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Botschaft über den Beitritt der Schweiz zu den Neuen Kreditvereinbarungen

vom 14. Mai 1997

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über den Beitritt der Schweiz zu den Neuen Kreditvereinbarungen mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

14. Mal 1997

1W7-252

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Koller Der Bundeskanzler: Couchepin

40 Bumlesblalt 149. Jahrgang. Bd. III

,

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Übersicht Seit der letzten Anpassung der Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) im Jahre 1983 sind die Weltwirtschaft und der Aussenhandel stark gewachsen. Der weltweite Export hat sich von 1983-1995 etwa verdoppelt. Auch haben mit zunehmender Kapitalmobilität die privaten Kapitalströme vor allem nach Scliwellenländern beträchtlich zugenommen. Der verbesserte Zugang zu den Kapitalmärkten trägt zur wirtschaftlichen Entwicklung dieser Länder bei, er birgt aber gleichzeitig die Gefahr rascher Kapitalabflüsse. Diese Gefahr wurde der Welt wieder in Erinnerung gerufen, als Mexiko Ende 1994 infolge starker Kapitalabflüsse in eine Währungskrise stürzte und einige andere Schwellenländer in Zahlungsbilanzschwierigkeiten brachte. Die vom Internationalen Währungsfonds (IWF) im Anschluss an die Währungskrise Mexikos gewährten Kredite sowie die Kreditvergabe an die Länder der ehemaligen Sowjetunion führten dazu, dass der IWF im Geschäftsbericht 1996 eine Rekordsumme ausstehender Kredite auswies.

Die regulären Mittel des IWF wurden im Zuge verschiedener Quotenerhöhungen (Erhöhung der Kapitalanteile) aufgestockt. Die Mittel, die der IWF unter den AKV bei den Ländern der Zehnergruppe aufnehmen kann, um aussergewöhnlichen, das internationale Währungssystem gefährdende Zahlungsbilanzschwierigkeiten zu begegnen, wurden dagegen seit J9S3 nicht mehr angepasst. Sie betragen 17 Milliarden Sonderziehungsrechte (etwa 30,5 Mrd. Fr.). Es ist zu befürchten, dass der IWF nicht mehr über genügend Mittel verfügen könnte, um einer künftigen schweren Krise des internationalen Währungssystems wirksam zu begegnen. Der IWF einigte sich deshalb mit den Ländern der Zehnergruppe und 14 neuen Teilnehmern darauf, die Mittel, die er unter den AKV aufnehmen kann, in einem parallelen Abkommen - den Neuen Kreditvereinbarungen (NKV) - auf 34 Milliarden Sonderziehungsrechte (etwa 61 Mrd. Fr.) zu verdoppeln. Der IWF könnte sodann je nach Situation die NKV und/oder die AKV aktivieren, insgesamt aber nicht mehr als 34 Milliarden Sonderziehungsrechte aufnehmen. Die Verdoppelung der Mittel tragt der Entwicklung der Weltwirtschaft und der erhöhten Kapitalmobilität seit der letzten Revision der AKV Rechnung. Die mit dieser Entwicklung verbundenen Risiken sprechen für eine Erhöhung der im Krisenfall verfügbaren Mittel, auch wenn die AKV seit ihrer
letzten Revision nicht aktiviert wurden.

Als stark in die Weltwirtschaft eingebundenes Land und bedeutender Finanzplatz ist die Schweiz an stabilen externen Rahmenbedingungen besonders interessiert.

Die NKV sind Vereinbarungen, die dem IWF die Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere die Gewährleistung stabiler Währungsverhältnisse und funktionierender Finanzmärkte, weiterhin ermöglichen sollen. Die Unterstützung des IWF in seinen Bemühungen, die Zahlungsunfähigkeit von Staaten zu verhindern, ist daher nicht nur Ausdruck der Solidarität, sondern liegt auch im eigenen wirtschaftlichen, finanziellen und aussenpolitischen Interesse der Schweiz. Ihre Teilnahme an den NKV stellt ein wichtiges Instrument zur Wahrung dieser Interessen dar. Deshalb sollte die Schweiz an diesen Vereinbarungen teilnehmen.

Die Teilnahme der Schweiz an den NKV gäbe ihr auch Zutritt zu den jährlichen Treffen der Mitglieder der NKV. An diesen Treffen sollen Fragen des internationalen Währungssystems und Aspekte der Weltwirtschaft, die zu einer Aktivierung der NKV führen könnten, diskutiert werden. Obwohl sich die Mitglieder der NKV vor-

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aussichtlich nur einmal pro Jahr in der Zusammensetzung Finanzministerien und Zentralbanken treffen, werden die NKV die Wichtigkeit der Zehnergruppe als wichtiges Forum der Zusammenarbeit in internationalen Währungs- und Finanzfragen zweifellos etwas reduzieren. Dies ist ein weiterer wichtiger Beweggrund, weshalb sich die Schweiz an den NKV beteiligen sollte.

Die Schweiz würde an diesen Neuen Kreditvereinbarungen mit einer Darlehenszusage im Höchstbetrag von 7557 Millionen Sonderziehungsrechten (etwa 2794 Mio.

Fr.) teilnehmen. Eine allfätlige Kreditbeanspruchung unter den AKV wäre von dieser Darlehenszusage abzuziehen; im hypothetischen Falle einer vollen Beanspruchung der schweizerischen Darlehenszusage bei den AKV in Höhe von 1020 Millionen Sonderziehungsrechte müsste die Schweiz unter den NKV zusätzlich höchstens 537 Millionen Sonderziehungsrechte beitragen.

Teilnehmerin an den NKV würde wie schon bei den AKV die Schweizerische Nationalbank. Sie hätte den schweizerischen Anteil an den NKV zu finanzieren. Die von ihr gewährten Kredite an den IWF würden vom Bund nicht garantiert. Die Nationalbank verfügt jedoch über genügend Rückstellungen, um dieses Risiko selber tragen zu können. Die Nationalbank wird bei der Durchführung der Teilnahme an den NKV eng mit dem Bund zusammenwirken. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und der Nationalbank geregelt. Die Laufzeit der NKV beträgt fünf Jahre. Der Bundesrat wird in Zukunft für die Vertragsveiiängerung zuständig sein. Er wird sich mit der Schweizerischen Nationalbank jeweils vor Ablauf der Laufzeit über eine weitere Teilnahme der Schweiz an den NKV einigen.

Der Bitndesrat beantragt mit dieser Botschaft, den schweizerischen Beitritt zu den NKV zu genehmigen.

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Botschaft I II

Allgemeiner Teil Ausgangslage

Beim Übergang der wichtigsten Industrieländer zur freien Konvertibilität ihrer Währungen ab 1958 war befürchtet worden, dass durch plötzliche und heftige Kapitalbewegungen eines oder mehrere dieser Länder in Zahlungsbilanzschwierigkeiten geraten und damit das internationale Währungssystem gefährden könnten. Um sicherzustellen, dass der Internationale Währungsfonds (IWF) über genügend Mittel verfügt, um in solchen Fällen den betroffenen Ländern finanzielle Hilfe zu gewähren, schlössen die zehn wichtigsten Industrieländer im Jahre 1962 mit dem IWF die Allgemeinen Kredit Vereinbarungen (AKV) ab. Die AKV ermöglichen dem IWF, im Fall einer Gefahrdung des internationalen Währungssystems bei den Teilnehmern dieser Vereinbarungen zusätzliche Mittel aufzunehmen, falls seine eigenen Mittel für eine angemessene Reaktion nicht ausreichen. Dem IWF wurde mit den AKV ermöglicht, bei den Teilnehmern Mittel in Höhe von 6 Milliarden Dollar aufzunehmen.

Angesichts der Verschuldungskrise der achtziger Jahre, die mit akuten Zahlungsschwierigkeiten Polens und Mexikos einsetzte, wurden die AKV im Jahre 1983 auf 17 Milliarden Sonderziehungsrechte (SZR) erweitert. Ausserdem sollte der IWF neu auch Mittel zur Unterstützung von Nicht-Teilnehmern aufnehmen können.

Anlässlich dieser Änderungen wurde die Schweiz volles Mitglied der AKV, nachdem sie seit 1964 assoziiertes Mitglied gewesen war.

Ende 1994 geriet Mexiko erneut in eine schwerwiegende Finanzkrise und zog damit andere Schwellenländer in Mitleidenschaft. In einer von den Vereinigten Staaten koordinierten Aktion wurden Mexiko in hohem Umfang Mittel zur Bewältigung der Krise zur Verfügung gestellt. Der IWF beteiligte sich massgeblich daran.

Dabei zeigte sich, dass der IWF rasch an seine finanziellen Grenzen gelangen könnte und eine Aufstockung der bei Währungskrisen verfügbaren Mittel angezeigt war. Anlässlich der IWF-Frühjahrstagung 1995 haben sich die grossen Mitgliedländer dafür ausgesprochen, dass neben der geplanten Erhöhung der ordentlichen Mittel - der Quoten - auch die zusätzlichen Mittel, die der IWF im Falle einer Gefahrdung des internationalen Währungssystems borgen kann, aufgestockt werden sollten. Am Gipfeltreffen in Halifax 1995 haben die Staatschefs der G-7 diesem Anliegen Nachdruck verliehen und die Verdoppelung der Kreditzusagen im Rahmen der AKV
vorgeschlagen. In einem einjährigen Verhandlungsprozess zwischen dem IWF, der Zehnergruppe sowie den neuen Teilnehmern wurden in der Folge parallele Vereinbarungen, die Neuen Kreditvereinbarungen (NKV), geschaffen. Diese sehen eine Erhöhung der unter den AKV verfügbaren Kreditzusagen auf 34 Milliarden SZR vor.

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Bisherige Mitgliedschaft der Schweiz bei den Allgemeinen Kreditvereinbarungen

Die Schweiz trat den AKV wie erwähnt 1983 als Vollmitglied bei ]) . Teilnehmende Institution wurde die Nationalbank. Sie gewährt dem IWF im Aktivierungsfall Kredite bis zu einer Höhe von maximal 1020 Millionen SZR. Diese Kredite geniessen im Unterschied zum früheren Assoziierungsabkommen keine Garantie des Bundes.

Die Schweiz ist seither Mitglied der sogenannten Zehnergruppe, der auch die Vereinigten Staaten, Deutschland, Japan, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Kanada, die Niederlande, Belgien und Schweden angehören. Das frühere Assoziierungsabkommen hatte ihr lediglich einen Beobachterstatus gewährt. Sitzungen der Zehnergruppe auf Ebene der Finanzminister und Zentralbankgouverneure werden halbjährlich jeweils anlässlich der Frühjahrestagung und. der Jahresversammlung der Bretton-Woods-Institutionen abgehalten. Die Vorarbeiten werden auf der Ebene ihrer Stellvertreter geleistet, welche sich im Verlauf des Jahres mehrmals treffen.

Die AKV wurden in der Zeit, als die Schweiz lediglich assoziiertes Mitglied war, zu Gunsten von. Grossbritannien (1964, 1965, 1967, 1969, 1977), Frankreich (1968, 1969), Italien (1977) und den .Vereinigten Staaten (1978) aktiviert. Die Schweiz beteiligte sich dabei an den Krediten, die 1964, 1965 und 1977 an Grossbritannien und 1977 an Italien gewährt wurden. Diese Kredite wurden alle ordnungsgemäss zurückbezahlt.

