Ablauf der Referendumsfrist; 7. Juli Ì997

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) # S T #

vom 2I.März 1997

Die Bundesversammlung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 85 Ziffer l der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Oktober 1996]),

bescMiesst: Erster Titel: Grundlagen Art. l

Die Regierung

1

Der Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde der Eidgenossenschaft.

2

Er besteht aus sieben Mitgliedern,

3

Er wird unterstützt durch den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin.

Art. 2

Die Bundesverwaltung

1

Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei.

2

Die einzelnen Departemente gliedern sich in Ämter, die zu Gruppen zusammengefasst werden können. Sie verfügen je über ein Generalsekretariat.

3 Zur Bundesverwaltung gehören ferner dezentralisierte Verwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse.

4

Durch die Bundesgesetzgebung können Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Verwaltungsaufgaben betraut werden.

Art. 3 Grundsätze der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit 1 Bundesrat und Bundesverwaltung handeln auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz.

2 Sie setzen sich ein für das Gemeinwohl, wahren die Rechte der Bürger und Bürgerinnen sowie die Zuständigkeiten der Kantone und fördern die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen.

" BEI 1996 V 1

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1997-207



Regierungs- und Verwaltungsorganisatîonsgesetz

3

Sie handeln nach den Grundsätzen der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit.

Art. 4 Politische Verantwortlichkeit Für die Wahrnehmung der Regierungsfunktionen ist der Bundesrat als Kollegium verantwortlich.

Art. 5 Überprüfung der Bundesaufgaben Der Bundesrat überprüft die Aufgaben des Bundes und ihre Erfüllung sowie die Organisation der Bundesverwaltung regelmässig auf ihre Notwendigkeit und ihre Übereinstimmung mit den Zielen, die sich aus Verfassung und Gesetz ergeben. Er entwickelt zukunftsgerichtete Lösungen für das staatliche Handeln.

Zweiter Titel: Die Regierung Erstes Kapitel: Der Bundesrat 1. Abschnitt: Funktionen Art. 6

Regierungsobliegenheiten

1

Der Bundesrat bestimmt Ziele und Mittel seiner Regierungspol itik.

2

Er räumt der Wahrnehmung der Regierungsobliegenheiten Vorrang ein,

3

Er trifft alle Massnahmen, um die Regierungstätigkeit jederzeit sicherzustellen.

4

Er wirkt auf die staatliche Einheit und den Zusammenhalt des Landes hin und wahrt dabei die föderalistische Vielfalt. Er leistet seinen Beitrag, damit die anderen Staatsorgane ihre Aufgaben nach Verfassung und Gesetz zweckmässig und zeitgerecht erfüllen können.

Art. 7

Rechtsetzung

Unter Vorbehalt des parlamentarischen Initiativrechts leitet der Bundesrat das Vorverfahren der Gesetzgebung. Er legt der Bundesversammlung Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen vor und erlässt die Verordnungen, soweit er dazu durch Verfassung oder Gesetz ermächtigt ist.

Art. 8

Führung der Bundesverwaltung

1

Der Bundesrat bestimmt die zweckmässige Organisation der Bundesverwaltung und passt sie den Verhältnissen an.

2

Er fördert die Leistungs- und Innovationsfähigkeit der Bundesverwaltung.

3

Er übt die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesverwaltung aus.

4

Er beaufsichtigt nach Massgabe der besonderen Bestimmungen die dezentralisierten Verwaltungseinheiten und die Träger von Verwaltungsaufgaben des Bundes, die nicht der Bundesverwaltung angehören.

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Regierungs- und Verwaltungsorganisalionsgeselz

Art. 9

Vollziehung und Rechtspflege

1

Der Bundesrat sorgt für den Vollzug der Erlasse und der weiteren Beschlüsse der Bundesversammlung.

2

Er übt die Verwaltungsrechtspflege aus, soweit sie ihm durch die Gesetzgebung übertragen ist.

Art. 10 Information 1 Der Bundesrat gewährleistet die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit.

2 Er sorgt für eine einheitliche, frühzeitige und kontinuierliche Information über seine Lagebeurteilungen, Planungen, Entscheide und Vorkehren.

3

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen.

Art. 11 Kommunikation mit der Öffentlichkeit Der Bundesrat pflegt die Beziehungen zur Öffentlichkeit und informiert sich über die in der Öffentlichen Diskussion vorgebrachten Meinungen und Anliegen.

