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Botschaft betreffend das revidierte Protokoll II und das Protokoll IV zum Übereinkommen von 1980 über konventionelle Waffen vom 14. Mai 1997

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend die Genehmigung des revidierten Protokolls II über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen sowie des Protokolls IV über Blendlaserwaffen zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die uberniassige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können.

Bei dieser Gelegenheit schlagen wir Ihnen vor, den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 1995 P 95.3264 Internationale Ächtung der Laser-Blendwaffen (N 6.10.95, Wick) Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr" geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

14. Mai 1997

1997-243

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Koller Der Bundeskanzler; Couchepin

I Bundesblatt 149. Jahrgang. Bd. IV

Übersicht Diese Botschaft bezieht sich auf die Ergebnisse der ersten Revisionskonferenz zum Übereinkommen von 1980 über konventionelle Waffen und seine Protokolle. An dieser Konferenz wurden ein neues Protokoll IV über Blendlaserwajfen angenommen und das Protokoll U über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen überarbeitet.

Das Protokoll IV über Blendlaserwaffen ist ein völlig neuer Text, der den Einsatz solcher Waffen verbietet, wenn sie eigens dazu dienen sollen, dauernde Erblindung herbeizuführen. Der Einsatz von Waffen, die nicht diesem Kriterium entsprechen, bleibt gemäss diesem Protokoll an sich zulässig. Der dem Kombattanten damit gewährte Schutz ist beträchtlich, aber nicht umfassend. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Ausarbeitung dieses neuen Protokolls einen bedeutenden Fortschritt auf dem Gebiet des humanitären Völkerrechts darstellt.

Das Protokoll II über die Minen hat wichtige Änderungen erfahren. Es ist künftig auf interne bewaffnete Konflikte ebenso anwendbar wie auf internationale. In Zukunft müssen alle Anti-Personenminen detektierbar sein. Zudem mtiss die Mehrheit der Anti-Personenminen mit einem Mechanismus zur Selbstzerstörung und Selbstdeaktivierung ausgerüstet werden. Die Weitergabe von Minen, die nicht den Bestimmungen des neuen Protokolls entsprechen, ist mit sofortiger Wirkung untersagt. Schliesslich wird die Durchsetzung des neuen Texts Gegenstand jährlicher Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten bilden; diese verpflichten sich im übrigen, auf dem Weg interner Rechtsetzung individuelle Verstösse gegen die Vorschriften des Protokolls zu verhüten und zu ahnden.

Trotz dieser positiven Elemente ist die neue Version von Protokoll H, namentlich wegen der langen Übergangsfristen, die das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über die Detektierbarkeit, die Selbstzerstörung und die Selbstdeaktivierung verzögern können, nicht völlig zufriedenstellend. Tatsache ist, dass nur ein umfassendes Verbot des Einsatzes, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-Personenminen - das die Schweiz auf nationaler Ebene bereits ausgesprochen hat erlauben wird, das durch den unterschiedslosen Einsatz dieser Waffen verursachte Problem zu meistern. Humanitäre Überlegungen drängen trotzdem zu einer Annahme des neuen Protokolls,
weil es immerhin gewisse Verbesserungen mit sich bringt, denn im Bereich der Anti-Personenminen sind selbst bescheidene Fortschritte einem völligen Stillstand vorzuziehen.

Das Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 als solches, das ein Rahmenabkommen ist, wurde nicht überarbeitet. In ihrer Schlusserklärung hat die Revisionskonferenz jedoch entschieden, sich künftig alle fünf (statt alle zehn) Jahre zu treffen.

Dieser Entscheid wird es erlauben, die dem Übereinkommen angefügten Protokolle rascher den sich ständig ändernden Bedingungen anzupassen.

Botschaft 1 11

Einleitung Das Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über konventionelle Waffen

Das Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, wurde am 10. Oktober 1980 im Rahmen der Vereinten Nationen in Genf abgeschlossen (im folgenden: Übereinkommen von 1980), Es besteht aus einem Rahmenabkommen, das allgemeine Bestimmungen enthält, und drei Protokollen, die separat ratifiziert werden können, über nichtentdeckbare Splitter (Protokoll I), das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen (Protokoll II) und das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Brandwaffen (Protokoll III). Das Übereinkommen trat am 2. Dezember 1983 in Kraft. Die Schweiz hat es mit den drei Protokollen am 20. August 1982 ratifiziert J >.

12

Revisionsmechanismus des Übereinkommens von 1980

Revision und Änderungen des Rahmenabkommens und seiner Protokolle sind in Artikel 8 des Übereinkommens geregelt. Dieser sieht ein Verfahren vor, das von den einzelnen Vertragsparteien in Gang gesetzt werden kann (Abs. l und 2). Darüber hinaus kann jede Vertragspartei zehn Jahre nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens den Depositar - den Generalsekretär der Vereinten Nationen (Art. 10) - ersuchen, eine Konferenz einzuberufen, um die Anwendung des Übereinkommens zu prüfen. Im vorliegenden Fall wurde dieser Mechanismus von Frankreich in Gang gesetzt.

Die Revisionskonferenz wurde durch eine Gruppe von Regierungsexperten vorbereitet, die sich 1994 und 1995 viermal in Genf traf. Die eigentliche Konferenz unter dem Vorsitz von J. Molander (Schweden) tagte in Wien (vom 25. Sept. bis 13. Okt. 1995) und in Genf (vom 15. bis 19. Jan. und vom 22. April bis 3. Mai 1996). Ihre hauptsächlichen Aufgaben bestanden darin zu prüfen, ob das Übereinkommen selbst und das Protokoll II über die Minen zu ändern seien, sowie in der Ausarbeitung des Textes für ein neues Protokoll über Blendlaserwaffen.

2

Verlauf der Revisionskonferenz

Einige Delegationen bemühten sich um eine Änderung von Artikel 8 des Übereinkommens von 1980 betreffend dessen Revision, um damit die Anpassung der Protokolle an neue Bedingungen zu gestatten. Sie schlugen auch eine Änderung von Artikel l im Sinne einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs sämtlicher Protokolle auf nicht internationale Konflikte vor. Angesichts des Widerstandes gewisser Teilnehmer gegen die Idee, das Rahmenabkommen als solches zu ändern, musste dieser Vorschlag letztlich aufgegeben werden. Dagegen findet sich ein Rest des

» SR 0.515.091

ersten Vorschlags - die Beschleunigung des Rhythmus der Revisionskonferenzen in der Schlusserklärung, die vorsieht, dass Revisionskonferenzen nunmehr in Abständen von fünf Jahren stattfinden sollen (vgl. Ziff. 4).

Der Abschluss des neuen Protokolls IV über Blendlaserwaffen wurde dadurch erleichtert, dass die Vereinigten Staaten kurz vor Beginn der Revisionskonferenz ankündigten, sie würden sich, unter gewissen Bedingungen betreffend den Inhalt, einem solchen Protokoll nicht widersetzen (vgl, Ziff. 62). In der Folge konnte dieser Text schon am 13. Oktober 1995, das heisst in der ersten Phase der Konferenz angenommen werden.

Die Revision von Protokoll II über die Minen erregte grosse Diskussionen und Meinungsverschiedenheiten. Diejenigen Staaten, die hauptsächlich Anti-Personenminen einsetzen, produzieren oder exportieren (China, Pakistan, Indien, Russland), akzeptierten lediglich geringe Änderungen am bestehenden Text.

Einige kleine und mittlere westliche-Staaten, unterstützt vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und einer Koalition von Nichtregierungsorganisationen, forderten so rasch wie möglich ein umfassendes Verbot des Einsatzes, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-Personenminen. Zwischen diesen beiden Fronten standen zahlreiche Staaten, die, soweit sie noch nicht ein umfassendes Verbot unterstützten, die Ausarbeitung eines Textes befürworteten, der weitgehende Beschränkungen und ein wirksames Verifikationssystem einführen würde. Angesichts der Tatsache, dass die Revisionskonferenz das Konsensverfahren anwendete, und um die weitestmögliche Universalität des überarbeiteten Protokolls II zu gewährleisten, galt es, sich auf Gegengeschäfte einzulassen und damit die Konferenz vor einem totalen Misserfolg zu bewahren. Die schliessUch gefundene Lösung Hegt deutlich unter dem, was sich selbst die «gemässigten» Staaten erhofft hatten (vgl. Ziff. 51).

Sie wurde von diesen Delegationen widerwillig und in der einzigen Sorge darum angenommen, wenigstens einen bescheidenen Schritt vorwärts zu machen,

3

Position der Schweiz

Entsprechend ihren Instruktionen hat sich die Schweizer Delegation 2> für die Änderung des Übereinkommens von 1980 ausgesprochen, um die Anwendbarkeit seiner Protokolle in nicht internationalen Konflikten sicherzustellen und um den Rhythmus der Revisionskonferenzen zu beschleunigen.

Betreffend den Einsatz von Blendlaserwaffen hat sich unsere Delegation für möglichst strenge Vorschriften ausgesprochen. Gemeinsam mit anderen Teilnehmern hat sie sich darum bemüht, ein Verbot von Waffen zu erreichen, die das Augenlicht gefährden, selbst wenn sie nicht eigens zu diesem Zweck entwickelt wurden.

Es waren humanitäre Überlegungen, die zu dieser Position geführt haben.

Im Bereich der Landminen schliesslich beharrte die Schweizer Delegation im Verlauf der ersten Phase der Arbeiten und ihren Instruktionen folgend auf den folgenden Elementen: - Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Protokoll II, beziehungsweise des Übereinkommens, auf nicht internationale bewaffnete Konflikte und auf Friedenszeiten; !)

Die Schweizer Delegation setzte sich zusammen aus Lucius Caflisch (Delegationschef).

François Godet (Stellvertreter des Delegationschefs), Erwin Dahinden, Maurice Zahnd, Walter Knüsli, Alain-Denis Henchoz und Roman Busch.

- Verbot der Herstellung, der Lagerung, der Weitergabe und des Einsatzes von nicht detektierbaren Anti-Personenminen sowie von solchen, die nicht mit einem Selbstzerstörungs- oder Selbstneutralisierungsmechanismus ausgerüstet sind; - Verschärfung der Vorschriften über die Markierung und Aufzeichnung von Minenfeldern sowie über deren Bekanntmachung vor Ort; - Schaffung eines zwingenden internationalen Verifikationsmechanismus, der flexibel, schnell und wirksam sein soll und dessen Feststellungen über allfällige Verstösse gegen das Protokoll II Folgen für die verursachenden Staaten haben und diesen Verletzungen ein Ende zu setzen vermögen.

Auf der Basis späterer Instruktionen, die dem Entscheid des Eidgenössischen Militärdepartements vom 24. November 1995, vollständig auf Besitz und Einsatz von Anti-Personenminen zu verzichten, folgten, hat die Schweizer Delegation am 15. Januar 1996 vorgeschlagen, Anti-Personenminen in umfassender Weise vertraglich zu verbieten.

Wenn sich die Schweizer Delegation schliesslich - mit einiger Mühe - entschlossen hat, den revidierten Text von Protokoll II trotz seiner Unzulänglichkeiten zu unterstützen, dann nur, weil jede Verbesserung dieses Instruments, sei sie auch noch so gering, dem Interesse der Zivilbevölkerung dienen und deren Schutz verbessern kann.

4

Das Übereinkommen von 1980 über konventionelle Waffen

Als Rahmenabkommen bildet das Übereinkommen von 1980 die rechtliche Basis der angefügten Protokolle, und es enthält die auf letztere anwendbaren allgemeinen Bestimmungen. Eine dieser Bestimmungen, Artikels Absatz 3 Buchstabe a, legt fest, dass, wenn zehn Jahre nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens keine Revisionskonferenz einberufen worden ist, um auf individuelles Ersuchen Änderungsvorschläge oder Vorschläge für ein zusätzliches Protokoll zu beraten, jede Vertragspartei die Einberufung einer solchen Konferenz verlangen kann, damit die «Tragweite und die Wirkungsweise dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle» und «etwaige Änderungsvorschläge» zu diesen Instrumenten geprüft werden können.

Die Revisionskonferenz von 1995/1996 hat das Protokoll II über Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen überarbeitet (vgl. 5) und ein neues Protokoll IV über die Laser-Blendwaffen (vgl. 6) angenommen. Gemäss Artikel 5 Absatz 3 des Übereinkommens werden diese Instrumente sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft treten, in dem 20 Staaten ihre Zustimmung notifiziert haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein3). Es ist der Konferenz trotz der Anstrengungen zahlreicher Delegationen, darunter der schweizerischen, nicht gelungen, das Übereinkommen von 1980 zu ändern. Vorschläge, die darauf abzielten, alle Protokolle auch auf nicht internationale Konflikte anwendbar zu machen (Art. 1) und den Rhythmus der Revisionskonferenzen zu beschleunigen (Art. 8), wurden verworfen.

3)

Bis heute haben vier Staaten das revidierte Protokoll II (Kambodscha, Irland, Dänemark, Deutschland) und sechs Staaten das Protokoll IV (Finnland, Schweden, Panama, Kambodscha, Irland, Dänemark) angenommen.

Dagegen konnte- sich die Konferenz auf den Inhalt einer Schlusserklärung einigen.

Diese Erklärung widerspiegelt gewisse Sorgen der Teilnehmer, präzisiert die Tragweite der neu angenommenen Texte und beschleunigt den Rhythmus der Revisionskonferenzen.

Unterteilt in drei Abschnitte, setzt sich die Schlusserklärung (Anhang 1) zusammen aus einer langen Präambel, einer feierlichen Erklärung sowie einer detaillierten Prüfung der drei bestehenden Protokolle und des Übereinkommens von 1980. Die Verhandlungen über diese Erklärung haben sich als schwierig erwiesen. Gewisse Abschnitte riefen nicht endenwollende Meinungsverschiedenheiten hervor, weil die Schlusserklärung die Auslegung des revidierten Protokolls II Über Minen und des neuen Protokolls IV über Blendlaserwaffen beeinflussen könnte. Der Inhalt der Erklärung lässt sich in drei Punkte zusammenfassen: 1. Revisionskonferenzen zum Übereinkommen über konventionelle Waffen werden künftig alle fünf, statt, wie in Artikel 8 vorgesehen, alle zehn Jahre abgehalten. Die nächste Konferenz wird im Jahr 2001 durchgeführt. Da sich gewisse Vertragsparteien jeglicher formellen Modifikation des Übereinkommens widersetzten, musste diese de-facto-Ändernng in die Schlusserklärung verwiesen werden. Auf den ersten Blick könnte dieses Vorgehen Anlass zu Kritik geben 4>. Der Inhalt der angebrachten Änderung ist jedoch zu begrüssen.

Sie wird es erlauben, den Entwicklungen namentlich auf dem Gebiet der Minen besser zu folgen, und die Auslösung des Revisionsmechanismus hängt nicht mehr von der Initiative einer Vertragspartei ab.

2. Unter Hinweis auf die Resolution 50/70 (O) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 12. Dezember 19955) bestätigt die Schlusserklämng, dass das schliesslich zu erreichende Ziel ein umfassendes Verbot der Anti-Personenminen ist.

3. Die Schlusserklärung stellt auch fest, dass gewisse Staaten durch konkrete einseitige Massnahmen bereits auf Anti-Personenminen verzichtet haben. Der Umstand, dass diese Massnahmen nicht positiver gewürdigt werden, ist jedoch nicht geeignet, diejenigen Staaten unter Druck zu setzen, die noch keine solchen Massnahmen ergriffen haben.

Schliesslich erinnert die Schlusserklärung noch daran, dass die nächste Revisionskonferenz sich mit den Problemen der Seeminen und der Kleinkaliberwaffen beschäftigen könnte. Dieser Punkt wurde auf Ersuchen der Schweizer Delegation aufgenommen.

4)

Mit Blick auf Artikel 40 Absatz l der Wiener Konvention vom 23..Mai 1969 Über das Recht der Verträge (SR 0.111) könnte man in der Tat behaupten, das Übereinkommen von 1980 sei entsprechend dem in Artikel 8 vorgeschriebenen Verfahren zu ändern. Die mît der Schlusserklärung vorgenommene de-facto-Andsrung fand jedoch mit Zustimmung aller Vertragsparteien statt und erfüllt mithin die in Artikel 39 der Wiener Konvention von 1969 enthaltene Bestimmung, gemäss welcher ein Vertrag jederzeit durch Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien geändert werden kann.

J > Mit ihrem Titel «Moratoire sur l'exportation de mines terrestres antipersonnel» (Moratorium für die Ausfuhr von Anti-Personenminen) erinnert die erwähnte Resolution im zweiten Abschnitt ihrer Präambel an die Resolution 49/75 (D) vom 15. Dezember 1994, worin die internationale Gemeinschaft aufgefordert wurde, Anti-Personenminen endgültig abzuschaffen.

6 .

5 51

Das revidierte Protokoll II über das Verbot oder die Beschrankung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen Allgemeines

In seinem ursprunglichen Wortlaut beinhaltete das Protokoll II das Verbot oder die Beschrankung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen, Es zielte hauptsachlich darauf ab, die Zivilbevölkerung gegen die unterschiedslosen Wirkungen von Minen zu schutzen. Das Protokoll unterstellte deren Einsatz gewissen Verboten und Beschrankungen (Art. 3-6) und schrieb vor, wo der Einsatz erlaubt war, dass Minenfelder zu registrieren und Plane über Verminungen auszutauschen seien (Art. 7 und 8). Angesichts der relativen Schwache seiner Vorschriften hat das Protokoll seinen Zweck leider nicht zu erfüllen vermocht 6). Es sei zuerst daran erinnert, dass dieser Text nur bei internationalen bewaffneten Konflikten Anwendung findet, wahrend heute die Mehrheit der Konflikte nicht internationaler Natur ist. Er beruhte auf der Idee, dass Minen, abgesehen von den fernverlegten, i n Kampfgebieten u n d z u m Zwecke d e r Verteidigung, also defensiv schwierig, Wie dijüngstete Erfahrung zeigt, werden Minen manchmal als Angriffswaffen eingesetzt und ausserhalb der Kampfgebiete verlegt. Widerstandsgruppen operieren ihrerseithäufigig in unmittelbarer Nahe deZivilbevölkerung.g. Iübrigenen reglementierte das Protokoll nur den Einsatz von Minen, nicht aber deren Herstellung, Weitergabe und Lagerung. Nicht detektierbare Minen wurden vom Protokol' nicht verboten. Das war um so bedauerlicher, als das Protokoll keine allgemeine Verpflichtung zur Markierung von verlegten Minen vorsah, soweit diese Minen nicht nach einem Plan verlegt worden waren. Es trug mithin dem Umstanungenü-igend Rechnung, dass Minen wahrend vieler Jahre im Boden vergraben bleibekön-nnen. Schliesslich sah das Protokoll - dem nur eine beschrankte Zahl von Staaten beigetreten war - auch keinen Kontrollmechanismuvor 7).'.

