegenüber dem Typ analog dem Schiessplatz Wichlenalp der Vorzug zu geben.

d.

Gewässerschutz Die vorgesehenen Massnahmen zwecks Entwässerung der Strasse entsprechen den Anforderungen der bundesrechtlichen Gewässerschutzgesetzgebung (GSchG; SR 814.20). Da mit dem Anschluss des neuen Wachehäuschens an die öffentliche Kanalisation auch die abwassertechnischen Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilügung erfüllt sind (Art. 7, U und 17 GSchG) steht dem Vorhaben aus gewässerschutzrechtlicher Sicht nichts entgegen.

e.

Entsorgung Das beim Ausbau des alten Strassenkörpers anfallende Belags- bzw. Aushubmaterial ist gemäss den einschlägigen Bestimmungen der technischen Verordnung über Abfälle (TVA, SR 814.015) zu entsorgen. Es wird insbesondere darauf aufmerksam gemacht, dass dabei die Bauabfalle möglichst auf der Baustelle nach Artikel 9 TVA zu trennen, sachgerecht zu entsorgen sind und im übrigen nur auf die dafür vorgesehenen, bewilligten Deponien verbracht werden dürfen (Art. 30e rev. ÜSG).

131

Aufgrund der materiellen Prüfling des vorliegenden Sanierungsvorhabens liegen somit keine Anhaltspunkte vor, wonach in concreto anwendbare Vorschriften der Raumplanungs- und Umweltschutzgesetzgebung verletzt wären.

Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen der Anhörung gewahrt. Soweit sich die genannten Stellen von Gemeinden, Kanton und Bund zum Vorhaben geäussert haben, machen sie weder grundsätzliche Einwände gegen das Bauvorhaben, noch die Verletzung kommunaler, kantonaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend.

Demzufolge stimmt das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht überein und die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung gelten als erfüllt.

III und verßigt demnach: 1.

Das Bauvorhaben Gruppe Rüstung, Bundesamt fUr Armeematerial und Bauten, Projektmanageraent Mels, 8887 Mels in Sachen Sanierung der Zufahrtsstrasse Crestawald, Gemeinde Sufers (GR) mit den nachstehenden Gesuchsunterlagen: - Bauprojekt mit Beschrieb und technischem Bericht vom 24.06.1996 bzw.

31.01.1997 und Ergänzungen vom 24.04.1997

- Plangrundlagen: Situationsplan, Strassensanierung Situationsplan, Ersatzbaute Wachehaus Grundriss und Ansicht Wachehaus

1:500 l :250 1:50

vom 14.02.1995 vom 24.04.1997 vom 24.04.1997

wird unter Auflagen bewilligt.

2.

Auflagen

a.

Der Baubeginn ist der Gemeinde Sufers mitzuteilen.

b.

Hinsichtlich des westlich der sanierungsbedürfligen Strasse anschliessenden historischen Wegstückes, entlang des Schiessstandes in Richtung See, sind Vorkehrungen (z.B. Absperrungen) zu treffen, um eine Beschädigung durch die Bauarbeiten (Befahren oder Abstellen von Baumaschinen oder -fahrzeugen) zu vermeiden.

c.

Das Wachehaus ist gemäss der im technischen Bericht erwähnten Variante aus Holz zu erstellen.

d.

Das anfallende Belags- und Aushubmaterial ist gemäss Artikel 9 TVA möglichst auf der Baustelle zu trennen, sachgerecht zu entsorgen und darf im übrigen nur auf den dafür vorgesehenen, bewilligten Deponien abgelagert werden.

e.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

f.

Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf grundsätzlich erst begonnen werden, wenn die militärische Baubewilligungs vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. l MBV).

1132

3.

Verfahrenskosten

Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Publikation

In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung dem Gesuchsteller, dem Kanton, der betroffenen Gemeinde, dem BUWAL, dem WWF und der Pro Natura eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

5.

Rechtsmittelbelehrung

a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwiirdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes Über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) beginnt die Beschwerdefrist unter Vorbehalt des Süllstands gemäss Artikel 34 OG zu laufen: - bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, - für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff. OG.

6.

Gültigkeitsdauer

Gemäss Artikel 27 Absatz 5 MBV verfällt eine unbenutzte militärische'Baubewilligung grundsätzlich fünf Jahre nach der Kreditfreigabe.

15. Juli 1997

Eidgenössisches Militärdepartement

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Militärische Baubewilligung im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 MBV1) vom 15. Juli 1997 Das Eidgenössische Militärdepartement als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 18. April 1997 des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Abteilung Ausbildungsinfrastruktur (AAI), 3003 Bern und des Amtes für Bundesbauten, Baukreis 5, 3003 Bern betreffend Elektrische Erschliessung der Panzerzielbahn, Schiessplatz Gnappiried, Waffenplatz Wil b/Stans (NW),

I

stellt fest: 1.

