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Bekanntmachungen der Departemente und Amter

Notifikation Der Kammerpräsident der Eidgenossischen AHV/IV-Rekurskommission fur die im Ausland wohnenden Personen hat mit Urteil vom 9. September 1997, welches nicht auf dem ordentlichen Weg eroffnet werden kann, i. S.

Schweizerische Ausgleichskasse, Genf, betreffend freiwilligeVersicherungg fur Auslandschweizer (Beitragsfestsetzung) erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird im Bundesblatt auszugsweise bekanntgemacht; der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung wurde es auf dem ordentlichen Weg eroffnet.

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Eidgenossischen Versicherungsgericht, Adligenswilerstrasse 24, 6006 Luzern, Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist kann nicht erstreckt werden.

11. November 1997

Eidgenossische AHV/IV-Rekurskommission fiir die im Ausland wohnenden Personen Der Präsident der III. Kammer: A. Meuli

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Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung hat an der Plenarsitzung vom 3. September 1997 gestützt auf Artikel 321his des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 377.0); Artikel l, 2, 9 Absatz 5 und 10 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG, SR 235.154)\ in Sachen Frau med. pract. A. Forgo und Herr Dr. med. U. Strebe!, Leitender Arzt der Medizinischen Abteilung des Kreisspitals Männedorf (Projekt Dissertation zum Thema «Verlaufskontrollen bei Patientinnen mit Mammakarzinom») betreffend Gesuch vom 3. Ma'rz 1997 für eine Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321his StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens verfügt; J, Bewilligungsnehmer

a.

b.

Herrn Dr. med. U. Strebel, Leitender Arzt der Medizinischen Abteilung des Kreisspitals Männedorf, wird unter nachfolgenden Bedingungen und Auflagen eine Sonderbewilligung gemäss Artikel 321his des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 577.0) sowie Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG, SR 235.154) zur Entgegennahme nicht anonymisierter Daten gemäss Ziffer 2 im Rahmen des unter Ziffer 3 umschriebenen Zwecks erteilt. Er muss eine Erklärung über die ihm gemäss Artikel 321bis StGB auferlegte Schweigepflicht unterzeichnen.

Frau med. pract. A. Forgo, Dissertandin, wird unter nachfolgenden Bedingungen und Auflagen eine Sonderbewilligung gemäss Artikel 321his des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 31J.O) sowie Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG, SR235J54) zur Entgegennahme nicht anonymisierter Daten gemäss Ziffer 2 im Rahmen des unter Ziffer 3 umschriebenen Zwecks erteilt. Sie muss eine Erklärung über die ihr gemäss Artikel 321his StGB auferlegte Schweigepflicht unterzeichnen.

2. Sonderbewilligung für die Offenbarung von Personendaten a. Der Medizinischen Abteilung des Kreisspitals Männedorf wird die Bewilligung erteilt, der Bewilligungsnehmerin gemäss Ziffer l Buchstabe b Einblick in Krankengeschichten derjenigen Patientinnen zu geben, die im Spital Ma'nnedorf in der Zeit vom I.Januar 1991 bis 31.Dezember 1995 wegen Mammakarzinoms behandelt wurden und nicht um die Einwilligung zur Verwendung ihrer Daten ersucht werden konnten, weil entweder ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie bereits verstorben sind (vgl. Ziff. 6 Bst. d).

Der Zweck, dem die Datenbekanntgabe dienen darf, wird nachfolgend in Ziffer 3 umschrieben.

1260

b.

c,

Den nachbehandelnden Hausärzten und Hausärztinnen von Patientinnen, in deren Krankengeschichten im Spital Männedorf gemäss Buchstabe a Einblick genommen wurde und die nicht um die Einwilligung zur Verwendung ihrer Daten ersucht werden konnten (vgl. Ziff. 6 Bst. d), wird die Bewilligung erteilt, den Bewilligungsnehmern gemäss Ziffer l Daten bekannt zu geben, die dem nachfolgend in Ziffer 3 umschriebenen Zweck dienen.

Mit der Bewilligungserteilung entsteht für niemanden die Pflicht zur Datenbekanntgabe.

3. Zweck der Datenbekanntgabe Die Bekanntgabe von Daten, die dem medizinischen Berufsgeheimnis gemäss Artikel 321 StGB unterstehen, darf nur dem Projekt «Verlaufskontrollen bei Patientinnen mit Mammakarzinom» dienen.

4. Art der Datenaufbewahrung /Zugriffsberechtigung Die Bewilligungsnehmer gemäss Ziffer l haben die für die Studie benötigten nicht anonymisierten Personendaten unter Verschluss aufzubewahren und vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

5. Verantwortlichkeit für den Schutz der bekanntgegebenen Daten Für den Schutz der bekanntgegebenen Daten ist der Projektfeiter, Dr. med. U. Strebel, verantwortlich.

6. Auflagen a.

b.

c.

d.

e.

f.

Die nicht anonymisierten schriftlich festgehaltenen Daten sind verschlossen aufzubewahren und zu vernichten, sobald es die Studie erlaubt, spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Beginn der Studie, Das Datum der Vernichtung ist der Expertenkommission mitzuteilen.

Ausser den Bewilligungsnehmern dürfen keine weiteren Personen Einblick in die nicht anonymisierten Daten nehmen.

Es dürfen keine Patientendokumentationen das Spital Männedorf oder die Praxen der nachbehandelnden Hausärzte und Hausärztinnen verlassen.

Haben die bereits angefragten Patientinnen die Datenweitergabe verweigert, so ist diesem Willen Rechnung zu tragen. Konnten sie nicht erreicht werden, weil ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie bereits verstorben sind, so gilt für diese Fälle die vorliegende Bewilligung als erteilt.

Der Projektleiter Herr Dr. med. U. Strebel ist dafür verantwortlich, dass Frau med. pract. A. Forgo nur die Namen derjenigen Patientinnen aus der Statistik der VESKA genannt werden, die entweder selber der Verwendung ihrer Daten zugestimmt haben oder für die die Bewilligung der Kommission vorliegt.

