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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte

Verfügung der Eidgenössischen Forstdirektion

- Gemeinde Heutigen BE, Waldbau bei besonderer Schutzfunktion Sattelegg - Tussberg, Projekt-Nr. 411.3-BE-4013/0001 - Gemeinde Wimmis BE, Waldbau bei besonderer Schutzfunktion Niesen - Nordhang, Projekt-Nr. 411.3-BE-4015/0001 - Gemeinde Sumiswald BE, Erschliessungsanlagen Rehgraben, ProJekt-Nr. 421.1-BE-2031/0001 - Gemeinde Leissigen BE, Erschliessungsanlagen Neuenriedgraben, Projekt-Nr. 421.1-BE-4000/0027

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Departement des Innern, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 46 Abs. 1 und 3 WaG; Art. 14 FWG). Die Eingabe Ist Im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zuenthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Worblentalstrasse 32,3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 / 324 78 53 / 324 77 78) Einsicht In die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

11. März 1997

Eidgenössische Forstdirektion

1467

Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Itxpertenkommissionfür das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung hat im Zirkularverfahren vom 6. Februar 1997, gestützt auf Artikel 32lt"s des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0); Artikel l, 2, 9 Absatz 5 und 10 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG, SR 235,]54); in Sachen ,,Etude retrospektive ei de suivi des cas de privation de liberté à des fins d'assistance sollicités par l'Unité Multidisciplinaire d'Alcoologie du CHUV", betreffend Gesuch vom 2. Oktober 1996 für eine Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bil StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens verfügt: L

Bewilligungsnehmer

Herrn Dr. Bernard Yersin von der Unité Multidisciplinaire d'Alcoologie du CHUV, wird als verantwortlichem Forschungsleiter unter nachfolgenden Bedingungen und Auflagen eine Sonderbewiiligung gemäss Artikel 321D'S des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sowie Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154) zur Entgegennahme nicht anonymisierter Daten gemäss Ziffer 2 im Rahmen des unter Ziffer 3 umschriebenen Zwecks erteilt. Er hat eine Erklärung über die ihm gemäss Artikel 321ba StGB auferlegte Schweigepflicht zu unterzeichnen.

2.

Sonderbewilligung für die Offenbarung von den vom vorliegenden^Forschungsprojekt.

betroffenen Personendaten der Patientendatenbank (,,dossier unique d'hospitalisation") des CHUV

a. Die vorliegende Sonderbewilligung entbindet die Datenlieferanten der Patientendatenbank (,,dossier unique d'hospitalisation") des CHUV vom Berufsgeheimnis gegenüber der Unité Multidisciplinaire d'Alcoologie du CHUV. Dr. Bernard Yersin hat die Möglichkeit, im Auftrag des UMA auch Daten (Namen, Dauer und Grund) früherer Aufenthalte der betroffenen FFE Patienten zu erhalten.

b. der Bewilligungserteilung entsteht für niemanden die Pflicht zur Datenbekanntgabe.

3. Sonderbewilligung zur Bekanntgabe von Personendaten aus Krankengeschichten von Privatärzten a. Die vorliegende Sonderbewilligung entbindet die für das Forschungsprojekt als Datenlieferanten fungierende Ärzteschaft vom Berufsgeheimnis gegenüber dem Bewilligungsnehmer im Sinne von Ziffer l.

b. Mit der Bewilligungserteilung entsteht für niemanden die Pflicht zur Datenbekanntgabe.

4. Zweck der Datenbekannlgabe Die Bekanntgabe von Daten, die dem medizinischen Berufsgeheimnis gemäss Artikel 321 StGB unterstehen, darf nur dem Forschungsprojekt ,,Etüde retrospektive et de suivi des cas de privation de liberté à des fins d'assistance sollicités" dienen.

1468

5,

ArLderDatenaufbewahrungAZugriffsberechligung

Der Bewilligungsnehmer gemäss Ziffer l hat die für die Studie benötigten nicht anonymisierten Personendaten unter Verschluss aufzubewahren und vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

6.

Verantwortlichkeit für den Schutz der bekanntgegebenen Daten

Für den Schutz der bekanntgegebenen Daten ist der Projektleiter, Dr. Bernard Yersin, verantwortlich.

7.

Aufjagen

Die nicht anonymisierten schriftlich festgehaltenen Daten sind verschlossen aufzubewahren und zu vernichten, sobald es die Studie erlaubt, spätestens bis Ende Juli 1997.

Das Datum der Vernichtung ist der Expertenkommission mitzuteilen.

Ausser dem Bewilligungsnehmer ist keinen wetteren Personen Hinblick in die nicht anonymisierten Daten oder die Codeschlüssel zu gewähren.

Der Bewilligungsnehmer darf nur innerhalb des Centre Hospitalier Universitaire Vaudois de Lausanne (CHUV) Einblick in nicht anonymisierte Daten erhalten.

