# S T #

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Vernehmlassungsverfahren

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Ratifikation des Haager Übereinkommens vom 29.5.93 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption/Bundesgesetz zum Haager Adoptions-Übereinkommen.

Die beiden Vorlagen sollen bei internationalen Adoptionen eine Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Heimat- und der Aufnahmestaaten institutionalisieren und damit einen besseren Schutz der Kinder ermöglichen. In erster Linie werden Massnahmen gegen Missbräuche wie Kinderhandel vorgeschlagen.

Vernehmlassungsfrist: 1.Juli 1997 Die Vernehmlassungsunterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Justiz, Postfach, 3001 Bern, Tel. 031 32241 22, Fax 031 312 78 64

25. Februar 1997

Bundeskanzlei

1137

Eidgenössische Volksinitiative ,,Ja zu Europa"

Zustandekommen

Die Schweizerische Bundeskanzlei, gestützt auf die Artikel 68, 69, 71 und 72 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761) über die politischen Rechte sowie auf den Bericht der Sektion Politische Rechte der Bundeskanzlei über die Prüfung der Unterschriftenlisten der am 30. Juli 1996 eingereichten eidgenössischen Volksinitiative ,,Ja zu Europa"2), verfügt: 1.

Die in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs abgefasste eidgenössische Volksinitiative ,,Ja zu Europa" ist zustandegekommen, da sie die nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung verlangten l00'000 gültigen Unterschriften aufweist.

2.

Von insgesamt 108'493 eingereichten Unterschriften sind 106'442 gültig.

3.

Veröffentlichung im Bundesblatt und Mitteilung an das Initiativkomitee: Initiative 'Ja zu Europa!', Sekretariat: Herr Reto Wiesli, Postfach 22, 3000 Bern 15.

14. Februar 1997

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: François Couchepin

1) SR 161.1 ) BBI19951 820

2

1138

1997-127

Eidgenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative ,, Ja zu Europa"

Unterschriften nach Kantonen Kantone

Unterschriften gültige ungültige

Zürich

16360 20735 3663 78 338 205 286 120 770 4754 1809 2595 2143 892 442 37 2900 694 2899 1354 1133 17652 2228 7073 13113 2169

430 265 32 9 3 2 7 5 8 82 24 7 39 3 10 2 75 13 19 194 38 289 72

106'442

2'051

Bern

Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft.

Schaffhausen Appenzell A.Rh...

Appenzell I.Rh.

St.Gallen Graubünden , Aargau

Thurgau Tessin

Waadt Wallis Neuenburg Genf Jura Schweiz

78

293 52

8867

1139

Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG) Der Kammerpräsident der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen hat in einer Zwischenverfügung vom 3I.Januar 1997 i. S.

gegen die Schweizerische Ausgleichskasse, Genf, betreffend Rückvergütung von AHV-Beiträgen erkannt: 1. Der Beschwerdeführer wird verhalten, der Eidg. AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen innert 30 Tagen ab der vorliegenden Veröffentlichung im Bundesblatt den Betrag von 500 Franken auf das Postcheckkonto 10-8004-9, Eidgenössische Rekurskommission, 1007 Lausanne, zu überweisen. Sofern dieser Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist einbezahlt wird, wird die Beschwerde vom I.Juli 1996 durch einen Nichteintretensentscheid erledigt.

2. Diese Zwischenverfügung wird im Bundesblatt auszugsweise bekanntgemacht: der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung wird sie auf dem ordentlichen Weg eröffnet.

Gegen diese Zwischenverfügung kann innert zehn Tagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Eidgenössischen Versicherungsgericht, Adligenswilerstrasse 24, 6006 Luzern, Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist kann nicht erstreckt werden.

25. Februar 1997

1140

Eidgenössische AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen Der Präsident der III. Kämmen A. Meuli

Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission ßr das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung hat in der Plenarsitzung vom 16. Dezember 1996 gestützt auf Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 377.0); Artikel I, 2, 9 Absatz 5 und 10 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG, SR 235.154); in Sachen Prof. Dr. A. Finzen (Projekt «Suizid in der Region Basel-Stadt/BaselLand») betreffend Gesuch vom 23. Mai 1996 für eine Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 32lbis StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens verfügt:

7.

Bewilligungsnehmer

Herrn Prof. Dr. A. Finzen, Leiter der Arbeitsgruppe Suizid in der Region BaselStadt/Basel-Land und stellvertretender Klinikleiter der Psychiatrischen Universitätsklinik Basel, wird als verantwortlichem Forschungsleiter unter nachfolgenden Bedingungen und Auflagen eine Sonderbewilligung gemäss Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.00) sowie Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154) zur Entgegennahme nicht anonymisierter Daten gemäss Ziffer 2 im Rahmen des unter Ziffer 3 umschriebenen Zwecks erteilt. Er muss eine Erklärung über die ihm gemäss Artikel 321bis StGB auferlegte Schweigepflicht unterzeichnen.

2._

Sonderbewilligung für die Offenbarung von Personendaten

a.

