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Botschaft betreffend das Übereinkommen zur Gründung

des Europäischen Büros für Telekommunikation vom 17. September 1997

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend das Übereinkommen zur Gründung des Europäischen Büros für Telekommunikation mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

17. September 1997

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Koller Der Bundeskanzler: Couchepin

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1997-480

Botschaft l

Ausgangslage

Die Gründung des Europäischen Büros für Telekommunikation erfolgt im Rahmen der Europäischen Konferenz für Post und Fernmeldewesen (CEPT), die 43 europäische Staaten umfasst. Die CEPT setzt sich ein für die Zusammenarbeit unter ihren Mitgliedern, die Harmonisierung ihrer Bestimmungen und die Schaffung eines dynamischen Marktes im Bereich der Post- und Fernmeldewesen. Der Europäische Ausschuss für Regulierungsfragen der Telekommunikation (ECTRA) ist ein Organ der CEPT. Dieser Ausschuss ist verantwortlich für alle Fragen regulatorischer Natur der Fernmeldedienste, insbesondere für Fragen der europäischen Nummernund Adressierungspläne, der gegenseitigen Anerkennung von Konzessionen, und der Harmonisierung von administrativen Regeln betreffend den Marktzugang von Diensteanbietern.

Angesichts der zunehmenden Bedürfnisse, gesamteuropäische Dienstleistungen im Telekommunikationsbereich anbieten zu können, wurde es als notwendig erachtet, eine nichtgewinnorientierte Organisation zu gründen, die ECTRA bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen soll. In der Folge wurde auf der Grundlage einer Vereinbarung (Memorandum of Understanding) ein provisorisches Europäisches Büro für Telekommunikation (ETO) mit Sitz in Kopenhagen (Dänemark) eingerichtet. Die Schweiz hat diese Vereinbarung 1994 unterzeichnet. Seit 1994 übernimmt ETO in Zusammenarbeit mit ECTRA Aufgaben, die Verfahren zum Erhalt nationaler Genehmigungen zu vereinfachen, die nationalen Numerierungspläne innerhalb Europas zu koordinieren, den Diensteanbietern den Zugang zu einem abgestimmten Numerierungssystem in Europa zu ermöglichen, ein Verfahren zur Koordinierung von Anträgen und zur Erteilung nationaler Genehmigungen einzuführen und die Angleichung der Genehmigungen zur Bereitstellung von Tclekommunikationsdiensten zu unterstützen.

Schliesslich arbeitet das ETO sehr eng mit der Europäischen Kommission der Europäischen Union zusammen. Das ETO nimmt oft Aufträge der Europäischen Kommission entgegen, um für letztere Untersuchungen im Telekommunikationsbereich durchzuführen. Mehr als 50 Prozent des Gesamteinkommens des ETO aus dem Jahr 1996 stammten aus Aufträgen der Europäischen Union. Diese stützt sich bei der Vorbereitung neuer Richtlinien'den Telekommunikationsbereich betreffend sehr oft auf die Arbeiten des ETO.

Gemäss den Bestimmungen
der Vereinbarung wurde ein Übereinkommen ausgearbeitet, das dem Büro den Status einer ständigen Organisation verleiht. An der 20. Plenartagung von ECTRA in Kopenhagen vom 3. bis 4. Juli 1996 wurde das Übereinkommen verabschiedet. Seit dem 1. September 1996 liegt das Übereinkommen zur Gründung des Europäischen Büros für Telekommunikation zur Unterzeichnung auf. Die Schweiz hat das Übereinkommen am 27. Februar 1997 unter Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet.

