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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte

Verfügung der Eidgenössischen Forstdirektion

- Gemeinde Hemberg, Urnäsch AR, Erschliessungsanlagen Chräloch, ProJekt-Nr. 421.1-AR-0002/0001 - Gemeinde Aadorf TG, Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen Werkhof Aadorf, Projekt-Nr. 421.2-TG-0003/0001 - Gemeinde Mund VS, Schutbauten und -anlagen Färchu, Projekt-Nr. 431.1-VS-3148/0001

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann Innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Departement des Innern, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 46 Abs. 1 und 3 WaG; Art. 14 FWG). Die Eingabe Ist Im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zuenthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt Ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Worblentalstrasse 32,3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 / 324 78 53 / 324 77 78) Einsicht In die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

9. September 1997

10 Bundesblatt 149. Jahrgang. Bd. IV

Eidgenössische Forstdirektion

245

Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung Rechnung der Invalidenversicherung Jahresrechnung 1996 Vom Bundesrat genehmigt am 21. August 1997 Betriebsrechnungen 1995 Fr.

1996

Fr.

Betriebsrechnung AHV A. Ertrag Beiträge Versicherte und Arbeitgeber Beiträge der öffentlichen Hand Ertrag der Anlagen Einnahmen aus Regress

18746323990 4963352531 l 066 154 967 12 349 920

18645968126 4808679227 l 046 141 678 10 863 499

Total

24 788 181 408

24 5l! 652 530

B. Aufwand Geldleistungen Kosten Tür indiv. Massnahmen Beiträge an Institutionen Durchführungskosten Verwaltungskosten

24448700281 58818717 228 250 500 11080912 69912240

24130824142 57 149 734 227671068 11 235 243 75 943 924

Total

24 816 762 650

24 502 824 11l

C. Betriebsergebnis

28 581 242

+

8828419

Betriebsrechnung IV A. Ertrag Beiträge Versicherte und Arbeitgeber Beiträge der öffentlichen Hand Einnahmen aus Regress

3147696181 3 656 576 114 81 983 320

3 130 704 724 3 285 101665 67480128

Total

6 886 255 615

6483286517

B. Aufwand Geldleistungen Kosten für individuelle Massnahmen Beiträge an Institutionen Zinsen Durchführungskosten Verwaltungskosten

4462431846 l 181377995 l 367 172 106 73591085 42 103 479 186475716

4238406295 I 135748540 l 196482502 55 796 505 39 145 545 160605889

Total

7 313 152 227

6826185276

C. Betriebsergebnis

246

426896612

342 898 759

1995

1996 Fr.

Fr.

Betriebsrechnung EO A. Ertrag Paritätische und persönliche Beiträge Zinsen

672 692 385 204844551

668686416 191 126478

Total

877536936

859 812 894

B. Aufwand Geldleislungen Verwaltungskosten

619620716 1 683 393

618934908 1 925 846

Total

621 304 109

620860754

+ 256232827

+ 238 952 140

C. Betriebsergebnis

Bilanz am 31. Dezember 1996 1996 Fr.

1995

Fr.

A. Vermögen Kapitalanlagen Eidgenossenschaft Kantone Öffentl.-rechtl. Institutionen Pfandbriefinstitute Kantonalbanken Übrige Banken Gemischtwirtsch. Unternehmungen

19806470000 1 097 000 000 4278700000 3 058 710 000 549 660 000 3 883 250 000 4 288 700 000 1 535 200 000 1 115250000

19 971 215 000 I 090 300 000 4167100000 3 100 735 000 559 280 000 3 845 050 000 4458000000 1 589 500 000 1 161250000

Verfügbare Geldmittel Depotgelder Postcheck Schweiz. Nationalbank Eidg. Kassen- und Rechnungswesen

3 569 599 723 3495000000 22 140 504 52180980 278 239

3 554 462 290 3 500 000 000 26618308 27481357 362 625

Gemeinden/Städte

Kontokorrente Ausgleichskassen, Debitoren Ausgleichskassen, Kreditoren Darlehen an Institutionen Bund, Beiträge an AHV, IV und FL1) Kantone, Beitrüge an AHV, IV und FL Arbeitslosenversicherung, Beiträge Übrige Kontokorrente, Debitoren Übrige Kontokorrente, Kreditoren 11

2 754 394 092 3 602 892 876 27 037 412 19561448 31642400 22 728 232 - 813586832 27 359 343 424 699

2730531093 3 578 640 953 27 793 097 ' 24 957 170 4550973 43 286 859 - . 828218436 32 096 327 1313992

FL = Familienzulagen in der Landwirtschaft

247

1995 Fr.

1996 Fr.

Abgrenzungskonten

Beitragsabgrenzungen Aufwandabgrenzungen Total

B. Kapital Alters- und Hinterlassenenversicherung Invalidenversicherung

Erwerbsersatzordnung Total

4. März 1997

248

714 945 798 720 269 233 5 323 435

788446257 794 146 085 5 699 828

26845409613

27044654640

23 806 956 949 - 1574972630 4613425294

23835538191 - l 148076018 4357192467

26845409613

27044654640

Zentrale Ausgleichsstelle

Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG)

Auf die Beschwerde vom S.Juni 1997 hin hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 29. August 1997 entschieden: 1. Die Beschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

9. September 1997

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

249

Verfügung im Widerspruchsverfahren 1187/1996 Widersprechende/r Elf Atochem North America, Inc., 2000 Market Street, Philadelphia, PA 19103-3222 USA, Schweizer Marke Nr. 306 902 (KNOX OUT), Vertreter/in E. Blum & Co, Patentanwälte, Vorderberg 11, 8044 Zürich gegen Widerspruchsgegner/in Denka International B. V,, I, Hanzeweg, NL-3771 NG Barneveld, Internationale Marke Nr. 650 158 (KNOCK OUT) Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 22. August 1997 folgendes verfügt:

1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch wird gutgeheissen. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wird der «Refus provisoire total» gegen die internationale Marke Nr. 650 158 in einen «Refus définitif total» umgewandelt.