Die Abteilung Ausbildungsinfrastruktur des Bundesamtes für Betriebe des Heeres beabsichtigt, die bestehende Panzerzielbahn auf dem Vertragsschiessplatz Gnappiried des kantonalen Waffenplatzes Stans elektrisch zu erschliessen und hatte zu diesem Zweck am 7. Januar 1997 der Bewilligungsbehörde ein entsprechendes Projekt zur Vorprüfung bzw. Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet.

2.

Mit Entscheid vom 13. Februar 1997 ordnete die Bewilligungsbehörde ein kleines Bewilligungsverfahren ah.

3.

Der Gesuchsteller liess daraufhin ein ökologisches Gutachten der Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft (Bericht ökonsult Bern, vom März 1997) erstellen und holte anschliessend ebenfalls die Fachmeinung der Abteilung Landschaftsschutz des BUWAL ein (Stellungnahme vom 10. April 1997).

4.

Am 18. April 1997 ist das Baugesuch des BABHE bzw. des AFB für dieses Vorhaben bei der Bewilligungsbehörde eingegangen.

5.

Die Ausbildungsanlagen des Schiessplatzes Gnappiried, welcher in den vergangenen Jahren ausgebaut wurde, ist bisher mit Betriebsstoff, der in Kanistern von der 3km entfernten Tankanlage herangebracht werden musste bzw. mittels unterhaltsintensivem Stromaggregat betrieben worden. Dieses Aggregat befindet sich überdies in der Pufferzone des Hochmoors Grossriet/Gnappiriet.

Eine bereits bestehende elektrische Zuleitung von der Trafostation der PilatusFlugzeugwerke bis zur Pumpstation der Gemeinde Stans, wo ebenfalls Anpassungsarbeiten vorgenommen werden sollen, besteht bereits. Nun soll die Stromversorgungsleitung entlang der Zufahrtsstrasse und des Mühlebachs bis auf die Höhe des heutigen Aggregatunterstandes zur Panzerzielbahn über eine Strecke von rund 530m mit erdverlegtem Kabel weitergezogen werden.

Militärische Ballbewilligungsverordnung vom 25. September 1995; SR 510.51

1134

Der vorgesehene Kabelgraben ist 90cm tief und 70cm breit und wird durch fUnf mit Gusseisendeckeln versehenen Kabelzugschächten aus Zement (Durchmesser 60cm, Tiefe 100cm) erschlossen. Das Kabelrohr wird im Bereich der Vorplätze und Zufahrten in eine ca. 30cm dicke Magerbetonschicht eingelegt, ausserhalb davon wird das Rohr in Sand eingebettet. Der Graben wird anschliessend wieder mit Aushubmaterial gefüllt.

6.

·

Am 22. April 1997 eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen Behörden.

Die Stellungnahme der Gemeinde Stans erfolgte am 21. Mai 1997. Die Baudirektion und die Militärdirektion des Kantons Nidwaiden äusserten sich mit Schreiben vom 3. bzw. 11. Juni .1997 zum Vorhaben.

Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), welches aufgrund der erfolgten Delegation auch die Interessen der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) vertrat, verzichtete auf eine formelle Anhörung, nachdem sich die Bundesfachstelle bereits vorgängig zum Vorhaben geäussert hatte, und erklärte jene Stellungnahme (10. April 1997) als abschliessend und massgebend.

II

zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung /. Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR / 72.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes (MG, SR 5ÌOJO) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (Art. 129 Abs. l MG).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Militärdepartement (EMD); sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und'erteilt den Bewilligungsentscheid (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Die vorgesehene elektrische Erschliessung soll die umständliche und unterhaltsintensive Energieversorgung des Schiessplatzes Gnappiried ersetzen und einen effizienten Betriebsablauf sicherstellen. Es handelt sich mithin um eine Einrichtung, die für den ordnungsgemässen Betrieb der Ausbildungsanlagen unmittelbar notwendig ist und welche somit für die militärische Baubewilligungspflicht relevant ist. Demzufolge erachtet sich das EMD für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens im vorliegenden Fall als zuständig.

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2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a.

Es wurde dabei festgestellt, dass das zu diesem Zweck eingereichte, für den ordnungsgemässen Betrieb der Ausbildungsanlagen notwendige Vorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. l Abs. 2 Bst.dMBV).

b.

Die Unterstellung des Projekts unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass die geplante Elektrifizierung keine wesentliche Veränderung der bestehenden Ausbildungsanlagen auf dem Schiessplatz darstellt, und davon auszugehen ist, dass daraus keine relevante Erhöhung der militärischen Tätigkeiten am Standort resultiert (vgl. Art. 4 Abs. 2 Est. a MBV).

Im geplanten Umfang kann das Vorhaben nicht als ein schwerwiegender Eingriff in die Umwelt bezeichnet werden, zumal auch die Energieversorgung effizienter verlaufen wird und das Stromaggregat innerhalb der Pufferzone des Hochmoors nicht mehr benötigt und deshalb ausgebaut und entsorgt wird.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 8J 4.01) war vorliegend nicht in Betracht zu ziehen, da es sich nicht um eine wesentliche Änderung einer bestehenden, UVP-pflichtigen Anlage im Sinne von Artikel 2 Absatz l der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfimg (UVPV, SR 814.011) handelte.