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Das Europäische Büro für Telekommunikation Aufgaben

Das ETO ist ein fachliches Beratungsorgan, das technische und Verwaltungsfragen untersucht. Es ist ein ständiges Fachzentrum für Telekom muni kations fragen, das ECTRA berät und unterstützt. Das Büro hat vor allem die Aufgaben einen verbindlichen verwaltungstechnischen Rahmen für die Durchführung eines «One-stopShopping»-Verfahrens zur Lizenzierung und Registrierung zu schaffen. Studien sowohl über die Angleichung von Verfahren und Bedingungen für Lizenzierung und Registrierung als auch im Bereich der Numerierung durchzuführen, ECTRA bei der Durchführung spezieller Konsultationstagungen zu unterstützen (Art. 2 des Übereinkommens).

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Struktur und Organe

Das ETO ist eine internationale Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit Sitz in Kopenhagen, Dänemark (Art. l und 3 des Übereinkommens). Es besteht aus einem Rat und einem Direktor (Art. 4 des Übereinkommens). Der Rat besteht aus Vertretern der jeweiligen Telekommunikationsregulierungsverwaltungen aller Vertragsparteien und ist höchstes Entscheidungsgremium (Art. 5 des Übereinkommens). Der Direktor handelt als Rechtsvertreter der Organisation und ist verantwortlich für die ordnungsgemässe Durchführung all ihrer Tätigkeiten im Inneren und nach aussen (Art. 7 des Übereinkommens).

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Inkrafttreten des Übereinkommens

Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, welcher auf den Tag folgt, an dem die Regierung von Dänemark eine ausreichende Anzahl Unterschriften und, falls erforderlich, Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden der Vertragsparteien erhalten hat (Art. 12 des Übereinkommens).

Die Vereinbarung behält ihre Gültigkeit bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens.

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Haltung der Schweiz

Die Beteiligung an den Fachorganen der CEPT ist für die Schweiz unbedingt erforderlich, um ihre Interessen auf europäischer Ebene vertreten und ihre Aufgaben im Bereich der Telekommunikation wahrnehmen zu können - ein Bereich, in dem die internationale Zusammenarbeit zunehmend an Bedeutung: gewinnt. Die Ratifikation des Übereinkommens ist um so wichtiger, als unser Land von den Tätigkeiten der Europäischen Union ausgeschlossen ist und seit 1996 die Präsidentschaft von ECTRA übernommen hat. Das Übereinkommen erlaubt somit, weiterhin mit der ebenfalls am Büro beteiligten Europäischen Kommission in Verbindung zu bleiben, um aktuelle und zukünftige Themen des Fernmeldebereiches mit der EU zu besprechen.

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Finanzielle und personelle Auswirkungen Auf den Bund

Die Schweiz ist bereits seit 1994 an den Tätigkeiten des durch die Vereinbarung geschaffenen Büros beteiligt. Die Ratifizierung des Übereinkommens als solche bringt demnach keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen mit sich. Die finanziellen Lasten (ca. 43 000 Fr. für 1997) werden dem Budget des Bundesamtes für Kommunikation belastet und sind im jeweiligen Haushalts- und Finanzplan Inbegriffen.

Das Inkraftsetzen des Übereinkommens wirkt sich auf den Personalbestand des Bundes nicht aus.

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Auf die Kantone und Gemeinden

Kantone und Gemeinden sind in keiner Weise vom Vollzug des Übereinkommens betroffen.

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Legislaturplanung

Das vorliegende Projekt entspricht den Zielsetzungen der Regierungspolitik 1995-1999 (BB1 1996 II 293). Es wurde nicht angekündigt, da nicht abzusehen war, wann der Staatsvertrag zur Gründung des ETO abgeschlossen werden konnte.

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Verhältnis zum europäischen Recht

Das ETO, ein Organ der CEFI1, arbeitet, wie in Ziffer l bereits ausführlicher dargelegt, sehr eng mit der Europäischen Kommission der Europäischen Union zusammen. Damit wird gewährleistet, dass die Arbeiten des ETO mit dem Recht der Europäischen Union kompatibel sind.

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Verfassungsmässigkeit

Der Bundesbeschluss betreffend das Übereinkommen zur Gründung des Europäischen Büros für Telekommunikation stützt sich auf Artikel 8 der Bundesverfassung, welcher dem Bund die Kompetenz zum Abschiuss von Staatsverträgen mit dem Ausland gibt. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 85 Absatz 5 der Bundesverfassung.