2. Abschnitt: Verfahren und Organisation Art, 12 Kollegialprinzip 1 2

Der Bundesrat trifft seine Entscheide als Kollegium.

Die Mitglieder des Bundesrates vertreten die Entscheide des Kollegiums.

Art. 13 Verhandlungen 1

Der Bundesrat trifft Entscheide von wesentlicher Bedeutung oder von politischer Tragweite nach gemeinsamer und gleichzeitiger Beratung.

2

Er kann die übrigen Geschäfte in einem vereinfachten Verfahren erledigen.

Art. 14 Vorgaben Zur Vorbereitung der Geschäfte von wesentlicher Bedeutung oder von politischer Tragweite gibt der Bundesrat, soweit erforderlich, die inhaltlichen Ziele vor und legt den Rahmen fest.

Art. 15 Mitberichtsverfahren 1 Geschäfte, über die der Bundesrat zu beschliessen hat, werden den Mitgliedern des Bundesrates zum Mitbericht vorgelegt.

2 Die Bundeskanzlei regelt das Mitberichtsverfahren.

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Regierungs- und Venvaltungsorganisationsgeseiz

Art. 16 'Einberufung 1 Der Bundesrat versammelt sich, so oft die Geschäfte es erfordern.

2 Der Bundesrat wird im Auftrag des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin durch den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin einberufen.

3 Jedes Mitglied des Bundesrates kann jederzeit die Durchführung einer Verhandlung verlangen.

4 In dringenden Fällen kann der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin vom ordentlichen Verfahren für die Einberufung und Durchführung von Verhandlungen abweichen.

Art, 17 Aussprachen und Klausurtagungen Der Bundesrat führt zu Fragen von weitreichender Bedeutung besondere Aussprachen und Klausurtagungen durch.

Art. 18 Vorsitz und Teilnahme 1 Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin leitet die Verhandlungen des Bundesrates.

2 Neben den Mitgliedern des Bundesrates nimmt der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin an den Verhandlungen des Bundesrates mit beratender Stimme teil. Er oder sie hat für die Geschäfte der Bundeskanzlei das Antragsrecht.

3 Vizekanzler und Vizekanzlerinnen wohnen den Verhandlungen bei, soweit der Bundesrat nichts anderes bestimmt.

4 Wenn es dem Bundesrat zu seiner Information und Meinungsbildung angezeigt erscheint, zieht er zu seinen Verhandlungen Führungskräfte sowie inner- und ausserhalb der Bundes Verwaltung stehende Sachkundige bei.

Art. 19 Beschlussfähigkeit 1 Der Bundesrat kann gültig verhandeln, wenn wenigstens vier Mitglieder des Bundesrates anwesend sind.

2

Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist zulässig; ein Beschluss ist gültig, wenn er wenigstens die Stimmen von drei Mitgliedern auf sich vereinigt.

3

Das Vorsitzende Mitglied des Bundesrates stimmt mit. Bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt; ausgenommen sind Wahlen.

Art. 20 Ausstandspflicht 1 Mitglieder des Bundesrates und die in Artikel 18 genannten Personen treten in den Ausstand, wenn sie an einem Geschäft ein unmittelbares persönliches Interesse haben.

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesctz

2

Sind Verfügungen zu treffen oder Beschwerden zu entscheiden, so gelten die Ausstandsbestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes".

Art. 21 Ausschluss der Öffentlichkeit Die Verhandlungen des Bundesrates und das Mitberichtsverfahren gemäss Artikel 15 sind nichtöffentlich. Die Information richtet sich nach Artikel 10.

Art. 22 Stellvertretung Der Bundesrat bezeichnet für jedes seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.

Art. 23 Ausschüsse des Bundesrates 1 Der Bundesrat kann für bestimmte Geschäfte aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Diese bestehen in der Regel aus drei Mitgliedern.

2 Die Ausschüsse bereiten Beratungen und Entscheidungen des Bundesrates vor oder führen für das Kollegium Verhandlungen mit anderen in- oder ausländischen Behörden oder mit Privaten.

Art. 24 Organisationsverordnung Der Bundesrat regelt in einer Verordnung, wie er seine Funktionen im einzelnen wahrnimmt.

Zweites Kapitel: Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin Art. 25 Funktionen im Bundesratskollegium 1 Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin leitet den Bundesrat.