Soweit die jeweilige Datenweitergabe das Berufsgeheimnis gemäss Artikel 321 StGB tangiert, wird dem Gerichtlich-medizinischen Institut (GMI) Basel, dem Kantonalen Pathologischen Institut Liestal, der Psychiatrischen Universitätsklinik Basel, der Psychiatrischen Universitätspoliklinik Basel, der Kinder-, und Jugendpsychiatrie Basel, der Psychiatrischen Klinik Sonnenhalde Riehen, der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Liestal, den Externen Psychiatrischen Diensten Basel-Land und dem Kinder-, und Jugendpsychiatrischen Dienst Basel-Land die Bewilligung erteilt, dem Bewilligungsnehmer gemäss Ziffer l und seinen Mitarbeitern im Rahmen des Forschungsprojektes «Suizid in der Region Basel-Stadt/Basel-Land» die dazu benötigten Daten zur Verfügung zu stellen.

b.

Mit der Bewilligungserteüung entsteht für niemanden die Pflicht zur Datenbekanntgabe.

1141

3. Zweck der Datenbekanntgabe Die Bekanntgabe von Daten, die dem medizinischen Berufsgeheimnis gemäss Artikel 321 StGB unterstehen, darf nur dem Forschungsprojekt über «Suizid in der Region Basel-Stadt/Basel-Land» dienen.

4. Art der DatenaujbewahrunglZugriffsberechtigung Der Bewilligungsnehmer gemäss Ziffer l hat die für die Studie benötigten nicht anonymisierten Personendaten unter Verschluss aufzubewahren und vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

5.

Verantwortlichkeit fär den Schutz der bekanntgegebenen Daten

Für den Schutz der bekanntgegebenen Daten ist der Projektleiter, Prof. Dr. A. Finzen, verantwortlich.

6.

Auflagen

Die nicht anonymisierten schriftlich festgehaltenen Daten sind verschlossen aufzubewahren und zu vernichten, sobald es die Studie erlaubt, spätestens bis Ende 1998.

Das Datum der Vernichtung ist der Expertenkommission mitzuteilen.

Ausser dem Bewilligungsnehmer und seinen Mitarbeitern ist keinen weiteren Personen Einblick in die.nicht anonymisierten Daten oder die Codeschlüssel zu gewähren. Die auf der Datenverarbeitungsanlage gespeicherten Personendaten sind nach Abschluss der Datenerhebung zu anonymisieren.

Es dürfen keine Patientendokumentationen die jeweiligen Institute verlassen.

Weiter wird der Bewilligungsnehmer verpflichtet, die betroffenen Chefärzte schriftlich über den Umfang der erteilten Bewilligung zu orientieren. Mit Ausnahme des Schreibens an das GMI Basel und das Kantonale Pathologische Institut Liestal hat die Orientierung in bezug auf diejenigen Daten, die nach dem I. Januar 1996 erhoben worden sind ausserdem den Hinweis zu enthalten, dass sich die Ärzte durch die Weitergabe der betroffenen Personendaten trotz der Bewilligung strafbar machen können, wenn die Aufklärung der Betroffenen unterlassen worden ist, oder Daten von Patientinnen und Patienten weitergegeben werden, die ausdrücklich ihr Veto gegen die Weitergabe eingelegt haben.

Das Schreiben an die Chefärzte ist dem Sekretariat der Expertenkommission zuhanden des Präsidenten so bald als möglich, d. h. vor Beginn der Forschungstätigkeit, zur Genehmigung zuzustellen.

7.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 33 Absatz l Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 255.7) und Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bzw. Publikation bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission, Postfach, 3000 Bern 7, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten.

1142

S. Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird dem Bewilligungsnehmer gemäss Ziffer l und dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfiigungsdisposttiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031/322 94 94) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

25. Februar 1997

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Präsident: Prof. Dr. iur. Mark Pieth

1143

Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung hat in der Plenarsitzung vom 16. Dezember 1996 gestützt auf Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0); Artikel l, 2, 9 Absatz 5 und 10 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG, SR 235.154); in Sachen PD Dr. B. Morell (Projekt «Dissertation über die interdisziplinären Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung») betreffend Gesuch vom 2. September 1996 für eine Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bis StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens verfügt: 1. Bewilligungsnehmer Herrn PD Dr. med. B. Morell, Chefarzt der Medizinischen Begutachtungsstelle des Spitals Pflegi, wird unter nachfolgenden Bedingungen und Auflagen eine Sonderbewilligung gemäss Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sowie Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154) zur Offenbarung nicht anonymisierter Daten gemäss Ziffer 2 Buchstabe a im Rahmen des unter Ziffer 3 umschriebenen Zwecks erteilt. Frau med. pract.

Ruth Kubier muss eine Erklärung über die ihr gemäss Artikel 321bis StGB aufer.legte Schweigepflicht unterzeichnen.

2.

a.

b.

Sonderbewilligung für die Offenbarung von Personendaten aus 260 Interdisziplinären Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung Herrn PD Dr. med. B. Morell, Chefarzt der Medizinischen Begutachtungsstelle des Spitals Pflegi, Zürich, und seinen Assistenzärztinnen und Assistenzärzten wird unter nachfolgenden Bedingungen und Auflagen die Bewilligung erteilt, Frau med. pract. Ruth Kubier im Rahmen der Dissertation über die interdisziplinären Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung Einblick in die besagten 260 nicht anonymisierten Gutachten zu gewähren.

