Ablauf der Referendwnsfrist: 9. Oktober 1997

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung # S T #

(ELG) Änderung vom 20. Juni 1997

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996", beschliesst:

Das Bundesgesetz vom 19. März 19652' über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) wird wie folgt geändert:

Art. l Abs. l 1 Der Bund leistet Beiträge an die Kantone, die auf Grund eigener, den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechender Bestimmungen den Bezügern von Renten der Alters- und HintertassenenVersicherung (AHV) sowie der Invalidenversicherung (IV) Ergänzungsleistungen gewähren.

Art. 2 Anspruch auf Ergänzungsleistungen 1 Schweizer Bürgern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Artikeln 2a-1d erfüllen, ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn die von diesem Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

2 Ausländern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ist wie Schweizer Bürgern ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn sie: a. sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergänzungsleistung verlangt wird, ununterbrochen zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten haben und Anspruch haben auf eine Rente, eine Hilfiosenentschädigung oder ein Taggeld der IV oder die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 2b Buchstabe b erfüllen; oder b. Flüchtlinge oder Staatenlose sind und sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, ununterbrochen fünf Jahre in der Schweiz aulgehalten haben; oder

'> BBI19971 1197 3 SR 831.30; AS 1996 2466 1997-083

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Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. BG

c.

gestützt auf ein Sozialversicherungsabkomtnen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten. Solange sie die in den Buchstaben a und b festgelegte Karenzfrist nicht erfüllt haben, steht ihnen höchstens eine Ergänzungsleistung in der Höhe des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente zu.

3 Der Anspruch auf Ergänzungsleistung darf nicht von einer bestimmten Wohnund Aufenthaltsdauer im betreffenden Kanton oder vom Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte abhängig gemacht werden. Von der öffentlichen Sozialhilfe Unterstützte dürfen vom Anspruch auf Ergänzungsleistung nicht ausgeschlossen werden.

4 Die Ergä'nzungsleistungen sind dauernd oder vorübergehend zu verweigern, wenn eine Rente gestützt auf Artikel 18 Absatz l des AHV-Gesetzes '> (AHVG) oder auf Artikel 7 des IV-Gesetzes v (IVG) verweigert wird.

Art. 2c Bst. d Anspruchsberechtigt im Sinne von Artikel 2 sind Invalide; d. die ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen.

Art, 2d Getrennte Ehegatten und geschiedene Personen Anspruchsberechtigt im Sinne von Artikel 2 sind getrennte Ehegatten und geschiedene Personen, die eins Zusatzrente der AHV oder IV beziehen.

Art.

Die a.

b.

3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen Ergänzungsleistungen bestehen aus: der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird; der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.

Art. 3a Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung 1 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

2 Der Jahresbetrag der jährlichen Ergänzungsleistung darf im Kalenderjahr das Vierfache des jährlichen Mindestbetrages der einfachen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG'> nicht übersteigen. Besteht der Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht während eines ganzen Jahres, so ist der Höchstbetrag nach Massgabe der Anspruchsdauer zu begrenzen.

3 Für Personen, die dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, darf die jährliche Ergänzungsleistung nicht mehr als 175 Prozent des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 3b Absatz l Buchstabe a betragen.

» SR 831.10; AS 1996 2466,1997 908 > SR 831.20; AS 1996 2466

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4

Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten, Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie von Waisen, die im gleichen Haushalt leben, sind zusammenzurechnen.

5 Bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten gesondert berechnet. Dabei werden die anrechenbaren Einnahmen und das Vermögen je hälftig den Ehegatten zugerechnet. Der Bundesrat regelt die weiteren Einzelheiten.

6 Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht.

7 Der Bundesrat regelt; a. die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Familiengliedern. Er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, vorsehen; b. die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben und des Vermögens; c. die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei Teilinvaliden und bei Witwen ohne minderjährige Kinder; d. die zeitlich massgebenden Einnahmen und Ausgaben; e. Beginn und Ende des Anspruchs; f.

die Nachzahlung und Rückforderung von Leistungen und andere Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen, soweit dieses Gesetz hiefür nicht die Kantone zuständig erklärt; g. die Pauschale für die Nebenkosten bei einer' vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Liegenschaft; h. die Pauschale für die Heizkosten bei Wohnungen, die selber beheizt werden müssen; i.

die Koordination mit der Prämienverbilligung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung!) (KVG).

Art. 3b Anerkannte Ausgaben 1 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause wohnende Personen), sind als Ausgaben anzuerkennen: a.

als 1.

2.

3.

Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr: bei Alleinstehenden mindestens 14 690 und höchstens 16 290 Franken, bei Ehepaaren mindestens 22 035 und höchstens 24 435 Franken, bei Waisen und Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen, mindestens 7745 und höchstens 8545 Franken. Dabei gilt für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages;

b.

der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist bei den

» SR 832.10

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Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. BG

Ergänzungsleistungen weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen.

2 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen wohnende Personen), sind als Ausgaben anzuerkennen: a. die Tagestaxe; b. der Betrag für persönliche Auslagen.

3 Bei in Heimen wie bei zu Hause wohnenden Personen sind zudem als Ausgaben anzuerkennen: a. Gewinnungskosten bis zur Höhe des Brultoerwerbseinkommens; b. Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft; c. Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Krankenversicherung; d. ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Der Pauschalbetrag hat der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen; e. geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.

Art. 3c Anrechenbare Einnahmen 1 Als Einnahmen sind anzurechnen:a. Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien. Dabei sind jährlich insgesamt 1000 Franken bei Alleinstehenden und 1500 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Bei Invaliden nach Artikel 2c Buchsta. be d ist das Erwerbseinkommen voll anzurechnen; b. Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen; c. ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel, des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden 25 000 Franken, bei Ehepaaren 40 000 Franken und bei Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrenten der AHV oder IV begründen, 15000 Franken übersteigt. Gehört dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einem von ihnen bewohnt wird, so ist nur der 75 000 Franken Übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen; d. Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV sowie der IV; e. Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen; f. Familienzulagen; g. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist; h. familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.

2 Nicht als Einnahmen anzurechnen sind: a. Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328 ff. des Zivilgesetzbuches '>; b. Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe;

» SR 210; AS 1996 3067 926

Ergünzungsldstungen zur AHV und IV. BG

c. Öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter; d. Hilflosenentschädigungen der AHV oder IV; e. Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen.

-1 Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der AHV oder IV als Einnahmen anzurechnen sind.

Art, 3d

Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

1

Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ist ein Anspruch einzuräumen auf die Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für; a. Zahnarzt; b. Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen; c. Diät; d. Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle; e. Hilfsmittel; und f. die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG '*.

2 Für zu Hause wohnende Personen können pro Jahr zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung höchstens folgende Betrüge vergütet werden: a. Alleinstehende, verwitwete Personen, Ehegatten von in Franke« Heimen wohnenden Personen 25 000; b. Ehepaare 50 000; c. Vollwaisen ' 10000.

3 Für in Heimen wohnende Personen können pro Person und Jahr zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung höchstens 6000 Franken vergütet werden.

4 Der Bundesrat bezeichnet die Kosten, die nach Absatz l vergütet werden können.

Er kann die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Personen regeln, bei denen die zu vergütenden Kosten höher sind als der Überschuss der anrechenbaren Einnahmen über die anerkannten Ausgaben. Ferner kann er regeln, welche Franchise bei der Kostenbeteiligung berücksichtigt wird.

Art. 4 Anpassung der Leistungen Bei der Neufestsetzung der Renten nach Artikel 33lcr AHVG 2) kann der Bundesrat die Beträge nach den Artikeln 3b Absatz l Buchstabe a, 3c Absatz l Buchstaben a und c und 3d Absätze 2 und 3 in angemessener Weise anpassen. Er kann ferner die Befugnisse der Kantone nach Artikel 5 angemessen ausweiten.

Art. '5 Sonderregelungen der Kantone 1 Die Kantone legen fest: a. den Betrag für den Lebensbedarf nach Artikel 3b Absatz l Buchstabe a; b. den Betrag für die Mietzinsausgaben nach Artikel 3b Absatz l Buchstabe b, höchstens aber im Jahr:

» SR 832.10

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> SR 831.10; AS 1996 2466

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1.

2,

I2000 Franken bei Alleinstehenden, 13 800 Franken bei Ehepaaren und Personen mît rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern; c. den Betrag, der den in Heimen wohnenden Personen für persönliche Auslagen überlassen wird, 2 Ist die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung notwendig, so erhöht sich der von den Kantonen festgelegte Höchstbetrag für Mietzinsausgaben um 3600 Franken.

3 Die Kantone können: a. die Kosten, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden, begrenzen; b. den Vermögensverzehr bei Altersrentnerinnen und -rentnern in Heimen und Spitälern (Art. 3c Abs. l Bst. c) auf höchstens einen Fünftel erhöhen; c. den Freibetrag für Liegenschaften nach Artikel 3c Absatz l Buchstabe c höchstens verdoppeln; d. statt den Freibetrag für das selbstbewohnte Wohneigentum gemäss Artikel 3c Absatz l Buchstabe c anzuwenden, die Ergänzungsleistungen im Rahmen eines hypothekarisch gesicherten Darlehens zu Lasten des selbstbewohnten Wohneigentums vorschiessen.