- Der Bundespräsident oder die Bundesprh'sidentin: a. sorgt dafür, dass der Bundesrat seine Aufgaben rechtzeitig, zweckmä'ssig und koordiniert an die Hand nimmt und abschließt; b. bereitet die Verhandlungen des Bundesrates vor und schlichtet in strittigen Fragen; c. wacht darüber, dass die Aufsicht des Bundesrates über die Bundesverwaltung zweckmässig organisiert und ausgeübt wird; d. kann jederzeit Abklärungen über bestimmte Angelegenheiten anordnen und schlägt gegebenenfalls dem Bundesrat geeignete Massnahmen vor.

Art. 26 Präsidialentscheide 1

Der Bundespräsidcnt oder die Bundespräsidentin ordnet in dringlichen Fällen vorsorgliche Massnahmen an.

"> SR 172.021

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesctz

2

Ist die Durchführung einer ordentlichen oder einer ausserordentlichen Verhandlung des Bundesrates nicht möglich, so entscheidet an dessen Stelle der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin.

3 Diese Entscheide müssen dem Bundesrat nachträglich zur Genehmigung unterbreitet werden.

4 Der Bundesrat kann ferner den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin ermächtigen, Angelegenheiten von vorwiegend förmlicher Art selbst zu entscheiden.

Art. 27 Stellvertretung 1 Ist der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin an der Amtsführung verhindert, so nimmt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin die Stellvertretung wahr und übernimmt alle präsidialen Obliegenheiten.

2 Der Bundesrat kann bestimmte präsidiale Befugnisse dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsident^ übertragen.

Art. 28 Repräsentation Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin repräsentiert den Bundesrat im Inland und im Ausland.

Art. 29 Verbindung mit den Kantonen Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin betreut die Beziehungen des Bundes mit den Kantonen in gemeinsamen Angelegenheiten allgemeiner Art.

Drittes Kapitel: Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin Art 30 Funktionen 1 Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin ist Stabschef des Bundesrates.

2 Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin: a. unterstützt den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin und den Bundesrat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben; b. erfüllt gegenüber der Bundesversammlung die Aufgaben, die ihm oder ihr durch Verfassung und Gesetz übertragen sind.

Art. 31 Organisation 1

Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin steht der Bundeskanzlei vor und hat ihr gegenüber die gleiche Stellung wie der Vorsteher oder die Vorsteherin eines Departements.

2

Die Vizekanzler oder die Vizekanzlerinnen vertreten den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin.

3 Organisation und Führung der Bundeskanzlei richten sich, unter Vorbehalt besonderer Anordnungen des Bundesrates, nach den Bestimmungen für die gesamte Bundesverwaltung, ausgenommen den Abschnitt über die Generalsekretariate.

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Regierungs- und Verwaltungsorganisatìonsgesetz

Art. 32 Beratung und Unterstützung Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin: a. berät und unterstützt den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin und den Bundesrat bei der Planung und Koordination auf Regierungsebene; b. entwirft für den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin die Arbeitsund Geschäftsplä'ne und überwacht deren Umsetzung; c. wirkt bei der Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen des Bundesrates mit; d. bereitet in enger Zusammenarbeit mit den Departementen die Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Richtlinien der Regierungspolitik und über die Geschäftsführung des Bundesrates vor; e. berät den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin und den Bundesrat bei der gesamtheitlichen Führung der Bundes Verwaltung und übernimmt Aufsichtsfunktionen; f. unterstützt den Bundesrat im Verkehr mit der Bundesversammlung.

Art. 33 Koordination Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin sorgt für die departementsübergreifende Koordination.

Art. 34 Information 1 Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin trifft im Rahmen der Vorgaben des Bundesrates die geeigneten Vorkehren zur Information der Öffentlichkeit.

2 Er oder sie sorgt für die interne Information zwischen dem Bundesrat und den Departementen.

Dritter Titel: Die Bundes Verwaltung Erstes Kapitel: Führung und Führungsgrundsätze Art. 35 Führung 1 Der Bundesrat sowie die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen führen die Bundes Verwaltung.

3 Jedes Mitglied des Bundesrates führt ein Departement.

3 Der Bundesrat verteilt die Departemente auf seine Mitglieder; diese sind verpflichtet, das ihnen übertragene Departement zu übernehmen.