Es dürfen keine Patientendokumentationen die jeweiligen Institute verlassen.

Weiter wird der Bewilligungsnehmer verpflichtet, die betroffenen Chefärzte schriftlich über den Umfang der erteilten Bewilligung zu orientieren. Das Schreiben hat in bezug auf diejenigen Daten, die nach dem 1. Januar 1996 erhoben worden sind ausserdem den Hinweis zu enthalten, dass sich die Ärzte durch die Weitergabe der betroffenen Personendaten trotz der Bewilligung strafbar machen können, wenn die Aufklärung der Betroffenen unterlassen worden ist, oder Daten von Patientinnen und Patienten weitergegeben werden, die ausdrücklich ihr Veto gegen die Weitergabe eingelegt haben.

Das Schreiben an die Chefärzte ist dem Sekretariat der Expertenkommission zu Händen des Präsidenten so bald als möglich, d.h. vor Beginn der Forschungstätigkeit, zur Genehmigung zuzustellen.

8.

Rschtsmittelbelehrang

Gegen diese Verfugung kann nach Massgabe von Artikel 33 Absatz l Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.02t) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bzw. Publikation bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission, Postfach, 3000 Bern 7, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzu- ' reichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten.

9, Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird dem Bewilligungsnehmer gemäss Ziffer l und dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031/322'94'94) Einsicht Jn die vollständige Verfügung nehmen.

l I.März 1997

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis

in der medizinischen Forschung Der Präsident: Prof. Dr. iur. Mark Pieth

1469

Notifikationen (Art, 36 des Bundesgesetzes über das Venvaltungsverfahren; VwVG) Auf die Beschwerde vom 13. Juni 1996 hin hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 26. Februar 1997 entschieden: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Verfahrenskosten im Betrage von 250 Franken (Spruch- und Schreibgebühren) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

11. März 1997 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Auf die Beschwerde vom 20. Dezember 1996 hin hat das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement am 27. Februar 1997 entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

11. März 1997 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement -Auf die Beschwerde vom 20. Dezember 1996 hin hat das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement am 27. Februar 1997 entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

11. März 1997

1470

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Tarifgenehmigung in der Privatversicherung Das Bundesamt für Privatversicherungswesen hat die nachstehenden Tarifgenehmigungen ausgesprochen: Verßigung vom 18. September 1996 Tarifvorlage der SANITAS Schweizerische Krankenkasse, Zürich in der Krankenversicherung.

Verfügung vom 25. Februar 1997 Tarifvorlage der Betriebskrankenkasse Birchmeier in der Krankenversicherung.

Rechîstnittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021} zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung auf dem Bundesamt für Privatversicherungswesen, Gutenbergstrasse 50, 3003 Bern, eingesehen werden.

11. März i 997

Bundesamt für Privatversicherungswesen

1471

Militärisches Baugesuch ' betreffend Waffenplatz KIoten-Bülach, Ausbau und Sanierung Panzergelände (Etappe 1A) Anhörung vom 11, März 1997 Gesuchsteller:

Amt für Bundesbauten, Baukreis 5,3003 Bern Bundesamt.für Betriebenes Heeres (BABHE), Abteilung Ausbildungsinfrastruktur, 3003 Bern

Gegenstand:

Ordentliches militärisches Baubewilligungsverfahren nach dem Militärgesetz (MG; SR 510.10; AS 1995 4093) und der Verordnung vom 25. September 1995 über das Bewüligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (MBV; SR 510.51 ; AS 1995 4784).

Bauprojektdossien

Projekt und Kostenvoranschlag Bericht zur Umweltverträglichkeit Angaben zum Baugesuch

Anhörungsverfahren:

Nach'Artikel 127 des Militärgesetzes sind die interessierten Bundesbehörden, die Kantone und Gemeinden sowie die übrigen Betroffenen anzuhören, bevor die militärische Baubewilligungsbehörde ihren Entscheid fällt.

Öffentliche Auflage:

Die Baugesuchsunterlagen können bei der Stadt Bülach, Bauabteilung, Hintergasse l, 8180 Bülach; Gemeinde Winkel, Bauamt, 8185 Winkel; Gemeinde Bachenbülach, Bauamt, Schulhausstrasse l, 8184 Bachenbülach und in der Gemeinde Oberglatt, Bau- und Werkabteilung, Rümlangstrasse8,8154Oberglatt, vom 12. März bis 12. April 1997 während den ordentlichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Einsprache:

Wer im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes Parter ist, ein schutzwürdiges Interesse hat und durch das Bauvorhaben berührt ist, kann seine Einsprache schriftlich und begründet innert 30 Tagen nach der Publikation im Bundesblatt, bis spätestens 10. April 1997, bei den oben erwähnten Stadt- oder Gemeindeverwaltungen zuhanden der militärischen Baubewilligungsbehörde einreichen.