Die Revision der AKV im Jahre 1983 war vom Ausbruch der Verschuldungskrise Anfang der achtziger Jahre geprägt. Die ausstehenden Kredite des IWF nahmen sprunghaft zu, und es schien in dieser Situation angezeigt, die Mittel, die der IWF in Ausnahmesituationen aufnehmen kann, auf insgesamt 17 Milliarden SZR zu erhöhen. Die AKV wurden jedoch seit der Revision nicht mehr aktiviert. Die ausstehenden Kredite des IWF gingen ab 1985 zurück. Ab 1994 nahmen sie als Folge der wachsenden Finanzierungsbedürfnisse der Transitionsländer und der Finanzkrise in Mexiko wieder zu und erreichten neue Höchststände. Die Risiken einer Währungskrise gingen zunehmend von den Schwellenländern aus und weniger wie bis in die siebziger Jahre von den Industrieländern. Die AKV blieben deshalb vorab als Sicherheitsnetz bei schwerwiegenden Währungskrisen wichtig,

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' Entwicklungen im internationalen Währungssystem als Hintergrund für den Abschluss der Neuen Kreditvereinbarungen Wachsender internationaler Handel und Globalisierung der Finanzmärkte

Für eine Aufstockung der unter den AKV verfügbaren Mittel spricht die seit der letzten Revision im Jähre 1983 starke Zunahme des internationalen Handels und die Globalisierung der Finanzmärkte. Von' 1983-1995 nahmen allein die weltwei- · ten Exporte von rund 1600 Milliarden SZR auf rund 3300 Milliarden SZR zu. Der

" BB vom 14. Dezember 1983 über den Beitritt zu den Allgemeinen' Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds (SR 941.15). Vgl. Botschaft über den Beitritt der Schweiz zu den Allgemeinen Kreditvereinbarungen, BEI 1983 II 1367.

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Welthandel hat sich also, in SZR ausgedrückt, verdoppelt2'. Auch ist der Anteil des Aussenhandels an der Weltproduktion erheblich gestiegen.

Im gleichen Zeitraum entwickelten sich auch die internationalen -Kapitalmärkte stark. Viele Entwicklungsländer und unter ihnen besonders die Schwellenländer hatten in den letzten Jahren einen leichteren Zugang zu den internationalen Kapitalmärkten. Dazu trugen auch die weltweit abnehmenden Restriktionen auf Kapitalbewegungen bei. Als Folge dieser Entwicklungen vervierfachte sich der Kapitalfluss nach Entwicklungsländern von 1990-1995 in SZR ausgedrückt. Diese Entwicklung reduzierte die Abhängigkeit der Entwicklungs- und Schwellenländer von der Finanzhilfe offizieller Gläubiger und multilateraler Organisationen. Private Anlagen und insbesondere kurzfristige Engagements in Entwicklungsländern kpnnen jedoch gerade infolge der abgebauten Mobilitätshindernisse empfindlich auf Schwankungen des Vertrauens gegenüber den Schuldnerländern reagieren. Insbesondere besteht das Risiko starker Kapitalabflüsse bei Vertrauenseinbriichen. Eine Finanzkrise in einem Land kann zu einer Neueinschätzung der Risiken in anderen Ländern führen. Hohe Ertragsbilanzdel'izite, geringe Währungsreserven und schwache Bankensektoren werden kritischer beurteilt und können massive Kapitalabflüsse auslösen.

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Währungskrise in Mexiko

Die schwere Währungskrise Mexikos Ende 1994 wird allgemein als erstes Fallbeispiel der gestiegenen Risiken im Umfeld globalisierter Finanzmärkte betrachtet.

Obwohl Mexiko ein relativ grosses Ertragsbilanzdefizit aufwies, hatte lange Zeit die Meinung vorgeherrscht, dass das Land - ein Mitglied der OECD - sein Ertragsbilanzdefizit im internationalen Kapitalmarkt mit Krediten finanzieren könnte. Politische Turbulenzen in Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen zerstörten das Vertrauen der Anleger und führten zu einem Abwertungsdruck auf die Währung. Die Währungsreserven nahmen ab, und die Wechselkursbindung an den amerikanischen Dollar musste aufgegeben werden. Der Kapitalabfluss verstärkte sich weiter und führte zu einer massiven Entwertung des Peso. Die Verunsicherung übertrug sich in der Folge auf Investitionen in anderen Schwellenländern. In Lateinamerika erlitten Brasilien und insbesondere Argentinien grosse Kapitalabflüsse. In Asien verzeichneten Indonesien, Thailand und die Philippinen Kapitalabflüsse, wobei die Philippinen am schwersten getroffen wurden.

Die Vereinigten Staaten koordinierten eine internationale Unterstützungsaktion zu Gunsten von Mexiko und stellten dem Land Hilfe in Höhe von 50 Milliarden Dollar in Aussicht. Die Mittel wurden von den Vereinigten Staaten, Kanada, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) und vom IWF zugesagt. Der IWF gewährte einen Kredit in Höhe von 12,1 Milliarden SZR. Er arbeitete zusammen mit den 'mexikanischen Behörden ein Wirtschaftsprogramm aus, das eine Gesundung der Wirtschaft und die Wiederherstellung des Vertrauens ermöglichen sollte.

2

> Da der Schweizer Franken in der gleichen Zeit an Wert gewonnen hat, entspricht diese Zunahme in unserer Landeswährung ausgedrückt etwa 65 Prozent.

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Rolle des Internationalen Währungsfonds

Die Beteiligung des IWF an der Unterstützungsaktion im Falle Mexikos trug zur Bewältigung der Finanzkrise bei. Eine der Hauptaufgaben des IWF ist die Gewährung von Krediten zur Beseitigung von Zahlungsbilanzschwierigkeiten. Die Finanzierung durch den IWF soll einem Land Zeit für eine geordnete Anpassung geben und dadurch die volkswirtschaftlichen Kosten der Anpassung reduzieren. Dennoch stellte der Mexikokredit eine Besonderheit dar, weil der Darlehensbetrag die üblichen Grössenordnungen bei weitem übertraf. Dieses Darlehen und weitere Kredite im Anschluss an die Währungskrise Mexikos sowie umfangreiche Kredite an die Länder des ehemaligen Ostblocks, einschliesslich grosser .Kredite an Russland, führten 1995/96 zu einer Rekordsumme ausstehender Kredite beim IWF. Diese betrugen im April 1996 42 Milliarden SZR. Allein in der Rechnungsperiode 1995/96 gewährte der IWF Beistandskredite und Kredite unter der Erweiterten Fondsfazilität im Umfang von 18 Milliarden SZR.

Als Reaktion auf die gestiegenen Ansprüche ergriff der IWF deshalb Massnahmen, um in Zukunft Währungskrisen wirksamer zu verhindern oder zu mildern. Im Vordergrund steht die Prévention von Krisen. Um dies zu erreichen, stärkte der IWF seine Überwachungstätigkeit. Damit soll es möglich werden, wirtschaftliche Probleme mit potentiellen Krisenländem rascher und offener zu diskutieren und wirtschaftspolitische Empfehlungen mit mehr Nachdruck abzugeben. Der IWF will den wirtschaftlichen Informationsaustausch fördern und durch Reduktion der Informationsbeschaffungskosten die Transparenz erhöhen. Negative Wirtschaftsinformationen sollen Marktreaktionen, insbesondere Zinserhöhungen und Kapitalabflüsse, auslösen und Druck auf eine raschere Korrektur der Verhältnisse ausüben.

Insbesondere schuf der IWF 1996 Richtlinien für die Veröffentlichung statistischer Daten, denen sich die Länder anschliessen können. Die Länder verpflichten sich mit der Teilnahme am allgemeinen Datenveröffentlichungs-Standard (generai data dissémination standard) und am speziellen Datenveröffentlichungs-Standard (special data dissémination standard) regelmässig und in einer vorgegebenen Häufigkeit Daten über die Fiskalpolitik, den realen Sektor, den Finanzsektor und den Aussensektor zu veröffentlichen, Der zweite, strengere Standard ist für Länder wichtig, die Zugang zu den
internationalen Kapitalmärkten haben oder anstreben.

Trotz verbesserter Prävention können Währungskrisen auch in Zukunft nicht ausgeschlossen werden. Sie könnten auch weiterreichende Folgen haben als diejenige in Mexiko. Wären dabei mehrere grössere Länder massiv in Mitleidenschaft gezogen worden, hätten die Mittel des IWF kaum ausgereicht. Ansteckungsrisiken bestehen bei Währungskrisen vor allem deshalb, weil Investoren in Krisensituationen Länderrisiken häufig neu einschätzen und makroökonomische oder strukturelle Schwächen kritischer beurteilen.

Um dem Wachstum des internationalen Handels und der Verflechtung der Finanzmärkte Rechnung zu tragen, will der IWF daher auch die finanziellen Mittel, die trotz aller Prävention benötigt werden könnten, aufstocken. Im Vordergrund steht eine weitere Erhöhung der Quoten, das heisst der Kapitalanteile, der Mitgliedländcr. Diese Mittel stehen für die reguläre Kreditgewährung zur Verfügung. Gleichzeitig beschlossen die Zehnergruppe und der IWF, die unter den AKV verfügbaren Mittel durch Schaffung Neuer Kredit Vereinbarungen zu verdoppeln. Damit sollen dem IWF Mittel zur Verfügung gestellt werden, um solchen Währungskrisen wirksam begegnen zu können. Voraussetzung für die Kreditgewährung sind allerdings

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strenge wirtschaftliche Sanierungsprogramme. Damit wird auch verhindert, dass Länder eine fahrlässige Wirtschaftspolitik verfolgen und sich im Krisenfall auf internationale Finanzhilfe verlassen. In der mittleren und langen Frist sollen die Anpassungsprogramme, die die Finanzhilfen des IWF begleiten, das Vertrauen der privaten Investoren wiederherstellen. Die Tätigkeit des IWF schaltet also die privaten Märkte nicht aus, sondern will durch eine Kombination begrenzter Finanzhilfen und umfassender Anpassungsprogramme ihr erneutes Funktionieren sicherstellen.

Die Mittel der NKV sind in diesem Sinne als ein Notreservoir zu verstehen, das die Feuerwehr nur für Grossbrände verwenden kann.

2

Besonderer Teil

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Rechtsnatur und Inhalt der Neuen Kreditvereinbarungen

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Rechtsnatur

Die NKV haben ihre rechtliche Grundlage in Artikel VII Abschnitt l des IWFÜbereinkommens. Diese Bestimmung regelt die «Massnahmen zur Wiederaul'füllung der Währungsbestände des Fonds». Die Mitgliedschaft beim IWF begründet nicht automatisch eine Teilnahme an den NKV. Die NKV sind das Resultat von Verhandlungen zwischen den Ländern der Zehnergruppe, den neuen Mitgliedern und dem IWF. Sie wurden mit Beschluss des IWF-Exekutivdirektoriums vom 27. Januar 1997 genehmigt. Bei den NKV handelt es sich also um eine völkerrechtliche Vereinbarung, die für den IWF sowie für die teilnehmenden Länder und Institutionen bestimmte Rechte und Pflichten begründet. Wegen ihrer vertraglichen Natur können die NKV während der Laufzeit unter Einhaltung der Bedingungen von Paragraph 15, Buchstabe a NKV durch Entscheid des Fonds und unter Mitwirkung der Teilnehmer abgeändert werden.

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Zweck und Inhalt der Neuen Kreditvereinbarungen

212.1

Zweck

Die NKV sollen es dem IWF ermöglichen, seine Aufgabe im internationalen Währungssystem wirksamer zu erfüllen (Präambel zu den NKV). Im Rahmen der NKV gewähren die teilnehmenden Länder dem IWF bis zu einer testgelegten Summe Darlehen, wenn er zusätzliche Mittel benötigt. Die NKV können nur aktiviert werden, um eine Beeinträchtigung des internationalen Währungssystems abzuwenden oder ihr entgegenzuwirken.

212.2

Teilnehmer und Aufnahme neuer Teilnehmer

(§ 3 NKV) Seit dem Abschluss der AKV zwischen dem IWF und den zehn grossen Industriefändern haben sich die internationalen Finanzbeziehungen verändert. Schon bei der letzten Revision der AKV im Jahre 1983 waren es nicht mehr die Industrieländer, die besonders schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten unterworfen waren. Damals wurde auch Ländern, die nicht zur Zehnergruppe gehören, die Inanspruchnahme von Krediten im Rahmen der AKV erlaubt. Nun soll auch der Kreis der Kreditgeber ausgeweitet werden. Neben den Ländern der Zehnergruppe verfügt eine Reihe weiterer Länder über die erforderliche wirtschaftliche Kraft, um bei

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einer Störung des Währungssystems finanzielle Mittel zu deren Eindämmung bzw.