Schliesslich konnte eine Kollision mit Drittinteressen grundsätzlich ausgeschlossen werden.

B. Materielle Prüfung L Inhalt der Prüfung u

Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden.

Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Kantonale und kommunale Stellungnahmen Die Baukommission der Gemeinde Stans bezeichnet das Vorhaben in ihrer Stellungahme vom 21. Mai 1997 als unwesentlich, zumal es sich hauptsächlich um erdverlegte Verkabelungen handelt. Sie erachtet den Kanton Nidwaiden für die Erteilung der Ausführungsbewilligung zuständig, mit der Begründung, dass sich die Anlage ausserhalb der Bauzone und in einem kantonalen Naturschutzgebiet befindet.

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Demgemäss seien das kantonale Raumplanungsamt und die kantonale Fachkommission Gnappiried zur Vemehmlassung einzuladen. Im weiteren wird beantragt, dass die vorhandenen Werkleitungen (Wasser und Kanalisation) der Gemeinde Stans vor Baubeginn festgestellt bzw. geortet werden müssen und die neuen Kabelanlagen die üblichen Abstände zu den vorhandenen Leitungen einzuhalten haben.

Die Baudirektion des Kantons Nidwaiden stellt nach Prüfung des Vorhabens in ihrem Schreiben vom 3. Juni 1997 fest, - dass die geplante Elektroerschliessung ausserhalb der Bauzone, am Rande des BLNGebietes, und in einer landwirtschaftlich genutzten Fläche Hegt; - dass die vorgesehenen Bauarbeiten und Terrainveränderungen am Rande, jedoch ausserhalb des Perimetergebietes des Hochmoorschutzobjektes 107 ,,Grossried/ Gnappiried" von nationaler Bedeutung vorgenommen werden; - dass der Betrieb des Waffenplatzes mittels Energieversorgung optimiert und dadurch aufhäufig raumrelevante Zutransporte für Brennstoffmittel verzichtet werden kann; - dass dem Vorhaben, unter Vorbehalt der prioritären Beachtung der im Gutachten des Fachbüros ökonsult empfohlenen Schutzmassnahmen und der nötigen Vorsicht im Zusammenhang mit dem angrenzenden Schutzobjekt, zugestimmt werden kann.

Aus Sicht der kantonalen Militärdirektion (Schreiben vom 11. Juni 1997), welche im übrigen auf die Stellungnahme der Baudirektion und der Gemeinde Stans verweist, wird das Bauvorhaben als unwesentlich aber sinnvoll bezeichnet. Nachdem sie bereits in die Planung und Projektierung einbezogen wurde, hat die Direktion keine weiteren Bemerkungen anzubringen.

3. Stellungnahme von Bundesbehörden Das BUWAL weist in seiner Stellungnahme vom 10. April 1997 zuhanden des Gesuchsteilere daraufhin, dass das Vorhaben das BLN-Objekt 1606 ,,Vienvaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi" betrifft und dass die ENHK die sich aus diesem Umstand ergebende obligatorische Begutachtung gemäss Artikel 7 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 451) delegiert hat. Im weiteren stellt das Bundesamt fest, dass das Projekt am Rand eines Hochmoores von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 107, ,,Grossriet/Gnappiriet") sowie in der Schutzzone B eines Amphibiengebietes von vermuteter nationaler Bedeutung (Objekt NW 59) realisiert werden soll.

Es wird davon ausgegangen, dass die im Ökologischem
Gutachten vorgeschlagenen Schutzmassnahmen während der Bauphase in das Projekt aufgenommen werden. Unter dieser Voraussetzung verzichtet die Bundesfachstelle auf weitere Bemerkungen.

4. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde a.

-Raumplanung Die Standortgebundenheit des Vorhabens gilt aufgrund seiner Zweckbestimmung als nachgewiesen. Eine Kollision mit der kommunalen oder kantonalen Nutzungsund Zonenordnung wird grundsätzlich nicht geltend gemacht. Als Lex specialis gehen die Bestimmungen von Artikel 126 ff. des Militärgesetzes denjenigen gemäss Artikel 22 ff. des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) vor. Demgemäss sind für Bauten, Anlagen und Tätigkeiten, die der Landesverteidigung dienen, keine kantonalen Bewilligungen oder Nutzungspläne erforderlich und das vorliegende militärische Bauvorhaben bedarf auch keiner Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone gestützt auf Artikel 24 RPG.