3.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken wird nicht zurückerstattet.

4.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1800 Franken (inklusive Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

'

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

9. September 1997

250

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung

Zulassung zur Eichung von Abgasmessgeräten für Verbrennungsmotoren

vom 9. September 1997

Gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen, nach Artikel 10 der Verordnung vom 17. Dezember 1984 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung) und nach Artikel 6 der Verordnung vom 20, Oktober 1993 über Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren haben wir die folgende Bauart zur Eichung zugelassen. Gegen diese ordentliche Zulassung können Betroffene binnen 30 Tagen seit der Eröffnung beim Eidgenössischen Amt für Messwesen, 3084 Wabern, schriftlich Einsprache erheben.

Fabrikant: ^"""N ^97937

Tecnotest s. r. L, Sala Baganza (I) Abgasmessgerät für Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung für CO, CO:, HC und Drehzahl (Oa nicht systemgeprüft} und für Verbrennungsmotoren mit Selbstzündung für Trübungskoeffizienten, Drehzahl und Öltemperatur.

Typ: mod 500/1 mit mod 472 und mod 495/01

Fabrikant:

Tecnotest s. r. L, Sala Baganza (I) Abgasmessgerät für Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung für CO, CO2, HC und Drehzahl (O2 nicht systemgeprüft) und für Verbrennungsmotoren mit Selbstzündung für Trübungskoeffizieriten, Drehzahl und Öltemperatur.

Typ: mod 515 mit mod 488 und mod 495/01

9. September 1997

Eidgenössisches Amt für Messwesen Der Direktor: Schwitz

9181

251

Militärische Baubewilligung im ordentlichen Bewilligungsverfahren nach Artikel 8-19 MBV1* vom 09. September 1997 Das Eidgenössische Militärdepartement als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 20. Januar 1997 des Eidgenössischen Zeughauses und Waffenplatzes, 8500 Frauenfeld betreffend Wpl Frauenfeld, Auffüllung Kiesgrube Galgenholz/Errichtung Lärmschutzwall, I

stelltfest; 1.

2.

3.

4.

Das Eidgenössische Zeughaus und der Waffenplatz Frauenfeld hatten am 20. Januar 1997 das Projekt für die Auffüllung der Kiesgrube Galgenholz, Gemeindegebiet Stadt Frauenfeld, der Bewilligungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet.

Weitere ergänzende Unterlagen betreffend einer zusätzlich projektierten Dammschüttung wurden am 7. Mai 1997 eingereicht.

Die Bewilligungsbehörde ordnete die Durchführung eines ordentlichen Bewilligungsverfahrens an.

Gegenstand dieses Bauvorhabens ist die Auffüllung der Kiesgrube Galgenholz. Aus Sicherheitsgründen soll die Grube, welche bislang als Bestandteil einer Panzerhaubitzen-Feuerstellung diente, mit ca. 75*000 m3 des aus dem Projekt Bahnhof 2000 anfallenden Aushubmaterials gefüllt werden. Sodann werden am südlichen Grubenrand Lärmschutzdämme errichtet, um nahegelegene Wohngebiete der Stadt Frauenfeld vom Schiesslärm abzuschirmen.

In der Folge eröffnete die Bewilïigungsbehorde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden und veranlasste die öffentliche Auflage für die Auffüllung der Kiesgrube (4. März bis 3. April 1997) sowie für die Projektänderung der Dammschüttung (20. Mai bis 19. Juni 1997). Innert der angezeigten Frist ging eine Einsprache gegen die Auffüllung der Kiesgrube ein. Mit Schreiben vom 24. April 1997 wurde deren Rückzug erklärt.

' Militärische Baubewilligungsvcrordnung vom 25. September 1995; SR 510.51

252

5.

Aufgrund von bereits vorgenommenen Arbeiten verfügte das EMD am 24. Juni 1997 einen Baustopp. Daraufhin führten am 1. Juli 1997 Vertreter von Kanton und Stadt sowie die Gesuchstellerin, das beteiligte Architekturund Ingenieurbüro und das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) zusammen mit der Bewilligungsbehörde einen Augenschein durch. In deren Verlauf wurde vereinbart, der Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen zum Bereich Lärm und Wald einzureichen.

6.

Mit Schreiben vom 4. Juli 1997 übermittelte der Kanton Thurgau seine Stellungnahme zusammen mit dem Stadtratsbeschluss der Stadt Frauenfeld vom 1. Juïi 1997 sowie des Entscheids des kantonalen Forstamts vom 3. Juli 1997 betreffend Zustimmung für das Unterschreiten des gesetzlichen Waldabstands an die Bewilligungsbehörde. Die abschliessende Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) langte am 18. August 1997 bei der Bewilligungsbehörde ein.

n zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung /. Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG; SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder Überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (MBV, SR 510.51).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Militärdepartement (EMD). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Die Kiesgrube wird im Rahmen der militärischen Ausbildung von Panzerhaubitzen befahren und als Stellungsraum genutzt. Durch Gebüsch an den Kiesgrubenwänden und den Höhenunterschieden zwischen dem Giesgrubengrund und den darüber liegenden Schiesspodesten resultierten in den letzten Jahren zunehmend ArtiUerieschiessfehler. Damit diese Fehlerquelle behoben werden kann, muss die Feuerstellung erhöht Werden, was eine Auffüllung der Kiesgrube bedeutet.

