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Botschaft betreffend die Änderung des Zusatz-Protokolls zum Abkommen über die Gründung der «Eurofjma», Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial vom 18. Dezember 1996

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, mit dem Antrag auf Zustimmung unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend die Änderung des Zusatz-Protokolls zum Abkommen über die Gründung der «Eurofima», Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

18. Dezember 1996

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Delamuraz Der Bundeskanzler: Couchepin

1997-754

Übersicht Die «Eurofima» ist eine internationale, in die Rechtsform einer Aktiengesellschaft gekleidete Organisation mit Sitz in Basel. Ihre Gründung erfolgte gestützt auf ein von der Schweiz am 30. März 1956 abgeschlossenes Abkommen vom 20. Oktober 1955.

Nach der im Zusatz-Protokoll vom 20. Oktober 1955 festgehaltenen Ordnung geniesst die «Eurofima» in der Schweiz verschiedene steuerliche Vorrechte. Bei der Änderung dieses Zusatz-Protokolls geht es darum, der Teilrevision vom 4. Oktober 1991 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben sowie dem Übergang von der Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer Rechnung zu tragen und den Steuerstatus der «Eurofima» mit Rücksicht auf die der Schweiz gemäss dem Gründungsabkommen obliegenden Verpflichtungen teilweise neu zu definieren.

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Botschaft l

Ausgangstage

Die «Eurofima» wurde gestützt auf ein von der Schweiz am 30. März 1956 ratifiziertes und am 22. Juli 1959 in Kraft getretenes Abkommen vom 20. Oktober 1955 (AS 7959 605), dessen Depositarin die Schweiz ist, gegründet (vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 8. Nov. 1955, BB1 7955 II 1005). Bei der «Eurofima» handelt es sich um eine internationale, in die Rechtsform einer Aktiengesellschaft gekleidete Organisation. Der Sitz der «Eurofima» befindet sich in Basel. Seit der Kapitalerhöhung von 1993 beläuft sich ihr Aktienkapital auf 2,1 Milliarden Franken. Folgende Eisenbahnunternehmen sind die Aktionäre der «Eurofima»: - Deutsche Bahn AG - Nationalgesellschaft der Französischen Eisenbahnen

- Italienische Staatsbahnen AG - Nationalgesellschaft der Belgischen Eisenbahnen - Niederländische Eisenbahnen AG

- Nationalverwaltung der Spanischen Eisenbahnen -

Schweizerische Bundesbahnen Gemeinschaft der Jugoslawischen Eisenbahnen Schwedische Staatsbahnen Nationalgesellschaft der Luxemburgischen Eisenbahnen Österreichische Bundesbahnen Portugiesische Eisenbahnen

- Griechische Staatsbahnen -

Ungarische Staatseisenbahnen AG Kroatische Eisenbahnen Slowenische Eisenbahnen Staatseisenbahnen der Türkischen Republik Dänische Staatsbahnen Norwegische Staatsbahnen.

Gemäss Artikel 3 ihrer Statuten bezweckt die «Eurofima», den Eisenbahnverwaltungen, die Aktionäre der Gesellschaft sind, Eisenbahnmaterial, das diese für ihren Betrieb benötigen, zu den günstigsten Bedingungen zu verschaffen. Die für die Verwirklichung ihres Zwecks benötigten Mittel beschafft sich die «Eurofima» zur Hauptsache durch die Ausgabe von auf verschiedene Währungen lautenden Obligationen-Anleihen. Gemäss Kapitels des Basis-Abkommens vom 30.September 1955 stellt die «Eurofima» das ihr gehörende Eisenbahnmaterial den vorerwähnten Eisenbahnverwaltungen durch Miete-Kauf-Verträge oder auf andere Art (z. B.

durch Abzahlungsverträge) zur Verfügung.

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j,

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Zum Steuerstatus der «Eurofima» gemäss dem Zusatz-Protokoll vom 20. Oktober 1955

Artikel 7 Absatz a des Abkommens über die Gründung der1 «Eurofima» auferlegt den beteiligten Regierungen die folgenden Verpflichtungen: Die an diesem Abkommen beteiligten Regierungen werden, soweit erforderlich, die notwendigen Massnahmen treffen, damit die von der Gesellschaft getätigten Geschäfte zur Versorgung der Eisenbahnverwaltungen mit Eisenbahnmaterial, mit sofortigem oder späterem Eigentumsübergang, so durchgeführt werden können, dass sich daraus im Vergleich zum unmittelbaren Erwerb gleichen Materials durch die Eisenbahnverwaltungen keine zusätzlichen steuerlichen Belastungen ergeben.

