Ablauf der Referendumsfrist:
29. Januar 1998
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Bundesgesetz
über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung
und das Inkrafttreten ihrer Erlasse (Geschäftsverkehrsgesetz) Änderung vom 10. Oktober 1997 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative, nach Einsicht in den Bericht vom 25. August 1994IJ der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 26. April 19952), beschliesst: I
Das Geschäftsverkehrsgesetz ® wird wie folgt geändert: Art. 29 Abs. I Betrifft nur den italienischen Text
Art. 60 Abs. l1''"1 lhis
Auskunftspersonen sind auf ihr Recht aufmerksam zu machen, die Aussage zu verweigern.
, Art.'62 Abs. 3 3 Der Bundesrat bezeichnet ein Mitglied aus seiner Mitte als Vertreter gegenüber den Untersuchungskommissionen. Dieser kann seinerseits für die Teilnahme an Befragungen und für die Akteneinsicht eine geeignete Verbindungsperson beauftragen.
Art. 63 1 Die Untersuchungskommission stellt fest, welche Personen durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind. Sobald feststeht, dass sie unmittelbar betroffen sind, werden sie darüber informiert. Ihnen steht das in Artikel 62 Absatz l genannte Recht ebenfalls zu, soweit sie betroffen sind.
»BB1 19951 1120 « BB11995 III 367 3 > SR 171.11.
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1997-567
Geschäftsverkehrsgesetz
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Die Untersuchungskommission kann für die betroffene Person die Anwesenheit bei Befragungen und die Akteneinsicht einschränken oder verweigern, wenn es das Interesse der noch laufenden Untersuchung oder der Schutz anderer Personen erfordert. Sie teilt jedoch der betroffenen Person den wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, sich dazu zu äussern und weitere Beweismittel zu bezeichnen. Aus Beweismitteln, die der betroffenen Person nicht genannt werden, dürfen gegen diese keine Vorwürfe abgeleitet werden.
3 Die Untersuchungskommission kann Betroffenen auf deren Antrag gestatten, für das gesamte Verfahren oder für einzelne Sitzungen einen Anwalt beizuziehen, wenn dies zum Schutz berechtigter Interessen der Betroffenen erforderlich erscheint. Der Anwalt kann Beweisanträge und Ergänzungsfragen stellen; weitere Befugnisse hat er nicht.
4 Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an die Räte erhalten die Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben werden, Einsicht in die entsprechenden Abschnitte des Berichtsentwurfs. Sie erhalten Gelegenheit, sich dazu innert einer angemessenen Frist mündlich oder schriftlich vor der Untersuchungskommission zu äussern.
5 Die mündlichen oder schriftlichen Stellungnahmen müssen im Bericht sinngemäss wiedergegeben werden.
II Änderung von Ausdrücken Betrifft nur den französischen und italienischen Text
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Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Es tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenutzten Ablauf der Referendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung.
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Nationalrat, 10. Oktober 1997 Die Präsidentin: Stamm Judith Der Protokollführer: Anliker
Ständerat, 10. Oktober 1997 Der Präsident: Delalay Der Sekretär: Lanz
Datum der Veröffentlichung: 21. Oktober 1997 » Ablauf der Referendumsfrist: 29. Januar 1998
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse (Geschäftsverkehrsgesetz) Änderung vom 10. Oktober 1997
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Bundesblatt
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Foglio federale
Jahr
1997
Année Anno Band
4
Volume Volume Heft
41
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
21.10.1997
Date Data Seite
780-781
Page Pagina Ref. No
10 054 420
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