Weiter werden die beiden Bewilligungsnehmer gemäss Ziffer l verpflichtet, das Spital Männedorf und die betroffenen Hausärzte und Hausärztinnen schriftlich über den Umfang der erteilten Bewilligung zu orientieren. Dieses Schreiben ist dem Sekretariat der Expertenkommission zu Händen des Präsidenten so bald als möglich, d. h. vor Beginn des Projektes, zur Genehmigung zuzustellen.

7. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 33 Absatz l Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR235./) und Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, 49 Bundesblatt 149. Jahrgang. Bd. IV

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SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bzw. Publikation bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission, Postfach, 3000 Bern 7, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten.

8. Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird den Bewilligungsnehmern gemäss Ziffer l und dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031/322 94 94} Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

25. November 1997

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Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Präsident: Prof. Dr. iur. Mark Pieth

Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung hat an der Plenarsitzung vom 3. September 1997 gestützt auf Artikel 321his des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 577.0); Artikel l, 2, 9 Absatz 5 und 10 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG, SR 235.154); in Sachen Frau Dr. med. H. Dazzi, Oberärztin an der Medizinischen Klinik B des Universitätsspitals Zürich und Herrn Prof. Dr. med. A. Schaffner, Direktor der Medizinischen Klinik B des Universitätsspitals Zürich (Projekt Dissertation zum Thema «Infektionskrankheiten von Patienten und Patientinnen mit myelodisplastischem Syndrom») betreffend Gesuch vom l I.April 1997 für eine Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321his StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens verfügt: 7. Bewiüigungsnehrner Folgenden Personen wird unter nachfolgenden Bedingungen und Auflagen eine Sonderbewilligung gemäss Artikel 321his des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR37/.0) sowie Artikel2 der Verordnung vom U.Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG, SR 235J54) zur Entgegennahme nicht anonymisierter Daten gemäss Ziffer 2 im Rahmen des unter Ziffer 3 umschriebenen Zwecks erteilt: a. Frau Dr. med. H. Dazzi, Oberärztin, Universitätsspital Zürich, Medizinische Klinik B; b. Herrn Prof. Dr. med. A. Schaffner, Klinikdirektor, Universitätsspital Zürich, Medizinische Klinik B; c. Herrn PD Dr. med. B. Schleiffenbaum; d. Herrn cand, med. D. Smole.

Sie müssen eine Erklärung über die ihnen gemäss Artikel 321bls StGB auferlegte Schweigepflicht unterzeichnen.

2. Sonderbewilligung für die Offenbarung von Personendaten a. Dem Universitätsspital Zürich wird die Bewilligung erteilt, den Bewilligungsnehmern gemäss Ziffer I Einblick in die Krankengeschichten von ca. 70 bereits verstorbenen Patienten und Patientinnen zu geben, bei denen im Universitätsspital Zürich myelodisplastisches Syndrom diagnostiziert wurde und die im Zeitraum vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1996 allenfalls wegen Infekten hospitalisiert
waren.

Den Spitälern, in denen die erwähnten Patienten und Patientinnen gemäss Angaben in den Krankengeschichten des Universitätsspitals Zürich im Zeitraum vom I.Januar 1990 bis 31.Dezember 1996 wegen Infekten hospitalisiert waren, wird die Bewilligung erteilt, dem Bewilligungsnehmer gemäss Ziffer l Buchstabe d Einblick in ihre Krankengeschichten betreffend diese Patienten und Patientinnen zu geben.

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b.

Mit der Bewilligungserteilung entsteht für niemanden die Pflicht zur Datenbekanntgabe.

3. Zweck der Datenbekanntgabe Die Bekanntgabe von Daten, die dem medizinischen Berufsgeheimnis gemäss Artikel 321 StGB unterstehen, darf nur dem Projekt «Infektionskrankheiten von Patienten und Patientinnen mit myelodisplastischem Syndrom» dienen.

4. Art der Datenaufbewahrung / Zugriffsberechtigung Die Bewilligungsnehmer gemäss Ziffer l haben die für die Studie benötigte Namensliste der Patienten und Patientinnen mit den Codeschlüsseln unter Verschluss aufzubewahren und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Es dürfen keine Rückschlüsse zwischen anonymisierten Daten und den Namen der Patienten und Patientinnen möglich sein.

5. Verantwortlichkeit für den Schutz der bekanntgegebenen Daten Für den Schutz der bekanntgegebenen Daten sind die Gesuchsteller Dr. med.

H. Dazzi und Prof. Dr. med. A. Schaffner verantwortlich.

6. Auflagen a. Die elektronisch gespeicherten anonymisierten Daten sind so aufzubewahren, dass keine Rückschlüsse auf die Namen der Patienten und Patientinnen möglich sind.

b. Die auf Papier festgehaltene Namensliste mit den Codeschlüsseln ist verschlossen aufzubewahren und zu vernichten, sobald es die Studie erlaubt, spätestens Ende 1998. Das Datum der Vernichtung ist der Expertenkommission mitzuteilen.

c. Ausser den Bewilligungsnehmern darf keinen weiteren Personen ein Zusammenfügen der anonymisierten, elektronisch gespeicherten Daten mit Code und der auf Papier festgehaltenen Namensliste der Patienten und Patientinnen mit den Codeschlüsseln möglich sein.

d. Es dürfen keine Patientendokumentationen die jeweiligen Spitäler verlassen.

e. Die beiden Bewilligungsnehmer gemäss Ziffer l Buchstaben a und b werden verpflichtet, die betroffenen Spitäler schriftlich über den Umfang der erteilten Bewilligung zu orientieren. Die Orientierung hat in bezug auf diejenigen Daten, die nach dem 1. Januar 1996 erhoben worden sind, ausserdem den Hinweis zu enthalten, dass sich die Ärzte und Ärztinnen durch die Weitergabe der betroffenen Personendaten trotz der Bewilligung strafbar machen können, wenn die Aufklärung der Betroffenen unterlassen worden ist, oder Daten von Patientinnen und Patienten weitergegeben werden, die ausdrücklich ihr Veto gegen die Weitergabe eingelegt haben. Dieses Schreiben ist dem Sekretariat der Expertenkommission zu Händen des Präsidenten so bald als möglich, d. h.

vor Beginn des Projektes, zur Genehmigung zuzustellen.

7. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 33 Absatz l Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bzw. Publikation bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission, Postfach, 3000 Bern?, Verwaltungsbe-

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schwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten.

8. Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird den Bewìlligungsnehmern gemäss Ziffer l und dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031/322 94 94) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

25. November 1997

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Präsident: Prof. Dr. iur. Mark Pieth

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Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte

Verfügung der Eidgenössischen Forstdirektion - Gemeinde Ulmiz FR, Erschliessungsanlagen Berleidwald, Projekt-Nr. 421.1-FR-0000/0018 - Gemeinde Wartau SG, Erschliessungsanlagen WH Zufahrt LV Gonzen 97, Projekt-Nr. 421.1-SG-0000/0031 - Gemeinde Grabs SG, Erschliessungsanlagen Maschinenweg - Sammelprojekt Grabs, Projekt-Nr. 421.1-SG-0000/0032 - Gemeinde Gersau SZ, Waldbau bei besonderer Schutzfunktion Gersau, Projekt-Nr. 411.3-SZ-0002/0001 - Gemeinde Diverse TG, Waldbau Waldbau A1997 -1999, Projekt-Nr. 411.1-TG-0000/0004

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann Innert 30 Tagen seit Veröffentlichung Im Bundesblatt beim Eidgenössischen Departement des Innern, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 46 Abs. 1 und 3 WaG; Art. 14 FWG). Die Eingabe ist Im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zuenthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt Ist, kann Innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Worblentalstrasse 32, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 / 324 78 53 / 324 77 78) Einsicht In die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

25. November 1997

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Eidgenössische Forstdirektion

Verfügung im Widerspruchsverfahren 1911/1997 Widersprechende ELSA GmbH, Sonnenweg 11, D-52070 Aachen, Internationale Marke Nr. 620791 (ELSA), Vertreterin Dr. Renata Kündig, Hallenstrasse 15, 8008 Zürich gegen Widerspruchsgegnerinnen SOPRES BELGIUM S.A., 65, nie de Stalle, B-1180 Bruxelles, EURO D.B. S.A., 16, place de l'Université, B-1348 LouvainLa-Neuve, Internationale Marke Nr. 666843 (ELSA) Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 12. November 1997 folgendes verfügt: 1. Das Widerspruchsverfahren Nr. 1911 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Der Widersprechenden wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr von 800 Franken zurückerstattet.

3. Die Widerspruchsgegnerinnen haben der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 2400 Franken (Widerspruchsgebühr von Fr. 400.- und weitere Parteikosten von Fr. 2000.-) zu bezahlen.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

25. November 1997

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung

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Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 1130/96 Widersprechende Fédération Internationale de Football Association, Hitzigweg 11, 8032 Zürich, vertreten durch A.W. Metz & Co. AG, Hottingerstrasse 14,8024 Zürich gegen Widerspruchsgegnerin Anita van Genechten, 111, Gestelsesteenweg, B-2450 Meerhout Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 13, November 1997 folgendes verfugt: 1. Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2. Das Widerspruchsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Die Widerspruchsgebühr verbleibt beim Institut.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

5. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet (der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt).

Rechtsmittelbelehrung; Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Auf Wunsch der Rekurskommission ist die Beschwerde in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

Bern, 13. November 1997

Eidgenössische Institut für Geistiges

Eigentum, Markenabteilung

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Militärische Baubewilligung im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 MBV 1) vom 25. November 1997

Das Eidgenössische Militärdepartement als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 6. Juni 1997 des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Abteilung Ausbildungsinfrastruktur (AAI), Sektion Ausbildungsbauten, 3003 Bern, und des Amtes für Bundesbauten (AFB), Baukreis 5, 3003 Bern, betreffend Erweiterung der Jauchegrube des Pachtgutes Leumli, Schiessplatz Linn, Waffenplatz Brugg,

I

stellt fest: 1.

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres (BABHE), Abteilung Ausbildungsinfrastruktur (AAI), Sektion Ausbildungsbauten, hatte via Koordinationsstelle Bauwesen Militär (KBM) am 1. Mai 1997 das Projekt Erweiterung der Jauchegrube des Pachtgutes Leumli (Grobkoordinaten 651/257) derBewilligungsbehördee

2.

Die Bewilligungsbehörde hat daraufhin die Durchführung eines kleinen Bewilligungsverfahrens angeordnet.

3.

Am 6. Juni 1997 ist das Baugesuch des BABHE via KBM bei der Bewilligungsbehörde eingegangen.

4.

Dieses Vorhaben beinhaltet die Erweiterung der bestehenden Jauchegrube von 165 m3 auf 365 m3. Die geltenden kommunalen und kantonalen Gewässerschutzvorschriften verlangen diese Anpassung.

5.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehördedas Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden.

6.

Der Kanton Aargau übermittelte seine Stellungnahme mit denjenigen der Gemeinde Linn mit Schreiben vom 11. Juli 1997 an die Bewilligungsbehörde.

Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995; SR 510.51

1269

n zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung L Sachliche Zuständigkeit

Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (Art. 129 Abs. l MG).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Militärdepartement (EMD). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Der Pachtbetrieb Leumli bewirtschaftet den Schiessplatz Linn. Dieser Schiessplatz wird von Schulen und Kursen der auf dem Waffenplatz Brugg stationierten Truppen, sowie von weiteren durch das Kommando der Ausbildungsregion 2 zugewiesenen Truppen als Ausbildungsplatz verwendet. Damit die Ausbildung möglich ist, muss dieser Schiessplatz entsprechend landwirtschaftlich genutzt werden. Der bundeseigene Pachtbetrieb Leumli hat gerade diese Aufgabe wahrzunehmen. Er ist somit für den ordnungsgeraässen Betrieb des Schiessplatzes Linn notwendig (Art. I Abs. 2 Bst. d MBV), Aufgrund dieser militärischen Zweckbestimmung erachtet sich das EMD für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens im vorliegenden Fall als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde über die militärische Bauhewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a.

Es wurde festgestellt, dass das eingereichte Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. l Abs. 2 Bst. d MBV).

b.

