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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR) Firma Nopakao, 189/91-93 Aroonammarin Road Bnagyeekhun Dist., 10700 BangDie Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Ihre Firma am 9. April 1997 aufgrund des am 28. Februar 1997 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Gefährdung der Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes, der Artikel 77 und 80 der Verordnung über die Mehrwertsteuer und der Artikel 6 und 7 VStrR zur Bezahlung einer Busse von 330 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 70 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 400 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, Postkonto 80-21074-9, zu zahlen.

29. April 1997

1056

Eidgenössische Oberzolldirektion

Notifikation (Art, 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR)

Die Zollkreisdirektion in Basel verurteilte Sie am 5. März 1997 aufgrund des am 27. September 1996 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Widerhandlung gegen die Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Schwerverkehrsabgabe zu einer Busse von 70 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 120 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet. Der verbleibende Restbetrag wird dem Berechtigten zurückbezahlt.

25. April 1997

Eidgenössische Oberzolldirektion

1057

Militärisches Baugesuch betreffend Militärflugplatz Dübendorf, Überdachung des Flugzeugbereitstellungplatzes Anhörung vom 29. April 1997 Gesuchsteller:

Luftwaffe, Zentrale Dienste, Bauplanung, 3003 Bern

Hochbau: Amt für Bundesbauten, Baukreis 4,8006 Zürich Tiefbau: Gruppe Rüstung, Bundesamt für Armeematerial und Bauten, 8600 Dübendorf Gegenstand:

Ordentliches militärisches Baubewilligungsverfahren nach dem Militargesetz (MG; SR 510.10; AS 1995 4093) und der Verordnung vom 25. September 1995 über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (MBV; SR 510.51; AS 1995 4784).

Bauprojektdossier:

Projektbeschrieb Pläne:

- Situation und Fassaden - Grundriss und Schnitte

1:500/1:100 1:50/1:100

Anhörungsverfahren:

Nach Artikel 127 des Militärgesetzes sind die interessierten Bundesbehörden, die Kantone und Gemeinden sowie die übrigen Betroffenen anzuhören, bevor die militärische Baubewilligungsbehörde ihren Entscheid fällt.

Öffentliche Auflage:

Die Baugesuchsunterlagen können bei der Stadtverwaltung Dübendorf, Hochbauamt, Usterstrasse 16, 8600 Dübendorf, jeweils zu den ordentlichen Schalteröffnungszeiten, vom 28.

April bis 28. Mai 1997 eingesehen werden.

Einsprache:

Wer im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes Partei ist, ein schutzwürdiges Interesse hat und durch das Bauvorhaben berührt ist, kann seine Einsprache schriftlich und begründet innert 30 Tagen nach der Publikation im Bundesblatt, bis spätestens 30. Mai 1997 bei der Stadtverwaltung Dübendorf Hochbauamt, Usterstrasse 16, 8600 Dübendorf, zuhanden der militärischen Baubewilligungsbehörde, einreichen.

Die eingegangenen Einsprachen und Stellungnahmen werden über den Kanton an. die Bewilligungsbehörde weitergeleitet.

29. April 1997

1058

Eidgenössisches Militärdepartement

Militärisches Baugesuch betreffend Militärflugplatz Dübendorf, Bauten für das InstrumentenLande-System (BUS) Anhörung vom 29. April 1997 Gesuchstellen

Luftwaffe, Zentrale Dienste, Bauplanung, 3003 Bern Gruppe Rüstung, Bundesamt für Armeematerial, Abteilung Bauten Luftwaffe und Übermittlung, 8600 Dübendorf

Gegenstand:

Ordentliches militärisches Baubewilligungsverfahren nach dem Militärgesetz (MG; SR 510.10; AS 1995 4093) und der Verordnung vom 25. September 1995 über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (MBV; SR 510.51; AS 1995 4784).

Bauprojektdossier:

Projektbeschrieb Pläne: - Situation 1:10*000 - Situation LOC 1:1*000 - Situation GP/GS 1:1*000 - Planbeüagen Nr. 1-7 - Fotobeilagen Nr. 1-6

Anhörungsverfahren:

Nach Artikel 127 des Militärgesetzes sind die interessierten Bundesbehörden, die Kantone und Gemeinden sowie die übrigen Betroffenen anzuhören, bevor die militärische Baubewilligungsbehörde ihren Entscheid fallt

Öffentliche Auflage:

Die Baugesuchsunterlagen werden in den Gemeinden Dübendorf und Volketswü aufgelegt und können vom 28. April bis 28. Mai 1997 wie folgt eingesehen werden: Stadtverwaltung Dübendorf, Hochbauamt, Usterstrasse 16, 8600 Dübendorf, jeweils zu den ordentlichen Schalteröffnungszeiten; Gemeindeverwaltung Volketswil, Bauabteilung, Zentralstrasse 5, 8604 Volketswil, jeweils von 8.30 bis 11.30 Uhr und von 14.00 bis 16.30 Uhr, montags bis 18.30 Uhr.

Einsprache:

Wer im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes Partei ist, ein schutzwürdiges Interesse hat und durch das Bauvorhaben berührt ist, kann seine Einsprache schriftlich und begründet innert 30 Tagen nach der Publikation im Bundesblatt, 6/5 spätestens 30. Mai 1997 bei den folgenden Amtstellen, zuhanden der militärischen Baubewilligungsbehörde einreichen: Stadtverwaltung Dübendorf, Hochbauamt, Usterstrasse 16, 8600 Dübendorf, bzw.

1059

Gemeindeverwaltung Volketswil, Bauabteilung, Zentralstrasse 5,8604 Volketswil.

Die eingegangenen Einsprachen und Stellungnahmen werden über den Kanton an die Bewilligungsbehörde weitergeleitet.

