Abiauf der Referendumsfrisi: 21. August 1997 # S T #

Fernmeldegesetz

(FMG)

vom 30. April 1997

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 36 der Bundesverfassung,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom lO.Juni 1996", beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. l Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hochstehende sowie national und international konkurrenzfähige Fernmeldedienste angeboten werden.

2 Es soll insbesondere: a. eine zuverlässige und erschwingliche Grund Versorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen gewährleisten; b. einen störungsfreien, die Person l ichkeits- und Immaterialgüterrechte achtenden Femmeldeverkehr sicherstellen; c. einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten ermöglichen.

Art. 2 Gegenstand Das Gesetz regelt die fernmeldetechnische Übertragung von Informationen, die nicht als Programme nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 19912) über Radio und Femsehen verbreitet oder weiterverbreitet werden.

Art. 3 Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: a. Informationen: für Menschen, andere Lebewesen oder Maschinen bestimmte Zeichen, Signale, Schriftzeichen, Bilder, Laute und Darstellungen jeder anderen Art; b. Fernmeldedienst; fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte;

" BB1 1996 III 1405 > SR 784.40

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fernnieldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk; Fernmeldeanlagen: Geräte, Leitungen oder Einrichtungen, die zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen bestimmt sind oder benutzt werden; Interkonnektìon: die Verbindung von Fernmeldeanlagen und Fernmeldediensten, die ein fernmeldetechnisches und logisches Zusammenwirken der verbundenen Teile und Dienste sowie den Zugang zu Diensten Dritter ermöglicht; Adressierungselemente: Kommunikationsparameter sowie Numerierungselemente, wie Kennzahlen, Rufnummern und Kurznummern; Kommunikationsparameter. Elemente zur Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen, Geräten oder Femmeldeanlagen, die an einem fernmeldetechnischen Kommunikationsvorgang beteiligt sind.

2. Kapitel: Fernmeldedienste 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen Art. 4 Konzessions- und Meldepflicht 1 Wer einen Fernmeldedienst erbringt und dabei erhebliche Teile der für die Übertragung benutzten Fernmeldeanlagen unabhängig betreibt, benötigt eine Konzession.

2 Wer in anderer Weise einen Fernmeldedienst erbringt, muss dies dem Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) melden.

3 Der Bundesrat kann insbesondere für Fernmeldedienste von geringer technischer und wirtschaftlicher Bedeutung Ausnahmen vorsehen.

Art. 5

Konzessionsbehörde

1

Konzessionsbehörde ist die Eidgenössische Kommunikationskommission (Kommission; Art. 56 und 57).

2

Sie kann einzelne Aufgaben dem Bundesamt übertragen.

Art. 6 Konzessionsvoraussetzungen 1 Wer eine Konzession erwerben will, muss: a. über die notwendigen technischen Fähigkeiten verfügen; b. dafür Gewähr bieten, dass er das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen sowie die Konzession einhält; c. die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleisten.

2

Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann die Konzessionsbehörde nach ausländischem Recht organisierten Unternehmen die Konzession verweigern, wenn kein Gegenrecht gewährt wird.

3

Sind die auf das Gesuch anwendbaren Konzessionsvorschriften erfüllt, so besteht ein Anspruch auf Konzessionserteilung, die in der Regel innert sechs Monaten nach Gesuchseinreichung erfolgt.

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Ari. 7 Besondere Konzessionsvorschriften Bestehen für einen bestimmten konzessionspflichtigen Sachverhalt keine Konzessionsvorschriften, so legt die Konzessionsbehörde diese im Einzelfall fest.

Art. 8 Dauer der Konzession Konzessionen werden auf bestimmte Zeit erteilt. Die Konzessionsbehörde legt die

Dauer nach Art und Bedeutung der Konzession fest.

Art. 9 Übertragung der Konzession Die Konzession kann teilweise oder vollständig nur mit Einwilligung der Konzessionsbehörde übertragen werden.

Art. 10 Änderung der Konzession 1 Die Konzessionsbehörde kann einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen, wenn die Änderung zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist.

2 Die Konzessionärin '> wird angemessen entschädigt, wenn die Änderung der Konzession eine wesentliche Schmälerung der übertragenen Rechte bewirkt.

Art. 11 Interkonnektion 'Marktbeherrschende Anbieterinnen" von Fernmeldediensten müssen andern Anbieterinnen von Fernmeldediensten nach den Grundsätzen einer transparenten und kostenorientierten Preisgestaltung auf nichtdiskriminierende Weise Interkonnektion gewähren. Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Interkonnektionsdienstleistungen gesondert ausweisen. Der Bundesrat legt die Grundsätze der Interkonnektion fest.

2 Wer Dienste der Grundversorgung nach Artikel 16 anbietet, muss die Kommunikationsfähigkeit zwischen allen Benutzern dieser Dienste sicherstellen und ist auch zur Interkonnektion verpflichtet, wenn sie keine marktbeherrschende Stellung hat und nicht Grundversorgungskonzessionärin ist. Der Bundesrat kann Schnittstellen für den Zugang zu diesen Diensten nach internationalen Normen vorschreiben. Das Bundesamt erlässt die nötigen technischen und administrativen Vorschriften.

3 Kommt innert drei Monaten zwischen der zur Interkonnektion verpflichteten Anbieterin und der Anfragerin keine Einigung zustande, so verfügt die Kommission auf Antrag des Bundesamtes die Bedingungen nach markt- und branchenüblichen Grundsätzen. Auf Gesuch einer Partei kann die Kommission einstweiligen Rechtschutz gewähren. Ist die Frage der Marktbeherrschung zu beurteilen, so konsultiert das Bundesamt die Wettbewerbskommission. Die Wettbewerbskommission kann ihre Stellungnahme veröffentlichen.

" Anbielerinnen und Konzcssionürinnen sind in aller Regel juristische Personen, was den Gebrauch der weiblichen Form nahelegt.

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4

Verfügungen der Kommission nach Absatz 3 unterliegen der Verwaitungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Streitigkeiten aus Interkonnektionsvereinbarungen und Interkonnektionsentscheiden werden durch die Zivilgerichte beurteilt.

5 Die beteiligten Parteien stellen dem Bundesamt nach Vertragsabschluss eine Kopie ihrer Interkonnektionsvereinbarung zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das Bundesamt Einsicht in die Vereinbarungen nach den Absätzen 1-4.

Art. 12 Mietleitungen Die Konzessionsbehörde kann Konzessionärinnen nach Artikel 4 Absatz l verpflichten, in ihrem Konzess ions gebiet Mietleitungen nach internationalen Nonnen zu kostenorientierten Preisen anzubieten.

Art. 13 Auskunftspflicht des Bundesamtes 1 Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gibt das Bundesamt Auskunft über Name und Adresse der Konzessionärin, den Konzessionsgegenstand sowie die Rechte und Pflichten aus der Konzession.

2 Es kann diese Informationen veröffentlichen, wenn ein öffentliches Interesse besteht.

2. Abschnitt: Grundversorgung Art. 14 Konzession 1 Die Grundversorgungskonzession ist eine Konzession mit der Auflage, im Konzessionsgebiet die Dienste der Grundversorgung allen Bevölkerungskreisen anzubieten.

2

Für die Erteilung der Grundversorgungskonzession wird periodisch eine Ausschreibung durchgeführt. Das Verfahren folgt den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz.

3

Konzessionen werden in der Regel auf den gleichen Termin befristet.