Da das Übereinkommen die Gründung einer internationalen Organisation vorsieht, untersteht der Ihnen mit Antrag auf Genehmigung unterbreitete Bundesbeschluss dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung.

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Bundesbeschluss betreffend das Übereinkommen zur Gründung des Europäischen Büros für Telekommunikation

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. September 19971),

beschliesst: Art. l 1 Das Übereinkommen vom 4. Juli 1996 zur Gründung des Europäischen Büros für Telekommunikation wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für den Beitritt zu einer internationalen Organisation (Art. 89 Abs. 3 Bst. b BV).

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1) BBI 1997 IV 1166

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Übereinkommen zur Gründung des Europäischen Büros für Telekommunikation (ETO)

Originaltext

Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, im folgenden als die «Vertragsparteien» bezeichnet, deren Telekommunikationsverwaltungen Mitglieder der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) sind in Anerkenntnis, dass es für Diensteanbieter von Bedeutung ist, die Möglichkeit zu haben, Telekommunikationsdienste auf europäischer Ebene anzubieten, und in Anerkenntnis der Notwendigkeit, die Verfahren zum Erhalt nationaler Genehmigungen zu vereinfachen, ebenso in Anerkenntnis, dass es wünschenswert ist, die nationalen Numerierungspläne innerhalb Europas zu koordinieren und in Anerkenntnis der Möglichkeit, Diensteanbietern den Zugang zu einem abgestimmten Numerierungssystem in Europa zu ermöglichen, in dem Bestreben, im Bereich der Telekommunikationsdienste ein Verfahren zur Koordinierung von Anträgen und zur Erteilung nationaler Genehmigungen einzuführen, ebenso in dem Bestreben, auch die Bemühungen zur Angleichung der Genehmigungen zur Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten zu unterstützen, unter Berücksichtigung der Entschliessung des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Förderung der europäischen Zusammenarbeit bei der Numerierung von Telekommunikationsdiensten (92/C 318/02), der Entschliessung des Rates der Europäischen Union zur Entwicklung des künftigen ordnungspolitischen Rahmens für die Telekommunikation (95/C 258/01), einschliesslich der Lizenzierung; und in Anbetracht der in diesem Rahmen gegebenen Möglichkeit zur Durchführung von Studien für externe Stellen, unter anderem die Europäische Kommission, entschlossen, eine ständige, nicht gewinnorientierte Einrichtung zu gründen, um den Europäischen Ausschuss für Regulierungsfragen Telekommunikation der CEPT, im folgenden als «ECTRA» bezeichnet, bei dessen Aufgaben in Zusammenhang mit der Entwicklung der oben erwähnten Themen zu unterstützen, sind wie folgt übereingekommen: Artikel l Gründung des ETO (1) Hiermit wird ein Europäisches Büro für Telekommunikation, im folgenden als «ETO» bezeichnet, gegründet.

(2) Sitz des ETO ist Kopenhagen, Dänemark.

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Gründung des Europaischen Büros für Telekommunikation

Artikel 2

Aufgaben des ETO

Das ETO hat folgende Aufgaben: 1.

den für die Vertragsparteien dieses Übereinkommens verbindlichen verwaltungstechnischen Rahmen für die Durchführung eines «One-stop-Shopping»-Verfahrens zur Lizenzierung und Registrierung zu schaffen.

2.

Studien über die Angleichung von Verfahren und Bedingungen für Lizenzierung und Registrierung - einschliesslich von Studien für externe Stellen, unter anderem die Europäische Kommission - durchzuführen und ECTRA entsprechend zu beraten.

Studien im Bereich der Numerierung durchzuführen, was auch Studien für externe Stellen - unter anderem die Europäische Kommission - einschliesst, und ECTRA hinsichtlich der Entwicklung einer europäischen Numerierungspolitik, hinsichtlich des Managements der europäischen Numerierungssysteme, wo dies von Bedeutung ist, und hinsichtlich der Abstimmung der nationalen Numerierungssysteme zu beraten.