Die Unterstellung des Vorhabens unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass die Erweiterung der Jauchegrube keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MBV darstelle.

c.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes (USO, SR 814.01) war nicht in Betracht zu ziehen, da es sich nicht um eine wesentliche Änderung einer bestehenden, UVP-pflichtigen Anlage im Sinne von Artikel 2 Absatz l der Verordnung über die UmweltverträgHchkeitsprilrung (UVPV, SR 814.011) handelte.

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d. '

Schliesslich konnte eine Kollision mit Drittinteressen ausgeschlossen werden.

B. Materielle Prüfung /. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden.

Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2, Stellungnahme des Kantons Aargau In seinem Schreiben vom II. Juli 1997 machte das Baudepartement des Kantons Aargau folgende Feststellungen: -

Das Resultat der Hofdüngerbilanz liegt innerhalb der DGVE-Orientierungswerte nach Kapitel 22 der Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft vom Juli 1994. Im Rahmen dieses Verfahrens kann deshalb auf eine Nährstoffbilanz nach LBL-Formular verzichtet werden.

-

Sofern die bestehenden Jauchegruben weiterhin genutzt werden sollen, sind diese einer Dichtigkeitsprüfung zu unterziehen. Bei, Undichtigkeit sind diese zu sanieren oder stillzulegen.

-

Das Grubenvolumen von insgesamt 365 m3 (bestehende Gruben und Neubau) würde die geforderte 5-monatige Lagerdauer grundsätzlich erreichen.

-

Der Schalungs- und Armierungsplan Nr. 96 405-03 mit dem dazugehörigen Eisenlisten der Jauchegrube wurde eingesehen und in Ordnung befunden.

-

Der Bodenablauf des Kellers (Kellerabganges) und die Entwässerung der Haus-, Hof- und Vorplätze entsprechen nicht 'dem kantonalen Richtlinien der Entwässerung des Betriebes.

Gestützt auf diese Erwägungen stellt der Kanton den Antrag, dem Bauvorhaben unter den folgenden Auflagen zuzustimmen: a.

Die Baute ist so zu erstellen und zu betreiben, dass keine wassergefährdenden Stoffe weder in ein ober- noch in ein unterirdisches Gewässer gelangen können

b.

Anfallendes Aushubmaterial darf nur für planlich ausgewiesene und bewilligte Terrainveränderungen verwendet werden; Überschüssiges Aushubmaterial ist in eine ordentliche Deponie abzuführen. Terrainveränderungen bis 80 cm Höhe oder Tiefe und bis zu 100 m2 Fläche sind gemäss § 30 ABauV, unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, nicht bewilligungspflichtig. GrÖssere Terrainveränderungen und solche mit abweichenden Nutzungsvorschriften erfordern ein entsprechendes Baugesuch.

c.

Bezüglich der Einhaltung der Gewässer- und Umweltschutzgesetzgebung gelten für Bau, Betrieb und Unterhalt der gesamten Anlage die Grundsätze der Sorgfaltspflicht, Selbstverantwortung und Selbstkontrolle. Dies gilt für alle Beteiligten.

1271

d.

Sofern die bestehenden Jauchegraben weiterhin benutzt werden sollen, sind sie einer Dichtigkeitprüfung zu unterziehen. Bei Undichtigkeit sind sie zu sanieren oder stillzulegen. Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten und eine Kopie davon umgehend der Abteilung Landwirtschaft, Sektion Raumnutzung und Bodenrecht, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau, zuzustellen.

e.

Damit bei Neuanlagen undichte Stellen geortet werden können, sind Güllegruben vor dem Hinterfüllen und Abwasserzuleitungen in uneingedecktem Zustand mit Wasser aufzufüllen. Speziell zu beachten ist der Boden-Wand-Anschluss der Gruben. Diese Stelle ist für die Abnahme sauber und frei zu halten. Für die Dichtigkeitsprüfung ist ein im Tiefbau versierter Fachmann beizuziehen. Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten und eine Kopie davon umgehend der Abteilung Landwirtschaft, Sektion Raumnutzung und Bodenrecht, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau, zuzustellen.

f.

Bei der Einführung der Rohrleitungen in die Güllegrube und in Kontrollschächte sind in jedem Fall Schachtfutter zu versetzen. Die Zuleitung zur Güllegrube ist im Bereich der Auffüllung bis auf das Grubenfundament mit einem festen Unterbau zu versehen (Untermauerung, Betonriegel etc.).

g. Die Entwässerung des Betriebes ist gemäss den separaten Formularen l und 3.1 der Abteilung Landwirtschaft zu überprüfen und entsprechend zu sanieren.

3. Stellungnahme der Gemeinde Linn

Der Gemeinderat der Gemeinde Linn hat das Projekt anlässlich seiner Sitzung vom 30.

Juni 1997 zur Kenntnis genommen und hat keine Einwände dagegen vorgebracht.

3. Stellungnahme des Gesuchstellers Der Gesuchsteller äusserte sich im Schreiben vom 3. November 1997 wie folgt zur Stellungnahme des Kantons Aargau: - Die Überprüfung der bestehenden Jauchegrube hat ergeben, dass diese dicht ist.

- Die Dichtigkeitsprüfung der neu zu erstellenden Grube soll gemäss den Weisungen durchgeführt werden.

- Die Rohreinführungen und Zuleitungen sollen gemäss den Auflagen erstellt werden.

- Die beanstandete Entwässerung des Betriebes (Bodenablauf des Kellers und Entwässerung der Haus-, Hof- und Vorplätze) kann aufgrund der topographischen Verhältnisse nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand geändert werden. Die bestehenden Ableitungen sollen auf Zusehen hin geduldet werden, da keine aktuelle Verschmutzungsgefahr besteht.

4. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde Die vom Kanton Aargau im Hinblick auf den Gewässerschutz geforderten Auflagen sind grösstenteils vom Gesuchsteller akzeptiert oder bereits erfüllt worden. Diese sind soweit im Bewilligungsentscheid als Auflagen zu verfügen.

1272

Bezüglich der Entwässerung des Betriebes (Bodenablauf des Kellers (Kellerabganges) und die Entwässerung der Haus-, Hof- und Vorplätze) bestehen zwischen den Forderung des Kantons und den Absichten dès Gesuchstellers Differenzen.