Der Zweck, dem die Datenbekanntgabe dienen darf, wird nachfolgend in Ziffer 3 umschrieben.

Mit der Bewilligungserteilung entsteht für niemanden die Pflicht zur Datenbekanntgabe.

3. Zweck der Datenbekanntgabe Die Bekanntgabe von Daten, die dem medizinischen Berufsgeheimnis gemäss Artikel 321 StGB unterstehen, darf nur dem Forschungsprojekt «Dissertation über die interdisziplinären Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung» dienen.

1144

4. Ari der DatenaufbewahrungIZugriffsberechtigung Der Bewilligungsnehmer gemäss Ziffer l und Frau med. pract. Ruth Kubier haben die für die Studie benötigten nicht anonymisierten Personendaten unter Verschluss aufzubewahren und vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

5.

Verantwortlichkeit für den Schutz der bekanntgegebenen Daten

Für den Schutz der bekanntgegebenen Daten ist der Projektleiter, PD Dr. med.

B. Morell, verantwortlich.

6.

Auflagen

Der Gesuchsteller wird dazu verpflichtet, einen einmaligen Versuch zu unternehmen, von den begutachteten Personen, deren Adresse bekannt ist, die Einwilligung einzuholen. Reagieren die Betroffenen positiv oder verweigern sie die Datenweitergabe, so ist diesem Willen Rechnung zu tragen. Reagieren sie überhaupt nicht, so gilt für diese Fälle die vorliegende Bewilligung als erteilt.

Die nicht anonymisierten interdisziplinären Gutachten und die Codeschlüssel sind verschlossen aufzubewahren. Die Codeschlüssel sind zu vernichten, sobald es die Studie erlaubt, spätestens bis Ende November 1997.

Das Datum der Vernichtung ist der Expertenkommission mitzuteilen.

Ausser Frau med. pract. Ruth Kubier und Herrn PD Dr. med. B. Morell ist keinen weiteren Personen Einblick in die Gutachten oder die Codeschlüssel zu gewähren.

Es darf kein Gutachten das Spital Pflegi verlassen.

7.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 33 Absatz l Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172,021) Innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bzw. Publikation bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission, Postfach, 3000 Bern 7, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im DoppeF einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten.

8. Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird dem Bewilligungsnehmer gemäss Ziffer l und dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031/322 9494) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen: 25. Februar 1997

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Präsident: Prof. Dr. iur. Mark Pieth

1145

Sachplan AlpTransit: Einladung zur Mitwirkung der Bevölkerung Am 12. April 1995 hat der Bundesrat den Sachplan AlpTransit gutgeheissen und darin insbesondere die Linienführung für die Basistunncls am Gotthard und am Lötschberg und die damit zusammenhängenden Projektelemente festgesetzt. Gleichzeitig sind die nötigen Vorgaben für die weiteren Teile des AlpentransitKonzepts, für die gesamthafte Planung und Realisierung sowie für die noch nicht genehmigten Abschnitte der Alpentransitlinien gemacht worden.

In der Zwischenzeit haben die Bahnen die Anpassungen der Vorprojekte gemäss Sachplan AlpTransit in den Kantonen Uri, Tessin und Wallis sowie das Vorprojekt für den Zimmerberg- und den Hirzeltunnel zur Genehmigung eingereicht; zur Zeit werden die Kantone und Gemeinden hierzu nach Artikel 11 Absatz 4 des Bundesbeschlusses vom 4. Oktober 1991 über den Bau der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale (Alpentransit-Beschluss) angehört Das genehmigte Vorprojekt wird den Kantonen gcmäss Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung vom 20. Januar 1993 über die Genehmigung der Projekte nach Alpentransit-Beschluss (NEAT-Verfahrensverordnung) als Sachplan nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) mitgeteilt.

Neben den angepassten Vorprojekten haben weitere Unterlagen zum vorliegenden Entwurf der Anpassung 1997 des Sachplans AlpTransit geführt. Berücksichtigt wurde insbesondere die Botschaft vom 26. Juni 1996 über B au und Finanzierung der Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs. Die Ergebnisse der parlamentarischen Beratung und der dazugehörige Volksentscheid werden zu gegebener Zeit ebenfalls in den Sachplan AlpTransit einfliessen. Gegenstand des Sachplans und damit des Entwurfs zur Anpassung 1997 sind diejenigen räumlichen Festlegungen, Über die der Bundesrat im Zusammenhang mit den Vorprojekten entscheiden wird.

Nach Artikel 4 RPG haben die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden dafür zu sorgen, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann, Das Mitwirkungsverfahren wird in das Vorprojekt-Genehmigungsverfahren nach Artikel 11 AlpentransitBeschluss integriert Der Entwurf für die Anpassung 1997 des Sachplans AlpTransit ist den Kantonen und den weiteren Adressaten gemäss Verteiler des Sachplans zur Anhörung zugestellt worden.