3.

4.

andere, von ECTRA möglicherweise geforderte Tätigkeiten nach Genehmigung des Rates durchzuführen.

Artikel 3 Rechtsstellung und Vorrechte (1) Das ETO besitzt Rechtspersönlichkeit. Das ETO ist mit der zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Erreichung seiner Ziele notwendigen vollen Rechtsfähigkeit ausgestattet und kann insbesondere: 1. Verträge schliessen; 2. bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, mieten, besitzen und darüber verfügen; 3. Prozesspartei sein; 4. Übereinkünfte mit Staaten oder internationalen Organisationen schliessen.

(2) Direktor und Personal des ETO geniessen in Dänemark Vorrechte und Immunitäten, wie diese in einem zwischen ECTRA und der Regierung von Dänemark geschlossenen Abkommen über den Sitz des ETO definiert sind.

(3) Andere Länder können zur Unterstützung der Tätigkeiten des ETO in diesen Ländern ähnliche Vorrechte und Immunitäten gewähren, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Direktor und das Personal des ETO hinsichtlich mündlicher oder schriftlicher Äusserungen und aller in dienstlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen Immunität geniessen.

Artikel 4

Organe des ETO

Das ETO besteht aus einem Rat und einem Direktor sowie Personal zur Unterstützung.

Artikel 5 Der Rat (1) Der Rat besteht aus Vertretern der jeweiligen Telekommunikationsregulierungsverwaltungen aller Vertragsparteien. Er ist das oberste Entscheidungsgremium des ETO.

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Gründung des Europäischen Büros für Telekommunikation

(2) Vertreter derjenigen ECTRA-Mitglieder, die nicht zu einer Vertragspartei dieses Übereinkommens gehören, können als Beobachter an den Sitzungen des Rates teilnehmen und auf Aufforderung des Vorsitzenden das Wort ergreifen; sie dürfen jedoch nicht an Abstimmungen teilnehmen.

(3) Vertreter der Europäischen Kommission und des EFTA-Sekretariats können an den Sitzungen des Rates als Beobachter teilnehmen, die zwar Rede- aber kein Stimmrecht haben.

(4) Der Vorsitzende von ECTRA ist Vorsitzender des Rates. Kommt der Vorsitzende von ECTRA jedoch aus einem Land, das nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, wählt der Rat einen Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder. In diesem Fall nimmt der ECTRA-Vorsitzende als Beobachter am Rat teil. Das Mandat des gewählten Vorsitzenden läuft gleichzeitig mit dem des ECTRA-Vorsitzenden aus.

(5) Im Rahmen seines Mandats ist der Vorsitzende befugt, im Namen des Rates zu handeln.

(6) Der Rat legt alle für eine ordnungsgemässe Arbeit des ETO und seiner Organe notwendigen Vorschriften fest.

(7) Der Rat wird mindestens zweimal_ im Jahr von seinem Vorsitzenden einberufen. Der Rat soll insbesondere folgende Aufgaben haben: 1. den (die) Direktor(in) für das ETO zu ernennen und dessen/deren Pflichten festzulegen; 2. die Anzahl der Mitarbeiter und deren Beschäftigungsbedingungen festzulegen; 3. die.Benennung der Mitarbeiter durch den Direktor des ETO zu überwachen; 4. den Jahreshaushalt für das ETO zu verabschieden und ECTRA darüber zu informieren; 5. den Jahresabschluss des ETO zu genehmigen und ECTRA darüber zu informieren; 6. entsprechend dem Artikel 8 genannten Verfahren das Arbeitsprogramm von ETO festzulegen; 7. nach Rücksprache mit ECTRA Prioritäten in bezug auf die im Arbeitsprogramm vereinbarten Aufgaben zu setzen; 8. Möglichkeiten zur Zusammenarbeit zwischen ETO und anderen internationalen Organisationen wie dem Europäischen Büro für Funkangelegenheiten (ERO) zu prüfen.

