Weisungen des Bundesrates zur Förderung der Mehrsprachigkeit in der allgemeinen Bundesverwaltung # S T #

vom 19. Februar 1997

Der Schweizerische Bundesrat erlässt folgende Weisungen:

l

Ziele und Anwendungsbereich

1

Ziel dieser Weisungen ist, die Mehrsprachigkeit am Arbeitsplatz zu fördern und die multikulturellen Eigenschaften der Verwaltung zu nutzen. Im Rahmen der Personal- und Organisationsentwicklung stellen alle Dienststellen die Chancengleichheit in ihrem Bereich sicher und fördern die gegenseitige Verständigung der Sprachgemeinschaften. Sie ermöglichen allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, in ihrer eigenen Sprache zu arbeiten, sofern diese eine Amtssprache ist.

2 Die Verantwortlichen sämtlicher Ebenen der Verwaltung achten' darauf, dass in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen der Verwaltung und auf jeder Stufe eine angemessene Vertretung der Sprachgemeinschaften gewährleistet ist, auch wenn dabei die Vertretung der lateinischen Sprachgemeinschaften über den Anteilen in der Schweizer Wohnbevölkerung liegt. Die Situation der dezentralen Dienstorte wird entsprechend berücksichtigt.

3 Diese Weisungen gelten für alle Verwaltungseinheiten nach Artikel 58 Absatz l Buchstaben a-e des Verwaltungsorganisationsgesetzes", mit Ausnahme der PTTBetriebe und der Schweizerischen Bundesbahnen. Diese werden eingeladen, für ihren Bereich sinngemässe Weisungen zu erlassen.

2 21

Vertretung

Solange die angemessene Vertretung der Sprachgemeinschaften nicht erreicht ist, können die Bundeskanzlei, die Departemente oder die Bundesämter quantitative Zielvorgaben festsetzen.

22 Die Wahlbehörde sorgt dafür, dass mehrere Sprachgemeinschaften in den Direktionen der Bundesämter und in der Leitung von Generalsekretariaten vertreten sind.

Wenn möglich wird dieser Grundsatz auf die kleineren Organisationseinheiten (z.B. Abteilung, Sektion) übertragen.

» SR 172.010 1997-136

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23 Bei der Teilung von Stellen sorgen die Verantwortlichen dafür, dass insbesondere höhere Funktionen wenn möglich mit zwei Personen unterschiedlicher Sprachgemeinschaften bzw. Arbeitssprachen nach Ziffer 31.1 besetzt werden.

3 Arbeitssprache 31 1 Die Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch sind die Arbeitssprachen im mündlichen und schriftlichen Verkehr.

2 In der Regel arbeiten alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrer eigenen Sprache (Sprechen und Schreiben), sofern diese eine der Arbeitssprachen ist. Sie verfügen über entsprechende Hilfsmittel wie Datenverarbeitungsprogramme, Wörterbücher und Unterlagen in ihrer Sprache.

32 Deutschsprachige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sprechen Hochdeutsch und nicht schweizerdeutschen Dialekt in Anwesenheit von Anderssprachigen. Der Gebrauch des Dialektes bedarf der Zustimmung aller Anwesenden.

4

Übersetzungs- und Redaktionswesen

1

Die Übersetzungstätigkeit richtet sich nach der Verordnung vom 19. Juni 1995" über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung.

2 Texte, die für eine breite Öffentlichkeit bestimmt sind, sollen wenn möglich bereits von Beginn an mehrsprachig formuliert werden und sind nach dem Koredakttonsverfahren zu überprüfen.

5

Sprachliche Anforderungen

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen über die zur Ausübung ihrer Funktion notwendigen passiven Kenntnisse (Hör- und Leseverständnis) in mindestens einer zweiten Amtssprache verfügen.

2

Die Anforderungen an die aktiven Kenntnisse (Sprechen und Schreiben) richten sich nach der Funktion sowie nach der Art der ausgeübten Tätigkeiten. In der Regel sind für höhere Funktionen sehr gute Kenntnisse in mindestens einer zweiten Amtssprache erforderlich. In der Sachbearbeitung und in den anspruchsvolleren administrativen Funktionen sind gute Kenntnisse in mindestens einer zweiten Amtssprache erforderlich.

3

Die Sprachkenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber müssen vor der Anstellung überprüft werden, indem die Vorstellungsgespräche von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus mehreren Sprachgemeinschaften geführt werden.

» SR 172.081 530



4

Verfügen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Anstellung, bei der Wahl oder in einem bestehenden Dienstverhältnis nicht oder nicht mehr über die erforderlichen individuellen Sprachkenntnisse, so schliessen sie und die bzw. der Vorgesetzte eine Vereinbarung über deren Verbesserung ab.

