Bundesratsbeschluss betreffend den Übergang von Rechten an Grundstücken auf die Schweizerische Post # S T #

und die Telekommunikationsunternehmung des Bundes vom 12. November 1997

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 20 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 19971 (POG) und auf Artikel 21 des Telekommunikationsunternehmungsgesetzes vom 30. April 19972(TUG),

beschliesst;

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Inhalt

1.1

Durch diesen Bundesratsbeschluss werden diejenigen Grundstücke bezeichnet und diejenigen Rechte an Grundstücken benennt, die heute der Schweizerischen Eidgenossenschaft zustehen und den PTT-Betrieben dienen und die im Rahmen der Neuorganisation nach POG und TUG einerseits auf die Schweizerische Post (hiernach Post) und andererseits auf die Telekommunikationsunternehmung des Bundes (hiernach Swisscom bzw. deren Tochtergesellschaften) übergehen.

Über Grundstücke und Rechte an Grundstücken, die im heutigen Zeitpunkt noch nicht zugewiesen werden können, wird später beschlossen.

Die Übertragung von ausserhalb der Schweiz gelegenen Grundstücken sowie von Rechten an derartigen Grundstücken oder von diesbezüglichen obligatorischen Vereinbarungen erfolgt nach ausländischem Recht. Verlangt das ausländische Recht ebenfalls eine Bezeichnung oder eine Benennung oder wurde die Anwendung des schweizerischen Rechts vereinbart, erfolgt dazu ein separater Beschluss.

Unter Telecom PTT wird nachfolgend derjenige Teil der PTT-Betriebe verstanden, der bisher den Fernmeldebetrieb besorgt hat unter Einschluss der vom Präsidialdepartement PTT übernommenen Teile, ungeachtet der verwendeten Bezeichnung (wie namentlich Generaldirektion PTT, Swiss Telecom, Departement Telecom, Fernmeldedepartement, Fernmeldekreisdirektion, Telefonkreisdirektion, Telephon- und Telegraphenverwaltung).

Abmachungen der bisherigen PTT-Betriebe mit Kantonen und Gemeinden sowie anderen selbständigen und unselbständigen Verwaltungseinheiten des Bundes oder zwischen dem bisherigen Departement Telecom und dem bisherigen Postdepartement, die ihrem Charakter nach Rechte

1.2 1.3

1.4

l .5

1

2 1508

SR 783.1; AS 1997 2465 SR 784.11; AS 1997 2480 1997-614

Übergang von Rechten an Grundstücken auf die Schweizerische Post. BRB

nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b POG, beziehungsweise Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b TUG zum Gegenstand haben, gelten weiter und werden vorbehaltlich einer anderslautenden Regelung wie obligatorische Vereinbarungen des Privatrechts behandelt.

2

Übergang auf die Post

2.1

Bezeichnung der Grundstücke, die auf die Post übergehen Das Eigentum an den Grundstücken der Schweizerischen Eidgenossenschaft (PTT-Betriebe), gemäss Anhang l, geht auf die Post über.

2.2

Benennung der beschränkten dinglichen Rechte, die auf die Post übergehen Die nachfolgenden beschränkten dinglichen Rechte zu Gunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft (PTT-Betriebe), welche bisher dem Postbetrieb gedient haben unter Einschluss der vom Präsidialdepartement PTT übernommenen Teile, gehen auf die Post über: a. Grundpfandrechte an Grundstücken Dritter zur Sicherung von Darlehen an Posthalter und Postautohalter, an Angestellte gemäss Versorgungsverordnung der PTT-Betriebe und an Empfänger von PTTKostenbeteiligungen zur Erstellung von Postlokalen und Postautogaragen; b. Dienstbarkeiten für Nutzungsflächen an Umgebungsplätzen wie namentlich Parkplätze, Abstellflächen, Haltestellen und Wendeplätze; c. Wegrechte zu Gunsten der bisherigen PTT-Betriebe, welche Grundstücken der Post dienen; d. unselbständige Baurechte für Stollenbauten (Posttunnel} und Rohrpostanlagen.

2.3

Benennung der obligatorischen Vereinbarungen, die auf die Post übergehen Alle Rechte und Pflichten aus obligatorischen Vereinbarungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (PTT-Betriebe), welche bisher dem Postbetrieb gedient haben, unter Einschluss der vom Präsidialdepartement PTT übernommenen Teile, gehen auf die Post über.