Abwendung bereitzustellen. Die Last der Kreditgewährung an den IWF soll deshalb neu auf einen erweiterten Kreis von Teilnehmern aufgeteilt werden. An den NKV werden zusätzlich zu den Ländern der Zehnergruppe 14 Länder bzw. Institutionen teilnehmen3*. Dazu zählen neben einigen Industrieländern eine Anzahl Schweflenländer.

Im Gegensatz zu den AKV können bei jeder Erneuerung der NKV weitere Teilnehmer aufgenommen werden. Für eine solche Neuaufnahme muss eine qualifizierte Mehrheit von 80 Prozent der Stimmenanteile der bisherigen Teilnehmer erreicht werden (§ 3 Bst. b NKV). Die Stimmkraft eines Landes oder einer Institution wird durch den Anteil an den gesamten Darlehenszusagen bestimmt. Mit 80 Prozent der Stimmenanteile ist die qualifizierte Mehrheit für die Aufnahme neuer Teilnehmer tiefer festgelegt als bei anderen wichtigen Entscheiden4'. Damit sollen potentielle neue Teilnehmer ermuntert werden, sich diesen Vereinbarungen anzuschliessen.

Den NKV wird damit ein Element der Flexibilität gegeben. Sie können laufend an die Entwicklung der Weltwirtschaft und der Wirtschaft in potentiellen Teilnehmerländern oder -Institutionen angepasst werden.

212.3

Verpflichtungen der Teilnehmer

Die Teilnehmer der NKV sind verpflichtet, dem IWF nach Bedarf und nach Massgabe der NKV-Bestimmungen Darlehen bis zu einem bestimmten Betrag in Landeswährung zu gewähren (§ 2 und Anhang NKV). Die Höchstbeträge der Darlehenszusagcn sind für jeden einzelnen Teilnehmer im Anhang zu den NKV folgendermassen festgelegt: Teilnehmer

Australien Belgien Dänemark Deutsche Bundesbank Finnland Frankreich Italien Japan Kanada Korea Kuwait Luxemburg Malaysia Niederlande

in Mio. SZR

in Prozent

810

2,4 2,8 1.1 10,5 I 7,6 5,2 10,5 4,1 1 1 1 1 3,9

967 371 3557

340 2577

1772 3557

1 396 340 345 340 340 1316

M Eines der Länder - Saudi-Arabien - ist bei den AKV allerdings bereits assoziiertes Mitglied.

·" Das qualifizierte Mehr beträgt zur Erhöhung der Darlehenszusagen (§ 5 NKV) und zur Änderung der NKV 85 Prozent der Stimmenanteile (§ 15 NKV). Zur Annahme eines Vorschlags zur Aktivierung der NKV ist ein qualifiziertes Mehr von 80 Prozent der Stimmenanteile erforderlich (§ 7A Bst. g NKV).

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Teilnehmer

Norwegen Österreich Saudi-Arabien Schwedische Reichsbank Schweizerische Nationalbank Singapur Spanien Thailand Vereinigte Staaten von Amerika Vereinigtes Königreich von Grossbritannien und Nordirland Währungsbehörde von Hongkong Total

in Mio. SZR

in Prozent

383 412

1,1 1,2 5,2

] 780

859

2,5'

340 672 340

4,6 1 2 1

6712

19,7

2577

7,6 1

1 557

340 34 000

100

Beim Beitritt eines neuen Teilnehmers werden gemäss § 3 Buchstabe b NKV im Regelfall die Verpflichtungen der bisherigen Teilnehmer proportional reduziert.

Normalerweise ist der Gesamtbetrag dieser Reduktion gleich der Verpflichtung des neuen Teilnehmers. Dabei darf die minimale Darlehenszusage von 340 Millionen SZR von keinem Teilnehmer unterschritten werden. Wenn 85 Prozent der Stimmenanteile jedoch eine Erhöhung der unter den NKV möglichen Darlehen wünschen (gemäss § 5 Bst. a NKV), so werden die Verpflichtungen der bisherigen Teilnehmer nur im Gesamtbetrag der Verpflichtung des neuen Teilnehmers abzüglich der beschlossenen Erhöhung verringert.

Die in der obigen Tabelle aufgeführten Verpflichtungen können gemäss § 5 Buchstabe b NKV auch ohne den Beitritt eines neuen Teilnehmers verändert werden.

Voraussetzung einer solchen Anpassung ist das Einverständnis von 85 Prozent der Stimmenanteile der NKV, das Einverständnis jedes Teilnehmers, dessen Verpflichtung verändert wird, und das Einverständnis des IWF.

212.4

Aktivierung der Neuen Kreditvereinbarungen: Einleitungsverfahren

(§ 6 NKV) Anlass einer Aktivierung der NKV ist das Gesuch eines Mitgliedes des IWF um einen Kredit. Wenn in diesem Fall der Geschäftsführende Direktor des IWF zum Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen einer Aktivieruiig der NKV gegeben sind, so schlägt er nach Konsultation eine Aktivierung vor.

Der Geschäfts führende Direktor kann die NKV zu Gunsten eines Teilnehmers aktivieren, um eine Beeinträchtigung des internationalen Währungssystems abzuwenden oder ihr entgegenzuwirken, falls die eigenen Mittel des IWF nicht ausreichen (§ 6A NKV).

Für die Aktivierung zu Gunsten eines Nicht-Teilnehmers gilt die strengere Bedingung, dass eine ausserordentliche Situation vorliegt, in der Zahlungsbilanzschwierigkeiten entweder durch ihren Umfang oder ihren Charakter die Stabilität des internationalen Währungssystems gefährden können. Ebenfalls Bedingung ist, dass die

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eigenen Mittel des IWF für eine Kreditvergabe nicht ausreichen. Ein Nicht-Teilnehmer kann unter den NKV nur in den höheren Kredittranchen Kredit erhalten.

Ein solcher ist mit strengeren Anpassungsprogrammen verbunden (§ 6B NKV).

212.5

Aktivierung der Neuen Kreditvereinbarungen: Vorschlag und Abrufverfahren

(§ 7 NKV) Der Geschüftsführende Direktor schlägt die Aktivierung der NKV nach Konsultation der Exekutivdirektoren des IWF und der Mitglieder der NKV vor. Der Vorschlag muss den Kreditnehmer, den Betrag und die Kreditdauer bezeichnen (§ 7A Bst. a und b NKV). Er wird den Teilnehmern an den NKV zum Entscheid vorgelegt. Eine Aktivierung wird befürwortet, wenn Teilnehmer, die 80 Prozent der Stimmenanteile vertreten, zustimmen.

Im Normaltall schlägt der Geschäftsführende Direktor vor, dass sich jeder Teilnehmer proportional zum Höchstbetrag seiner Darlehenszusage am Kredit im Rahmen der NKV beteiligt (§ 7A Bst. d NKV). Wenn ein Teilnehmer der NKV wegen des gegenwärtigen oder zukünftigen Standes seiner Zahlungsbilanz und seiner Reserven seinen Gläubigerverpflichtungen nicht nachkommen kann, so muss er den IWF und die anderen Teilnehmer nach Unterbreitung des Vorschlages darüber informieren (§ 7A Bst. c NKV). Der Geschäftsführende Direktor kann ausnahmsweise einzelne Teilnehmer ersuchen, mit einem überproportionalen Beitrag einzuspringen, wenn mindestens einer der Teilnehmer wegen Zahlungsbilanzproblemen oder ungenügender Reserven nicht in der Lage ist, proportional beizusteuern oder nicht in ausreichendem Masse über die erforderliche Art von Währung verfügt (§ 7A Bst. e NKV).

Zur Aktivierung der NKV ist eine qualifizierte Mehrheit von 80 Prozent der Stimmenanteile erforderlich (§ 7A Bst. g NKV). In einer solchen Abstimmung haben die Teilnehmer, die wegen des Zustandes ihrer Zahlungsbilanz und ihrer Reserven nicht beitragen können, kein Stimmrecht (§ 7A Bst. h NKV). Der Vorschlag muss nach der Annahme durch die Teilnehmer der NKV dem Exekutivdirektorium des IWF vorgelegt werden. Gibt dieses sein Einverständnis, so tritt der Vorschlag in Kraft (§ 7A Bst. i NKV).

212.6

Zinssatz und Kreditverwendung

(§9 und 10 NKV) Der IWF verzinst Darlehen unter den NKV zum gleichen Zinssatz wie SZR-Guthaben. Als Grundlage dafür wird das gewichtete Mittel der kurzfristigen Zinssätze in den Vereinigten Staaten, in der Bundesrepublik Deutschland, in Japan, in Frankreich, und im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland verwendet. Der IWF kann den Zinssatz auch höher ansetzen, wenn die Teilnehmer mit 80 Prozent der Stimmenanteile dies wünschen (§ 9 NKV).

Der IWF hat die Mittel, die er unter den NKV aufnimmt, gemilss den in Artikel V des IWF-Übereinkommens festgelegten Bestimmungen über Zahlungsbilanzhilfen zu verwenden. Das heisst, dass der IWF an Kredite, die unter den NKV finanziert werden, dieselben wirtschafts- und währungspolilische Auflagen knüpft wie an solche, die mit eigenen Mitteln finanziert werden. Eine direkte Einflussnahme durch die Teilnehmer der NKV auf die Mittel Verwendung des IWF ist somit ausgeschlossen (§ 10 NKV).

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Im Falle der Liquidation des IWF haben die Verbindlichkeiten des Fonds, soweit es sich nicht um Quotenanteile handelt, Vorrang bei der Verteilung der IWF-Aktiven. Darlehen, die der IWF aufgenommen hat, müssen getilgt werden, bevor die Quotenanteile der Mitglieder zurückerstattet werden (Anhang K zum IWF-Übereinkommen).

212.7

Rückzahlung der Darlehen

(§ 11 NKV) .

Der ÏWF zahlt Darlehen unter den NKV in der Regel nach fünf Jahren zurück (§ 11 Est. a NKV). Bezahlt das Land, tur das die NKV aktiviert wurden, seinen Kredit früher an den IWF zurück, so ist der IWF zu einer früheren Rückzahlung an die Teilnehmer der NKV verpflichtet (§ 11 Bst. c NKV). In anderen Fällen ist eine vorzeitige Rückzahlung nur nach Konsultation der Teilnehmer möglich (§ 11 Bst. b NKV). Schliesslich kann ein Teilnehmer eine vorzeitige Rückzahlung verlangen, wenn seine Zahlungsbilanzsituation es verlangt (§ 11 Bst. e NKV).

Rückzahlungen erfolgen, wenn immer möglich, in der Währung, in der der Kredit gezogen wurde. Wenn dies nicht möglich ist, kann der IWF Rückzahlungen auch in der Währung des entsprechenden Teilnehmers oder mit gewissen Einschränkungen in SZR vornehmen. Nach Konsultation mit dem betroffenen Teilnehmer kann der IWF auch andere konvertible Währungen zur Rückzahlung verwenden (§ 11 Bst. a und b NKV).

212.8

Laufzeit und Änderung der Neuen Kreditvereinbarungen (§5, 15, 16 und 19 NKV)

Die Laufzeit der NKV beträgt fünf Jahre (§ 19 Bst. a NKV) und wird jeweils für fünf Jahre erneuert. Der IWF muss eine Verlängerung der NKV mindestens zwölf Monate vor Ablauf der Vereinbarungen beschliessen (§ 19 Bst. b NKV).

Die NKV können sowohl anlässlich jeder Erneuerung als auch während der fünfjährigen Laufzeit geändert werden. Für eine Änderung während der Laufzeit ist eine qualifizierte Mehrheit der Stimmenanteile von 85 Prozent erforderlich (§ 15 Bst. a NKV). Ein Teilnehmer kann seine Teilnahme an den NKV kündigen, wenn er bei der entsprechenden Abstimmung dagegen gestimmt hat. Um in den Genuss dieses opting-out gelangen zu können, muss der Teilnehmer den IWF und die anderen Teilnehmer nach Inkrafttreten der Änderung innerhalb von 90 Tagen dahingehend informieren (§ 15 Bst. b NKV). Für die Erhöhung der Darlehenszusagen gelten, wie weiter oben ausgeführt, besondere Regeln (§ 5 NKV, Abschnitt 212.3 Verpflichtungen der Teilnehmer).

