# S T #

97.038

Botschaft betreffend zwei Abkommen mit Frankreich über Grenzbereinigungen

vom 14. Mai 1997

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend die Abkommen vom 18. September 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über die Bereinigung der schweizerischfranzösischen Grenze infolge des Autobahnzusammenschlusses zwischen Bardonnex (Kanton Genf) und Saint-Julien-en-Genevois (Departement Hochsavoyen) sowie über eine Bereinigung der schweizerisch-französischen Grenze zwischen dem Kanton Waadt und dem Departement Doubs mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

14. Mai 1997

1ÖÜ7-271

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Koller Der Bundeskanzler: Couchepin

36 Bundesblalt 149. Jahrgang. Bd. HI

909

Botschaft I II III

Allgemeiner Teil Ausgangstage Autobahnzusammenschluss bei Bardonnex und Saint-Julien-en-Genevois

Das Abkommen vom 27. September 1984 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über den Autobahnzusammenschluss zwischen Bardonnex (Genf) und Saint-Julien-en-Genevois (Hochsavoyen) (SR 0.725.141), das am 1. April 1986 in Kraft getreten war, bildete die Grundlage für den Bau der Verbindung N la-A401 zur französischen Autobahn A 40 durch ein Brückenbauwerk von rund 377 m über schweizerisches und französisches Gebiet (Botschaft vom 20. Febr. 1985, BB1 1985 l 953). Die gegenwärtig zur Schweiz gehörende Fläche, über welche die Brücke führt, soll gemäss einem besonderen Abkommen gegen Gebietstausch an Frankreich abgetreten werden, damit das Hauptwerk insgesamt auf französisches Gebiet zu liegen kommt (Art. l Abs. 5 des Abkommens).

Weiter regelt eine Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in Bardonnex/Saint-Julien - sie trat bereits am 19. Dezember 1994 in Kraft - die Abwicklung der Grenzkontrollformalitäten beim Autobahnzusammenschluss (Art. l Abs. 2 Bst. b des Abkommens; Notenaustausch vom 19. Dez. 1994; SR 0.631.252.934.951.5).

112

Zollübergang bei Vallorbe und Jougne

Der wegen der Nationalstrasse notwendige Bau einer neuen Plattform am Zollübergang auf dem Gebiet der Grenzgemeinden Vallorbe (Kanton Waadt) und Jougne (Departement Doubs) und die damit verbundene Kanalisierung eines Abschnittes des Baches «La Jougnenaz» machten eine kleine Grenzbereinigung notwendig.

Auch nur geringfügige Änderungen der Landesgrenze bedingen den Abschluss eines besonderen Abkommens zwischen den beteiligten Staaten. Schweizerischerseits sind derartige Verträge den eidgenössischen Räten zur Genehmigung zu unterbreiten und unterstehen überdies dem fakultativen Referendum.

12 121

Verlauf der Verhandlungen Autobahnzusammenschluss bei Bardonnex und Saint-Julien-en-Genevois

Die Vermarkungsarbeiten für den Gebietsaustausch wurden am 23. Februar 1993 durch die Vermarkungsdelegierten der Schweiz und Frankreichs protokolliert. Während eine Fläche von 81 400m 2 der Genfer Gemeinde Bardonnex an Frankreich abgetreten wird, tritt Frankreich der Schweiz eine gleich grosse Fläche ab, welche sich aus Teilflächen der französischen Gemeinden Viry (29 100m2) und SaintJulien (8 600 m2 und 43 700 m2) zusammensetzt.

Der Autobahnzusammenschluss ist seit rund drei Jahren in Betrieb. Wegen rechtlicher Probleme auf französischer Seite mit Eigentümern von bebauten Tauschpar910

zellen bzw. deren Erben konnte dagegen das Abkommen über den Gebietsabtausch - im Rahmen der gemischten Kommission gemäss dem Abkommen vom 10. März 1965 über die Vermarkung und den Unterhalt der Grenze (SR 0.132.349.41) sowie auf dem diplomatischen Weg und unter tatkräftiger Unterstützung durch die Genfer Behörden (Departement der öffentlichen Arbeiten und der Energie), was die Regelungen mit den beteiligten Gemeinden, Grundeigentümern und Unternehmen beidseits der Grenze betrifft - erst 1996 definitiv bereinigt werden. Durch den naturgemäss nachträglichen, aber trotzdem relativ späten Abschluss dieses Abkommens entstanden indessen keine Probleme, enthält doch das Abkommen über den Autobahnzusammenschluss besondere Übergangsbestimmungen (Art. 10). Das Abkommen konnte schliesslich am 18. September 1996 in Bern unter Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet werden.