(8) Der Rat erstattet einmal jährlich einer ECTRA-Vollversammlung Bericht über seine Tätigkeiten und liefert weitere Berichte auf Anforderung von ECTRA.

Artikel 6 Abstimmungsverfahren .

(I) Die Ratsmitglieder bemühen sich bei Beschlüssen um einen grösstmöglichen Konsens. Kann ein Konsens nicht erreicht werden, wird ein Beschluss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gewichteten Stimmen gefasst. Die Gewichtung der Stimmen erfolgt gemäss der in Artikel 10 aufgeführten Staffelung der Beitragseinheiten.

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Gründung des Europäischen Büros für Telekommunikation

(2) Für alle Ratsbeschlüsse muss zum Zeitpunkt der Beschlussfassung eine beschlussfähige Anzahl von Mitgliedern entweder selbst anwesend sein oder vertreten werden, die mindestens der Hälfte aller gewichteten Stimmen aller Vertragsparteien entspricht.

Artikel 7

Direktor und Personal

(1) Der Direktor handelt als Rechtsvertreter des ETO und ist innerhalb des vom Rat festgesetzten Rahmens befugt, im Namen des ETO Verträge zu schliessen. Der Direktor kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf den stellvertretenden Direktor übertragen.

(2) Der Direktor ist verantwortlich für die ordnungsgemässe Durchführung aller internen und nach aussen gerichteten Tätigkeiten des ETO in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen, dem Abkommen über den Sitz von ETO, dem Arbeitsprogramm, dem Haushalt und den vom Rat erlassenen Rieht- und Leitlinien.

(3) Der Rat legt eine Personalordnung fest.

Artikel 8

Arbeitsprogramm

Der Rat stellt in jedem Jahr ein Arbeitsprogramm für das ETO für eine Dauer von drei Jahren auf der Grundlage eines Vorschlags auf, den der Direktor des ETO nach vorheriger Rücksprache mit ECTRA unterbreitet. Im ersten Jahr hat dieses Programm so ausführlich zu sein, dass der Jahreshaushalt des ETO aufgestellt werden kann.

Artikel 9

Haushaltsplanung und Abrechnung

(1) Das Rechnungsjahr des ETO beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des betreffenden Jahres.

(2) Der Direktor ist für die Aufstellung des Jahreshaushalts und des Jahresabschlusses des ETO und für deren Vorlage zur Prüfung und gegebenenfalls zur Genehmigung durch den Rat verantwortlich.

(3) Der Haushalt wird unter Berücksichtigung der Anforderungen des in Übereinstimmung mit Artikel 8 erstellten Arbeitsprogramms aufgestellt. Der Rat legt den Zeitplan für Vorlage und Genehmigung des Haushalts vor Beginn des Jahres, auf das er sich bezieht, fest.

(4) Der Rat stellt detaillierte Finanzvorschriften auf. Sie enthalten unter anderem Bestimmungen über den Zeitplan für Vorlage und Genehmigung des Jahresabschlusses des ETO sowie Bestimmungen hinsichtlich der Rechnungsprüfung.

Artikel 10 Finanzielle Beiträge (1) Kapitalaufwand und laufende Betriebskosten des ETO werden - mit Ausnahme der in Zusammenhang mit den Sitzungen des Rates entstehenden Kosten von den Vertragsparteien getragen. Die Aufteilung der Aufwendungen richtet sich nach den Beitragseinheiten entsprechend dem Betrag, den die betreffenden Verwal-

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Gründung des Europäischen Büros für Telekommunikation

tungen zum Zeitpunkt der Auflegung dieses Übereinkommens zur Unterzeichnung an die CEPT zahlen, oder bei Ländern, die der CEPT nach diesem Datum beitreten, zum Zeitpunkt des Beitritts ihrer Verwaltungen zur CEPT.

