Ablauf der Referendumsfrlst: 21. August 1997

Bundesgesetz über die Organisation der Postunternehmung des Bundes

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(Postorganisationsgesetz, POG) vom 30. April 1997 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 36 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. Juni 1996 ",

beschliesst: l. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. l Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Errichtung und Organisation der Postunternehmung des Bundes.

Art. 2

Firma, Rechtsform, Sitz und Handelsregistereintrag

1

Unter der Firma «Die Schweizerische Post» (Post) besteht eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit und Sitz, in Bern.

2

Die Firma wird im Handelsregister eingetragen und ist dadurch für das ganze Gebiet der Schweiz geschützt.

Art. 3

Zweck

1

Die Post erbringt im In- und Ausland Dienstleistungen nach der Postgesetzgebung und der Gesetzgebung über den öffentlichen Verkehr.

2

Sie kann alle Rechtsgeschäfte tätigen, die der Unternehmungszweck mit sich bringt, namentlich Grundstücke erwerben und veräussern sowie Gesellschaften gründen, sich an Gesellschaften beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten.

Art. 4 Zweigniederlassungen Die Post kann Zweigniederlassungen errichten und diese unter Bezugnahme auf die Eintragung der Hauptniederlassung in das Handelsregister des Ortes eintragen lassen, an dem sie sich befinden.

» BEI 1996 III 1306

1506

1W7-265

Postorganisationsgesetz

2. Abschnitt: Dotationskapital und strategische Ziele Art. 5 Dotationskapital Der Bund stattet die Post mit einem unverzinslichen Dotationskapital aus.

Art. 6 Strategische Ziele Der Bundesrat legt für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele der Post fest.

3. Abschnitt: Organe Art. 7 Organe Die Organe der Post sind der Verwakungsrat und die Geschäftsleitung.

Art. 8 Verwaltungsrat 1 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates für jeweils vier Jahre und bezeichnet dessen Präsidenten oder Präsidentin. Dem Personal der Post ist eine angemessene Vertretung zu gewähren.

2 Der Bundesrat kann aus wichtigen Gründen Verwaltungsratsmitglieder jederzeit abberufen.

3 Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr.

Art. 9 Aufgaben des Verwaltungsrates Der Verwaltungsrat hat die folgenden unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben: a. die strategischen Ziele des Bundesrates in die Unternehmungsstrategie der Post umzusetzen und die nötigen Weisungen zu erteilen;

b.

die Organisation festzulegen und ein Organisationsreglement zu erlassen;

c.

die mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Mitglieder der Geschäftsleitung zu ernennen und abzuberufen; die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen auszuüben, auch im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Réglemente und Weisungen; die Finanzplanung festzulegen sowie das Rechnungswesen auszugestalten; den Geschäftsbericht zu erstellen (Jahresbericht, Bilanz mit Anhang, Erfolgsrechnung, Prüfungsbericht der Revisionsstelle sowie Konzemrechnung mit dem Konzernprüfungsbericht) zur Genehmigung durch den Bundesrat.

d.

e.

f.

Art. 10 Geschäftsleitung 1

Die Geschäftsleitung besorgt die Geschäftsführung nach Massgabe des Organisationsreglements und nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht dem Verwaltungsrat vorbehalten sind.

2 Sie kann die Prokura und andere Vollmachten erteilen.

1507

Postorganisationsgesetz

4. Abschnitt: Rechnungslegung, Gewinnverwendung, Steuer- und Versicherungspflicht Art. U

Rechnungslegung und Revision

1

Die Post führt eine Jahresrechnung und eine Konzernrechnung. Sie bedient sich dabei der Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung, berücksichtigt für die Konzernrechnung anerkannte Standards und nimmt Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen nach kaufmännischen Grundsätzen vor.

2 Für die Prüfung von Jahres- und Konzemrechnung der Post beauftragt der Bundesrat eine besonders befähigte externe Revisionsstelle.

Art. 12 Gewinnverwendung 1 Die Post bildet je nach Geschäftsgang und den zu erwartenden Investitionen Reserven, die der Äufnung von Eigenmitteln dienen, welche nach betriebswirtschaftlichen Erfordernissen festzulegen sind.

2 Nach Vornahme der Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie nach Äufnung der Reserven liefert die Post dem Bund den verbleibenden Gewinn ab.