Art. 15 Konzessionsvoraussetzungen Wer eine Grundversorgungskonzession erwerben will, muss: a. über die notwendigen technischen Fähigkeiten verfügen; b. glaubhaft darlegen, dass das Dienstleistungsangebot sowie die Finanzierung der erforderlichen Investitionen und der Betrieb während der ganzen Konzessionsdauer sichergestellt sind, und ausweisen, welcher Investitionsbeitrag nach Artikel 19 dazu beansprucht wird; c. dafür Gewähr bieten, dass er das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen sowie die Konzession einhält; d. die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleisten.

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Art. 16 Umfang 1 Die Konzessionärin der Grund Versorgung erbringt in ihrem Konzessionsgebiet auf dem jeweils aktuellen Stand der Technik und nachfrageorientiert folgende Dienste: a. den öffentlichen Telefondienst,, nämlich die fernmeldetechnische Sprachübertragung in Echtzeit, einschliesslich der fernmeldetechnischen Übertragung von Daten mit Datenraten, wie sie über die Übertragungswege für Sprache geleitet werden können; b. den Zugang zu Notrufdiensten; c. eine ausreichende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen; d. den Zugang zu den schweizerischen Verzeichnissen -der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am öffentlichen Telefondienst; e. den Vermittlungsdienst für Hörbehinderte, der diesen den vollen Zugang zum Telefondienst und zu den Notrufdiensten zu vergleichbaren Bedingungen ermöglicht.

2 Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten. Er kann besondere Bestimmungen für Anschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebietes vorsehen. Er kann diese Aufgaben dem Eidgenössichen Departement für Verkehr, Kommunikation und Energie (Departement) übertragen.

3 Der Bundesrat passt den Inhalt der Grundversorgung periodisch den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen und dem Stand der Technik an.

Art. 17 Qualität und Preise 1 Die Dienste der Grundversorgung müssen landesweit in einer bestimmten Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest.

2 Der Bundesrat strebt distanzunabhängige Tarife an. Er legt periodisch für die Grundversorgung Preisobergrenzen fest. Diese Obergrenzen gelten einheitlich für das ganze Gebiet und richten sich nach der Entwicklung des Marktes.

Art. 18 Sicherstellung 1 Das Bundesamt und gegebenenfalls die Kommission stellen sicher, dass die Grundversorgung allen Bevölkerungskreisen in allen Teilen des Landes angeboten wird.

2 Führt die Ausschreibung zu keinen geeigneten Bewerbungen, so kann die Kommission eine Konzessionärin nach Artikel 4 Absatz I zur Grund Versorgung heranziehen. Die Konzessionärin hat in diesem Falle Anspruch auf einen Investitionsbeitrag nach Artikel 19.

3 Der Bundesrat regelt das Verfahren.

Art. 19 Finanzierung der Grund Versorgung 1 Ergibt die Ausschreibung, dass notwendige Investitionen für die Grundversorgung in einem bestimmten Gebiet trotz wirtschaftlicher Betriebsführung nachweislich nicht innert geschäftsüblicher Frist abgeschrieben werden können, so erhält die Bewerberin mit dem besten Angebot mit dem Zuschlag einen Investitionsbeitrag.

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2

Die Konzessionärin, die Investitionsbeiträge erhält, muss dem Bundesamt jährlich den Voranschlag, die Rechnung und die Finanzplanung zur Kenntnis bringen.

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 20 Notruf Anbieterinnen von Femmeldediensten der Grundversorgung haben den Zugang zu den Notrufdiensten so einzurichten, dass der Standort der Anrufenden identifiziert werden kann.

Art. 21 Verzeichnisse 1 Die Verzeichnisse der Kundinnen und Kunden von Telekommunikationsdiensten können veröffentlicht werden.

2 Die Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung ermöglichen anderen Anbieterinnen von Fernmeldediensten oder Dritten den Zugang zu den Verzeichnissen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach internationalen Normen; den elektronischen Zugang ermöglichen sie auch dann, wenn sie diese Verzeichnisse selbst nicht veröffentlicht haben.

3

Auf jeden Fall steht es den Kundinnen und Kunden frei, sich in Verzeichnisse eintragen zu lassen. Sie können die einzutragenden Daten selber bestimmen.

3. Kapitel: Funk Art. 22

Konzessionspflicht

1

Wer das Funkfrequenzspektrum benutzen will, benötigt eine Funkkonzession.

2 Keine Konzession benötigen Armee und Zivilschutz für die Benutzung des ihnen zugewiesenen Frequenzspektrums im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit.

3

Der Bundesrat kann für Frequenznutzungen von geringer technischer Bedeutung weitere Ausnahmen vorsehen.

Art. 23 Konzessionsvoraussetzungen 1 Wer eine Funkkonzession erwerben will, muss: a. über die notwendigen technischen Fähigkeiten verfügen; b. dafür Gewähr bieten, dass er das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen sowie die Konzession, einhält.

2

Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann die Konzessionsbehörde nach ausländischem Recht organisierten Unternehmen die Konzession verweigern, wenn kein Gegenrecht gewährt wird.

3

Eine Funkkonzession wird nur erteilt, wenn gestützt auf den nationalen Frequenzzuweisungsplan genügend Frequenzen zur Verfügung stehen.

4

Die Erteilung einer Funkkonzession darf wirksamen Wettbewerb weder beseitigen noch erheblich beeinträchtigen, es sei denn, Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigten eine Ausnahme. In Zweifelsfällen konsultiert die Konzessionsbehörde die Wettbewerbskommission.

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Art. 24

Konzessionserteilung

1

Für die Erteilung einer Funkkonzession wird in der Regel eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt, wenn mittels der beantragten Frequenznutzung Fernmeldedienste erbracht werden sollen und nicht genügend Frequenzen für alle gegenwärtigen oder voraussehbaren künftigen Interessentinnen zur Verfügung stehen.

2 Der Bundesrat regelt das Verfahren. Es folgt den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminiening und der Transparenz.

Art. 25 Frequenzverwaltung 1 Das Bundesamt verwaltet das Frequenzspektrum sowie-die schweizerischen Nutzungsrechte und Orbitalpositionen von Satelliten unter Beachtung der internatio,nalen Vereinbarungen. Es ergreift die geeigneten Massnahmen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Nutzung sowie zur Sicherung eines gleichberechtigten Zugangs zu diesen Gütern gestützt auf den nationalen Frequenzzuweisungsplan.

2 Die Kommission genehmigt den nationalen Frequenzzuweisungsplan.

Art. 26 Technische Kontrolle 1 Das Bundesamt kontrolliert das Frequenzspektrum zu Planungszwecken und im Rahmen der Aufsicht über die Frequenznutzung.

2 Es übt diese Kontrollen allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Behörden aus. Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit.

3 Das Bundesamt darf den Inhalt des Funkverkehrs abhören und aufzeichnen, soweit dies zur Gewährleistung eines störungsfreien Femmeldeverkehrs und Rundfunks erforderlich ist und andere Massnahmen nicht erfolgreich waren oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden sind.

4 Die aufgezeichneten Informationen dürfen nur zur Ermittlung von Störenden und Störungsursachen verwendet werden, 5 Besteht der begründete Verdacht, dass eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung begangen wurde, so sind die zum Beweis geeigneten Aufzeichnungen der zuständigen Behörde zu übergeben. Jede andere Aufzeichnung ist unverzüglich zu vernichten.

Art. 27 Weitere Bestimmungen Für die Zuständigkeit zur Konzessionserteilung, die besonderen Konzessionsvorschriften, die Dauer, die Übertragung und Änderung der Konzession sowie die Auskunftspflicht des Bundesamtes gelten die Artikel 5, 7-10 und 13.