In diesem Zusammenhang ist vorerst festzustellen, dass die geforderte Entwässerung in keinem direktem Zusammenhang mit dem Projekt steht. Das Vorhaben beinhaltet nur die Erweiterung der Jauchegrube, ohne etwas am Entwässerungssystem zu ändern.

Zudem sieht Artikel 7 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG SR 814.20) vor, dass nicht verschmutztes Abwasser nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickert werden soll. Wo die örtlichen Verhältnisse dies nicht erlauben, so kann es mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden. Für die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen, für welche das militärische Baubewilligungsverfahren gemäss MBV Anwendung findet, sind aber keine kantonalen Bewilligungen erforderlich (Art. 7 Abs. l MBV). Der Vollzug der Gesetzgebung ist einzig der militärischen Baubewilligungsbehörde vorbehalten.

Die geforderten Anpassungen der Entwässerungsanlage ist gemäss Angaben des Gesuchstellers nur mit einem unverhälmismässig grossen Aufwand durchführbar. Zudem besteht keine aktuelle Verschmutzungsgefahr. Eine Sanierung drängt sich deshalb nicht auf. Im jetzigen Zeitpunkt besteht kein Anlass, die Entwässerung des Betriebes zu verändern.

Aus den vorgenannten Gründen erscheint die Auflage des Kantons Aargau betreffend der Sanierung der Entwässerung des Betriebes als unverhälmismässig. Diese wird folglich nicht in die Baubewilligung aufgenommen.

Im Zusammenhang mit der Auflage betreffend der Notwendigkeit eines Baugesuchs bei grösseren Terrainveränderungen (gemäss § 30 ABauV) ist erneut darauf hinzuweisen, dass in diesem Verfahren keine kantonalen Bewilligungen erforderlich sind. In der Baubewilligung ist aber gleichwohl die Auflage aufzunehmen, dass anfallendes Aushubmaterial nur für planlich ausgewiesene und bewilligte Terrainveränderungen verwendet werden darf und überschüssiges Aushubmaterial in eine ordentliche Deponie abzuführen ist.

Aufgrund dieser Prüfung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach in concreto anwendbare Umweltschutzvorschriflen verletzt wären. Vielmehr kann
festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt: Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen der Anhörung gewahrt. Die Gemeinde Linn und der Kanton Aargau stimmen dem Bauvorhaben mit den erwähnten Auflagen und Anträgen zu. Es wird keine Verletzung kantonaler, kommunaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht, noch werden der Realisierung des Projekts sonstige grundsätzliche Einwände entgegengehalten.

Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt.

1273

ni und verfügt demnach: 1.

Das Bauvorhaben des Bundesamtes für Betriebe des Heeres und des Amtes für Bundesbauten vom 6. Juni 1997 in Sachen Erweiterung der Jauchegrube des Pachtgutcs Leumli, Schicssplatz Linn, Waffenplatz Brugg mit den nachstehenden Unterlagen: - Projekt mit Kostenvoranschlag vom 20. Mai 1997

- Plangrundlagen; Situation 1:100 Jauchegrube Schalung + Armierung 1:50/1:20

PlanNr. 96 405 - 2 Plan Nr. 96 405 - 3

wird unter Auflagen bewilligt, 2.

Auflagen

a.

Die Baute ist so zu erstellen und zu betreiben, dass keine wassergefährdenden Stoffe weder in ein ober- noch in ein unterirdisches Gewässer gelangen können.

b.

Anfallendes Aushubmaterial darf nur für planlich ausgewiesene und bewilligte Terrainveränderungen verwendet werden; überschüssiges Aushubmaterial ist in eine ordentliche Deponie abzuführen.

c.

Bezüglich der Einhaltung der Gewässer- und Umweltschutzgesetzgebung gelten für Bau, Betrieb und Unterhalt der gesamten Anlage die Grundsätze der Sorgfaltspflicht, Selbstverantwortung und Selbstkontrolle. Dies gilt für alle Beteiligten.

d.

Damit bei Neuanlagen undichte Stellen geortet werden können, sind Güllegruben vor dem Hinterfüllen und Abwasserzuleitungen in uncingedecktem Zustand mit Wasser aufzufüllen. Speziell zu beachten ist der Boden-Wand-Anschluss der Gruben. Diese Stelle ist für die Abnahme sauber und frei zu halten. Für die Dichtigkeitsprüfung ist ein im Tiefbau versierter Fachmann beizuziehen. Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten und eine Kopie davon umgehend der Abteilung Landwirtschaft, Sektion Raumnutzung und Bodenrecht, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau, zuzustellen.

e.

Bei der Einführung der Rohrleitungen in die Güllegrube und in Kontrollschächte sind in jedem Fall Schachtfhtter zu versetzen. Die Zuleitung zur Güllegrube ist im Bereich der Auffüllung bis auf das Grubenfundament mit einem festen Unterbau zu versehen (Untermauerung, Betonriegel etc.).

f.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie der Gemeinde Linn frühzeitig nutzuteilen.

g.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. l MBV).

h.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

1274

3.

Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Publikation In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung dem Gesuchsteller, dem betroffenen Kanton und der Gemeinde eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

5.

Rechtsmitteibelehrung a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der ErÖfmung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisa tion der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: - bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die ErÖfmung folgenden Tag, - für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff. Bundesrechtspflegegesetz

25. November 1997

Eidgenössisches Militärdepartement

1275

Militärische Baubewilligung im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 MBV1J vom 25. November 1997

Das Eidgenössische Mlitärdepartement als BewüÜgungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 25. August 1997 der Schweizerischen ElektronikUnternehmung (SE), 3000 Bern 22, betreffend Sanierung und Erweiterung des Verwaltungs- und Werkstattgebäudes in Brunnen (SZ),

I

stelltfest: 1.

Die Schweizerische Elektronikunternehmung (SE) hatte das Projekt ,,Sanierung und Erweiterung des Verwaltungs- und Werkstattgebäudes" der Bewilligungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet

2.

Die Bewilligungsbehörde ordnete die Durchführung eines kleinen Bewilligungsverfahrens an.

Am 25. August 1997 ist das Baugesuch der SE bei der Bewilligungsbehörde eingegangen.

3.

4.