Interessierte Personen
können den Entwurf für die Anpassung 1997 des Sachplans AlpTransit auf Voranmeldung zu den ortsüblichen Bürozeiten bei folgenden Stellen zwischen dem 3. März und dem 3. April 1997 einsehen: -

Bundesamt für Verkehr, Abteilung Infrastruktur, Amthausgasse18,4. Stock, 3003 Bern; Tel. 031 322 59 80

-

Bundesamt für Raumplanung, Einsteinstrasse 2,3003 Bern; Tel. 031 322 40 58

- Abschnittsleitung Gotthard Nord, Industriezone Schächenwald, 6480 Altdorf; Tel. 041 / 875 77 00 -

Abschnittsleitung Gotthard Süd, Via Portaccia la, 6500 Bellinzona; Tel. 091 / 825 00 61

-

Abschnittsleitung Ost, Bausckü'on Zimmerberg, Sihlpost, 8000 Zürich; Tel. 051 / 222 31 01

-

Munizipalgemeinde Raron, Gemeindekanzlei, 3942 Raron, Tel. 027 934 18 93 (Voranmeldung nicht nötig; es kann auch das Vorprojekt Raron eingesehen werden)

-

Einwohnergemeinde Frutigen, Bauverwaltung, 3714 Frutigen, Tel. 033 671 43 34

Anregungen aus der Bevölkerung sind bis am 15. April 1997 an das Bundesamt für Verkehr, Abteilung Infrastruktur, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, oder das Bundesamt für Raumplanung, 3003 Bern, einzureichen.

25. Februar 1997

1146

Bundesamt für Verkehr Bundesamt für Raumplanung

Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] und Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

Die Zollkreisdirektion Schaffhausen erklärte Sie mit Verfügung vom l I.Oktober 1993 in Anwendung des Artikels 12 Absatz 2 VStrR in Verbindung mit Artikel 13 des Zollgesetzes (ZG), Artikel 46 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer (WUStB) sowie Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung (TStG) für Eingangsabgaben mit 313 047.40 Franken leistungspflichtig.

Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie sodann mit Strafbescheid vom 28. Oktober 1996 aufgrund des am l I.Oktober 1993 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung sowie wegen Hinterziehung von Warenumsatzsteuern und Tabaksteuern in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 9 und 16, 82 Ziffer 2 und 87 ZG, Artikel 52 und 53 WUStB sowie Artikel 35, 42 und 43 TStG zu einer Busse von 10000 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 800 Franken.

Die Verfügung über die Leistungspflicht und der Strafbescheid werden Ihnen hiermit eröffnet.

Gegen die Verfügung über die Leistungspflicht und den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Beschwerde bzw. Einsprache erhoben werden.

Die Beschwerde bzw. die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 52 VwVG und Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Fristablauf werden die Verfügung über die Leistungspflicht und der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 39 VwVG und Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 323 847.40 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Leistungspflicht und des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Schaffhausen, Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen, Postkonto 82-176-7, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

25. Februar 1997

Eidgenössische Oberzolldirektion

1147

Notifikationen (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

m 17. Januar 1997 aufgrund des am 18. September 1996 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen ZollÜbertretung und Gefährdung der Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes, der Artikel 77 und 80 der Verordnung über die Mehrwertsteuer und der Artikel 6 und 7 VStrR zur Bezahlung einer Busse von 265 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 60 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR), Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 325 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, Postkonto 80-21074-9, zu zahlen.

25. Februar 1997

Eidgenössische Oberzolldirektion

Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Ihre Firma am 6. März 1996 aufgrund des am 5. Dezember 1995 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Gefährdung der Mehrwertsteuer in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes, der Artikel 77 und 80 der Verordnung über die Mehrwertsteuer und der Artikel 6 und 7 VStrR zur Bezahlung einer Busse von 200 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 60 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 260 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, Festkonto 80-21074-9, zu zahlen.

25. Februar 1997

1148

Eidgenössische Oberzolldirektion

Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Ihre Firma am 20. Oktober 1995 aufgrund des am 11. Juli 1995 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Gefährdung der Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes, der Artikel 77 und 80 der Verordnung über die Mehrwertsteuer und der Artikel 6 und 7 VStrR zur Bezahlung einer Busse von 275 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 60 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 335 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, Postkonto 80-21074-9, zu zahlen.

25. Februar 1997

Eidgenössische Oberzolldirektion

Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Ihre Firma am 22. März 1996 aufgrund des am 18. März 1996 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Gefährdung der Mehrwertsteuer in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes, der Artikel 77 und 80 der Verordnung über die Mehrwertsteuer und der Artikel 6 und 7 VStrR zur Bezahlung einer Busse von 150 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 200 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, Postkonto 80-21074-9, zu zahlen.