4. Kapitel: Adressierungselemente Art. 28 Verwaltung und Zuteilung !

Das Bundesamt verwaltet die Adressierungselemente unter Beachtung der internationalen Nonnen. Es ergreift die geeigneten Massnahmen zur Gewährleistung einer 1526

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genügenden Anzahl von Numerierungselementen und Kommunikationsparametern.

Es kann den Inhaberinnen und Inhabern von Basiselementen das Recht gewähren, untergeordnete Adressierungselemente zuzuteilen.

2 In besonderen Fällen kann das Bundesamt die Verwaltung und Zuteilung bestimmter Adressierungselemente Dritten übertragen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich die Aufsicht durch das Bundesamt.

3 Die Kommission genehmigt die nationalen Numerierungspläne.

4 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen die Nummernportabilität sowie die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen sicher. Die Kommission regelt die Einzelheiten unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung und der internationalen Harmonisierung.

Art. 29 Auskunftspflicht Die Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die zur Verwaltung der zugeteilten Adressierungselemente notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Art. 30 Entschädigung Die teilweise oder vollständige Änderung der Numerierungspläne oder der Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter durch die Behörden begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

5. Kapitel: Fernmeldeanlagen Art. 31

Anbieten, Inverkehrbringen und Inbetriebnahme

1

Der Bundesrat kann technische Vorschriften über das Anbieten, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Femmeldeanlagen festlegen, insbesondere hinsichtlich Konformitätsbewertung, Konformitätsbescheinigung, Konformitätserklärung, Kennzeichnung, Anmeldung, Nachweispflicht und Zulassung (Art. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Okt. 1995 " über die technischen Handelshemmnisse).

2

Hat der Bundesrat in Vorschriften nach Absatz I grundlegende fernmeldetechnische Anforderungen festgelegt, so hat das Bundesamt zur Konkretisierung dieser Anforderungen: a. technische Normen zu bezeichnen, bei deren Einhaltung vermutet wird, dass auch die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind; oder b. technische Nonnen oder andere Festlegungen für verbindlich zu erklären.

3 Bei der Umsetzung von Absatz 2 berücksichtigt das Bundesamt die entsprechenden internationalen Normen; Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Bundesamtes für Aussenwirtschaft.

4 Hat der Bundesrat keine Vorschriften nach Absatz l erlassen, so muss diejenige Person, welche eine Femmeldeanlage anbietet, in Verkehr bringt oder in Betrieb

» SR 946.51

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nimmt, dafür sorgen, dass diese den anerkannten Regeln der Femmeldetechnik entspricht. Als solche Regeln gelten in erster Linie die international harmonisierten technischen Normen. Wo solche fehlen, sind die technischen Spezifikationen des Bundesamtes, und soweit auch keine solchen bestehen, die nationalen Nonnen zu beachten.

5 Wenn Gründe der fernmeldetechnischen Sicherheit es erfordern, kann das Bundesamt vorschreiben, dass Femmeldeanlagen nur an besonders befa'higte Personen abgegeben werden dürfen.

Art, 32 Erstellen und Betreiben Eine Fernmeldeanlage darf nur erstellt und betrieben werden, wenn sie zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens, Erstellens oder Inbetriebnehmens den dafür geltenden Vorschriften entsprach und in diesem Zustand erhalten wurde.

Art. 33 Kontrolle 1 Um zu kontrollieren, ob die Vorschriften über das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, das Erstellen oder das Betreiben von Fernmeldeanlagen eingehalten werden, kann das Bundesamt zu den üblichen Arbeitszeiten die Räume betreten, in welchen sich die Anlagen befinden.

2 Der Bundesrat regelt das Zutrittsrecht zu Femmeldeanlagen, die militärischen Geheimhaltungsvorschriften unterstehen.

3 Entspricht eine Fernmeldeanlage den Vorschriften nicht, so trifft das Bundesamt die nötigen Massnahmen, Es kann insbesondere das Erstellen und Betreiben sowie das Anbieten und Inverkehrbringen einschränken oder verbieten, die Herstellung des vorschriftsgemässen Zustandes oder den Rückruf anordnen oder die Anlage entschädigungslos beschlagnahmen.

Art. 34 Störung 1 Stört eine Fernmeldeanlage den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk, so kann das Bundesamt die Betreiberin verpflichten, die Femmeldeanlage auf eigene Kosten zu ändern oder den Betrieb einzustellen, auch wenn sie den Vorschriften über ihr Anbieten, ihr Inverkehrbringen, ihre Inbetriebnahme, ihr Erstellen und ihr Betreiben entspricht.

2 Um den Ursprung von Störungen des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks zu bestimmen, hat das Bundesamt Zutritt zu allen Fernmeldeanlagen.

Art. 35 Inanspruchnahme von Grund und Boden 1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch (wie Sirassen, Fusswege, Öffentliche Plätze, Flüsse, Seen sowie Ufer) sind verpflichtet, den Konzessionärinnen von Fernmeldediensten die Benutzung dieses Bodens für Bau und Betrieb von Leitungen und Öffentlichen Sprechstellen zu bewilligen, sofern diese Einrichtungen den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen.

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2

Konzessionärinnen von Fernmeldediensten nehmen Rücksicht auf den Zweck und die Nutzung des in Anspruch genommenen Grundstücks und sie tragen die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Sie sind verpflichtet, ihre Leitungen zu verlegen, wenn von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer eine Benützung des Grundstücks beabsichtigt ist, die sich mit der Leitungsführung nicht verträgt, 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich die Koordinationspflicht der Konzessionärinnen sowie die Voraussetzungen für die Verlegung von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen.

4 Die Bewilligung ist in einem einfachen und raschen Verfahren zu erteilen. Ausser kostendeckenden Gebühren darf eine Entschädigung für die Inanspruchnahme von Grund und Boden, soweit sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, nicht verlangt werden.

Art. 36 Enteignungs- und Mitbenutzungsrecht 1 Liegt die Erstellung einer Fernmeldeanlage im öffentlichen Interesse, so erteilt das Departement das Enteignungsrecht. Das Verfahren richtet sich nach dem Enteignungsgesetz '>.

2

Das Bundesamt kann aus Gründen des öffentlichen Interesses, namentlich um den Anliegen der Raumplanung, des Landschafts-, Heimat-, Natur- und Tierschutzes oder um technischen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, Konzessionärinnen von Fernmeldediensten verpflichten, Dritten gegen angemessenes Entgelt die Mitbenutzung ihrer Fernmeldeanlagen und Sendestandorte zu gestatten, wenn die Anlage über ausreichend Kapazität verfügt. Die Vorschriften über die Interkonnektion (Art, I I ) gelten sinngemäss.

Art. 37 Eigentum an Leitungen 1 Leitungen zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen stehen im Eigentum der Konzessionärinnen, die sie erstellt oder von Dritten erworben haben.

2

Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer, die auf dem eigenen Grundstück die Leitung einer Konzessionärin beschädigen, haften bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für den Schaden.

6. Kapitel: Abgaben Art. 38

Konzessionsgebühren für Femmeldedienste

1

Die Konzessionsbehörde erhebt für Femmeldedienstkonzessionen eine Konzessionsgebühr.

2

Die Erträge aus diesen Kozessionsgebühren werden ausschliesslich zur Finanzierung der ungedeckten Kosten der Grundversorgung nach Artikel 16 verwendet. Die Gebühren richten sich in ihrer Gesamthöhe nach dem ermittelten Finanzbedarf zur

» SR711 54 Bundesblatt 149. Jahrgang. Bd. II

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Deckung der Investitionsbeiträge nach Artikel 19 und werden proportional zu den mehrwertsteuerpflichtigen Umsätzen aus den konzessionierten Diensten festgelegt.