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Die Überprüfung des Situationsplans mit dem Schutzzonenplan im Anhang zur regierungsrätlichen Verordnung über den Schutz des Gnappirieds in der Gemeinde Stans hat ergeben, dass die geplante Anlage nicht innerhalb des Perimeters des kantonalen Schutzgebietes (im Sinne von § 3ff. der Verordnung) zu liegen kommt. Die diesbezügliche Aussage der Gemeinde Stans ist insofern nicht zutreffend, wie die kantonale Militärdirektion aufgrund einer Rückfrage ebenfalls bestätigt hat.

b.

Natur- und Landschaftsschutz Gemäss ökologischem Bericht wird durch die geplanten Bauarbeiten, nebst den bereits versiegelten Strossen und Vorplätzen, nur ein Streifen Fettwiese auf der, dem Mühlebach und dem Hochmoor Grossriet/Gnappiried abgewandten, rechten Seite der Zufahrtsstrasse tangiert.

Unter Vorbehalt von entsprechenden Schutzmassnahmen während der Bauphase können Beeinträchtigungen des national geschützten Hochmoors (Objekt Nr. 107 gemäss Hochmoorinventar) bzw. des Flachmoors (Objekt Nr. 1957 gemäss Flachmoorinventar), des Amphibienlaichgebietes (Objekt NW 59 des-Inventars der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung, für welches bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung die vorsorgliche Schutzbestimmung von Art. 29 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz [NHV; SR 451,1] gilt) oder von Brutvogelvorkommen im Ried, welche dem allgmeinen Biotopschutz gemäss Artikel 18 NHG bzw. den besonderen Schutzbestimmungen gemäss Artikel 2,7 und 11 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG; SR 922) unterstehen, ausgeschlossen werden.

Auch hinsichtlich der Betriebsphase kann davon ausgegangen werden, dass Graben und Kabelschächte sich nicht nachteilig auf das Hochmoor auswirken. Zumal das beanspruchte Gelände renaturiert wird, erfährt auch das Landschaftsbild keine Beeinträchtigung. Im Hinblick auf die, mit der Elektrifizierung einhergehende, bedeutsame Reduktion der Lärm- und Schadstoffemissionen und der betrieblichen Fahrten können die positiven Auswirkungen des Vorhabens Unbestrittenermassen als überwiegend bezeichnet werden.

Die Bewilligungsbehörde statuiert generell eine besonders sorgfältige und massvolle Ausführung des Vorhabens, erachtet die im erwähnten Gutachten empfohlenen Massnahmen während der Bauphase als geeignet und notwendig, um die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber grösstmögliche Schonung der geschützten Objekte sicherzustellen, und verfügt deshalb die entsprechende Auflagen.

Im' ökologischen Gutachten wird als weitere Massnahme der Verzicht auf die Düngung der Fettwiese zwischen Bach und militärischen Anlagen (linke Strassenseîte) vorgeschlagen. Die diesbezügliche Überprüfung des kantonalen Naturschutzzonenplans hat nun ergeben, dass das betreffende Gebiet in der Randzone des Schutzgebietes liegt, für welche
gemäss §8 der jegierungsrätlichen Verordnung über den Schutz des Gnappiriedes bereits ein umfassendes Düngeverbot gilt.

Diese Randzone, welche gleichzeitig auch die Hochmoorpufferzone darstellt, steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vorliegenden Bauvorhaben.

Gleichwohl wird der Gesuchsteller als Benutzerorganisation darauf aufmerksam gemacht, dass die Waffenplatzverwaltung die Verantwortung für einen gesetzeskonformen Ablauf des militärischen und übrigen Betriebs trägt und namentlich auch für die konkrete Umsetzung der geforderten Schutzziele zu sorgen hat.

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c.

Gewässerschutz Die Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf die allgemeine Sorgfaltspflicht nach Artikel 3 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814,20) und den Grundsatz gemäss Artikel 6 GSchG, wonach es untersagt ist, potentiell wasserverunretnigende Stoffe mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versikkem zu lassen, hat ergeben, dass nachteilige Auswirkungen auf den Mühlebach, sowohl während der Bau-, als auch der Betriebsphase, unter Vorbehalt der Beachtung der im ökologischen Gutachten umschriebenen Schutzmassnahmen, ausgeschlossen werden können.

Der Antrag der Gemeinde Stans hinsichtlich Feststellung der bestehenden Werkleitungen wird als Auflage verfügt. Die Abstandvorschriften, welche sich aus dem kantonalen Recht ergeben, sind für die neuen Kabelanlagen grundsätzlich einzuhalten, soweit sie sich nicht erheblich behindernd auf die Realisierung des Projekts auswirken.

d.

ßodenschiitzjindEntsorgung Bei den Terrainarbeiten im Zusammenhang mit dem Aushub des Kabelgrabens soll das anfallende Aushubmaterial auf eine Zwischendeponie auf dem Schiessplatz Gnappiried verbracht werden. Ein Teil davon wird Ar das Wiedereindecken des Grabens verwendet, das restliche Material soll für die Instandstellung verschiedener Anlagen, wie Dämme, Hügel und Plätze beansprucht werden.