Art 13 Steuerpflicht Die Post wird für die Gewinne aus den Wettbewerbsdiensten nach Artikel 9 des Postgesetzes vom 30. April 1997 '> besteuert. Im übrigen gilt Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 19342> über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft.

Art. 14 Versicherungspflicht Die Post ist von der Versicherungspflicht nach Bundesrecht oder kantonalem Recht befreit. Sie kann sich solchen Versicherungen jedoch freiwillig unterstellen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Sozialversicherungsgesetzgebung.

5. Abschnitt: Personal

Art. 15 1 Die Dienstverhältnisse des Personals der Post unterstehen der Gesetzgebung über das Bundespersonal. Das Personal ist bei der Pensionskasse des Bundes versichert.

2

Die Post kann in begründeten Fällen Bedienstete nach dem Obligationenrecht 3 ' anstellen.

" SR ...; AS ... (BB1 1997 II 1498)

2

> SR 170.21

3

» SR 220

1508

«.

Postorganisationsgesetz

6. Abschnitt: Rechtsbeziehungen, Haftung und Gerichtsstand Art. 16 Rechtsbeziehungen und Haftung 1 Die Rechtsbeziehungen zwischen Post und Kundschaft richten sich nach den Bestimmungen der Postgesetzgebung und der Gesetzgebung über den öffentlichen Verkehr.

2 Soweit die Bestimmungen der Postgesetzgebung und der Gesetzgebung über den öffentlichen Verkehr nichts anderes vorsehen, richtet sich die Haftung nach dem Verantwortlichkeitsgesetz '>.

3 Es kann in keinem Fall ein direkter Anspruch gegen das Personal der Post erhoben werden.

Art. 17 Gerichtsstand 1 Klagen gegen die Post sind an ihrem Sitz anzubringen, soweit die Postgesetzgebung oder die Gesetzgebung über den öffentlichen Verkehr nicht einen anderen Gerichtsstand vorsieht.

2 Klagen aus dem Geschäftsbetrieb einer Zweigniederlassung können auch am Ort der Zweigniederlassung angebracht werden.

7. Abschnitt: Verträge mit dem Ausland Art. 18 1 Der Bundesrat schliesst die Staatsverträge über das Postwesen mit dem Ausland ab.

2

Die Post schliesst die Vereinbarungen mit ausländischen Postverwaltungen und Anbietern von Dienstleistungen im Post- und Zahlungsverkehr ab.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Organisation der Telekommunikationsunternehmung Falls das Telekommunikationsunternehmungsgesetz vom 30. April 199721 nicht gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft tritt, erlässt der Bundesrat bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung die nötigen Bestimmungen für die Überführung des Fernmeldedepartementes der PTT-Betriebe in eine selbständige Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Er bestimmt die Organe und deren Befugnisse und trägt den Bedürfnissen nach betrieblicher, personalrechtlicher, beteiligungspolitischer und finanzieller Eigenständigkeit angemessen Rechnung.

» SR 170.32 > SR ...; AS ... (BBI 1997 II 1549)

2

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Postorganisationsgesetz

Art. 20 Errichtung der Post 1 Mit ihrer Errichtung führt die Post die Anstaltsteile der PTT-Betriebe, welche Dienstleistungen nach der Postgesetzgebung und der Gesetzgebung über den öffentlichen Verkehr erbringen, weiter.

2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind folgende Vorkehren zu treffen: a. Der Bundesrat beschliesst die Eröffnungsbilanz der Post.

b. Der Bundesrat bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte sowie die obligatorischen Vereinbarungen, die auf die Post übertragen werden.

c. Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat der Post, bezeichnet dessen Präsidenten oder dessen Präsidentin und bestimmt die Revisionsstelle.

d. Der Verwaltungsrat der Post ernennt die mit der Geschäftsführung und Vertretung der Post betrauten Personen, genehmigt das Budget und erlässt das Organisationsreglement der Post.

* 3 Im Zusammenhang mit der Erstellung der Eröffnungsbilanz genehmigt der Bundesrat die letzte Rechnung und den letzten Geschäftsbericht der PTT-Betriebe; der Verwaltungsrat der PTT-Betriebe stellt entsprechend Antrag.

4 Das Eidgenössische Departement für Verkehr, Kommunikation und Energie kann die Zuweisungen nach Absatz 2 Buchstabe b innert 15 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mittels Verfügung bereinigen.

5 Die Post führt als Arbeitgeberin die bestehenden Dienst- und AnstellungsVerhältnisse weiter.

Art. 21 Rechtspersönlichkeit Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erlangt die Post Rechtspersönlichkeit.