Die Teilnehmer haben die Möglichkeit, bei der Erneuerung der NKV auszutreten.

Sie müssen den IWF sechs Monate vor Ablauf der regulären Laufzeit darüber in Kenntnis setzen. Andernfalls wird die Mitgliedschaft automatisch verlängert. Dieser Weg ist besonders für jene Fälle gedacht, bei denen ein Teilnehmer mit allfälligen Änderungen der NKV nicht einverstanden ist.

1024

212.9

Verhältnis zu den Allgemeinen Kreditvereinbarungen (§21 NKV)

Die NKV sind parallele Vereinbarungen zu den AKV. Sie werden mit Priorität aktiviert. Zu dieser Regel gibt es nur zwei Ausnahmen: - Bei Darlehen zu Gunsten eines gleichzeitigen Teilnehmers der AKV und der NKV können entweder die AKV oder die NKV beansprucht werden.

- Wird ein Vorschlag des Geschäftsrührenden Direktors gemäss § 7A NKV nicht akzeptiert, so kann ein Vorschlag unter den AKV unterbreitet werden (§21 Bst. a NKV).

Die AKV können also nur noch aktiviert werden, wenn die Mittel für ein Mitglied der Zehnergruppe benötigt werden oder wenn eine Einigung unter den Teilnehmern der NKV nicht zustande kommt.

Der Höchstbetrag, den der IWF unter den AKV und den NKV zusammen aufnehmen kann, entspricht der Summe der maximalen Darlehenszusagen der Teilnehmer unter den NKV (§ 21 Bst. b NKV). Zum jetzigen Zeitpunkt entspricht dies 34 Milliarden SZR (siehe Anhang zu den NKV). Unter den AKV bereits beanspruchte Beträge werden bei den NKV in Abzug gebracht. Umgekehrt werden entsprechend unter den NKV bereits beanspruchte Beträge bei den AKV abgezogen. Die Schweiz hätte somit unter den AKV und den NKV zusammen eine Darlehenszusage von höchstens 1557 Millionen SZR zu leisten.

212.10 Inkrafttreten (§4 NKV) Die NKV treten in Kraft, sobald Teilnehmer, welche Dahrlehenszusagen von mindestens 28,9 Milliarden SZR vertreten, dem Abkommen beigetreten sind. Für das Inkrafttreten wird zudem die Ratifikation der fünf Teilnehmer mit den grössten Dahrlehenszusagen vorausgesetzt.

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Institutionelle Regelung

Die NKV sind in die Rechtsform eines Entscheids des IWF gekleidet. Die institutionelle Regelung des Verhältnisses der Gläubiger untereinander kann deshalb nicht Teil dieses Entscheids bilden. Dieses Verhältnis wird separat in einer ergänzenden Beilage geregelt. Darin wird festgehalten, dass sich die Teilnehmer - ausser zur Aktivierung, Erneuerung und Änderung der NKV - einmal im Jahr anlässlich der Jahrestagung der Bretton-Woods-Institutionen treffen. Bei diesen Treffen werden makroökonomische Entwicklungen sowie Entwicklungen der Finanzmärkte, die zu einer möglichen Aktivierung der NKV führen könnten. Die Teilnehmer werden durch einen Minister (in der Regel den Finanzminister) und/oder den Zentralbankgouverneur oder durch deren Stellvertreter repräsentiert. Der Vorsitz der NKV rotiert jährlich unter den Teilnehmern in alphabetischer Reihenfolge in englischer Sprache, Das Sekretariat-der NKV wird vom Stab des IWF geführt.

22 221

Beteiligung der Schweiz an den Neuen Kreditvereinbarungen Die Interessen der Schweiz

Die Schweiz ist in hohem Masse in die Weltwirtschaft eingebunden. Der Anteil der Exporte am Bruttoinlandprodukt lag 1995 mit rund 36 Prozent deutlich über dem 1025

entsprechenden weltweiten Exportanteil am BIP von 22 Prozent. Auch mit ihrem Finanzplatz ist die Schweiz stark in die Weltwirtschaft integriert. Sie ist deshalb an stabilen externen Rahmenbedingungen besonders interessiert. Die NKV und die AKV sind Vereinbarungen, die dem IWF die Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere die Gewährleistung stabiler WährungsVerhältnisse und funktionierender Finanzmärkte, ermöglichen. Die Unterstützung des IWF in seinen Bemühungen, die Zahlungsunfähigkeit von Staaten zu verhindern, ist daher nicht nur Ausdruck der Solidarität, sondern liegt auch im eigenen wirtschaftlichen, finanziellen und aussenpol i tischen Interesse der Schweiz. Ihre Teilnahme an den NKV stellt ein wichtiges Instrument zur Wahrung dieser Interessen dar.

Die Schweiz ist seit 1983 volles Mitglied der AKV und damit auch Mitglied der Zehnergruppe. Die Zehnergruppe ist für die Schweiz ein wichtiges Forum der Zusammenarbeit in internationalen Währungs- und Finanzfragen. Dies gilt sowohl für Treffen auf Ebene der Finanzminister und Zentralbankpräsidenten als auch für die Zusammenarbeit im Rahmen der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ). Obwohl sich die Mitglieder der NKV voraussichtlich nur einmal pro Jahr in der Zusammensetzung Finanzministerien und Zentralbanken treffen, werden die NKV die Wichtigkeit der Zehnergruppe zweifellos etwas reduzieren. Dies ist ein weiterer wichtiger Beweggrund, weshalb sich die Schweiz an diesen Parallel Vereinbarungen beteiligen sollte.

222

Höhe der schweizerischen Beteiligung

Die vorgesehene schweizerische Beteiligung beträgt 1557 Millionen SZR (etwa 2794 Mio. Fr.5). Das entspricht 4,6 Prozent des gesamten Betrages, den der IWF unter den NKV aufnehmen kann, oder 5,8 Prozent des Beitrags der Länder der Zehnergruppe an den NKV. Dieser Beitrag trägt dem Umstand Rechnung, dass die Schweiz eines der wenigen Länder ist, das einen bedeutenden Ertragsbilanzüberschuss aufweist und über umfangreiche Währungsreserven verfügt. An den gesamten Darlehenszusagen der AKV ist die Schweiz mit 6 Prozent beteiligt. Ihr Anteil bei den NKV ist somit nur geringfügig kleiner als bei den AKV. Er gewährt ihr entsprechende Mitspracherechte.

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Zusammenwirken von Nationalbank und Bundesrat bei der Durchführung der Teilnahme

Auf völkerrechtlicher Ebene wird der Beitritt zu den NKV durch den Bundesrat erklärt. Da die Aufgaben, die die NKV erfüllen, schwergewichtig monetärer Natur sind, soll die Nationaibank - wie auch bei den AKV - teilnehmende Institution sein. Die Nationalbank wird auch die Darlehen finanzieren. Durch die Beitrittserklärung des Bundesrates erlangt dieser Text auch innerstaatliche Geltung.

Die Nationalbank wird bei der Durchführung der Teilnahme an den NKV eng mit dem Bund zusammenwirken. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und der Nationalbank geregelt. Diese Vereinbarung wird in Anlehnung an das Verfahren, das die Zusammenarbeit bei den AKV festlegt, und

s

> Berechnet zum durchschnittlichen Wechselkurs 1996 von 1.795 Fr. pro SZR.

1026

unter Berücksichtigung der bisherigen Zusammenarbeit im Rahmen der IWF-Mitgliedschaft getroffen.

An den Sitzungen der Teilnehmer der NKV wird die Schweiz durch den Bund und die Nationalbank vertreten sein.

23

Genehmigungsbeschluss

Da die Mitgliedschaft beim IWF keine automatische Mitgliedschaft bei den NKV begründet, ist für den Beitritt zu den NKV, wie bereits bei den AKV6), die Zustimmung der Bundesversammlung in der Form eines Generimigungsbeschlusses notwendig. Dieser stützt sich auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung. Inhaltlich regelt der Beschluss die Grundzüge der Teilnahme an den NKV und ermächtigt den Bundesrat, den Beitritt zu den NKV und die Zustimmung zu allfälligen Laufzeit Verlängerungen zu erklären.

Die Genehmigungsbeschlüsse über den Beitritt zu den NKV und den AKV 7 > sind grundsätzlich unabhängig voneinander. Die Schweiz wird bei Ablauf der AKV (1998) wie auch der NKV (2002) Über deren Verlängerung frei entscheiden können. Allerdings ergibt sich aus dem Mechanismus, der gemäss §21 Buchstabe b NKV für die Benützung der NKV gilt (vgl. vorne Ziff. 212.9), dass die unter den NKV eingegangene Verpflichtung der Schweizerischen Nationalbank von 1557 Millionen SZR gleichzeitig eine Obergrenze für die Beanspruchung beider Kreditvereinbarungen darstellt. Würde die Schweiz ihre Mitgliedschaft bei den AKV 1998 nicht verlängern, so gälte die Kreditzusage in dieser Höhe weiterhin unter den NKV. Am gesamten Engagement der Schweizerischen Nationalbank würde sich also nichts ändern. Hingegen würden die Mitgliedschaft in der Zehnergruppe und die in § 21 NKV festgehaltenen Vorteile, welche für jene Mitglieder, die gleichzeitig beiden Kredit Vereinbarungen angehören, gelten (vgl. vorne Ziff. 212.9), der Schweiz nicht mehr zukommen. Der Bundesrat wird deshalb den eidgenössischen Räten im Jahre 1998 eine Botschaft für einen Bundesbeschluss zur Verlängerung der Teilnahme der Schweiz an den AKV unterbreiten.

3

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Darlehen, die im Rahmen dieser Vereinbarungen dem IWF zur Verfügung gestellt werden, werden von der Nationalbank ohne Bundesgarantie bereitgestellt.

Die Nationalbank verfügt dafür über genügend Rückstellungen. Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Nationalbank für die Durchführung der NKV kann mit dem bestehenden Personal durchgeführt werden.

4

Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1995-1999 nicht enthalten. Die Initiative zur Schaffung der NKV wurde erst im Frühjahr 1996 ergriffen. Als paralleles Abkommen zu den AKV entspricht die Vorlage der bisherigen Politik der Schweiz

(1

> Botschaft betreffend die Verlängerung der Teilnahme der Schweiz an den Allgemeinen Kredit Vereinbarungen, BB1 1993 III 625.

* BB vom 13. Dezember 1993 über die Verlängerung der Teilnahme der Schweiz an den Allgemeinen Kredilvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds (SR 941.151.2).

7

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zur Stärkung des internationalen Währungssystems und zur Vermeidung systembedrohender Finanzkrisen. Die Beteiligung der Zehnergruppe sowie 14 weiterer wichtiger Industrie- und Schwellenländer lässt einen Beitritt der Schweiz als angezeigt erscheinen.

5

Verfassungsmässigkeit

Der Bund hat nach Artikel S der Bundes veriassung (Zuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten) die Kompetenz, völkerrechtliche Verträge abzuschliessen bzw.

solchen beizutreten. Nach Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung bedürfen solche Verträge der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Der Bundesbeschluss über den Beitritt zu den NKV stützt sich zusätzlich auch auf den Notenbankartikel in der Bundesverfassung (Art. 39 BV). Diese Bestimmung ist als Verfassungsgrundlage deshalb massgebend, weil die Schweizerische Nationalbank die Kredite im Rahmen der NKV finanziert und an der Durchführung der Teilnahme mit dem Bundesrat zusammenwirkt.

Nach Paragraph 19 Buchstabe b des Abkommens kann jeder Staat spätestens sechs Monate vor Ablauf seiner Laufdauer dem IWF seinen Austritt mitteilen (siehe vorne Ziffer 212.8). Soweit der Schweiz bei internationalen Beschlüssen ein solches Mitwirkungsrecht zusteht, fällt die Ausübung dieses Rechts als einseitiger Akt des Völkerrechts in die Kompetenz des Bundesrates, denn ihm obliegt gemä'ss Artikel 102, Ziffer 8 der Bundesverfassung die ordentliche Geschäftsführung im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten. Weil es sich bei internationalen Beschlüssen nicht um Staatsverträge handelt, findet Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung keine Anwendung (vgl. BBI 7950 II 714, 1982 III 917, 7994 II 11).