Zurzeit sind auf der ganzen Welt rand 110 Millionen Anti-Personenmminen verstreut. Die Verbreitung von Minen hat in verschiedenen Regionen der Weft zu kritischen Situationengeführt,, namentlich aus medizinischer, sozialer, wirtschaftlicher und bkologischerSicht 8)..

6)

7)

81

Vgl. Marie Jacobsson, «Weapons and Humanitarian Norms: Issues at the Forthcoming Review Conference on the 1980 Conventional WeaponsConvention",, in: William Matey (Hrsg.), Shelters from the Storm; Developments in International Humanitarian Law, Canberra, 1995, S. 129ff.

Über diese verschiedenen Punkte vgl. zum Beispiel: Kenneth Anderson, «Overview of the Problem of Anti-personnel Mines», in: International Committee of the Red Cross, Report on a Symposium on Anti-personnel Mines, Montreux, 21-23 avril 1993, S. 13-17; Maurice Torrelli, «Chronique des faits internationaux», Revue generale de droit international public, t. 100, 1996,S.792.

Die internationale Gemeinschaft ist sich dieser Probleme bewusst. Unter anderen haben sich die Generalversammlung der Vereinten Nationen, die parlamentarische Versammlung des Europarates, der Europaische Rat, das Europaische Parlament, die NATO, die WEU, die Interparlamentarische Union und natürlich die Internationale Bewegung vom Roten Kreuz mit der Problematik der Minen befasst. Vgl. zum Beispiel Willibald Hermsdörfer, «Auf dem Weg zur Lösung der internationalen Landminenproblematik», Humanitäres Volkerrecht 1996, Nr, 3, S. 124; Peter Herby, «Troisième session de la Conference d'examen des Etats Parties a la Convention des Nations Unies de 1980 sur certaines armes classiques, Geneve, 22 avril-3 ma1996»,», Revue internationale de la Croix-Rouge (RICR) n 819, mai-juin 1996, S. 389. Siehe auch die folgenden Resolutionen der Generalversamm-

7

Trotz der Vorbereitungen durch eine Expertengruppe, die sich viermal in Genf traf (1994-1995)w, erwies sich die Revision von Protokoll II als schwierig. Sie rief zahlreiche politische, wirtschaftliche, budgetäre und militärische Kontroversen hervor. Davon ausgehend, dass es sich um ein Instrument des humanitären Völkerrechts handle, widersetzten sich gewisse Staaten jeder substanziellen Änderung, die in Richtung der Rüstungskontrolle zielte. Dagegen haben kürzlich durchgeführte Minenräumungsoperationen einige Staaten veranlasst, sich für die Annahme von Vorschriften einzusetzen, um solche Operationen weniger gefährlich zu machen.

Ob sie nun dem einen oder anderen Ansatz eher gewogen waren, die Staaten gingen im allgemeinen davon aus, dass das neue Instrument neben dem ursprünglichen Protokoll bestehen würdeI0).

Die Schweiz vertrat eine Position, die dem traditionellen humanitären Engagement unseres Landes entspricht und dabei den Bedürfnissen der Landesverteidigung Rechnung trägt. Anfänglich hatte sie sich für ein Verbot der Herstellung, des Einsatzes, der Lagenmg und der Weitergabe von Sprengfallen, nicht detektierbaren Minen und Anti-Personenminen ohne Selbstzerstörungs- oder Selbstneutralisierungsmechanismus sowie für ein Verbot des Einsatzes fernverlegter Anti-Personenminen eingesetzt. Sie unterstrich, der Unterschiedlichkeit dieser Verpflichtungen bei den Beratungen über einen künftigen Verifikationsmechanismus, dessen Schaffung sie wünschte, sei Rechnung zu tragen. Am 24. November 1995 entschied das Eidgenössische Militärdepartement, auf den Besitz und den Einsatz von Anti-Personenmincn zu verzichten, um dadurch den Abschluss eines internationalen Vertrages für ein Verbot dieser Waffen zu erleichtern. Nachdem dieser Entscheid gefallen war, schlug die Schweizer Delegation bei mehreren Gelegenheiten vor, AntiPersonenminen im revidierten Protokoll II mit einem umfassenden Verbot zu belegen.

Für die Mehrheit der westlichen Staaten Hegt der schliesslich angenommene Text deutlich unter dem, was sie sich gewünscht hatten. Wenn sich die Schweizer Delegation schliesslich - mit einiger Mühe - entschlossen hat, sich mit dem revidierten Text von Protokoll II trotz seiner Unzulänglichkeiten abzufinden, dann nur, weil jede Verbesserung dieses Instruments, sei sie auch noch so gering, dem Interesse der
Zivilbevölkerung dienen und deren Schutz verbessern kann ">.

Wenn auch bescheiden, so stellt das erreichte Resultat im Vergleich zur aktuellen Situation doch einen Fortschritt dar. Die Konferenz I2> und die ihr vorangcgange-

lung der Vereinten Nationen: 48/7, 19. Oktober 1993 (Unterstützung bei der Minenräumung); 48/75 (K), 16. Dezember 1993 (Moratorium für die Ausfuhr von Anti-Personenminen); 49/75 (D), 15. Dezember 1994 (Moratorium für die Ausfuhr von Anti-Personenminen); 50/70 (O), 12. Dezember 1995 (Moratorium flir die Ausfuhr von Anti-Personenminen), Für die Beiträge des IKRK, vgl. Hermsdörfer, op. cit., S. 125.

9) Über die Arbeit der Expertengruppe vgl. zum Beispiel Torrelli, op. dt., S. 794ff.; Jacobsson, o/?. c//., S. 130ff.

I0 > Gemäss Artikel 30 der obenerwähnten Wiener Konvention über das Recht der Vertrage gelänge die revidierte Version von Protokoll II zwischen den Vertragsparteien zur Anwendung, die dem alten sowie dem neuen oder nur dem neuen Protokoll beigetreten sind. Das alte Protokoll würde weiterhin die Beziehungen zwischen denjenigen Vertragsstaaten regeln, die nur dem alten Protokoll beigetreten sind oder zwischen Vertragsstaaten des alten und solchen, die dem alten und dem neuen beigetreten sind.

"> Der Text der Schlusserklärung des Chefs der Schweizer Delegation ist im Anhang 2 dieser Botschaft wiedergegeben.

I2 > Über die Arbeiten der Konferenz vgl. zum Beispiel: Bericht des IKRK, «Conference d'examen de la Convention des Nations Unies de 1980 sur l'interdiction ou la limitation de

jt

nen Arbeiten haben ein gesteigertes Interesse am Übereinkommen von 1980 und seinen Protokollen hervorgerufen. Der Kreis der Vertragsstaaten von Protokoll II hat sich erweitert. Eine wachsende Anzahl von Staaten hat ihre nationale Politik in dieser Angelegenheit einer kritischen Prüfung unterzogen und sich der Idee eines sofortigen und umfassenden Verbots der Anti-Personenminen angeschlossen.

Einige Staaten, darunter die Schweiz, haben sogar einschlägige nationale Gesetze verabschiedet.

52

Inhalt des revidierten Protokolls II

Die in den Verhandlungen am stärksten umstrittenen Bereiche des revidierten Protokolls II waren: die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Protokolls auf nicht internationale bewaffnete Konflikte; die technischen Aspekte der in Frage stehenden Vorschriften (Anforderungen hinsichtlich der Detektierbarkeit, der Selbstzerstörung, der Selbstneutralisierung oder der Selbstdeaktivierung 13>); die Weitergabe (Ausfuhr und Einfuhr) von Minen; der Verifikationsmechanismus und die Durchsetzung auf nationaler Ebene. Die «technischen» Aspekte dominieren in den neuen Vorschriften und bestimmen weitgehend den Umfang des Schutzes, der der Zivilbevölkerung gegen die unterschiedslose Wirkung von Landminen gewährt wird.

52.1

Anwendungsbereich des Protokolls (Art. 1)14)

Artikel l bestimmt den Anwendungsbereich von Protokoll II. Der erste Absatz definiert den Gegenstand des Protokolls sowie dessen räumlichen Anwendungsbereich.

Er gibt den Artikel l von Protokoll II wieder, wie er 1980 angenommen worden war und dessen Inhalt kaum in Frage gestellt wurde.

Während der Verhandlungen haben sich deutliche Meinungsverschiedenheiten über die Frage gezeigt, in welchen Konflikten das Protokoll II anwendbar sein soll.

Gewisse Staaten hielten es für unzulänglich, nur für bewaffnete Konflikte mit internationalem Charakter Bestimmungen aufzustellen. Das Protokoll habe jederzeit, insbesondere im Fall eines nicht internationalen bewaffneten Konfliktes anwendbar zu sein. Andere Staaten weigerten sich, den Anwendungsbereich, wie er im ursprünglichen Text umschrieben war, auszudehnen und machten geltend, eine solche Ausdehnung würde gewisse Staaten davon abhalten, Partei des Protokolls zu werden und dass ihr Präzedenzwirkung zukäme, das heisst eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs anderer Vertragswerke nach sich ziehen könnte.

l'emploi de certaines armes classiques (Vienne, 25 septembre-13 octobre 1995); les enjeux, la position'du CICR», RICR n 814, juillet-août 1995, S. 395-400; id., «Conférence d'examen de Vienne: Succès des négociations sur les armes à laser aveuglantes, impasse sur les mines terrestres», RICR n 816, novembre-décembre 1995, S. 731-737; Herby, op.

cit., S. 389ff.; Torrelli, op. cit., S. 795-799.

131 Eine Mine ist delektierbar, wenn ihre Gegenwart von einem Detektor festgestellt werden · kann, was möglich ist, wenn sie eine Metallmasse enthält, die einer Menge von 8 Gramm Eisen entspricht. Der Selbstzerstörungsmechanismus ist darauf ausgerichtet, die Mine nach einer bestimmten Zeitdauer explodieren zu lassen. Der Selbstneutmlisierungsmechanismus macht die Mine unwirksam. Unter einem Selbstdeaktiviertingsmechanismus versteht man eine Konstruktion, dank der eine Mine durch die unumkehrbare Erschöpfung eines für ihre Wirkungsweise unentbehrlichen Bestandteils (z. B. einer Batterie) unwirksam gemacht wird.

I4 > Über die Arbeiten, die zum Artikel I des Übereinkommens geführt haben, und über die Überlegungen der Expertengruppe vgl. Jacobsson, op. cit., S. 133-135.

Das revidierte Protokoll umfasst bewaffnete Konflikte internationalen und nicht internationalen Charakters (Art. l Abs. 2). In diesem Sinn wird das Protokoll II einen grösseren Anwendungsbereich haben als die anderen dem Übereinkommen von 1980 zugehörigen Protokolle. Artikel l des Übereinkommens bestimmt: Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle finden in den Situationen Anwendung, die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutz der Kriegsopfer gemeinsamen Artikel 2 bezeichnet sind, einschliesslich jeder in Artikel I Absatz 4 des Zusatzprotokolls I zu diesen Abkommen beschriebenen Situation.

Er ist auf Protokoll II folglich nicht mehr anwendbar.

Im Bemühen, das Übereinkommen selbst nicht abzuändern, haben sich die Teilnehmer an der Konferenz darauf beschränkt, den Anwendungsbereich von Protokoll II zu erweitern.

Die übrigen Absätze von Artikel l enthalten verschiedene Präzisierungen oder Vorbehalte zur Regel der Anwendbarkeit auf interne Konflikte. Sie stützen sich auf die Artikel l Absatz 2 und 3 des Zweiten Zusatzprotokolls 15> zu den Genfer Konventionen lfi> und waren deshalb kaum zu vermeiden.

52.2

Begriffsbestimmungen (Art. 2)

Artikel 2 definiert eine Reihe von Begriffen, die im Protokoll gebraucht werden, so insbesondere «Minen», «Sprengfallen» und «andere Vorrichtungen». Mit Rücksicht auf die Bestimmungen, die das Protokoll II den technischen Aspekten des Einsatzes von Minen widmet, definiert Artikel 2 auch Begriffe wie «Selbstzerstörungsmechanismus», «Selbstneutralisierungsmechanismus», «Selbstdeaktivierung», «Fernbedienung» und «Aufnahmesperre».

Anders als der frühere Text enthält Artikel 2 Absatz 3 des revidierten Protokolls II eine Definition der Anti-Personenmine. Es handelt sich um eine Mine, die «hauptsächlich dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person zur Explosion gebracht zu werden, und die eine oder mehrere Personen kampfunfähig macht, verletzt oder tötet». Diese Begriffsbestimmung bildet auch die.

Grundlage der Definition, die in das Bundesgesetz über das Kriegsmaterial (KMG) vom 13. Dezember 1996 (Art. 8 Abs. 3)I7> aufgenommen wurde. Nach Ansicht gewisser Kreise schafft das Wort «hauptsächlich» eine gewisse Unklarheit, weil es erlaube, alle Minen mit doppeltem Verwendungszweck von der Definition auszunehmen 1R>. An der letzten Sitzung der Konferenz gaben einige Staaten eine auslegende Erklärung zu der fraglichen Definition ab, in dem Sinn, dass Panzerminen, die mit einer Aufnahmesperre ausgerüstet sind, nicht als Anti-Personenminen gelten. Aus Gründen der Rechtssicherheit hält es der Bundesrat für zweckmässig klarzustellen, wie er Artikel 2 Absatz 3 des revidierten Protokolls II auslegt. Er beabsichtigt deshalb, anlässlich der Annahme des Protokolls zu dieser Bestimmung eine auslegende Erklärung folgenden Wortlauts abzugeben:

IS

> SR 0.518.522 "» SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42 und 0.518.51 17 > Die Referendumsfrist zu diesem Gesetz (BB119?6 V 978) ist am 24. Mürz 1997 unbenutzt verstrichen.

'» Zum Beispiel das IKRK vgl. Herby, op. cit., S. 391.

10

Auslegende Erklärung zu Artikel 2 Absatz 3:

* ·$

Die Schweiz legt die Begriffsbestimmung der Anti-Personenmine in dem Sinne aus, dass davon jede Mine ausgeschlossen ist, die dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeugs zur Explosion gebracht zu werden, wenn sie mit einer Aufnahmesperre ausgerüstet ist.

52.3

Allgemeine Beschränkungen des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen (Art. 3)

Artikels erithält allgemeine Beschränkungen des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen. Einige dieser Beschränkungen entsprechen den allgemeinen Bestimmungen des Rechts der bewaffneten Konflikte und sind auf alle Waffen anwendbar. Andere betreffen spezifisch die Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen.

Unter den allgemeinen Bestimmungen ist der Grundsatz des Verbots des Einsatzes von Waffen zu erwähnen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen (Abs. 3). Dieser Grundsatz, den das ursprüngliche Protokoll II nicht im ganzen Wortlaut wiedergegeben hatte, bildet die Basis der gegenwärtigen wie auch der zukünftigen vertraglichen Ordnung ia>. Er wird durch andere Vertragstexte bestätigt: die Erklärung von Sankt Petersburg von 1868, die den Gebrauch gewisser Projektile in Kriegszeiten verbietet, die Haager Landkriegsordnung von 1907 (Art. 23 Abs. l lit. e)20' und das Zusatzprotokoll I 21 > zu den Genfer Konventionen (Art. 35 Abs. 2)22>. Artikel 3 verbietet auch den unterschiedslosen Einsatz der Waffen, auf die er Anwendung findet (Abs. 7 und 9). Das bedeutet, dass die Vertragsstaaten und Konfliktparteien zwischen Kombattanten und Zivilisten und zwischen militärischen Objekten und Gütern mit zivilem Charakter unterscheiden müssen. In diesem Punkt bringt das revidierte Protokoll II eine Weiterentwicklung der Bestimmungen von 1980 (Art. 3 Abs. 2-4 von Protokoll II), indem es sie zum einen um eine Reihe von Definitionen (Abs. 8 lit. a) und Präzisierungen (Abs. 10 zweiter Teil) und zum anderen dahingehend erweitert, als es die Vorschrift allgemein gültig erklärt, dass der Verlegung von Minen, Sprengfallen oder anderen Vorrichtungen, durch welche die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, eine wirksame Warnung vorausgehen muss (Abs. 1). Artikels Absatz2 des Protokolls von 1980 hatte diese Vorschrift auf fernverlegte Minen besphränkt.

lö) 20

Vgl. den Titel und die Präambel des Übereinkommens.

> Dieses Reglement bildet einen Anhang zum Abkommen vom 18. Oktober 1907 über die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges (SR 0.515.112).

2l > SR 0.518.521 22 > Zu den verschiedenen Formulierungen des Grundsatzes vgl. zum Beispiel: Comité international de la Croix-Rouge, Commentaire des Protocoles additionnels da 8juin 1977 aux Conventions de Genève du 12 août 1949, Genève 1986, S. 408 f., Nr. 1426; Henri Meyrowitz, «Le principe des maux superflus; de la Déclaration de Saint-Pétersbourg de 1868 au Protocole additionnel I de 1977», RICR n 806, mars-avril 1994, S. 107ff.; Yves Sandoz, Des armes interdites en droit de la guerre, thèse Neuchâtel, Genève, 1975, S. 16-28. Vgl.

auch Frits Kalshoven, «Conventional Weaponry: The Law from St. Petersburg to Lucerne and Beyond», in: Michael A. Meyer (Hrsg.), Armed Conflict and thé New Law: Aspects of thé 1977 Geneva Protocols and thé 1981 Weapons Convention, London, 1989, S. 261 f.; id. «Arms, Armaments and International Law», Recueil des cours de l'Académie de droit international de La Haye, vol. 191, 1985-H, S. 234ff.; Jacobsson, op. cit., S. 125-127 und 131-133.

11

Was insbesondere den Einsatz von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen betrifft, so stellt man fest, dass die Vertragsstaaten und Konfliktparteien gemäss dem revidierten Protokoll für die verlegten Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen verantwortlich sind und diese räumen, zerstören oder unterhalten müssen (Art. 3 Abs. 2), Um Aktionen zur humanitären Minenräumung zu erleichtern, haben sich die Staaten im übrigen auf zwei besondere Bestimmungen geeinigt. Zum einen dürfen die fraglichen Waffen nicht mit Mechanismen oder Vorrichtungen ausgerüstet werden, die eigens dazu bestimmt sind, das Kampfmittel durch die Gegenwart allgemein verfügbarer Minensuchgeräte während einer Suchtätigkeit zur Detonation zu bringen (Abs. 5). Zum anderen dürfen selbstneutralisierende Minen nicht mit einer Aufnahmesperre231 ausgerüstet werden, die so gebaut ist, dass sie selbst dann wirksam sein kann, wenn die Mine selbst nicht mehr funktionsfähig ist (Abs. 6).

