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Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Venezuela

vom 10. März 1997

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit dem Antrag auf Zustimmung den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das am 20. Dezember 1996 unterzeichnete Abkommen mit Venezuela zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

10. März 1997

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Koller Der Bundeskanzler: Couchepin

1997-138

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Übersicht Die in den letzten Jahren eingetretenen weltweiten wirtschaftlichen Entwicklungen haben bei den lateinamerikanischen Staaten hinsichtlich deren Bereitschaft zum Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen eine Öffnung zur Folge gehabt.

Nachdem in den letzten Jahren bereits mit Mexiko und Ecuador Abkommen, welche der schweizerischen Abkommenspolitik entsprechen, abgeschlossen werden konnten, wird das schweizerische Abkommensnetz mit lateinamerikanischen Staaten nun durch das vorliegende Einkommens- und Vermögenssteuerabkommen mit Venezuela ausgeweitet. Dieses Abkommen, das am 20, -Dezember 1996 unterzeichnet worden ist, bringt den schweizerischen Investitionen in Venezuela und den dort tätigen schweizerischen Unternehmen einen Schutz vor internationaler Doppelbesteuerung. Dieses Abkommen folgt weitgehend dem Musterabkommen der Organisation ßr wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und entspricht der schweizerischen Abkommenspolitik.

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Botschaft l

Vorgeschichte

Die schweizerischen Investitionen in Venezuela sind zahlreich. Schweizerische Unternehmen sind namentlich im Maschinen-, Bau-, Pharma-, Chemie-, Nahrungsmittel-, Dienstleistungs-, Bank- und Versicherungsbereich tätig, Ende 1995 figurierte unser Land hinter den Vereinigten Staaten und den Niederlanden auf dem dritten Rang der ausländischen Investoren.

Venezuelas Abkommenspolitik richtete sich bis Ende der achtziger Jahre nach den in einem Musterabkommen festgelegten Empfehlungen der Andenpaktsstaaten, die ausschliesslich auf dem Prinzip der Besteuerung im Quellenstaat beruhten. Diese Politik stand im Widerspruch zu den Empfehlungen der OECD, auf denen die schweizerische Abkommenspolitik beruht. Aus diesem Grunde fehlte zu jenem Zeitpunkt eine gemeinsame Basis für die Aufnahme von Doppelbesteuerungsverhandlungen. Ab 1989 - unter dem Einfluss des Internationalen Währungsfonds begann Venezuela allerdings, eine liberalere Wirtschafts- und Finanzpolitik zu verfolgen. Dies führte dazu, dass für die Abkommenspolitik Venezuelas nicht mehr die Richtlinien des Andenpakles massgebend waren, sondern dass eine Annäherung an die von Industriestaaten befolgten Grundsätze stattfand. Venezuela nahm . in der Folge mit verschiedenen europäischen Staaten Verhandlungen über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens auf.

Zwischen der Schweiz und Venezuela fanden 1991 erste Gespräche statt. Die Verhandlungen konnten im Februar 1996 mit der Paraphierung eines Entwurfs für ein Einkommens- und Vermögenssteuerabkommen abgeschlossen werden. Das Abkommen, welches im Vernehmlassungsverfahren bei den Kantonen und interessierten Wirtschaftsverbänden gute Aufnahme fand, ist am 20. Dezember 1996 in Caracas unterzeichnet worden.

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Bemerkungen zu den Bestimmungen des Abkommens

Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Venezuela folgt, sowohl materiell wie formell, im wesentlichen dem OECD-Musterabkommen sowie der schweizerischen Abkommenspraxis. Wir beschränken uns daher darauf, die hauptsächlichen Differenzen zum Musterabkommen und die Besonderheiten dieses Abkommens aufzuzeigen.

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

Das Abkommen bezieht sich auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Auf venezolanischer Seite enthält der Katalog der unter das Abkommen fallenden Steuern auch die Kapitalsteuer auf dem Geschäftsvermögen juristischer Personen («business assets tax»). Diese Steuer wird zu Beginn der Steuerperiode zum Satz von l Prozent auf dem Nettovermögen erhoben; sie wird allerdings an die Ertragssteuer angerechnet. Wenn die Ertragssteuer kleiner als die Kapitalsteuer ist, wird letztere nicht zurückerstattet und hat dann die Funktion einer Minimalsteuer.