29. April 1997

1060

Eidgenössisches Militärdepartement

Militärische Baubewilligung im ordentlichen Bewilligungsverfahren nach Artikel 8-19 MBV!)

vom 29. April 1997 Das Eidgenössische Militärdepartement als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 15. Februar 1996 der Luftwaffe, Zentrale Dienste, Sektion Planung, 8600 Dübendorf und des Amtes für Bundesbauten (AFB), Baukreis 4, 8006 Zürich betreffend Wangen-Brüttisellen ZH, Waffenplatz Dübendorf, Neubau Lehrgebäudes, I

stelltfest: 1.

Die Luftwaffe, Zentrale Dienste, Sektion Planung, hatte via Koordinationsstelle Bauwesen Militär (KBM) am 14. Dezember 1995 das Projekt für den Neubau des Lehrgebäudes 3 auf dem Gelände des Waffenplatzes Dübendorf, Gemeindegebiet Wangen-Brüttisellen, Kanton Zürich, der Bewilligungsbehörde über den Generalstab, Abteilung Bauwesen (KBM) zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet. Weitere ergänzende Unterlagen wurden am 25. Januar 1996 nachgereicht.

2.

Mit Entscheid vom 7. Februar 1996 ordnete die Bewilligungsbehörde die Durchführung eines ordentlichen Bewilligungsverfahrens an.

3.

Am 15. Februar 1996 wurde das Baugesuch der Luftwaffe der Bewilligungsbehörde eingereicht.

4.

Gegenstand dieses Bauvorhabens ist die Errichtung eines neuen Gebäudes mit Erd- und Obergeschoss auf dem Areal Dürrbach, Gemeindegebiet WangenBrüttisellen. Das Grundstück steht im Eigentum des Bundes. Die Masse des Baukörpers betragen 61,5 m x 23,5 m x 7,5 m. Der Neubau soll der Ausbildung der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen dienen. Die Schulung findet zur Zeit noch ha Baracken statt, was in organisatorischer und betrieblicher Hinsicht nicht mehr tragbar ist.

5.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden und veranlasste die öffentliche Auflage (21. Mai bis 20. Juni 1996) des Projekts. Innert der angezeigten Frist sind keine Einsprachen eingegangen.

Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995; SR 510.51

1061

6.

Der Kanton Zürich übermittelte seine Stellungnahme mit derjenigen der Gemeinde Wangen-Brüttisellen und der Stadt Dübendorf mit Schreiben vom 22, Juli 1996 an die Bewilligungsbehörde. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) reichte seine Stellungnahmen mit Schreiben vom 26. März 1996 bzw. 5. Dezember 1996 und 2. April 1997 der Bewilligungsbehörde ein.

II zieht in Erwägung: A, Formelle Prüfung L Sachliche Zuständigkeit

Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR / 72.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes (MG; SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (MBV, SR 510.51).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Militärdepartement (EMD). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt den Bewilligungsentscheid (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Das geplante Lehrgebäude soll im Rahmen der Ausbildung der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen genutzt werden, womit es gänzlich den Interessen der Landesverteidigung dient. Beim Neubau handelt es sich somit um ein Vorhaben, das für die militärische Baubewilligungspflicht relevant ist. Demzufolge erachtet sich das EMD für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hat die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a.

b.

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Diese Prüfung hatte ergeben, dass das der militärischen Ausbildung dienende Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. l Abs. 2 MBV).

Das vorliegende Bauvorhaben wurde dem ordentlichen Bewilligungsverfahren unterstellt, zumal das kleine Verfahren nur zur Anwendung kommt bei Bauten und Anlagen, die keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse, namentlich in bezug auf die Raumordnung, die Umwelt, das äussere Erscheinungsbild und den Betrieb, bewirken, die keine Interessen Dritter berühren

und keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) unterliegen (Art. 4 Abs. 2 MBV).

c.

Nach Artikel l der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) unterliegt die Errichtung einer neuen Anlage der UVP, wenn es sich dabei um einen' UVP-relevanten Anlagetyp gemäss Anhang handelt. Für die Änderung einer bestehenden Anlage besteht eine · Prüfungspflicht der Umweltverträglichkeit, wenn die vorgesehene Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft (Art. 2 Abs. l Bst. a UVP V).

Das Vorhaben betrifft zwar die Änderung einer bestehenden Anlage des Anlagetyps Nr. 50.1 des Anhangs zur UVPV. Mit Blick auf die Gesamtheit des Waffenplatzes handelt es sich dabei aber nicht um eine wesentliche Veränderung der bestehenden baulichen und betrieblichen Verhältnisse. Auch die dem geplanten Gebäude zuzurechnenden Umweltbelastungen bzw. -gefährdungen bedeuten keine ins Gewicht fallende Veränderung der bisherigen Situation. Die Durchführung einer UmweltvertrMglichkeitsprüfung war deshalb nicht erforderlich.

B. Materielle Prüfung 1. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden.

Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Einsprachen

Innert der angezeigten Frist vom 21. Mai bis 20. Juni 1996 sind keine Einsprachen eingegangen.

3. Stellungnahmen von Kanton, Stadt und Gemeinde Der Stadtrat der Stadt Dübendorf hat das Bauvorhaben an seiner Sitzung vom 11. Juli 1996 behandelt und in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen.

Der Gemeinderat der Gemeinde Wangen-Brüttisellen beriet am 17. Juni 1996 über das Vorhaben. Demnach erfüllt das Bauprojekt grundsätzlich die planungsrechtlichen bzw.

die baupolizeilichen Voraussetzungen für eine Baubewilligung. In folgenden Bereichen wird hingegen auf Abweichungen hingewiesen: - Lärmbelastung: Verweis auf das JJirmgutachten vom 7. Februar 1996; - Wärmedämmung: Verweis auf kantonale Vorschriften; - Feuerungsanlagen und Wassererwärmung: Verweis auf Vorschriften;

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- Kaminhöhen: Verweis auf eidgenössische Vorschriften und Empfehlungen des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL); - Raumnutzungen: Verweis auf kantonale Bestimmungen; - Feuerpolizei: Verweis auf Bedingungen und Auflagen der kantonalen Feuerpolizei.