Dieses Vorgehen kann gutgeheissen werden unter der Voraussetzung, dass dem vorsorglichen Bodenschutz dabei umfassend Rechnung getragen wird (vgl. auch Art, 35 rev. USG) und insbesondere Erdmaterial, welches als schadstofibelastet zu qualifizieren ist, nicht auf unkontaminierte Böden verbracht wird, sondern innerhalb des Schiessplatzareals Verwendung finden soll, andernfalls aber gemäss den einschlägigen Bestimmungen der technischen Verordnung über Abfälle (TVA, SR 814.015) entsorgt wird. Im übrigen werden die entsprechenden Schutzmassnahmen gemäss Gutachten als wirksam und ausreichend beurteilt und als Auflagen in das Entscheiddispositiv übernommen.

Der auf Naturboden stehende, sich in der Pufferzone des Hochmoors bzw. der Randzone des kantonalen Schutzgebietes befindende Unterstand soll gemäss Auskunft des Gesuchstellers nach dem Ausbau und Rückschub des Stromaggregats für weitere betriebliche Zwecke, etwa als Materialmagazin, verwendet werden.

Jedoch muss, mit Blick auf den Schutzzweck der Pufferzone, als auch gestützt auf die erwähnte Bestimmung von §8 der kantonalen Schutzzonenverordnung, welche in Absatz 3 unter Ziffer 2 das Ablagern von Gegenständen aller Art in der Randzone untersagt, eine solche Zweckbestimmung grundsätzlich abgelehnt werden.

Es wird deshalb verfügt, dass der Unterstand, unter Beachtung der entsprechenden Sorgfalt hinsichtlich der Schutzobjekte, abzubrechen und nach den massgeblichen Bestimmungen der TVA zu entsorgen ist, soweit nicht ein besonderes militärisches bzw. betriebsnotwendiges Bedürfnis für die Beibehaltung des Unterstandes nachgewiesen werden kann (vgl. dazu Art. 126 Abs. 3 MG, wonach das kantonale Recht bei der Erteilung einer militärischen Baubewilligung zu berücksichtigen ist, unter dem Vorbehalt, dass dieses die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht erheblich erschwert).

1139

Aufgrand dieser materiellen Prüfung des vorliegenden Sanierangsvorhabens liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach in concreto anwendbare Vorschriften der Raumplanungsund Umweltschutzgesetzgebung verletzt wären.

Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen der Anhörung gewahrt. Soweit sich die genannten Stellen von Gemeinde, Kanton und Bund zum Vorhaben geäussert haben, machen sie weder grundsätzliche Einwände gegen das Bauvorhaben, noch die Verletzung kommunaler, kantonaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend.

Demzufolge stimmt das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht überein und die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung gelten als erfüllt.

III

und verßigt demnach: L ' Das Bauvorhaben des Bundesamtes für Betriebe des Heeres, Abteilung Ausbildungsinfrastruktur, 3003 Bern und des Amtes für Bundesbauten, Baukreis 5,3003 Bern, in Sachen elektrische Erschliessung der Panzerzielbahn, Schiessplatz Gnappiried, Waffenplatz Stans mit den nachstehenden Gesuchsunterlagen: - Projektbeschrieb des Kdo FWK Region 4 vom 11. Dezember 1996 - Ergänzungsbericht kantonale Zeughaus- u. Waffenplatzverwaltung sowie Ausbildungsabschnitt 23 vom 7. März 1997 - Ökologisches Gutachten ,,Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft", Ökonsult, Bern, vom März 1997 - Situationsplan 1:2*000 Nr. 4433.ZZ.007 vom März 1997 wird unter Auflagen bewilligt.

2,

Auflagen

a.

Mit den Bauarbeiten darf aufgrund der Amphibienwanderung und Vogelbrützeiten grundsätzlich nicht vor September dieses Jahres begonnen werden. Der Baubeginn ist der Gemeinde Stans und der militärischen Baubewilligungsbehörde vorgängig mitzuteilen.

b.

Die bestehenden Werkleitungen (Wasser und Kanalisation) der Gemeinde Stans sind vor Baubeginn festzustellen. Die geforderten Abstandvorschriften bezüglich der neuen Kabelanlagen sind grundsätzlich einzuhalten. Eine Abweichung davon ist vom Gesuchsteller zu begründen.

c.

Das Vorhaben ist unter grösstmöglicher Schonung und Sorgfalt der angrenzenden Schutzobjekte auszuführen. Nach dem Eingriff ist auf eine Ansaat des aufgefüllten Kabelgrabens zu verzichten.

1140

d.

Die Baumaschinen sollen möglichst nur von der Strasse aus eingesetzt werden.

Ein Befahren des gewachsenen Geländes ist zum Schutz des Bodens vor Verdichtungen zu vermeiden,

e.

Der Bauablauf ist so zu planen, dass unnötige Kreuzungsmanöver, welche das Befahren von gewachsenem Boden zur Folge haben, vermieden werden.

f.