Die eingegangenen Einsprachen und Stellungnahmen werden über den Kanton an die Bewilligungsbehörde weitergeleitet.

U. März 1997

1472

Eidgenössisches Militärdepartement

Militärische Baubewilligung im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 MBV1)

vom l I.März 1997

Das Eidgenössische Militärdepartement als Bewilligungsbehörde in Sachen Baugesuch vom 30. Mai 1996 des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Dienststelle Betriebsbauten, 3003 Bern und des Amtes für Bundesbauten (AFB), Baukreis 2, Sektor Ost, 7000 Chur betreffend Errichtung eines gedeckten Unterstands, Eidgenössisches Zeughaus Chur (GR)

L stelltfest: 1.

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres (BABHE), Hauptabteilung Betriebe A und Betriebsbelange, Dienststelle Betriebsbauten, hatte via Koordinationsstelle Bauwesen Militär (KBM) am 19. März 1996 das Projekt Eidgenössisches Zeughaus Chur, Errichtung eines gedeckten Unterstandes der Bewilligungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet Der Unterstand soll dem von der Armee herrührenden Waschgut auf den gefüllten Anhängern einen Witterungsschutz bieten.

2.

Mit Entscheid vom 16. April 1996 ordnete die Bewilligungsbehörde die Durchführung eines kleinen Bewilligungsverfahrens an.

3.

Am 30. Mai 1996 ist das Baugesuch des BABHE via KBM bei der Bewilligungsbehörde eingegangen.

4.

Dieses Vorhaben beinhaltet den Bau eines 55,5m langen Unterstandes, bestehend aus einem Kastenträger, der auf vier Stahlstützen ruht und auf beiden Seiten eine leichte hölzerne Dachkonstruktion trägt. Eine Entwässerung ist über eine Kastenrinne und Fallrohre in den Stützen vorgesehen.

5.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden.

Der Kanton Graubünden übermittelte seine Stellungnahme mit derjenigen der Stadt Chur mit Schreiben vom 4. November 1996 an die Bewilligungsbehörde.

Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) reichte seme abschliessende Stellungnahme mit Schreiben vom 26. November 1996 der Bewilligungsbehörde ein.

' Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995; SR 510.51

1473

II zieht in Erwägung; A. Formelle Prüfung /. Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG; SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (MBV; SR 510,51).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Militärdepartement (EMD); sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt den Bewilligungsentscheid (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Der gedeckte Unterstand ist Bestandteil des Zeughaus-Areals in Chur und dient damit militärischen Zwecken. Die Errichtung ist somit ein Vorgang, für welchen die militärische Baubewilligungspflicht relevant ist.

Demzufolge erachtet sich das EMD für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens im vorliegenden Fall als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a.

Es wurde festgestellt, dass das zu diesem Zwecke eingereichte, der militärischen Ausbildung dienende Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. l Abs. 2 lit. d MBV).

b.

Die Unterstellung des Vorhabens unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass der Unterstand keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MBV darstellt. · Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) war nicht in Betracht zu ziehen, da es sich nicht um einen UVP-pflichtigen Anlagetyp im Sinne des Anhangs 5 zur Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) handelt.

Schliesslich konnte eine Kollision mit Drittinteressen ausgeschlossen werden, weil das Vorhaben innerhalb einer bestehenden Anlage realisiert wird.

1474

B. Materielle Prüfung /. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden.

Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Stellungnahmen von Kanton und Gemeinde Die Stadt Chur stimmt nach Prüfung des Bauprojekts in ihrer Stellungnahme vom 25.

Oktober 1996 dem Vorhaben unter Anträgen zu. So wünscht sie, dass beim Bau die privaten Kabelleitungen beachtet werden. Der seitliche Abstand des Fundaments und der vorhandenen Wasserleitung NW 125mm solle mindestens 40cm betragen. Das Dachwasser solle nach Möglichkeit der Versickerung zugeführt und die Leitungspläne zur Genehmigung an das städtische Tiefbau- und Vermessungsamt abgegeben werden.

Der Unterstand sei mit einer Blitzschutzanlage auszustatten und vorgängig habe eine Kontaktnahme mit der städtischen Feuerpolizei zu erfolgen.

In seinem Schreiben vom 4. November 1996 erhebt das kantonale Bau-, Verkehrs- und Forstamt keine Einwände gegen das Vorhaben, es bittet aber um Beachtung der Auflagen und Wünsche der Stadt Chur.

3. Stellungnahme von Bundesbehörden Das BUWAL beantragt in semer Stellungnahme vom 25. November 1996 zum Vorhaben einzig, dass anfallendes Dachwasser versickert wird, wenn möglich über eine bewachsene Humusschicht.

4. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde Aufgrund der Prüfung der Projektunterlagen (Baubeschrieb, Pläne) sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach in concreto anwendbare Umweltschutzvorschriften verletzt wären. Vielmehr sind die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts eingehalten. Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen der Anhörung gewahrt. Die Stadt Chur, der Kanton Graubünden sowie das BUWAL stimmen dem Bauvorhaben unter Auflagen zu. Was die Anträge hinsichtlich einer Berücksichtigung der bestehenden Kabelleitungen, den seitlichen Abstand des Fundaments zur vorhandenen Wasserleitung NW 125mm und die Blitzschutzanlage betrifft, so werden diese als Auflage in den Baubewilligungsentscheid aufgenommen.
Der Wunsch hinsichtlich einer Versickerung des Dachwassers muss aus folgenden Gründen abgewiesen werden: Der Unterstand mit einer Dachfläche von 416 m2 wird mit Ausnahme zweier mit Gittersteinen belegten Rabatten eine bereits betonierte Bodenfläche abdecken. Laut Berechnung AFB wäre die Versickerungsleistung ohne Retensionsbauwerke in Form von voluminösen Auffangbecken nicht zu gewährleisten.

Diese Bauten sowie weitere notwendige Versickerungsgräben könnten einzig im Bereich der betonierten Fläche erstellt werden, was mit hohen Kosten verbunden wäre.

1475

Eine Begrünung des Dachs, welche den Wasseranfall verzögern und teilweise verminderte, würde eine kostenintensive Verstärkung der Dachkonstruktion erfordern, was eine wesentliche Projektänderung bedeutete. Angesichts der örtlichen Verhältnisse und mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz erscheinen die geforderten Massnahmen nicht gerechtfertigt. Demzufolge wird der Antrag des BUWAL sowie die Wünsche der Stadt Chur zugunsten einer Versickerung des anfallenden Dachwassers abgewiesen.

Im übrigen wird keine Verletzung kantonaler, kommunaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht, noch werden der Realisierung des Projekts sonstige grundsätzliche Einwände entgegengehalten.

Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt.

m undverßgt demnach: l.

Das Bauvorhaben des Bundesamtes für Betriebe des Heeres und des Amtes für Bundesbauten vom 30. Mai 1996 in Sachen Eidgenössisches Zeughaus Chur, Erstellung eines gedeckten Unterstandes, · mit den nachstehenden Unterlagen: - Projektbeschrieb (im Kostenvoranschlag vom 23. Februar 1996) - Plangrundla'gen: Situation 1:2000 Ansicht 1:200 wird unter Auflagen bewilligt.

2.

Auflagen

a.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie der Stadt Chur frühzeitig mitzuteilen.

b.

Bei den Bauarbeiten ist auf Lage und Höhe der vorhandenen privaten Kabelleitungen zu achten.

c.

Der seitliche Abstand zwischen Fundament und der vorhandenen Wasserleitung NW 125mm hat mindestens 40cm zu betragen.

d.

Der Unterstand ist mit einer Blitzschutzanlage auszustatten. Dabei ist vorgängig mit der städtischen Feuerpolizei Kontakt aufzunehmen.

e.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. l MBV).

f.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

1476

3.

Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Publikation In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung den Gesuchstellern, dem Kanton Graubünden, der Stadt Chur sowie dem BÜWAL eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

5.

Rechtsmittelbelehrung a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zurSeschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: - bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Ero'ffhung folgenden Tag, - für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff.

OG.

Eidgenössisches Militärdepartement

l I.März 1997

1477

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) -

Hasena AG, 4105 Biel-Benken Bettenfabrikation bis 30 M 21. April 1997 bis 22. April 2000 (Erneuerung)

-

Wavin AG, 4553 Subingen Spritzerei Nord '-

1 M 6. April 1997 bis 8. April 2000

(Erneuerung)

-

Pangas, 6252 Dagmersellen Abfüllwerk Dagmersellen bis 3 M 21. April 1997 bis 22. April 2000 (Aenderung / Erneuerung)

-

Chiresa AG, 5300 Turgi Verarbeitung von Sonderabfällen Inbegriffen Nebenprozesse bis 4 M 11. Mai 1997 bis 13. Mai 2000 (Erneuerung)

-

Chiresa AG, 5300 Turgi Schlammverarbeitung 2 M 12. Mai 1997 bis 13. Mai 2000 (Erneuerung)

-

Schuler Leitern AG, 6440 Brunnen Leiternfabrikation 5 M, 5 F 26. Mai 1997 bis 27. Mai 2000 (Erneuerung)

-

Greiter AG, 9450 Altstätten Konfektion von kosmetischen Produkten bis 15 F 20. April 1997 bis 29. April 2000 (Erneuerung)