Hiezu werden zahlreiche Auflagen beantragt und weitere Bemerkungen angebracht, die nachfolgend unter Ziff. 5 im einzelnen durch die militärische Baubewilligungsbehörde zu beurteilen sind.

Die kantonale Direktion der öffentlichen Bauten, Amt für Raumplanung des Kantons Zürich, nimmt im Schreiben vom 22. Juli 1996 zum Bauprojekt Stellung. Die beigefügten Bemerkungen betreffen: - die strassenpolizeiliche Beurteilung hinsichtlich eines Antrags betr. Sichtfreiheit; - die lärmschutzrechtliche Beurteilung hinsichtlich eines Antrags zum Schutz der lärmempfindlichen Räume; - den Grundwasserschutz hinsichtlich eines Antrags auf sorgfältige Untersuchung auf Grundbruch unter Beachtung entsprechender Vorsichtmassnahmen, der Abklärung bezüglich der Notwendigkeit einer Absenkung des Grundwassers sowie des Aufzeigens von Möglichkeiten zur Versickerung des Dachwassers.

4. Stellungnahme der Bundesbehörde Das BUWAL stimmt dem Vorhaben in seinem Schreiben vom 26. März 1996 grundsätzlich zu, sofern Dachbegrünung und Umgebungsgestaltung entsprechend der eingereichten Unterlagen ausgeführt und die im Plan 3186 LG 3.002 als Allmendwiese bezeichnete Fläche als Magerwiese gestaltet wird. Im Schreiben vom 5. Dezember 1996 wird die Stellungnahme mit folgenden Anträgen erweitert: - Gewässer: Das Projekt sei hinsichtlich Entwässerung sowie Schutz des Grundwassers entsprechend der Bemerkungen des Kantons Zürich zu präzisieren und dem BUWAL zur abschliessenden Stellungnahme zu unterbreiten; - Boden: Bezüglich der Verwendung des bei den Bauarbeiten abgeschälten Oberbodens sei die BUWAL-Mitteilung Nr. 4 zur Verordnung über Schadstoffe im Boden (VSBo, SR 814.12) von 1993 zu beachten; - Der Antrag des Kantons Zürich vom 22. Juli 1996, den Schallschutz an Ost- und teilweise Nordfassade des neuen Gebäudes betreffend, sei zu berücksichtigen.

Mit Schreiben vom 7. März 1997 nahm die Benützerorganisation Stellung zu den Fragen des BUWAL betreffend des Meteorwassers und des Grundwasserschutzes.

Demnach hat der beauftragte Totaluntemehmer im Rahmen der Auftragserfüllung entsprechende Unterlagen nachzuliefern bzw. bestimmte Auflagen zu erfüllen, was aber erst nach erteilter Baubewilligung der Fall sein könne. Mit Schreiben vom 2. April 1997 erklärte sich das BUWAL angesichts dieser speziellen Situation mit der Erteilung der Baubewilligung einverstanden, sofern nachfolgende Anträge berücksichtigt würden: - Die Untersuchungen hinsichtlich gespanntem Grundwasserspiegel und hinsichtlich Versickerung des Meteorwassers seien raschmöglichst durchzuführen; - Die Untersuchungsergebnisse samt den dadurch allfa'llig notwendig werdenden Massnahmen oder Projektänderungen seien dem BUWAL sowie dem kantonalen Amt für Gewässerschutz und Wasserbau rechtzeitig vor Baubeginn zur abschliessenden Stellungnahme zuzustellen; - Die Bewilligung sei nur unter dem Vorbehalt der Machbarkeit der noch zu konkretisierenden Massnahmen zum Schutz des Grundwassers zu erteilen.

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5. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde Das Bauprojekt beinhaltet das Erstellen eines zweigeschossigen Neubaues als Ersatz der Baracken auf dem Areal Dürrbach. Aufgrund der Prüfung der Projektunterlagen {Baubeschrieb, Pläne) sind die folgenden Bereiche betroffen: Raumordnung, Natur- und Landschaftsschutz Der für das Lehrgebäude vorgesehene Standort liegt gemäss Zonenplan der Gemeinde Wangen-Brüttisellen in der Erholungszone (E Sp) der Sportanlagen Dürrbach. Gemäss kommunaler Bau- und Zonenordnung sind militärische Bauten in diesem Gebiet zulässig. Dieser Standort wurde im übrigen bereits im Jahre 1986 vom angefragten BUWAL (damals noch Bundesamt für Forstwesen und Landschaftsschutz) befürwortet.

Laut Aussage der Benützerorganisation kann die im Plan 3186 LG 3.002 als Allmendwiese bezeichnete Fläche zusätzlich als Magerwiese ausgeführt werden.

Dementsprechend wird der Antrag des BUWAL vom 5. Dezember 1996 gutgeheissen und als Auflage in den Bewilligungsentscheid aufgenommen.

Lärm Gemäss Artikel 31 Absatz l der Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.4Ï) dürfen bei überschrittenen Immissionsgrenzwerten Neubauten mit lärmempfindUchen Räumen u.a.

nur dann bewilligt werden, wenn diese Werte durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen, eingehalten werden können.

Laut Anhang 3 zur LSV betragen die Immissionsgrenzwerte tagsüber 65 Lr in dB(A) und nachts 55 Lr in dB(A). Gestützt auf ein Lärmgutachten vom 7. Februar 1996 sind die Lärmimmissionen infolge Fahrzeugverkehr auf der nahegelegenen Autobahn bei der Nord- und Ostfassade im 1. OG überschritten. Laut Gutachten wären zufolge der vorgesehenen technischen Belüftung der betroffenen Räume keine weiteren Schallschutzmassnahmen im Sinne von Artikel 31 Absatz l LSV erforderlich.