Die Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes während der Bauund Betriebsphase sind einzuhalten. Namentlich darf kein wasserverunreinigendes Material in den Mühlebach gelangen.

g.

Die Baumaschinen und -fahrzeuge dürfen nur auf den dazu vorgesehenen und ausgerüsteten Plätzen abgestellt, gereinigt und betankt werden.

h.

Das Aushubmaterial ist ausschliesslich nördlich der Strasse, auf der dem Moor abgewendeten Seite der Strasse zwischenzulagem. Dabei sind Oberboden und Unterboden getrennt zu deponieren. Das Aushubmaterial ist locker zu schütten und darf weder glattgestrichen noch befahren werden.

i.

Überschüssiges Aushubmaterial ist nach Anweisung des Bodenschutzspezialisten der Sektion Umwelt und Raumplanung des Generalsekretariats EMD auf Schadstoffe zu untersuchen, bevor es weiterverwendet oder deponiert wird. Jedenfalls darf schadstoffbelastetes Erdmaterial nicht auf unkontaminierte Böden verbracht werden, sondern ist innerhalb des Schiessplatzes zu verwenden. Andernfalls ist es gemäss den einschlägigen Bestimmungen der TVA sachgerecht zu entsorgen.

j.

Der Unterstand ist nach dem Ausbau und sachgerechten Rückschub des Stromaggregats abzubrechen, soweit nicht der begründete Nachweis für ein militärisches bzw. betriebsnotwendiges Bedürfnis erbracht werden kann.

k.

Im Falle des Abbruchs des Unterstandes ist den umliegenden Schutzobjekten umfassend Rechnung zu tragen, indem die Ausführungsarbeiten sorgfältig und schonend vorzunehmen sind und das Gelände fachgerecht zu renaturieren ist. Die Bauabfälle sind gemäss den Vorschriften von Artikel 9 TVA zu trennen und sachgerecht zu entsorgen.

1.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3.

Verfahrenskosten

Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Publikation

In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung den Gesuchstellern, den beteiligten Stellen des Kantons, der betroffenen Gemeinde, dem BUWAL, der ENHK, dem WWF und der Pro Natura eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

141

5.

Rechtsmittelbelehrung

a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV),

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht, Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) beginnt die Beschwerdefrist unter Vorbehalt des Stillstands gemäss Artikel 34 OG zu laufen: - bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, - für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sicli nach Artikel 149 ff. OG.

6.

Gültigkeitsdauer

Gemäss Artikel 27 Absatz 5 MBV verfällt eine unbenutzte militärische Baubewilligung grundsätzlich fünf Jahre nach der Kreditfreigabe.

15. Juli 1997

1142

Eidgenössisches Militärdepartement

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) -

Rino Weder AG, 9463 Oberriet Pulverbeschichtung 8 M 30. Juni 1997 bis 4. Juli 1998

-

Sy-Tool AG, 4629 Fulenbach verschiedene Betriebsteile bis 2 M 1. September 1997 bis 2. September 2000 (Erneuerung)

-

Kraft Jacobs Suchard (Schweiz) AG, 3027 Bern Kesselhaus im Betrieb in Schwarzenburg BE 2 M 6. September 1997 bis auf weiteres (Erneuerung)

Zweischichtige Tagesarbeit (Art.' 23 ArG) -

Häkle AG, 8864 Reichenburg ganze Produktion bis 70 F 10. August 1997 bis 15. August 1998 (Erneuerung)

-

Plaston AG, Kunststoffwerk Hans Frei & Söhne, 9443 Widnau Kunststoffspritzwerk bis 50 M oder F 3. August 1997 bis 5. August 2000 (Erneuerung)

-

AHP (Schweiz) AG, 9323 Steinach Werkzeugbau bis 34 M 14. Juli 1997 bis 15. Juli 2000 (Erneuerung)

-

Pyropac AG, 9466 Sennwald Blechbearbeitung 6 M 21. Juli 1997 bis 22. Juli 2000 (Erneuerung / Änderung)

-

Kägi Söhne AG, Toggenburger Waffeln- S Biscuitfabrik, 9620 Lichtensteig Waffelbackautomaten, Abpackerei 6 M, 10 F 11. August 1997 bis 12. August 2000 (Erneuerung / Änderung)

-

Morgia AG, 3250 Lyss Raffinerie und Fettschmelzerei bis 12 M 2. Juni 1997 bis 3. Juni 2000 (Änderung)

1143

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) -

Plasten AG Kunststoffwerk Hans Frei & Söhne, 9443 Widnau Kunststoffspritzwerk bis 25 M 3. August 1997 bis 5. August 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

- Morgia AG, 3250 Lyss Raffinerie und Fettschmelzerei bis 24 M 2. Juni 1997 bis 3. Juni 2000 (Änderung) -

Sy-Tool AG, 4629 Fulenbach verschiedene Betriebsteile bis 2 M 1. September 1997 bis 2. September 2000 (Erneuerung)