25. Februar 1997

Eidgenössische Oberzolldirektion

1149

Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Sie am 13. November 1995 aufgrund des am 16. August 1995 aufgenommenen Schhissprotokolls wegen Zollübertretung und Gefährdung der Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes und der Artikel 77 und 80 der Verordnung über die Mehrwertsteuer zu einer Busse von 310 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 70 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 380 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, Postkonto 80-21074-9, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

25. Februar 1997

Eidgenössische Oberzolldirektion

Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Sie am 17. November 1995 aufgrund des am 28. Oktober 1995 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Gefährdung der Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes und der Artikel 77 und 80 der Verordnung über die Mehrwertsteuer zu einer Busse von 260 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 60 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 320 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, Postkonto 80-21074-9, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

25. Februar 1997

1150

Eidgenössische Oberzolldirektion

Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Sie am 5. Januar 1996 aufgrund des am 20. November 1995 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Gefährdung der Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes und der Artikel 77 und 80 der Verordnung über die Mehrwertsteuer zu einer Busse von 240 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 60 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 300 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, Postkonto 80-21074-9, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

25. Februar 1997

Eidgenössische Oberzolldirektion

Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Ihre Firma am S.Januar 1996 aufgrund des am 30. August 1995 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Gefährdung der Mehrwertsteuer in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes, der Artikel 77 und 80 der Verordnung über die Mehrwertsteuer und der Artikel 6 und 7 VStrR zur Bezahlung einer Busse von 620 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 90 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 710 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet. Der verbleibende Restbetrag wird beim ZoIIuntersuchungsdienst Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, hinterlegt und kann dort durch Sie oder eine durch Sie bevollmächtigte Person gegen Quittung in Empfang genommen werden.

25. Februar 1997

Eidgenössische Oberzolldirektion

1151

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) -

Bucher+Krütli, Inhaber A. Pfander, B+K, 3072 Ostermündigen Gravieratelier bis 3 M oder F 17. März 1997 bis 18. März 2000 (Erneuerung)

-

Interelectric AG, 6072 Sächseln Motormontage, Wicklerei, Kombi-Montage, Teilefertigung/ Kunststoffspritzerei bis 10 M, bis 50 F 6. Januar 1997 bis 10. Januar 1998

-

Amt für Industrielle Betriebe/ 4410 Liesfcal Fernhei zkraftwerk 1 M 20. Januar 1997 bis 24. Januar 1998

Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) -

Rego-Fix AG, 4418 Reigoldswil Produktion in Liestal 22 M, 8 F 5. Mai 1997 bis 6. Mai 2000 (Erneuerung)

-

Rego-Fix AG, 4418 Reigoldswil Produktion 20 M oder F 5. Mai 1997 bis 6. Mai 2000 (Erneuerung)

-

Wartmann AG, 4538 Oberbipp Apparatebau 10 M 5. Mai 1997 bis 6. Mai 2000 (Erneuerung)

-

Staffel Druck AG, 8021 Zürich Bogenoffset 4 M 5. Mai 1997 bis auf weiteres (Erneuerung)

-

Von Moos Stahl AG, 6002 Luzern Draht- und Stangenzug, Naglerei bis 140 M, bis 20 F 3. Februar 1997 bis auf weiteres (Änderung)

-

Merkur Druck AG Langenthal, 4900 Langenthal Druck und Ausrüsten bis 32 M oder F 12. Mai 1997 bis 13. Mai 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

1152

- WKK Kaltbrunn AG, 8722 Kaltbrunn Stanzerei 10 M oder F 14. April 1997 bis 15. April 2000 (Erneuerung) -

SAT Akkumulatoren Technik Steg AG, 3940 Steg Fabrikation 4 M, 64 F 3. Februar 1997 bis 7. Februar 1998

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) -

Greuter - Jersey AG, 8583 Sulgen Strickerei 4 M 21. April 1997 bis 22. April 2000 (Erneuerung)

Sonntagsarbeit -

(Art. 19 ArG)

Groba AG, 8306 Brüttisellen Bäckerei und Konditorei bis 2 H 16. März 1997 bis 25. November 2000

(Erneuerung)

- Amt für Industrielle Betriebe, 4410 Liestal Fernheizkraftwerk 1 M 20. Januar 1997 bis 24. Januar 1998 Ununterbrochener Betrieb (Art. 25 ArG) - NOK, Nordostschweizerische Kraftwerke AG, 5401 Baden Unterwerk Breite, Nürensdorf ZH 8 M 6. April 1997 bis 8. April 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

1153

Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeifc Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) - Band-Genossenschaft, 3027 Bern verschiedene Betriebsteile bis 20 H, bis 10 F 17. März 1997 bis 18. März 2000 (Erneuerung) - Emil Roth & Co. AG, 3401 Burgdorf Herstellung von Brettschichtholzkonstruktionen bis 10 M, 2 F 31. März 1997 bis 1. April 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG -

Saphirwerk Industrieprodukte AG, 2555 Brügg Kugelabteilung und Mechanik bis 8 M 6. Januar 1997 bis auf weiteres (Aenderung)

- Lucarna Fleischwaren AG, 6010 Kriens Warenannahme, Zerlegerei und Spedition bis 65 M, bis 15 F 6. Januar 1997 bis 10. Januar 1998 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - OWO Presswerk AG, 4717 Mümliswil KunststoffVerarbeitung und Werkzeugbau 2 M 5. Januar 1997 bis 2. Januar 1999 (Erneuerung) -

Gaba AG, 4106 Therwil Fabrikation und Konfektion 3 M, 4 F, 2 J

17. Februar 1997 bis 19. Februar 2000 (Erneuerung) -

Cavelti AG, 9202 Gossau Druck, Druckvorstufe, Ausrüsterei bis 20 M oder F, 1 J 30. Dezember 1996 bis 3 Januar 1998