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Stellenausschreibungen

1

Die sprachlichen Anforderungen nach Ziffer 5 sind in jedem Organ, in welchem Stellenausschreibungen publiziert werden, zu vermerken.

2 Spezifische sprachliche Anforderungen werden nur dann angegeben, wenn sie von den in Ziffer 5 vorgesehenen abweichen (insbesondere im Falle von NichtAmtssprachen oder der Möglichkeit einer Aufteilung der Stelle in verschiedene Arbeitssprachen).

62 Ist eine Sprachgemeinschaft in einer Funktion innerhalb einer grösseren Verwaltungseinheit (z. B. Bundesamt, Abteilung oder Sektion) untervertreten, so wird in der Stellenausschreibung darauf hingewiesen, dass Bewerbungen aus dieser Sprachgemeinschaft besonders erwünscht sind.

63 Die Veröffentlichung der Stellenausschreibungen wird in allen Sprachregionen sichergestellt.

7

Wahlen und Beförderungen

71 1 Alle Bewerbungen, welche die objektiven erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, sind näher zu prüfen, unabhängig von der Sprache der Bewerberin oder des

Bewerbers.

2

Wenn möglich werden Bewerberinnen und Bewerber aus jeder Sprachgemeinschaft zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Dabei müssen sie sich in ihrer Sprache äussern können.

72 Bei gleichwertiger Qualifikation bevorzugt die Wahlbehörde bei der Besetzung von Stellen Bewerberinnen und Bewerber aus Sprachgemeinschaften, die in der betreffenden Verwaltungseinheit (z. B. Bundesamt, Abteilung oder Sektion) untervertreten sind.

8

Vom Bundesrat und von der Verwaltung eingesetzte Gremien

Bei der Bestellung der von Bundesrat und Verwaltung eingesetzten Gremien (insbesondere Delegationen, Kommissionen, Arbeits- und Projektgruppen) achten die Behörden auf die angemessene Vertretung der Sprachgemeinschaften.

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9 Ausbildung 91 Um die Kommunikationsfähigkeit zu verbessern, bietet die Bundesverwaltung Sprachausbildung an. Die Vorgesetzten fördern die sprachliche und sprachlich-kulturelle Weiterbildung und unterstützen entsprechende Gesuche ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

92 Im Rahmen der Förderung der individuellen Mehrsprachigkeit werden spezielle Arbeitsformen, Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten angeboten (z.B. Praktika, Job-rotation).

93 Die Mehrsprachigkeit in der Verwaltung wird in der Grundausbildung (Lehrstellen) sowie in allen geeigneten Kursen der allgemeinen Bundes Verwaltung behandelt.

94 In den Seminarien, Kolloquien und anderen verwaltungsinternen Veranstaltungen wird darauf geachtet, dass die für ein Referat eingeladenen Experten und Expertinnen alle Sprachgemeinschaften vertreten.

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Erscheinungsbild

Die Landessprachen werden im Erscheinungsbild der Bundesverwaltung (z.B.

Werbe- und Informationsmaterial, Anschriften, Formulare, Briefköpfe, Telefonbeantworter) berücksichtigt.

11 Vereinbarungen zur sprachlichen Förderung 111 Zur situativen Umsetzung dieser Weisungen erstellen die Bundeskanzlei und ihre Dienststellen, die Generalsekretariate und die Bundesämter für jeweils eine Legislaturperiode einen auf ihre spezifischen Bedürfnisse zugeschnittenen Massnahmenkatalog zur Förderung der institutionellen und der individuellen Mehrsprachigkeit.

112 1 Der Massnahmenkatalog ist Gegenstand einer Vereinbarung zur sprachlichen Förderung mit dem jeweiligen Departement bzw. mit der Bundeskanzlei.

2 Die Vereinbarungen für die erste Periode sind innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Weisungen zu treffen.

113 Die Vereinbarungen werden der Stabsstelle für sprachliche Gemeinschaften im Eidgenössischen Personalamt als Koordinations- und Beratungsorgan weitergeleitet.

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12

Auswertung

Nach Ablauf jeder Periode erstatten die Generalsekretariate und die Bundesämter dem zuständigen Departement Bericht über die Umsetzung ihrer Vereinbarung.

Diese Berichte werden an die Stabsstelle weitergeleitet, die eine Auswertung zuhanden des Bundesrates vornimmt. Die Bundeskanzlei erstattet ihren Bericht direkt der Stabsstelle.

13

Schlussbestimmungen

Diese Weisungen treten am l. April 1997 in Kraft. Sie ersetzen die Weisungen vom 12, Januar 1983 "> über die Vertretung der sprachlichen Gemeinschaften in der allgemeinen Bundesverwaltung.

19. Februar 1997

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Koller Der Bundeskanzler: Couchepin

8932

" BEI 1983 I 812 533

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1997

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12

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01.04.1997

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