4 Der Bundesrat kann die Departemente jederzeit neu verteilen.

Art. 36 Führungsgrundsätze 1 Der Bundesrat und die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen geben der Bundesverwaltung die Ziele vor und setzen Prioritäten.

2 Übertragen sie die unmittelbare Erfüllung von Aufgaben auf Projektorganisationen oder auf Einheiten der Bundesverwaltung, so statten sie diese mit den erforderlichen Zuständigkeiten und Mitteln aus.

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Regîerungs- und Venvaltungsorganisationsgesetz

3

Sie beurteilen die Leistungen der Bundesverwaltung und überprüfen periodisch die ihr von ihnen gesetzten Ziele.

4 Sie achten auf sorgfältige Auswahl und Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

Zweites Kapitel: Die Departemente 1. Abschnitt: Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen Art. 37 Führung und Verantwortlichkeit 1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin führt das Departement und trägt dafür die politische Verantwortung.

2 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin: a. bestimmt die Führungsleitlinien; b. überträgt, soweit erforderlich, die unmittelbare Erfüllung der departementalen Aufgaben auf unterstellte Verwaltungseinheiten und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; c. legt im Rahmen dieses Gesetzes die Organisation des Departements fest.

Art. 38 Führungsmittel Innerhalb des Departements verfügt der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin grundsätzlich über uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für einzelne Verwaltungseinheiten oder durch die Bundesgesetzgebung besonders geregelte Zuständigkeiten.

Art. 39 Persönliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann persönliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen bestellen und deren Aufgaben umschreiben.

Art. 40 Information Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin trifft in Absprache mit der Bundeskanzlei die geeigneten Vorkehren für die Information über die Tätigkeit des Departements und bestimmt, wer für die Information verantwortlich ist.

2. Abschnitt: Generalsekretariate Art. 41 Stellung 1 Jedes Departement verfügt über ein Generalsekretariat als allgemeine départementale Stabsstelle. Diesem können auch andere als Stabsaufgaben übertragen werden.

2

Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin ist Stabschef des Departements.

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Regierungs- und Verwallungsorganisationsgesetz

Art. 42 Funktionen 1 Das Generalsekretariat unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin bei der Planung, Organisation und Koordination der Tätigkeit des Departements sowie bei den dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin zustehenden Entscheidungen.

2 Es nimmt Aufsichtsfunktionen nach den Anordnungen des Departementsvorstehers oder der Departements Vorsteherin wahr.

3

Es sorgt dafür, dass die Planungen und die Tätigkeiten des Departements mit denjenigen der anderen Departemente und des Bundesrates koordiniert werden.

4

Es unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin bei der Vorbereitung der Verhandlungen des Bundesrates.

3. Abschnitt: Ämter und Gruppen von Ämtern Art. 43 Stellung und Funktionen 1

Die Ämter sind die tragenden Verwaltungseinheiten; sie besorgen die Verwaltungsgescha'fte.

2

Der Bundesrat legt durch Verordnung die Gliederung der Bundes Verwaltung in Ämter fest. Er weist den Ämtern möglichst zusammenhängende Sachbereiche zu und legt ihre Aufgaben fest.

3 Der Bundesrat teilt die Ämter den Departementen nach den Kriterien der Führbarkeit, des Zusammenhangs der Aufgaben sowie der sachlichen und politischen Ausgewogenheit zu. Er kann die Ämter jederzeit neu zuteilen.

4 Die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen bestimmen die organisatorischen Grundzüge der ihren Departementen zugeordneten Ämter. Sie können mit Zustimmung des Bundesrates die Ämter zu Gruppen zusammenfassen.

*Die Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen legen die Detailorganisation ihrer Ämter fest.

Art 44 Leistungsaufträge 1 Der Bundesrat kann für bestimmte Gruppen und Ämter Leistungsaufträge erteilen und den dafür erforderlichen Grad der Eigenständigkeit bestimmen.

2

Er konsultiert vorgängig die zuständige parlamentarische Kommission jedes Rates.

Art. 45 Führung und Verantwortlichkeit Die Direktoren und Direktorinnen der Gruppen und Ämter sind gegenüber ihren Vorgesetzten für die Führung der ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten sowie für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben verantwortlich.