Durch die Genehmigung des zugrundeliegenden völkerrechtlichen Vertrags trifft die Bundesversammlung den Grundsatzentscheid in Bezug auf die internationalen Beschlüsse.

Der Bundesrat wäre für die Vertragsverlängerung zuständig. Dies drängt sich auch deshalb auf, weil die in Paragraph 19 Buchstabe b NKV vorgesehenen, kurzen Fristen einen entsprechenden Entscheid durch die Bundesversammlung verunmöglichen. In der Tat stehen den Mitgliedstaaten für den Entscheid über einen eventuellen Austritt nur gerade sechs Monate zur Verfügung, was für die Ausarbeitung einer Botschaft und die Beschlussfassung durch die Räte nicht ausreicht. Jede Verlängerung der Teilnahme an den NKV setzt voraus, dass Bundesrat und die SNB einvernehmlich zur Auffassung gelangen, sie sei weiterhin im Interesse des Landes geboten. Artikel I Absatz 3 des beantragten Genehmigungsbeschlusses stellt eine ausreichende Information der Räte durch den Bundesrat sicher.

Mit der Teilnahme an den NKV geht die
Schweiz Verpflichtungen von 1557 Millionen Sonderziehungsrechte (etwa 2794 Mio. Fr.) ein. Für die Erhöhung der Verpflichtungen während der Laufzeit des Vertrages ist das Einverständnis des betroffenen Teilnehmers erforderlich. Es ist vorgesehen, dass die Schweiz dieses Einverständnis nur unter dem Vorbehalt der GeneHmigung durch die eidgenössischen Räte erklären würde.

Nach Artikel l Absatz 2 des Genehmigungsbeschlusses entscheidet der Bundesrat jeweils vor Ablauf der vertraglichen Laufzeit im Einvernehmen mit der SNB, ob die Teilnahme an den NKV beendet oder weitergeführt werden soll. Eine allfallige _Weiterführung setzt allerdings voraus, dass die Grundvereinbarung keine wesent-

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liehe Änderung erfährt; andernfalls läge materiell ein neuer Vertrag vor, der den eidgenössischen Räten wiederum zur Genehmigung zu unterbreiten wäre.

Der beantragte Genehmigungsbeschluss untersteht nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung: Die NKV sind kündbar (Paragraphen 15-17). Sie führen weder eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbei noch liegt der Beitritt zu einer internationalen Organisation vor.

5072

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Bundesbeschluss über den Beitritt der Schweiz zu den Neuen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 und 39 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Mai 1997 '>, bescliliesst:

Art. l 1 Der Beitritt der Schweiz zu den Neuen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt für die Teilnahme an den Neuen Kreditvereinbarungen zu erklären. Über die Fortführung oder Beendigung der Teilnahme entscheidet der Bundesrat jeweils vor Ablauf der vertraglichen Laufzeit im Einvernehmen mit der Schweizerischen Nationalbank (SNB).

3 Die SNB ist teilnehmende Institution der Neuen Kreditvereinbarungen. Sie wird bei der Durchführung der Teilnahme an den Neuen Kredit Vereinbarungen eng mit dem Bund zusammenwirken. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und der SNB geregelt. Der Bundesrat unterrichtet die eidgenössischen Räte über die Beteiligung der Schweiz an den Neuen Kredit Vereinbarungen.

4 Die Kreditgewährungen der SNB im Rahmen der Neuen Kredit Vereinbarungen erfolgen ohne Garantie des Bundes.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staats Vertragsreferendum.

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'> BBI 1997 IH 10I3

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Beilage l

Neue Kreditvereinbarungen

Übersetzung »

vom 27. Januar 1997

Präambel Um den Internationalen Währungsfonds in die Lage zu versetzen, seine Rolle in der internationalen Währungsordnung wirkungsvoller zu erfüllen, sind eine Anzahl Länder mit der finanziellen Fähigkeit zur Unterstützung der Währungsordnung übereingekommen, dem Internationalen Währungsfonds Mittel in der Form von Darlehen bis zu einem festgelegten Betrag zur Verfügung zu stellen. Dies soll erfolgen, wenn zusätzliche Mittel benötigt werden, um einer Beeinträchtigung der interrîationalen Wührungsordnung entgegenzuwirken oder sie abzuwenden oder um eine aussergewöhnliche Situation zu bewältigen, welche eine Gefahr für die Stabilität dieser Währungsordnung darstellt. Um diese Absicht zu verwirklichen, werden aufgrund von Artikel VII, Abschnitt, l des IWF-Übereinkommens die folgenden Regeln und Bedingungen angenommen.

Artikel l Begriffsbestimmungen a) Soweit in diesem Beschluss verwendet, bedeuten die Begriffe i) «Betrag einer Kreditvereinbarung» den Höchstbetrag eines Kredits, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten, den ein Teilnehmer sich verpflichtet, dem Fonds im Rahmen einer Kredit Vereinbarung zu gewähren.

ii) «Übereinkommen» das Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds.

iii) «Verfügbare Verpflichtung» die Kreditvereinbarung eines Teilnehmers abzüglich bereits verpflichteter oder gezogener Guthaben.

iv) · «Aufgenommene Währungsbeträge» die Beträge, die im Rahmen einer Kreditvereinbarung auf das Konto des Fonds überwiesen worden sind.

v) «Abruf» eine Aufforderung des Fonds an einen Teilnehmer, im Rahmen seiner Kredit Vereinbarung eine Überweisung auf das Konto des Fonds vorzunehmen.

vi) «Kreditvereinbarung» eine Verpflichtung, dem Fonds unter den in diesem Beschluss festgehaltenen Regeln und Bedingungen Kredite zu gewähren.

vii) «Tatsächlich konvertierbare Währung» eine Währung, welche im vierteljährlichen Haushaltsplan des Internationalen Währungsfonds für Überweisungen enthalten ist.

» Übersetzung des englischen Originaltextes. Fassung gemäss Beschluss des IWF-Exekutivrals.

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Neue Kreditvereinbarungen

viii) «Ziehendes Land» ein Mitglied, das aufgenommene Währungsbeträge vom Fonds durch eine Ziehung, einschliesslich der Ziehung aufgrund einer Bereitschaftskredit-Vereinbarung oder einer Vereinbarung im Rahmen der Erweiterten Fondsfazilität, kauft.

ix) «Verschuldung» des Fonds den Betrag, den er im Rahmen einer Kreditvereinbarung zurückzuzahlen verpflichtet ist.

x) «Mitglied» ein Mitglied des Internationalen Wahrungsfonds (der Fonds).

xi) Teilnehmer ein teilnehmendes Mitglied oder eine teilnehmende Institution.

xii) Teilnehmende Institution» eine offizielle Institution eines Mitglieds, die mil Zustimmung des Mitglieds eine Kreditvereinbarung mil dem Fonds getroffen hat, oder eine offizielle Institution eines Nichtmitglieds, welche eine Kreditvereinbarung mit dem Fonds abgeschlossen hat.

xiii) «Teilnehmendes Mitglied» ein Mitglied des Fonds, das mit dem Fonds eine Kreditvereinbarung getroffen hat.

b) Fur den Zweck dieses Beschlusses gilt die Hong Kong Monetary Authority (HKMA) als offizielle Institution desjenigen Mitgliedes, dessen Territorium Hong Kong einschliesst, wobei i) Darlehen der HKMA und Zahlungen des Fonds an die HKMA im Rahmen dieses Beschlusses grundsatzlich in der Wahrung der Vereinigten Staaten von Amerika erfolgen, es sei denn, der Fonds und die HKMA einigen sich auf die Wahrung eines anderen Mitglieds.

ii) die Teilnahme der HKMA dem Mitglied, dessen Territorium Hong Kong einschliesst, keinen Anspruch auf die Anwendung von Artikel 6 A gibt.

iii) die Verweise auf die Zahlungsbilanz- und Reserveposition in den Artikeln 7 A c), 7 B b) und 11 e) als Verweise auf die Zahlungsbilanz- und Reserveposition von Hong Kong zu verstehen sind.

Artikel 2 Kreditvereinbarungen a) Die Mitglieder oder Institutionen, die diesem Beschluss beitreten, verpflichten sich, dem Fonds entsprechend den in diesem Beschluss festgehaltenen Regeln und Bedingungen Darlehen bis zu dem im Anhang zu diesem Beschluss angegebenen oder gemäss Artikel 3 b) festgesetzten Betrag, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten, zur Verfügung zu stellen.

b) Falls nicht anderweitig mit dem Fonds vereinbart, werden Darlehen unter diesem Beschluss in der Wahrung des Teilnehmers zur Verfügung gestellt. Handelt es sich beim Teilnehmer um eine Institution eines Nichtmitglieds, so einigen sich der Fonds und der Teilnehmer auf die
Wahrung des Mitglieds oder die Wahrungen der Mitglieder, in welcher die Darlehen gegeben werden. Übereinkommen gema'ss diesem Artikel bedürfen der Zustimmung derjenigen Mitglieder, deren Wahrung fur die Darlehen verwendet werden.

Artikel 3 Beitritt a) Alle im Anhang aufgeführten Mitglieder und Institutionen konnen diesem Beschluss gemäss Artikel 3 c) beitreten.

b) Alle im Anhang nicht aufgeführten Mitglieder oder Institutionen, einschliesslich Institutionen von Nichtmitgliedern, konnen sich zum Zeitpunkt der Erneuerung die-

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Neue Kredilvereiiibaruiigen

ses Beschlusses gemäss Artikel 19 um eine Teilnahme bewerben. Mitglieder oder Institutionen, welche Teilnehmer werden wollen, sollen nach Konsultationen mit dem Fonds ihre Bereitschaft, diesem Beschluss beizutreten, bekanntgeben. Wenn der Fonds und eine Gruppe von Teilnehmern, welche zusammen 80 Prozent aller Kreditvereinbarungen unter dem erneuerten Beschluss vertreten, zustimmen, können solche Mitglieder oder Institutionen dem Beschluss gemäss Artikel 3 c) beitreten. Bei Bekanntgabe ihrer Bereitschaft, gemäss diesem Artikel 3 b) beizutreten, müssen Mitglieder oder Institutionen den Betrag der Kreditvereinbarung, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten, angeben, den sie bereit sind einzugehen. Dieser Betrag darf jedoch nicht geringer sein als der Betrag der Kredit Vereinbarung desjenigen Teilnehmers, der die Kredit Vereinbarung mit dem niedrigsten Betrag abgeschlossen hat. Die Zulassung eines neuen Teilnehmers führt zu einer proportionalen Reduktion der Kreditvereinbarungen aller bisherigen Teilnehmer, deren Kreditvereinbarung grösser ist als diejenige des Teilnehmers mit der kleinsten Kreditvereinbarung. Der gesamte Umfang dieser proportionalen Reduktion der Kreditvereinbarungen der Teilnehmer entspricht dabei der Kreditvereinbarung des neuen Teilnehmers abzüglich einer anfälligen Erhöhung des Gesamtbetrages der Kreditvereinbarungen, welche gemäss Artikel 5 a) beschlossen wird, wobei keine Kreditvereinbarung eines Teilnehmers unter das im Anhang festgelegte Minimum fallen darf.

c) Die Mitglieder oder Institutionen treten diesem Beschluss bei, indem sie beim Fonds eine Urkunde hinterlegen, in der erklärt wird, dass sie in Übereinstimmung mit den Gesetzen ihres Landes beigetreten sind und alle erforderlichen Schritte getan haben, um die Regeln und Bedingungen dieses Beschlusses erfüllen zu können. Mit der Hinterlegung dieser Urkunde werden die betreffenden Mitglieder oder Institutionen Teilnehmer mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung oder dem Inkrafttreten dieses Beschlusses, je nachdem welches Datum später liegt.

Artikel 4 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt in Kraft, sobald ihm im Anhang aufgeführte Mitglieder oder Institutionen, welche zusammen Kreditvereinbarungen im Betrag von mindestens 28,9 Mrd. Sonderziehungsrechten (SZR) vertreten, einschlîesslich der fünf Mitglieder oder Institutionen
mit den grössten im Anhang festgelegten Kreditvereinbarungen, beigetreten sind.