Art. 22 Weiterführung von Aktiven und Passiven 1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes übernimmt die Post die Aktiven und Passiven der Anstaltsteile, die sie nach Artikel 20 Absatz l weiterführt.

2 Der Grundbucheintrag derjenigen Grundstücke und beschränkten dinglichen Rechte der PTT-Betriebe, welche auf die Post übertragen werden, ist nach entsprechender Anmeldung Steuer- und gebührenfrei auf diese umzuschreiben.

Art. 23 Festlegung des Dotationskapitals 1 Der Bundesrat legt mit der Eröffnungsbilanz das Dotationskapital der Post fest.

2 Das Dotationskapital setzt sich aus dem an das Postdepartement fallenden Reserveanteil der PTT-Betriebe und einem allfälligen Zuschuss des Bundes zusammen.

3 Die aus der Erhöhung des Dotationskapitals entstehende Mehrbelastung wird in der Bestandesrechnung des Bundes aktiviert.

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Postorganisationsgesetz

Art. 24 Fehlbetrag der Pensionskasse des Bundes 1 Der Bund kann die Deckungslücke der Pensionskasse des Bundes zu Gunsten der Post ganz oder teilweise übernehmen. Die dem Bund daraus entstehende Belastung wird in der Bestandesrechnung des Bundes aktiviert und zu Lasten der Erfolgsrechnung späterer Jahre abgeschrieben.

Art. 25 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 30. April 1997 Die Präsidentin: Stamm Judith Der Protokollführer: Anliker

Ständerat, 30. April 1997 Der Präsident: Delalay Der Sekretär: Lanz

Datum der Veröffentlichung: 13. Mai 1997 ! > Ablauf der Referendumsfrist: 2 I.August 1997

8500

" BB1 1997 II 1506

1511

Postorganisationsgesetz

Anhang

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1. Das PTT-Organisationsgesetz vom 6. Oktober 1960 " wird aufgehoben.

2. Das Verwaltungsorganisationsgesetz2' wird wie folgt geändert:31

An. 58 Abs. l Bst.E Streichen:

Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe Entreprise des postes, téléphones et télégraphes Azienda delle poste, dei telefoni e dei telegrafi 3. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 19944l über das öffentliche Beschaffungswesen wird wie folgt geändert; Art. 2 Abs. i Bst. d 1

Diesem Gesetz unterstehen als Auftraggeberinnen: d. Die Post- und Automobildienste der Schweizerischen Post, soweit sie nicht Tätigkeiten in Konkurrenz zu Dritten ausüben, welche dem GATT-Übereinkommen nicht unterstehen. Die Automobildienste der Schweizerischen Post unterstehen dem Gesetz zudem nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit im Bereich des Personentransports vergeben.

An 6 Abs. l Bst. d 1 Dieses Gesetz ist nur anwendbar, wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages folgenden Schwellenwert ohne Mehrwertsteuer erreicht:

d.

806 000 Franken bei Lieferungen und Dienstleistungen im Auftrag einer Auftraggeberin nach Artikel 2 Absatz 2 oder für Aufträge, welche die Automobildieaste der Schweizerischen Post zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit im Bereich des Personentransports vergeben.

Ars. 18 Abs. 2 2 Auftraggeberinnen nach Artikel 2 Absatz 2 und die Automobildienste der Schweizerischen Post, soweit sie Aufträge zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit im Bereich des Personentransports vergeben, dürfen staltdessen Aufträge, die für einen bestimmten Zeitraum geplant sind, gesamthaft in einer einzigen " AS 1961 17, 1970 706 1619, 1977 2117, 1979 114 679. 1987 600. 1992 288 581, 1993 901,199536805489 * SR 172.010 31 Falls das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesctz vom 21. März 1997 (BB1 1997 H 570} vor oder gleichzeitig mil dem vorliegenden Gesetz in Kraft tritt, wird Ziffer 2 gegenstandslos.

4 > SR 172.056.1

1512

Postorganisationsgesetz

Publikation veröffentlichen. Sie dürfen diese Aufträge auch im Rahmen eines Prüfungssystems nach Artikel 10 ausschreiben.

4. Das Beamtengesetz " wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 3 3

Die in der Bundesgesetzgebung über die Organisation der Schweizerischen Bundesbahnen und der Schweizerischen Post als zuständig bezeichneten Organe wählen die Beamten der Bundesbahnen und der Post.