-

BWB Buchser AG, 3315 Bätterkinden Anodisieranlage / Metallschleiferei bis 8 M 17. Februar 1997 bis 19. Februar 2000 (Aenderung)

-

Kambly SA Spécialités de biscuits suisses, 3555 Trubschachen Biscuitsfabrikation bis 120 M oder F 3. März 1997 bis 4. März 2000 {Aenderung)

-

Stewo AG, 6110 Wolhusen Ausrüsterei bis 25 M, bis 25 F, 5 J 3. März 1997 bis 28. Februar 1998

1478

- Wehrli Maschinenbau/ 9534 Gähwil Mechanische Werksbatt 2 M 3. Februar 1997 bis 5. Februar 2000 -

(Erneuerung)

Ascom Business Systems AG, 4503 Solothurn Leiterplatten-Bestückung und Endmontage bis 20 M, bis 120 F 27. Januar 1997 bis auf weiteres (Aenderung)

Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) -

Borer Technik AG/ 4227 Büsserach Abteilung Heizkörper bis 40 M 7. April 1997 bis 8. April 2000 (Erneuerung)

- Maggi AG, 8310 Kempttal Verpackungsabteilungen 4 M , 16 F 12. Mai 1997 bis 13. Mai 2000 (Aenderung / Erneuerung) -

Greiter AG, 9450 Altstätten Fabrikation/ Lager, Werkstatt 60 M oder F 28. April 1997 bis 29. April 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Maschinenfabrik Rieter AG, 8406 Winterthur Sparte S: Einzelteile-Fertigung Bereich SEP bis 14 M 7. April 1997 bis 8. April 2000 (Erneuerung)

- Ascom Business Systems AG, 4503 Solothurn verschiedene Abteilungen der Produktion / Montage bis 200 M, bis 300 F 27. Januar 1997 bis auf weiteres (Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG -

Ringier AG, 4800 Zofingen Elektronische Bildverarbeitung · bis 26 M, 6 F, 8 J 6. Januar 1997 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Kraftwerke Hinterrhein AG, 7430 Thusis Kraftwerkzentrale Sils im Domleschg 2 M 1. Januar 1997 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Eisen- und Stahlgiesserei AG*, 2500 Biel 8 GUS snachbehandlung 4M 17. Februar 1997 bis 19. Februar 2000 (Erneuerung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) - Wavin AG, 4553 Subingen Spritzerei Nord bis 6 M 6. April 1997 bis 8. April 2000 (Erneuerung)

1479

Wavin AG, 4553 Subingen

Spritserei Nord 1 H 6. April 1997 bis 8. April 2000 (Erneuerung) Migros-Betriebe Birsfelden AG, 4127 Birsfelden Erdnuss-RÖsterei 3 H

14. April 1997 bis auf weiteres (Erneuerung) Borer Technik AG, 4227 Büsserach

Abteilung Heizkörper bis 6 M

6. April 1997 bis 8. April 2000 (Erneuerung) Schweizerische Milch-Gesellschaft AG, 6280 Hochdorf NIRO IV, Trocknungsanläge bis 3 M 5. Mai 1997 bis 9. Mai 1998

Chiresa AG, 5300 Turgi

Verarbeitung von Sonderabfällen inbegriffen Nebenprozesse bis 4 M 11. Mai 1997 bis 13. Mai 2000 (Erneuerung) Eleo Papier AG, 4123 Allschwil Kuvert-Fabrikation bis 3 M 1. Juni 1997 bis 3. Juni 2000 (Erneuerung)

Coop Aargau, 5601 Lenzburg Bäckerei und Konditorei an der Rupperswilerstrasse in Schafisheim AG

1 F 14. April 1997 bis 15. April 2000 (Erneuerung) Coop Aargau, 5601 Lenzburg Bäckerei und Konditorei an der Rupperswilerstrasse in Schafisheim AG bis 25 M 14. April 1997 bis 15. April 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Wander AG, 3001 Bern

Werk Heuenegg: Verpackung bis 3 M

27. Januar 1997 bis 14. März 1998 (Aenderung) Trösch Autoglas AG Ursenbach, 4937 Ursenbach verschiedene Betriebsteile bis 4 H

20. Januar 1997 bis 14. Februar 1998 (Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Ascom Business Systems AG, 4503 Solothurn Leiterplatten-Bestückung und Endmontage bis 80 M 27. Januar 1997 bis auf weiteres (Aenderung)

1480

-

Ringier AG, 4800 Zofingen

Weiterverarbeitung und Versandaufbereitung in Zofingen und Rincomail in Strengelbach bis 50 M 7. April 1997 bis 8. April 2000 (Erneuerung)