52.4

Detektierbarkeit von Anti-Personenniinen (Art. 4)

Nach Artikel 4 müssen alle Anti-Personenminen detektierbar sein. Die technischen Spezifizierungen sind im Anhang zum Protokoll aufgeführt (Ziff. 2). Über sie wurde während der Konferenz zäh verhandelt. Es ging auf der einen Seite darum, die Anforderungen festzulegen, denen die Anti-Personenminen genügen müssen, damit sie als detektierbar gelten. Auf der anderen Seite galt es, Regeln für diejenigen Minen zu finden, die vor einem bestimmten Datum hergestellt worden waren.

Gemäss dem neuen Text müssen Minen, die nach dem I.Januar 1997 hergestellt wurden, in ihrer Konstruktion ein Material oder eine Vorrichtung enthalten, die ein Antwortsignal entsprechend einem von acht oder mehr Gramm Eisen ausgehenden Signal erzeugen (Ziff. 2 lit. a des Anhangs). Minen, die vor diesem Datum hergestellt wurden, müssen vor der Verlegung mit einem Material oder einer Vorrichtung gleicher Wirkung ausgerüstet werden (Ziff. 2 lit. b des Anhangs). Die Staaten können die Einhaltung dieser letzten Vorschrift für die Dauer von höchstens neun Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls aufschieben (Ziff. 2 lit. c des Anhangs).

Diese Möglichkeit stellt eine bedeutende Schwäche des neuen Protokolls dar. Sie ist eine Konzession an diejenigen Staaten, deren Streitkräfte über eine grosse Anzahl von Minen verfügen, die nicht den Anforderungen des neuen Instruments genügen, von denen man aber hofft, dass sie das neue Instrument rasch ratifizieren werden. In der Praxis bedeutet sie, dass die Anforderungen des neuen Protokolls nicht vor dem Ablauf von rund einem Dutzend weiterer Jahre ihre volle Wirkung entfalten werden.

52.5

Beschränkungen des Einsatzes von nicht fernverlegten Anti-Personenminen (Art. 5)

Artikels schreibt vor, dass nicht fernverlegte Anti-Personenminen mit einem Selbstzerstörungs- oder einem Selbstdeaktivierungsmechanismus auszurüsten sind (Abs. 2).

Der Selbstzerstörungsmechanismus zielt darauf ab, die automatische Vernichtung der Mine durch deren Detonation sicherzustellen24?. Der Selbstdeaktivierungsme23

M

> Dieser Begriff wird in Artikel 2 Absatz 14 von Protokoll II definiert.

> Der Begriff der Selbstzerstörung ist in Artikel 2 Absatz 10 des Protokolls definiert.

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"* ·*'

chanismus macht die Mine durch die unumkehrbare Erschöpfung eines für ihre Wirkung unentbehrlichen Bestandteils unwirksam25'. Mittels Austausch des erschöpften Bestandteils, zum Beispiel einer Batterie, kann die Mine allerdings wieder aktiviert werden. Der erwähnte technische Anhang enthält die Spezifikationen betreffend Selbstzerstörung und Selbstdeaktivierung (Ziff. 3).

Artikel 5 erlaubt eine Ausnahme vom erwähnten Grundsatz (Abs. 2 lit, a und b): Unter der Voraussetzung, dass sie innerhalb eines markierten Gebiets verlegt werden, das überwacht und durch Einzäunung oder andere Mittel gesichert wird, und unter der weiteren Voraussetzung, dass sie grundsätzlich geräumt werden, bevor das betreffende Gebiet verlassen wird, dürfen auch Anti-Personenminen ohne Selbstzerstörungs- oder Selbstdeaktivierungsmechanismus eingesetzt werden. Diese Voraussetzungen gelten wiederum nicht uneingeschränkt. Eine Konfliktpartei ist von deren Erfüllung befreit, wenn sie die Kontrolle über das Gebiet wegen einer feindlichen Kampfhandlung aufgeben muss oder wenn sie durch eine unmittelbare militärische Feindeinwirkung an deren Erfüllung gehindert · wird (Abs. 3). Diese «Ausnahme von der Ausnahme» räumt den Konfliktparteien einen erheblichen Spielraum ein. Es ist zu hoffen, dass von ihr nur mässig Gebrauch gemacht wird.

Angesichts des vom revidierten Protokoll H verfolgten Ziels ist der Bundesrat der Ansicht, dass die durch Artikel 5 Absatz 3 gebotene Möglichkeit nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen benützt werden darf.

Mit Blick auf den Zweck, der mit der Einrichtung von markierten Gebieten verfolgt wird, enthält Artikel 5 einige ergänzende und unverzichtbare Bestimmungen.

In Gebieten, über die sie Kontrolle erlangt haben, müssen die Konfliktparteien darauf achten, die vorgeschriebenen Schutzmassnahmen zu treffen und aufrechtzuerhalten (Abs. 4). Sie müssen auch alle praktisch möglichen Massnahmen treffen, um die unbefugte Beseitigung, Verunstaltung, Zerstörung oder das Verbergen von Vorrichtungen, Systemen oder Materialien zu verhindern, die zur Festlegung der Aussengrenzen eines Gebiets verwendet worden sind (Abs. 5). Schliesslich enthält Artikel 5 eine Vorschrift für Horizontalminen, die während 72 Stunden eingesetzt werden dürfen, ohne dass ein Gebiet markiert werden muss (Abs. 6).

52.6

Beschränkungen des Einsatzes fernverlegter Minen (Art. 6)

Artikel 6 verbietet den Einsatz fernverlegter Minen, die nicht aufgezeichnet werden (Abs. 1). Die Vorschriften Über die Aufzeichnung sind im technischen Anhang zum Protokoll enthalten (Ziff. l lit b). Der Verlegung oder dem Abwurf solcher Minen, durch welche die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, muss eine wirksame Warnung vorausgehen (Abs. 4). Diese Vorschrift war schon im früheren Protokoll enthalten (Art. 5 Abs. 2). Aufgrund der darin enthaltenen Einschränkung («es sei denn, die Umstände erlauben dies nicht») mangelte'es ihr allerdings an Strenge.

Fernverlegte Minen müssen auch andere Bedingungen erfüllen. Diese sind unterschiedlich, je nachdem ob es sich um Anti-Personenminen handelt oder nicht.

Anti-Personenminen sind einer strengen Bestimmung unterworfen, müssen sie doch mit einem Selbstzerstörungs- oder einem Selbstdeaktivierungsmechanismus ausgerüstet sein (Abs. 2). Die anderen Minen bilden Gegenstand flexiblerer Vorschriften: sie müssen, «soweit praktisch möglich», über einen wirksamen Selbstzer2S

' Der Begriff der Selbstdeaktivierung ist in Artikel 2 Absatz 12 des Protokolls definiert.

13

störungs- oder Selbstdeaktivierungsmechamsmus verfügen und eine zusätzliche Selbstdeaktivierungsvorrichtung aufweisen (Abs. 3).

Insgesamt gehen diese Vorschriften weiter als die vom ursprünglichen Protokoll II auferlegten (Art. 5). Letztere hatten die Aufzeichnung der Minen, die nicht AntiPersonenminen sind, für fakultativ erklärt, was nach dem Wortlaut des .neuen Protokolls nicht mehr der Fall ist. Die wachsende taktische Bedeutung fernverlegter Minen erklärt indessen, warum es der Konferenz nicht gelungen ist, sich auf ein kategorisches Verbot dieser Waffen zu einigen,

52.7

Verbot des Einsatzes von Sprengfallen und anderen Vorrichtungen (Art. 7)

Artikel 7 ist die einzige Bestimmung des revidierten Protokolls, die ausschliesslich den Sprengfallen und anderen Vorrichtungen gewidmet ist, Absatz l dieses Artikels nennt eine Reihe von Situationen, in denen der Einsatz von Sprengfallen und anderen Vorrichtungen verboten ist. Diese Vorschrift, die «unter allen Umständen» gilt, entspricht fast wörtlich der Bestimmung, welche das ursprüngliche Protokoll II ausschliesslich für Sprengfallen vorsah (Art. 6 Abs. l) 2 ®, Absatz 2 verbietet den Einsatz von Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der Form von scheinbar harmlosen beweglichen Gegenständen, die eigens dafür bestimmt und gebaut sind, Sprengstoff zu enthalten, Gemäss Absatz 3 ist es verboten, Sprengfallen und andere Vorrichtungen in einer Siedlung oder einem Gebiet, in dem Zivilpersonen ähnlich konzentriert sind, einzusetzen, wenn dort keine Kampfhandlung zwischen Landstreitkräften stattfindet oder nicht unmittelbar bevorzustehen scheint. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen diese Waffen an oder in unmittelbarer Nähe von militärischen Zielen angebracht werden sowie diejenigen, in denen Massnahmen getroffen werden, um die Zivilbevölkerung vor der Wirkung der fraglichen Waffen zu schützen.

Das neue Bundesgesetz über das Kriegsmaterial dehnt die für Anti-Personenminen geltenden Verbotsbestimmungen aufsprengfallen aus (vgl. 52.8 und Art. 8 KMG).

52.8

Weitergabe von Minen (Art. 8)

Artikel 8 unterstellt die Weitergabe von Minen gewissen Vorschriften mit dem doppelten Zweck, den Handel mit Minen bestimmter Typen einzuschränken und die Staaten auf diese Weise zu veranlassen, dem revidierten Protokoll H beizutreten.

Damit stellt die Vorschrift ein Novum im Recht der bewaffneten Konflikte dar27*.

Absatz l lit. a von Artikel 8 verbietet die Weitergabe von Minen, deren Einsatz durch das Protokoll untersagt wird. In Tat und Wahrheit betrifft diese Bestimmung nur die nichtdetektïerbaren Anti-Personenminen. Nur der Einsatz dieser Minen ist tatsächlich einem Verbot unterstellt, das keine Ausnahme kennt. Bis zum Inkrafttreten des Protokolls müssen die Vertragsstaaten jede Handlung unterlassen, die mit dieser Bestimmung unvereinbar wäre (Abs. 3), Diese Bestimmung entspricht dem Inhalt von Artikel 18 der Wiener Konvention vom 23. Mai 1969 über das Recht 25)

Zu dieser Bestimmung vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 16. September 1981, BBI

1981III 285.

"> Vgl. Torrelli, op. cit., S. 799.

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der Verträge. Dieser Artikel verpflichtet die Staaten, nachdem sie einen gültigen Vertrag unterzeichnet haben oder bevor ein Vertrag, den sie ratifiziert haben, in Kraft tritt, sich aller Handlungen zu enthalten, die Ziel und Zweck dieses Vertrages vereiteln würden.

Es ist den Vertragsparteien ebenfalls verboten, Minen an andere Empfänger alsStaaten oder zur Entgegennahme befugte staatliche Stellen weiterzuleiten (Abs. l Ht. b). Die Vertragsparteien sind ebenfalls verpflichtet, die Weitergabe von Minen einzuschränken, insbesondere wenn es sich um die Weitergabe an einen Staat handelt, der nicht durch das revidierte Protokoll II gebunden ist (Abs. l lit. c). Sie verpflichten sich auch sicherzustellen, dass jede Weitergabe sowohl durch den weitergebenden als auch durch den Empfangerstaat im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Protokolls und den Regeln des humanitären Völkerrechts erfolgt (Abs. l lit. d).

Die Schweiz hätte sich strengere Vorschriften gewünscht. Die vereinbarten Bestimmungen verfolgen ein lobenswertes Ziel; sie sind aber zweifellos schwer durchzusetzen und ihre Einhaltung wird nur schwer überprüfbar sein. Ihre Wirkung könnte beschränkt sein, dies um so mehr, als Minen einfach herzustellen sind und sich eine versiegte Versorgungsquelle leicht ersetzen lässt. Die Praxis wird zeigen, ob Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 11 genügend Anreiz enthält, um eine grosse Zahl von Staaten davon zu überzeugen, dem revidierten Protokoll II beizutreten.

Die von Artikel 8 gestellten Anforderungen bieten für die Schweiz keinerlei Schwierigkeiten, da unser Land keine Minen weitergibt. Darüber hinaus verbietet das neue Bundesgesetz über das Kriegsmaterial, Anti-Personenminen zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen sowie ein-, aus- oder durchzuführen (vgl. Art. 8 Abs. l KMG).

52.9

Aufzeichnung und Verwendung von Informationen über Minenfelder, verminte Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen (Art. 9)

Artikel 9, der wichtige Vorschriften im Bereich der Aufzeichnung von Minenfeldern, verminten Gebieten, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen enthält, versucht, Risiken zu vermindern, die von Minen ausgehen, von deren Gegenwart die'Zivilbevölkerung nichts weiss.

Artikel 9 beginnt mit der Auferlegung einer allgemeinen Aufzeichnungspflicht (Abs. 1). In dieser Hinsicht erweitert er die Regeln von Artikel? des ursprünglichen Protokolls II, das diese Verpflichtung auf vorgeplante Minenfelder und Gebiete beschränkte, in denen Sprengfallen in grossem Umfang 'und vorgeplant angebracht wurden.

Im übrigen fördert Artikel 9 den raschen Austausch von Informationen nach der Beendigung der Feindseligkeiten (Abs. 2). Entgegen dem ursprünglichen Text des Protokolls unterstellt er diesen Austausch nicht der Bedingung, dass sich keine Truppen der einen oder anderen Partei mehr auf dem Gebiet des Gegners befinden.

Das Element der Gegenseitigkeit ist jedoch auch in der Regelung deutlich enthalten, die aus der Konferenz hervorgegangen ist. Es führt zur Relativierung des Schutzes, den Artikel 9 der Zivilbevölkerung gewähren sollte.

Artikel 9 wird im technischen Bereich durch den Anhang zum Protokoll ergänzt (Abs. 1). Letzterer ist genauer und zwingender als der Text von 1980.

15

52.10

Beseitigung von Minenfeldern, verminten Gebieten, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen sowie internationale Zusammenarbeit (Art. 10)

Artikel 10 vervollständigt Artikel 9. Er sieht vor, dass Minenfelder, verminte Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen nach dem Ende der Feindseligkeiten unverzüglich zu beseitigen, zu zerstören oder zu unterhalten sind (Abs. 1). Die Staaten müssen zu diesem Zweck zusammenarbeiten. Wenn erforderlich bemühen sie sich, untereinander oder mit internationalen Organisationen eine Übereinkunft über die Leistung technischer oder materieller Hilfe oder die Durchführung gemeinsamer Massnahmen abzuschliessen.

Ebenso wie der nachfolgend dargestellte Artikel 11 bildete diese Bestimmung Gegenstand intensiver Nord-Süd-Debatten28).

52.11

Technische Zusammenarbeit und Hilfe (Art. 11)

Diese Bestimmung ist das Resultat besonders zäher Verhandlungen. Die Entwicklungsstaaten forderten die Vertragsparteien des Protokolls auf, strenge und umfangreiche Verpflichtungen auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit und Hilfe zu Übernehmen. Sie suchten insbesondere, im neuen Instrument den Grundsatz eines obligatorischen Transfers einschlägiger Technologie zu verankern. Ausgangspunkt ihrer Forderung war die Überlegung, die Produzentenlä'nder - vor allem westliche Staaten - seien für die in der Vergangenheit gelegten Minenfelder verantwortlich. Die Industrieländer ihrerseits lehnten diese Sicht der Dinge ab.

Die Staaten verpflichten sich nunmehr, den grösstmöglichen Austausch von Ausrüstung und Informationen bezüglich der Durchführung von Protokoll II und der Mittel für die Minenräumung zu fördern (Abs. 1). Sie müssen, wenn sie dazu in der Lage sind, Hilfe zur Minenräumung leisten (Abs. 3). Unter Vorbehalt der Bestimmungen ihres nationalen Rechts - dieser Vorbehalt macht Artikel 11 für die Industriestaaten akzeptabel - verpflichten sich die Vertragsparteien zur Zusammenarbeit und zur Weitergabe von Technologie', um die Umsetzung der im Protokoll enthaltenen Verbote und Beschränkungen zu erleichtern (Abs. 6), Verschiedene Informationen sind an die im System der Vereinten Nationen eingerichtete Datenbank über Minenräumung zu liefern (Abs. 2).

Die Gesuche um Hilfe, die zu stellen jede Vertragspartei das Recht hat (Abs. 7), können an die Vereinten Nationen oder an andere Gremien (Abs. 4) gerichtet werden. Bei Gesuchen, die an die Vereinten Nationen gerichtet werden, kann der Generalsekretär eine Abklärung der Bedürfnisse vornehmen (Abs. 5).

Artikel 11 auferlegt der Schweiz keinerlei Verpflichtung, der sie sich gemäss ihrer nationalen Rechtsordnung nicht unterziehen könnte.

TM Ibid.

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52.12

Schutz vor den Wirkungen von Minenfeldern, verminten Gebieten, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen (Art. 12)

Artikel 12 handelt vom Schutz gewisser Truppen und Missionen vor den Wirkungen von Minenfeldern, verminten Gebieten, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen. Dieser Schutz erstreckt sich namentlich auf friedenserhaltende Truppen und Missionen (Abs. 2), auf Missionen zur Tatsachenermittlung oder humanitäre Missionen des Systems der Vereinten Nationen (Abs. 3), auf die -Missionen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) (Abs. 4) sowie auf andere humanitäre Missionen und Untersuchungsmissionen (Abs. 5).

Die Tragweite von Artikel 12 geht weit über diejenige von Artikel 8 des ursprünglichen Protokolls hinaus, der nur den Schutz von Missionen der Vereinten Nationen gegen die Wirkungen von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen zum Gegenstand hatte. Diese Entwicklung erklärt sich dadurch, dass Anti-Personenminen auch unter dem Personal von humanitären Organisationen und friedenserhaltenden Operationen Opfer gefordert haben.

Der Aufbau von Artikel 12 ist kompliziert, da diese Bestimmung Missionen und Truppen betrifft, die nicht alle denselben Status besitzen. Im übrigen hatte die Revisionskonferenz insofern eine schwierige Aufgabe, als sie Bestimmungen finden musste, die den geltenden Vorschriften, namentlich jenen über die Missionen des IKRK, Rechnung zu tragen hatten. Für diese Missionen sind nämlich die Genfer Konventionen und ihre Zusatzprotokolle von besonderer Bedeutung. Die gewählte Formulierung berücksichtigt auch das Übereinkommen vom 9. Dezember 1994 über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal («Convention sur la sécurité du personnel des Nations Unies et du personnel associé») 2y>.