Are, 6 Abs. 2 2 Die Kantone ordnen das Verfahren der Festsetzung und Auszahlung sowie der Rückerstattung von Ergänzungsleistungen. Sie informieren die möglichen Anspruchsberechtigten in angemessener Weise.

Art. 9a 'Fristen Die Artikel 20-24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes " sind anwendbar.

Art. 9b Aufschiebende Wirkung und Vollstreckbarkeit Artikel 97 Absätze 2 und 4 AHVG 2) sind sinngemà'ss anwendbar. Abweichende kantonale Vorschriften bleiben vorbehalten.

Art. l! Abs. 2 Der Ausdruck «Armenpflege» wird durch «Sozialhilfe» ersetzt.

Art. !2a Gewährleistung zweckgemässer Verwendung Der Bundesrat kann Vorschriften über die Drittauszahlung zur Gewährleistung einer zweckgemässen Verwendung erlassen.

» SR 172.021

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> SR 831.10; AS 1996 2466

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Ergänzungsleislungen zur AHV und IV. BG

Art. 13 Abs. 3 ' -1 Wo kein schützenswertes Privatinteresse vorliegt, kann der Bundesrat Ausnahmen von der Schweigepflicht bewilligen.

II

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 1997 a. Allgemeiner Lebensbedarf Der Bundesrat kann die Beträge nach Artikel 3e Absatz l Buchstabe a an die Werte anpassen, welche bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung aufgrund des bisherigen Rechtes gelten.

b. Berechnung der Mietkosten 1 Bei zu Hause wohnenden Personen, die bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung bereits eine Ergänzungsleistung beziehen, sind die Mietkosten nach Artikel 3b Absatz l Buchstabe b ab dem genannten Inkrafttreten als Ausgaben anzuerkennen.

2 Die Kantone können bestimmen, dass Artikel 3b Absatz l Buchstabe b für die Berechnung der anerkannten Mietkosten von einem späteren Zeitpunkt an, spätestens aber ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung angewendet wird.

3 Bis zur Berechnung der Mietkosten nach Artikel 3b Absatz I Buchstabe b durch den Kanton sind als Ausgaben für die Mietkosten anzuerkennen: a. der Nettomietzins; und b. die Nebenkostenpauschale nach Artikel 4 Absatz l Buchstabe c des bisherigen Rechts.

4 Die anerkannten Ausgaben für die Mietkosten dürfen bei der Berechnung nach Absatz 3 die Höchstbeträge nach Artikel 5 Absatz l Buchstabe b nicht übersteigen.

c. Kantonale Bestimmungen Die Kantone können ausser ihren notwendigen Ausführungsbestimmungen auch gesetzliche Bestimmungen, zu deren Erlass dieses Gesetz sie ermächtigt, vorläufig durch nicht referendumspflichtige Verordnung erlassen; diese Verordnungen bleiben bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen in Kraft, längstens jedoch für die Dauer von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung.

III

Das Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991 '> wird wie folgt geändert;

Art. 12 Abs. l 1 Das Opfer hat Anspruch auf eine Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden, wenn seine anrechenbaren Einnahmen nach Artikel 3c des Bundes» SR 312.5 929

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. BG

gesetzes vom 19. März 1965 '> über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) das Vierfache des massgebenden Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 3b Absatz l Buchstabe a ELG nicht übersteigen. Massgebend sind die voraussichtlichen Einnahmen nach der Straftat.

Art. 13 Abs: l 1 Die Entschädigung richtet sich nach dem Schaden und den Einnahmen des Opfers. Liegen die Einnahmen unter dem massgebenden Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach ELG!), so erhält das Opfer vollen Schadenersatz; übersteigen die Einnahmen diesen Betrag, so wird die Entschädigung herabgesetzt.

Art. Ì4 Abs. I zweiler Satz 1 ... Ausgenommen sind Leistungen (insbesondere Renten und Kapitalabfindungen}, die bereits bei der Berechnung der anrechenbaren Einnahmen berücksichtigt worden sind (Art. 12 Abs. 1) ...

IV 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 20. Juni 1997 Die Präsidentin: Stamm Judith Der Protokollführer: Anliker Datum der Veröffentlichung: I.Juli 19972> Ablauf der Referendumsfrist: 9. Oktober 1997

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" SR 831.30; AS ... (BB1 1907 III 923) ' BBI 1997 III 923

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Ständerat, 20. Juni 1997 Der Präsident: Delalay Der Sekretär: Lanz

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Änderung vom 20. Juni 1997

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1997

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01.07.1997

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