122

Zollübergang bei Vallorbe und Jougne

Die für den Grenzabschnitt zuständigen Vermarkungsdelegierten der Schweiz und Frankreichs verurkundeten den Flächenaustausch von je 30 m2 zwischen den beiden genannten Gemeinden am 1. Februar 1995. Auf dieser Grundlage unterbreitete das EDA dem französischen Aussenmini steri um einen Abkommensentwurf. Nach Bereinigung auf dem diplomatischen Weg konnte das Abkommen ebenfalls am 18. September 1996 in Bern unter Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet werden.

2 21

Besonderer Teil: Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen der Abkommen Äutobahnzusammenschluss bei Bardonnex und Saint-Julien-en-Genevois

Artikel l in Verbindung mit den beigefügten Plänen regelt den Gebietsaustausch und den neuen Grenzverlauf. Er enthält den üblichen Vorbehalt geringer Abweichungen bei der definitiven Vermarkung nach Inkrafttreten des Abkommens.

Artikel 2 überträgt den zuständigen Vermarkungsdelegierten der Schweiz und Frankreichs nach Inkrafttreten des Abkommens den technischen Vollzug des Gebietsaustauschs. Das Resultat wird von den beiden Regierungen durch Notenaustausch bestätigt werden. Die Kosten werden hälftig geteilt.

Mit Artikel 3 wird eine Fläche von 11 641 m2 im Eigentum des Kantons Genf, der ein grosses Interesse an der Schaffung der Autobahn Verbindung hatte, auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens lastenfrei an die französische Seite abgetreten, und zwar in Vollzug von Artikel 4 Absatz l des Abkommens über den Äutobahnzusammenschluss (Abs. 1). Die Aufschüttung der vom Gebietstausch betroffenen schweizerischen Parzellen unter der Brücke wurde in einer separaten Vereinbarung geregelt. Sie ermöglicht es der schweizerischen Unternehmung, der diese Parzellen gehören, die dortige Grube weiter zu nutzen bzw. Schuttgut ohne komplizierte Grenzformalitäten über die Grenze zu bringen und abzulagern (Abs. 2).

Artikel 4 regelt das Inkrafttreten nach der Ratifikation. Das Abkommen ist unbefristet und unkündbar, da die Landesgrenze auf Dauer festgelegt ist.

911

22

Zollübergang bei Vallorbe und Jougne

Artikel l regelt mit den beigefügten Plänen die Grenzbereinigung und den neuen Grenzverlauf. Er enthält ebenfalls den üblichen Vorbehalt geringer Abweichungen bei der definitiven Vermarkung nach Inkrafttreten des Abkommens.

Artikel 2 überträgt den zuständigen Vermarkungsdelegierten der Schweiz und Frankreichs nach Inkrafttreten des Abkommens den technischen Vollzug der Grenzbereinigung. Das diesbezügliche Protokoll wird dem Abkommen als Bestandteil beigefügt werden. Die Kosten werden hälftig geteilt.

Artikels regelt das Inkrafttreten nach der Ratifikation. Das Abkommen ist unbefristet und unkündbar, da die Landesgrenze auf Dauer angelegt ist.

3

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Abkommen haben keine besonderen finanziellen und personellen Auswirkungen. In beiden Fällen werden die Vermarkungsarbeiten im Rahmen des schweizerischen Nationalstrassenprogrammes finanziert.

