Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 1997 # S T #

vom 11. Dezember 1996

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 10 der Bundesverfassung sowie auf Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19741} über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. September 19962), beschliesst: Art. l Finanzvoranschlag und budgetierter Aufwandüberschuss 1 Der Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 1997, abschliessend mit - Ausgaben von 44 769 007 240 Franken

- Einnahmen von 38 470 576 100 Franken - einem Ausgabenüberschuss im Finanzvoranschlag von 6 298 431 140 Franken - einem budgetierten Aufwandüberschuss in der Erfolgsrechnung von 7 285 844 017 Franken wird genehmigt.

2 Der Voranschlag der Pensionskasse des Bundes für das Jahr 1997, abschliessend mit Ausgaben von 2001 Millionen Franken, Einnahmen von 2951 Millionen Franken und einem Einnahmenüberschuss von 950 Millionen Franken wird genehmigt.

Art. 2 Personalbestände 1 Der durchschnittliche Personalbestand der Departemente, der Bundeskanzlei und des ETH-Bereichs, ohne Gerichte, Parlamentsdienste und Industrieunternehmen der Gruppe Rüstung, darf im Jahre 1997 die Zahl von 35 245,6 nicht übersteigen.

2 Der durchschnittliche Personalbestand der eidgenössischen Gerichte darf im Jahre 1997 die Zahl von 232,0 nicht übersteigen.

3 Der durchschnittliche Personalbestand der Parlamentsdienste darf im Jahre 1997 die Zahl von 125,0 nicht übersteigen.

» SR 611.010 > Im BEI nicht veröffentlicht.

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1996-823

Voranschlag für das Jahr 1997. BB

Art, 3

Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite

Dem Bundesrat werden folgende Verpflichtungskredite gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt.

Franken - Bauvorhaben und Liegenschaftserwerb 481 100 000 - für die Beschaffung von Material l 164 700 000 - für Forschungs-, Entwicklungs- und Versuchsprogramme 85 300 000 - verschiedene Massnahmen - als Jahreszüsicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen 727 300 000 - Kriegsrisikos bei humanitären und diplomatischen Sonder300 000 000 flügen, pro Einsatz Art. 4 Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite Dem Bundesrat werden folgende Verpflichtungskredite gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt.

Franken - Bauvorhaben und Liegenschaftserwerb 280 900 000 - für die Beschaffung von Material - für Forschungs-, Entwicklungs- und Versuchsprogramme - verschiedene Massnahmen - als Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen 100 100 000 - Kriegsrisikos bei humanitären und diplomatischen Sonderflügen, pro Einsatz Art. 5 Zahlungsrahmen für Waldschäden Für Beiträge an die Kosten von Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden sowie für Werbung und Absatzförderung bei aussergewöhnlichem Holzanfall wird für den Zeitraum 1997-2000 ein Höchstbetrag von 100 Millionen bewilligt.

Art. 6 Zahlungsrahmen Einlagen IHG-Fonds Die Laufzeit nach Artikel l Absatz l des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 1991 zu weiteren Einlagen in den Fonds für Investitionshilfe an die Berggebiete wird bis 2005 verlängert.

Art. 7

Kreditsperre

1

Die nach den Artikeln l Absatz l, 3 und 4 bewilligten Zahlungs- und Verpflichtungskredite sowie der Zahlungsrahme'n nach Artikel 5 werden im Umfang von 2 Prozent gesperrt.

2 Die Kreditsperre für Zahlungskredite bezieht sich auf: - die gesamten Personalausgaben der Sachgruppe 30; - die einzelnen Rubriken bei anderen Ausgaben.

3

Von der Kreditsperre ganz oder teilweise ausgenommen sind die im Anhang !> aufgeführten Ausgabenrubriken.

» Im BB1 nicht veröffentlicht.

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Voranschlag für das Jahr 1997. BB

Art. 8 Schlussbestimmung Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

Nationalrat, 11. Dezember 1996 Die Präsidentin: Stamm Judith Der Protokollführer; Anliker 8655

818

Ständerat, l I.Dezember 1996 Der Präsident: Delalay Der Sekretär: Lanz

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 1997 vom 11. Dezember 1996

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04.02.1997

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