Artikel 5 Änderungen der Beträge der Kreditvereinbarungen a) Wenn ein Mitglied oder eine Institution gemäss Artikel 3 b) zum Beitritt zu diesem Beschluss zugelassen wird, kann der Fonds mit der Zustimmung von Teilnehmern, welche zusammen 85 Prozent aller Kreditvereinbarungen vertreten, den Gesamtbetrag der Kredit Vereinbarungen erhöhen. Diese Erhöhung darf nicht grösser sein als die Kredit Vereinbarung des neuen Teilnehmers.

b) Die Beträge der Kredit Vereinbarungen der einzelnen Teilnehmer können, falls es die Umstände erfordern, überprüft und mit Zustimmung des Fonds und einer Gruppe von Teilnehmern, welche zusammen 85 Prozent aller Kreditvereinbarungen vertreten, einschliesslich derjenigen Teilnehmer, deren Kredit Vereinbarungen von der Änderung betroffen sind, geändert werden. Diese Bestimmung kann nur mit der Zustimmung aller Teilnehmer abgeändert werde,n.

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Neue Kredit Vereinbarungen

Artikel 6

Ingangsetzung des Verfahrens

A. Teilnehmer Wendet sich ein teilnehmendes Mitglied oder ein Mitglied, dessen Institution Teilnehmer ist, an den Fonds anlässlich einer Ziehung, einer Bereitschaftskredit-Vereinbarung oder einer Vereinbarung im Rahmen der Erweiterten Fondsfazilitat und gelangt der Geschäftsführende Direktor nach Konsultationen zu der Ansicht, dass die Ziehung, die Bereitschaftskredit-Vereinbarung oder die Vereinbarung im Rahmen der Erweiterten Fondsfazilitat notwendig ist, um einer Beeinträchtigung der internationalen Währungsordnung entgegenzuwirken oder diese abzuwenden, und dass die Mittel des Fonds zu diesem Zweck aufgestockt werden müssen, so kann der Geschäftsführende Direktor das Verfahren gemäss Artikel 7 A in Gang setzen.

B. Nichtteilnehmer Der Geschät'tsführende Direktor kann das Verfahren gemäss Artikel 7 A für beantragte Ziehungen durch Mitglieder, welche Nichtteilnchmer sind, in Gang setzen, wenn a) es sich bei den Ziehungen um (i) Ziehungen höherer Kredittranchen, (Ü) Ziehungen unter einer Bereitschaftskredit-Vereinbarung, welche über die erste Kredittranche hinausgeht, (iii) Ziehungen im Rahmen der Erweiterten Fondsfazilitat oder (iv) Ziehungen der ersten Kredittranche in Verbindung mit einer Bereitschaftskredi UV ereinbarung oder einer Vereinbarung im Rahmen der Erweiterten Fondsfazilitat handelt, und bj der Geschäftsführende Direktor nach Konsultationen befindet, dass die Mittel des Fonds aufgestockt werden müssen, um bestehende und erwartete Finanzierungsbedürfnisse im Zusammenhang mit einer Ausnahmesituation, welche von Zahlungsbifanzschwierigkeiten eines Mitglieds herrühren, zu befriedigen.

Diese Schwierigkeiten müssen von einer solchen Art oder von solchem Ausmass sein, dass sie die Stabilität des internationalen Währungssystems gefährden könnten.

Bei Vorschlägen für Abrufe gemäss Artikel 6 B zieht der Geschäftsführende Direktor mögliche Abrufe gemäss Artikel 6 A gebührend in Betracht.

Artikel? Vorschläge und-Abrufe A. Vorschläge a) Der Geschäfts führende Direktor schlägt Abrufe unter diesem Beschluss nur nach Konsultationen mit Exekutivdirektoren und Teilnehmern vor.

b) Wenn der Geschäftsführende Direktor einen Vorschlag zur Bereitstellung von Darlehen an den Fonds macht, legt er das voraussichtliche ziehende Land, den Betrag und den Zeitraum fest, während dem die beantragten Mittel
abgerufen werden können.

c) Ein Teilnehmer soll den Fonds und die anderen Teilnehmer benachrichtigen, wenn er befindet, dass er Abrufe unter einem Vorschlag aufgrund seiner gegenwärtigen und voraussichtlichen Zahlungsbilanz- und Reserveposition nicht Folge leisten kann. Dies wird normalerweise in der Streichung des Mitglieds von der Liste

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Neue KredUveniiiibarungtìii

der Länder, welche im vierteljährlichen Haushaltsplan des Fonds für Überweisungen ihrer Währungen vorgesehen sind, Ausdruck finden. Wenn es sich beim Teilnehmer um eine Institution eines Nichtmitglieds handelt, soll er vor einem Befund gemäss dieser Bestimmung mit dem Fonds über die Zahlungsbilanz- und Reserveposition dieses Nichtmitglieds beraten. Ein Teilnehmer soll hinsichtlich eines solchen Befundes Zurückhaltung üben und die Ansichten des Fonds und der anderen Teilnehmer berücksichtigen.

d) Sofern gemäss Artikel 7 A e) nicht anders festgelegt, sieht ein Vorschlag Abrufe vor, die proportional zu den Beträgen der Kredit Vereinbarungen der Teilnehmer sind.

e) Unter den folgenden Umständen kann der Geschäfts l uhrende Direktor Abrufe vorschlagen, welche nicht proportional zu den Beträgen der Kredit Vereinbarungen der Teilnehmer sind: i) Falls proportionale Abrufe bei den Teilnehmern für die Finanzierung der vorgeschlagenen Ziehung nicht ausreichen, weil die verfügbare Verpflichtung mindestens eines Teilnehmers zu klein ist, um einem proportionalen Abruf zu entsprechen, kann der Geschäftsführende Direktor all diejenigen Teilnehmer, deren verfügbare Verpflichtung gross genug ist, um diesem proportionalen Abruf zu entsprechen, darum ersuchen, den Betrag unter diesem proportionalen Abruf zur Verfügung zu stellen; wobei der Geschäftstuhrende Direktor, wenn er jeden dieser Teilnehmer um einen solchen Betrag ersucht, auch jeden Teilnehmer, dessen verfügbare Verpflichtung nicht ausreicht, um diesem proportionalen Abruf zu entsprechen, um einen Betrag im Ausmass seiner verfügbaren Verpflichtung angehen soll. Wenn nötig kann der Geschäftslührende Direktor einen Teilnehmer, dessen verfügbare Verpflichtung den Betrag unter dem proportionalen Aufruf Übersteigt, darum ersuchen, zusätzlich zum im vorhergehenden Satz erwähnten Betrag weitere Mittel zur Verfügung zu stellen.

ii) Wenn proportionale Abrufe bei den Teilnehmern für die Finanzierung der vorgeschlagenen Ziehung nicht ausreichen, weil mindestens ein Teilnehmer nicht genügend Mittel in der für die vorgeschlagene Ziehung benötigten Währung oder den benötigten Währungen besitzt, kann der Geschäftsführende Direktor jeden Teilnehmer, der in der Lage ist, unter einem proportionalen Abruf genügend Mittel in der benötigten Währung oder den benötigten Währungen
zur Verfügung zu stellen, darum ersuchen, solche Mittel zur Verfügung zu stellen, und zwar bis zu einem Betrag in der Grosse seiner verfügbaren Verpflichtung oder soviel er zur Verfügung stellen kann, je nachdem, welcher Betrag kleiner ist. Wenn nötig kann der Geschäftstuhrende Direktor einen Teilnehmer, dessen verfügbare Verpflichtung den Betrag unter dem proportionalen Abruf übersteigt und der in der Lage ist, Mittel in der benötigten Währung oder in den benötigten Währungen zur Verfügung zu stellen, darum ersuchen, zusätzlich zum im vorhergehenden Satz erwähnten Betrag weitere Mittel in der benötigten Währung oder in den benötigten Währungen zur Verfügung zu stellen.

f) Für die Annahme eines Vorschlags gemäss Artikel 7 A g) ist die Zustimmung aller Teilnehmer notwendig, welche proportional mehr Mittel zur Verfügung stellen als mindestens ein anderer Teilnehmer.

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Neue Kreditvereinbarungen

g) Wenn unter den Teilnehmern keine Einstimmigkeil herrscht, wird die Frage, ob die Teilnehmer bereit sind, mittels Darlehen die im Vorschlag festgelegte Ziehung, die Bereitschal'tskredit-Vereinbarung oder die Vereinbarung im Rahmen der Erweiterten Fondsfazilität zu erleichtern, mittels einer Abstimmung unter den Teilnehmern entschieden. Für eine zustimmende Entscheidung ist eine Mehrheit von 80 Prozent der Kredit Vereinbarungen der stimmberechtigten Teilnehmer notwendig. Der Fonds wird über die Entscheidung benachrichtigt.

h) Nicht stimmberechtigt über den Vorschlag sind das voraussichtlich ziehende Land, seine teilnehmende Institution und Teilnehmer, welche bekannt gegeben haben, dass sie Abrufen unter dem Vorschlag nicht entsprechen werden.

Ì) Ein Vorschlag wird nur dann wirksam, wenn er von den Teilnehmern gemäss Artikel 7 A g) angenommen worden ist und der Exekutivrat danach seine Zustimmung gegeben hat.

j) Nach der Annahme eines Vorschlags werden Verpflichtungen und Ziehungen durch nachfolgende Änderungen der Beträge der Kredit Vereinbarungen nicht berührt.

B. Abrufe a) Sofern nicht anderweitig in einem gemäss Artikel 7 A angenommenen Vorschlag für. zukünftige Abrufe festgelegt, erfolgt jeder Abruf proportional zu den im Vorschlag genannten Beträgen.

b) Ausser der betroffene Teilnehmer stimme einem solchen Abruf zu, wird kein Abruf an einen Teilnehmer gerichtet, an den ansonsten gemä'ss den Bestimmungen dieses Artikels Abrufe gerichtet werden könnten, wenn das entsprechende Mitglied aufgrund seiner gegenwärtigen oder erwarteten Zahlungsbilanz- oder Reserveposition nicht in der Liste der Länder, welche im vierteljährlichen Haushaltsplan des Fonds für Überweisungen ihrer Währungen vorgesehen sind, enthalten ist und auch nicht vom Geschäftsführenden Direktor für die Aufnahme in diese Liste vorgeschlagen wurde. Handelt es sich beim Teilnehmer um eine Institution eines Nichtmitglieds, wird seine Fähigkeit, einem Abruf zu entsprechen, nach Konsultationen mit dem Teilnehmer und auf der Basis der gegenwärtigen und erwarteten Zahlungsbilanz- und Reserveposition des entsprechenden Nichtmitglieds durch den Fonds ermittelt. Falls an einen Teilnehmer kein Abruf gerichtet wird, kann der Geschäftsführende Direktor den anderen Teilnehmern vorschlagen, dass als Ersatz Mittel unter deren Kredit Vereinbarungen
zur Verfügung gestellt werden. Dieser Vorschlag ist dem Verfahren unter Artikel 7 A unterworfen.

c) Nimmt der Fonds einen Abruf gemäss diesem Artikel vor, so hat der Teilnehmer die Überweisung entsprechend dem Abruf unverzüglich vorzunehmen.

Artikel 8 Verbriefung der Verschuldung a) Auf Ersuchen stellt der Fonds zugunsten eines Teilnehmers nichtübertragbare Schuldurkunden aus, welche die Verschuldung des Fonds gegenüber dem Teilnehmer verbriefen. Die Ausgestaltung der Schuldurkunden wird zwischen dem Fonds und dem betreffenden Teilnehmer vereinbart.

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Neue Kredit Vereinbarungen

b) Bei Rückzahlung des gemäss Artikel 8 a) durch Ausstellung einer Schuldurkunde belegten Betrages und aller aufgelaufenen Zinsen ist die Schuldurkunde dem Fonds zur Entwertung zurückzugeben. Wird weniger als der Betrag einer solchen Schuldurkunde zurückgezahlt, so ist die Schuldurkunde dem Fonds zurückzugeben, der dafür eine neue Schuldurkunde über den Restbetrag mit dem Fälligkeitsdatum der allen Schuldurkunde ausgibt.