-

Ringier AG, 4800 Zofingen Elektronische Bilderverarbeitung 11 M

6. Januar 1997 bis 8. April 2000 (Erneuerung) - Merck & Cie AG, 6460 Altdorf Herstellung Pharmazeutischer Produkte bis 15 M · 5. Hai 1997 bis 9. Mai 1998

- Inter-Spitzen AG, 9245 Oberbühren Stickerei in Gähwil 5 M 11. Mai 1997 bis 13. Mai 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG -

Eskimo-Textil AG, 8488 Turbenthal Weberei 3 M

18. Mai 1997 bis 20. Mai 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Sonntagsarbeit (Art. 19 ArG) -

Wavin AG, 4553 Subingen Spritzerei Nord 1 M

6. April 1997 bis 8. April 2000 (Erneuerung) -

Chiresa AG, 5300 Turgi -

Verarbeitung von Sonderabfällen inbegriffen Nebenprozesse bis 4 M 11. Mai 1997 bis 13. Mai 2000 (Erneuerung) -

Jowa AG, 5722 Granichen Hartweizenmühle in Möriken-Wildegg

1 M 12. Januar 1997 bis 15. Januar 2000 (Erneuerung) - Giesserei Emmenbrücke AG, 6021 Emmenbrücke Glüherei 2 M 6. April 1997 bis 11. April 1998 -

Coop Aargau/ 5601 Lenzburg

Bäckerei und Konditorei an der Rupperswilerstrasse in Schafisheim AG bis 25 M (Sonntagsarbeit), bis 37 M, bis 50 F (Feiertagsarbeit) 14. April 1997 bis 15. April 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

1481

-

Ringier AG, 4800 Zofingen Elektronische Bilderverarbeitung 13 M 6. Januar 1997 bis 8. April 2000 (Aenderung)

-

Ringier AG, 4800 Zofingen Weiterverarbeitung bis 22 M, bis 20 F (nur an Feiertagen) 6. April 1997 bis 8. April 2000 (Erneuerung)

Ununterbrochener Betrieb (Art. 25 ArG) -

Ringier AG, 4800 Zofingen Rollenoffset-Druck bis 91 H 6. April 1997 bis 8. April 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Kraftwerke Hinterrhein AG, 7430 Thusis Kraftwerkzentrale Sils im Domleschg 6 M 1. Januar 1997 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Fenaco, 8401 Winterthur Kartoffel-Trocknungsbetrieb in Marthalen bis 16 M 6. April 1997 bis auf weiters (Erneuerung)

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

1482

Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) - Rotkreuzstiftung Zentrailaboratorium Blutspendedienst SRK, 3000 Bern 22 Verarbeitung von Blutpräparaten bis 20 M oder F 6. Januar 1997 bis 8. Januar 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG -

-

Thomi & Franck AG, 4057 Basel Feinkost- und Saucenproduktion bis 8 H 7. April 1997 bis 8. April 2000

(Erneuerung)

AWH Werkzeugbau AG, 5630 Huri verschiedene Betriebsteile 1 H 16. März 1997 bis 18. März 2000

(Erneuerung)

- Bachofen + Heier AG, 8180 Bülach verschiedene Betriebsteile bis 60 M 7. April 1997 bis 8. April 2000 (Aenderung / Erneuerung) -

Orador AG, 3360 Herzogenbuchsee Mischfutterwerk im Betrieb Sursee bis 10 M 3. März 1997 bis 4. März 2000 (Aenderung)

-

Trumpf Maschinen AG, 6340 Baar ZG mechanische Fertigung 40 M, 10 F 6. Januar 1997 bis auf weiteres (Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Swissair Technical Services AG, 8058 Zürich-Flughafen verschiedene Betriebsteile bis 395 M 12. Januar 1997 bis 15. Januar 2000 (Erneuerung)

-

Tschudi, Druck und Verlag AG, Glarus Plattenkopie 1 M 6. Januar 1997 bis auf weiteres {Aenderung)

1483

Zweischichtige Tagesarjpeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. 1 ArG) - Pein-Elast Grabher AG, 8586 Riedt b. Erlen Umwinderei und Zwirnerei 12 M oder F 1. Januar 1997 bis 3, Januar 1998 (Aenderung) -

Wassermann AG, 4153 Reinach 1 Druckerei und Kartonage bis 26 M oder F 13. Januar 1997 bis 15. Januar 2000

(Erneuerung)

- Fraisa AG, 4512 Bellach verschiedene Betriebsteile bis 36 M, bis 10 F 6- Januar 1997 bis auf weiteres (Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG -

Hess & Co AG, 5312 Döttingen ganze Produktion bis 70 M, bis 18 F, bis 6 J 6, Januar 1997 bis auf weiteres {Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

- Mikrap AG, 8840 Einsiedeln Fabrikation PF

bis 6 M, bis 20 F 6. Januar 1997 bis 8. Januar 2000 (Aenderung) -

Zweifel Pomy-Chips AG, 8957 Spreitenbach Snacks-Herstellung 8 M, 20 F 28. April 1997 bis 29. April 2000 (Erneuerung)