Allerdings wird das Hauptwerk mit dem Vollzug des Gebietsaustauschs unentgeltlich an Frankreich abgetreten (Art. 4 Abs. l des Abkommens über den Autobahnzusammenschluss). Dies lässt sich mit dem besonderen Interesse der Schweiz an der Schaffung der Autobahnverbindung im Raum Genf rechtfertigen, die für die Umgebung eine grosse Entlastung bedeutet (vgl. Botschaft über das Abkommen über den Autobahnzusammenschluss, op. cit., Ziff. 212 ad Art. 4 und Ziff. 31).

4

Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1995-1999 nicht angekündigt, stimmt aber mit den Zielen unserer Aussenpolitik überein (BEI 7996 II 293).

5

Verfassungsmässigkeit

Die Verfassungsgrundlage für den Abschluss der Abkommen bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, nach welchem dem Bund das Recht zusteht, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschüessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung. Die Abkommen sind unbefristet und unkündbar. Der'Bundesbeschluss über deren Genehmigung untersteht deshalb dem fakultativen Staatsvertragsreferendum gemäss Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe a der Bundesverfassung.

9046

912

Bundesbeschluss betreffend zwei Abkommen mit Frankreich über Grenzbereinigungen

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. Mai 1997 I}, beschliesst: Art. l 1 Die am 18. September 1996 unterzeichneten Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über die Bereinigung der schweizerisch-französischen Grenze infolge des Autobahnzusammenschlusses zwischen Bardonnex (Kanton Genf) und Saint-Julien-en-Genevois (Departement Hochsavoyen) sowie über eine Bereinigung der schweizerisch-französischen Grenze zwischen dem Kanton Waadt und dem Departement Doubs werden genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem Staatsvertragsreferendum für unbefristete und unkündbare Verträge (Art. 89 Abs. 3 Bst. a BV).

9
'> BB11997 III 909 913

Abkommen

Übersetzung »

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über die Bereinigung der schweizerisch-französischen Grenze infolge des Autobahnzusammenschlusses zwischen Bardonnex (Kanton Genf) und Saint-Julien-en-Genevois (Departement Hochsavoyen)

Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Französischen Republik, vom Wunsche geleitet, die Bestimmungen des Abkommens vom 27. September 1984 über den Autobahnzusammenschluss zwischen Bardonnex (Genf) und SaintJuIien-en-Genevois (Hochsavoyen), insbesondere dessen Artikel I, Absatz 5, und 4, Absatz i, umzusetzen, haben folgendes vereinbart: Artikel l 1. Der Verlauf der schweizerisch-französischen Grenze zwischen dem Kanton Genf und dem Departement Hochsavoyen in den Abschnitten einerseits zwischen den Grenzsteinen Nr. 34 und Nr. 47 sowie zwischen den Grenzsteinen Nr. 48 und Nr. 50 und andererseits zwischen den Grenzsteinen Nr. 64 und Nr. 70 wird nach Austausch von Parzellen gleichen Umfangs entsprechend dem dem vorliegenden Abkommen beigefügten und Bestandteil desselben bildenden Plan im Massstab l ; 5000 (Beilage Nr. I) bereinigt. 2> 2. Vorbehalten bleiben Änderungen von geringer Bedeutung, die sich aus der Vermarkung der bereinigten Grenze ergeben können.

Artikel 2 1. Nach Inkrafttreten dieses Abkommens sind die ständigen Delegierten für die Vermarkung der schweizerisch-französischen Grenze bezüglich der in Artikel l bezeichneten Abschnitte beauftragt vorzunehmen: a) die Vermarkung und die Vermessung der Grenze, b) die Errichtung der Verzeichnisse, der Pläne und der Grenzbeschreibung.

2. Nach Abschluss der genannten Arbeiten wird ein Protokoll mit beigefügten Verzeichnissen, Plänen und Beschreibung des neuen Verlaufs aufgestellt. Nach Genehmigung der beiden Regierungen durch einen Notenaustausch wird das Protokoll dieselbe Rechtskraft haben wie das vorliegende Abkommen.

3. Die Kosten der durch dieses Abkommen notwendig gewordene Bereinigung der Vermarkung werden von jeder der beiden Vertragsparteien je zur Hälfte getragen.