Dieses Vorhaben beinhaltet im wesentlichen die folgenden baulichen Massnahmen:

Erweiterung des Anbaues; Sanierung der Fassade und der Dächer; Auswechseln der Fenster; Energetische Verbesserungen an Fassade und Dach; Sanierung der Schutzräume.

5.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden.

6.

Der Kanton Schwyz übermittelte seine Stellungnahme mit derjenigen des Gemeinderates Ingenbohl mit Schreiben vom 28. Oktober 1997 an die Bewilligungsbehörde. Das Eidgenössische Arbeitsinspektorat 3 reichte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 6. Oktober 1997 ein.

Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995; SR 510.51

1276

II zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zustandigkeit Nach Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 1 72.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen Nach Artikel 126 Absatz 1 des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung d e s Bundes errichtet, geändert oder einem andern militarischen Zweck verordnung geregelt (Art. 129 Abs. 1 MG). DieBewilligungsbehördee ist dasEidgenös-sischeMilitärdepartementt (EMD). Es legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigenAbklärungenn undAnhörungenn und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktiondurchh das Generalsekretariatausgeübt..

In dem bestehenden Gebäude findet der Unterhalt und die notwendigen Reparaturen an den folgenden Geraten der Armee statt: Funksysteme Sonderfunknetze Feuerleitsysteme Informatik- und Büromatikmittel Messgeräte Simulatoren Aufgrund dieser rein militarischen Tätigkeiten erachtet sich das EMD für die Festlegung und Durchführung des militarischen Baubewilligungsverfahrens im vorliegenden Fall als zustandig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde über die militarische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a.

Es wurde festgestellt, dass das Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des mili-tarischen Baubewilligungsverfahrensfälltt (Art. 1 Abs. 2 Bst. d MBV).

b.

Die Unterstellung des Vorhabens unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass die Sanierung und Erweiterung des vorhandenenGebäudes,, keine wesentlicheVeränderungg der bestehenden Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) war nicht in Betracht zu ziehen, da es sichnicht um eine wesentliche Änderung einer bestehenden, UVPpflichtigen Anlage im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) handelte. Schliesslich konnte eine Kollision mit Drittinteressen ausgeschlossen werden.

1277

B. Materielle Prüfung 1. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Arbeitnehmer-, des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden.

Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Stellungnahme des Gemeinderates Ingenbohl Der Gemeinderat Ingenbohl hat nach Prüfung des Bauprojekts nichts dagegen einzuwenden. Die Farbwahl und die Gestaltung sollten aber auf die bereits bewilligte Fassadensanierung des Altbautraktes abgestimmt werden.

3. Stellungnahme des Kantons Scfiwyz Der Regierungsrat des Kantones Schwyz stimmt dem Bauvorhaben ohne Vorbehalte zu.

4. Stellungnahme des Eidgenössischen Arbeitsinspektorates 3 Das Eidgenössische Arbeitsinspektorat 3 stimmt dem Vorhaben unter Auflagen zu. Die Auflagen werden als Bestandteil in diese Verfügung aufgenommen.

5. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen der Anhörung gewahrt. Der Gemeinderat Ingenbohl, der Kanton Schwyz sowie das Eidg. Arbeitsinspektorat 3 stimmen dem Bauvorhaben mit den erwähnten Auflagen zu. Es wird keine Verletzung kantonaler, kommunaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht, noch werden der Realisierung des Projekts sonstige grundsätzliche Einwände entgegengehalten. Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind somit eingehalten. Das vorliegende Vorhaben stimmt mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht überein.

Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baufaewilligung erfüllt.

HI

und verfügt demnach: 1.

Das Bauvorhaben der Schweizerischen Elektronikunternehmung vom 25. August 1997 in Sachen Sanierung und Erweiterung des Verwaltungs- und Werkstattgebäudes in Brunnen

1278

mit den nachstehenden Unterlagen: Baueingabe Baubeschrieb Grundriss A Grundriss B Grundriss C Grundriss D Fassaden Umgebungsgestaltung

Massstab 1 ;:100 Massstab 1 ::100 Massstab 1 ;:100 Massstab 1 ::100 Massstab 1 ::200 Massstab 1 ,.500

vom 9. Juli 1997 vom 9. Juli 1997 vom 9. Juli 1997 vom 9. Juli 1997 vom 9. Juli 1997 vom 9, Juli 1997 vom 9. Juli 1997 vom 9. Juli 1997

wird unter Auflagen bewilligt, 2.

Auflagen

a.

Die Auflagen des Eidgenössischen Arbeitsinspektorates 3 sind einzuhalten,

b.

Die Farbwahl und die Gestaltung ist auf die bereits bewilligte Fassadensanierung des Altbautraktes abzustimmen,

c.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie dem Gemeinderat Ingenbohl frühzeitig mitzuteilen.

d.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung.yollstreckbar ist (Art. 30 Abs. l MBV).

e.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3.

Verfahrenskosten

Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Publikation

In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung der Gesuchstellerin, dem Kanton Schwyz, dem Gemeinderat Ingenbohl und dem Eidgenössischen Arbeitsinspektorat 3 eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

5.

Rechtsmittelbelehrung

a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgerichti 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

1279

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: - bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, - für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff. des Bundesrechtspflegegesetz.

25. November 1997

1280

Eidgenössisches Militärdepartement

Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR)

Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Ihre Firma am 22. September 1997 aufgrund des am 25. September 1996 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen begangener Zollübertretung und Widerhandlung gegen die Mehrwertsteuerverordnung sowie das Tierseuchengesetz in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 16, 75 76 Ziffer l, 85 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 77 und 80 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer und der Artikel 47 und 52 des Tierseuchengesetzes vom I.Juli 1966 und der Artikel 6 und 7 VStrR zur Bezahlung einer Busse von 300 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 60 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag vo.n 360 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet. Der verbleibende Restbetrag wird dem Berechtigten zurückbezahlt.