3 Wird keine Mehrwertsteuer für die konzessionierten Dienste geschuldet, so werden zur Gebührenbemessung analoge Kriterien, wie sie zur Berechnung des mehrwertsteuerpflichtigen Umsatzes angewendet würden, herangezogen.

Art. 39 Konzessionsgebühren für Funkkonzessionen 1 Die Konzessionsbehörde erhebt für Funkkonzessionen eine Konzessionsgebühr.

2 Die Höhe der Funkkonzessionsgebühr bemisst sich nach: a. dem zugeteilten Frequenzbereich und der Frequenzklasse; b. der zugeteilten Bandbreite; c. der räumlichen Ausdehnung; und d. der zeitlichen Nutzung.

3 Werden die Funkkonzessionen im Versteigerungsverfahren vergeben, entspricht die Konzessionsgebühr dem angebotenen Betrag abzüglich der Verwaltungsgebühr.

Die Konzessionsbehörde kann ein Mindestangebot festlegen.

4 Sofern keine Femmeldedienste erbracht werden, kann der Bundesrat nach Massgabe einer rationellen Frequenznutzung von der Funkkonzessionsgebühr befreien; a. Behörden sowie öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, sofern sie das Frequenzspektrum nur für Aufgaben nutzen, die ausschliesslich ihnen zur Erfüllung übertragen wurden; b. Unternehmen des öffentlichen Verkehrs; c. diplomatische Vertretungen, ständige Missionen, konsularische Posten und intergouvernementale Organisationen; d. private Körperschaften, soweit sie öffentliche Interessen im Auftrag von Bund, Kanton oder Gemeinden wahrnehmen.

Art. 40 Verwaltungsgebühren 1 Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren, insbesondere für: a. die Erteilung, Aufsicht, Änderung und Aufhebung von Konzessionen; b. die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten; c. die Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen; d. die Anmeldung, Zulassung und Kontrolle von Femmeldeanlagen.

2 Wurde eine in Absatz l aufgeführte Tätigkeit einem Dritten übertragen, wird dieser die Verwaltungsgebühren erheben.

Art. 41 Festlegung und Gebührenerhebung 1

Der Bundesrat legt die Konzessionsgebühren fest und regelt die Gebührenerhebung.

2 Das Departement legt die Verwaltungsgebühren fest. Es kann die Festlegung von Gebühren untergeordneter Bedeutung dem Bundesamt übertragen.

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Art. 42 Sicherheitsleistung Die für die Erhebung von Abgaben zuständige Behörde kann von Abgabepflichtigen eine angemessene Sicherheit verlangen.

7. Kapitel: Fernmeldegeheimnis Art 43 Pflicht zur Geheimhaltung Wer mit fernmeldedienstlichen Aufgaben betraut ist oder betraut war, darf Dritten keine Angaben über den Fernmeldeverkehr von Teilnehmerinnen und Teilnehmern machen und niemandem Gelegenheit geben, solche Angaben weiterzugeben.

Art. 44 Überwachung des Fernmeldeverkehrs 1 Bei der Verfolgung eines Verbrechens oder Vergehens ist jede Anbieterin von Fernmeldediensten verpflichtet, den zuständigen Justiz- und Polizeibehörden des Bundes und der Kantone auf Verlangen Auskunft über den Fernmeldeverkehr von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu geben.

2 Die Anbieterin hat die verlangten Auskünfte soweit möglich in Echtzeit zu erteilen. Das Departement legt Form und Inhalt der Verbindungsranddaten fest.

3

Die anordnende Behörde richtet eine angemessene Entschädigung aus. Das Departement bestimmt die zu berücksichtigenden Kostenfaktoren und deren Gewichtung.

4 Absatz I gilt sinngemäss, wenn die Bundesanwaltschaft, das Oberauditoriat oder eine kantonale Polizeidirektion die Überwachung des Fernmeldeverkehrs angeordnet hat, um ein Verbrechen oder Vergehen zu verhindern.

5 Die Anbieterin meldet die Aufhebung der Behörde, welche die Überwachung genehmigt hat.

Art. 45

Auskunft

1

Die Kundin oder der Kunde kann von der Anbieterin von Fernmeldediensten Auskunft über die für die Rechnungsstellung verwendeten Daten verlangen, insbesondere über die Adressierungselemente, den Zeitpunkt der Verbindung und das geschuldete Entgelt.

2

Wer diese Daten zur Ermittlung missbräuchlich hergestellter Verbindungen benötigt und dies glaubhaft macht, kann von der Anbieterin von Femmeldediensten Auskunft über Namen und Adressen der anrufenden Anschlüsse verlangen, Art. 46

Persönlichkeitsschutz

Der Bundesrat regelt insbesondere die Identifikation des anrufenden Anschlusses, die Anrufumleitung, die Verwendung von Daten über den Fernmeldeverkehr sowie

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die Sicherheit der Fernmeldedienste gegen unbefugte Abhörung und Eingriffe. Er trägt dabei dem Persönlichkeitsschutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Fernmeldeverkehr sowie den überwiegenden öffentlichen Interessen Rechnung.

8. Kapitel: Wichtige Landesinteressen Art. 47

Kommunikation in ausserordentlichen Lagen

1

Der Bundesrat bestimmt, welche Leistungen die Anbieterinnen von Femmeldediensten in ausserordentlichen Lagen, insbesondere für Kommunikationsbedürfnisse der Armee, des Zivilschutzes, der Polizei, der Schutz- und Rettungsdienste sowie der zivilen Führungsstäbe, zu erbringen haben. Er regelt ihre Abgeltung und trägt dabei dem Eigeninteresse der Dienstanbieterinnen angemessen Rechnung.

2 Erfordert es eine ausserordentliche Lage, so kann der Bundesrat das notwendige Personal zum Dienst verpflichten. Bezüglich der Fernmeldeanlagen bleiben die Bestimmungen über die Beschlagnahme vorbehalten.

3

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Verfügungsgewalt des Generals nach Artikel 91 des Militärgesetzes ".

Art. 48 Einschränkung des Femmeldeverkehrs 1 Der Bundesrat kann die Überwachung, die Einschränkung oder die Unterbrechung des Fernmeldeverkehrs anordnen, wenn eine ausserordentliche Lage oder andere wichtige Landesinteressen es erfordern. Er regelt die Entschädigung für diese Aufgaben, wobei er das Eigen interesse der Beauftragten angemessen berücksichtigt.

2

Die Massnahmen nach Absatz l begründen weder einen Anspruch auf Schadenersatz noch auf Rückerstattung von Abgaben.

9. Kapitel: Strafbestimmungen Art. 49

Fälschen oder Unterdrücken von Informationen

1

Mit Gefängnis oder Busse wird bestraft, wer fernmeldedienstliche Aufgaben erfüllt und dabei:

a. Informationen fälscht oder unterdrückt; b. jemandem Gelegenheit gibt, Informationen zu fälschen oder zu unterdrücken.

2

Wer eine mit fernmeldedienstlichen Aufgaben betraute Person durch Täuschung veranlasst, Informationen zu fälschen oder zu unterdrücken, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

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Art. 50 Unbefugtes Verwerten von Informationen Wer mit einer Fernmeldeanlage nichtöffentliche Informationen empfängt, die nicht für sie oder ihn bestimmt sind und sie unbefugt verwendet oder Dritten bekanntgibt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft.