- H. Weidmann Aktiengesellschaft, 8640 Rapperswil verschiedene Betriebsteile 32 M oder F 30. Dezember 1996 bis 3. Januar 1998 (Aenderung) -

Josef Meyer Stahl & Metall AG, 6032 Emmen Stahl-, Metall- und Anlagebau bis 20 M 6. Januar 1997 bis 10. Januar 1998

1154

-

Kentaur AG, 3432 Lützelflüh-Goldbach Paketwarenabteilung bis 35 M oder F 27. Januar 1997 bis 29. Januar 2000 (Aenderung und Erneuerung)

-

Hug Maschinenfabrik AG, 3427 Utzenstorf CNC-Bearbeitung und Montage bis 32 M 6. Januar 1997 bis 8. Januar 2000 (Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Kuba Control AG, 5436 Würenlos Produktion bis 10 M, bis 10 F 6. Januar 1997 bis 8. Januar 1998

-

Gläser AG, 5405 Baden-Dättwil Schreinerei bis 8 M 17. März 1997 bis 18. März 2000 (Erneuerung)

-

Lista Degersheim AG, 9113 Degersheim Werk Arnegg: Produktion 38 M, 6 F, 2 J 3. Februar 1997 bis 7. Februar 1998 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Lista Degersheim AG, 9113 Degersheim Werk Degersheim: Produktion 62 M, 14 P, 1 J 3. Februar 1997 bis 7. Februar 1998 {Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Schaer Thun AG, 3138 Uetendorf Druck Bogenoffset und Buchbinderei , bis 12 M oder F 6. Januar 1997 bis auf weiteres (Aenderung)

Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. 1 ArG) -

Kisten Tägi AG, 5430 Wettingen Kistenfabrik 6 M 27. Januar 1997 bis 31. Januar 1998

-

Elag Verpackungen AG, 3422 Kirchberg verschiedene Betriebsteile bis 30 M, bis 60 F 9. Dezember 1996 bis auf weiteres (Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Ero-Frikart AG, 4601 Ölten Baustahl-Biegerei 20 M 24. März 1997 bis 25. März 2000 (Erneuerung)

1155

-

E. Fischer AG, 3360 Herzogenbuchsee Fabrikationsabheilung bis 20 M 10. Februar 1997 bis 12. Februar 2000 (Erneuerung)

-

Marti Druck AG, 3072 Ostermundigen Druckerei 8M 6. Januar 1997 bis 8. Januar 2000 (Erneuerung)

- Fama AG, 4712 Laupersdorf Spulerei und Flechterei 1 M, 7 F 10. Februar 1997 bis 12. Februar 2000 (Erneuerung) -

Schiick Söhne AG, 8803 Rüschlikon Offsetdruckerei

bis 8 H 6. Januar 1997 bis 10. Januar 1998 -

Lehner AG, Sondermaschinen und Präzisionsmechanik/ 5301 Siggenthal-Station Fabrikation bis 16 M 10. Februar 1997 bis 12. Februar 2000 (Erneuerung)

-

Cardag, 5035 Unterentfelden alle Produktionsabfceilungen bis 20 M, bis 30 F 13. Januar 1997 bis 15. Januar 2000 (Erneuerung)

-

Henzi AG, Bern, Art-Reprofcechnik, 3000 Bern Produktion 16 M, 4 F, 2 J 17. März 1997 bis 18. März 2000 (Erneuerung)

-

Hero Schweiz AG, 8500 Frauenfeld BlSTRO-Fabrikation und Röstifabrikation 26 M oder F 13. Januar 1997 bis 15. Januar 2000 (Erneuerung / Aenderung)

-

Rieter Automotive Heatshields, 9475 Sevelen verschiedene Betriebsteile 200 M oder F 2. Dezember 1996 bis auf weiteres (Aenderung)

- Sternplastic Fertigungs GmbH, 8226 Schleitheim Spritzerei 10 M oder F 6. Januar 1997 bis 8. Januar 2000 (Erneuerung) -

ABB Hochspannungstechnik AG, 8050 Zürich AFT Produktion Teilefertigung 28 M 6. Januar 1997 bis 8. Januar 2000 (Erneuerung)