(2) Ein Antrag einer Vertragspartei auf Änderung ihrer Beitragseinheiten wird dem Rat vorgelegt, der darüber entscheidet und den Zeitpunkt festlegt, an dem die Änderung wirksam wird.

(3) Vorbehaltlich der Entscheidung des Rates kann das ETO auf Kostendeckungsbasis Arbeiten für Dritte ausführen.

(4) In Zusammenhang mit den Ratssitzungen entstehende Kosten werden von der Telekommunikationsregulierungsverwaltung des Landes getragen, in dem die Sitzung stattfindet. Reisekosten und Tagegelder werden von den vertretenen Behörden getragen.

(5) Die Beiträge werden den Vertragsparteien unter Angabe einer Zahlungsfrist in Rechnung gestellt. Bei verspäteten Zahlungen fallen'Zinsen in einer Höhe an, über die der Rat entscheidet.

(6) Bei einem Zahlungsverzug von einem Jahr kann der Vertragspartei das Stimmrecht und sogar die Mitgliedschaft entzogen werden. Der Rat entscheidet im Einzelfall über zu ergreifende Massnahmen.

Artikel 11 Vertragsparteien (1) Jeder Staat, dessen Telekommunikationsverwaltung Mitglied der CEPT ist, kann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden. Dies geschieht entweder durch Unterzeichnung oder durch Beitritt. Die Unterzeichnung bedarf gegebenenfalls der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung.

(2) Vom I.September 1996 an bis zu seinem Inkrafttreten liegt dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung auf.

(3) Nach seinem Inkrafttreten steht dieses Übereinkommen weiterhin zum Beitritt offen.

Artikel 12 Inkrafttreten (1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, welcher auf den Tag folgt, an dem die Regierung von Dänemark eine ausreichende Anzahl Unterschriften und, falls erforderlich, Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden der Vertragsparteien erhalten hat, um zu gewährleisten, dass mindestens 225 Beitragseinheiten zugesagt sind.

(2) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ist jede nachfolgende Vertragspartei vom ersten Tag des zweiten Monats an, welcher auf den Tag folgt, an dem die Regierung von Dänemark die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieser Partei erhalten hat, zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens einschliesslich der wirksam gewordenen Änderungen verpflichtet.

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Gründung des Europäischen Büros für Telekommunikali on

Artikel 13 Kündigung (1) Zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten kann jede Vertragspartei das Übereinkommen gegenüber der Regierung von Dänemark schriftlich kündigen; diese notifiziert diese Kündigung dem Rat, den Vertragsparteien, dem Direktor und dem amtierenden Präsidenten der CEPT.

(2) Die Kündigung wird wirksam mit Ablauf des nächsten, in Artikel 9, Absatz l definierten, vollen Rechnungsjahres, welches auf den Tag folgt, an dem die Kündigung bei der Regierung von Dänemark eingegangen ist.

Artikel 14 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (1) Dieses Übereinkommen beeinträchtigt nicht das souveräne Recht jeder Vertragspartei'in bezug auf die Regulierung der Telekommunikation.

(2) Jede Vertragspartei, die Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, wendet dieses Übereinkommen in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen gemäss den entsprechenden Verträgen an.

(3) Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

, Artikel 15 Beilegung von Streitigkeiten Jede Streitigkeit über Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens und seines Anhangs, die nicht durch Vermittlung des Rates beigelegt wird, wird von den betroffenen Parteien entsprechend Anhang A als einem Bestandteil dieses Übereinkommens einem Schiedsverfahren unterworfen.

Artikel 16 Änderungen (1) Der Rat kann Änderungen zu diesem Übereinkommen beschliessen. Änderungsvorschläge werden nur dann berücksichtigt, wenn sie von mindestens 25% aller gewichteten Stimmen aller Vertragsparteien unterstützt werden. Es gelten die Abstimmungs Vorschriften nach Artikel 6.