253

Das Vorhaben erfolgt damit vornehmlich aus Sicherheitsgründen im Zusammenhang mit den Schiessübungen und dient überwiegend den Interessen der Landesverteidigung, Bei der Auffüllung der Grube wie auch der Erstellung der Schutzwälle handelt es sich daher um ein Vorhaben, das für die militärische Baubewilligungspflicht relevant ist. Demzufolge erachtet sich das EMD für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hat die Bewilligungsbehörde Über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a.

Diese Prüfung hatte ergeben, dass das der militärischen Ausbildung dienende Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fallt (Art. l Abs. 2 lit. c MBV).

b.

Das vorliegende Bauvorhaben wurde dem ordentlichen Bewilligungsverfahren unterstellt, zumal das kleine Verfahren nur zur Anwendung kommt bei Bauten und Anlagen, die keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse, namentlich in bezug auf die Raumordnung, die Umwelt, das äussere Erscheinungsbild und den Betrieb, bewirken, die keine Interessen Dritter berühren und keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) unterliegen (Art. 4 Abs. 2 MBV).

c.

Nach Artikel l der Verordnung vom 19. Oktober 1988 Über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) unterliegt die Errichtung einer neuen Anlage der UVP, wenn es sich dabei um einen UVP-relevanten Anlagetyp gemäss Anhang handelt. Für die Änderung einer, bestehenden Anlage besteht eine Prüfungspflicht der Umweltverträglichkeit, wenn die vorgesehene Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft (Art. 2 Abs. l BstaUVPV).

Das Vorhaben betrifft zwar die Änderung einer bestehenden Anlage des Anlagetyps Nr. 50.1 des Anhangs zur UVPV. Mit Blick auf die Gesamtheit des Waffenplatzes handelt es sich dabei aber nicht um eine wesentliche Veränderung der bestehenden baulichen und betrieblichen Verhältnisse. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung war deshalb nicht erforderlich.

254

$

B. Materielle Prüfung L Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, .insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden.

Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Einsprachen Innert der angezeigten Frist des aufgelegten Projekts der Kiesgrubenauffüllung vom 4. März bis 3. April 1997 ging eine Einsprache ehi. Gemäss seinem Schreiben vom 19. März 1997 beantragte der Einsprecher namentlich die Abweisung des Baugesuchs sowie die Verpflichtung des Gesuchstellers, zur Ergreifung von geeigneten Massnahmen zum Schutz der angrenzenden Wohnquartiere vor Schiesslärm. Mit Schreiben vom 24. April 1997 zog der Einsprecher seine Einsprache zurück, nachdem er über die neu geplanten Lärmschutzdämme orientiert worden war. Für die neu in das Vorhaben aufgenommenen Lännschutzwälle, deren Erstellung eine Projektänderung bedeutete, musste eine weitere Anhörung durchgeführt werden. Dabei ging innnert der publizierten Frist vom 20. Mai bis 19. Juni 1996 keine Einsprache ein.

3. Stellungnahmen von Kanton und Stadt Der Stadtrat der Stadt Frauenfeld hat das Bauvorhaben an seiner Sitzung vom l. Juli 1997 behandelt und in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen.

Das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau nahm im Schreiben vom 1. Juli 1997 zum Projekt Stellung. Dabei wurden folgende Anträge erhoben: - es sei das ausgearbeitete Gestaltungs- und Schutzkonzept vom 29.10.96 als verbindlich zu erklären; - durch das Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft sowie durch die Bauherrschaft seien weiterhin über das Auffüllmaterial Stichproben und entsprechende Kontrollen durchzuführen; für leicht belastete Böden habe dabei die Verwertungsmöglichkeit gemäss VSBo-Mitteilung Nr. 4 zu gelten; - sämtliche Eingriffe in den Waldbereich seien vorgängig mit dem zuständigen Kreisforstingenieur und dem Revierförster abzusprechen; - die dem Einsprecher in Aussicht gestellten Lärmschutzdämme seien gemäss vorliegendem Plan vom 18.4.1997 zu realisieren.

255

4- Stellungnahme der Bundesbehörde Das BUWAL fügte seiner Stellungnahme vom 12. August 1997 folgende Anträge bei: - Die Gestaltung gemäss Konzept vom 29.10.96 sei vollumfanglich zu realisieren und die Bauarbeiten seien durch eine in ökologischen Belangen ausgewiesene Fachkraft zu begleiten.

- Das Pflegekonzept sei im Hinblick auf die langfristige Erhaltung des Lebensraumes zu detaillieren und durch eine entsprechende Erfolgskontrolle zu ergänzen.

- Die Durchführung von Motocross-Veranstaltungen sei im Bereich des inventarisierten Amphibienlaichgebietes, soweit sich dieser im Bundesbesitz befindet, zu untersagen.

- Bei der Auffüllung sei auf einwandfreie hydraulische Verhältnisse zu achten.

- Die Deckschicht sei so wiederherzustellen, dass deren Schutzwirkung der ursprünglichen entspreche.

- Zur Auffüllung der Kiesgrube dürfe keinerlei belastetes Aushubmaterial verwendet werden.

- Die vorgeschlagenen Lärmschutzdämme seien gemäss Projektplänen zu realisieren.

- Es seien Kontrollen gemäss Art. 12 der Lärmschutzverordnung zu planen und durchzuführen.

5. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde Das Bauprojekt beinhaltet die Auffüllung einer Kiesgrube, um sie als geeigneten Stellungsraum für Panzerhaubitzen zu nutzen. Aufgrund der Prüfung "der Projektunterlagen (Baubeschrieb, Pläne) sowie des durchgeführten Anhörungsverfahrens sind die folgenden Bereiche betroffen: Raumordnung, Natur- und Landschaftsschutz Das betroffene Gebiet ist im kommunalen Zonenplan der Waffenplatzzone Wa zugeordnet. Die zur Auffüllung vorgesehenen Kiesgrube ist zugleich im Inventar des Entwurfs der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Objekt TG 122) aufgeführt. Diese Gebiete stehen unter dem vorsorglichen Schutz von Artikel 29 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV, SR 451.1).