1156

Sevetex G. Stichter & Co. AG, 9475 Sevelen Fabrikation von Aluminium-Wärmeisolationen bis 40 M oder F 6. Januar 1997 bis 10. Januar 1998 Pentapharm AG, 4002 Basel verschiedene Eetriebsteile in Aesch bis 28 M oder F 6. Januar 1997 bis auf weiteres (Aenderung) Mathys Medizinaltechnik AG, 2544 Bettlach gesamte Produktion in Bettlach und Grenchen 94 M, 6 F 2. Dezember 1996 bis auf weiteres (Aenderung) Orador AG, 3360 Herzogenbuchsee Mischfutterwerk in Lenzburg 16 M 17. März 1997 bis 18. März 2000 (Aenderung und Erneuerung) Lackierwerk Lenzhard AG, 5600 Lenzburg Indus trielacki erwerke 6 M 13. Januar 1997 bis 15. Januar 2000 (Aenderung und Erneuerung) Schachtelkäse Fabrik AG, 3097 Liebefeld Produktion bis 12 M oder F 9. Dezember 1996 bis 13. Dezember 1997 Axair AG, 4142 Münchenstein 2 Produktion bis 30 M, bis 8 F 17. Februar 1997 bis 19. Februar 2000 (Erneuerung) ' G + S Fassrecycling AG, 8360 Eschlikon Rekonditionierung von Stahlfässern bis 10 M 10. Februar 1997 bis 12. Februar 2000 (Erneuerung) Fostag Formenbau AG, 8260 Stein am Rhein Werkstatt bis 16 M, bis 4 F 17. Februar 1997 bis auf weiteres (Aenderung) Sitag AG, 9466 Sennwald Möbelfabrikation 12 M oder F 2. Januar 1997 bis 3. Januar 1998 (Erneuerung) Starrfräsmaschinen AG, 9400 Rorschacherberg verschiedene Betriebsteile 16 M 16. Dezember 1996 bis auf weiteres (Aenderung)

1157

-

HM Schleiftechnik AG, 1716 Plaffeien Rundschleiferei und zusätzlich Centerless-Schleiferei 4 M, 8 F 10. Februar 1997 bis 12. Februar 2000 {Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) -

Elag Verpackungen AG, 3422 Kirchberg Druckerei und Beutelproduktion bis 6 M 20. April 1997 bis 2. Januar 1999 {Aenderung)

-

OWO KunstStoffwerke AG, 4717 Mümliswil Kunststoffverarbeitung und Werkzeugbau 2 M 5. Januar 1997 bis 2.' Januar 1999 (Erneuerung)

-

Siegfried Chemie AG, 4800 Zofingen verschiedene Betriebsteile bis 12 M 8. Dezember 1996 bis 12. September 1998 (Aenderung)

-

Walter Knoepfel AG, 9053 Teufen Flachstrickerei 1 M 6. Januar.1997 bis 31. März 1997 (Erneuerung)

-

Sternplastic Fertigungs GmbH, 8226 Schleitheim Spritzerei bis 4 M 6. Januar 1997 bis 8. Januar 2000 (Erneuerung)

-

ABB Hochspannungstechnik AG, 8050 Zürich AFT Produktion Teilefertigung 9 M 6. Januar 1997 bis 8. Januar 2000 (Erneuerung)

-

Furnier- & Sägewerk Iseli AG, 8574 Lengwil Furnierherstellung 15 M 9. Februar 1997 bis 14. Februar 1998 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

- Aktiengesellschaft für die Neue Zürcher Zeitung, 8021 Zürich Reproabteilung in Schlieren Zürich 1 M 16. Februar 1997 bis 19. Februar 2000 (Erneuerung( Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Obipektin AB, 9220 Bischofszell Nord Pektinproduktion bis 15 M 25. November 1996 bis auf weiteres (Aenderung)

1158

-

Zellweger Luwa AG, 8610 Uster Bestückung und Qualitätssicherung 2 M 2. Dezember 1996 bis 21. Februar 1998 (Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Stärkle-Moser AG, 9327 Tübach Offsetdruckerei und Stanzerei 9 H 6. Januar 1997 bis 10. Januar 1998 (Aenderung und Erneuerung)

-

Sevex G. Stichter & Co., 9475 Sevelen Fabrikation von Aluminium-Wärmeisolationen bis 10 M 6. Januar 1997 bis 10. Januar 1998

- Werner Druck AG, 4001 Basel Fünffarbenoffsetmaschine und Kopie bis 4 H 2. Februar 1997 bis 11. Juli 1998 (Erneuerung) -

Schenker Technik AG, 5014 Gretzenbach mechanische Gross- und Kleinbearbeitung bis 12 M 5. Januar 1997 bis 8. Januar 2000 (Erneuerung)

-

Kambly SA, 3555 Trubschachen verschiedene Betriebsteile bis 70 M 26. Januar 1997 bis 29. Januar 2000 (Erneuerung und Aenderung)

-

Schaer Thun AG, 3138 Uetendorf verschiedene Betriebsteile bis 12 M 6. Januar 1997 bis 8. Januar 2000 (Erneuerung)

-

Schaer Thun AG, 3138 Uetendorf Zeitungsspedition bis 6 H 6. Januar 1997 bis 8. Januar 2000 (Erneuerung)

Sonntagsarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG-) -

OWO Runststoffwerke AG, 4717 Mümliswil Kunststoffverarbeitung und Werkzeugbau 2 M 5. Januar 1997 bis 2. Januar 1999 (Erneuerung)

1159

Ununterbrochener Betrieb Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 25 Abs. 1 ArG) -

Ems-Chemie AG, 7013 Domat/Ems Polymerisations- und Polykondensationsanlagen 8 M 5. Januar 1997 bis 8. Januar 2000 (Erneuerung)

-

Patvag Kraftwerke AG, '7130 Ilanz Kraftwerkzentrale / Hetzleitsfcelle Reichenau /Domat-Ems bis 12 M 1. Juli 1996 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Patvag Kraftwerke AG, 7130 Ilanz Kraftwerkzentrale / Netzleitstelle Frisa / Tavanasa bis 12 M 10. Dezember 1996 bis auf weiteres (Aenderung)

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann nach.Massgabe von Artikel 55 ArG und Artikel 44 ff VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwedeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel.