Artikel 9 Zinsen a) Der Fonds zahlt auf seine Verschuldung unter diesem Beschluss Zinsen in der Höhe des kombinierten Marktzinssatzes, welchen er jeweils zur Bestimmung des Satzes errechnet, zu dem er Bestände an Sonderziehungsrechten verzinst, oder eines höheren Satzes, auf den sich der Fonds und Teilnehmer, die zusammen 80 Prozent aller Kredit Vereinbarungen vertreten, einigen.

b) Eine Änderung in der Methode zur Berechnung des kombinierten Marktzinssatzes ist nur dann auf die Verschuldung des Fonds unter diesem Beschluss anwendbar, .wenn der Fonds und Teilnehmer, die zusammen 80 Prozent aller Kreditvereinbarungen vertreten, zustimmen; stellt ein Teilnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung einen entsprechenden Antrag, so ist die Änderung nicht auf die bestehende Verschuldung des Fonds gegenüber diesem Teilnehmer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung anwendbar.

c) Die Zinsen fallen täglich an und sind sobald wie möglich jeweils nach dem 31. Juli, 31. Oktober, 31. Januar und 30. April zu zahlen.

d) Die einem Teilnehmer zustehenden, vom Fond in Konsultation mit dem Teilnehmer festgelegten Zinsen sind in Sonderziehungsrechten, in der Währung des Teilnehmers, in der aufgenommenen Währung oder in anderen tatsächlich konvertierbaren Währungen zu zahlen.

Artikel 10 Verwendung der aufgenommenen Währungsbeträge Die gemäss Artikel V, Absätze 3 und 7 des IWF-Übereinkommens geltenden Geschäftsgrundsätze und Gepflogenheiten des Fonds für die Inanspruchnahme der .allgemeinen Fondsmittel, Bereitschaftskredit-Vereinbarungen und Vereinbarungen im Rahmen der Erweiterten Fondsfazilität, auch soweit sie sich auf die Dauer der Inanspruchnahme erstrecken, gelten in gleicher Weise für den Kauf von durch den Fonds aufgenommenen Wä'hrungsbeträgen. Die Befugnisse des Fonds hinsichtlich Anträgen auf Inanspruchnahme seiner Mittel durch einzelne Mitglieder werden durch diesen
Beschluss nicht berührt. Der Zugang der Mitglieder zu diesen Mitteln richtet sich nach den Geschiiftsgrundsätzen und Gepflogenheiten des Fonds und hängt nicht davon ab, ob der Fonds Kredite aufgrund dieses Beschlusses aufnehmen kann.

Artikel 11 Rückzahlung durch den Fonds a) Vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieses Artikels 11 zahlt der Fonds fünf Jahre nach Überweisung durch einen Teilnehmer diesem Teilnehmer einen Betrag zurück, der dem gema'ss Artikel 12 errechneten Gegenwert der Überweisung entspricht. Ist das ziehende Land, für dessen Kauf die Teilnehmer Überwei1037

Neue Kredilvereinbamngen

sungen tätigen, zu einem Rückkauf zu einem festgelegten, früher als fünf Jahre nach dem Kauf liegenden Zeitpunkt verpflichtet, so nimmt der Fonds die Rückzahlung an die Teilnehmer in jenem Zeitpunkt vor. Die Rückzahlung gemäss diesem Artikel 11 a) oder gemäss Artikel 11 c) erfolgt, nach Ermessen des Fonds, wenn immer möglich in der aufgenommenen Währung, in der Währung des Teilnehmers oder in Sonderziehungsrechten in einer Höhe, so dass der Bestand des Teilnehmers an Sonderziehungsrechten die festgelegte Grenze gemäss Artikel. XIX, Absatz 4 des IWF-Übereinkommens nicht überschreitet, es sei denn der Teilnehmer ist damit einverstanden, dass bei einer solchen Rückzahlung in Sonderziehungsrechten diese Grenze überschritten wird. Die Rückzahlung kann nach Konsultationen mit dem Teilnehmer auch in einer anderen tatsächlich konvertierbaren Währung erfolgen. Die Rückzahlungen an einen Teilnehmer gemäss Artikel 11 b) und 11 e) sind auf Überweisungen des betreffenden Teilnehmers für Käufe des ziehenden Landes in der Reihenfolge anzurechnen, in der die Rückzahlung gemäss diesem Artikel 11 a) erfolgen muss.

b) Der Fonds kann nach Konsultationen mit den Teilnehmern eine teilweise oder volle Rückzahlung an einen oder mehrere Teilnehmer vor dem in Artikel 11 a) vorgeschriebenen Zeitpunkt vornehmen. Die Rückzahlung gemäss diesem Artikel 11 b) erfolgt nach Wahl des Fonds in der Währung des Teilnehmers, in der aufgenommenen Währung oder in Sonderziehungsrechten in einer Höhe, so dass der Bestand des Teilnehmers an Sonderziehungsrechten die festgelegte Grenze gemäss Artikel XIX, Absatz 4 des IWF-Übereinkommens nicht überschreitet, es sei denn der Teilnehmer ist damit einverstanden, dass bei einer solchen Rückzahlung in Sonderziehungsrechten diese Grenze überschritten wird. Die Rückzahlung kann mit Zustimmung des Teilnehmers auch in einer anderen tatsächlich konvertierbaren Währung erfolgen.

c) Ist eine Verringerung der Bestünde des Fonds an der Währung eines ziehenden Landes auf einen Kauf von unter diesem Beschluss aufgenommener Währung zurückzuführen, so zahlt der Fonds unverzüglich einen gleich hohen Betrag zurück. Schuldet der Fonds einem Teilnehmer aufgrund von Überweisungen zur Finanzierung einer Reservelranchen-Ziehung eines Landes Beträge und verringern sich die keiner Rückkaufspflicht unterliegenden
Bestände des Fonds an der Währung des ziehenden Landes aufgrund von Nettoverkä'ufen dieser Währung während einer Vierteljahres-Periode, auf die sich ein Haushaltsplan erstreckt, so zahlt der Fonds zu Beginn der nächsten Vierteljahres-Periode einen dieser Verringerung entsprechenden Betrag zurück. Dies bis zur Höhe des Betrages, den er dem Teilnehmer schuldet.

d) Rückzahlungen gemäss Artikel 11 c) erfolgen proportional zu den Beträgen, die der Fonds denjenigen Teilnehmern für Überweisungen schuldet, für welche die Rückzahlung erfolgt.

e) Ein Teilnehmer kann vor dem in Artikel 11 a) vorgeschriebenen Zeilpunkt geltend machen, dass seine Zahlungsbilanzlage die teilweise oder volle Rückzahlung des vom Fonds geschuldeten Betrages erfordert, und dessen Rückzahlung beantragen. Sofern ein Rückzug seines Darlehens zu einer Erhöhung der Darlehen der anderen Teilnehmer an den Fonds führen kann, so hat der Teilnehmer, der einen solchen Rückzug beantragt, vor der Antragstellung den Geschäfts führenden Direk-

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tor und die anderen Teilnehmer zu konsultieren. Sofern keine offensichtlichen Gründe dagegen sprechen, hat der Fonds die Darlegungen des betreffenden Teilnehmers anzuerkennen. Die Rückzahlung wird nach Konsultationen mit dem Teilnehmer in tatsächlich konvertierbaren Währungen anderer Mitglieder oder in Sonderziehuhgsrechten geleistet, je nach Ermessen des Fonds. Reichen die Bestände des Fonds an geeigneten Währungen nicht aus, werden einzelne Teilnehmer aufgefordert, im Rahmen ihrer Kreditvereinbarungen die erforderlichen Beträge zur .Verfügung zu stellen, wobei deren verfügbare Verpflichtungen nicht überschritten werden. Im Sinne dieses Artikels i l gelten Überweisungen gemäss diesem Artikel 11 e) als zur gleichen Zeit und für die gleichen Käufe vorgenommen, wie die Überweisungen des Teilnehmers, der die. Rückzahlung nach diesem Artikel 11 e) erhalt.

r) Erfolgt eine Rückzahlung an einen Teilnehmer, so wird dadurch der Betrag, der im Rahmen'seiner Kreditvereinbarung gemäss diesem Beschluss abgerufen werden kann, pro tanto wiederhergestellt.

g) Die Verpflichtungen des Fonds zur Leistung von Rückzahlungen an eine teilnehmende Institution gemäss den Bestimmungen dieses Artikels oder zur Zahlung von Zinsen gemäss den Bestimmungen von Artikel 9 werden dann als erfülll erachtet, wenn der Fonds einen entsprechenden Betrag an Sonderziehungsrechten an das Mitglied überträgt, in dem die Institution ihren Sitz hat.

Artikel 12 Umrechnungskurse a) Der Wert jeder Überweisung wird zum Zeitpunkt der Absendung des Überweisungsauftrags berechnet. Die Berechnung ist auf der Grundlage des Sonderziehungsrechts gemäss Artikel XIX, Abschnitt 7 a) des IWF-Übereinkommens vorzunehmen. Der Fonds ist zur Rückzahlung eines entsprechenden Wertes verpflichtet.

b) Für alle Zwecke dieses Beschlusses ist der Wert einer Währung in Sonderziehungsrechten vom Fonds gemäss Regel 0-2 der GeschaTtsbestimmungen des Fonds zu errechnen.

Artikel 13 Übertragbarkeit Eine teilweise oder gesamthafte Übertragung eines Anspruchs auf Rückzahlung im Rahmen einer Kredit Vereinbarung durch einen Teilnehmer darf nur mit vorgängiger Zustimmung des Fonds und zu von diesem gebilligten Bedingungen erfolgen.

Artikel 14 Benachrichtigung Benachrichtigungen an ein teilnehmendes Mitglied oder von einem solchen gemäss diesem Beschluss erfolgen schriftlich
oder mittels raschem Kommunikationsmittel und sind an die Fiskalslelle oder von der Fiskalstelle des teilnehmenden Mitglieds, die gemäss Artikel V, Abschnitt l des IWF-Übereinkommens und Regel G-l der Geschäftsbeslimmungen des Fonds bezeichnet worden ist, zu übermitteln. Benachrichtigungen an eine teilnehmende Institution oder von einer solchen erfolgen schriftlich oder mittels raschem Kommunikationsmittel und sind an die teilnehmende Institution oder von dieser zu übermitteln.

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Neue Kreditvereinbarungen

Artikel 15 Änderung dieses Beschlusses a) Mit Ausnahme der Bestimmungen in den Artikeln 5 b), 15 b) und 16 kann dieser Beschluss während der in Artikel 19 a) festgelegten Laufzeit und darauffolgenden gemäss Artikel 19 b) beschlossenen Laufzeiten, nur durch einen Beschluss des Fonds und mit der Zustimmung von Teilnehmern, die 85 Prozent aller Kreditvereinbarungen vertreten, geändert werden. Eine solche Zustimmung ist nicht erforderlich für die Änderung des Beschlusses anlässlich seiner Verlängerung gemäss Artikel Ì9 b).

b) Sieht ein Teilnehmer seine Interessen durch eine Änderung, gegen die er gestimmt hat, grundlegend berührt, so hat der Teilnehmer das Recht von diesem Beschluss durch Benachrichtigung des Fonds und der anderen Teilnehmer innerhalb von 90 Tagen nach der Annahme der Änderung zurückzutreten. Diese Bestimmung kann nur mit der Zustimmung aller Teilnehmer geändert werden.

Artikel 16 Rücktritt Unter Vorbehalt der Bestimmungen in Artikel 15 b) kann ein Teilnehmer von seinen Rechten und Pflichten aus diesem Beschluss gemäss Artikel 19b) zurücktre- 1 ten, während der in Artikel 19 a) vorgesehenen Laufzeit jedoch nur mit Zustimmung des Fonds und aller Teilnehmer. Diese Bestimmung kann nur mit der Zustimmung aller Teilnehmer geändert werden.