25. November 1997

Eidgenössische Oberzolldirektion

1281

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) -

FBT Fahrzeug- und Maschinenbau AG, 3367 ThÖrigen Werkstattbereich 8 M 3. November 1997 bis 7. November 1998

-

Ziegler Druck- und Verlags AG/ 8401 Winterthur Ausrüsterei Rudolf-Diesel-Strasse bis 16 M oder F 22. Dezember 1997 bis auf weiteres (Erneuerung)

Nachtarbeit oder, dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) - H. Goessler AG, 8045 Zürich Couvertprodukt i on bis 10 M 11. Januar 1998 bis 13. Januar 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG -

Ziegler Druck- und Verlags AG, 8401 Winterthur Zeitungsspedition

bis 6 M, bis 10 F 22. Dezember 1997 bis 23. Dezember 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG -

Ziegler Druck- und Verlags AG, 8401 Winterthur Akzidenz-Rollenoffset bis 15 H, bis 3 F

22. Dezember 1997 bis auf weiteres (Erneuerung) -

Misag AG, 7201 CJntervaz-Station Produktion in Surava 3 M 15. Dezember 1997 bis 16. Dezember 2000 (Erneuerung)

-

Fritz Landolt AG, 8752 Näfels Vliesfabrikation bis 20 M 7. November 1997 bis 11. November 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

FFA Flugzeugwerke, Altenrhein AG, 9423 Altenrhein mech. Fertigung (NC-Fräsanlage)

6 M 16. November 1997 bis 18. November 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG -

AMP (Schweiz) AG, 9323 Steinach Stanzerei, Werkzeugbau bis 110 H 9. November 1997 bis 11. November 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

1282

*

Ununterbrochener Betrieb (Art. 25 ArG) - Misag AG, 7201 Untervaz-Station Produktion in Surava 4 M 14. Dezember 1997 bis 16. Dezember 2000 (Erneuerung) - Neutex AG, 8340 Hinwil Latexschäumerei 24 M 24. November 1997 bis 30. August 1998 (Änderung) -

Gurit Essex AG, 8807 Freienbach Polyurethan-Produktion 12 M

3. November 1997 bis 7. November 1998 (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche} Rechfcsmittel

Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschütz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung {Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) -

Rockwell Automation AG, 5001 Aarau Montage bis 20 P 13. Oktober 1997 bis 17. Oktober 1998

-

Kaltband AG, 5734 Reinach AG Glühanlage 1 M 12. Oktober 1997 bis 14. Oktober 2000 (Erneuerung)

- Wiltronic AG, 9435 Heerbrugg Leiterplattenproduktion, Gerätemontage bis 40 M oder F 6. Oktober 1997 bis 10. Oktober 1998 1283

- Maderag AG, 8808 Pfäffikon SZ verschiedene Betriebsteile bis 8 H, bis 16 F 6. Oktober 1997 bis 10. Oktober 1998 - Stäfa Control System SCS AG/ 8712 Stäfa Mechanische Montage/ Printmontage und -prüfung bis 2 M, bis 9 F 15, September 1997 bis 16. September 2000 (Erneuerung) - Wicon AG, 9242 Oberuzwil Fabrikation 10 M, 4 F 13, Oktober 1997 bis 17. Oktober 1998 (Erneuerung) - Bülachguss AG, 8180 Bülach Giesserei 1 J 1. September 1997 bis 5. September 1998 Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. 1 ArG)

- Tonwaren- und Porzellanfabrik Rössler AG, 3423 Ersigen Produktion Tonwaren 4 M 6. Oktober 1997 bis 10. Oktober 1998 - Mulinova AG, 6102 Malters Mühle 2 M 29. September 1997 bis 30. September 2000 (Änderung) - Disetronic AG, 3401 Burgdorf verschiedene Betriebsteile 8 M, 8 F 15. September 1997 bis 12. Februar 2000 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - Disetronic AG, 3401 Burgdorf Kanülemontage 18 M oder F 1. September 1997 bis 12. Februar 2000 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - Kaltband AG, 5734 Reinach AG Drahtwalzen und Schneideanlagen bis 16 M 25. August 1997 bis 29. August 1998 - Ammann AG, 8274 Tägerwilen CNC-Fertigung 6 M 25. August 1997 bis 29. August 1998

1284

- Merz-Meyer AG, 9430 St. Margrethen verschiedene Betriebsteile bis 120 M, bis 50 F, 4 J 1. Oktober 1997 bis auf weiteres (Änderung) -

Gessner AG, 8820 Wädenswil verschiedene Eetriebsteile 36 M, 34 F, 4 J 4. August 1997 bis 5. August 2000 (Erneuerung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art, 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) -

Disetronic AG, 3401 Burgdorf Kanülemontage 1 M 22. September 1997 bis 26. September 1998

-

Disetronic AG, 3401 Burgdorf Kanülemontage 9 M 1. September 1997 bis 12. Februar 2000 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Kaltband AG, 5734 Reinach AG Glühanlage 1 M

12. Oktober 1997 bis 14. Oktober 2000 (Erneuerung) -

Kaltband AG, 5734 Reinach AG Quarto Reversiergerüste und Drahtwalzanlagen bis 12 M 13. Oktober 1997 bis 14. Oktober 2000 (Erneuerung)

-

Stahlrohr AG Rothrist, 4852 Rothrist Zieherei bis 40 M 21. September 1997 bis auf weiteres (Änderung)

-

E. Löpfe-Benz AG, 9400 Rorschach Druckerei, Ausrüsterei und Spedition bis 10 M 7. September 1997 bis 9. September 2000 (Erneuerung)

-

E. Löpfe-Benz AG, 9400 Rorschach i Zeitschriftenspedition 4 F 8. September 1997 bis 9. September 2000 (Erneuerung)

-

Wiltronic AG, 9435 Heerbrugg Leiterplattenbestückerei 3 M 6. Oktober 1997 bis 10. Oktober 1998

1285

- Maderag AG, 8808 Pfäffikon SZ.