An. 36 Abs. 2 2

Der Bundesrat setzt für die Generaldirektoren der Schweizerischen Post und der Bundesbahnen, für die Chefs der seinen Departementen unmittelbar unterstellten Ämter und für andere gleichzustellende Beamte die Jahresbesoldungen fest. Diese betragen höchstens 265 298 Franken.

Art. 62a Der Bundesrat kann die Schweizerische Post sowie die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) ermächtigen, im Rahmen dieses Gesetzes und unter Wahrung einer einheitlichen Personalpolitik des Bundes einzelne Bereiche des Dienstverhältnisses ihrer Beamten selbständig zu regeln.

Art. 62b Der Bundesrat kann die Schweizerische Post ermächtigen, von den Artikeln 36-38 abzuweichen. Er kann die Telekommunikationsuntemehmung des Bundes ermächtigen, von den genannten Artikeln abzuweichen, solange deren Personal der Beamtengesetzgebung untersteht.

Art. 65 Abs. 2 2

Die Kommission wird nach Verwaltungszweigen gebildet: Dabei sind Wahlkreise: die Verwaltung der Schweizerischen Bundesbahnen; die Schweizerische Post; das Eidgenössische Militärdepartement; die Eidgenössische Zollverwaltung; die übrige Bundesverwaltung einschliesslich der Kanzleien der eidgenössischen Gerichte.

5. Das Bundesrechtspflegegesetz2' wird wie folgt geändert: Art. 32 Abs. 3 3

Prozessuale Handlungen sind innerhalb der Frist vorzunehmen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der zuständigen Behörde eingereicht oder zu deren Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

l > SR 172.221.10 » SR 173.110

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Postorganisationsgesetz

Art. 119 Abs. l 1 Das in der Sache zuständige Departement oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die in der Sache zuständige Dienstabteilung der Bundesverwaltung vertritt den Bund im Falle verwaltungsrechtlicher Klagen des Bundes oder gegen den Bund; die Gencraldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen regelt die Vertretung für ihren Bereich.

6. Das Patentgesetz vom 25. Juni 1954 " wird wie folgt geändert: ArS. 56 Abs. 2 2

Für Postsendungen ist der Zeitpunkt massgebend, an welchem sie der Schweizerischen Post zuhanden des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum übergeben wurden.

7. Die Bundesstrafrechtspflege21 wird wie folgt geändert:

Art. 31 Abs.} 1 Die Vorladungen werden in der Regel durch die Schweizerische Post in der für die Zustellung gerichtlicher Akten vorgeschriebenen Weise zugestellt. Sie können auch durch einen Weibel oder durch die Polizei zugestellt werden, insbesondere wenn der Vorgeladene durch die Schweizerische Post nicht erreichbar ist.

8. Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz3' wird wie folgt geändert: Art. 48 Abs. 3 3

Die Durchsuchung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Befehls des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung oder, soweit die Untersuchung zu einem Dienstbereich gehört, des Zollkreisdirektors.

9. DerMilitärstrafprozess1" wird wie folgt geändert: Art. 51 Abs. 2 2

Die Vorladung wird durch die Schweizerische Post, durch eine Militärperson oder nötigenfalls durch Vermittlung einer zivilen Behörde zugestellt.

" SR 232.14 » SR 312.0 3 > SR 313.0 4 > SR 322.1

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Postorganisationsgesetz

10. Das Bundesstatistikgesetz vom 9, Oktober 1992 1) wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. l Bst. b und 2 1 Dieses Gesetz gilt für alle statistischen Arbeiten: b. die Verwaltungseinheiten nach Artikel 58 des Verwaltungsorganisationsgesetzes 2) mit Ausnahme des ETH-Bereichs und der SBB vornehmen oder vornehmen lassen.

- Der Bundesrat legt fest, welche Artikel des Gesetzes für die statistischen Arbeiten des ETH-Bereichs, der Schweizerischen Post, der Telekommunikationsuntemehmung des Bundes und der SBB anwendbar sind.

11. Das Finanzhaushaltgesetz3) wird wie folgt geändert:, Art. l Abs. 2 2 Für den Finanzhaushalt der Schweizerischen Bundesbahnen gelten mit Ausnahme der Artikel 2 und 3 besondere Vorschriften.

An. 22 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 35 Abs. 2 erster Satz 2 Die Eidgenössische Finanzverwaltung führt die zentrale Trésorerie des Bundes sowie der Schweizerischen Bundesbahnen und der Schweizerischen Post,...

12. Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1974 4) über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. l 1 Die jährlichen Durchschnittsbestände an Personalstellen der Departemente, der Bundeskanzlei, des ETH-Rates, der Eidgenössischen Alkoholverwaltung, der Rüstungsbetriebe, der Schweizerischen Bundesbahnen und der eidgenössischen Gerichte unterstehen der Plafonierung.

13. Das Zollgesetz 5) wird wie folgt geändert: An. 29 Abs. 2 letztes Lemma 2 Diese Verpflichtung haben, unter Vorbehalt des Artikels 13, in erster Linie zu erfüllen:

im Postverkehr: der Versender oder, wenn er der Verpflichtung nicht nachkommt, an seiner Stelle die Schweizerische Post.

1) SR 431.01 ) SR 172.010

2 3

) SR 611.0; AS 1996 3042

4

) SR 611.010

5

) SR 631.0; AS 19963371

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Posiorganisationsgcsetz

Art. 57 Abs. 2-4 2 Die Schweizerische Post stellt alle Postsendungen aus dem Ausland durch Vorlegung der vom Versender ausgestellten Zolldeklaration und der Begleitpapiere ohne Verzug beim zuständigen Zollamt unter Zollkontrolle.

3 Im übrigen wird das Zollverfahren im Postverkehr auf Grund gegenseitiger Verständigung zwischen der Schweizerischen Post und der Zollverwaltung durch die Postzollordnung vom 2. Februar 1972 " geregelt.

4 Der Personenverkehr der Schweizerischen Post unterliegt den nämlichen zollrechtlichen Vorschriften wie der Eisenbahnverkehr.

Art. 88 Bahn- und Posträume dürfen durchsucht werden. Bei der Durchsuchung von Amtslokalen der Schweizerischen Post ist das Postgeheimnis in gleicher Weise wie bei der Zollkontrolle zu beachten.

Art. 89 Abs. l 1 Bei der Verfolgung von Zollwiderhandlungen in der Nähe der Zollgrenze und in den dort befindlichen Anlagen der Schweizerischen Post, der Bundesbahnen und der konzessionierten Transportanstalten können Personen, die einer Zollwiderhandlung verdächtig sind, angehalten und einer vorläufigen Untersuchung unterworfen werden. Die Untersuchung kann auch auf die von den Verdächtigen mitgeführten Gepäckstücke, Waren und Fahrzeuge ausgedehnt werden.

Art. 139 Abs. 2 2

Besondere Verpflichtungen können in dieser Hinsicht durch die Verordnung vom 10. Juli 19262) zum Zollgesetz dem Personal der Schweizerischen Post und der Schweizerischen Bundesbahnen auferlegt werden.

14. Das Bundesgesetz vom 14. Dezember I9903' über die direkte Bundessteucr wird wie folgt geändert: Art. 112 Abs. 3 3

Von der Auskunfts- und Mitteilungspflicht ausgenommen sind die Organe der Schweizerischen Post und der öffentlichen Kreditinstitute für Tatsachen, die einer besonderen, gesetzlich auferlegten Geheimhaltung unterstehen.

'> SR 631.255.1 > SR 631.01 » SR 642.11

2

3

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Postorganisationsgesetz

* 15. Das Strassenverkehrsgesetz11 wird wie folgt geändert:

Art.25 Abs.2Bst.f - Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: f. Warnsignale der Feuerwehr-, der Sanitäts- und der Polizeifahrzeuge sowie der Fahrzeuge der Schweizerischen Post auf Bergpoststrassen; 16. Das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19572> wird wie folgt geändert: Art. 38 Abs. !

1 Bei Betriebsunterbrüchen hat die Bahnunternehmung die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Briefpostsendungen bis zur Wiederaufnahme des Betriebes durch Umleitung oder durch den Einsatz anderer Verkehrsmittel sicherzustellen. Die Weiterbeförderung anderer Postsendungen richtet sich nach den mit der Schweizerischen Post getroffenen Vereinbarungen.

Art. 45 Randliiel und Abs. l 1 Die Bahnunternehmungen sind verpflichtet: III. Schweizerische Post Postsendungen, Bahnpostwagen und das fahrende Postpersonal

zu befördern sowie nach Möglichkeit alle damit zusammenhängenden Leistungen zu übernehmen; dienstliche Mitteilungen der Schweizerischen Post über die bahndienstlichen Fernmeldeanlagen durchzugeben; in Bahnhöfen und Stationen der Schweizerischen Post nach Möglichkeit Diensträume zur Verfügung zu stellen sowie die zur Erleichterung ihres Dienstes geeigneten Anlagen und Einrichtungen anbringen zu lassen.