In allen ausgeführten Fällen sind die Informationen, die den Truppen oder Missionen vertraulich zur Verfügung gestellt werden, vom Empfänger streng vertraulich zu behandeln (Abs. 6). Unbeschadet der Vorrechte und Immunitäten, die sie gemessen, oder der Erfordernisse ihrer Pflichten haben die Angehörigen der Truppen und Missionen die Rechtsordnung des Aufnahmestaates zu beachten und sich jeder Handlung zu enthalten, die mit dem unparteiischen und internationalen Charakter ihrer Pflichten unvereinbar ist (Abs. 7).

52.13

Konsultationen der Vertragsparteien (Art. 13) und Einhaltung der Bestimmungen des Protokolls (Art. 14)

Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Protokolls auf interne Konflikte hat die Verhandlungen über die Ausarbeitung von Vorschriften zur Gewährleistung und Kontrolle der Durchsetzung des neuen Texis beeinflusst. Da dieser auch in nicht internationalen bewaffneten Konflikten als anwendbar zu gelten hatte, widersetzten sich gewisse Staaten der Schaffung eines strengen Überwachungsmechanismus. Die Schweiz hätte sich die Errichtung eines flexiblen, raschen und wirksamen Verifikationsmechanismus gewünscht.

29)

Der Text dieses Übereinkommens ist wiedergegeben in: Nations Unies, Résolutions et décisions adoptées par l'Assemblée générale au cours de sa 49e session, vol. I, 20septembre-23 décembre 1994, Documents officiels, Supplément n" 49 (doc. A/49/49), S. 315.

17

Artikel 13 verpflichtet die Vertragsparteien, sich über alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Protokolls zu konsultieren und miteinander zusammenzuarbeiten (Abs. I). Jährlich ist eine Konferenz der Vertragsparteien abzuhalten (Abs. 1-3). Die Kosten dieser jährlichen Konferenzen werden von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepassten Beitragsschlüssel der Vereinten Nationen getragen (Abs. 5). Im weiteren legen die Staaten dem Depositar des Übereinkommens - dem Generalsekretär der Vereinten Nationen - jährliche Berichte zu verschiedenen Fragen vor (Abs. 4).

Auf nationaler Ebene müssen die Staaten alle geeigneten Schritte, einschliesslich gesetzgeberischer und sonstiger Massnahmen, unternehmen, um Verstösse gegen das Protokoll zu verhindern und zu ahnden (Art. 14 Abs. 1). Dazu gehören insbesondere strafrechtliche und disziplinarische Massnahmen (Abs. 2 und 3). Nötigenfalls arbeiten die Vertragsparteien miteinander zusammen, um Probleme der Auslegung und der Anwendung des revidierten Protokolls II zu lösen (Abs. 4).

Das neue Bundesgesetz über das Kriegsmaterial erlaubt es der Schweiz, die ihr durch Artikel 14 auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen, ohne dass neue Bestimmungen des nationalen Rechts notwendig sind. Artikel 35 KMG belegt eine Reihe von Handlungen wie die Entwicklung, die Herstellung, den Erwerb, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Weitergabe und die Lagerung von Anti-Personenminen mit Zuchthausstrafen bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnisstrafen.

53

Abschliessende Bemerkungen

Das revidierte Protokoll II enthält positive und negative Elemente. Es genügt nicht, um das Problem von rund 110 Millionen auf der ganzen Welt verstreuten Anti-Personenminen zu bewältigen. Es enthält komplizierte Vorschriften und gestattet Ausnahmen und Vorbehalte. Einige dieser Bestimmungen werden erst nach langen Übergangsfristen anwendbar. Aus diesem Grund versuchen diejenigen Staaten, die ein umfassendes Verbot der Anti-Personenminen befürworten, ein solches Verbot mit anderen Mitteln zu erreichen. Sie haben sich angeschickt, ihre Kräfte auf einen gemeinsamen Kurs zu konzentrieren, um unabhängig von der nächsten Revisionskonferenz im Jahre 2001 zu einem umfassenden Verbot zu gelangen.

Seit dem 3. Mai 1996, Datum der Annahme des revidierten Protokolls, hat sich die politische Lage weiterentwickelt. Heute geben sich rund 40 Staaten als Befürworter eines umfassenden Verbots von Anti-Personenminen. Unter diesen Staaten sind verschiedene einen weiteren Schritt vorangegangen, indem sie einseitig auf diese Waffen verzichtet haben. Einige, darunter die Schweiz, haben diesen Verzicht sogar in ihrer nationalen Rechtsordnung verankert oder sind im Begriff, dies zu tun. Die erwähnten Staaten sind der Ansicht, der Zeitpunkt sei gekommen, eine gemeinsame Strategie zu definieren und neue Initiativen zu ergreifen. Vor diesem Hintergrund ist die Debatte über Minen zu sehen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 15. August 1996 durchführte. In den gleichen Rahmen fügt sich eine Konferenz von gleichgesinnten Staaten und Vertretern interessierter Nichtregierungsorganisationen ein, die in Ottawa (3.-5. Oktober 1996) durchgeführt wurde.

Zum Abschluss dieser Konferenz, an der auch die Schweiz teilnahm, rief der kanadische 'Aussenminister dazu auf, bis zum Ende des Jahres 1997 ein Übereinkommen zu unterzeichnen, das die Herstellung, die Lagerung, den Einsatz und die Weitergabe von Anti-Personenminen verbietet. Die Schweiz beteiligt sich aktiv an den Folgearbeiten zu dieser Konferenz. Somit ist das Dossier Anti-Personenminen auch

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nach dem Ende der ersten Revisionskonferenz zum Übereinkommen von 1980 noch längst nicht abgeschlossen. Nebst diesen Aktionen auf multilateraler Ebene wird unser Land weiterhin in bilateralen Kontakten jede sich bietende Gelegenheit nutzen, um sich für ein umfassendes Verbot der Anti-Personenminen einzusetzen.

6 61

Das Protokoll IV über die Blendlaserwaffen Technischer und militärischer Hintergrund

Im militärischen Bereich finden Lasersysteme heute eine weite Verbreitung als technische Instrumente zur Distanzmessung und Zielbeleuchtung, als Lenkstrahl und als Laserradar oder Leitstrahl in Simulatoren («Schiesskino»). Neuerdings zeichnete sich eine Verwendung des Lasers als Waffe, beziehungsweise zur Blendung von optischen Geräten oder des menschlichen Auges ab. In verschiedenen Staaten (Vereinigte Staaten, Grossbritannien, Bundesrepublik Deutschland und China) existieren entsprechende Entwicklungsprogramme. Erste Systeme sind in der Phase der Einführung.

Forschungsergebnisse der Universität Bern haben bestätigt, dass es praktisch unmöglich sein dürfte, Laser zu bauen, die ausschli'esslich reversible Reaktionen des menschlichen Auges bewirken. Unterhalb einer Mindestdistanz oder bei der, Verwendung von vergrössernden Optiken ist zu erwarten, dass solche als vorübergehend blendend konzipierte Laser ebenfalls zu permanenten Augenschäden führen. Nicht zuletzt deshalb hat sich die schweizerische Deiegation an den Verhandlungen unter anderem für ein umfassendes Verbot des Lasers als Kampfmittel gegen den Menschen eingesetzt.

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Vorgeschichte und Ergebnis

Schweden und die Schweiz forderten schon an der Rotkreuzkonferenz von 1986 eine Einschränkung des Einsatzes von Laserwaffen durch ein Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über konventionelle Waffen. Der an den vorbereitenden Expertentreffen zur Revisionskonferenz vorgelegte schwedische Protokollvorschlag schien zum Scheitern verurteilt, weil die Vereinigten Staaten sich grundsätzlich gegen eine Einschränkung der militärischen Nutzung von Lasertechnologie stellten. Eine Regelung ohne die Mitwirkung der in der Lasertechnologie führenden Nation schien wenig glaubwürdig. Kurz vor der Revisionskonferenz änderte das amerikanische Verteidigungsministerium glücklicherweise seine Position, was die Aufnahme von Verhandlungen über ein neues Protokoll IV, über die Blendlaserwaffen erlaubte.

Die Annahme dieses Texts stellt einen Erfolg dar. Das neue Protokoll verbietet ausdrücklich den Einsatz dieser Technologie als Kampfmittel gegen den Menschen, wenn sie zum Zweck der permanenten Blendung des menschlichen Auges entwikkelt wurde.

Das Protokoll IV enthält das gegenwärtig maximal Erreichbare. Die Schlusserklärung der Konferenz unterstreicht jedoch die Notwendigkeit, schliesslich zu einem umfassenden Verbot von Laserwaffen, die gegen den Menschen eingesetzt werden, zu gelangen und die Untersuchungen zur Frage der Blendung des menschlichen Auges weiterzuverfolgen.

Durch das neue Protokoll IV erleidet faktisch kein Staat Einschränkungen in den bekannten Laseranwendungsbereichen. Insbesondere wird die Verwendung des

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Lasers als Hilfstechnologie (Messung, Steuerung), zur Blendung von optischen Geräten und im Einsatz gegen Material nicht erfasst. Der Laser dürfte sogar als Waffe gegen das menschliche Augenlicht eingesetzt werden, wenn er nur eine «vorübergehende Blendung» verursacht.

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Der Inhalt des Protokolls

Artikel l enthält die Hauptverbotsnorm und widerspiegelt die Differenz zu einem umfassenden Laserwaffenverbot. Verboten wird der Einsatz und die Weiterverbreitung von Laserwaffen, welche spezifisch für eine bleibende Blendung des Augenlichtes konstruiert wurden. Somit werden vom Verbot nur Waffen erfasst, welche kumulativ das Kriterium der «spezifischen Konstruktion» und der «bleibenden Blendung» erfüllen. Dabei bezieht sich der Schutz von Artikel l nur auf den Einsatz von Blendlaserwaffen gegen das nackte Auge. Nicht verboten werden die Forschung, die Entwicklung und der Besitz solcher Waffen. Zulässig bleiben ebenfalls Laser, welche eine vorübergehende Blendung verursachen, Diese Kategorie von Laserwaffen könnte sich dann als gefährlich erweisen, wenn sie durch eine vergrössernde Optik auf das menschliche Auge trifft (Feldstecher, Zieloptik). Artikel l verbietet auch nicht den Einsatz von Lasersystemen, die eine permanente Blendung als «Begleiterscheinung» einer rechtmässigen militärischen Verwendung bewirken können.

Die Staaten werden in Artikel 2 ausdrücklich angehalten, beim Einsatz von erlaubten Lasersystemen alle praktisch möglichen Massnahmen zu ergreifen, um das Eintreten permanenter Schädigungen des menschlichen Auges zu verhindern. Dadurch ist auch der Einsatz der erlaubten Systeme nicht schrankenlos möglich. Es stellt sich jedoch die Frage, wie im Gefecht der Einsatzverantwortliche die Möglichkeit einer Schädigung des menschlichen Auges beurteilen kann und wie Missbrauch und Irrtum verhindert werden sollen. Auf wirkungsvolle Massnahmen zum Schutz der Soldaten gegen Laser im modernen Gefechtsfeld kann deshalb weiterhin nicht verzichtet werden.

Artikel 3 enthält eine Ausnahmeregelung, indem die zufällige Schädigung oder die Schädigung als Nebeneffekt des erlaubten Einsatzes der Lasertechnologie nicht unter das Verbot des Protokolls fallen. Das Auftreten von Laserschäden beim Augenlicht erlaubt somit noch nicht den Rückschluss auf einen unerlaubten Waffeneinsatz. Vielmehr müsste der Einsatz eines unerlaubten Lasers nachgewiesen werden, Artikel 4 beschreibt, was gemäss Laserprotokoll unter Blindheit zu verstehen ist. In der Augenkunde wird weltweit dio Snellen-Skala zur Messung des Sehvermögens im zentralen Sehbereich benutzt. Sie dient in vielen Ländern auch als Basis bei der Definition
des Invaliditätsgrads durch Verlust des Sehvermögens. Allerdings erlaubt die Snellen-Skala keine Bestimmung von Augenschäden im peripheren Sehbereich, Da an der Konferenz keine Einigung über ergänzende Kriterien erreicht wurde, soll an der nächsten Überprüfungskonferenz eine Neubeurteilung vorgenommen werden. Somit bleibt die Definition von «bleibender Blindheit» vorerst unvollständig.

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Schlussfolgerungen

Das neue Protokoll IV regelt den Einsatz einer das menschliche Sehvermögen bedrohenden Waffe, bevor diese Waffe fertig entwickelt wurde. Es vervollständigt in wirksamer-Weise das humanitäre Völkerrecht, auch wenn der Schutz, den es gewährt, nicht so umfassend ist, wie man es sich hätte wünschen können. Dies insbesondere weil es nicht so weit geht, auch diejenigen Laserwaffen zu umfassen, die nicht ausdrücklich dazu entwickelt wurden, Blindheit zu erzeugen oder die nur eine vorübergehende Blindheit hervorrufen.

Formell enthält das Protokoll IV keinerlei Regeln darüber, unter welchen Umständen es anwendbar ist. Die Formulierung von Artikel l und 2 lässt annehmen, dass es unter allen Umständen zu beachten ist. Artikel l des Übereinkommens legt hingegen folgendes fest: Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle finden in den Situationen Atiwendung, die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutz der Kriegsopfer gemeinsamen Artikel 2 bezeichnet sind, einschliesslich jeder in Artikel l Absatz 4 des Zusatzprotokolls I zu diesen Abkommen beschriebenen Situation.

Daraus ergibt sich, dass das Protokoll IV einzig in bewaffneten Konflikten mit internationalem Charakter anwendbar ist. Unter Berücksichtigung seines Zwecks müssten jedoch seine Bestimmungen auch unter anderen Umständen gelten, namentlich im Fall nicht internationaler bewaffneter Konflikte. Aus diesem Grund beabsichtigt der Bundesrat, anlässlich der Annahme dieses Instruments die folgende Erklärung abzugeben: Erklärung betreffend das Protokoll IV über Blendlaserwaffen Die Schweiz erklärt, dass sie die Bestimmungen von Protokoll IV über die Blendlaserwaffen unter allen Umständen anwenden wird.

7

Finanzielle Auswirkungen

Die Annahme des neuen Protokolls IV über die Blendlaserwaffen und des revidierten Protokolls II über die Minen wird für die Eidgenossenschaft keine finanziellen Auswirkungen haben.

8

Verfassungsmässigkeit

Die Verfassungsmässigkeit des Bundesbeschlusses über die Annahme des neuen Protokolls IV und des revidierten Protokolls II beruht auf Artikel 8 BV, der den Bund ermächtigt, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 5 BV. Das Übereinkommen von 1980 und seine Protokolle sind unbefristet, können aber jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang ihrer Notifikation beim Depositar wirksam, es sei denn, die kündigende Vertragspartei sei bei Ablauf dieser Frist in einen internationalen-bewaffneten Konflikt verwickelt oder in einen Besetzungszustand eingetreten. In diesen Fällen bleibt der kündigende Staat durch die vertraglichen Verpflichtungen bis zum Ende des Konflikts oder der Besetzung gebunden (Art. 9 Abs. 2). Die Protokolle H und IV sehen keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor und bezwecken keine multilaterale Rechtsverein-

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heitlichung. Die Bundesbeschlüsse unterliegen damit dem fakultativen Staatsvertragsreferendum gemäss Artikel 89 Absatz 3 BV nicht.

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Allgemeine Würdigung

Es ist der ersten Revisionskonferenz nicht gelungen, sich über die notwendigen Änderungen des Übereinkommens von 1980 zu einigen, das heisst die Ausdehnung des Anwendungsbereiches der Gesamtheit der Protokolle auf nicht internationale Konflikte (Art. 1) und die Beschleunigung des Rhythmus der Revisionskonferenzen (Art. 8). Dieser Misserfolg wird gelindert durch die Ausdehnung des Anwendungsbereiches von Protokoll II über die Minen auf interne Konflikte und durch die Herabsetzung der Intervalle zwischen den Revisionskonferenzen von zehn auf fünf Jahre, die in der Schlusserklärung vorgesehen ist.

Das neue Protokoll IV über die Blendlaserwaffen ist als Aktivposten der Revisionskonferenz zu verbuchen. Zum ersten Mal in der Geschichte hat es die internationale Gemeinschaft verstanden, die Wirkungen einer neuen Waffe vorwegzunehmen. Selbst wenn es Mängel enthält, die man zu einem späteren Zeitpunkt zu beseitigen hofft, bildet das neue Protokoll doch zweifellos eine wertvolle Ergänzung des humanitären Völkerrechts.

Für das revidierte Protokoll II über die Minen fällt die Bilanz weniger eindeutig aus. Die blosse Tatsache, dass dieser Text im Konsensverfahren angenommen werden konnte, ist jedoch ein positives Element, denn der neue Text wird für alle Vertragsparteien des Übereinkommens von 1980 gelten, namentlich für diejenigen, die Minen einsetzen, herstellen und transferieren. Ein weiteres positives Element ist die Regel, die das neue Protokoll II auf interne wie auf internationale Konflikte anwendbar macht (Art. 1). Weiter sind hervorzuheben: die neue Vorschrift, dass Anti-Personenminen detektierbar sein müssen (Art. 4); die Bestimmungen, die vorsehen, dass gewisse Minen einen Selbstzerstörungsmechanismus aufweisen müssen; das sofortige Verbot jeder Weitergabe von Anti-Personenminen, die nicht dem neuen Protokoll entsprechen (Art. 8); die Bestimmung, die jährliche Konsultationen zur Prüfung und Überwachung der Anwendung des neuen Textes vorsieht (Art. 13); die den Vertragsparteien auferlegte Verpflichtung, die Regeln des neuen Protokolls in ihre interne Rechtsordnung einzuführen und deren Verletzung durch strafrechtliche Massnahmen zu ahnden (Art. 14). Alle diese Elemente sind positiv zu werten.

Auf der Negativseite sind in erster Linie die langen Übergangsfristen zu erwähnen, die das Inkrafttreten
der Erfordernisse der Detektierbarkeit und der Ausrüstung der Anti-Personenminen mit Selbstzerstörungs- und Selbstdeaktivierungsmechanismen verzögern können: sie betragen neun Jahre nach dem Inkrafttreten des neuen Protokolls II (technischer Anhang, Ziff. 2 und 3), das heisst vom jetzigen Zeitpunkt gerechnet rund ein Dutzend Jahre. Man hat also neues Recht mehr für eine ferne Zukunft als für die Gegenwart gesetzt, obwohl sich sofortige Massnahmen aufdrängten. Ausserdem wurde bemängelt, die Wirksamkeit der vorgeschriebenen Selbstzerstörungs- und Selbstdeaktivierungsmechanismen (technischer Anhang, Ziff. 3 lit. a) sei ungenügend. Schliesslich ist das Fehlen eines wirksamen internationalen Mechanismus zur Kontrolle der Einhaltung von Protokoll II hervorzuheben.