Unbestrittenermassen hat der Kanton Zürich gestützt auf Artikel 32 Absatz 2 LSV die Möglichkeit, die Anforderungen an die Schalldämung der Aussenbauteile zu verschärfen. Nachdem er von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sind Fenster notwendig,, welche ein bewertetes Bauschalldämmass R'w von 36 dB aufweisen (Lärmgutachten vom 7. Februar 1996, Ziff. 1.3.1). Die Oberlichter haben ein bewertetes Bauschalldämmass R'w von 25 dB und die weiteren Fenster der Fassaden EG Ost und Nord sowie diejenigen der Fassaden West und Süd ein solches von
28 dB aufzuweisen (Lärmgutachten vom 7. Februar 1996, Ziff. 1.3.2 und Ziff. 1.3.3). Damit wird die vom Kanton Zürich geltendgemachte Verschärfungspraxis hinsichtlich der Schalldämmung der Aussenbauteile ohne allzu grosse Erschwerung des Vorhabens erfüllt. Eine zusätzliche Bekämpfung des reflektierten Autobahnlärms erscheint hingegen nicht erforderlich, nachdem das Gutachten zum Schluss kommt, dass im Bereich des betroffenen Hanges bloss eine Zunahme des Beurteilungspegels um weniger als 0,5 dB bewirkt wird und damit vernachlässigbar sei.

Das mit Antrag des Amts für Raumplanung vom 22. Juli 1996 gestellte Erfordernis an den Lärmschutz ist hingegen zu unterstützen und es wird als Auflage in den BewilHgungsentscheid integriert.

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Gewässerschutz Das projektierte Vorhaben Hegt im Gewässerschutzbercich B über einem artesisch gespannten Grundwasservorkommen. Der Druckspiegel des Grundwassers soll rund 7 m über Terrain liegen. Im Einklang mit der allgemeinen Sorgfaltspflicht von Artikel 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20) sind unter diesen Umständen entsprechende Vorsichtsmassnahmen gerechtfertigt. Die Projektauswahl erfolgte denn auch mit Blick auf eine zuvor durchgeführte Baugrunduntersuchung.

Noch ausstehend sind allerdings Detailuntersuchungen betreffend der Möglichkeit einer Versickerung von Oberflächenwasser. Eine entsprechende Abklärung ist erforderlich, da laut Artikel 7 Absatz 2 GSchG nicht verschmutztes Abwasser versickert werden muss, sofern dies die örtlichen Verhältnisse erlauben. Andernfalls ist das Wasser in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten. In diesem Sinne wird den Anträgen der angehörten Stellen Rechnung getragen, wonach: - hinsichtlich des gespanntem Grundwasserspiegels und der Versickerung des Meteorwassers die noch anstehenden Untersuchungen raschmöglichst durchzuführen sind; - die Untersuchungsergebnisse samt den dadurch allfällig notwendig werdenden Massnahmen oder Projektänderungen der Baubewilligungsbehörde rechtzeitig vor Baubeginn zuzustellen sind. Bei Auftauchen von grundsätzlichen Problemen im Zusammenhang mit dem Gewässerschutz ist die Baubewilligungsbehörde umgehend zu orientieren. Das weitere Vorgehen wird nach Prüfung der Lage durch die Baubewilligungsbehörde festgelegt.

Diese Regelung wird als Auflage in die Baubewilligung integriert.

Verkehrserschliessung Die EuWAusfahrt des Bauprojekts tangiert die auf der südlich gelegenen Dübendorfstrasse verlaufenden Radweg. Zugunsten der Verkehrssicherheit muss von der Ausfahrt nach links eine Sichtfreiheit von mindestens 70 m (gemessen von einem Punkt 2,50 m hinter dem Fahrbahnrand der Dübendorfstrasse in der Mitte der Ausfahrt) gegeben sein.

Dementsprechend ist der Antrag des Amts für Raumplanung vom 22. Juli 1996 als Auflage in den Bewilligungsentscheid aufzunehmen, wonach keine Pflanzen oder Bauten höher als max. 80 cm (gemessen ab Niveau Ausfahrt) die Sicht behindern dürfen.

Feuerpolizei Die brandschutztechnischen Vorschriften von Kanton und Gemeinde stellen keine übermässige Erschwerung des Vorhabens dar. In diesem Sinne ist der Antrag der Gemeinde Wangen-Brüttisellen (Ziff. 11) gutzuheissen und als Auflage in den Bewilligungsentscheid aufzunehmen.

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Boden und Umgebungsgestaltung Die Nähe zur Autobahn lässt eine erhöhte Schwermetallbelastung des betroffenen Oberbodens erwarten. Dementsprechend ist bezüglich der Verwendung des bei den Bauarbeiten abgeschälten Oberbodens die Mitteilung Nr. 4 zur VSBo (1993) zu beachten. Die Benützerorganisation hat ihre grundsätzliche Bereitschaft zu diesem Vorgehen erklärt. Der Antrag des BUWAL vom 5. Dezember 1996 wird daher als Auflage in den Bewilligungsentscheid aufgenommen.

Ebenso wird dem Antrag des BUWAL vom 26. März 1996 in Form einer weiteren Auflage entsprochen, wonach das Dach zu begründen und die Umgebung gemäss den eingereichten Bauge- suchsunterlagen zu gestalten ist.

Anwendbares Recht und Projektausführung Gemäss Artikel 7 Absatz 2 MBV werden kantonale und kommunale Pläne und Vorschriften bei der Erteilung der militärischen Baubewilligung berücksichtigt, soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht erheblich erschwert. In diesem Sinne sind folgende Anträge der Standortgemeinde in ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 1996 abzuweisen bzw. zu modifizieren: - Ziff. 2, Ziff. 20 und Ziff. 21 hinsichtlich der Schutzraumbewilligung, da eine entsprechende Schutzraumpflicht für das Bauvorhaben nicht besteht.

- Ziff. 4 hinsichtlich der Erbringung diverser Nachweise sowie Ziff. 37, 39, und 40 werden insofern modifiziert, als seitens des Bundes keine Sicherheitsleistungen für Gebühren erbracht werden müssen und die Baukontrolle grundsätzlich durch die militärische Baubewilligungsbehörde erfolgt.