Art 46 Verleihung des Titels «Staatssekretär» oder «Staatssekretärin» Erfordert es der Verkehr mit dem Ausland, so bezeichnet der Bundesrat die Gruppen und Ämter, deren Vorsteher und Vorsteherinnen den Titel «Staatssekretär« oder 578

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgeselz

«Staatssekretärin» tragen. Er kann diesen Titel weiteren Direktoren und Direktorinnen sowie Generalsekretären und Generalsekretärinnen vorübergehend zuerkennen, wenn sie in seinem Auftrag die Schweiz an internationalen Verhandlungen auf höchster Ebene vertreten.

Vierter Titel: Zuständigkeiten, Planung und Koordination Erstes Kapitel; Zuständigkeiten Art. 47 Entscheide 1 Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt.

2 Der Bundesrat legt durch Verordnung fest, welche Verwaltungseinheit für die Entscheidung in einzelnen Geschäften oder in ganzen Geschäftsbereichen zuständig ist.

3 Können sich die Departemente im Einzelfall über die Zuständigkeit nicht einigen, so entscheidet der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin.

4

Die übergeordneten Verwaltungseinheiten und der Bundesrat können jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen.

s Vorbehalten bleiben die nach der Gesetzgebung über die Bundesrechtspflege zwingend zu berücksichtigenden Zuständigkeiten. Ist die Beschwerde an den Bundesrat unzulässig, so kann der Bundesrat der zuständigen Bundesverwaltungsbehörde Weisung erteilen, wie nach Gesetz zu entscheiden ist.

6 Geschäfte gehen von Rechts wegen auf das in der Sache zuständige Departement über, soweit Verfügungen zu treffen sind, die nach dem Bundesrechtspflegegesetz ! > der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen des Bundesrates nach Artikel 98 Buchstabe a jenes Gesetzes bleibt vorbehalten.

Art. 48 Rechtsetzung 1 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze.

2

Eine Übertragung der Rechtsetzung auf Gruppen und Ämter ist nur zulässig, wenn ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss dazu ermächtigt.

Art. 49 Unterschriftsberechtigung 1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann folgende Personen ermächtigen, bestimmte Geschäfte in seinem oder ihrem Namen und Auftrag zu unterzeichnen: a. Generalsekretär oder Generalsekretärin oder die Personen, die sie vertreten; b. Direktionsmitglieder von Gruppen und Ämtern; » SR 173.110

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Regicrungs- und Verwaltungsorganisationsgcsetz

c.

weitere Personen des Generalsekretariates im Rahmen der Zuständigkeiten des Departementes als Rechtsmittelinstanz.

2 Die Ermächtigung kann auch die Unterzeichnung von Verfügungen einschliessen, die der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen.

3 Die Direktoren und Direktorinnen der Gruppen und Ämter regeln für ihren Bereich die Unterschriftsberechtigung.

Art. 50

Amtsverkehr

1

Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Pflege der internationalen Beziehungen der Bundesverwaltung fest.

2

Der Verkehr mit den kantonalen Regierungen ist Sache des Bundesrates und der Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen.

3 Die Direktoren und Direktorinnen der Gruppen und Ämter verkehren im Rahmen ihrer Zuständigkeit unmittelbar mit anderen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden und Amtsstellen sowie mit Privaten.

Zweites Kapitel: Planung, Koordination und Beratung Art. 51 Planung Die Departemente, Gruppen und Ämter planen ihre Tätigkeiten im Rahmen der Gesamtplanungen des Bundesrates. Die Departemente bringen die Planungen dem Bundesrat zur Kenntnis.

Art. 52 Koordinationstätigkeit auf Regierungsebene Der Bundesrat und seine Ausschüsse sowie die Bundeskanzlei erledigen die ihnen durch Verfassung und Gesetz übertragenen Koordinationsaufgaben.

Art. 53 Generalsekretärenkonfercnz 1 Die Generalsekretärenkonferenz steuert unter der Leitung des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin die Koordinationstätigkeit in der Bundes Verwaltung.

2 Soweit für bestimmte Aufgaben oder Geschäfte keine besonderen Koordinationsorgane bestehen, nimmt die Konferenz selber Koordinationsaufgaben wahr, namentlich zur Vorbereitung von Bundesratsgeschäfien.

3 Sie kann auf Beschluss des Bundesrates departementsübergreifende Angelegenheiten aufnehmen und zuhanden des Bundesrates vorbereiten.