Artikel 17 Austritt aus dem Fonds Falls ein teilnehmendes Mitglied oder ein Mitglied, dessen Institution Teilnehmer ist, aus dem Fonds austritt, erlischt die Kreditvereinbarung mit dem Zeitpunkt, an dem der Austritt wirksam wird. Die Verschuldung des Fonds aus der Kreditvereinbarung wird als eine Schuld des Fonds im Sinne von Artikel XXVI, Abschnitt 3 und Anhang J des IWF-Übereinkommens behandelt.

Artikel 18 Einstellung von Geschäften und Liquidation a) Das Recht des Fonds, gemäss Artikel 7 Beträge abzurufen, und die Verpflichtung, gemäss Artikel J l Rückzahlungen vorzunehmen, werden für die Dauer einer Einstellung der Geschäfte gemäss Artikel XXVII des IWF-Übereinkommens ausgesetzt.

b) Im Falle der. Liquidation des Fonds enden die Kreditvereinbarungen, und die vom Fonds geschuldeten Beträge stellen Verbindlichkeiten gemäss Anhang K des IWF-Übereinkommens dar. Im Sinne von Absatz l a) des Anhangs K ist die Währung, in der die Verbindlichkeit des Fonds zahlbar ist, zunächst die aufgenommene Währung, dann die Währung des Teilnehmers und schliesslich
die Währung des ziehenden Landes, für dessen Käufe die Teilnehmer Überweisungen getätigt haben.

Artikel 19 Laufzeit und Verlängerung a) Dieser Beschluss bleibt fünf Jahre ab Inkrafttreten gültig. Bei Erneuerung dieses Beschlusses für den Zeitraum, welcher der in diesem Artikel 19 a) bezeichneten

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Neue Kredit Vereinbarungen

Fünfjahresperiode folgt, überprüfen der Fonds und die Teilnehmer die Funktionsweise dieses Beschlusses und beraten über allfällige Änderungen.

b) Der Fonds kann eine oder mehrere Verlängerungen der Laufzeit dieses Beschlusses, auch mit Abänderungen, vorbehaltlich der Artikel 5 b), 15 b) und 16, beschliessen. Der Fonds hat diesen Beschluss über Verlängerung und Änderung spätestens zwölf Monate vor Ablauf des in Artikel 19 a) vorgeschriebenen Zeitraums zu fassen. Jeder Teilnehmer kann dem Fonds spätestens sechs Monate vor Ablauf des in Artikel 19 a) vorgeschriebenen Zeitraums mitteilen, dass er sich am verlängerten Beschluss nicht mehr beteiligt. Erfolgt keine derartige Mitteilung, so wird unterstellt, dass der Teilnehmer seine Rechte und Pflichten im Rahmen des verlängerten Beschlusses aufrechterhält. Durch Rücktritt eines Teilnehmers gemäss Artikel 19 b) verliert dieser, ohne Rücksicht darauf, ob er im Anhang aufgeführt ist oder nicht, nicht das Recht auf erneuten Beitritt gemäss Artikel 3 b).

c) Wird die Laufzeit dieses Beschlusses vorzeitig beendet oder wird sie nicht verlängert, so gelten die Artikel 8 bis einschliesslich 14, 17 und 18 b) dennoch weiter hinsichtlich einer allfälligen Verschuldung des Fonds im Rahmen von Kreditvereinbarungen, die im Zeitpunkt der Beendigung oder des Ablaufs bestehen, bis die Rückzahlung abgeschlossen ist. Tritt ein Teilnehmer von seinen Rechten und Pflichten im Rahmen dieses Beschlusses gemäss den Artikeln 15 b), Artikel 16 oder Artikel 19 b) zurück, so hört er auf, Teilnehmer im Rahmen dieses Beschlusses zu sein, doch gelten die Artikels bis einschliesslich 14, 17 und 18 b) des Beschlusses ab dem Zeitpunkt dieses Rücktritts auch weiterhin für die Verschuldung des Fonds aus der früheren Kreditvereinbarung, bis die Rückzahlung abgeschlossen ist.

Artikel 20 Auslegung Allfällige Auslegungslragen, die im Zusammenhang mit diesem Beschluss auftreten und nicht in den Anwendungsbereich von Artikel XXIX des IWF-Übereinkommens lallen, sind in gegenseitiger Übereinstimmung zwischen dem Fonds, dem die Frage aufwerfenden Teilnehmer und allen anderen Teilnehmern zu klären. Im Sinn dieses Artikels 20 schliesst dies auch jene früheren Teilnehmer ein, auf die Artikel 8 bis einschliesslich 14, 17 und 18 b) gemäss Artikel 19 c) weiterhin Anwendung finden, soweit ein derartiger früherer Teilnehmer durch eine aufgeworfene Aus!egungsfrage betroffen wird.

Artikel 21

Verhältnis zu den Allgemeinen Kreditvereinbarungen und assoziierten Kredit Vereinbarungen a) Erwägt der Fonds eine Aktivierung der Neuen Kreditvereinbarungen oder der Allgemeinen Kredit Vereinbarungen, so soll er folgenden Grundsätzen folgen: Für die Kreditgewährung werden zuerst und hauptsächlich die Neuen Kredit Vereinbarungen angerufen, ausser in den folgenden Fällen: i) Wird ein Antrag für eine Ziehung beim Fonds durch ein teilnehmendes Mitglied oder ein Mitglied, dessen Institution ein Teilnehmer ist, das sowohl ah den Allgemeinen Kreditvcreinbarungen als auch an den Neuen Kreditvereinbarungen beteiligt ist, gestellt, so kann der Vorschlag für einen Abruf unter den einen oder den anderen Vereinbarungen gemacht werden.

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Neue Kredit vereinbarungeil

ii)

Wird ein Vorschlag für einen Abruf unter den Neuen Kredit Vereinbarungen gemiiss Artikel 7 A nicht akzeptiert, so kann ein Vorschlag für einen Abruf unter den Allgemeinen Kredit Vereinbarungen gemacht werden, b) Ausstehende Ziehungen und Verpflichtungen unter den Neuen Kreditvereinbarungen und den Allgemeinen Kredit Vereinbarungen sollen 34 Mrd. SZR einen gemäss diesem Beschluss geltenden Gesamtbetrag der Kreditvereinbarungen nicht überschreiten. Die verfügbare Verpflichtung eines Teilnehmers unter den Neuen Kreditvereinbarungen reduziert sich pro tanto durch ausstehende Ziehungen beim Teilnehmer und Verpflichtungen des Teilnehmers unter den Allgemeinen Kreditvereinbarungen. Die verfügbare Verpflichtung eines Teilnehmers unter den Allgemeinen Kreditvereinbarung en reduziert sich pro tanto im Umfang, in welchem seine Kredit Vereinbarung unter den Allgemeinen Kredit Vereinbarungen seine verfügbare Verpflichtung unter den Neuen Kreditvereinbarungen übersteigt.

c) Hinweise auf Ziehungen und Verpflichtungen unter den Allgemeinen Kreditvereinbarungen schliessen Ziehungen und Verpflichtungen unter den assoziierten Kreditvereinbarungen, auf welche in Artikel 23 der Allgemeinen Kredit Vereinbarungen Bezug genommen wird, mit ein.

Artikel 22 Andere Kredit Vereinbarungen Dieser Beschluss schliesst in keiner Weise aus, dass der Fonds auch andere Arten von Kreditvereinbarungen eingeht.

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Neue Kredilvereinbanmgen

Anhang

A: Teilnehmer und Höhe der Kreditvereinbarungen ' Grundsätzlich wurde die Höhe der -KreditVereinbarung jedes unten aufgeführten Teilnehmers auf der Basis seiner relativen Wirtschaftskraft, wie sie seine Quote beim Fond spiegelt, festgelegt. Der Minimalbetrag der einzelnen Kreditvereinbarungen beträgt 340 Millionen SZR. Die Beträge wurden zwischen einigen Teilnehmern angepasst, unter der Bedingung, dass der Gesamtbetrag der an der Anpassung beteiligten Teilnehmer unverändert bleibt und der Minimalbetrag erreicht wird. Die in SZR ausgedrückten Beträge der einzelnen Kreditvereinbarungen und ihr Gesamtbetrag bleiben solange gültig, bis sie gemäss diesem Beschluss geändert werden.

Die Höhe der Kreditvereinbarung der Hong Kong Monetary Authority (HKMA) wurde nicht auf der Basis der Quote desjenigen Mitgliedes, dessen Territorium Hong Kong eìnschliesst, berechnet. Der gleiche Grundsatz erklärt die besondere Bestimmung hinsichtlich der Aktivierung der NKV im Falle der Antragstellung durch dieses Mitglied.

Tei I ne 11 me r

Australien Belgien Dänemark Deutsche Bundesbank , Finnland Frankreich Italien ' Japan Kanada Korea Kuwait Luxemburg Malaysia · Niederlande Norwegen Österreich Saudi-Arabien Schwedische Reichsbank Schweizerische Nationalbank Singapur Spanien Thailand Vereinigte Staaten von Amerika Vereinigtes Königreich von Grossbritannien und Nordirland Wa'hrungsbehörde von Hongkong Total

Betrag in Mio. SZR

810 967 371 3 557 340 2 577 l 772 3 557 I 396 340 345 340 340 I 316 383 412 I 780 859 l 557 340 672 340 6712 2 577 340 34 000

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Neue Kreditvcreinbarungen

B: Neue Kreditvereinbarungen: Übertragbarkeit von Ansprüchen Entsprechend Artikel 13 der Neuen Kreditvereinbarungen stimmt der Fonds der Übertragung von ausstehenden Ansprüchen auf Rückzahlungen unter den NKV unter den unten aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen vorgängig zu: 1. Ein Anspruch unter den NKV kann jederzeit gesamthaft oder teilweise an einen Teilnehmer an den NKV übertragen werden.

2. Ab dem Gültigkeitsdatum der Übertragung wird der übertragene Anspruch vom Empfänger der Übertragung unter den gleichen Regeln und Bedingungen gehalten wie Ansprüche, die ihren Ursprung in seiner Kredit Vereinbarung haben, mit der Ausnahme, dass der Empfänger der Übertragung das Recht erhält, eine vorzeitige Rückzahlung des übertragenen Anspruchs aus Zahlungsbilanzgründen gemass Artikel 11 e) der NKV zu verlangen. Dies jedoch nur, wenn der Empfänger der Übertragung zum Zeitpunkt des Transfers (i) ein Mitglied oder eine Institution eines Mitgliedes ist, dessen Zahlungsbilanz- und Reservepositionen als genügend stark beurteilt werden, damit seine Währung für Nettoüberweisungen im Haushaltsplan des Fonds verwendet werden kann; oder (ii) die Institution eines Nichtmitgliedes ist, dessen Zahlungsbilanz- und Reservepositionen nach Meinung des Fonds genügend stark sind, um einen solchen Kauf zu rechtfertigen.

3. Der Preis des übertragenen Anspruchs wird zwischen dem Empfänger und dem Auftraggeber der Übertragung vereinbart.

4. Der Auftraggeber der Übertragung eines Anspruchs informiert den Fonds umgehend über den übertragenen Anspruch, den Namen des Empfängers der Übertragung, die Höhe des übertragenen Anspruchs, den vereinbarten Preis für die Übertragung des Anspruchs und das Gültigkeitsdatum der Übertragung.

5. Wenn die Übertragung den Bestimmungen und Bedingungen dieses Beschlusses entspricht, wird sie vom Fonds vermerkt. Die Übertragung tritt an dem Gültigkeitsdatum, das zwischen dem Empfänger und dem Auftraggeber der Übetragung vereinbart wurde, in Kraft.

6. Falls ein Anspruch während einer Quartalsperiode, wie in Artikel 9 c) der NKV beschrieben, gesamthaft oder teilweise übertragen wird, zahlt der Fonds dem Empfänger der Übertragung Zinsen auf dem Betrag des Anspruches für diese gesamte Periode.

7. Der Fonds gibt Unterstützung für die Abwicklung von Überweisungen, wenn dies verlangt wird.

8. Dieser Beschluss ist ab dem Datum des Inkrafttretens der NKV gültig.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über den Beitritt der Schweiz zu den Neuen Kreditvereinbarungen vom 14. Mai 1997

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1997

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

97.039

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.07.1997

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1013-1044

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10 054 330

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