- Kistler AG Gommiswald, 8737 Gommiswald verschiedene Betriebsteile 50 M oder F, 4 J 30. Dezember 1996 bis 1. Januar 2000 (Aenderung) - Offsetdruck Götz AG, 8954 Geroldswil Druckerei bis 16 M, bis 4 F 20. Januar 1997 bis auf weiteres (Aenderung) - Tuchschmid AG, 8500 Frauenfeld Stahl- und Metallbau 50 M 10. März 1997 bis 11. März 2000 (Erneuerung) -

Disetronic Medicai Systems AG, 3401 Burgdorf Kunststoffspritzerei 2 H, 2 F 10. Februar 1997 bis 12. Februar 2000 (Erneuerung)

1484

-

Disetronic Médical Systems AG, 3401 Burgdorf Kanülenmontage bis 8 M oder F 9. Februar 1997 bis 12. Februar 2000 (Erneuerung)

-

Swissair Technical Services AG, 8058 Zürich-Flughafen verschiedene Betriebsfceile bis 140 M 13. Januar 1997 bis 15. Januar 2000 (Erneuerung)

-

Spinnerei Streiff AG, 8607 Aathal-Seegräben Spinnerei und Spulerei 10 F 10, Februar 1997 bis 12. Februar 2000 (Erneuerung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) -

E. Hofmeier AG, 4814 Bottenwil Druckweiterverarbeitung bis 8 M 3. Februar 1997 bis auf weiters (Aenderung)

-

Forming AG, 4313 Möhlin Profilierwerk bis 15 H 16. Februar 1997 bis auf weiteres

(Erneuerung)

-

Renata AG, 4452 Itingen Kunststoff-Spritzerei bis 2 M 5. Januar 1997 bis 8. Januar 2000 (Erneuerung)

-

Kraft Jacob Suchard (Schweiz} AG, 3027 Bern verschiedene Betriebsteile bis 60 M 30. März 1997 bis 1. April 2000 (Erneuerung)

-

Wassermann AG, 4153 Reinach 1 Druckerei und Weiterverarbeitung bis 10 M 13. Januar 1997 bis 15. Januar 2000 (Erneuerung)

-

Rotkreuzstiftung Zentrallaboratorium Blutspendedienst SRK, 3000 Bern 22 Verareitung von Blutpräparaten bis 3 H 6. Januar 1997 bis 8. Januar 2000 (Erneuerung)

-

Thomi & Franck AG, 4057 Basel Feinkost- und Saucenproduktion bis 8 M 7. April 1997 bis 8. April 2000 (Erneuerung)

-

Fraisa AG, 4512 Bellach Fräserfabrikation bis 8 M 6. Januar 1997 bis auf weiteres (Aenderung) 1485

-

Hess & Co AG, 5312 DÖttingen Sperrholzfabrikation und Verarbeitung bis 12 M 6. Januar 1997 bis auf weiteres (Aenderung)

-

AWM Werkzeugbau AG, 5630 Muri verschiedene Betriebsteile 1 M 16. März 1997 bis 18. März 2000 (Erneuerung)

-

Disetronic Medicai Systems AG, 3401 Burgdorf Kanülenmontage bis 4 M 9. Februar 1997 bis 12. Februar 2000 (Erneuerung)

- Limmatdruck AG, 8957 Spreitenbach Druckerei und Weiterverarbeitung bis 25 M 23. März 1997 bis 25. März 2000 (Erneuerung) -

Emmi Frischprodukte AG, 6032 Emmen Kaffeerahmabte ilung bis 9 H 10. Februar 1997 bis 12. Februar 2000 (Erneuerung)

-

Swissair Technical Services AG, 8058 Zürich-Flughafen verschiedene Betriebsteile bis 88 M 1.2. Januar 1997 bis 15. Januar 2000 (Erneuerung)

-

Bischoff Textil AG, 9001 St. Gallen Automatenstickerei, Werk Kronbühl bis 6 M 3. November 1996 bis 6. November 1999 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

- E. Ruoss-Kistler AG, 8863 Euttikon verschiedene Betriebsteile im Betrieb Galgenen SZ 6 M 2. März 1997 bis 4. März 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG -

Tschudi, Druck und Verlag AG, Glarus, 8750 Glarus Rotation und Spedition 5 M

6. Januar 1997 bis auf weiteres {Aenderung) Sonntagsarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG) -

AWM Kunststoffwerk, 5630 Muri Kunststoff-Spritzerei 1 M 16. März 1997 bis 18. März 2000 (Erneuerung)