Art. 54 Informationskonferenz '.Die Informationskonferenz besteht aus den für die Information verantwortlichen Personen der Bundeskanzlei und der Departemente.

2 Sie befasst sich mit anstehenden Informationsproblemen der Departemente und des Bundesrates; sie koordiniert und plant die Information.

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz 3

Die für die Information verantwortliche Person der Bundeskanzlei führt den Vorsitz.

Art. 55 Weitere ständige Stabs-, Planungs- und Koordinationsorgane Bundesrat und Departemente können weitere Stabs-, Planungs- und Koordinationsorgane als institutionalisierte Konferenzen oder als eigenständige Verwaltungseinheiten einsetzen.

Art. 56 Überdepartementale Projektorganisationen Der Bundesrat kann Projektorganisationen bilden zur Bearbeitung wichtiger, departementsübergreifender Aufgaben, die zeitlich befristet sind.

Art. 57 Externe Beratung 1 Bundesrat und Departemente können Organisationen und Personen, die nicht der Bundes Verwaltung angehören, zur Beratung beiziehen, 2 Für die ausserparlamentarischen Kommissionen erlässt der Bundesrat Bestimmungen über Zusammensetzung, Wahl, Aufgaben und Verfahren.

Fünfter Titel: Einzel- und Schlussbestimmungen Erstes Kapitel: Rechtsstellung Art. 58 Amtssitz Amtssitz des Bundesrates, der Departemente und der Bundeskanzlei ist die Stadt Bern.

Art. 59 Wohnort der Mitglieder des Bundesrates und des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin Den Mitgliedern des Bundesrates und dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin ist die Wahl des Wohnorts freigestellt, doch müssen sie in kurzer Zeit den Amtssitz erreichen können.

Art. 60 Berufliche Unvereinbarkeiten 1 Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin dürfen weder ein anderes Amt des Bundes noch ein Amt in einem Kanton bekleiden, noch einen anderen Beruf oder ein Gewerbe ausüben.

2

Sie dürfen auch nicht bei Organisationen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, die Stellung von Direktoren und Direktorinnen oder Geschäftsführern und Geschäftsführerinnen oder von Mitgliedern der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Kontrollstelle einnehmen.

20 Bundesblalt 149. Jahrgang. Bd. I!

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Regierungs- und Verwaliungsorganisationsgeseiz

Art. 61

Familiäre Unvereinbarkeit

1

Verwandte und Verschwägerte, in gerader Linie und bis und mit dem vierten Grade in der Seitenlinie, sowie Ehegatten, Ehemänner von Schwestern und Ehefrauen von Brüdern können nicht gleichzeitig Mitglieder des Bundesrates sein.

2 Diese Regelung gilt auch zwischen dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin und den Mitgliedern des Bundesrates.

Zweites Kapitel: Genehmigung von kantonalem und interkantonalem Recht

Art. 62 1

Gesetze und Verordnungen der Kantone sind dem Bund zur Genehmigung zu unterbreiten, soweit ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss es vorsieht. Die Genehmigung ist Voraussetzung der Gültigkeit.

2 Die Departemente erteilen die Genehmigung. In streitigen Fällen entscheidet der Bundesrat; er kann die Genehmigung auch mit Vorbehalt erteilen.

3

Zuständig zur Verweigerung der Genehmigung ist bei Gesetzen und Verordnungen der Bundesrat, bei Verträgen des interkantonalen Rechts die Bundesversammlung.

Drittes Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 63 Aufhebung des Verwaltungsorganisationsgesetzes Das Bundesgesetz vom 19. September 1978" über die Organisation und die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung (Verwaltungsorganisationsgesetz [VwOG]) wird aufgehoben.

Art. 64

Abweichung von besonderen Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze oder von allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen 1 Im Rahmen seiner Organisationskompetenz nach Artikel 43 dieses Gesetzes ist der Bundesrat ermächtigt, von den besonderen Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze oder von allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen zeitlich beschränkt abzuweichen.

2 Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die erforderlichen Anpassungen von Bundesgesetzen oder allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen.