- Ziff. 5 und 6 hinsichtlich Genehmigungsbedürftigkeit diverser Pläne; gemäss Artikel 7 Absatz l MBV sind für Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, keine kantonalen Bewilligungen oder Nutzungspläne erforderlich.

- Ziff. 7 und Ziff. 16 hinsichtlich der Neuerstellung und Genehmigung des Trottoirs; es sind einzig entsprechende Anpassungen und Ausbesserungen des Trottoirs im Rahmen der Umgebungsgestaltung gerechtfertigt. Eine eigentliche Neuerrichtung des Trottoirs ist nicht vorgesehen.

- Ziff. 13 hinsichtlich der Beurteilung des baulichen Brandschutzes; diese obliegt dem Baufachorgan, welches sich mit den örtlichen Feuerwehrkommandos abspricht.

- Ziff. 14 hinsichtlich des Zustands der bestehenden Anschlussleitung von Brauch- und Löschwasser im Strasseribereich der Dübendorfstrasse
mit alUälliger Kostenbeteiligung an die Sanierungsmassnahmen; diese Fragen sind ausserhalb dieses Baubewilligungsverfahrens zu regeln.

- Ziff. 17 hinsichtlich der Lieferung von Baustrom; diese Frage ist mit der Versorgung ab Trafostation Flugplatz gelöst.

- Ziff. 18 und 19 hinsichtlich einer Versorgung mit Gas bzw. eines Radio/TVAnschlusses sind mangels entsprechender Bedürfnisse gegenstandslos.

- Ziff. 22 hinsichtlich weiterer Parkplatzangebote ist gegebenenfalls ausserhalb dieses Bewilligungsverfahrens zu regeln.

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- Ziff. 24 hinsichtlich Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen ist zufolge der Versorgung ab bestehender Femheizung obsolet.

- Ziff. 28 und 29 ist mangels geplanter Trinkwasseraufbereitung bzw. Reklameanlagen obsolet.

- Ziff. 30 wird insofern modifiziert, als die kommunalen Stellen vom Baufachorgan des Bundes zur Bemusterung eingeladen werden.

- Ziff. 35 ist mangels einer geplanten Briefkastenanlage obsolet.

Demgegenüber sind die Anträge hinsichtlich der künstlichen Belüftung von gefangenen Räumen (Ziff. 25), der kantonalen Wärmedämmvorschriften (Ziff. 25), der Anforderung hinsichtlich sanitärer Einrichtungen (Ziff. 26), der hausintemen WasserleitungsInstallationen (Ziff. 27), des baupolizeilichen Unfallschutzes (Ziff. 31), der Vorschriften der Strassenabstands- und Verkehrssicherheitsverordnung (Ziff. 32), der Entsorgung des anfallenden Bauschuttes (Ziff. 33) und der polizeilichen Gebäudebezeichnung (Ziff. 34) gutzuheissen und durch die Bauherrin zu berücksichtigen.

Demnach kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht Übereinstimmt: Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen der Anhörung und öffentlichen Auflage gewahrt. Es sind keine Einsprachen eingegangen.

Die Gemeinde Wangen-Brilttisellen, die Stadt Dübendorfj der Kanton Zürich sowie das BUWAL stimmen dem Bauvorhaben mit den erwähnten Auflagen und Anträgen zu. Es wird keine Verletzung kantonaler, kommunaler bzw. bundesrechtlichcr Vorschriften geltend gemacht, noch werden der Realisierung des Projekts sonstige grundsätzliche Einwände entgegengehalten.

Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt.

III und verfugt demnach: l.

Das Bauvorhaben der Luftwaffe, Zentrale Dienste, Sektion Planung, und des Amtes für Bundesbauten in Sachen Baugesuch vom 14. Februar 1996 betreffend Wangen-Brüttisellen ZH, Waffenplatz Dübendorf, Neubau Lehrgebäude 3 mit den nachstehenden Unterlagen: - Projektbeschrieb vom 2. Juni 1994 (Projektdossier Blatt 4) - Lärmgutachten im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vom 7. Februar 1996 - Plangrundlagen: Kataster- u. Umgebungsplan Umgebung Grundriss EG

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1:500 1:200 1:100

Nr. 3.001 Nr. 3.002 Nr. 3.003

Grundriss 1. OG 1:100 Fassaden 1:100 Werkleitungen (Konzeptplan) 1:500

Nr. 3.004 Nr. 3.005

wird unter Auflagen bewilligt. · 2.

Auflagen

a.

Auf der im Plan 3186 LG 3.002 als Allmendwiese bezeichneten Fläche ist eine Magerwiese anzulegen.

b.

Die Lüftungsfenster der West-Fassade haben pro zu lüftendem Raum eine Fläche aufweisen, welche mindestens 5 % der Bodenfläche beträgt. Die Fenster im l. OG in der Ost-bzw. Nord-Fassade haben ein bewertetes Bauschalldämmass R'w von 36 dB aufweisen. Die Oberlichter haben ein solches von 25 dB, und die übrigen Fenster der Fassaden EG Ost und Nord sowie West und Süd ein solches von 28 dB aufzuweisen.

c.

Hinsichtlich Lage und Zustand des Grundwassersvorkommens sowie zur Abklärung einer möglichen Versickerung des Meteorwassers sind raschmöglichst, spätestens bis zum 15. September 1997 Untersuchungen durchzuführen. Die Untersuchungsergebnisse samt der dadurch allfällig notwendig werdenden Massnahmen oder Projektänderungen sind der Baubewilligungsbehörde rechtzeitig vor Baubeginn zur Stellungnahme bzw. Kenntnisnahme zuzustellen.

Bei Auftauchen von grundsätzlichen Problemen im Zusammenhang mit dem Gewässerschutz ist die Baubewilligungsbehörde umgehend zu orientieren. Das weitere Vorgehen wird nach Prüfimg der Lage durch die Baubewilligungsbehörde festgelegt.

d.