Gemäss Artikel 29 Abs. 3 NHV trifft die zuständige Bundesbehörde Sofortmassnahmen, damit sich der Zustand solcher Biotope nicht verschlechtert.

Diese können auch mit Einschränkungen für Drittnutzer verbunden werden.

Die vom BUWAL in. der Stellungnahme vom 12. August 1997 beantragten Massnahmen sowie der diesbezügliche Antrag des Kantons vom I. Juli 1997, welche die Berücksichtigung des erstellten Gestaltungs- und Schutzkonzepts betreffen, erscheinen sachgerecht und stellen keine übcrmässige Erschwerung des Vorhabens dar.

256

Dementsprechend sind die den Schutzzielen des Biotopschutzes entgegenstehenden Motocross-Anlässe einzuschränken. Ein generelles Verbot drängt sich hingegen nicht auf, . nachdem solche Anlässe unter .klaren Rahmenbedingungen gemäss Gestaltungs- und Schutzkonzept vereinbar mit dem Schutzgedankcn erscheinen. Die Durchführung der Anlässe ist nach der SommerRS im Oktober unter Einhaltung folgender Auflagen gestattet: - die Organisatoren sind zu verpflichten, für den Motocross ausschliesslîch denBereich ,,Militärische Nutzung" zu beanspruchen und auf eigene Kosten ein Ökologiebüro für die Beratung und Kontrolle beizuziehen; - es sind weder Zuschauer noch der Betrieb einer Festwirtschaft zum Anlass zugelassen.

Abgesehen von dieser Ausnahme sind Motocross-Anlässe verboten. Im Sinne dieser Erwägungen werden die entsprechenden Anträge der angehörten Stellen gutgeheissen und als Auflagen in den Bewilligungsentscheid aufgenommen.

Weitergehende Anträge zugunsten eines generellen Verbots werden abgewiesen.

Im weiteren beantragt das BUWAL die Detaillierung des Pflegekonzepts sowie die Durchführung entsprechender Kontrollen. Das bestehende Gestaltungs- und Schutzkonzept äussert sich nicht ausführlich zur Frage, wie der Lebensraum längerfristig erhalten werden kann. Gestützt auf den Vorsorgeschutz von Artikel 29 Abs. 3 NHV ist die Erstellung eines detaillierten Pflegekonzepts sinnvoll und zweckmässig. Der Antrag des BUWAL wird daher gutgeheissen und in Form einer Auflage übernommen.

Lärmschutz Beim Vorhaben handelt es sich in lärmrechtlicher Hinsicht um eine wesentliche Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage gemäss Artikel 8 Absatz 2 und 3 der Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41). Da Grenzwerte für Waffenplätze fehlen, kommt Artikel 15 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.0Ï) bzw. die darauf gestützte Empfehlung vom März 1993 (GS EMD/BUWAL, Empfehlung zur Beurteilung des Lärms von militärischen Schiess- und Übungsplätzen) zur Anwendung. Demnach darf der massgebende Grenzwert von 119 dB(A) nicht überschritten werden.

Berechnungen der EMPA im Untersuchungsbericht vom Januar 1995 betreffend der Lärm-immissionen durch den Waffenplatz Frauenfeld weisen nach, dass der zur Diskussion stehende Schiesslärm ohne Lärmschutzmassnahmen den Grenzwert an drei Empfangspunkten überschreitet. Es sind daher zusätzliche
Lärmschutzmassnahmen notwendig. Die Erstellung der Lärmschutzwälle am Rand der Kiesgrube erscheint zweckmässig, und es wird davon ausgegangen, dass dadurch der Grenzwert der Empfehlung vom März 1993 eingehalten werden kann. Gemäss Artikel 12 LSV prüft die Vollzugsbehörde in Zweifelsfällen die Wirksamkeit der Massnahmen. Da der Umfang der Lärmminderung durch die Dämme nicht mit letzter Sicherheit vorausgesagt werden kann, ist die Anordnung entsprechender Nachkontrollen durch die Vollzugsbehörde angezeigt.

257

Die den Lärm betreffenden Anträge des BUWAL sowie des Kantons werden dementsprechend berücksichtigt und als Auflagen in den Bewilligungsentscheid integriert.

Gewässerschutz Das projektierte Vorhaben liegt im Gewässerschutzbereich A. Im Einklang mit der allgemeinen Sorgfaltspflicht von Artikel 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20) sind unter diesen Umstanden entsprechende Vorsichtsmassnahmcn gerechtfertigt. In diesem Sinne werden die Anträge des BUWAL gutgeheissen und in die Bewilligung aufgenommen.

Abfall und Bodenschutz Das für die Kiesgrube und die Lärmschutzdämme verwendete Material stammt aus dem Aushub des Bahnhofprojekts Frauenfeld und untersteht damit der Technischen Verordnung über Abfalle (TVA, SR 814.015). Allfallig belastetes Aushubmaterial ist gesetzeskonform zu entsorgen und darf nicht für die Auffüllung der Kiesgrube verwendet werden. Vielmehr hat das verwendete Material den Anforderungen der Kategorie I oder II gemäss der Mitteilung Nr. 4 (1993) des BUWAL zum qualitativen Bodenschutz zu entsprechen.

Zur Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben sind periodische Kontrollen und Stichproben über die Beschaffenheit des eingesetzten Aushubmaterials durchzuführen. Die diesbezüglichen Anträge von BUWAL und Kanton werden berücksichtigt und in die Baubewilligung integriert.