Artikel 7 Absatz c des Gründungsabkommens bestimmt sodann: ' Die besonderen steuerlichen Vorteile, die der Sitzstaat der Gesellschaft für ihre Gründung und ihre Geschäftstätigkeit gewährt, bilden Gegenstand eines zwischen der Regierung des Sitzstaates und den übrigen am Abkommen beteiligten Regierungen abgeschlossenen Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen.

Nach der im Zusatz-Protokoll vom 20. Oktober 1955 (AS 7959 612), einer Vereinbarung zwischen den Vertragsstaaten des Griindungsabkommens ohne die Schweiz einerseits und unserem Land andererseits, festgehaltenen Ordnung geniesst die «Eurofima» in der Schweiz keine vollständige Steuerbefreiung (vgl. Botschaft vom 8. Nov. 1955, BB1 1955 II 1005, insb. S. 1023). Die der «Eurofima» zugestandenen steuerlichen Vorrechte sind in Artikel l des Zusatz-Protokolls wie folgt abschliessend umschrieben: Die Gesellschaft geniesst in der Schweiz, solange sie dort ihren Sitz hat und ohne dass hierdurch die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz a und b, des Abkommens berührt werden, folgende steuerlichen Befreiungen: 1. Befreiung von der Emissionsabgabe auf Aktien der Gesellschaft, 2. Befreiung von der Wehrsteuer vom Einkommen und vom Kapital und Reserven sowie von jeder an ihre Stelle tretenden künftigen direkten Bundessteuer.

3. Befreiung von der Emissionsabgabe, der Stempelabgabe auf Coupons und der Verrechnungssteuer für die Titel und Zinsen von Anleihen der Gesellschaft, die ausschliesslich im Ausland zur Zeichnung aufgelegt, nicht an den schweizerischen Börsen kotiert werden und deren Zinsen- und Rückzahlungsdienst ausschliesslich von ausländischen Stellen besorgt wird.

4. Nichterhebung der Verrechnungssteuer auf die Dividenden, welche die Gesellschaft an die Bahnverwaltungen
ausschüttet.

5. Nichterhebung des Zuschlages zur Grundgebühr für die Eintragung im Handelsregister. · 6. Befreiung von der kantonalen und kommunalen Steuer vom Einkommen und vom Vermögen der Gesellschaft im Kanton Basel-Stadt.

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Die damalige Gesetzgebung über die Warenumsatzsteuer machte es der «Eurofima» möglich, die für die Zuteilung von Rollmaterial an die Eisenbahnverwaltungen erforderlichen Geschäftshandlungen (einschliesslich der Ein- und Ausfuhr) vorzunehmen, ohne dass dadurch zusätzliche Steuer- oder Zollbelastungen entstanden.

Im Jahre 1955 erübrigte es sich deshalb, der «Eurofima» Erleichterungen für die Verbrauchssteuern einzuräumen (Botschaft vom 8. Nov. 1955, BEI 7955 II 1005, insb. S. 1018).

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Änderung des Zusatz-Protokolls als Folge von Änderungen der schweizerischen Fiskalgesetzgebung Änderung vom 4. Oktober 1991 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG), in Kraft seit 1. April 1993

Die Teilrevision vom 4. Oktober 1991 des Stempelgesetzes (SR 641.10) brachte (u. a.) bei der Emissionsabgabe die Wiedereinführung der Abgabe auf inländischen Obligationen sowie bei der Umsatzabgabe die Ausdehnung des Effektenhändlerbegriffs auf alle Gesellschaften und Genossenschaften, welche in ihrer Bilanz für mehr als 10 Millionen Franken Wertschriften ausweisen (Art. 5a und 13 Abs. 3 Bst. d StG; AS 7995 222).

Der per 1. April 1993 wieder eingeführte Emissionsabgabe wird (anders als unter der Herrschaft des alten Stempelgesetzes von 1917) bloss auf inländischen, nicht aber auf ausländischen Obligationen erhoben. Von dieser Änderung ist die «Eurofima» insofern betroffen, als sie nach Artikel I Ziffer 3 des Zusatz-Protokolls von 1955 die Befreiung von der Emissionsabgabe nur für die im Ausland ausgegebenen Obligationen-Anleihen beanspruchen könnte. Mit Rücksicht auf die der Schweiz nach Artikel 7 Absatz a des Gründungsabkommens obliegenden Verpflichtungen sind àie Eidgenössische Steuerverwaltung und die «Eurofima» übereingekommen, dass die Befreiung von der Emissionsabgabe mit Wirkung ab 1. April 1993 für sämtliche Anleihen der «Eurofima» gelten soll.