Wären die im neuen Protokoll erzielten Fortschritte im Verlauf der achtziger Jahre erreicht worden, hätte man sie als ermutigend bezeichnen können. Der unglaubliche Aufschwung, den die Anti-Personenminen in den letzten Jahren erfahren

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haben, hat jedoch zur Folge, dass was gestern als beträchtlicher Fortschritt gegolten hätte, heute als minimal erscheint. Zweifellos gestattet das Protokoll II nicht, selbst in seiner revidierten Form, das Problem der Anti-Personenminen einzudämmen oder gar zu bewältigen. Nur ein umfassendes Verbot dieser Waffe, begleitet von intensiven Minenräumungsaktionen, wird langfristig zu diesem Ziel führen.

Aus diesem Grund hat die Schweiz, zusammen mit rund vierzig anderen Staaten, Verhandlungen über einen Vertrag für ein umfassendes Verbot der Anti-Personenminen aufgenommen. In Anbetracht des hohen Ziels, das sich dieser neue Vertrag vornimmt, kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass er unmittelbar nach seiner Annahme universelle Geltung erlangen wird.

In der Zwischenzeit werden Anti-Personenminen weiterhin eingesetzt. Das neue Protokoll II, auch wenn es in mancher Hinsicht unbefriedigend ist, wird es zweifellos erlauben, deren Wirkungen zu mildern und Leben zu retten. Es ist dieser Umstand, der den Bundesrat veranlasst hat, die Annahme dieses Instruments trotz seiner negativen Merkmale zu empfehlen. Er ist der Ansicht, dass in einem so heiklen Bereich wie demjenigen der Anti-Personenminen selbst bescheidene und ungenügende Entwicklungen einem völligen Ausbleiben jeden Fortschritts, das sich aus einem Verzicht auf die Annahme ergeben würde, vorzuziehen sind. Jede Verbesserung des menschlichen Schicksals, insbesondere des Loses der Zivilbevölkerung, muss unterstützt werden, selbst wenn sie ungenügend erscheinen mag.

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Anhang I

Schlusserklärung

Übersetzung «

Die- Hohen Vertragsparteien des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, tagten vom 25. September bis zum 13. Oktober 1995 in Wien sowie für den zweiten Teil der Sitzung vom 15, bis zum 19. Januar 1996 und für den dritten Teil der Sitzung vom 22. April bis zum 3. Mai 1996 in Genf. Dabei überprüften sie den Anwendungsbereich und die Wirkung des Übereinkommens sowie der dazugehörigen Protokolle und erwogen sämtliche Änderungsvorschläge zum Übereinkommen und den bestehenden Protokollen sowie die Vorschläge für zusätzliche Protokolle über weitere Kategorien konventioneller Waffen, die durch die zum Übereinkommen gehörigen Protokolle nicht abgedeckt sind.

Die Hohen Vertragsparteien, in tiefer Besorgnis über die Tatsache, dass Landminen und insbesondere Anti-Personenminen, weil sie bei verantwortungslosem Einsatz unterschiedslos wirken, laut Schätzungen jede Woche Hunderte mehrheitlich unbewaffneter Zivilpersonen töten oder verstümmeln, der wirtschaftlichen Entwicklung und dem Wiederaufbau hinderlich sind sowie nebst anderen schwerwiegenden Folgen die Rückführung von Flüchtlingen und die Heimkehr intern vertriebener Personen behindern, in ernstlicher Besorgnis über die Leiden und Verluste der Zivilbevölkerung, die durch den verantwortungslosen Einsatz von Landminen, Sprengfallen und anderer Vorrichtungen verursacht werden, sowie über die Prolifération dieser Waffen in Anbetracht der schwerwiegenden Probleme terrestrischer Anti-Personenminen, in Bekräftigung der Notwendigkeit verstärkter internationaler Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Verbotes oder der Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, in der bestätigten Überzeugung, dass ein allgemeines und überprüfbares Abkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, das Leiden der Zivilbevölkerung und der Kombattanten merklich lindern könnte, befriedigt Über die Verabschiedung eines revidierten Protokolls II Über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen,

l}

Übersetzung des französischen Originaltextes.

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mit dem Hinweis auf die Tatsache, dass fernverlegte Anti-Personenminen das Leben und die Lebensgrundlagen der Zivilbevölkerung ernsthaft gefährden können, insbesondere aufgrund der Art und Weise dieser Fernverlegung und der Schwierigkeiten, die sich daraus für die Markierung und Einzäunung der auf diese Weise verminten Gebiete ergeben, in weiterer Bekräftigung der Notwendigkeit einer Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Entminung und der Zuweisung von mehr Mitteln zu diesem Zweck, im Bewusstsein der bedeutenden Rolle, welche die internationale Gemeinschaft und insbesondere jene Staaten, die Minen zum Einsatz bringen, bei der Hilfe zur Entminung in den betroffenen Ländern spielen können, indem sie die notwendigen Karten und Informationen bereitstellen sowie adäquate technische und materielle Unterstützung gewähren, um die bestehenden Minenfelder, Minen und Sprengfallen zu räumen oder sonstwie zu neutralisieren, befriedigt über die finanziellen Beiträge der Staaten und der regionalen Organisationen an den Sonderfonds der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Entminung sowie über die Naturalbeiträge an Entminungsmitteln, welche der Organisation der Vereinten Nationen permanent zur Verfügung stehen, unter Kenntnisnahme der nationalen Moratorien und anderer einseitiger Massnahmen, die darauf abzielen, Herstellung, Ausfuhr, Weitergabe und Verkauf terrestrischer Anti-Personenminen ein .Ende zu setzen, die bestehenden Lagerbestände zu verringern und Gesetze zu verabschieden, welche die völlige Abschaffung dieser Minen vorsehen, unter weiterer Kenntnisnahme der Tatsache, dass eine gewissen Anzahl Staaten überdies davon absehen, terrestrische Anti-Personenminen zu erwerben, herzustellen, weiterzugeben und zu lagern, mit dem Hinweis darauf, dass mehr und mehr Staaten sowie internationale, regionale und nichtstaatliche. Organisationen höchste Anstrengungen zur schnellstmöglichen völligen Abschaffung terrestrischer Anti-Personenminen unternehmen, im Bewusstsein der dringenden Notwendigkeit des Schutzes vor der lautlosen und unsichtbaren Gefahr, welche Blendlaserwaffen für das menschliche Sehvermögen darstellen, befriedigt über die Verabschiedung des Protokolls IV über Blendlaserwaffen, das einen Beitrag an die Kodifizierung und die fortschreitende Entwicklung der Bestimmungen
des Völkerrechts leistet, mit dem Hinweis darauf, dass in der Zukunft, beispielsweise anlässlich einer Revisionskonferenz zum Übereinkommen, unter Berücksichtigung der errungenen wissenschaftlichen und technologischen Fortschritte, eine gewisse Anzahl von Fragen untersucht werden könnte, einschliesslich der Frage des Verbotes des Einsatzes, der Herstellung, der Lagerung und der Weitergabe von Blendlaserwaffen und der Einhaltung dieses Verbotes, sowie anderer dazugehöriger Fragen wie z. B. des Begriffs der «dauerhaften Erblindung», wobei es sich namentlich um die Definition des Gesichtsfeldes handelt, in der Erkenntnis der spezifischen Rolle des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, welches ermuntert wird, weiterhin zugunsten der Förderung neuer Ratifizierungen des Übereinkommens und von Beitritten dazu zu wirken, dem Inhalt des Übereinkommens Verbreitung zu verschaffen und künftige Revisionskonferenzen zum Übereinkommen von seinen besonderen Kenntnissen Nutzen ziehen zu lassen,

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in Anerkennung der unschätzbaren humanitären Anstrengungen der nichtstaatlichen Organisationen in bewaffneten Konflikten, und befriedigt über die besonderen Kenntnisse dieser Organisationen, aus denen die Revisionskonferenz zum Übereinkommen Nutzen ziehen konnte, erklären hiermit feierlich, - dass sie sich verpflichten, die Zielsetzungen und Bestimmungen des Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle als internationale Instrumente zur Regelung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, einzuhalten, - dass sie entschlossen sind, sämtliche Staaten, welche dies noch nicht getan haben, zu ersuchen, alle Vorkehrungen zu treffen, um schnellstmöglich Parteien des Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle zu werden, sowie die Nachfolgestaaten zu ersuchen, angemessene Vorkehrungen zu treffen, so dass dieses Instrument schliesslich universell wird, - dass sie überzeugt sind, dass die Staaten ihr Mögliches tun sollten, um dem Ziel der endgültigen Abschaffung terrestrischer Anti-Personenminen, wie es von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 50/70 (O) vorgesehen wurde, näher zu kommen, - dass sie sich verpflichten, im Hinblick auf eine endgültige Abschaffung sämtlicher terrestrischer Anti-Personenminen, wie sie von der Generalversammlung .der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 50/70 (0) vorgesehen wurde, alles in ihrer Kraft Stehende vorzukehren, um auf ein vollständiges Verbot der Weitergabe derartiger Minen hinzuarbeiten, - dass sie befriedigt sind darüber, dass eine revidierte Version des1 Protokolls II über Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen verabschiedet wurde, - dass sie sich sicher sind, dass die in Protokoll II vorgesehenen Verbote und Beschränkungen des Einsatzes und der Weitergabe von Anti-Personenminen die Verwirklichung des weiteren Ziels der endgültigen Abschaffung von Anti-Personenminen, wie sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 50/70 (0) vorgesehen wurde, fördern und beschleunigen werden, - dass sie dem schnellstmöglichen Inkrafttreten des abgeänderten Protokolls II grosse Bedeutung beimessen und wünschen, dass sämtliche Staaten bereits während des Zeitraums vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls dessen Bestimmungen vollumfänglich
anwenden und deren Anwendung im weitest möglichen Mass überwachen werden, - dass sie sich verpflichten, die Bestimmungen des Protokolls II weiterhin zu prüfen, um sich zu versichern, dass den Besorgnissen über die vom Instrument betroffenen Waffen Rechnung getragen wird, - dass nichts im revidierten Protokoll II zur Beeinträchtigung der in der Charta der Vereinten Nationen proklamierten Ziele und Grundsätze geltend gemacht werden darf, - dass sie sich verpflichten, sämtliche fernverlegten Minen zu verbieten, die nicht mit wirksamen Selbstdeaktivierungsvorrichtungen und Selbstzerstörungs- oder Selbstneutralisierungsmechanismen ausgerüstet sind, und dass sie die Notwendigkeit anerkennen, sich für das Verbot sämtlicher fernverlegter Anti-Personenmi- nen einzusetzen, wenn andere geeignete Mittel gefunden werden, die es erlauben, die Gefährdung der Zivilbevölkerung deutlich zu verringern, - dass sie die Wichtigkeit des Verbotes des Einsatzes nicht detektierbarer Anti-Personenminen für die Erleichterung und Beschleunigung der Entminung anerkennen,

26

·*'

- dass sie sich verpflichten, die internationale Zusammenarbeit bei der Entminung, Bereitstellung und Verbreitung wirksamerer Entminungstechnologien sowie der Weitergabe solcher Technologien auszubauen, um die Anwendung der in Protokoll II festgehaltenen Verbote und Beschränkungen zu fördern, sowie sich dafür einzusetzen, die zu diesem Zweck erforderlichen Mittel bereitzustellen, - dass sie sich verpflichten, Entminungsmissionen die in ihrer'Macht stehende Unterstützung zu gewähren, wenn diese Missionen unparteiisch zu humanitären Zwecken und mit Einwilligung des Gaststaates oder der interessierten am Konflikt beteiligten Staaten durchgeführt werden, insbesondere durch die Zurverfügungstellung sämtlicher in ihrem Besitz befindlicher Informationen über den Standort sämtlicher bekannter Minenfelder, verminter Gebiete, Minen, Sprengfallen und anderer Vorrichtungen im Gebiet, in dem die Missionen ihre Aufgaben erfüllen, - dass sie die Tatsache anerkennen, dass die wachsende Anzahl der von den Staaten erklärten nationalen Moratorien und anderer von ihnen ergriffener Massnahmen zum Zwecke der Beschränkung oder Einstellung von Herstellung, Einsatz, Ausfuhr, Weitergabe, Verkauf oder Lagerung von Anti-Personenminen mit Blick auf die endgültige Abschaffung dieser Waffen eine Ermutigung darstellen, - dass sie willens sind, die in Hinblick auf eine Untersuchung sämtlicher durch Landminen verursachter Probleme von der Organisation der Vereinten Nationen und anderer Organisationen unternommenen Anstrengungen zu unterstützen, - dass sie befriedigt sind darüber, dass ein weiteres Protokoll zum Übereinkommen verabschiedet wurde, das sich auf Blendlaserwaffen bezieht (Protokoll IV), - dass sie von der Wichtigkeit des schnellstmöglichen Inkrafttretens des Protokolls IV überzeugt sind, - dass sie wünschen, dass sämtliche Staaten bereits während des Zeitraums vor dem Inkrafttreten des Protokolls IV dessen Bestimmungen vollumfänglich anwenden und deren Anwendung im weitest möglichen Mass überwachen werden, - dass sie die Notwendigkeit anerkennen, zu einem völligen Verbot der Blendlaserwaffen zu gelangen, deren Einsatz und Weitergabe durch das Protokoll IV verboten werden, - dass sie wünschen, die Frage der Erblindungswirkungen und den Einsatz von Lasersystemen weiterhin zu prüfen, - dass sie sich verpflichten, den mit
der ersten Revisionskonferenz zum Übereinkommen begonnen Prozess weiterzuverfolgen und zu diesem Zweck einen periodischen Mechanismus zur Prüfung des Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle einzusetzen.

Die Hohen Vertragsparteien anerkennen, dass die bedeutenden Grundsätze und Bestimmungen der vorliegenden Schlusserklärung auch als Grundlage für eine umfassendere Verstärkung des Übereinkommens und1 der dazugehörigen Protokolle dienen können, und geben ihrer Entschlossenheit zu Üeren Anwendung Ausdruck.

Prüfung der Präambel Dritter Absatz Die Konferenz erinnert daran, dass sie ihm Rahmen der Projektierung, der Fertigstellung, des Erwerbs oder der Übernahme einer neuen Waffe, eines neuen Mittels zur Kriegführung oder einer neuen Methode der KViegführung zu bestimmen hat, ob deren Einsatz in einzelnen Fällen oder unter allen Umständen durch irgend eine 27

Vorschrift des für die Hohen Vertragsparteien bindenden Völkerrechts verboten wäre.

Achter Absatz Die Konferenz bekräftigt die Notwendigkeit der Weiterführung der Kodifizierung und der fortlaufenden Entwicklung von Vorschriften des Völkerrechts bezüglich bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können.

Zehnter Absatz Die Konferenz unterstreicht die Notwendigkeit einer grösseren Anzahl von Beitritten zum Übereinkommen und den dazugehörigen Protokollen, Sie begrilsst die kürzlichen Ratifizierungen des Übereinkommens und der Protokolle sowie die küizlichen Beitritte zu diesen Instrumenten und fordert die Vertragsparteien dazu auf, im Rahmen ihrer diplomatischen Anstrengungen der Anregung zu weiteren Beitritten zum Übereinkommen und den dazugehörigen Protokollen im Hinblick auf einen universellen Beitritt zu diesen Instrumenten bis zum Jahr 2000 erhöhte Priorität beizumessen.

Prüfung der Artikel Erster Artikel Die Konferenz anerkennt und bestätigt, dass die Hohen Vertragsparteien dem Protokoll II einen erweiterten Anwendungsbereich zuerkannt haben.

Artikel 2 Die Konferenz bestätigt, dass keine Bestimmung des Übereinkommens oder der dazugehörigen Protokolle als Beeinträchtigung anderer Verpflichtungen ausgelegt werden darf, die den Hohen Vertragsparteien aufgrund des humanitären Völkerrechts obliegen.

Artikel 3 Die Kpnferenz nimmt die Bestimmungen von Artikel 3 zur Kenntnis.

» Artikel 4 Die Konferenz nimmt zur Kenntnis, dass das Übereinkommen 58 Staaten zur Ratifizierung, zur Annahme, zum Beitritt oder zur Nachfolge veranlasst hat.

Die Konferenz lädt die Nichtvertragsstaaten dazu ein, das Übereinkommen je nach Fall zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten, um eine universelle Geltung dieses Instruments zu fördern.

In diesem Zusammenhang ersucht die Konferenz die Hohen Vertragsparteien, andere Staaten dazu zu ermutigen, dem Übereinkommen und den dazugehörigen Protokollen beizutreten.

Artikel 5 Die Konferenz nimmt die Bestimmungen von Artikel 5 zur Kenntnis.

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Artikel 6 Die Konferenz unterstreicht die Wichtigkeit einer internationalen Zusammenarbeit zur Verbreitung des Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle und anerkennt die Bedeutung einer multilateralen Zusammenarbeit zur Schulung, zum Erfahrungsaustausch auf sämtlichen Stufen, zum Austausch von Instruktoren und zur Organisation gemeinsamer Seminare.

Die Konferenz nimmt Kenntnis von der Einladung zu einem Seminar über die Verbreitung der Instrumente, die von einer Hohen Vertragspartei ausgegangen ist.

Artikel 7 Die Konferenz nimmt die Bestimmungen von Artikel 7 zur Kenntnis.

Artikel 8 Die Konferenz stimmt darin überein, dass die künftigen Konferenzen zur Prüfung des Übereinkommens häufiger abgehalten werden müssen, wobei die Durchführung einer Revisionskonferenz alle fünf Jahre vorzusehen ist. Sie entscheidet in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c), eine weitere Konferenz fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der von der ersten Revisionskonferenz verabschiedeten Änderungen, jedoch nicht nach 2001 einzuberufen, wobei die vorbereitenden Expertensitzungen im Falle eines Stattfindens ab dem Jahre 2000 beginnen sollen.

Die Konferenz begrüsst die Verabschiedung des Textes eines in Übereinstimmung mit Absatz 3 Buchstabe a) dieses Artikels revidierten Protokolls II.

Die Konferenz erinnert an die Bestimmungen von Absatz 3 Buchstabe b) dieses Artikels, der vorsieht, dass sämtliche Vorschläge für weitere Protokolle über Kategorien konventioneller Waffen, die durch die bestehenden Protokolle zum Übereinkommen nicht abgedeckt sind, geprüft werden können. Die Konferenz begrüsst die Verabschiedung des Textes eines zusätzlichen Protokolls über die Blendlaserwaffen (Protokoll IV) vom 13. Oktober 1995.

Die Konferenz schlägt vor, dass die nächste Revisionskonferenz vielleicht die Frage der Vorbereitung eines möglichen weiteren Protokolls über Kleinkalibermunition und Kleinkaliberwaffen prüfen solle.

Die Konferenz schlägt vor, dass sich die nächste Revisionskonferenz mit der Frage möglicher ergänzender Massnahmen betreffend Seeminen und anderer konventioneller Waffen befassen solle, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können.