Waid Bestehendes Waldgebiet wird zufolge Unterschreitung des Waldabstandes sowie des Gestaltungsplans und Schutzkonzepts vom 29.10.96, das Projektbestandteil bildet, betroffen. Mit Entscheid vom 3. Juli 1997 stimmte das Forstamt des Kantons der Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes zur Auffüllung der Kiesgrube und zur Erstellung der Lärmschutzdämme zu. Hinsichtlich der durch das Gestaltungskonzept betroffenen Waldflächen beantragte es ein vorgängiges Absprechen sämtlicher Eingriffe mit den zuständigen Forstdiensten. Sowohl Kanton wie auch BUWAL unterstützten diesen Antrag. Dieser erscheint zweckmässig und kann als Auflage in die Baubewilligung übernommen werden.

Demnach kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt: Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen der Anhörung und öffentlichen Auflage
gewahrt. Die eingegangene Einsprache konnte bereinigt werden, worauf sie zurückgezogen worden ist. Die Stadt Frauenfeld, der Kanton Thurgau sowie das BUWAL stimmen dem Bauvorhaben mit den erwähnten Auflagen und Anträgen zu.

258

Es wird keine Verletzung kantonaler, kommunaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht, noch werden der Realisierung des Projekts sonstige grundsätzliche Einwände entgegengehalten.

Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung erfüllt.

militärischen

m und verfugt demnach: 1.

Das Bauvorhaben des Eidgenössischen Zeughauses und Waffenplatzes, 8500 Frauenfeld in Sachen Baugesuch vom 20. Januar 1997 betreffend Wpl Frauenfeld, Auffüllung Kiesgrube Galgenholz/Errichtung Lärmschutzwall mit den nachstehenden Unterlagen: ' -- Baubeschrieb, eidg. Zeughaus und Waffenplatz Frauenfeld vom 5.5.1997 - Gestaltungs- und Schutzkonzept Galgeholz vom 29.10.1996 - Schiesslärmmessung vom 10.4.1997 - EMPA Bericht Nr. 155951 vom 31.1.1995 über Lärmimmissionen Wpl Frauenfeld - Waldwirtschaftsplan des eidg. Waffenplatzes Frauenfeld, 1987 - Plangrundlagen: Situation 1:1000 vom 2. Juli 1997 Schnitte 1:1000/200 vom 2. Juli 1997 wird unter Auflagen bewilligt.

2.

Auflagen

a.

Die Gestaltung der Kiesgrube Galgenholz hat gemäss Gestaltungs- und Schutzkonzept vom 29.10.1996 zu erfolgen. Die Bauarbeiten sind durch eine in ökologischen Belangen ausgewiesene Fachkraft zu begleiten.

b.

Das Pflegekonzept ist im Hinblick auf die langfristige Erhaltung des Lebensraumes zu detaillieren und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen (BABHE, Sektion Planung und Umwelt; GS EMD Sektion Umwelt und Raumplanung) durch eine entsprechende Erfolgskontrolle zu ergänzen.

259

c.

Der Gesuchsteller hat mit geeigneten Massnahmen dafür zu sorgen, dass im Bereich des inventarisierten Amphibienlaichgebietes, soweit sich dieses im Eigentum des Bundes befindet, einzig nach der Sommer-RS im Oktober ein Motocross-Anlass durchgeführt wird. Dabei sind die Organisatoren zu verpflichten, nur den Bereich ,,Militärische Nutzung" zu beanspruchen und auf eigene Kosten ein Ökologiebüro für die Beratung und die Durchführung von Kontrollen beizuziehen. Zudem sind Zuschauer nicht zugelassen und der Betrieb einer Festwirtschaft bleibt untersagt.

d.

Die Lärmschutzdämme sind gemäss Projektplänen zu realisieren.

e.

Innert eines Jahres nach Abschluss der Arbeiten sind durch den Baugesuchtellter bei der EMPA zuhanden der Baubewilligungsbehörde Nachmessungen über die Wirksamkeit der getroffenen Lärmschutzmassnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls sind weitere Lärmschutzmassnahmen durch die zuständigen Stellen anzuordnen.

f.

Die Bauherrschaft hat auf einwandfreie hydraulische Verhältnisse zu achten.

g.

Die Deckschicht der Kiesgrube ist derart wiederherzustellen, dass in hydrologischer Hinsicht deren Schutzwirkung der ursprünglichen entspricht.

h.

Zur Auffüllung der Kiesgrube darf keinerlei belastetes Aushubmaterial verwendet werden.

i.

Bezüglich der Verwendung des Auffüllmaterials ist die Mitteilung Nr. 4 zur VSBo (1993) zu beachten. Durch die Bauherrschaft ist mittels Vornahmen von Stichproben sicherzustellen, dass das Erdmaterial mindestens die Qualität der Kategorien Ï und II gemäss der VSBo-Mìtteilung Nr. 4 erreicht.

j.

Sämtliche Eingriffe, welche die Waldflächen tangieren, sind vorgängig mit dem zuständigen Kreisforstingenieur und dem Revierförster abzusprechen.

k.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie der Stadt Frauenfeld mitzuteilen.

1.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs.

l MBV).

·

m.

260

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3.

Verfahrenkosten

Das materie!! anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Publikation In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung den Gesuchstellern, dem Kanton Thurgau, der Stadt Frauenfeld sowie dem BUWAL eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

5. Rechtsmittelbelehrung a. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspfiege (OG; SR 173.110) beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung

folgenden Tag, für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren" Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff. OG.