-

Divida AG, 5704 Egliswil Küche Frischproduktion / Spedition bis 5 H 29. September 1997 bis 7. August 1999 (Erneuerung)

- Kraft Jacobs Suchard (Schweiz) AG, 3027 Bern Milchsiederei im Betrieb in Schwarzenburg BE bis 6 M 6. September 1997 bis 9. September 2000 (Erneuerung / Änderung) Sonntagsarbeit (Art. 19 ArG) -

AMP (Schweiz) AG, 9323 Steinach Werkzeugbau bis 8 M 14, Juli 1997 bis 15. Juli 2000 (Erneuerung)

-

Sy-Toll AG, 4629 Fulenbach verschiedene Betriebsteile bis 2 M 1. September 1997 bis 2. September 2000 (Erneuerung)

- Kraft Jacobs Suchard (Schweiz) AG, 3027 Bern Milchsiederei im Betrieb in Schwarzenburg BE (Feiertagsarbeit) bis 6 M 6. September 1997 bis 9. September 2000 (Erneuerung / Änderung) -

Kraft Jacobs Suchard (Schweiz) AG, 3027 Bern Kesselhaus im Betrieb in Schwarzenburg BE 2 M 6. September 1997 bis auf weiteres (Erneuerung)

Ununterbrochener Betrieb (Art-. 25 ArG) -

1I44

Häkle AG, 8864 Reichenburg ganze Produktion bis 140 M 10. August 1997 bis 15. August 1998 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Verband KVA Thurgau, 8570 Weinfelden Kehrichtverbrennungsanlage 15 M 6. Juli 1997 bis 8. Juli 2000 (Erneuerung)

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschütz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG)

wirtschaftliche

-

Komax AG, 6036 Dierikon Produktion 30 M 5. Mai 1997 bis 6. Mai 2000 (Aenderung / Erneuerung)

-

Galifa AG, 9001 St. Gallen Linsenfabrikation 18 M und F 12. Mai 1997 bis 16. Mai 1998

-

Weberei Wängi AG, 8488 Turbenthal Jacguard-Weberei bis 5 M 12. Mai 1997 bis 16. Januar 1999 (Aenderung)

Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. 1 ArG) -

Bauwerk Parkett AG, 9430 St. Margrethen Klebeparkett-Maschine 40 M oder F 23. Juni 1997 bis 1. November 1997 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

145

-

Bandfabrik Breitenbach AG, 4226 Breifcenbach verschiedene Betriebsheile bis 30 M oder F 19. Mai 1997 bis 20. Mai 2000 (Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

- Hadiraec Outsourcing AG, 5506 Mägenwil SMD-Bestückung und Nachbearbeitung bis 6 M, 2 F 19. Mai 1997 bis 20. Mai 2000 (Aenderung) -

Bossart + Partner AG, 6142 Gettnau - Produktion / Unterhalt 24 M, 8 F 4. August, 1997 bis 5. August 2000 (Aenderung / Erneuerung)

- Weberei Wängi AG, 8488 Turbenthal Jacquard-Weberei bis 16 M, bis 12 F 12. Mai 1997 bis 16. Januar 1999 (Aenderung / Erneuerung) Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) - Weberei Wängi AG, 8488 Turbenthal Jacquard-Weberei bis 10 H 12. Hai 1997 bis 16. Januar 1999 (Aenderung) Sonntagsarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG) - Weberei Wängi AG,,8488 Turbenthal Jacquard-Weberei bis 5 M 12. Mai 1997 bis 16. Januar 1999 (Aenderung) Ununterbrochener Betrieb Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 25 Abs. 1 ArG) - Weberei Wängi AG, 8488 Turbenthal Jacguard-Weberei 40 M 12. Mai 1997 bis 16. Januar 1999 (Aenderung) (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche)

146

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 55 ArG und Artikel 44 ff VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschütz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel.

031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

15. Juli 1997

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

1147

Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Die Schweizerische Fachkommission für Berufsbildung im Gastgewerbe hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR4I2JQ) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.10!), den Entwurf zu einem Reglement über die Berufsprüfung für Hotelempfangs- und -administrationsleiter/Hotelempfangs- und -administrationsleiterinnen eingereicht.

Der Verband Schweizer Metzgermeister hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 472.70) und Artikel 45 Absatz2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 472.707), den Entwurf zu einem Reglement über die Berufsprüfung im Metzgereigewerbe eingereicht.

Der Schweizerische Verein für Instandhaltung (SVI) hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR412JO) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 472.707), den Entwurf zu einem Reglement über die höhere Fachprüfung für Instandhaltungsleiter/innen eingereicht.

Der Verein für die höhere Fachprüfung für den Industriemeister im Maschinenund Apparatebau (VIM) hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR4I2.1Q) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 472.707), den Entwurf einer Änderung des Réglementes über die höhere Fachprüfung für Industriemeister im Maschinen- und Apparatebau vom 23. Dezember 1991 eingereicht.