Auch bei der Umsatzabgabe ist die «Eurofima» von der Gesetzesänderung betroffen, weil sie in ihrer Bilanz für mehr als 10 Millionen Franken Wertschriften ausweist. Ebenfalls mit Rücksicht auf Artikel 7 Absatz a des Gründungsabkommens ist die Eidgenössische Steuerverwaltung mit ihr übereingekommen, sie solle nicht zu den in Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe d StG genannten Effektenhändlern gezählt werden.

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Übergang von der Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer

Die seinerzeitige Feststellung, wonach sich die Einräumung steuerlicher Vorrechte im Bereich der Verbrauchssteuern erübrige, ist seit der Einführung der Mehrwertsteuer nicht mehr zutreffend. Mit Rücksicht auf die der Schweiz nach dem Gründungsabkommen obliegenden Verpflichtungen hat sich die Eidgenössische Steuerverwaltung daher einverstanden erklärt, dass die «Eurofima» von der seit dem I.Januar 1995 erhobenen Mehrwertsteuer befreit wird; dies bedeutet eine Befreiung von der subjektiven Steuerpflicht, verbunden mit dem Anspruch auf Entlastung von der Vorsteuer.

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Neufassung von Artikel l des Zusatz-Protokolls vom 20. Oktober 1955 Stempelabgaben

Um die in Ziffer 31 hievor erwähnte Anpassung des Steuerstatus der «Eurofima» durchzusetzen, soll Artikel l Ziffer 3 des Zusatz-Protokolls wie folgt geändert werden: 3. a) Befreiung von der Emissionsabgabe für die Titel sämtlicher nach dem 31. März 1993 ausgegebenen Anleihen der Gesellschaft; b) Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Umsatzabgabe für die nach dem 31. März 1993 getätigten Wertschriftengeschäfte; c) Befreiung von der Verrechnungssteuer für die Zinsen von Anleihen der Gesellschaft, die ausschliesslich im Ausland zur Zeichnung aufgelegt, nicht an schweizerischen Börsen kotiert werden und deren Zinsen- und Rückzahlungsdienst ausschliesslich von ausländischen Stellen besorgt wird.

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Mehrwertsteuer

Die in Ziffer 32 erwähnte Befreiung von der Mehrwertsteuer soll in Artikel l unter einer neuen Ziffer wie folgt verankert werden: 7. Befreiung, mit Wirkung ab I.Januar 1995, von der Mehrwertsteuer des Bundes, das heisst Befreiung von der subjektiven Steuerpflicht, verbunden mit dem Anspruch auf Entlastung von der Vorsteuer.

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Verfahren

Die Neufassung von Artikel l des Zusatz-Protokolls ist das Ergebnis von Verhandlungen, welche die Eidgenössische Steuerverwaltung unter Mitwirkung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) mit der «Eurofima» geführt hat.

Da weder das Zusatz-Protokoll noch das Gründungsabkommen Bestimmungen zu ihrer Änderung enthalten, hat das EDA in einem ersten Schritt die geplante Änderung des Zusatz-Protokolls den Vertragsstaaten unterbreitet. Keiner der Staaten hat die Änderung abgelehnt oder sonstige Bemerkungen vorgebracht.

In der zweiten Phase geht es nun um die Genehmigung der Änderung des Zusatzprotokolls durch die eidgenössischen Räte. Anschliessend kann die Änderung vom Bundesrat unter Festsetzung des Datums ihres Inkrafttretens ratifiziert werden.

Bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens wird die Änderung, gerechnet ab 1. April 1993 bzw. f. Januar 1995, provisorisch angewendet.

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Finanzielle Auswirkungen Stempelabgaben

Die «Eurofima» gibt (neben den auf Fremdwährungen lautenden Ausland-Anleihen) in der Schweiz regelmässig auf Schweizerfranken lautende Obligationen13 Bundcsblmt 149. Jahrgang. Bd. II

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Anleihen aus. Wenn die Befreiung von der Emissionsabgabe nicht für sämtliche Anleihen der «Eurofima» gälte, so müsste die «Eurofima» jährlich rund 8 Millionen Franken Emissionsabgabe entrichten, sofern sie den schweizerischen Kapitalmarkt weiter im bisherigen Umfang beansprucht.