1486

-

Wetzel Spinnerefcs AG, 4334 Sisseln Spinndüsenfabrikation bis 5 M 5. Januar 1997 bis 28. November 1998 (Erneuerung)

- AWM Werkzeugbau AG, 5630 Muri verschiedene Betriebsteile 1 M

16. März 1997 bis 18. März 2000 (Erneuerung) -

Swissair Technical Services AG, 8058 Zürich verschiedene Betriebsteile bis 50 M 12. Januar 1997 bis 15. Januar 2000 (Erneuerung)

-

Tschudi, Druck und Verlag AG, Glarus, 8750 Glarus Plattenkopie, Rotation und Spedition 6 M 6. Januar 1997 bis auf weiters (Aenderung)

Ununterbrochener Betrieb Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 25 Abs. 1 ArG) -

Keramik Laufen AG, 4242 Laufen Sanitär-Werk: Dienst der Brenner, bis 16 M 13. Januar 1997 bis 13. Juli 1997 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

F. Hoffmann - La Röche AG, 4002 Basel Pharma-Produktion, Bau 34 bis 50 M 6. Januar 1997 bis 10. Januar'1998

-

Spinnerei Streiff AG, 8607 Aafchal-Seegräben Spinnerei und Spulerei 15 M 9. Februar 1997 bis 12. Februar 2000 (Erneuerung)

-

Fein-Elast Grabher AG, 8586 Diedt bei Erlen Umwinderei und Zwirnerei 8 M 1. Januar 1997 bis 3. Januar 1998

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 55 ArG und Artikel 44 ff VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwedeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

1487

Wer sur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel.

031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

11. März 1997

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

1488

Reglement über die Höhere Fachprüfung für Drogisten Aufhebung vom 8. Januar 1997

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet; Art. l Das Reglement vom I.Juni 1990" über die höhere Fachprüfung für Drogisten wird auf den 8.Januar 1997 aufgehoben.

Art. 2 Repetenten wird im Jahre 1998 nochmals die Möglichkeit geboten, die Prüfung nach bisherigem Recht abzuschliessen.

8. Januar 1997

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Delamuraz

8900

i' BBI 1989 III 1544

1997-134

1489

Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten Verfügungen des Eidgenössischen VoJkswirtsdiaftsdepartementes Gemeinde Unterehrendingen AG, Gesatntmelioration, Grundsatzverfügung, Projckt-Nr. AG2906

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodcnverbesserungsverordnung vom 14. Juni 1971 (SR 913.1), Artikel 44ff, des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgcsetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 45.7) und Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über FUSS- und Wanderwegc (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Bundesrat Vcrwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen, Mattenhofstrasse 5, 3003. Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

Verfügungen des Bundesamtes für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesseningen Gemeinde Eggiwil BE, Gebäuderationalisierung Vord. Scnggen, Projekt-Nr. BE7939 Gemeinde Gondiswil BE, Gebäuderationalisierung Schwendi, Projekt-Nr. BE7985 Gemeinde Schangnau BE, Gebäuderationalisierung Schmittli, Projekt-Nr. BE8031 Gemeinde RÖthenbach i.E. BE, Gebäuderationalisierung Nägelisboden 2, Projekt-Nr. BE8032 Gemeinde Trüb BE, Gebäuderationalisierung Ober Altgfâhl, Projekt-Nr. BE8055

1490

Gemeinde Langnau i.E. BE, Gebüudcrationalisiemng Wydhaus, Projekt-Nr. BE8079 Gemeinde Sumiswald BE, Stallsanierung Obcrwyden, Projekt-Nr. BE8081 Gemeinde Oberösch BE, Gemeinschaftl. Wirtschaftsgebäude BG Bernsträsse l, Projekt-Nr. BE8139 Gemeinde Oberdorf BL, Düngeranlage Weidental, Projekt-Nr. BL879 Gemeinde Schwändi GL, Gebäuderationalisierung Kirchengut, Projekt-Nr. GL982 Gemeinde Niederurnen GL, Gcbäuderaüonalisierung Bleiche, Projekt-Nr. GL1013 Gemeinde Braunwald GL, Gebäuderationalisierung Grossyten, Projekt-Nr. GL1022

Gemeinde Breil/Brigels GR, Gebäuderationalisierung Cuort 3,.

Projekt-Nr. GR4055 Gemeinde Safien GR, Gebäuderationalisierung Grafa, Projekt-Nr. GR4080 Gemeinde Dallcnwil NW, Gebäuderationalisierung Ober Latten, Projekt-Nr. NW926

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungsverordnung vom 14. Juni 1971 (SR 913.1), Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 4SI) und Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Biindesblatt bei der Rekurskommission EVD, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

1491

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

11. März 1997

1492

Bundesamt für Landwirtschaft Abteilung Strukturverbcsserungen

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1997

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09

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11.03.1997

Date Data Seite

1467-1492

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