·" Übersetzung des französischen Originaltextes.

21 Die Beilagen zu diesem Abkommen werden im Bundesblatt nicht veröffentlicht. Sie können beim EDA, Direktion für Völkerrecht, Bundesgasse 18, 3003 Bern, eingesehen werden.

914

Bereinigung der schweizerisch-französischen Grenze

Artikel 3 1. Mît Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens wird das Land senkrecht unter dem Werk sowie beidseits davon ein Streifen von sechs Metern. Breite von 11 641 m2 Fläche, wie im beiliegenden Plan festgelegt (Beilage Nr. 2), der französischen Seite unentgeltlich und frei von Lasten und Dienstbarkeiten zu Eigentum übertragen. " 2, Die teilweise, gesamte oder ausgleichende Aufschüttung des Geländes des Hauptwerkes zugunsten der schweizerischen Seite ist Gegenstand einer besonderen Vereinbarung.

Artikel 4 Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten auf das Datum des Empfangs der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft.

Geschehen in Bern, am 18. September 1996, in zwei Urschriften in französischer Sprache.

Für den Schweizerischen Bundesrat: M. Krafft

Für den Präsidenten der Französischen Republik: B. Garcia

9046

" Die Beilagen zu diesem Abkommen werden im Bundesblatt nicht veröffentlicht. Sie können beim EDA, Direktion für Völkerrecht, Bundesgasse 18, 3003 Bern, eingesehen werden.

915

Abkommen

Übersetzung ">

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über eine Bereinigung der schweizerisch-französischen Grenze zwischen dem Kanton Waadt und dem Departement Doubs

Der Schweizerische Bundesrat

und der Präsident der Französischen Republik, vom Wunsche geleitet, die Grenze zwischen den beiden Staaten zu bereinigen, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen abzuschliessen.

Artikel l Der Verlauf der schweizerisch-französischen Grenze zwischen dem Kanton Waadt, in der Gemeinde Vallorbe, und dem Departement Doubs, in der Gemeinde Jougne, im Abschnitt zwischen den Grenzsteinen 61 B, 61 C und 62 wird nach Austausch .von Parzellen gleichen Umfangs entsprechend dem dem vorliegenden Abkommen beigefügten und Bestandteil desselben bildenden Plan im Massstab 1:500 bereinigt.2) Vorbehalten bleiben Änderungen von geringer Bedeutung, die sich aus der Vermarkung der bereinigten Grenze ergeben können, Artikel 2 Nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens sind die ständigen Delegierten für die Vermarkung der schweizerisch-französischen Grenze bezüglich des in Artikel l bezeichneten Abschnitts beauftragt vorzunehmen: a) die Vermarkung und die Vermessung der Grenze, b) die Errichtung der Verzeichnisse, der Pläne und der Grenzbeschreibungen.

Nach Abschluss der genannten Arbeiten wird dem vorliegenden Abkommen ein Protokoll mit Verzeichnissen, Plänen und Beschreibungen des neuen Verlaufs, das den Vollzug des vorliegenden Abkommens bestätigt, als Bestandteil beigefügt.

Die Kosten für den Vollzug dieser Arbeiten werden zwischen den beiden Staaten hälftig geteilt.

Artikel 3 Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten auf das Datum des Empfangs der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft.

11 2)

Übersetzung des französischen Originaltextes.

Die Beilage zu diesem Abkommen wird im Bundesblatt nicht veröffentlicht. Sie kann beim EDA, Direktion für Völkerrecht, Bundesgasse 18, 3003 Bern, eingesehen werden.

916

Bereinigung der schweizerisch-französischen Grenze

Geschehen in Bern, am 18. September 1996, in zwei Urschriften in französischer Sprache.

Für den Schweizerischen Bundesrat: M. Krafft

.

Für den Präsidenten der Französischen Republik: B. Garcia

9046

917

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend zwei Abkommen mit Frankreich über Grenzbereinigungen vom 14.

Mai 1997

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1997

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

97.038

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.07.1997

Date Data Seite

909-917

Page Pagina Ref. No

10 054 309

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.