Zugunsten der Verkehrssicherheit ist bei der Ausfahrt in die Dübendorfstrasse nach links eine Sichtfreiheit von mindestens 70 m (gemessen von einem Punkt 2,50 m hinter dem Fahrbahnrand der Dübendorfstrasse in der Mitte der Ausfahrt) zu gewährleisten. Es sind daher max. 80 cm hohe Pflanzen oder Bauten (gemessen ab Niveau Ausfahrt) zugelassen.

e.

Bezüglich der Verwendung des bei den Bauarbeiten abgeschälten Oberbodens ist die Mitteilung Nr. 4 zur VSBo (1993) zu beachten.

f.

Das Dach ist extensiv zu begrünen und die Umgebung gemäss den eingereichten Baugesuchsunterlagen zu gestalten.

g.

Die materiellen feuerpolizeilichen und brandschutztechnischen Vorschriften von Kanton und Gemeinde sind einzuhalten.

h.

Die Anträge der Standortgemeinde Wangen-Brüttisellen vom 17. Juni 1996 hinsichtlich der künstlichen Belüftung von gefangenen Räumen (Ziff. 25), der kantonalen Wärmedämmvorschriften (Ziff. 25), der Anforderung hinsichtlich sanitärer Einrichtungen (Ziff. 26), der hausinternen Wasserleitungs-Installationen (Ziff. 27), des baupolizeilichen Unfallschutzes (Ziff. 31), der Vorschriften der Strassenabstands- und Verkehrssicherheitsverordnung (Ziff. 32), der Entsorgung des anfallenden Bauschuttes (Ziff. 33) und der polizeilichen Gebäudebezeichnung (Ziff. 34) sind durch die Bauherrin zu berücksichtigen und einzuhalten.

i.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie der Gemeinde WangenBrüttisellen frühzeitig mitzuteilen.

1069

j.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. l MBV).

k.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3.

Verfahrenskosten

Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Publikation

In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung den Gesuchsteilem, dem Kanton Zürich, der Gemeinde Wangen-Brüttisellen, der Stadt Dübendorf sowie dem BUWAL eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

5.

Rechtsmittelbelehrung

a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. I MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: - bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, - für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff.

Bundesrechtspflegegesetz.

29. April 1997

1070

Eidgenössisches Militärdepartement

Militärisches Baugesuch betreffend StGallenkappel SG, Truppenübungsplatz Cholloch Ricken, Neubau Dienstgebäude für Schiessplatzchef und Umbau Lagerraum Anhörung vom 29. April 1997 Gesuchsteller:

Amt für Bundesbauten, Baukreis 4, 8006 Zürich Bundesamt für Betriebe des Heeres (BABHE), Abteilung Ausbüdungsrnfrastruktur, 3003 Bern

Gegenstand:

Ordentliches militärisches Baubewilligungsverfahren nach dem Militärgesetz (MG; SR 510.10; AS 1995 4093) und der Verordnung vom 25. September 1995 über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (MBV; SR 510.51; AS 1995 4784).

Bauprojektdossier:

Projektbeschrieb Diverse Planunterlagen

Anhörungsverfahren:

Nach Artikel 127 des Militärgesetzes sind die interessierten Bundesbehörden, die Kantone und Gemeinden sowie die übrigen Betroffenen anzuhören, bevor die militärische Baubewilligungsbehörde ihren Entscheid fällt.

Öffentliche Auflage:

Die Baugesuchsunterlagen können im Gemeindehaus St. Gallenkappel, Gemeinderatskanzlei, Rickenstrasse 42, 8735 St.

Gallenkappel, vom 29. April bis 29. Mai 1997 während den Zeiten von 09.30 bis 11.45 Uhr und 13.45 bis 16.30 Uhr eingesehen werden.

Einsprache:

Wer im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes Partei ist, ein schutzwürdiges Interesse hat und durch das Bauvorhaben berührt ist, kann seine Einsprache schriftlich und begründet innert 30 Tagen nach der Publikation im Bundesblatt, bis spätestens 29. Mai 1997, bei der Gemeinde St. Gallenkappel, Gemeindehaus, Rickenstrasse 42, 8735 St. Gallenkappel zuhanden der militärischen Baubewilligungsbehörde einreichen.

Die eingegangenen Einsprachen und Stellungnahmen werden über den Kanton an die Bewilligungsbehörde weitergeleitet.

29. April 1997

Eidgenössisches Militärdepartement

1071

Vollzug des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren und der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen Nachgenannte Personen sind vom Bundesrat in die Eidgenössische Rekurskommission für Wettbewerbsfragen gewählt worden: Richter Urech Hans, Fürsprecher, Ins Maître Bernard, Fürsprecher, Fribourg 29. April 1997

1072

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

Gesuche um Erteilung von

Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) -

Aerni Fenster AG, 4422 Arisdorf Produktion bis 10 M oder F 5. Hai 1997 bis 6. Hai 2000 {Aenderung / Erneuerung)

-

Magnetic Elektromotoren AG, 4410 Liestal Produktion bis 15 H 7. April 1997 bis 8. April 2000 (Erneuerung)

-

GWF Gas- & Wassermesserfabrik AG, 6002 Luzern.

verschiedene Eetriebsteile bis 13 M, bis 5 F 21. Juli 1997 bis 22. Juli 2000 (Erneuerung)

-

Säntis Käse Produktion AG, 9202 Gossau Reibkäse (Herstellung + Verpackerei) 2 H 21. April 1997 bis 25. April 1998

-

L. Kellenberger & Co. AG, Maschinenfabrik, 9008 St. Gallen Fabrikation Heiligkreuzstrasse, Hechtackerstrasse 12 M 10. März 1997 bis 11. März 2000 (Erneuerung / Aenderung)

-

EJOT Kunststofftechnik Dozwil AG, 8580 Dozwil Montage, Werkzeugbau, Spedition 15 M oder F, 2 J 2. Juni 1997 bis 6. Juni 1998

-

Huber & Co. AG, 8500 Frauenfeld Repro und Plattenkopie bis 5 M oder F 11. Mai 1997 bis 13. Mai 2000 (Aenderung)

Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) -

Druckerei Schulthess AG, 8034 Zürich Bogen-Offsetdruck

4M 14. Juli 1997 bis auf weiteres (Erneuerung) -

ABB Unifer AG, 5401 Baden DGW, Zürich-Oerlikon 8 M 9. Juni 1997 bis 10. Juni 2000 (Erneuerung)

-

Ascom Hasler AG, 3000 Bern 14 verschiedene Betriebsteile 40 M, 20 F 31. März 1997 bis 1. April 2000 (Aenderung)

1073

-

Owo Carton Design Print, 8126 Zumikon Druckerei, Stanzerei und Kleberei bis 24 M, bis 16 F 7. April 1997 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Folag AG, 6203 Serapach Station Konfektion bis 6 H, 8 F 10. März 1997 bis 11. März 2000 (Erneuerung / Aenderung)

-

ELCO Papier AG, 4123 Allschwil Kuvertfabrikation im Betrieb Wikon LU bis 16 M, bis 20 F 2. Juni 1997 bis 3. Juni 2000 (Aenderung)

-

Carl Stürm & Co. AG, Rorschach, 9400 Rorschach Brennschneiderei, Werk Rietli, Goldach SG 16 M 19. Mai 1997 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Benninger AG, 9240 Uzwil verschiedene Betriebsteile bis 60 M 31. März 1997 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Edwin Bischof, 8590 Roraanshorn Kunststoffspritzerei, Fertigmacherei bis 40 M, bis 40 F 4. Mai 1997 bis 13. Mai 2000 (Erneuerung / Aenderung)

-

Knorr-Nährmittel AG, 8240 Thayngen Produktion inkl. Verpackerei und Spedition bis 120 M oder F 7. April 1997 bis 8. April 2000 (Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

EJOT Kunststofftechnik Dozwil AG, 8580 Dozwil Thermoplastspritzgiesserei, Montage bis 40 M oder F 2. Juni 1997 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Huber & Co. AG, 8500 Frauenfeld Bogenoffset und Kartonage bis 24 M oder F 11. Mai 1997 bis 13. Mai 2000 (Aenderung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) -

Edwin Bischof, 8590 Romanshorn Kunststoffspritzerei, Ferfcigmacherei bis 12 M 4. Mai 1997 bis 13. Mai 2000 (Erneuerung)

-

Säntis Käse Produktions AG, 9202 Gossau Käsebehandlung und Käseein- und Auslagerung 2 M 21. April 1997 bis 25. April 1998

1074

-

Weidmann & Co. AG, 8756 Mitlödi Kunststoffspritzerei bis 3 M 16. Juni 1997 bis 17, Juni 2000 {Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Eternit AG, 8867 Niederurnen verschiedene Betriebsteile bis 270 M 10. Februar 1997 bis 12. Februar 2000 (Aenderung)

-

Knorr-Nährmittel AG, 8240 Thayngen Produktion inkl. Verpackerei und Spedition bis 30 M 6. April 1997 bis 8. April 2000 {Erneuerung / Aenderung)

-

L. Kellenberger & Co, AG, Maschinenfabrik, 9008 St. Gallen Produktion, Heiligkreuzstrasse, Hechtackerstrasse bis 4 M 1. April 1997 bis 4. April 1998

-

frigemo Produktion Chur AG, 7007 Chur Fabrikation, Trocknerei, Tiefkühlfabrikation und Packerei bis 21 M 4. Dezember 1996 bis 4. Dezember 1999 {Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

EJOT Kunststofftechnik Dozwil AG, 8580 Dozwil Thermoplastspritzgiesserei bis 10 M 2. Juni 1997 bis 9. Januar 1999 (Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Huber & Co. AG, 8500 Frauenfeld Plattenkopie, Zeitungsrotation- und Versand bis 27 M, bis 18 F {Zeitungsversand) 11. Mai 1997 bis 13. Mai 2000 (Aenderung)

Sonntagsarbeit {Art. 19 ArG) -

Huber & Co. AG, 8500 Frauenfeld Plattenkopie 1 M 11. Mai 1997 bis 13. Mai 2000 {Aenderung)

Ununterbrochener Betrieb {Art. 25 ArG)

- Misoxer Kraftwerke AG, 4335 Laufenburg Elektrizitätswerk, Zentrale Soazza 12 M 22. Mai 1997 bis auf weiteres {Aenderung)

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche)

1075

Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) -

Benninger AG, 9242 üzwil Produktion 300 M oder F 3. April 1997 bis 3. Mai 1997

-

Agathon AG, Maschinenfabrik, 4500 Solothurn Produktion in Bellach SO 10 H oder F 3. März 1997 bis 4. März 2000 (Aenderung / Erneuerung)

- Flury Tools AG, 3296 Arch Präzisionsschleiferei 4M 9. Juni 1997 bis 10. Juni 2000 (Erneuerung) -

Flury Werkzeuge AG, 3296 Arch Produktion 4 M 9. Juni 1997 bis 10. Juni 2000 (Erneuerung)

-

Fisba Optik AG, 9016 St. Gallen Optik und Mechanik 10 M 10. März 1997 bis 14. März 1998

-

Lista AG, 8586 Erlen ganzer Bereich "Betriebs- und Lagereinrichtungen" 200 M oder F 10. März 1997 bis 11. März 2000 (Erneuerung)

-

SchÖttli AG, 8253 Diessenhofen verschiedene Betriebsteile 30 M 5. Mai 1997 bis 6. Mai 2000 (Erneuerung)

1076

-

Coop Basel, 4002 Basel Bäckerei und Konditorei an der Elsässerstrasse

bis 47 M 20. April 1997 bis 22. April 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Zweischichtige Tagesarbeit: Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. 1 ArG} -

Zuckermühle Rupperswil AG, 5102 Rupperswil verschiedene Betriebsteile bis 18 M oder F 3. März 1997 bis 4. März 2000 (Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Wander AG, 3001 Bern Werk Keuenegg: Verpackung bis 42 M oder F 3. März 1997 bis 14. März 1998 (Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Moritz Ingold AG, 4565 Recherswil Mech. Werkstatt; Dreherei CNC-Drehmaschinen 6 M 12. Mai 1997 bis 13. Mai 2000 (Erneuerung)