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Übergang von Rechten an Grundstücken auf die Schweizerische Post. BRB

3

Übergang auf die Telekommunikationsunternehmung des Bundes

3.1

Swisscom Immobilien AG (Swisscom Immeubles SA, Swisscom Immobili SA, Swisscom Real Estate Ltd.)

3.1.1

Bezeichnung der Grundstücke die auf die Swisscom Immobilien AG übergehen Das Eigentum an den Grundstücken der Schweizerischen Eidgenossenschaft (PTT-Betriebe), gemäss Anhang 2, geht auf die Swisscom Immobilien AG über.

3.1.2

Benennung der beschränkten dinglichen Rechte, die auf die Swisscom Immobilien AG übergehen Die nachfolgenden beschränkten dinglichen Rechte zu Gunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft (PTT-Betriebe), welche bisher der Telecom PTT gedient haben, unter Einschluss der vom Präsidialdepartement PTT übernommenen Teile, gehen auf die Swisscom Immobilien AG über: a. Dienstbarkeiten für Nutzungsflächen an Umgebungsplätzen wie namentlich Parkplätze, Abstellflächen und Wendeplätze zu Gunsten der bisherigen Telecom PTT, welche Grundstücken der Swisscom Immobilien AG dienen; b. Wegrechte zu Gunsten der bisherigen Telecom PTT, welche Grundstücken der Swisscom Immobilien AG dienen.

3.1.3

Benennung der obligatorischen Vereinbarungen, die auf die Swisscom Immobilien AG übergehen Sämtliche Rechte und Pflichten aus Miet- und Pachtverträgen oder anderen Gebrauchsüberlassungsverträgen für Büroräumlichkeiten, Lagerräume, Park- und Abstellplätze mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (PTT-Betriebe), in welchen bisher die Telecom PTT, unter Einschluss der vom Präsidialdepartement PTT übernommenen Teile, als Vermieterin oder Mieterin aufgetreten ist, gehen auf die Swisscom Immobilien AG über.

3.2

Swisscom Immobilien Invest AG (Swisscom Immeubles Invest SA, Swisscom Immobili Invest SA, Swisscom Real Estate Invest Ltd.)

3.2.1

Bezeichnung der Grundstücke, die auf die Swisscom Immobilien Invest AG übergehen Das Eigentum an den Grundstücken der Schweizerischen Eidgenossenschaft (PTT-Betriebe), gemäss Anhang 3, geht auf die Swisscom Immobilien Invest AG über.

3.2.2

Benennung der beschränkten dinglichen Rechte, die auf die Swisscom Immobilien Invest AG übergehen Die nachfolgenden beschränkten dinglichen Rechte zu Gunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft (PTT-Betriebe), welche bisher der

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Übergang von Rechten an Grundstücken auf die Schweizerische Post. BRB

Telecom PTT gedient haben, unter Einschluss der vom Präsidialdepartement PTT übernommenen Teile, gehen auf die Swisscom Immobilien Invest AG über: a. Dienstbarkeiten für Nutzungsflächen an Umgebungsplätzen wie namentlich Parkplätze, Abstellflächen und Wendeplätze zu Gunsten der bisherigen Telecom PTT, welche Grundstücken der Swisscom Immobilien Invest AG dienen.

b. Wegrechte zu Gunsten der bisherigen Telecom PTT, welche Grundstücken der Swisscom Immobilien Invest AG dienen.

3.3

Swisscom Mobile Rechte AG (Swisscom Mobile Droits SA, Swisscom Mobile Diritti SA, Swisscom Mobile Rights Ltd.)

3.3.1

Benennung der beschränkten dinglichen Rechte, die auf die Swisscom Mobile Rechte AG übergehen Die beschränkten dinglichen Rechte zu Gunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft (PTT-Betriebe) gemäss Anhang 4 gehen auf die Swisscom Mobile Rechte AG über.

3.3.2

Benennung obligatorischer Vereinbarungen, die auf die Swisscom Mobile Rechte AG übergehen Sämtliche Rechte und Pflichten aus obligatorischen Leitungsbau- und Benutzungsvereinbarungen zu Gunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft (PTT-Betriebe), welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses mehrheitlich dem Mobilfunknetzbetrieb dienen, unter Einschluss der vom Präsidialdepartement PTT übernommenen Teile, gehen auf die Swisscom Mobile Rechte AG über.