Art. 51 Stören des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks Wer Femmeldeanlagen in der Absicht, den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk zu stören, erstellt oder betreibt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft.

Art. 52 Übertretungen 1 Mit Haft oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer: a. ohne die notwendige Konzession oder im Widerspruch dazu einen Femmeldedienst erbringt; b. ohne die notwendige Konzession oder im Widerspruch dazu das Frequenzspektrum benutzt; c. Adressierungselemente ohne Zuteilung benutzt; d. Fernmeldeanlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, anbietet, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt; e. Fernmeldeanlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, erstellt oder betreibt;

f.

2

Fernmeldeanlagen an unbefugte Personen abgibt.

Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 50 000 Franken.

Art. 53 Ordnungswidrigkeit Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine andere Bestimmung des Fernmelderechts, eines Staatsvertrages oder einer internationalen Vereinbarung über das Fernmeldewesen oder gegen eine aufgrund einer solchen Bestimmung getroffene und mit einem Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels versehene Verfügung verstösst, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

Art. 54 Andere Strafbestimmungen

Die Artikel 14-18 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes!) sind anwendbar.

Art. 55 Zuständigkeit 1 Die Widerhandlungen nach den Artikeln 52-54 werden vom Departement nach den Vorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes '> verfolgt und beurteilt.

» SR 313.0

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Das Departement kann die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen sowie den Vollzug der Entscheide dem Bundesamt übertragen.

10. Kapitel: Kommunikationskommission Art. 56 Kommunikationskommission 1 Der Bundesrat wählt eine aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Eidgenössische Kommunikationskommission; er bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein.

2 Die Kommission unterliegt in ihren Entscheiden keinen Weisungen von Bundesrat und Departement. Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat.

3 Die Kommission erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung, das der Genehmigung des Bundesrates bedarf.

4 Die Kosten der Kommission werden durch Verwaltungsgebühren gedeckt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, Art. 57 Aufgaben der Kommission 1 Die Kommission trifft die Entscheide und eriässt die Verfügungen, die nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Sie orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.

2 Die Kommission kann das Bundesamt beim Vollzug des Fernmelderechtes beiziehen und ihm Weisungen erteilen.

11. Kapitel: Aufsicht und Rechtsschutz Art. 58 Aufsicht 1 Das Bundesamt wacht darüber, dass die Konzessionärinnen das internationale Fernmelderecht, dieses Gesetz, die AusführungsVorschriften und die Konzession einhalten. Es kann einzelne Aufsichtsaufgaben privatrechtlichen Organisationen übertragen und mit ihnen zusammenarbeiten.

2 Steift das Bundesamt eine Verletzung des anwendbaren Rechts fest, so kann es der Kommission folgende Massnahmen beantragen: a. die Konzessionärin wird aufgefordert, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; die Konzessionärin muss der Behörde mitteilen, was sie unternommen hat; b. die Konzessionärin wird verpflichtet, die Einnahmen, die sie bei der Rechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern; c. die Konzession wird durch Auflagen ergänzt; d. die Konzession wird" eingeschränkt, suspendiert, widerrufen oder entzogen.

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Die Kommission entzieht die Konzession auf Antrag des Bundesamtes, wenn wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

4 Ist die Kompetenz, eine Konzession zu erteilen, an das Bundesamt übertragen worden, kann es die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Massnahmen selber anordnen.

Art. 59 Auskunftspflicht 1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, der Konzessionsbehörde die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.

2 Konzessions- und meldepflichtige Anbieterinnen von Fernmeldediensten nach Artikel 4 haben dem Bundesamt regelmässig die zur Erstellung einer amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Angaben einzureichen.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 60 Verstösse gegen Konzessionen oder Verfügungen 1 Verstösst eine Anbieterin von Fernmeldediensten zu ihrem Vorteil gegen die Konzession oder eine rechtskräftige Verfügung, so wird sie mit einem Betrag bis zur dreifachen Höhe des durch den Verstoss erzielten Gewinnes belastet. Kann kein Gewinn festgestellt oder geschätzt werden, so beträgt die Belastung bis zu 10 Prozent ihres letzten Jahresumsatzes in der Schweiz.

2

Verstösse werden vom Bundesamt untersucht und von der Kommission beurteilt.

Art. 61 Rechtsschutz 1 Verfügungen der Kommission unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

2 Verfügungen des Bundesamtes können mittels Beschwerde an die Rekurskommission weitergezogen werden.

3

Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz '> und dem'Bundesrechtspflegegesetz2', soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

12. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug und Aufhebung bisherigen Rechts Art. 62 Vollzug 1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Kommission.

" SR 172.021 > SR 173.110

2

1535

Fernmeldegesetz 2

Der Bundesrat kann den Erlass der notwendigen administrativen und technischen Vorschriften dem Bundesamt übertragen.

Art. 63 Rekurskommission 'Der Bundesrat errichtet eine Rekurskommission nach den Artikelnl\a~l\c des Verwaltungsverfahrensgesetzes ''.

2 Die Rekurskommission kann ihre Entscheide veröffentlichen.

Art. 64 Internationale Vereinbarungen 1 Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, abschliessen.

2 Für internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts kann er diese Befugnis dem Bundesamt übertragen.

Art. 65 Aufhebung bisherigen Rechts Das Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991 2) wird aufgehoben.

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen Art. 66 Sicherstellung der Grundversorgung 1 Die Telekommunikationsunternehmung des Bundes (Telecom PTT) ist während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verpflichtet, die flä'chendeckende Grundversorgung nach Artikel 16 Absatz l sicherzustellen. Die Konzessionsbehörde erteilt ihr eine entsprechende Konzession. Die Telecom PTT hat während dieser Zeit keinen Anspruch auf Investitionsbeiträge nach Artikel 19.

2 Die Telecom PTT erhält für zehn Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Funkkonzession für den Betrieb eines landesweiten Mobiltelefonnetzes einschliesslich der dazu notwendigen Richtfunkstrecken.

3 Die Telecom PTT erhält für fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Funkkonzession zur Sicherstellung der Grundversorgung.

Art. 67 Überführung der Tätigkeiten der PTT-Betriebe ins neue Recht 1 Der Bundesrat legt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest, welche bisherigen Tätigkeiten der PTT-Betriebe neben derjenigen zur Sicherstellung der Grundversorgung Gegenstand der Konzessionierung nach den Artikeln 4, 14 und 22 sind. Die so bezeichneten Tätigkeiten darf die Telecom PTT bis zur Erteilung einer Konzession nach neuem Recht, längstens jedoch fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterführen.

» SR 172.021

2

> AS 1992 581,1993 901

1536



Fernmeldegesetz

2

Die Telecom PTT erhält für zehn Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Funkkonzession für den Betrieb von zwei landesweiten Pagingnetzen sowie des Speedcomnetzes gemäss Ausbaustand bei Inkrafttreten dieses Gesetzes.

3 Die PTT-Betriebe reichen dem Bundesamt spätestens auf Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Übersicht der Konzessionsgegenstände nach den Artikeln 4, 14 und 22 ein.

4 Eine Entschädigung der PTT-Betriebe aufgrund dieser Übergangsbestimmung ist ausgeschlossen.

Art. 68 Altrechtliche Konzessionen und Bewilligungen 1 Altrechtliche Konzessionen und Bewilligungen behalten bis zur Erteilung einer Konzession nach neuem Recht; längstens jedoch fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit nach den bisherigen Bestimmungen.