Artikel 9 Die Konferenz nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die Bestimmungen dieses Artikels nicht geltend gemacht worden sind.

Artikel 10

Die Konferenz nimmt die Bestimmungen von Artikel 10 zur Kenntnis.

Artikel 11 Die Konferenz nimmt das Ersuchen der chinesischen Delegation zur Kenntnis, wonach der chinesische Original Wortlaut des Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle korrigiert werden soll.

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Prüfung der Protokolle Protokoll über nichtentdeckbare Splitter (Protokoll I) Die Konferenz nimmt die Bestimmungen dieses Protokolls zur Kenntnis.

Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen (Protokoll II) und Technischer Anhang zu diesem Protokoll Die Konferenz hat den Anwendungsbereich und die Wirkung des ursprünglichen Protokolls im Detail geprüft. Sie ist tief besorgt über die Tatsache, dass trotz der Existenz des Protokolls laut Schätzungen Hunderte .von Personen, der Grossteil davon nichtbewaffnete Zivilpersonen, jede Woche durch die blinde Wirkung des verantwortungslosen Einsatzes von Landminen, insbesondere von Anti-Personenminen, getötet oder verstümmelt werden. Sie ist ebenfalls tief besorgt darüber, dass nichtbewaffnete Zivilpersonen weiterhin der blinden Wirkung des verantwortungslosen Einsatzes von Sprengfallen und anderen Vorrichtungen zum Opfer fallen.

Diese Verhältnisse wirken sich auch hinderlich auf die Landwirtschaft, auf die wirtschaftliche Entwicklung und auf den Wiederaufbau aus, beeinträchtigen die Rückführung von Flüchtlingen und die Heimkehr intern vertriebener Personen und bewirken in zahlreichen Regionen der Welt unhaltbare Zustände.

Die Konferenz ist zum Schluss gekommen, dass das ursprüngliche Protokoll in einer bestimmten Anzahl von Bereichen verstärkt werden müsste. Infolgedessen verabschiedet sie das revidierte Protokoll, das in Bereichen wie dem Anwendungsbereich des Protokolls, den allgemeinen Beschränkungen im humanitären Sinne, den grundlegenden Verboten und Beschränkungen des Einsatzes von Minen, der Weitergabe, den sich auf die Einhaltung des Protokolls beziehenden Bestimmungen, den Verpflichtungen auf dem Gebiet der Entminung und der technologischen Zusammenarbeit bedeutende Verbesserungen einführt. Die Konferenz ist der Ansicht, dass diese und andere damit zusammenhängende Fragen angesichts der anhaltenden humanitären Besorgnis noch vor künftigen Revisionskonferenzen untersucht werden könnten.

Die Konferenz ermuntert die Hohen Vertragsparteien, welche die Anwendung der im Technischen Anhang festgehaltenen technischen Erfordernisse hinausschieben, einstweilen alles ihnen Mögliche vorzukehren, diesen Erfordernissen gemäss Ziffer 2 und 3 des Technischen Anhangs zu entsprechen.

Die Konferenz
erwartet mit Interesse das erste jährliche Treffen der Vertragsparteien, das nach Inkrafttreten des revidierten Protokolls in Anwendung des neuen Artikels 13 einberufen werden wird.

Die Konferenz schlägt vor, dass der Depositar an einem naheliegenden Datum nach Inkrafttreten des Protokolls eine Sitzung zur Vorbereitung der ersten jährlichen Konferenz der Vertragsparteien einberuft, die in Anwendung von Artikel 13 des revidierten Protokolls stattzufinden hat. Diese Vorbereitungssitzung müsste zuhanden der jährlichen Konferenz den Entwurf der internen Geschäftsordnung der Konferenz und der Punkte der Tagesordnung ausarbeiten und vorschlagen, worunter eine Prüfung der Wirkung und der Anzahl der Vertragsparteien des Protokolls figurieren könnten.

Die Konferenz anerkennt die wertvolle Arbeit der zuständigen Institutionen und Organismen der Vereinten Nationen, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz in Anwendung seines Mandats zur Unterstützung von Kriegsopfern und von

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nichtstaatlichen Organisationen in einer bestimmen Anzahl von Bereichen, insbesondere der chirurgischen Behandlung und der Rehabilitation von Minenopfern, sowie der Durchführung von Sensibilisierungsprogrammen für Minen und der Entminung.

Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Brandwaffen (Protokoll III) Die Konferenz nimmt von den Bestimmungen des Protokolls Kenntnis.

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Anhang 2 Übersetzung!)

Konferenz zur Prüfung des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

Schlusserklärung von Botschafter Lucius Caflisch Rechtsberater des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten Chef der Schweizer Delegation Genf, 3. Mai 1996

Herr Präsident, Nach sieben Jahren intensiver Anstrengungen nähert sich die erste Revisionskonferenz zum Übereinkommen von 1980 über konventionelle Waffen ihrem Abschluss.

Die unternommenen Anstrengungen führten zur Ausarbeitung eines neuen Protokolls IV über Blendlaserwaffen, das am 13. Oktober 1995 in Wien verabschiedet wurde, sowie zur Revision des Protokolls II über die Minen. Wenn die Arbeiten nun zu einem Ende gelangt sind, so ist dies, Herr Präsident, in grossem Masse Ihrem Verhandlungsgeschick, Ihrer Ausdauer und Ihrem Realitütssinn zuzuschreiben. Ebenso möchte meine Delegation den Präsidenten der Kommissionen und Arbeitsgruppen sowie dem Konferenzsekretariat ihren Dank aussprechen.

Am 10. Oktober 1980, anlässlich der Schlusssitzung der Konferenz, die zur Verabschiedung des Übereinkommens über konventionelle Waffen führte, erklärte der Chef der Schweizer Delegation, Botschafter François-Charles Pîctet, dass das neue Übereinkommen angesichts der Entwicklung von Kampfmethoden und Kampfmitteln einen bescheidenen Fortschritt darstelle; er fügte indes bei, dass der in Artikel 8 dieses Instruments vorgesehene Revisionsmechanismus es erlaube, das Über. einkommen zu einem späteren Zeitpunkt auszubauen und zu ergänzen. Er führte weiter aus, dass «das Vorhandensein dieses Mechanismus entscheidend war für die Annahme des Übereinkommens und der Protokolle durch die schweizerischen Behörden, obschon diese Instrumente in gewissen Punkten unter ihren Erwartungen blieben». Was ist heute, sechzehn Jahre später, am Ende der ersten Anwendung des 1980 festgeschriebenen Revisionsmechanismus zu sagen? Auch dieses Mal ist die Bilanz gemischter Natur.

Unter den positiven Aspekten ist vorab das neue Protokoll IV über Blendwaffen zii erwähnen. Es ist in der Tat ermutigend festzustellen, dass es die internationale Gemeinschaft in dieser Hinsicht verstanden hat, die Entwicklungen auf dem Gebiet der Rüstung vorwegzunehmen und den unheilvollsten Folgen vorzubeugen.

Schon allein die Tatsache, dass das Protokoll II über die Minen überarbeitet werden konnte, ist ein positives Element, genauso wie die angebrachten Verbesserun-

" Übersetzung des französischen Originaltextes 32

.£-

gen, namentlich die neue Vorschrift über die Aufspürbarkeit von Anti-Personenminen, die Bestimmungen, wonach bestimmte Minen mit SelbstzerstÖrungs- und Selbstdeaktivierungsmechanismen ausgestattet werden müssen, das sofortige Verbot der Weitergabe von Anti-Personenminen, die den Erfordernissen des Protokolls nicht genügen, die Durchführung jährlicher Treffen zur Prüfung der Anwendung neuer Vorschriften und die Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Vorschriften auf nicht internationale Konflikte, deren Ausmass und Bedeutung jene der zwischenstaatlichen Konflikte seit langem Übersteigt. Meine Delegation ist des weiteren der Meinung, dass gewisse Bestimmungen des Protokolls auch zu Friedenszeiten anwendbar sind, wenn man ihren Wortlaut, ihren Kontext, ihren Zweck und ihr Ziel in Betracht zieht.

Unter die negativen Aspekte reihen sich die langen Übergangsfristen für das Erfordernis der Aufspürbarkeit und der Ausrüstung von Anti-Personenminen mit SelbstzerstÖrungs- und Selbstdeaktivierungsmechanismen; neun Jahre ohne die Zeit bis zum Inkrafttreten des revidierten Protokolls II miteinzubeziehen, welches frühestens in zwei oder drei Jahren erwartet werden kann, so dass diese Zeitspannen in Wirklichkeit mindestens elf oder zwölf Jahre dauern werden. Man schafft also Gesetze für die Zukunft, nicht für die Gegenwart, obwohl man jetzt handeln müsste, indem man ein umfassendes und allgemeines Verbot für Anti-Personenminen erliesse. Wir werden uns weiterhin in dieser Richtung einsetzen. Ein weiterer erwähnenswerter Negativpunkt ist das Fehlen eines wirksamen internationalen Mechanismus zur Feststellung und Ahndung von Verletzungen des Protokolls.

Wenn sich meine Delegation trotzdem hinter die im Rahmen dieser Konferenz gefundene Lösung stellt, dann tut sie dies aus humanitären Gründen. Sie hält dafür, dass bescheidene und unzureichende Beschränkungen immer noch besser sind als keine. Mit anderen Worten: Jegliche Verbesserung des menschlichen Schicksals, und sei sie noch so geringfügig, ist zu befürworten, insbesondere dann, wenn sie universeller Natur ist, d. h. der Gesamtheit der internationalen Gemeinschaft zugute kommt.

Dies die Beweggründe, welche der Haltung der Schweizer Delegation zugrunde liegen. Wie bereits im Jahre 1980 verschreibt sie sich weiterhin der Hoffnung: der Hoffnung, dass das revidierte Protokoll II lediglich einen Marschhalt auf dem langen Weg zu einem umfassenden Verbot von Anti-Personenminen darstelle.

Herr Präsident, ich danke Ihnen.

9149

2 BundesblaH 149. Jahrgang. Bd. IV

33

Bundesbeschhiss zur Genehmigung des revidierten Protokolls II und des Protokolls IV zum Übereinkommen über konventionelle Waffen

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, gestützt auf die Botschaft des Bundesrates vom 14. Mai 1997IJ, beschliesst: Art. l

Revidiertes Protokoll II

1

Das revidierte Protokoll II über das Verbot und die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen vom 3. Mai 1996 zum Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, ist genehmigt mit der folgenden auslegenden Erklärung: Auslegende Erklärung zu Artikel 2 Absatz 3: «Die Schweiz legt die Begriffsbestimmung der Anti-Personenminen in dem Sinne aus, dass davon jede Mine ausgeschlossen ist, die dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeugs zur Explosion gebracht zu werden, wenn sie mit einer Aufnahmesperre ausgerüstet ist.» 2

Der Bundesrat ist ermächtigt, das Protokoll anzunehmen und dabei die obenerwähnte Erklärung abzugeben.

3 Der Bundesrat ist ermächtigt, die genannte Erklärung zurückzuziehen.

Art. 2 Protokoll IV 1 Das Protokoll IV über Laserblendwaffen vom 13. Oktober 1995 zum Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, ist genehmigt mit der folgenden Erklärung: Erklärung betreffend das Protokoll IV über Laserblendwaffen: «Die Schweiz erklärt, dass sie die Bestimmungen von Protokoll IV Über die Laserblendwaffen unter allen Umständen anwenden wird.» 2

Der Bundesrat ist ermächtigt, das Protokoll anzunehmen und dabei die obenerwähnte Erklärung abzugeben.

'> Bßl 1997IV l 34

Î .

Übereinkommen über konventionelle Waffen. BB

Art 3 Referendum Dieser Beschluss unterliegt nicht dem Staatsvertragsreferendum.

9149

35

Protokoll

Übersetzung »

über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können Artikel l Geändertes Protokoll Das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen (Protokoll II) zu dem Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (im folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet), wird hiermit geändert. Das Protokoll in seiner geänderten Fassung erhält folgenden Wortlaut: «Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) Artikel l Anwendungsbereich' (1) Dieses Protokoll bezieht sich auf den Einsatz zu Land der hierin definierten Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen, einschliesslich der zum Sperren von Stranden, Gewässer- oder Flussübergängen gelegten Minen; es findet jedoch keine Anwendung auf den Einsatz von Minen gegen Schiffe auf See oder auf Binnenwasserstrassen, (2) Dieses Protokoll findet neben den in Artikel l des Übereinkommens bezeichneten Situationen auf die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Artikel 3 bezeichneten Situationen Anwendung. Es findet keine Anwendung auf Situationen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt und sporadisch auftretende Gewalttaten und sonstige Handlungen ähnlicher Art, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten.

(3) Im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat und sich im Hoheitsgebiet einer der Hohen Vertragsparteien ereignet, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien verpflichtet, die Verbote und Beschränkungen dieses Protokolls anzuwenden.

(4) Dieses Protokoll darf nicht zur Beeinträchtigung der Souveränität eines Staates oder der Verantwortung der Regierung herangezogen werden, mit allen rechtmässigen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen.

" Übersetzung des französischen Originaltextes 36

Verbot oder Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen. Protokoll Ht *

--

·

(5) Dieses Protokoll darf nicht zur Rechtfertigung einer wie auch immer begründeten unmittelbaren oder mittelbaren Einmischung in den bewaffneten Konflikt oder in die inneren oder äusseren Angelegenheiten der Hohen Vertragspartei herangezogen werden, in deren Hoheitsgebiet dieser Konflikt stattfindet.

(6) Die Anwendung dieses Protokolls auf die an einem Konflikt beteiligten Parteien, die nicht Hohe Vertragsparteien sind, welche das vorliegende Protokoll angenommen haben, ändert weder ausdrücklich noch stillschweigend ihre Rechtsstellung oder die Rechtsstellung eines umstrittenen Gebiets.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls 1. bedeutet «Mine» ein unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebrachtes Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person oder eines Fahrzeugs zur Explosion gebracht zu werden; 2. bedeutet «fernverlegte Mine» eine Mine, die nicht unmittelbar an Ort und Stelle angebracht, sondern durch Artilleriegeschütz, Flugkörper, Rakete, Granatwerfer oder ein ähnliches Mittel verlegt oder aus einem Luftfahrzeug abgeworfen wird. Von einem landgestützten Waffensystem aus einer Entfernung von weniger als 500 Metern verbrachte Minen gelten nicht als «fernverlegt», sofern sie nach Artikel 5 und anderen einschlägigen Artikeln dieses Protokolls eingesetzt werden; 3. bedeutet «Anti-Personenmine» eine Mine, die hauptsächlich dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person zur Explosion gebracht zu werden, und die eine oder mehrere Personen kampfunfähig macht, verletzt oder tötet; 4.

bedeutet «Sprengfalle» eine Vorrichtung oder einen Stoff, die dazu bestimmt, · gebaut oder eingerichtet ist, zu töten oder zu verletzen, und die unerwartet in Tätigkeit tritt, wenn eine Person einen scheinbar harmlosen Gegenstand aus ihrer Lage bringt oder sich ihr nähert oder eine scheinbar ungefährliche Handlung vornimmt; 5. bedeutet «andere Vorrichtungen» handverlegte Kampfmittel und Vorrichtungen, einschliesslich behelfsmässiger Sprengvorrichtungen, die dazu bestimmt sind, zu'töten, zu verletzen oder zu beschädigen, und die von Hand, durch Fernbedienung oder nach einer bestimmten Zeitspanne selbsttätig ausgelöst werden; 6. bedeutet «militärisches Ziel», soweit es sich um Objekte handelt, ein Objekt, das aufgrund seiner Beschaffenheit, seines Standorts, seiner Zweckbestimmung oder seiner Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beiträgt und dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil bietet;

7.

sind «zivile Objekte» alle Objekte, die keine militärischen Ziele im Sinne von Absatz 6 sind; 37

Verbot oder Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen. Protokoll 2>

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

ist «Minenfeld» ein genau bestimmtes Gebiet, in dem Minen verlegt sind, und «vermintes Gebiet» ein Gebiet, das aufgrund des Vorhandenseins von Minen gefährlich ist. «Scheinminenfeld» bedeutet ein minenfreies Gebiet, das ein Minenfeld vortäuscht. Der Begriff «Minenfeld» schliesst Scheinminenfelder ein; bedeutet «Aufzeichnung» eine physische, verwaltungsmässige und technische Massnahme, die dazu bestimmt ist, zum Zweck der Registrierung in amtlichen Unterlagen alle verfügbaren Informationen zur Erleichterung der Auffindung von Minenfeldern, verminten Gebieten, Minen, Sprengfallen und anderen Vor- ' richtungen zu erlangen; bedeutet «Selbstzerstörungsmechanismus» einen eingebauten o'der aussen angebrachten, selbsttätig arbeitenden Mechanismus, der die Zerstörung des Kampfmittels sicherstellt, in das er eingebaut oder an dem er angebracht ist; bedeutet «Selbstneutralisierungsmechanismus» einen eingebauten, selbsttätig arbeitenden Mechanismus, der das Kampfmittel, in das er eingebaut ist, unwirksam macht; bedeutet «Selbstdeaktivierung» einen Vorgang, durch den ein Kampfmittel aufgrund der unumkehrbaren Erschöpfung eines Bestandteils - z. B. einer Batterie -, der für die Wirkungsweise des Kampfmittels unentbehrlich ist, selbsttätig unwirksam gemacht wird; bedeutet «Fernbedienung»- die Bedienung durch Steuerung aus der Ferne; bedeutet «Aufnahmesperre» eine Vorrichtung, die eine Mine schützen soll und Teil der Mine, mit ihr verbunden, an ihr befestigt oder unter ihr angebracht ist und die bei dem Versuch, sich an der Mine zu schaffen zu machen, aktiviert wird; umfasst der Begriff «Weitergabe» neben der physischen Verbringung von Minen in ein staatliches oder aus einem staatlichen Hoheitsgebiet auch die Übertragung des Rechts an den Minen und der Kontrolle über die Minen, nicht jedoch die Übertragung von Hoheitsgebiet, in dem Minen verlegt sind, ^

Artikels

Allgemeine Beschränkungen des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen (1) Dieser Artikel findet Anwendung auf a) Minen, b) Sprengfallen und c) andere Vorrichtungen.

(2) Jede Hohe Vertragspartei oder jede an einem Konflikt beteiligte Partei ist in Übereinstimmung mit diesem Protokoll für alle von ihr verwendeten Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen verantwortlich und verpflichtet sich, diese entsprechend den Ausführungen in Artikel 10 zu räumen, zu beseitigen, zu zerstören oder zu unterhalten.

(3) Es ist unter allen Umständen verboten, Minen, Sprengfallen oder andere Vorrichtungen einzusetzen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen.

