Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Jugend ohne Drogen» # S T #
vom 2I.März 1997
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Prüfung der am 22. Juli 19931) eingereichten Volksinitiative «Jugend ohne Drogen», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19-Juni 19952', beschliesst: Art. l 1 Die Volksinitiative vom 22. Juli 1993 «Jugend ohne Drogen» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
2 Die Volksinitiative lautet:
Die Bundcsverfassung wird wie folgt ergänzt: Art. 68bis 1
Der Bund bekämpft das Rauschgiftproblem mit einer restriktiven, direkt auf Abstinenz ausgerichteten Drogenpolitik.
2 Er trifft auf dem Wege der Gesetzgebung alle geeigneten Massnahmen. um die Nachfrage nach Rauschgiften und die Anzahl derRauschgiftkonsumentenn zu verringern, die Rauschgiftabhängigkeit zu heilen, die sozialen und wirtschaftlichen Folgeschäden des Rauschgiftkonsums zu vermindern sowie den illegalen Rauschgifthandel effektiv zu bekämpfen.
3 Um die Jugend vor Drogen zu schützen, nimmt der Bund gegen Rauschgiftkonsum Stellung und verfolgt eine aktive Drogenprävention. die die Persönlichkeit des einzelnen stärkt.
4 Der Bund fördert und unterstützt die Durchführung der Massnahmen, die geeignet sind, den körperlichen Entzug, die dauerhafte Entwöhnung und die Wiedereingliederung der Rauschgiftabhängigen sicherzustellen.
5 Die Abgabe von Betäubungsmitteln ist verboten. Vorbehalten ist die Verwendung zu rein medizinischen Zwecken. Davon ausgeschlossen ist jedoch die Verwendung von Heroin, Rauchopium, Kokain, Cannabis, Halluzinogenen und analogen Substanzen.
Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.
» BB1 1993 III 568 > BBl 1995 III I245
2
566
1997-205
Volksinitiative
Nationalrat, 21. März 1997 Die Präsidentin: Stamm Judith Der Protokollführer: Anliker
Ständerat, 21. März 1997 Der Präsident: Delalay Der Sekretär; Lanz
7701
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Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Jugend ohne Drogen» vom 21.März 1997
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Bundesblatt
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Feuille fédérale
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Foglio federale
Jahr
1997
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
13
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
08.04.1997
Date Data Seite
566-567
Page Pagina Ref. No
10 054 208
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