" AS 1979 114679, 1983 170614931. 1985699, 1987226 808. 19892116. 1990 3 1530 1587, 1991 362, 1992 2 288 510 581, 1993 1770, 1995 978 4093 4362 5050, 1996 546 1486 1498

582

Rcgierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

Art. 65 Auswertung der Erfahrungen mit Leistungsaufträgen Der Bundesrat legt den eidgenössischen Räten spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Evaluationsbericht vor zur Umsetzung von Artikel 44 sowie von Artikel 38a des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 19891) und von Artikel 2a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober I974 2) über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes.

Art. 66 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 21. März 1997 Der Präsident: Delalay Der Sekretär: Lanz

Nationalrat, 21. März 1997 Die Präsidentin: Stamm Judith Der Protokollführer: Anliker

Datum der Veröffentlichung: 8. April 1997 3> Ablauf der Referendumsfrist: 7. Juli 1997

8601

1) SR 611.0 > SR 611.010 BBlI 1997 II 570

2

31

583

Regiemngs- und Verwaltungsorganisatîonsgesetz

Anhang Änderung von anderen Bundesgesetzen 1. Das Verwaltungsverfahrensgesetz" wird wie folgt geändert:

Art. 47a O1'. Beschwer- Erste Instanz für Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesämter den gegen Ver- ist das Departement. Ausgenommen sind die Fälle: fügungen von Bundesämtern a. der direkten Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesge-

b.

c.

d.

richt (Art. 98 Bst. c am Ende OG); der Beschwerde an eine besondere Instanz (Art. 47 Abs. l Bst. b); der Beschwerde unter Überspringung des Departements (Art. 47 Abs. 2-4); der endgültigen Verfügung (Art. 46 Bst. c und d sowie Art. 74 Bst. d und e).

2. Das Finanzhaushaltgesetz vom 6. Oktober 19892> wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 37 7. Kapitel: Rechnungslegung in besonderen Fällen Art, 37 Sachüberschrift Unselbständige Betriebe und Anstalten

An, 38a Verwaltungsbereiche mit Leistungsaufträgen 1

In Verwaltungsbereichen, für die ein Leistungsauftrag nach Artikel 44 des Regiemngs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes3' sowie ein ausgebautes betriebliches Rechnungswesen besteht, kann der Bundesrat die Rechnungslegung nach diesem Gesetz im Interesse einer wirtschaftlichen Verwaltungstätigkeit besonders regeln.

In diesem Falle können die Sondervorschriften Abweichungen von einzelnen Grundsätzen der Rechnungsführung nach Artikel 3 sowie von der Pflicht zur Stellung von Nachtragskreditbegehren nach Artikel 17 vorsehen.

2

Die Rechnungslegung nach den Sondervorschriften bildet Teil der Staatsrechnung und des eidgenössischen Voranschlages.

" SR 172.021 « SR 611.0 3

> SR ...; AS ... (BB1 1997 II 570)

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Regierungs- und Verwaltungsorganisatìonsgesetz

3. Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19741' über Massnahmen zur Verbesserang des Bundeshaushaltes wird wie folgt geändert: Art. 2a Sachüberschrift und Abs. 2 Ausnahmen 2 Der Bundesrat kann Bereiche, für die ein Leistungsauftrag nach Artikel 44 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes 2) sowie Sondervorschriften für die Rechnungslegung nach Artikel 38a des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 19893) bestehen, aus der Stellenplafonierung entlassen.

4. Das Geschäftsverkehrsgesetz4) wird wie folgt geändert: Art. 22quater 1 Der Auftrag weist den Bundesrat an, einen Leistungsauftrag gemäss Artikel 44 des Regierungs- und Verwaltungsorganìsationsgesetzes2) zu erlassen oder zu ändern. Der Auftrag wirkt als Richtlinie, von der nur in begründeten Fällen abgewichen werden darf.

2 Der Auftragsentwurf kann geändert werden.

3 Der Auftrag bedarf der Zustimmung des anderen Rates. Hält der Erstrat in der zweiten Beratung an einer Differenz fest, wird die Einigungskonferenz einberufen (Art. 17 ff.).

4 Beschlüsse eines Rates auf Abschreibung von Aufträgen bedürfen der Zustimmung des anderen Rates.

8601

» SR 611.010 > SR ...; AS ... (BBl1997 II 570)

2

3)4 SR 611.0

> SR 171.11

585

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) vom 21.März 1997

In

Bundesblatt

Dans

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In

Foglio federale

Jahr

1997

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.04.1997

Date Data Seite

570-585

Page Pagina Ref. No

10 054 210

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