09. September 1997

Eidgenössisches Militärdepartement

261

Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR)

Die Eidgenössische Alkohol Verwaltung in Bern verurteilte Sie mit Strafbescheid vom S.Mai 1996 aufgrund des am 22. März 1991 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Widerhandlung gegen das Alkoholgesetz (AlkG) in Anwendung der Artikel 28 Absatz l und 54 Absatz l AlkG sowie der Artikel 2, 62, 64, 94 und 95 VStrR zu einer Busse von 11000 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 3000 Franken und einer Schreibgebühr von 20 Franken.

Dieser Strafbescheid wird ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Alkoholverwaltung, Liinggass-StrasseSl, 3000 Bern 9, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 14020 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Schaffhausen, Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen, Postkonto 82-176-7 zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art.'lO VStrR).

9. September 1997

262

Eidgenössische Oberzolldirektion

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) -

Steinegger AG, Buchbinderei, 8048 Zürich Buchbinderei-Ausrüsterei bis 6 M 25. August 1997 bis 29. August 1998

-

Maschinenfabrik Rieter AG, 8406 Winterthur Gussanalyse im Labor Werkstofftechnik 2 M 6. Oktober 1997 bis 7. Oktober 2000 (Erneuerung)

-

Leuenberger, Küchenfertige Produkte AG, 8114 Dänikon ZH Produktion 17 M, 42 F, 2 J 1. September 1997 bis 5. September 1998 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Genossenschaft Migros Luzern, 6031 Ebikon Metzgerei und Käseabpackerei 77 M, 39 F 4. August 1997 bis auf weiteres (Änderung/Erneuerung)

Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) -

SIKA AG, vormals Kaspar Winkler & Co., 8048 Zürich Kunstharz-Fabrikation 10 M 18. August 1997 bis auf weiteres (Änderung)

-

L. Kissling & Co. AG, 8052 Zürich CNC-Maschinen bis 12 M 18. August 1997 bis 22. August 1998

-

E. Schellenberg, Textildruck AG, 8320 Fehraltorf Ausrüsterei (Vor- und Nachbehandlung) 16 M 6. Oktober 1997 bis auf weiteres (Änderung)

-

Medic AG, Feinmechanik, 8180 Bülach CNC-Fräserei 4 M 4. August 1997 bis 8. August 1998

-

Von Moos Stahl AG, 6002 Luzern Stahl- und Walzwerk bis 40 M 1. September 1997 bis 2. September 2000 (Änderung/Erneuerung)

263

- Max Zeller Söhne AG, 8590 Romanshorn Produktion bis 16 M oder F 13. Oktober 1997 bis 14. Oktober 2000 (Erneuerung) -

Steinel AG, 8840 Einsiedeln verschiedene Betriebsteile bis 10 M, bis 30 F 6. Oktober 1997 bis 10. Oktober 1998

-

Heinrich Kühn, Metallwarenfabrik AG, 8486 Rikon Produktion

30 M, 16 F 4. August 1997 bis 8. August 1998 (Erneuerung) -

Estée Lauder AG Lachen, 8853 Lachen SZ Abfüllsaal, Produktion bis 18 F 11. August 1997 bis 15. August 1998

- Fritz Landolt AG, 8752 Näfels Vliesenfabrikation bis 50 M oder F 25. August 1997 bis auf weiteres (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - Rüesch-Druck AG, 9424 Rheineck Druckerei 6 M 18. August 1997 bis 19. August 2000 (Erneuerung) Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) -

Ringier AG, 6002 Luzern Zeitungsproduktion (Adligenswil) 1 J 18. August 1997 bis 22. August 1998

- Genossenschaft Migros Luzern, 6031 Ebikon Metzgerei und Käseabpackerei 1 M 4. August 1997 bis auf weiteres

(Änderung/Erneuerung)

- Emmi Frischprodukte AG, 6032 Emmen Kaffeerahm- und Aktifitabteilung 15 M 11. August 1997 bis 12. Februar 2000 (Erneuerung) - Von Moos Stahl AG, 6002 Luzern Draht- und Stangenzug bis 45 M 1. September 1997 bis 2. September 2000 (Änderung/Erneuerung) - Von Moos Stahl AG, 6002 Luzern Stahl- und Walzwerk bis 240 M 1. September 1997 bis 2. September 2000 (Änderung/Erneuerung)

264

Jr

- Leuenberger, Küchenfertige Produkte AG, 8114 Dänikon ZH Reinigen der Produktionsräume und -anlagen 4 M 1. September 1997 bis 5. September 1998 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - Fotorotar AG, 8132 Egg Offsetdruck 6 M 10. November 1997 bis 11. November 2000 (Erneuerung) -

Riss AG, 8108 Dällikon Schienenproduktion bis 18 H 22. September 1997 bis 26. September 1998

- Max Zeller Söhne AG, 8590 Romanshorn Produktion bis 4 M 13. Oktober 1997 bis 14. Oktober 2000 (Erneuerung) -

Steinel AG, 8840 Einsiedeln verschiedene Betriebsteile bis 15 M 6. Oktober 1997 bis 10. Oktober 1998

- Adivan High-Tech AG, 8855 Wangen SZ CD-Herstellung und Mastering 2 M 26. Oktober 1997 bis 31. Oktober 1998 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - Heinrich Kühn, Metallwarenfabrik AG, 8486 Rikon Produktion 8 M 4. August 1997 bis. 8. August 1998 (Erneuerung) - MM Bäckerei, 7000 Chur Bäckerei 4 M 6. Oktober 1997 bis 7. Oktober 1998 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG -

Arthur Weber' Stahl AG, 6431 Schwyz Biegerei in Seewen bis 12 M 17. November 1997 bis 18. November 2000 (Erneuerung)

-

Rüesch-Druck AG, 9424 Rheineck Druckerei 6 M 18. August 1997 bis 19. August 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