(2) Die Änderungen treten für alle Vertragsparteien am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem die Regierung von Dänemark den Vertragsparteien den Eingang der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsnotifizierungen der Vertragsparteien, die zwei Drittel der gewichteten Stimmen repräsentieren, notifiziert hat.

(3) Änderungen, die den Vertragsparteien neue Verpflichtungen auferlegen, sind nur für jene Vertragsparteien bindend, die die Änderungen ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben.

Artikel 17 Hinterlegungsstelle (I) Die Urschrift dieses Übereinkommens und seiner nachfolgenden Änderungen sowie die Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden im Archiv der Regierung von Dänemark hinterlegt.

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Gründung des Europäischen Büros für Telekommunikation

(2) Die Regierung von Dänemark stellt allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder diesem beigetreten sind, sowie dem amtierenden Präsidenten der CEPT eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens und den Text jeglicher vom Rat beschlossenen Änderungen zur Verfügung. Weitere Abschriften werden dem Generalsekretär der Internationalen Femmeldeunion, dem Präsidenten der Europäischen Kommission und dem Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation zur Information übersandt.

(3) Die Regierung von Dänemark notifiziert allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder diesem beigetreten sind, sowie dem amtierenden Präsidenten der CEPT sämtliche Unterschriften, Ratifikationen, Annahmen und Genehmigungen sowie das Inkrafttreten des Übereinkommens und jeden Beitritt oder jede Änderung.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Kopenhagen am I.September 1996 in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Es folgen die Unterschriften

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Gründung des Europäischen Büros für Telekommunikation

Anhang A Schiedsverfahren (1) Zur Entscheidung über jegliche Streitigkeit, auf die in Artikel 15 des Übereinkommens Bezug genommen wird, wird ein Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den folgenden Absätzen eingerichtet.

(2) Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann sich im Schiedsverfahren einer der beiden Streitparteien anschliessen.

(3) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei bestellt innerhalb eines Zweimonatszeitraums, gerechnet ab dem Eingangsdatum der Aufforderung einer Partei, diese Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterwerfen, einen Schiedsmann, Die ersten beiden Schiedsmänner bestellen innerhalb eines Sechsmonatszeitraums nach der Bestellung des zweiten Schiedsmannes den dritten Schiedsmann als Obmann des Schiedsgerichts. Ist einer der beiden Schiedsmänner nicht innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums bestellt worden, wird dieser auf Ersuchen einer der beiden Parteien entsprechend dem Haager Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle von 1899 vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bestellt. Dasselbe Verfahren wird angewandt, wenn der Obmann des Schiedsgerichts nicht innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums bestellt wurde.

(4) Das Schiedsgericht bestimmt seinen Sitz und stellt seine eigenen Verfahrensregeln auf.

(5) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen in Übereinstimmung mit internationalem Recht und basieren auf diesem Übereinkommen und allgemeinen Rechts grundsätzen.

(6) Jede Partei trägt sowohl die Kosten des Schiedsmannes, für dessen Bestellung sie verantwortlich ist, als auch die Kosten ihrer Vertretung vor dem Schiedsgericht.

Die Streitparteien tragen zu gleichen Teilen die durch den Obmann des Schiedsgerichts entstehenden Kosten.

(7) Der Spruch des Schiedsgerichts ergeht mit einer Mehrheit seiner Mitglieder, die sich nicht der Stimme enthalten dürfen. Dieser Schiedsspruch ist endgültig und für alle Parteien bindend; Einspruch ist nicht zulässig. Die Parteien leisten dem Schiedsspruch unverzüglich Folge. Im Fall einer Streitigkeit bezüglich der Bedeutung oder des Geltungsbereichs des Schiedsspruchs legt das Schiedsgericht diesen auf Antrag einer Streitpartei aus.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend das Übereinkommen zur Gründung des Europäischen Büros für Telekommunikation vom 17. September 1997

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Jahr

1997

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

45

Cahier Numero Geschäftsnummer

97.071

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.11.1997

Date Data Seite

1166-1178

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