38

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Verbot oder Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen. Protokoll

(4) Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, müssen den in dem Technischen Anhang für jede einzelne Kategorie festgelegten Normen und Beschränkungen genau entsprechen.

(5) Es ist verboten, Minen, Sprengfallen oder andere Vorrichtungen einzusetzen, die einen Mechanismus oder eine Vorrichtung verwenden, die eigens dazu bestimmt sind, das Kampfmittel durch die Gegenwart allgemein verfügbarer Minensuchgeräte aufgrund deren magnetischer oder sonstiger be'rührungsloser Beeinflussung während des normalen Gebrauchs bei Suchvorgängen zur Detonation zu bringen.

(6) Es ist verboten, selbstdeaktivierende Minen einzusetzen, die mit einer Aufnahmesperre ausgestattet sind, welche so konstruiert ist, dass sie noch wirksam sein kann, wenn die Mine, selbst nicht mehr funktionsfähig ist.

(7) Es ist unter allen Umständen verboten, die Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, entweder offensiv oder defensiv oder als Repressalie gegen die Zivilbevölkerung als solche'oder gegen einzelne Zivilpersonen oder zivile Objekte zu richten.

(8) Der unterschiedslose Einsatz der Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, ist verboten. Als unterschiedsloser Einsatz gilt jede Anbringung derartiger Waffen, a) die nicht an einem militärischen Ziel erfolgt oder nicht gegen ein solches Ziel gerichtet ist. Im Zweifelsfall wird vermutet, dass ein in der Regel für zivile Zwecke bestimmtes Objekt, wie beispielsweise eine Kultstätte, ein Haus, eine sonstige Wohnstätte oder eine Schule, nicht dazu verwendet wird, wirksam zu militärischen Handlungen beizutragen, b) bei der Verlegemethoden oder -mittel verwendet werden, die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet werden können, oder c) bei der damit zu rechnen ist, dass sie auch Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere derartige Folgen zusammen verursacht, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen.

(9) Mehrere klar voneinander getrennte und deutlich unterscheidbare militärische Ziele in einer Stadt, einem Dorf oder einem sonstigen Gebiet, in dem Zivilpersonen oder zivile Objekte ähnlich konzentriert sind, dürfen nicht als ein einziges militärisches Ziel behandelt werden. .

(10) Es sind alle praktisch möglichen Vorsichtsmassnahmen
zu treffen, um Zivilpersonen vor den Wirkungen der Waffen zu schützen, auf die dieser Artikel Anwendung findet. Praktisch mögliche Vorsichtsmassnahmen sind solche,, die unter Berücksichtigung aller zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umstände einschliesslich humanitärer und militärischer Erwägungen durchführbar oder anwendbar sind. Zu diesen Umständen zählen insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich, a) die kurz- und langfristige Auswirkung von Minen auf die örtliche Zivilbevölkerung während des Vorhandenseins des Minenfelds, b) mögliche Massnahmen zum Schutz von Zivilpersonen (z. B. Einzäunung, Zeichen, Warnung und Überwachung),

39

Verbot oder Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen. Protokoll

c)

die Verfügbarkeit und die praktische Möglichkeit des Einsatzes von Alternativen und

d) die kurz- und langfristigen militärischen Erfordernisse für ein Minenfeld, (11) Der Verlegung von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen, durch welche die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, muss eine wirksame Warnung vorausgehen, es sei denn, die Umstände erlauben dies nicht.

Artikel 4 Beschränkungen des Einsatzes von Anti-Personenminen

Es ist verboten, Anti-Personenminen einzusetzen, die im Sinne von Ziffer 2 des Technischen Anhangs nicht aufspürbar sind.

Artikels

Beschränkungen des Einsatzes von Anti-Personenminen, die keine fernverlegten Minen sind (1) Dieser Artikel findet Anwendung auf Ami-Personenminen, die keine femverlegten Minen sind.

(2) Es ist verboten, Waffen einzusetzen, auf die dieser Artikel Anwendung findet und die den Bestimmungen in dem Technischen Anhang über Selbstzerstörung und Selbstdeaktivierung nicht entsprechen, es sei denn, a) diese Waffen sind innerhalb eines an seiner Aussengrenze markierten Gebiets angebracht, das von Militärpersonal überwacht und durch Einzäunung oder andere Mittel gesichert wird, um Zivilpersonen von diesem Gebiet wirksam fernhalten zu können. Die Markierung muss von deutlich erkennbarer und dauerhafter Art sein und muss zumindest für jemanden, der im Begriff ist, das an seiner Aussengrenze markierte Gebiet zu betreten, sichtbar sein, und

b) diese Waffen werden geräumt, bevor das betreffende Gebiet verlassen wird, sofern nicht das Gebiet den Streitkräften eines anderen Staates übergeben wird, welche die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der aufgrund dieses Artikels vorgeschriebenen Schutzmassnahmen und für die spätere Räumung dieser Waffen übernehmen.

(3) Eine an einem Konflikt beteiligte Partei ist von der weiteren Einhaltung des Absatzes 2 Buchstabe a und b nur dann befreit, wenn ihr die Einhaltung wegen des durch feindliche Kampfhandlungen gewaltsam herbeigeführten Verlustes der Kontrolle über das Gebiet praktisch nicht möglich ist, einschliesslich der Situationen, in denen die Einhaltung durch unmittelbare militärische Feindeinwirkung vereitelt wird. Erlangt diese Partei die Kontrolle über das Gebiet zurück, so hält sie Absatz 2 Buchstabe a und b erneut ein.

(4) Erlangen die Streitkräfte einer an einem Konflikt beteiligten Partei die Kontrolle über ein Gebiet, in dem Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, verlegt worden sind, so werden diese Streitkräfte in grösstmöglichem Umfang die durch diesen Artikel vorgeschriebenen Schutzmassnahmen aufrechterhalten und nötigenfalls treffen, bis die Waffen geräumt sind, (5) Es sind alle praktisch möglichen Massnahmen zu treffen, um die unbefugte Beseitigung, Verunstaltung, Zerstörung oder das unbefugte Verbergen von Vorrichtungen, Systemen oder Materialien zu verhindern, die zur Festlegung der Aussengrenze eines an seiner Aussengrenze markierten Gebiets verwendet worden sind.

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Verbot oder Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen. Protokoll

(6) Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet und die Splitter in einem horizontalen Bogen von weniger als 90 Grad ausstossen und auf oder über dem Erdboden angebracht sind, dürfen ohne die in Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Massnahmen für einen Zeitraum von höchstens 72 Stunden eingesetzt werden, sofern a) sie sich in unmittelbarer Nähe der Truppe befinden, die sie verlegt hat, und b) das betreffende Gebiet von Militärpersonal überwacht wird, um Zivilpersonen wirksam fernzuhalten.

Artikel 6 Beschränkungen des Einsatzes fernverlegter Minen (1) Es ist verboten, fernverlegte Minen einzusetzen, sofern sie nicht nach Ziffer l Buchstabe b des Technischen Anhangs aufgezeichnet werden, (2) Es ist verboten, fernverlegte Anti-Personenminen einzusetzen, die nicht den Bestimmungen in dem Technischen Anhang über Selbstzerstörung und Selbstdeaktivierung entsprechen.

(3) Es ist verboten, fernverlegte Minen, die keine Anti-Personenminen sind, einzusetzen, sofern sie nicht, soweit praktisch möglich, mit einem wirksamen Selbstzerstörungs- oder Selbstneutralisierungsmechanismus ausgestattet sind und eine zusätzliche Selbstdeaktivierungsvorrichtung haben, die so entworfen ist, dass die Mine nicht mehr als Mine wirkt, wenn sie nicht mehr dem militärischen Zweck dient, für den sie verlegt wurde.

(4) Der Verlegung oder dem Abwurf fernverlegter Minen, durch welche die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, muss eine wirksame Warnung vorausgehen, es sei denn, die Umstände erlauben dies nicht.

Artikel 7 Verbot des Einsatzes von Sprengfallen und anderen Vorrichtungen (1) Unbeschadet der Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts über Verrat und Heimtücke ist es unter allen Umständen verboten, Sprengfallen und andere Vorrichtungen einzusetzen, die auf irgendeine Weise befestigt sind an oder verbunden sind mit a) international anerkannten Schutz verleihenden Kennzeichen, Abzeichen oder Signalen, b) Kranken, Verwundeten oder Toten, c) Beerdigungsstätten, Krematorien oder Gräbern, d) Sanitätseinrichtungen, medizinischem Gerät, medizinischen Versorgungsgütern oder Sanitätstransporten, e) Kinderspielzeug oder anderen beweglichen Gegenständen oder Erzeugnissen, die eigens für die Ernährung, Gesundheit, Hygiene, Bekleidung oder Erziehung von Kindern bestimmt sind,

f)

Nahrungsmitteln oder Getränken,

g)

Küchengeräten oder -Zubehör ausser in militärischen Einrichtungen, militärischen Niederlassungen oder militärischen Versorgungsdepots, Gegenständen eindeutig religiöser Art, geschichtlichen Denkmälern, Kunstwerken oder Kultstätten, die zum kulturellen oder geistigen Erbe der Völker gehören, oder Tieren oder Tierkadavern.

h) Ì) j)

41

Verbot oder Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen. Protokoll

(2) Es ist verboten, Sprengfallen und andere Vorrichtungen in Form von scheinbar harmlosen beweglichen Gegenständen einzusetzen, die eigens dafür bestimmt und gebaut sind, Sprengstoff zu enthalten.

(3) Unbeschadet des Artikels 3 ist es verboten, Waffen, auf die der vorliegende Artikel Anwendung findet, in einer Stadt, einem Dorf oder einem sonstigen Gebiet, in dem Zivilpersonen ähnlich konzentriert sind, einzusetzen, in denen eine Kampfhandlung zwischen Landstreitkräften nicht stattfindet oder nicht unmittelbar bevorzustehen scheint, es sei denn, a) sie werden an oder in unmittelbarer Nähe von militärischen Zielen angebracht, oder b) es werden Massnahmen getroffen, um Zivilpersonen vor ihren Wirkungen zu schützen, zum Beispiel durch die Aufstellung von Warnposten, die Verbreitung von Warnungen oder die Errichtung von Zäunen.

Artikel 8 Weitergabe (1) Zur Förderung der Ziele dieses Protokolls verpflichtet sich jede Hohe Vertragspartei, a) Minen, deren Einsatz durch dieses Protokoll verboten ist, nicht weiterzugeben, b) Minen nicht an einen anderen Empfänger als einen Staat oder eine zur Entgegennahme befugte staatliche Stelle weiterzugeben, c) die Weitergabe von Minen einzuschränken, deren Einsatz durch dieses Protokoll beschränkt ist. Insbesondere verpflichtet sich jede Hohe Vertragspartei, Antipersonenminen nicht an Staaten weiterzugeben, die nicht durch dieses Protokoll gebunden sind, es sei denn, der Empfängerstaat erklärt sich einverstanden, dieses Protokoll anzuwenden, und d) sicherzustellen, dass jede Weitergabe sowohl durch den weitergebenden Staat als auch durch den Empfängerstaat im Einklang mit diesem Artikel unter voller Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieses Protokolls und der anwendbaren Normen des humanitären Völkerrechts erfolgt.

(2) Falls eine Hohe Vertragspartei erklärt, dass sie die Einhaltung einzelner Bestimmungen über den Einsatz bestimmter Minen aufschiebt, wie im Technischen Anhang,vorgesehen, findet Absatz l Buchstabe a auf diese Minen dennoch Anwendung.

(3) Alle Hohen Vertragsparteien werden bis zum Inkrafttreten dieses Protokolls jede Handlung unterlassen, die mit Absatz l Buchstabe a unvereinbar wäre.

Artikel 9 Aufzeichnung und Verwendung von Informationen über Minenfelder, verminte Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen (1) Alle Informationen
über Minenfelder, verminte Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen sind in Übereinstimmung mit dem Technischen Anhang aufzuzeichnen.

(2) Alle diese Aufzeichnungen sind von den an einem Konflikt beteiligten Parteien aufzubewahren; diese treffen unverzüglich nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten alle erforderlichen und angemessenen Massnahmen einschliesslich der Verwendung solcher Informationen, um Zivilpersonen vor den Wirkungen von 42

Verbot oder Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen. Protokoll

Minenfeldern, verminten Gebieten, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in Gebieten unter ihrer Kontrolle zu schützen. Gleichzeitig haben sie alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen über Minenfelder, verminte Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen, die sie in Gebieten verlegt hatten, welche nicht mehr ihrer Kontrolle unterstehen, den anderen am Konflikt beteiligten Parteien und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Verfügung zu stellen; wenn die Streitkräfte einer an einem Konflikt beteiligten Partei sich im Hoheitsgebiet einer gegnerischen Partei befinden, kann jedoch jede Partei nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit solche Informationen dem Generalsekretär und der anderen Partei in dem aus Sicherheitsinteressen erforderlichen Umfang vorenthalten, bis keine der Parteien sich mehr im Hoheitsgebiet der anderen Partei befindet. Im letzteren Fall sind die zurückgehaltenen Informationen preiszugeben, sobald die betreffenden Sicherheitsinteressen dies erlauben. Soweit möglich sorgen die an dem Konflikt beteiligten Parteien in gegenseitigem Einvernehmen dafür, dass derartige Informationen zum frühestmöglichen Zeitpunkt in einer Weise freigegeben werden, die mit den Sicherheitsinteressen aller beteiligten Parteien vereinbar ist.

(3) Dieser Artikel lässt die Artikel 10 und 12 unberührt.

Artikel 10 Beseitigung von Minenfeldern, verminten Gebieten, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen sowie internationale Zusammenarbeit * (1) Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten sind alle Minenfelder, verminten Gebiete, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in Übereinstimmung mit Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 2 unverzüglich zu räumen, zu beseitigen, zu zerstören oder zu unterhalten.

(2) Die Hohen Vertragsparteien und an einem Konflikt beteiligten Parteien tragen die Verantwortung für die in Gebieten unter ihrer Kontrolle befindlichen Minenfelder, verminten Gebiete, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen.

(3) In bezug auf Minenfelder, verminte Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen, die von einer Partei in Gebieten angelegt oder verlegt worden sind, über die sie keine Kontrolle mehr ausübt, leistet diese Partei der Partei, unter deren Kontrolle sich das Gebiet nach Absatz 2 befindet, soweit diese es zulässt, die zur Wahrnehmung ihrer
Verantwortung notwendige technische und materielle Hilfe.

(4) Die Parteien bemühen sich, wann immer erforderlich, sowohl untereinander als auch gegebenenfalls mit anderen Staaten und mit internationalen Organisationen eine Übereinkunft über die Leistung technischer und materieller Hilfe, einschliesslich, wenn die Umstände es zulassen, der Durchführung gemeinsamer, für die Wahrnehmung der genannten Verantwortlichkeiten notwendiger Massnahmen zu erzielen.

Artikel U Technische Zusammenarbeit und Hilfe (1) Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet sich, den grösstmöglichen Austausch von Ausrüstung und Material sowie von wissenschaftlichen und technologischen Informationen bezüglich der Durchführung dieses Protokolls und der Mittel zur Minen-

43

Verbot oder Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen. Protokoll

räumung zu erleichtern, und hat das Recht, daran teilzunehmen. Insbesondere erlegen die Hohen Vertragsparteien der Bereitstellung von Minenräumausrüstung und damit zusammenhängenden technologischen Informationen für humanitäre Zwecke keine ungebührlichen Beschränkungen auf.

(2) Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet sich, Informationen an die im System der Vereinten Nationen eingerichtete Datenbank über Minenräumung zu liefern, insbesondere solche über die verschiedenen Mittel und Technologien der Minenra'umung, sowie Listen von Fachleuten, Expertenagenturen oder nationalen Kontaktstellen für Minenräumung.

(3) Jede Hohe Vertragspartei, die hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe zur Minenräumung durch das System der Vereinten Nationen, sonstige internationale Gremien oder bilateral oder leistet Beiträge zum Freiwilligen Treuhandfonds der Vereinten Nationen zur Unterstützung bei der Minenräumung, (4) Durch sachdienliche Angaben begründete Hilfeersuchen von Hohen Vertragsparteien können den Vereinten Nationen, sonstigen geeigneten Gremien oder anderen Staaten unterbreitet werden. Diese Ersuchen 'können dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zugeleitet werden, der sie allen Hohen Vertragsparteien und einschlägigen internationalen Organisationen übermittelt.

(5) Bei Ersuchen, die an die Vereinten Nationen gerichtet werden, kann der Generalsekretär der Vereinten Nationen im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel geeignete Schritte unternehmen, um die Sachlage zu beurteilen, und in Zusammenarbeit mit der ersuchenden Hohen Vertragspartei über die geeignete Hilfeleistung bei der Minenräumung oder der Durchführung dieses Protokolls entscheiden. Der Generalsekretär kann auch Hohen Vertragsparteien über eine solche Beurteilung sowie über die Art und den Umfang der benötigten Hilfe berichten.

(6) Unbeschadet ihrer verfassungsrechtlichen und sonstigen rechtlichen Bestimmungen verpflichten sich die Hohen Vertragsparteien zur Zusammenarbeit und zur Weitergabe von Technologie, um die Umsetzung der in diesem Protokoll enthaltenen Verbote und Beschränkungen zu erleichtern.

(7) Jede Hohe Vertragspartei hat das Recht, von einer anderen Hohen Vertragspartei gegebenenfalls technische Hilfe bezüglich bestimmter einschlägiger Technologie, ausser Waffentechnologie, im erforderlichen und praktisch möglichen
Umfang zur Verkürzung der im Technischen Anhang vorgesehenen Aufschubfristen zu erbitten und zu erhalten.

Artikel 12 Schutz vor den Wirkungen von Minenfeldern, verminten Gebieten, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen 1. Anwendung a) Mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i bezeichneten Truppen und Missionen findet dieser Artikel nur Anwendung auf Missionen, die in einem Gebiet Aufgaben mit der Zustimmung jener Hohen Vertragspartei wahrnehmen, in deren Hoheitsgebiet die Aufgaben wahrgenommen werden.

b) Die Anwendung dieses Artikels auf die an einem Konflikt beteiligten Parteien, die nicht Hohe Vertragsparteien sind, ändert weder ausdrücklich noch 44

Verbot oder Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen. Protokoll ·fc

:

'

c)

stillschweigend deren Rechtsstellung oder die Rechtsstellung eines umstrittenen Gebiets.

Dieser Artikel lässt das geltende humanitäre Völkerrecht beziehungsweise sonstige internationale Übereinkünfte, soweit sie anwendbar sind, oder Beschlüsse des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die einen umfassenderen Schutz des in Übereinstimmung mit diesem Artikel tätigen Personals vorsehen, unberührt.