265

Sonntagsarbeit (Art. 19 ArG) - Von Moos Stahl AG, 6002 Luzern Stahl- und Walzwerk bis 240 M 1. September 1997 bis 2. September 2000 (Änderung/Erneuerung) - Leuenberger, Küchenfertige Produkte AG, 8114 Dänikon Rüsten von Blattsalaten bis 2 M, bis 8 F 1. September 1997 bis 5. September 1998 - Adivan High-Tech AG, 8855 Wangen SZ CD-Herstellung und Mastering 2 M 26. Oktober 1997 bis 31. Oktober 1998 Ununterbrochener Betrieb (Art. 25 ArG) - Novartis Services AG, 4002 Basel Chemische Produktion (K 640) 1 F 4. August 1997 bis 8. August 1998 - Wavin AG, 4553 Subingen Spritzerei Nord 16 M II. August 1997 bis 15. August 1998 - Von Moos Stahl AG, 6002 Luzern Stahlwerk : Knüppelschleifanlage bis 10 M 1. September 1997 bis 5. September 1998 - Calanda Haldengut Brauereien, 7007 Chur verschiedene Betriebsteile bis 24' M 5. Oktober 1997 bis 10. Oktober 1998 (Erneuerung) -

Permapack AG, 9400 Rorschach F o l e o n i enprodukt ion bis 28 M 29. September 1997 bis 3, Oktober 1998

- Polygal AG, 8560 Märstetten-Station Produktion 8 M 18. August 1997 bis 19. August 2000 (Erneuerung) - Fritz Landolt AG, 8752 Näfels Faserherstellung 12 M 5. Oktober 1997 bis 7. Oktober 2000 (Erneuerung) -

Bachmann, Schulthess AG, 9620 Lichtensteig Umwinderei und Zwirnerei, Texturierung 12 H 13. Oktober 1997 bis 15. Oktober 2000 (Erneuerung)

266

Iiipton-Sais, 9326 Hörn Physikalische Raffinerie 8 H 12. Oktober 1997 bis 14. Oktober 2000 (Erneuerung) -

Knorr-Nährmittel AG, 8240 Thayngeh Produktion inkl. Verpackung/Spedition bis 30 M 18. August 1997 bis 22. August 1998

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung {Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG)

wirtschaftliche

-

Grieder AG, 4702 Oensingen Schlachthaus · bis 50 M 1. September 1997 bis 5. September 1998

-

Genossenschaft Migros Winterthur / Schaffhausen, 8401 Winterthur Produktion Frischfleisch bis 12 F 7. Juli 1997 bis 11. Juli 1998 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Grossmetzgerei Bigler AG, 3294 Buren an der Aare Produktion und Spedition bis 8 M 16. Juni 1997 bis 22. August 1998

267

Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. 1 ArG) - Friedrich Reinhardt AG, 4012 Basel Druckerei, Buchbinderei, Montage und Kopie bis 20 M oder bis 20 F 4. August 1998 bis 8. August 1998 - Meco SA Grenchen, 2540 Grenchen Produktion bis 18 M oder F 11. August 1997 bis 8. April 2000 (Änderung / Erneuerung) - Bystronic Laser AG, 3362 Niederönz verschiedene Betriebsteile bis 34 H 1. September 1997 bis 25. März 2000 (Änderung) - Ruf AG, 4502 Solothurn Stanzerei / Montage bis 12 M 4. August 1997 bis 5. August 2000 (Erneuerung / Änderung) -

Crossair Catering AG, 8058.Zürich-Flughafen Herstellung von kalten Mahlzeiten, Abwäscherei bis 5 M, bis 15 F.

12. Oktober 1997 bis 14. Oktober 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) - GDZ AG, 8021 Zürich Offset-Rotation bis 20 M 14. Juli 1997 bis 23. Januar 1999 (Änderung) -

-

Genossenschaft Migros Winterthur / Schaffhausen, 8401 Winterthur Produktion Frischfleisch bis 25 M 7. Juli 1997 bis 11. Juli 1998 ABB Unifer AG, 5401 Baden

Blechbearbeitung, Schärferei und Zerspanung in Birr bis 6 M 8. September 1997 bis 9. September 2000 (Erneuerung) - Grossmetzgerei Bigler AG, 3294 Buren an der Aare Verpackung bis 3 H 18. August 1997 bis 22. August 1998

26&

,

Sonntagsarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG) -

Crossair Catering AG, 8058 Zürich-Flughafen Herstellung von kalten Mahlzeiten, Abwäscherei bis 5 M, bis 15 F 12. Oktober 1997 bis 14. Oktober 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

GDZ AG, 8021 Zürich Offset-Rotation bis 5 H 14. Juli 1997 bis 23. Januar 1999 (Änderung)

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 55 ArG und Artikel 44 ff VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel "und die Unterschrift dès Eeschwedefuhrers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel.

031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

9. September 1997

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

269

Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfügungen des Bundesamtes für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen Gemeinde Hemmiken BL, Düngeranlage Maiberg, Projekt-Nr. BL915 Gemeinde Wila ZH, Gesamtmeliorations, 8. Etappe, Projekt-Nr.ZH1580-88 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungsverordnung vom 14. Juni 1971 (SR 913.2), Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 Über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt bei der Rekurskommission EVD, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

9. September 1997

270

Bundesamt für Landwirtschaft Abteilung Strukturverbesserungen

* *

Flughafen Zürich Gesuch um Erteilung einer Baukonzession für den Umbau von Teilen des alten Betriebsgebäudes der «LIMESS» in einen Cateringbetrieb der CROSSAIR Anhörung vom 9. September 1997

Gesuchsteller;

Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich, vertreten durch die Flughafendirektion Zürich, 8058 Zürich-Flughafen

Bauherr;

AVIREAL AG, Immobilien EP, 8058 Zürich-Flughafen

Projektverfasser:

AVIREAL AG, Projekte ESC, 8058 Zürich-Flughafen

Gegenstand:

Erteilung einer Baukonzession für einen Cateringbetrieb mit Anlieferung, Produktion, Haustechnik (Abbruch eines Hallenteils sowie UnWAusbau der bestehenden Werkhalle der ehemaligen «LIMESS»)

Ort:

Grundstück Kat.-Nr. 4874 im Flughafenareal

Bauzone:

Flughafenareal

Gesuchsunterlagçn:

Die Gesuchsunterlagen, enthaltend: - Konzessionsgesuch

- Projektbeschrieb (Memorandum und detaillierte Version) - Situation l : 500 auf Katasterkopie - Situation l : 500 AG-EG 2002 - Situation 1:500 AG-EG 2002, ergänzt mit Zufahrt und Parkplätzen - Grundrisse UG bis 1. OG l : 100, , Plan-Nrn. AG-UG 4002, AG-EG 4002, AG-OG 4003 - Schnitte l : 100, Plan-Nr. AS-4005 - Fassaden l : 100, Plan-Nr. AF-4004 können beim Bausekretariat Kloten, Kirchgasse 7, 8302 Kloten, eingesehen werden.

Anhörung:

9. September 1997

Wer durch das Bauvorhaben betroffen ist, kann binnen 30 Tagen seit der Publikation beim Bausekretariat der Flughafendirektion, 8058 Zürich-Flughafen, zuhanden des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes schriftlich Einwände erheben.

Eidgenössisches Verkehrsund Energiewirtschaftsdepartemerit

271

Flughafen Zürich Gesuch um Erteilung einer Baukonzession für den Ersatz beziehungsweise die Verlängerung der LiftanlagenAschächte im Parkhaus B

Anhörung vom 9. September 1997

Gesuchsteller: Bauherr: Projektverfasser: Gegenstand;

Ort:

Bauzone: Gesuchsunterlagen:

Anhörung:

9. September 1997

272

Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich, vertreten durch die Flughafendirektion Zürich, 8058 Zürich-Flughafen Flughafenimmobiliengesellschaft, 8058 Zürich-Flughafen Flughafenimmobiliengesellschaft, 8058 Zürich-Flughafen Erteilung einer Baukonzession für den Ersatz bzw. die Verlängerung der Liftanlagen/-schüchte sowie die Erstellung eines neuen Handgepäckwagenliftes beim Parkhaus B, Gebäude-Vers. Nr. 1949 Grundstück Kat.-Nr. 3139 im Flughafenareal Flughafenareal Die Gesuchsunterlagen, enthaltend: - Konzessionsgesuch - Projektbeschrieb - Situation: l : 500 auf Katasterkopie - Grundrisse: l :200, Geschosse l, 2, 3, 4,7 und 11 - Querschnitt: 1:200 - Fassaden Nord/Süd l :200 - Fassaden Ost/West - Auflagen period. Liftkontrolle können beim Bausekretariat Kloten, Kirchgasse 7, 8302 Kloten, eingesehen werden.

Wer durch daï Bauvorhaben betroffen ist, kann binnen 30 Tagen seit der Publikation beim Bausekretariat der Flughafendirektion, 8058 Zürich-Flughafen, zuhanden des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes schriftlich Einwände erheben.

Eidgenössisches Verkehrsund Energiewirtschaftsdepartement

Verfügung über die Genehmigung einer Änderung des Betriebsreglementes für den Flughafen Zürich vom 25. August 1997

Das Bundesamt för Zivilluftfahrt, gestützt auf das Gesuch der Flughafendirektion Zürich vom 28. Juli 1997, in Anwendung von Artikel l! der Verordnung vom 23.November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL, SR 748.131.1), verfugt: Die beantragte Änderung des Betriebsreglementes für den Flughafen Zürich wird genehmigt.

Die vollständigen Gesuchsunterlagen können bei der Flughafendirektion Zürich, 8058 Zürich Flughafen oder beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Anlagen und Wirtschaftsfragen, 3003 Bern auf Anfrage eingesehen werden.

Wer nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt ist, kann diese Verfügung durch Beschwerde an das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung innert 30 Tagen seit Eröffnung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten.

Begründung Am 16. Juli 1997 hat der Benützungsbeschränkungen für den Flughafen Zürich) der bisherigen generellen Wochenenden.

Regierungsrat des Kantons Zürich eine Änderung der für Luftfahrzeuge (Anhang l zum Betriebsreglement beschlossen. Es handelt sich dabei um die Ausdehnung Abflugbeschränkung für Kapitel-2-Flugzeuge auf die

Die beschlossene Änderung verbessert die Lärmsituation der Flughafenanwohner, ohne dass die Flughafenbenützer unzumutbar benachteiligt werden.

Die Flughafendirektion hat die vorgesehene Änderung einer breiten Vernehmlassung unterzogen. Einbezogen wurden 128 Fluggesellschaften sowie die IATA (Interessenverband der Liniengesellschaften) und die IACA (Interessenverband der Chartergesellschaften). Die wenigen eingegangenen Stellungnahmen enthalten gewisse Bedenken, stellen aber grundsätzlich die Einführung der Änderung nicht in Frage. Dadurch, dass die Flughafendirektion befugt ist, beim Vorliegen wichtiger Gründe im Einzelfall Ausnahmen zu bewilligen, kann den Bedenken gebührend Rechnung getragen werden, insbesondere wenn aus technischen oder operationeilen Gründen kurzfristig Kapitel-3- durch Kapitel-2-Flugzeuge ersetzt werden müssen.

25. August 1997

'

,

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Auer 273

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1997

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

35

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.09.1997

Date Data Seite

245-273

Page Pagina Ref. No

10 054 386

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