3.4

Benennung der beschränkten dinglichen Rechte und obligatorischen Vereinbarungen, die auf die Swisscom Network Services Rechte AG (Swisscom Network Services Droits SA, Swisscom Network Services Diritti SA, Swisscom Network Services Rights Ltd.) übergehen.

Alle übrigen im Grundbuch zu Gunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft (PTT-Betriebe) eingetragenen Leitungsbaurechte, Benutzungsrechte und Wegrechte sowie die Rechte und Pflichten aus obligatorischen Leitungsbau- und Benutzungsvereinbarungen die bisher dem Fernmeldebetrieb gedient haben, unter Einschluss- der vom Präsidialdepartement PTT übernommenen Teile, gehen auf die Swisscom Network Services Rechte AG über.

4

Weitere Bestimmungen

4.1

Zeitpunkt des Übergangs Die Rechtsübergänge nach den Ziffern 2 und 3 erfolgen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des POG und des TUG per 1. Januar 1998.

1511

Übergang von Rechten an Grundstücken auf die Schweizerische Post. BRB

4.2

Pfandrechte Die Schuldpflicht für allfällige auf den übergegangenen Grundstücken lastende Pfandrechte wird nicht übernommen. Anfällige durch Pfandrechte sichergestellte Schulden werden vom Bund abgelöst und die Pfandtitel gehen unbelehnt auf die neuen Eigentümer (Post bzw. Swisscom Immobilien AG bzw. Swisscom Immobilien Invest AG) über.

4.3

Anmeldung bei den Grundbucnämtern Die Rechte an den Grundstücken gehen ausserbuchlich, aufgrund der Bestimmungen des POG und des TUG, mit dem Inkrafttreten dieser Gesetze auf die neuen Rechtsträger über. Die neuen Rechtsträger werden beauftragt und ermächtigt, die entsprechenden Anmeldungen bei den Grundbuchämtern vorzunehmen. Dieser Beschluss stellt den Rechtsgrundausweis zur Eintragung der neuen Rechtsträger im Grundbuch nach den Artikeln 656 Absatz 2 und 731 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches3 (ZGB) dar.

Diese Umschreibungen auf den Namen der Erwerber erfolgen Steuer- und gebührenfrei.

4.4

Publikation Die Publikation dieses Bundesratsbeschlusses im Bundesblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt, gilt als Publikation im Sinne von Artikel 970fl ZGB.

4.5

Anhänge und Einsichtsrecht Die Anhänge 1-4 bilden integrierenden Bestandteil des Bundesratsbeschlusses und werden im Original bei der Bundeskanzlei aufbewahrt.

Diese Anhänge können im Rahmen von Artikel 970 ZGB, nach erfolgtem Grundbucheintrag bei den zuständigen Grundbuchämtern für alle Grundstücke im betreffenden Grundbuchkreis eingesehen werden.

4.6

Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am l. Januar 1998 in Kraft.

12. November 1997

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SR210

1512

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Koller Der Bundeskanzler: Couchepin

Übergang von Rechten an Grundstücken auf die Schweizerische Post. ERB

Anhänge: Nr. 1:

Liste der Grundstücke, die ab 1. Januar 1998 in das Eigentum der Post übergehen Nr. 2: Liste der Grundstücke, die ab 1. Januar 1998 in das Eigentum der Swisscom Immobilien AG übergehen Nr. 3: Liste der Grundstücke, die ab 1. Januar 1998 in das Eigentum der Swisscom Immobilien Invest AG übergehen Nr. 4 Liste der beschränkten dinglichen Rechte, die ab 1. Januar 1998 auf die Swisscom Mobile Rechte AG übergehen.

Die Anhänge können gemäss Ziffer 4.5 eingesehen werden.

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1513

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss betreffend den Übergang von Rechten an Grundstücken auf die Schweizerische Post und die Telekommunikationsunternehmung des Bundes vom 12.

November 1997

In

Bundesblatt

Dans

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In

Foglio federale

Jahr

1997

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.12.1997

Date Data Seite

1508-1513

Page Pagina Ref. No

10 054 487

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