031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

25. Februar 1997

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

1160

Einleitung des Prüfungsverfahrens im Zusammenschlussvorhaben Publicitas - Gasser - TDV (Art. 32 und 33 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, KG) Am 16. Januar 1997 erhielt die Wettbewerbskommission die vollständige Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben. Die Unternehmen Gasser AG, Druck und Verlag (Gasser), Chur, und Publicitas Holding AG (Publicitas), Lausanne, erwerben die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Tschudi Druck und Verlag AG (TDV), Glarus.

Diese Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: Gasser: Druckerei, Bücher- und Zeitungsverlag. Gibt die Bündner Zeitung, La Quotidiana, die Lokalzeitungen Aroser Zeitung, Arena Alva, Novitats, das Pöschtli, die Gratiszeitung Bündner Woche, das Oberländer Tagblatt und das Bündner Tagblatt heraus. Mit der Publicitas kontrolliert die Gasser gemeinsam die GrischAnnoncen AG.

Publicitas: Grossie schweizerische Anzeigenregie. Ist als Beraterin der Inserenten und im Verkauf von Werberaum in Presseerzeugnissen tätig. Hält zum Teil Mehrheitsbeteiligungen an Unternehmen, welche in der Herstellung und im Vertrieb von Presseerzeugnissen tätig sind.

TDV: Druckerei, Bücher- und Zeitungsverlag. Gibt die Glarner Nachrichten, den Gasterländer und die SeePresse heraus.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können beim Sekretariat der Wettbewerbskommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

.Die Stellungnahme muss in schriftlicher Form erfolgen und spätestens 15Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung beim Sekretariat der Wettbewerbskommission eintreffen. Sie können dem Sekretariat per Telefax (031 3222053) oder auf dem Postweg, unter Angabe des im Titel genannten Zusammenschlussvorhabens, an folgende Adresse übermittelt werden: Sekretariat der Wettbewerbskommission Effingerstrasse 27 3003 Bern Gemäss Artikel 43 KG haben nur die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Parteirechte.

25. Februar 1997

Wettbewerbskommission

1161

Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten Verfügungen des Bundesamtes für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen Gemeinde Brienzwiler BE, Alpgebäude Bielen Projekt-Nr. BE8057 Gemeinde Engelberg, Gebäuderationalisierung Steghalten II, Projekt-Nr.OW1177

;

Gemeinde Teufen AR, Stallsanierung Obere Rüti, Projekt-Nr. AR1416 Gemeinde Schwellbrunn AR, Gebäuderationalisierung Stofel, Projekt-Nr. AR1418 Gemeinde Schwellbrunn AR, Stallsanierung Ettenberg, Projekt-Nr. AR1419 Gemeinde Lantsch/Lenz GR, Gebäuderationalisierung Fuarns, Projekt-Nr. GR4004

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungsverordnung vom 14. Juni 1971 (SR 913,1), Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt bei der Rekurskommission EVD, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

25. Februar 1997

1162

Bundesamt für Landwirtschaft Abteilung Strukturverbesserungen

Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR)

Die Abteilung Marktüberwachung des Bundesamtes für Kommunikation verurteilte Sie am 10. Februar 1997 wegen vorsätzlich begangener Widerhandlung gegen Artikel 57 Absatz l Buchstabe a und c des Femmeldegesetzes vom 21. Juni 1991 (FMG) zu einer Busse von 300 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 200 Franken und den Schreibgebühren von 40 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Er kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel, eingesehen werden.

Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel, Einsprache erhoben werden. Diese hat schriftlich zu erfolgen und einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Der Einsprecher kann beantragen, die Einsprache sei direkt als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht zu behandeln (An. 71 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 540 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt' der Rechtskraft des Strafbescheides an das Bundesamt für Kommunikation (Postcheckkonto 25-383-2} zu zahlen. Die nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art, 10 VStrR).

25. Februar 1997

Bundesamt für Kommunikation Abteilung Marktüberwachung

1163

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf der Wegüberfiihrung Girhalden in der Gemeinde Illnau-Effretikon (Überführung über die Bahnlinie Effretikon-IIlnau bei Bahnkm 0.868) vom 3. Februar 1997

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958') sowie die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 19792> über die Strassensignalisation, verfügt: 1.

Das Befahren der im Eigentum der SBB stehenden Wegüberführung Girhalden. in der Gemeinde Illnau-Effretikon über die Bahnlinie Effretikon-IIlnau bei Bahnkm 0.868 ist für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen von mehr als 6 Tonnen Gesamtgewicht verboten.

2.

Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert und die Verkehrsüberwachung den zuständigen Polizeiorganen übertragen.

3.

Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren3'.

3. Februar

» SR 741.01 « SR 741.21 3i SR 172.021 1164

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Weibel

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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07

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.02.1997

Date Data Seite

1137-1164

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