-

Maggi AG, 8310 Kemptthal Suppenmisonerei 16 M 31. März 1997 bis 4. April 1998

-

Argolite AG, 6130 Willisau Plattenproduktion 12 M 14. April 1997 bis auf weiteres (Erneuerung)

-

Feinstanz AG Jona, 8640 Rapperswil Feinschneiden, Weiterbearbeitung, Werkzeugunterhalt, Qualitätssicherung 20 M 28. April 1997 bis 2. Mai 1998 (Aenderung)

- Ludi AG, Flawil, 9230 Flawil Stanzerei "Air-bag" - Filtermontage und Kontrollabteilung

2 M, 12 F 10. März 1997 bis 14. März 1998 -

Langhans & Schondelmaier AG, 8580 Sommeri Metallverarbeitung 44 M, 12 F 14. April 1997 bis 15. April 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

1077

- ELCO Papier AG, 4123 Allschwil Kuverbfabrikation im Werk Wikon LU 12 M, 1 2 F

17. Februar 1997 bis 19. Februar 2000 (Erneuerung / Aenderung) -

ELCO Papier AG, 4123 Allschwil Kuvertfabrikation im Werk Wikon LU 6 M, bis 8 F

17. Februar 1997 bis 21. Februar 1998 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - GEC Alsthom T&D AG, 5036 Oberentfelden Blechbearbeitung in Suhr bis 8 M 3. März 1997 bis 11. April 1998

- Mifa AG Frenkendorf, 4402 Frenkendorf Kesselhaus (Werk 2) bis 4 M

31. März 1997 bis 1. April 2000 (Aenderung) - Taufer AG, 4600 Ölten Malerei und Sandstrahlerei 20 M 7. April 1997 bis 8. April 2000 (Aenderung) Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) -

ELCO Papier AG, 4123 Allschwil Kuvertfabrikation im Werk Wikon LU 6 M 17. Februar 1997 bis 19. Februar 2000 (Aenderung / Erneuerung)

-

Brugg Telecom AG, 5200 Brugg Metallische Seile in Birr bis 6 M 11. Mai 1997 bis 13. Mai 2000 (Aenderung / Erneuerung)

- GEC Alsthom T&D AG, 5036 Oberentfelden CNC-Fertigung bis 18 M 13. April 1997 bis 15. April 2000 (Erneuerung) - GEC Alsthom T&D AG, 5036 Oberentfelden Blechbearbeitung in Suhr 2 M 7. April 1997 bis 11. April 1998 -

Taufer AG, 4600 Ölten Malerei und Sandstrahlerei bis 5 M 7. April 1997 bis 11. April 1998

1078

-

Coop Basel, 4002 Basel Bäckerei und Konditorei an der Elsässerstrasse bis 43 M 20. April 1997 bis 22. April 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Coop Graubünden, 7000 Chur Bäckerei 24 M 20. April 1997 bis auf weiteres (Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Wollimex AG, 9475 Sevelen Teppichfabrikation im Werk II 21 H 2. März 1997 bis auf weiteres (Aenderung)

Sonntagsarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG) -

Coop Basel, 4002 Basel Bäckerei und Konditorei an der Elsässerstrasse bis 35 M 20. April 1997 bis 22. April 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

Ununterbrochener Betrieb Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 25 Abs. 1 ArG) -

Emil Christ AG, 9425 Thal Kartonfabrikation und Ausrüsterei bis 48 M 2. März 1997 bis 4. März 2000 (Erneuerung)

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 55 ArG und Artikel 44 ff VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartemerites, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwedeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

1079

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung {Tel.

031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

29. April.1997

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschubz und Arbeitsrecht

1080

Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Der Schweizerische Fitness Center Verband hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR412.IQ) und Artikel45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), den Entwurf zu einem Reglement über die Berufsprüfung für Fitness-Instruktoren und Fitness-Instruktorinnen eingereicht.

Interessenten können diesen Entwurf bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Berufsbildung, Monbijoustrasse 42, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen an diese Amtsstelle zu unterbreiten.

29. April 1997

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Berufsbildung

1081

Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfügungen des Bundesamtes für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen Gemeinde Urnäsch AR, Ausbau Alpweg

Fildi,Projek

Gemeinde Urnäsch AR, Güterweg Nürig - Ruppen - Steinenmoos, Projekt-Nr. AR1438 Gemeinde Ziefen BL, Stallsanierung Bannholz, Projekt-Nr. BL888 Gemeinde Diegten BL, Stallsanierung Brentenhof, Projekt-Nr. BL900 Gemeinde Sargans SG, Gebäuderationalisierung Brod, Projekt-Nr. SG4422 Gemeinde Amden SG, Gebäuderationalisierung Aufrechten, Projekt-Nr. SG4982 Gemeinde Gossau SG, Gebäuderationalisierung Matten, Projekt-Nr. SG4988 Gemeinde Wattwil SG, Hofzufahrt und Wasserversorgung Unterdicken, Projekt-Nr. SG4993 Gemeinde Au SG, Gebäuderationalisierung Hardstrasse 41, Projekt-Nr. SG5018

Gemeinde Menzingen ZG, Gebäuderationalisierung Ziegelhof, Projekt-Nr. ZG591 Gemeinde Hittnau ZH, Gebäuderationalisierung Dürstelen, Projekt-Nr. ZH3663 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungsverordnung vom 14. Juni 1971 (SR 913.1"), Artikel 44ff. des Bundesgesetzes Über das Verwaltungsverfahren (SR 772.027), Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes vom

1082

4. Oktober 1985 über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt bei der Rekurskommission EVD, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerfialb der Bcschwerdefrist beim Bundesamt für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

29. April 1997

Bundesamt für Landwirtschaft Abteilung Strukturverbesserungen

1083

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1997

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

16

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.04.1997

Date Data Seite

1056-1083

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10 054 236

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