Interessenten können diese Entwürfe bei der folgenden Amtsstelle beziehen; Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Berufsbildung, Monbijoustrasse 43, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtssteile zu unterbreiten.

15. Juli 1997

1148

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Berufsbildung

Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfügungen des Bundesamtes für Landwirtschaft, Abteilung

Strukturverbesserungen

Gemeinde Teufen AR, Güterstrasse Gstalden - Hintergstalden, Projekt-Nr. AR1381 Gemeinde Kerns OW, Erschliessung Riedmattli, Projekt-Nr. OW1214 Gemeinde Ebnat-Kappel SG, Düngeranlage Relis, Projekt-Nr. SG5095 Gemeinde

Beinwil S O , Gebäuderationalisierung

Gemeinde Einsiedeln SZ, Sanierung Güterweg Schwyzerbrugg - Duli, Projekt-Nr. SZ2481 Gemeinde Erstfeld UR, Gebäuderationalisierung Leitschach 468, Projekt-Nr. UR1381 Gemeinde Seelisberg UR, Gebäuderationalisierung Gruob, Projekt-Nr. UR1389 Gemeinde Menzingen ZG, Düngeranlage Schurtannen, Projekt-Nr. ZG593

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungsverordnung vom 14. Juni 1971 (SR 913.1), Artikel 44ff. des Bundcsgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt bei der Rekurskommission EVD, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

149

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbcsserungen, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

15. Juli 1997

Bundesamt für Landwirtschaft

Abteilung Strukturverbesserungen

1150

Flugplatz Hausen am Albis , Übertragung der Halterschaft Genehmigung vom 30. Juni 1997

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), gestützt auf die Anträge der Flugplatzgenossenschaft Hausen-Oberamt vom 29. Mai 1997 sowie der Swissair Schweizerische Luftverkehrs AG vom 20. Juni 1997; in Anwendung der Artikel 9, 11 und 13 der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131. /) verfügt: 1.

2.

3.

Die Übertragung der Bewilligung zum Betrieb des Flugplatzes Hausen a. A.

vom 15. Juli 1963 von der Swissair Schweizerische Luftverkehrs AG auf die Flugplatzgenossenschaft Hausen-Oberamt, die Änderungen des Betriebsreglemenles vom 1. Juli 1997 und die Ernennung von Herrn Erich Waldvogel als Flugplatzleiter werden genehmigt.

Die Genehmigung tritt per 1. Juli 1997 in Kraft.

Einer anfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aulschiebende Wirkung entzogen.

Reclitsmittelbeleh rung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement Beschwerde geführt werden. Eine Beschwerde gegen den Entzug der au l schiebenden Wirkung ist innert zehn Tagen einzureichen. Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien an dem auf die Publikation folgenden Tag zu laufen. Vom 15. Juli bis und mit 15. August 1997 steht die Frist still (Art. Ila VwVG). Die Bcschwerdeschrift ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers zu enthalten.

15. Juli 1997

Bundesamt für Zivilluftfahrt

1151

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal in Erstfeld, Herzogenbuchsee und Trimbach vom 20. Juni 1997

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des StrassenVerkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 ! > sowie die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 197921 über die Strassensignalisation, verfügt:

Art. l A. Bahnhof Erstfeld Das Parkieren von Fahrzeugen auf dem Areal Trümpihausplatz Erstfeld (Parzelfe 462) ist nur gemäss den am Signal «Parkieren gegen Gebühr. Zentrale Parkuhr» vermerkten Bestimmungen sowie für Inhaber von Parkkarten und Mieter von Parkplätzen gestattet.

B. Bahnhof Herzogenbuchsee 1 Das Parkieren von Fahrzeugen auf dem Areal südlich des Aufnahmegebäudes, nördlich des Güterschuppens und auf dem Freiverladeareal ist nur gemäss den am Signal «Parkieren gegen Gebühr. Zentrale Parkuhr» vermerkten Bestimmungen sowie für Inhaber von Parkplatzkarten und Mieter von Parkplätzen auf den entsprechend bezeichneten Parkfeldern gestattet.

-Auf dem übrigen SBB-Areal ist das Parkieren von Fahrzeugen verboten.

3 Die Verfügung der Generaldirektion SBB vom 3 I . M a i 1983" (Buchstabe B) über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal in Herzogenbuchsee wird aufgehoben.

C. Trimbach Das Parkieren auf dem Tunnelweg sowie auf der Verbindungsstrasse zwischen Rankwog - Tunnelweg in Trimbach ist für sämtliche Fahrzeuge verboten.

Art. 2 1 Die Verkehrs Ordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert.

» SR 741.01 » S R 741.21 » BBl 1983 II 1004

1152

Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge

2

Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesral nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren 1) 20. Juni 1997

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Weibel

1) S R 172.021 1153

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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Foglio federale

Jahr

1997

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.07.1997

Date Data Seite

1127-1153

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10 054 337

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