Spritzgiessabteilung 6 M

6. Oktober 1997 bis 7. Oktober 2000 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

- Ammann AG, 8274 Tägerwilen CNC-Ferfcigung bis 2 M 25. August 1997 bis 29. August 1998

- Merz-Meyer AG, 9430 St. Margrethen verschiedene Betriebsteile bis 30 M 1. Oktober 1997 bis 7. Oktober 2000 (Änderung /

Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - Kopp AG, Textilveredlung, 9400 Rorschacherberg Färberei und Appretur 5' M 20. Oktober 1997 bis 21. Oktober 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - Gessner AG, 8820 Wädenswil Jacquard-Weberei und Zettlerei 16 M 4. September 1997 bis 5. September 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG -

Wicon AG, 9242 Oberuzwil Fabrikation

bis 4 M 12. Oktober 1997 bis 17. Oktober 1998 (Erneuerung) Sonntagsarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG) - Kaltband AG, 5734' Reinach AG Glühanlage 1 M

12. Oktober 1997 bis 14, Oktober 2000 (Erneuerung) - Wicon AG, 9242 Oberuzwil Fabrikation 3 H

12. Oktober 1997 bis 17. Oktober 1998 (Erneuerung)

1286

Ununterbrochener Betrieb Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 25 Abs. 1 ArG) -

SIHL Zürcher Papierfabrik an der Sihl, Zweigniederlassung "Papierfabriken" Landquart, 7207 Landquart-Fabriken verschiedene Betriebsteile bis 120 M 30. September 1997 bis auf weiteres (Erneuerung / Änderung)

-

Mizzi AG, 9410 Heiden Schaumglasproduktion, Werk Millcel in Seewen 8 M 5. Oktober 1997 bis 7. Oktober 2000 (Erneuerung)

-

Lawson Mardon Neher AG, 8280 Kreuzungen verschiedene Betriebsteile bis 105 M 6. Oktober 1997 bis 10. Oktober 1998 .

-

Bachmann, Schulthess AG, 9620 Lichtensteig Umwinderei und Zwirnerei bis 12 M 13. Oktober 1997 bis 15. Oktober 2000 (Erneuerung)

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann nach Hassgabe von Artikel 55 ArG und Artikel 44 ff VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwedeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel.

031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

25. November 1997

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

I287

21103

Bäckcr-Konditor/Bäckerin-Konditorin Boulanger-pâtissier/Boulangère-pâtissière Panettiere-pasticcierc/Panettiera-pasticciera

Bäcker-Konditor/Bäckerin-Konditorin A

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung vom 20. August 1997

Lehrplan für den beruflichen Unterricht vom 20. August 1997

Inkrafttreten 1.Januar 1998 Der Text dieses Reglements und Lehrplans wird nicht im Bundesblatt veröffentlicht. Separatdrucke können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

25. November 1997

'

Bundeskanzlei

9258

1288

zu 1997-534

Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfügungen des Bundesamtes für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen Gemeinde Nesslau SG. Düngeranlage Husegg-Lutenwil, Projekt-Nr. SG5155 Gemeinde Bibern SH, Düngcranlage Weinbergstrasse, Projekt-Nr. SH583 Gemeinde Leuk VS, Gebäuderationalisierung Brunnen, Projekt-Nr, VS3862 Gemeinde Unterägeri ZG, Stallsanierung Lutischwand, Projekt-Nr. ZG597

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfugungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungsverordnung vom 14. Juni 1971 (SR 913.1), Artikel 44ff. 'des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt bei der Rekurskommission EVD, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppcl einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

25. November 1997

Bundesamt für Landwirtschaft Abteilung Strukturverbesserungen

1289

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal in Baar, Gesehenen und Ölten

vom 30. Oktober 1997

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195S'>

sowie die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 19792) über die Strassensignalisation, verfügt:

Art. l

A. Bahnhof Baar 1

Das Parkieren von Fahrzeugen auf dem gesamten SBB-Areal ist nur gemä'ss den am Signal «Parkieren gegen Gebühr. Zentrale Parkuhn> vermerkten Bestimmungen sowie für Inhaber von SBB-Parkplatzkarten, Mieter von Parkplätzen, Taxis und Kunden im Verkehr mit den SBB auf den entsprechend markierten Parkplätzen gestattet.

2 Das Befahren des Fussweges ab Höhe Güterschuppenrampe bis Asylstrasse ist für alle Fahrzeuge verboten.

3 Die Verfügung der Generaldirektion SBB vom 1. Juli 1996 (Buchstabe A)3) über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal Bahnhof Baar wird aufgehoben.

B. Bahnhof Gesehenen 1 Das Parkieren von Fahrzeugen auf dem markierten Areal (Freiveri adeareal) entlang der Gotthardstrasse ist nur gemäss den am Signal «Parkieren gegen Gebühr.

Zentrale Parkuhr» vermerkten Bestimmungen sowie für Inhaber von SBB-Parkplatzkarten gestattet.

Zur Gewährleistung der Schneeräumung ist das Parkieren vom I.Dezember bis 31. März zwischen 01.00-07.00 Uhr untersagt.

2 Auf dem übrigen Areal ist das Parkieren von Fahrzeugen verboten.

Ausnahmen; Parkieren gestattet - auf den entsprechend markierten Parkfeldern gemäss den signalisierten Bestimmungen.

'i SR 741.01 > S R 741.21 v BEI 1996 III 335 2

1290

Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge

3

Beim Einfahren in die Gotthardstrasse ab Freiverladeareal ist den Fahrzeugen auf der Gotthardstrasse der Vortritt zu gewähren.

4 Die Stationsstrasse gilt ab Kantonsstrasse Richtung Bahnhofplatz-GüterschuppenReussbrücke-Verladerampe (Süd-Nord) als Einbahnstrasse. In der Gegenrichtung darf sie nur von Bussen AAGU und Velos befahren werden.

5 Die Verfügungen der Kreisdirektion II SBB vom 6. September 1973 (Buchstabe A) 1) sowie der Generaldirektion SBB vom 3. Oktober 1995 (Buchstabe B)2) und 1.Juli 1996 (Buchstabe B) 3) über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal (Bahnhof Göschenen) werden aufgehoben.

C. Bahnhof Ölten 1 Das Befahren des Zufahrtsweges von der Tannwaldstrasse zum Perron Gleis 12 ist für alle Fahrzeuge verboten.

Ausnahmen: - Rettungsfahrzeuge und Dienstfahrzeuge SBB/PTT.

2 Unberechtigterweise abgestellte Fahrzeuge werden abgeschleppt.

Art. 2 1 Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert.

2 Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren 4).

30. Oktober 1997

1 ) BEI 1973 I I

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Weibel

4

9

4

2

)

>

B B 1 1995 I V

8

1291

9

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1997

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---

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25.11.1997

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1259-1291

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