2 Die PTT-Betriebe reichen dem Bundesamt spätestens auf Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Übersicht der erteilten Konzessionen und Bewilligungen ein.

3 Das Bundesamt vermeidet soweit als möglich bei der Überführung altrechtlicher Konzessionen und Bewilligungen in das neue Recht Umstellungskosten. Falls solche trotzdem entstehen, werden sie entschädigt, soweit die Umstellung nicht zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist.

Art. 69

Regelung der Einzelheiten

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Übergangsbestimmungen.

3. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten Art. 70 .

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. < 3 Die Änderung von Artikel 36 Absatz l Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 " über Radio und Fernsehen (Anhang Ziff. 4) tritt nur im Falle einer Mitgliedschaft der Schweiz in MEDIA 95 in Kraft.

2

" SR 784.40

1537

Fernmeldegesetz

Nationalrat, 30. April 1997 Die Präsidentin: Stamm Judith Der Protokollführer: Anliker Datum der Veröffentlichung: 13. Mai 1997" Ablauf der Referendumsfrist: 2 I.August 1997

8513

"> BB1 1997 II 1520

1538

Ständerat, 30. April 1997 Der Präsident: Delalay Der Sekretär; Lanz

Fernmeldegesetz

Anhang

Änderung bisherigen Rechts 1. 1)Verwaltungsorganisationsgesetz 2)' Ari, 58 Abs. l Bst. B 1 Die Bundesverwaltung besteht aus folgenden Verwaltungseinheiten: Eidgenössisches Departement für Verkehr, Kommunikation und Energie

2,

Strafgesetzbuch

Herstellen und Inverkehrbringen von Materialien zur unbefugten Entsch lüs selung codierter Angebote

3)

Art.150bis* 1 Wer Geräte, deren Bestandteile oder Datenverarbeitungsprogramme, die zur unbefugten Entschlüsselung codierter Rundfunkprogramme oder Fernmeldedienste bestimmt und geeignet sind, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, in Verkehr bringt oder installiert, wird, auf Antrag, mit Haft oder Busse bestraft.

2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 179quinquies

Nicht strafbare Handlungen

Missbrauch einer Fernmeldeanlage

Verletzung des Posi- und Fernmeldegeheimnisses

11

2

Weder nach Artikel 179bis Absatz 1, noch nach Artikel 179ter Absatz l macht sich strafbar, wer für Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdienste Notrufe aufzeichnet.

An. 179septies Wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird, auf Antrag, mit Haft oder Busse bestraft.

Art. 321ter 1 Wer als Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organisation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt, einem Dritten Angaben über den Post-, Zahlungs- oder den Fernmeldeverkehr der Kundschaft macht, eine verschlossene Sendung öffnet oder ihrem Inhalt nachforscht, oder einem Dritten Gelegenheit gibt, eine solche Handlung zu begehen, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2 Ebenso wird bestraft, wer eine nach Absatz l zur Geheimhaltung verpflichtete Person durch Täuschung veranlasst, die Geheimhaltungspflicht zu verletzen.

Falls das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 2l. März 1997 (BEI 1997 II 570) vor oder gleichzeitig mit dem vorliegenden Gesetz in Kraft tritt, wird Ziffer l gegenstandslos.

) SR 172.010 SR 311.0

31

1539

Fernmeldegesetz

3

Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar.

4 Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist nicht strafbar, soweit sie zur Ermittlung des Berechtigten oder zur Verhinderung von Schäden erforderlich ist.

5 Vorbehalten bleiben Artikel 179octies sowie die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

3.

Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902 »

Art. 5-12 Aufgehoben 4.

Bundesgesetz vom 21. Juni 19912) über Radio und Fernsehen

Art. 1 Geltungsbereich 1 Betrifft nur den französischen Text.

2 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die fernmeIdetechnische Übertragung die Vorschriften des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199731, Art. 2 Begriffe 1 Betrifft nur den französischen Text.

2 Verbreitung ist die fernmeldetechnische Ausstrahlung von Programmen, die an die Allgemeinheit gerichtet sind. Der Verbreitung gleichgestellt ist das Bereithalten von Programmen, in die sich die Abonnenten eines Leitungsnetzes einschalten können; ausgenommen sind die Fälle, in denen jedermann die Möglichkeit hat, seine Programme für die Abonnenten des Leitungsnetzes bereitzuhalten.

3 Betrifft nur den französischen Text.

An. 5 Abs. 3 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 6 Sachüberschrift, Abs. 3 Bst. a und c sowie 4 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 8 Abs. 1, 2 und 4 1 Der Bundesrat bezeichnet eine Behörde, die nach seinen Weisungen Sendemetzpläne erstellt. Diese zeigen technische Möglichkeiten für die nationale, sprachre-

1

) SR 734.0; AS ... (BBI 1997 II 1559) ) SR 784.40 3 ) SR ...; AS ... (BBI 1997 II 1520)

2

1540

*

Fernmeldegesetz

gionale und lokale Versorgung mit drahtlos übertragenen Radio- und Fernsehprogrammen auf.

2 Der Bundesrat genehmigt und veröffentlicht die Sendemetzpläne. Er kann diese Befugnis einer von ihm bezeichneten Behörde übertragen.

4 Aufgehoben An. 9 Leitungskataster 1 Der Bundesrat bezeichnet eine Behörde, die nach den Weisungen des Eidgenössischen Departementes für Verkehr, Kommunikation und Energie (Departement) Kataster führt über die konzessionierten Leitungen, die nach Artikel 39 der Weiterverbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen dienen.

2 Jedermann hat Anspruch auf Einsicht in die Kataster.

Art. W Abs. 3 3

Konzessionsbehörde ist der Bundesrat. Er kann die Erteilung von Konzessionen für die Veranstaltung regionaler und lokaler Programme dem Departement sowie für Veranstaltungen von kurzer Dauer und für zeitlich begrenzte Versuche mit neuen Technologien einer anderen Behörde übertragen.

Art. 1} Abs. ! Bst. c, h, i und k 1 Die Konzession kann erteilt werden, wenn: c. die Mehrheit der Mitglieder der Verwaltung des Bewerbers ihren Wohnsitz in der Schweiz haben; h. das Vorhaben nach den Sendernetzplänen möglich ist oder der Bewerber sein Programm über eine Leitung verbreiten kann; Ì.

die Anforderungen nach den Artikeln 21-23, 25 beziehungsweise 31 oder 35 und 36 erfüllt sind; k. der Bewerber Über die für die Verbreitung erforderlichen technischen Fähigkeiten verfügt.

Art. 12 Abs. l zweiter Salz Betrifft nur den französischen Text.

Art. 17 Abs. J 1

Die SRG erhält den Gesamtertrag der Empfangsgebühren; davon werden abgezogen: a. die Kosten für die Frequenzverwaltung und -Überwachung sowie die Kosten für die Sendernetzplanung; b. die Kosten aus der Erhebung der Empfangsgebühren; c. der für die lokalen und regionalen Veranstalter bestimmte Anteil.

Art. 18 Abs. l zweiter Satz Betrifft

nur den französischen Text.

1541

Femmeldegesetz 5. Abschnitt: Verbreitung Art. 20a Grundsatz 1 Der Veranstalter sorgt für die Verbreitung seiner Programme. Er verbreitet sie selbst oder lässt sie durch Dritte verbreiten.

2 Die Konzessionsbehörde regelt die Einzelheiten der Verbreitung; ist der Bundesrat Konzessionsbehörde, legt das Departement die Einzelheiten fest.

Art. 20b Mitbenützung von Rundfunk- oder Femmeldeanlagen !

