Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Bauhauptgewerbe

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Änderung vom 27. Januar 1997

Der Schweizerische Bundesrat beschliessi:

I Die Bundesratsbeschlüsse vom 17. Juli 1995, vom 23. April 1996 und vom 28. Mai 1996 ') über die AUgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages (LMV) für das Bauhauptgewerbe werden wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs):

Art: 2 1 Die Allgemeinverbindlicherklärung soll für die ganze Schweiz gelten. Ausgenommen sind die Zimmereibetriebe der Kantone Freiburg, Graubünden, Waadt, Wallis, Neuenburg, Tessin, Genf, Jura und des Berner Juras.

2 Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge (Art. 8 Abs. 2 und 3 LMV) sind ausgenommen die Kantone Basel-Stadt, Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis sowie die Zimmereibetriebe der Kantone Freiburg, Graubünden, Jura und des Berner Juras.

3 Die allgemeinverbindlich erklärten, in Normalschrift gedruckten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Landesmantelvertrages gelten für die Betriebe und selbständigen Akkordanten des Hochbaus, Tiefbaus, Strassenbaus (einschliesslich Belagseinbau) sowie des Zimmer-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbes sowie für die Pflästereibetriebe, für die Betriebe der Sand- und Kiesgewinnung, die Aushub-, Bagger- und Traxbetriebe, die Abbruchbetriebe, die Gerüstebau- und Fassadenisolations-Betriebe, die Abdichtungs- und Isolationsbetriebe, die Betoninjeküons- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen, die Deponie- und Recyclingbetriebe.

4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 3 beschäftigten Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe tätig sind. Ausgenommen sind: a. Poliere und Werkmeister; b. das technische und administrative Personal; c. das Kantinen- und Reinigungspersonal.

5 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland bzw. ausserhalb des in Absatz l umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs » BB11995 III 747,1996 II 704 1403 zu 1997-49

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Gesamtarbeitsvertrag für das Bauhauptgewerbe

sowie ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, sofern sie die Voraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 erfüllen und im Geltungsbereich des LMV nach Ziffer l Arbeiten ausführen und die Dauer dieser Arbeiten in einem Jahr fünf Tage überschreitet: Artikel 23, 25, 26, 27, 30, 31, 33, 38, 39, 41, 42, 43, 45, 46, 47, 49 (ab dem zweiten Beschäftigungsmonat in der Schweiz), 50, 52, 53, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 70, 76, 79, Anhang l (Art. 4, 5, 7), Anhang 6 (Art. 2-18, 20, Beilage Kostenelemente für die Berechnung der Logiskosten), Anhang 9, Anhang 12 (Art. 2, 5, 6, 8-13). Wenn diese Dauer zwei Monate überschreitet, so ist für solche Arbeitsverhältnisse eine Krankentaggeldversicherung nach Artikel 64 und Anhang 10 abzuschliessen oder eine mindestens gleichwertige, schriftliche Regelung für die Lohnfortzahlung bei Krankheit zu treffen. Als gleichwertig gilt namentlich die Lohnfortzahlung nach Massgabe von Artikel 324a des Obligationenrechts l\ 6 Für das Inkasso, die Verwaltung und die Verwendung der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge (Art. 8 Abs. 2 und 3 LMV) ist der. Paritätische Vollzugsfonds bzw. der Paritätische Bildungsfonds des Schweizerischen Bauhauptgewerbes zuständig.

7 Der Vollzugsfonds bzw. Bildungsfonds ist berechtigt, alle notwendigen Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen über die Beitragspflicht und die Anspruchsberechtigung auf Leistungen durchzuführen.

Art. 3 Über die Beiträge an den Vollzugsfonds und den Bildungsfonds ist dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit alljährlich eine Abrechnung, sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom BIGA aufgestellten Grundsätzen erfolgen. Das BIGA kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen, sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

II

Folgende geänderte Bestimmung des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 17. Juli 1995, vom 23. April 1996 und vom 28. Mai 19962> wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages wird allgemeinverbindlich erklärt 3>; Art. 8

Vollzugsfonds, Bildungsfonds und Lösung für ältere Arbeitnehmer

i> SR 220

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> BBI1995 III 747,1996 II 704 1403 ·1J Der Text der geänderten Bestimmungen, zu diesem Beschluss wird im BBI nicht veröffentlicht. Separatabzüge können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

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Gesamtarbeitsvertrag für das Bauhauptgewerbe

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Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 1997 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1997.

27. Januar 1997

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Koller Der Bundeskanzler: Couchepin

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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04.02.1997

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