Art. 48 Abs. 2 Bst. b 2 Unter Vorbehalt der Beschwerde entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten Anstände über: b. Art und Umfang der Leistungen für die Schweizerische Post

(Art. 45 Abs. 1).

Art. 92 II. Postenisctiii- Bis zur Bestimmung der in Artikel 45 genannten Grundsätze über die digung an Bemessung der Vergütung für Leistungen der Bahnunternehmungen Nebenbahnen

für die Schweizerische Post sind den Nebenbahnen mindestens die in Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 18993' über den Bau und Betrieb der schweizerischen Nebenbahnen vorgesehenen Entschädigungen auszurichten.

» SR 741.01; AS 1996 3045 > SR 742.101 > SR 742.173

2

3

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Postorganisationsgesetz

17. Das Bundesgesetz vom 2I.Dezember I899'> über den Bau und Betrieb der schweizerischen Nebenbahnen wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 4 4

Bedient sich die Schweizerische Post zum Transporte der Postgegenstände der Fahrzeuge der Nebenbahnen, so sind diesen die Mehrauslagen für Anschaffung und Unterhalt der speziellen Einrichtung der Fahrzeuge zu vergüten.

18. Das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 2> wird wie folgt geändert: Ari. 100"* Abs. 2 2 Bestehen Verdachtsgründe, dass ein solcher Anschlag durch Luftpostsendungen oder Luftfracht ausgeführt werden könnte, ist der in Absatz l genannte Polizeikommandant befugt, eine Kontrolle und nötigenfalls eine Durchsuchung der in Betracht fallenden Post- und Frachtsendungen anzuordnen. Die Schweizerische Post und deren Beauftragte sind verpflichtet, der Kantonspolizei die fraglichen Postsendungen auszuliefern.

\. Vorbehalt

Art. 104 Die Bestimmungen der Fernmeldegesetzgebung bleiben vorbehalten.

der Femme Idegesetzgcbung

19. Das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 19513> wird wie folgt geändert:

Art. 29 Abs. l 1 Das Bundesamt für Polizeiwesen ist die schweizerische Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittel Verkehrs. Es hat bei der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs durch Behörden anderer Staaten im Rahmen der bestehenden Rechtshilfevorschriften und der Rechtsübung mitzuwirken. Es sammelt die Unterlagen, die geeignet sind, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz zu verhindern und die Verfolgung Fehlbarer zu erleichtern. In Erfüllung dieser Aufgaben steht es in Verbindung mit den entsprechenden Dienstzweigen der Bundesverwaltung (Bundesamt für Gesundheit, Polizeiabteilung, Oberzolldirektion), der Generaldirektion der Schweizerischen Post, der Telekommunikationsunternehmung des Bundes, mit den Polizeibehörden der Kantone, mit den Zentralstellen der andern Länder und der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation INTERPOL.

» SR 742.173 a SR 748.0 3 » SR 812.121; AS 1996 1677

1518

.ip

Postorganisationsgesetz

20. Das Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 1971 '> wird wie folgt geändert:

Art. l Abs. l Bst. a 1 Dem Gesetz sind unterstellt: a. die Schweizerische Post, 21. Das Nationalbankgesetz vom 23. Dezember 19532) wird wie folgt geändert:

Art. 53 Abs. 4 4 Die Geschäfte werden auf die drei Departemente verteilt (Art. 3 Abs. 3). Die Departements in Zürich leiten das Diskont-, Devisen- und Lombardgeschäft, den Giroverkehr, die volkswirtschaftlichen Studien, das Rechts- und Personalwesen und die Kontrolle. Das Departement in Bern leitet die Notenemission, verwaltet das Gold und die Barvorräte und besorgt den Geschäftsverkehr mit der Bundesverwaltung, den Schweizerischen Bundesbahnen und der Schweizerischen Post.

8500

D SR 822.21; AS 1996 1445

*> SR 951.11

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Organisation der Postunternehmung des Bundes (Postorganisationsgesetz, POG) vom 30. April 1997

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Jahr

1997

Année Anno Band

2

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18

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.05.1997

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1506-1519

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