Die zuständige Behörde kann den Eigentümer oder den Betreiber einer bestehenden Rundfunk- oder Fernmeldeanlage, welche für die drahtlose terrestrische Verbreitung bestimmt oder geeignet ist, verpflichten, Veranstaltern einen Senderplatz zur Verfügung zu stellen, wenn; a. die Anlage über ausreichende Kapazität verfügt; b. dem Veranstalter das Erstellen einer eigenen Anlage nicht zuzumuten ist.

2 Der Betreiber hat Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.

3 Wird der Betrieb der Sendeanlage eingestellt, so fällt der Anspruch des Veranstalters dahin. Wird dadurch die konzessionsgemässe Verbreitung des Programms gefährdet, so kann die zuständige Behörde die Modalitäten der Ablösung festlegen.

Art. 24 Aufgehoben Art. 25 Sachüberschrift sowie Abs. Ì und 3 Zusammenarbeit 1

Betrifft nur den französischen Text.

3

Der Bundesrat kann lokalen und regionalen Veranstaltern eine Konzession für die Veranstaltung von Fernsehprogrammen in Zusammenarbeit mit der SRC und anderen Veranstaltern erteilen. Die Zusammenarbeit wird in Verträgen geregelt, die der Genehmigung durch den Bundesrat bedürfen.

Art. 28 Sachüberschrift, Abs. l erster Satz, 2 erster Satz, 3 zweiter Satz und 4 Verbreitung 1

und 2 Betrifft nur den französischen Text.

3

... Für die Zusammenarbeit gilt Artikel 25 Absatz 3.

Das Departement kann der SRC Weisungen über die Verbreitung ihrer Programme erteilen.

4

Art. 31 Abs. l Bst. a, Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 1 Bst. a Betrifft nur den französischen Text.

3

... Für die Zusammenarbeit gilt Artikel 25 Absatz 3.

4

Betrifft nur den französischen Text.

1542

Fernmeldegesetz

Dritter Abschnitt (An. 32) Aufgehoben Art, 33 Sachüberschriß und Art. 34 Aufgehoben

Art. 36 Abs. I Bst. b 1 Die Konzession enthält Auflagen über: b. den Anteil an Eigenproduktionen sowie an schweizerischen und europäischen Produktionen.

Art. 37 und 38 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 39

3. Titel: Weiterverbreitung 1. Kapitel: Weiterverbreitung über Leitungen Art. 39 Konzessionspflicht und Rechte des Konzessionärs 1 Für die Weiterverbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen über Leitungen ist eine Konzession erforderlich. Konzessionsbehörde ist der Bundesrat oder eine von ihm bezeichnete Behörde.

2 Keine Konzession ist erforderlich für die _ Weiterverbreitung über Leitungen mit höchstens 100 Anschlüssen.

3 Die Konzession berechtigt: a. Programme, die drahtlos verbreitet werden, direkt zu empfangen oder zu übernehmen und weiterzuverbreiten; b. Informationen, die publizistisch von geringer Tragweite sind, über Leitungen zu verbreiten; der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

4

Bei Informationen nach Absatz 3 Buchstabe b sind Werbung und Sponsoring verboten.

Art. 40 Voraussetzungen der Konzessionserteilung 1 Die Konzession wird erteilt, wenn der Bewerber: a. über die erforderlichen technischen Fähigkeiten verfügt; b. Gewähr bietet, dass er das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen und die Konzession, einhält.

2 Weiterverbreitungskonzessionäre sind berechtigt, für Bau und Betrieb von Leitungen den Boden im Gemeingebrauch wie Strassen, Fusswege, öffentliche Plätze, Flüsse und Seen sowie Ufer unentgeltlich in Anspruch zu nehmen. Artikel 35 Absätze 2-4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 l > gelten sinngemäss.

» SR ...; AS ... (BB1 1997 II 1520)

1543

Fernmeldegesetz

Art. 41 Abs. 3 Bst. b 3 Abonnementsgebühren dürfen nicht erhoben werden, wenn: b, der Anschluss gekündigt worden ist; der Konzessionär oder gegebenenfalls der Vermieter sieht eine angemessene Kündigungsfrist vor.

Art. 42 Programmangebot 1 Der Konzessionär ist in der Auswahl der Programme, die er weiterverbreiten will, unter Vorbehalt von Absatz 2 sowie der Artikel 47 und 48 frei.

2 Der Konzessionär verbreitet mindestens folgende Programme weiter, sofern sie mit durchschnittlichem Amennenaufwand in durchschnittlicher Qualität empfangen werden können oder ihm in ausreichender Qualität zugeführt werden: a. Radioprogramme, die nach diesem Gesetz für das Bedienungsgebiet des Konzessionärs bestimmt sind und in diesem drahtlos terrestrisch verbreitet werden; b. die anderen terrestrisch verbreiteten sprachregionalen Radioprogramme der SRC; c. die nichtverschlüsselten Fernsehprogramme, die nach diesem Gesetz für das Bedienungsgebiet des Konzessionärs bestimmt sind und in diesem drahtlos terrestrisch verbreitet werden; d. die anderen Fernsehprogramme der SRC.

3 Die zuständige Behörde kann den Konzessionär auf Gesuch hin von der Weiterverbreitungspflicht teilweise entbinden, soweit ihm die Weiterverbreitung der Programme nach Absatz 2 aus Kapazitätsgründen nicht zuzumuten ist.

4 Für die Weiterverbreitung der Programme nach Absatz 2 darf der Konzessionär von den Veranstaltern kein Entgelt verlangen.

5 Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Konzessionär auch für die Weiterverbreitung nichtverschlüsselter Programme ausländischer Veranstalter kein Entgelt verlangen darf. Er kann dies, soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, davon abhängig machen, dass der entsprechende ausländische Staat Gegenrecht hält.

fi Der Bundesrat kann vorsehen, dass Konzessionäre, welche die Kanalbelegung in den Endgeräten steuern, die Programme nach Absatz 2 sowie die Programme, die' sie im Auftrag eines Veranstalters verbreiten, bevorzugten Kanalplätzen zuordnen.

7 Der Bundesrat kann zum Zwecke einer diskriminierungsfreien Behandlung der Programme nach Absatz 2 Vorschriften erlassen über Vorkehren des Konzessionärs, die das Publikum bei der Programmauswahl unterstützen.

2. Kapitel: Drahtlose terrestrische Weiterverbreitung Art. 43 Konzessionspflicht und Rechte des Konzessionärs 1 Für die drahtlose Weiterverbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen ist eine Konzession erforderlich. Der Bundesrat bezeichnet die Konzessionsbehörde.

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Fernmeldegesetz

2

Die Konzession berechtigt: a. Programme, die drahtlos verbreitet werden, direkt zu empfangen oder zu übernehmen und drahtlos weiterzuverbreiten; b. Benützungsgebühren nach Massgabe des kantonalen Rechts zu erheben, wenn sich die drahtlose Weiterverbreitung der Programme auf einen öffentlichen Versorgungsauftrag stützt.

Art.

Die a.

b.

c.

44 Voraussetzungen der Konzessionserteilung Konzession wird erteilt, wenn: der Bewerber über die erforderlichen technischen Fähigkeiten verfügt; der Bewerber Gewähr bietet, dass er das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen und die Konzession, einhält; die vorgesehene Nutzung frequenztechnisch möglich ist.

Art. 45 Abs. 2 2 Die Artikel 13-15 gelten auch für Weiterverbreitungskonzessionen.