Bei der Umsatzabgabe ändert die neue Formulierung des Zusatz-Protokolls nichts daran, dass die von der «Eurofima» mit inländischen Banken abgeschlossenen Geschäfte wie bisher mit der Abgabe belastet werden. Die Neufassung von Artikel l Ziffer 3 des Zusatz-Protokolls hat zur Folge, dass die von der «Eurofima» mit ausländischen Banken abgeschlossenen Geschäfte nicht mit der Umsatzabgabe belastet werden, wie dies bereits vor dem Inkrafttreten der Revision vom 4. Oktober 1991 des Stempelgesetzes der Fall war. Würde die «Eurofima» als Effektenhändler nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe d StG zur Entrichtung der Umsatzabgabe verhalten, so würde für die «Eurofima» daraus eine Belastung von rund 3 Millionen Franken je Jahr resultieren.

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Mehrwertsteuer

In diesem Bereich kann vorerst festgehalten werden, dass die «Eurofima» insoweit steuerfreie Ausfuhrgeschäfte tätigt, als sie ausländischen Eisen bahn Verwaltungen Eisenbahnmaterial zur Verfügung stellt. Was sodann die Finanzierung von Projekten der schweizerischen Eisenbahnverwaltungen angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diese für eine bei der «Eurofima» erhobene Mehrwertsteuer den Vorsteuerabzug geltend machen könnten. Auch aus der Einräumung eines Anspruchs auf Entlastung von der Vorsteuer entstehen für den Bund keine substantiellen Ausfälle.

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Verfassungsmassigkeit

Verfassungsgrundlage für die Änderung des Zusatz-Protokolls zum Abkommen über die Gründung der «Eurofima» bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bund die Befugnis erteilt, Staatsvertrage mit dem Ausland abzuschliessen. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung für die Genehmigung der Änderung zuständig. _Die Änderung des Zusatz-Protokolls sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor und führt zu keiner multilateralen Rechtsvereinheitlichung. Nach deren Inkrafttreten werden die geänderten beziehungsweise neuen Bestimmungen in das Zusatz-Protokoll eingefügt. Das mit dem Abkommen über die Gründung der «Eurofima» verbundene Zusatz-Protokoll ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist kündbar. Tritt jedoch der Sitzstaat (die Schweiz) zurück, so wird er so lange nicht aus ihm entlassen, als der Sitz der Gesellschaft nicht in einen anderen Staat verlegt ist. Die «Eurofima» wurde für die Dauer von 50 Jahren gegründet. Nach Ablauf dieser Frist wird die Dauer um weitere 50 Jahre bis zum 20. November 2056 erstreckt (Art. 4 der Statuten der «Eurofima»). Das Zusatz-Protokoll ist deshalb kein unbefristeter und unkündbarer Staatsvertrag. Der Genehmigungsbeschluss unterliegt somit nicht dem Staatsvertragsreferendum nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.

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Bundesbeschluss

Entwurf

betreffend die Änderung des Zusatz-Protokolls zum Abkommen über die Gründung der «Eurofima», Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Dezember 1996 '>, beschliesst:

Art.I 'Die Änderung vom 26. April 1994 des Zusatz-Protokolls zum Abkommen vom 20, Oktober 1955 2) über die Gründung der «Eurofima», Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial, wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, sie zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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» BB1 1997 II 380 > SR 0.742.105; AS 1959 605

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Änderung

Entwurf

vom 26. April 1994 des Zusatz-Protokolls zum Abkommen über die Gründung der «Eurofima», Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

Art. l Ziff. 3 und 7 Die Gesellschaft geniesst in der Schweiz, solange sie don ihren Sitz hat und ohne dass hierdurch die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz a und b des Abkommens berührt werden, folgende steuerliche Befreiungen: 3. a) Befreiung von der Emissionsabgabe für die Titel sämtlicher nach dem 31. März 1993 ausgegebenen Anleihen der Gesellschaft; b) Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Umsatzabgabe für die nach dem 31. März 1993 getätigten Wertschriftengeschäfte der Gesellschaft; c) Befreiung von der Verrechnungssteuer für die Zinsen von Anleihen der Gesellschaft, die ausschliesslich im Ausland zur Zeichnung aufgelegt, nicht an schweizerischen Börsen kotiert werden und deren Zinsen- und Rückzahlungsdienst ausschliesslich von ausländischen Stellen besorgt wird.

7. Befreiung, mit Wirkung ab I. Januar 1995, von der Mehrwertsteuer des Bundes, das heisst Befreiung von der subjektiven Steuerpflicht, verbunden mit dem Anspruch auf Entlastung von der Vorsteuer.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend die Änderung des Zusatz-Protokolls zum Abkommen über die Gründung der «Eurofirma», Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial vom 18. Dezember 1996

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Jahr

1997

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

11

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96.118

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.03.1997

Date Data Seite

380-388

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