2. Friedenserhaltende und bestimmte andere Truppen und Missionen a) Dieser Absatz findet Anwendung auf Ì) jede Truppe oder Mission der Vereinten Nationen, die Aufgaben der Friedenserhaltung, der Beobachtung oder ähnliche Aufgaben in einem Gebiet in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen wahrnimmt, und ii) jede nach Kapitel VIII der Charta der Vereinten Nationen eingesetzte Mission, die ihre Aufgaben in einem Konfliktgebiet wahrnimmt.

b) · Jede Hohe Vertragspartei oder an einem Konflikt beteiligte Partei wird, wenn sie vom Leiter einer Truppe oder Mission,, auf die dieser Absatz Anwendung

findet, darum ersucht wird, i)

ii)

iii)

soweit es in ihren Kräften steht, die erforderlichen Massnahmen treffen, um die Truppe oder Mission vor den ^Wirkungen von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in einem Gebiet unter ihrer Kontrolle zu schützen, erforderlichenfalls zum wirksamen Schutz dieses Personals alle Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in dem betreffenden Gebiet, soweit es in ihren Kräften steht, beseitigen oder unschädlich machen, und den Leiter der Truppe oder Mission über die Lage aller bekannten Minenfelder, verminten Gebiete, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in dem Gebiet, in dem die Truppe oder Mission ihre Aufgaben wahrnimmt, in Kenntnis setzen und ihm nach Möglichkeit alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen über diese Minenfelder, verminten Gebiete, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen zur Verfügung stellen.

3, Humanitäre Missionen oder Missionen zur Tatsachenermittlung' des Systems der Vereinten Nationen a) Dieser Absatz findet auf jede humanitäre Mission oder Mission zur Tatsachenermittlung des Systems* der Vereinten Nationen Anwendung.

b)

Jede Hohe Vertragspartei oder an einem Konflikt beteiligte Partei wird, wenn sie vom Leiter einer Mission, auf die dieser Absatz Anwendung findet, darum ersucht wird,

i)

dem Personal der Mission den Schutz nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i gewähren und, ii) falls der Zugang zu einem Ort unter ihrer Kontrolle oder die Durchfahrt durch ihn zur Wahrnehmung der Aufgaben der Mission erforderlich ist und um dem Personal der Mission den sicheren Zugang zu diesem Ort

oder die sichere Durchfahrt durch ihn zu gewähren,

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Verbot oder Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen. Protokoll

aa) sofern andauernde Feindseligkeiten dies nicht vereiteln, dem Leiter der Mission eine sichere Strecke zu dem betreffenden Ort angeben, falls diese Angaben zur Verfügung stehen, oder bb) falls Angaben über eine sichere Strecke nach Buchstabe aa nicht gemacht werden, eine Gasse durch Minenfelder freiräumen, soweit dies erforderlich und praktisch möglich ist, 4. Missionen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz a) Dieser Absatz findet Anwendung auf jede Mission des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, das mit Zustimmung des Aufnahmestaats oder der Aufnahmestaaten Aufgaben nach den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und, soweit anwendbar, deren Zusatzprotokollen wahrnimmt.

b) Jede Hohe Vertragspartei oder an einem Konflikt beteiligte Partei wird, wenn sie vom Leiter einer Mission, auf die dieser Absatz Anwendung findet, darum ersucht wird, i) dem Personal der Mission den Schutz nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i gewähren und ii) die Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii ergreifen.

5. Andere humanitäre Missionen und Untersuchungsmissionen a) Soweit nicht die Absätze 2, 3 und 4 auf sie Anwendung finden, findet dieser Absatz Anwendung auf folgende Missionen, wenn sie Aufgaben in einem Konfliktgebiet oder zur Unterstützung der Opfer eines Konflikts wahrnehmen: i) jede humanitäre Mission einer nationalen Gesellschaft des Roten Kreuzes oder des Roten Halbmonds oder deren Internationaler Föderation, ii) jede Mission einer unparteiischen humanitären Organisation, einschliesslich jeder unparteiischen humanitären Minenräummission, und iii) jede nach den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und, soweit anwendbar, deren Zusatzprotokollen eingesetzte Untersuchungsmission.

b) Jede Hohe Vertragspartei oder an einem Konflikt beteiligte Partei wird, falls sie vom Leiter einer Mission, auf die dieser Absatz Anwendung findet, darum ersucht wird, soweit dies praktisch möglich ist, i) dem Personal der Mission den Schutz nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i gewähren und ii) die Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii treffen.

6. Vertraulichkeit

Alle Informationen, die aufgrund dieses Artikels vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sind vom Empfänger streng vertraulich zu behandeln und ausserhalb der betreffenden Truppe oder Mission nicht ohne ausdrückliche Genehmigung der Partei, die sie zur Verfügung gestellt hat, freizugeben.

7. Beachtung der Gesetze und sonstigen Vorschriften Das Personal, das zu den in diesem Artikel bezeichneten Truppen und Missionen gehört, hat unbeschadet der Vorrechte und Immunitäten, die es möglicherweise geniesst, oder der Erfordernisse seiner Pflichten a) die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Aufnahmestaats zu beachten und 46

Verbot oder Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen. Protokoll

b)

sich jeder Handlung oder Tätigkeit zu enthalten, die mit dem unparteiischen und internationalen Charakter ihrer Pflichten unvereinbar ist.

Artikel 13 Konsultationen der Hohen Vertragsparteien (1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, einander über alle Fragen im Zusammenhang mit der Wirkungsweise dieses Protokolls zu konsultieren und miteinander zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck wird jährlich eine Konferenz der Hohen Vertragsparteien abgehalten.

(2) Die Teilnahme an den jährlichen Konferenzen wird durch deren vereinbarte Geschäftsordnung geregelt.

(3) Die Arbeit der Konferenz umfasst folgendes: a) Überprüfung der Wirkungsweise und des Status dieses Protokolls, b) Prüfung von Fragen, die sich im Zusammenhang mit Berichten der Hohen Vertragsparteien nach Absatz 4 ergeben, c) Vorbereitung von Überprüfungskonferenzen und d) Prüfung der Weiterentwicklung von Technologien zum Schutz von Zivilpersonen gegen die unterschiedslose Wirkung von Minen.

(4) Die Hohen Vertragsparteien legen dem Depositar jährliche Berichte über folgende Angelegenheiten vor, die dieser vor der Konferenz an alle Hohen Vertragsparteien weiterleitet: a) Verbreitung von Informationen über dieses Protokoll unter ihren Streitkräften und unter der Zivilbevölkerung, b) Minenräum- und Rehabilitationsprogramme, c) Schritte, die unternommen wurden, um den technischen Erfordernissen dieses Protokolls zu entsprechen, und jede sonstige hierzu sachdienliche Information, d) Gesetzgebung im Zusammenhang mit diesem Protokoll, e) Massnahmen, die in bezug auf den internationalen Austausch technischer Informationen, die internationale Zusammenarbeit beim Minenräumen und die technische Zusammenarbeit und Hilfe getroffen wurden, und f) sonstige einschlägige Angelegenheiten.

(5) Die Kosten der Konferenz der Hohen Vertragsparteien werden von den Hohen Vertragsparteien und den sich an der Arbeit der Konferenz beteiligenden Staaten, die keine Vertragsparteien sind, in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepassten Beitragsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.

Artikel 14 Einhaltung (1) Jede Hohe Vertragspartei unternimmt alle geeigneten Schritte, einschliesslich gesetzgeberischer und sonstiger Massnahmen, um Verstösse gegen dieses Protokoll durch Personen oder1 in Gebieten unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle zu verhüten und zu unterbinden.

(2) Zu den in Absatz l vorgesehenen Massnahmen gehören geeignete Massnahmen, um die Verhängung von Strafen gegen Personen sicherzustellen, die im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt und entgegen diesem Protokoll vorsätzlich Zivilpersonen töten oder ihnen schwere Verletzungen zufügen, und um diese Personen vor Gericht zu bringen.

47

Verbot oder Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen. Protokoll

(3) Jede Hohe Vertragspartei verlangt ferner von ihren Streitkräften, dass sie einschlägige militärische Vorschriften und Dienstanweisungen herausgeben und dass das Personal der Streitkräfte eine seinen Pflichten und Verantwortlichkeiten zur Einhaltung dieses Protokolls entsprechende Ausbildung erhält.

(4) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, einander auf bilateraler Ebene, über den Generalsekretär der Vereinten Nationen oder im Rahmen sonstiger geeigneter internationaler Verfahren zu konsultieren und miteinander zusammenzuarbeiten, um Probleme zu lösen, die sich hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses Protokolls ergeben können.

Technischer Anhang 1. Aufzeichnung a) Die Aufzeichnung der Lage von Minen ausser femverlegten Minen, von Minenfeldern, verminten Gebieten, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen ist nach folgenden Bestimmungen vorzunehmen: Ì) Die Lage der Minenfelder, verminten Gebiete und Gebiete mit Sprengfallen und anderen Vorrichtungen ist unter Bezugnahme auf die Koordinaten von mindestens zwei Bezugspunkten und die geschätzten Ausmasse des diese Waffen enthaltenden Gebiets im Verhältnis zu diesen Bezugspunkten genau anzugeben; ii) Karten, Diagramme und andere Unterlagen sind so anzufertigen, dass die Lage der Minenfelder, verminten Gebiete, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen im Verhältnis zu Bezugspunkten erkennbar ist; in diesen Unterlagen sind auch die Aussengrenzen und die Ausdehnung anzugeben; iii) für die Zwecke des Aufspürens und des Räumens von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen müssen die Karten, Diagramme oder anderen Aufzeichnungen vollständige Informationen über Art, Anzahl, Verlegemethode, Art und Lebensdauer des Zünders, Datum und Uhrzeit, des Verlegens, (etwaige) Aufnahmesperren und sonstige einschlägige Informationen über alle diese verlegten Waffen enthalten. Soweit praktisch möglich, muss aus dem Minenplan die genaue Lage jeder Mine ersichtlich sein; im Fall von Minenfeldern, bei denen die Minen in Reihen verlegt sind, genügt die Angabe der Lage der Reihen, Die genaue Lage und der Betätigungsmechanismus jeder verlegten Sprengfalle ist einzeln aufzuzeichnen.

b) Die geschätzte Lage und das Gebiet fernverlegter Minen sind durch die Koordinaten von Bezugspunkten (üblicherweise Eckpunkte) anzugeben und zum frühestmöglichen Zeitpunkt vor Ort festzustellen und, wenn praktisch möglich, auf dem Boden zu kennzeichnen. Die Gesamtzahl und die Art der verlegten Minen, das Datum und die Uhrzeit des Verlegens und der Zeitraum der Selbstzerstörung sind ebenfalls aufzuzeichnen.

c) Kopien der Aufzeichnungen sind auf einer Führungsebene aufzubewahren, die hoch genug ist, um ihre Sicherheit soweit wie möglich zu gewährleisten.

d) Der Einsatz von Minen, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls hergestellt werden, ist verboten, sofern sie nicht in englischer Sprache oder in der betref48

* *

Verbot oder Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen. Protokoll .

fenden Landessprache beziehungsweise den betreffenden Landessprachen mit folgenden Angaben gekennzeichnet sind: i) Name des Herkunftslands, ii) Monat und Jahr der Herstellung und iii) Seriennummer oder Losnummer.

Die Kennzeichnung soll sichtbar, leserlich, haltbar und möglichst widerstandsfähig gegen Umwelteinflüsse sein.

2. Technische Merkmale zur Aufspürbarkeit a) Anti-Personenminen, die nach dem 1. Januar 1997 hergestellt sind, müssen in ihrer Konstruktion ein Material oder eine Vorrichtung enthalten, die das Aufspüren der Mine mit allgemein verfügbarer technischer Minensuchausrüstung ermöglichen und ein Antwortsignal entsprechend einem von einer zusammenhängenden Masse von 8 oder mehr Gramm Eisen ausgehenden Signal erzeugen.

b) Anti-Personenminen, die vor dem I.Januar 1997 hergestellt sind, müssen in ihrer Konstruktion ein Material oder eine Vorrichtung enthalten oder an jhnen muss vor dem Verlegen in nicht leicht zu entfernender Weise ein Material oder eine Vorrichtung angebracht worden sein, die das Aufspüren der Mine mit allgemein verfügbarer technischer Minensuchausrüstung ermöglichen und ein Antwortsignal entsprechend einem von einer zusammenhängenden Masse von 8 oder mehr Gramm Eisen ausgehenden Signal erzeugen.

c) Stellt'eine Hohe Vertragspartei fest, dass sie nicht in der Lage ist, Buchstabe b sofort einzuhalten, so kann sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Zustimmung notifiziert, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, erklären, dass sie die Einhaltung des Buchstabens b für die Dauer von höchstens neun Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Protokolls aufschiebt. In der Zwischenzeit hat sie, soweit praktisch möglich, den Einsatz von Antì-Personenmìnen, die den genannten Bestimmungen nicht entsprechen, auf ein Mindestmass zu beschränken.

3. Technische Merkmale zur Selbstzerstörung und Selbstdeaktivierung a)

b)

c)

Alle fernverlegten Anti-Personenminen müssen so entworfen und gebaut sein, dass die Selbstzerstörung bei höchstens 10 Prozent der aktivierten Minen innerhalb von 30 Tagen nach dem Verlegen versagt, und jede Mine muss mit einer zusätzlichen Selbstdeaktivierungsvorrichtung ausgestattet sein, die so entworfen und gebaut ist, dass in Verbindung mit dem SelbstzerstÖrungsmechanismus höchstens eine von 1000 aktivierten Minen 120 Tage nach dem Verlegen noch als Mine funktionsfähig ist.

Alle nicht fernverlegten Anti-Personenminen, die ausserhalb gekennzeichneter Gebiete im Sinne des Artikels 5 eingesetzt werden, müssen den Erfordernissen über Selbstzerstörung und Selbstdeaktivierung nach Buchstabe a entsprechen.

Stellt eine Hohe Vertragspartei fest, dass sie die Buchstaben a und/oder b nicht sofort einhalten kann, so kann sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Zustimmung notifiziert, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, erklären, dass sie in bezug auf Minen, die vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls herge-

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Verbot oder Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen. Protokoll

stellt wurden, die Einhaltung der Buchstaben a und/oder b für die Dauer von höchstens neun Jahren nach Inkraftreten dieses Protokolls aufschiebt.

Während der Dauer des Aufschubs wird die Hohe Vertragspartei i) sich verpflichten, den Einsatz von Anti-Personenminen, die den genannten1 Bestimmungen nicht entsprechen, soweit praktisch möglich, auf ein Mindestmass zu beschränken, und ii) in bezug auf fernverlegte Anti-Personenminen entweder die Vorschriften über Selbstzerstörung oder die Vorschriften über Selbstdeaktivierung und in bezug auf andere Antipersonenminen mindestens die Vorschriften über Selbstdeaktivierung einhalten.

4. Internationale Zeichen für Minenfelder und verminte Gebiete Zur Kennzeichnung von Minenfeldern und verminten Gebieten sind Zeichen ähnlich dem beigefügten Beispiel und wie nachstehend ausgeführt zu verwenden, um sicherzustellen, dass sie gut sichtbar und für die Zivilbevölkerung deutlich erkennbar sind: a) Grosse und Form: Ein Dreieck oder Quadrat, wobei Dreiecke eine Seitenlänge von mindestens 28cm (11") und 20cm (7,9") und Quadrate eine Seitenlänge von mindestens 15 cm (6") haben müssen.

b) Farbe: Rot oder Orange mit gelbem reflektierendem Rand.

c) Symbol: Das auf dem Beiblatt dargestellte Symbol oder ein anderes Symbol, das in dem Gebiet, in dem das Zeichen angebracht werden soll, als Hinweis auf ein gefahrliches Gebiet leicht zu erkennen ist.

d) 'Sprache: Das Zeichen soll das Wort «Minen» in einer der sechs amtlichen Sprachen des Übereinkommens (Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch) und der in dem betreffenden Gebiet üblichen Sprache oder Sprachen enthalten.

e) Abstand: Die Zeichen sollen um das Minenfeld oder das verminte Gebiet herum in solcher Entfernung angebracht werden, dass sie von einer Zivilperson, die sich dem Gebiet nähert, von jeder Stelle aus gesehen werden können.»

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Verbot oder Beschränkung des Einsatzes beslimmter konventioneller Waffen. Protokoll

Anhang

Zeichen für Minenfelder und verminte Gebiete 28cm (11")

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Verbot oder Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen. Protokoll

Artikel 2 Inkrafttreten Dieses geänderte Protokoll tritt nach Artikel 8 Absatz l Buchstabe b des Übereinkommens in Kraft.

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Protokoll.

Übersetzung »

zu dem Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermassige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können .

Artikel l Zusatzprotokoll Das folgende Protokoll wird dem Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können («Übereinkommen») als Protokoll IV angefügt;

«Protokoll über Blendlaserwaffen (Protokoll W) Artikel l Es ist verboten, Laserwaffen einzusetzen, die eigens dazu entworfen sind, sei es als ihre einzige Kampfaufgabe oder als eine ihrer Kampfaufgaben, die dauerhafte Erblindung des unbewehrten Auges, d. h. des blossen Auges oder des Auges mit Sehhilfe, zu verursachen. Die Hohen Vertragsparteien geben solche Waffen weder an einen Staat noch an eine nichtstaatliche Einrichtung weiter.

Artikel 2 Beim Einsatz von Lasersystemen treffen die Hohen Vertragsparteien alle praktisch möglichen Vorsichtsmassnahmen, um eine dauerhafte Erblindung des unbewehrten Auges zu vermeiden. Zu solchen Vorsichtsmassnahmen gehören die Ausbildung ihrer Streitkräfte und andere praktische Massnahmeh.

Artikel 3 Erblindung als Neben- oder Begleitwirkung des rechtmässigen militärischen Einsatzes von Lasersystemen einschliesslich der Lasersysteme, die gegen optische Ausrüstung eingesetzt werden, ist vom Verbot dieses Protokolls nicht eifasst.

Artikel 4 Im Sinne dieses Protokolls bedeutet «dauerhafte Erblindung» den unumkehrbaren und nicht korrigierbaren Verlust des Sehvermögens, der ohne Aussicht auf Wiederherstellung schwer behindert. Eine schwere Behinderung liegt vor bei einer unter Verwendung beider Augen gemessenen Sehschärfe von weniger als 20/200 Snellen.»

D Übersetzung des französischen Originaltextes

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Verbot oder Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, Protokoll

Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Protokoll tritt nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 des Übereinkommens Jn Kraft.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend das revidierte Protokoll II und das Protokoll IV zum Übereinkommen von 1980 über konventionelle Waffen vom 14. Mai 1997

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Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1997

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

34

Cahier Numero Geschäftsnummer

97.037

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.09.1997

Date Data Seite

1-54

Page Pagina Ref. No

10 054 377

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