Art. 46 Aufgehoben Art. 47 Sachüberschriß, Abs. l Einleitungssatz und Bst. b und c sowie Abs. 2 Sachüberschriß betrifft nur den französischen Text.

Die zuständige Behörde kann den Weiterverbreiter verpflichten, eines Veranstalters, dem eine Konzession nach diesem Gesetz erteilt breiten, wenn: b. die Anlage des Weiterverbreiters freie Kapazität aufweist oder des Veranstalters in besonderer Weise dazu beiträgt, die Ziele zu erreichen; 1

c.

das Programm wurde, zu verdas Programm nach Artikel 3

Betrifft nur den französischen Text.

2

Die zuständige Behörde kann dem Weiterverbreiter ausnahmsweise erlauben, die Weiterverbreitung eines ausländischen Programms zu unterbrechen, um das Programm eines schweizerischen Veranstalters vollständig oder in wesentlichen Teilen zu verbreiten. Der Veranstalter, dem eine Konzession nach diesem Gesetz erteilt wurde, muss die notwendigen Vorkehren treffen, um eine Verwechslung der verschiedenen Programme auszuschliessen.

Art. 48 Sachüberschrift und Abs. l erster Satz Betrifft nur den französischen Text.

Art. 49 Aufgehoben

1545

Femmeldegesetz

Clìederungstitel vor Art. 50 Betrifft nur den französischen Text, Art. 50 Abs. 3 erster Satz Betriff

Art. 5]

nur den französischen Text.

Übertragungseinrichtungen

Übertragungseinrichtungen müssen den technischen Vorschriften und den grundlegenden Anforderungen nach den Artikeln 31 und 32 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 "entsprechen.

Art. 54 erster Satz Betrifft nur den französischen Text.

Art. 55 Empfangsgebühren 1 Wer Radio- und Fernsehprogramme empfangen will, muss dies der zuständigen Behörde vorgängig melden. Er hat eine Empfangsgebühr zu bezahlen.

2

Der Bundesrat setzt die Empfangsgebühr fest. Er berücksichtigt dabei: a. den voraussichtlichen Finanzbedarf der SRC für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 20a, 26, 27 und 33 und ihre übrigen Finanzierungsmöglichkeiten; b. den Finanzbedarf der regionalen und lokalen Veranstalter nach den Artikeln 17 Absatz 2bis und 21 und ihre übrigen Finanzierungsmöglichkeiten;

c.

den Aufwand für die Frequenzverwaltung und -Überwachung und den Aufwand für die Erhebung der Empfangsgebühren.

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann die Erhebung der Empfangsgebühren einer unabhängigen Organisation übertragen.

Art. 56 Abs. I erster Satz und 5 1

Die zuständige Behörde wacht darüber, dass die Konzessionäre die einschlägigen internationalen Übereinkommen, dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften und die Konzession einhalten. ...

5 Die zuständige Behörde beaufsichtigt die Einhaltung der technischen Rundfunkvorschriften. Die Bestimmungen des Fernmelderechts über Kontrolle und Störungen von Anlagen sind anwendbar.

Art. 58 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.

" SR ...; AS ... (BB1 1997 II 1520)

1546

*

Fernmeldegesetz

__

Art. 63 Abs. I Einleitungssatz Betrifft nur den französischen Text.

Art. 65 Abs. !

1 Die Beschwerdeinstanz stellt in ihrem Entscheid fest, ob Programmbestimmungen einschlägiger internationaler Übereinkommen, dieses Gesetzes, seiner Ausführungsvorschriften oder der Konzession verletzt worden sind.

Art. 70 Abs. l und 2 1 Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer: a. ein Gerät, das zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignet ist, zum Betrieb vorbereitet oder betreibt, ohne dies der zuständigen Behörde gemeldet zu haben (Art. 55 Abs. I); b. die Pflicht zur Berichterstattung (Art. 68 Abs. 2), zur Auskunft (Art. 69 Abs. 1), zur Aufzeichnung (Art. 69 Abs. 2) oder zur Abgabe von Aufzeichnungen (Art. 69 Abs. 3) nicht, verspätet oder unvollständig erfüllt oder dabei falsche Angaben macht; c. wiederholt oder in schwerer Weise Programmvorschriften, die in einschlägigen internationalen Übereinkommen, in diesem Gesetz, in den Ausführungsvorschriften oder in der Konzession enthalten sind, verletzt, und sofern die unabhängige Beschwerdeinstanz eine Bestrafung beantragt.

2 Mit Busse bis zu 50000 Franken wird bestraft, wer: a. wiederholt oder in schwerer Weise Vorschriften über die Werbung und Zuwendungen Dritter verletzt, die in einschlägigen internationalen Übereinkommen, in diesem Gesetz, in den Ausführungsvorschriften oder in der Konzession enthalten sind; b. gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder dessen Ausführungsvorschriften über die öffentliche Sicherheit oder die Übernahme von Programmen oder Programmteilen verstösst; c. ohne Konzession Programme veranstaltet; d. in anderen als den in Absatz I Buchstabe c oder Absatz 2 Buchstabe a erwähnten Fällen die Konzession zur Veranstaltung von Programmen wiederholt oder in schwerer Weise verletzt; e. gegen die Pflicht zur Genehmigung der Übertragung der Konzession verstösst (An. 13);

f.

g.

h.

Ì.

ohne Konzession oder in konzess ions widriger Weise Programme weiterverbreitet; gegen die Pflicht zur Verbreitung (Art. 47 Abs. 1), zur Weiterverbreitung (Art. 42 Abs. 2), zur Programmplazierung (Art. 42 Abs. 6) oder die Pflicht verstösst, ausländische Programme nicht oder nur eingeschränkt weiterzuverbreiten (Art. 48); ohne Erlaubnis die Weiterverbreitung eines Programms unterbricht, um ein anderes Programm vollständig oder in wesentlichen Teilen zu verbreiten (Art. 47 Abs. 2); gegen die Datenschutzbestimmungen (Art. 54) verstösst.

1547

Femmeidcsesetz

Art. 72 Sachüberschrift and Abs. Ì Einlcltungssatz Betrifft nur den französischen Text.

Art. 74 Abs. 2 und 2>'is 2

Er kann zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Radio und Fernsehen im Rahmen der Bundesgesetze mit ausländischen Staaten völkerrechtliche Verträge schliessen, insbesondere über: a. rechtliche Rahmenbedingungen von grenzüberschreitendem Radio und Fernsehen;

b.

die Konstituierung internationaler Veranstalter;

c.

die Grundlagen der Zusammenarbeit im Bereich der Programme.

2bis

Er kann den Abschluss internationaler Verträge technischen oder administrativen Inhalts dem zuständigen Departement übertragen. Dieses kann seine Befugnis einer von ihm bezeichneten Behörde übertragen.

Art. 76 Abs. 5 und 6 5

Das Departement kann während fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 30. April 1997 '> Weisungen erteilen über die Verbreitung der Programme der SRC; a.

b.

an die SRC, zum Schutz berechtigter Interessen der Telecom PTT, sofern sie ihre eigene Entwicklung nicht bremsen; an die Telecom PTT, zur Gewährleistung der Versorgung mit Programmen der SRG nach Artikel 27.

6

Der Bundesrat kann die Telecom PTT verpflichten, die Empfangsgebühren nach Artikel 55 nach Inkrafttreten der Änderung vom 30. April 1997 noch während fünf Jahren zu erheben.

8513

'i AS ... (BB1 1997 II 1540)

1548

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Fernmeldegesetz (FMG) vom 30. April 1997

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1997

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.05.1997

Date Data Seite

1520-1548

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10 054 254

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