Die Ziffer l des Protokolls stellt klar, dass diese Steuer als Einkommensteuer im Sinne des Abkommens gilt.

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Das Abkommen gilt wie Üblich nicht für die Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen. Auf Ersuchen von Venezuela gilt das Abkommen auch nicht für die nach seinem internen Recht an der Quelle erhobenen Steuern auf Wettgewinnen (Art. 2 Abs. 5).

Artikel 4 Ansässige Person Wie die Mehrheit der lateinamerikanischen Staaten ist Venezuela daran, sein Steuersystem neu zu gestalten. Zur Zeit unterliegen nur Einkünfte aus venezolanischen Quellen der Besteuerung in Venezuela. Der Übergang von diesem Territorialitätsprinzip zum System der Besteuerung des weltweiten Einkommens könnte in Venezuela in naher Zukunft erfolgen. Dementsprechend wurde die Definition der Ansässigkeit in Artikel 4 Absatz l durch Ziffer 2 Buchstabe a) des Protokolls dahingehend erweitert, dass auch eine Person als in Venezuela ansässig gilt, die dort nur mit Einkünften aus venezolanischen Quellen steuerpflichtig ist. Dieses Kriterium kann in Übereinstimmung mit den Kommentaren zu Artikel 4 des OECDMusterabkommens für die Definition der Ansässigkeit im Sinne des Abkommens berücksichtigt werden.

Ziffer 2 Buchstabe b) des Protokolls übernimmt dann die üblicherweise verwendete Definition von Artikel 4 Absatz l des OECD-Musterabkommens, welche anwendbar sein wird, sobald Venezuela auf das System der Besteuerung des weltweiten Einkommens umstellt.

Im übrigen wird in Artikel 4 Absatz l präzisiert, dass der Staat, seine politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften ebenso wie deren Behörden und Einrichtungen als ansässige Personen im Sinne des Abkommens gelten.

Artikel 5 Betriebstätte Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich der Bestimmung des OECD-Musterabkommens. In Absatz 3 wird aber zusätzlich präzisiert, dass die Dauer von 12 Monaten zur Begründung einer Betriebstätte bei einer Bau- oder Montageausführung von dem Zeitpunkt an berechnet wird, in dem der Beginn der Arbeiten tatsächlich erfolgt.

Buchstabe f) des Katalogs von Absatz 4 (Hilfstätigkeiten), welcher die Verbindung verschiedener Hilfstätigkeiten zum Gegenstand hat, fehlt in diesem Abkommen.

Diese Abweichung hat indessen kaum materielle Auswirkungen, da diese Bestimmung vorwiegend deklaratorischen und klärenden Charakter hat.

Artikel 7 Unternehmensgewinne Die Grundsätze des OECD-Musterabkommens sind hier übernommen worden.

Dies wird in Ziffer 3 Buchstaben b) und c)
des Protokolls betreffend der Berechnung der der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne und betreffend des Abzugs von Aufwendungen bestätigt.

Die Zulassung der Aufwendungen zum Abzug gemäss Artikel 7 Absatz 3 ist gemäss den Prinzipien des OECD-Musterabkommens korrelativ zur Einbeziehung des weltweit erzielten Einkommens. Dieses Prinzip wird für den Fall eines Wechsels Venezuelas hin zum System der Besteuerung des weltweit erzielten Einkommens in Ziffer 8 des Protokolls bestätigt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt, in Übereinstimmung mit dem Territorialitätsprinzip, war Venezuela einzig dazu bereit, nur diejenigen aus der Tätigkeit der Betriebstätte entstandenen Aufwendungen zum Abzug zuzulassen, die auch bei einer gemäss internem venezolanischem Recht

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ansässigen Gesellschaft abzugsfähig wären. Dieses gestattet den Abzug von Aufwendungen nur insoweit, als sie im Zusammenhang mit in Venezuela steuerbaren Gewinnen stehen. In bezug auf die Gleichbehandlung wurde vereinbart, dass, solange Venezuela das Territorialitätsprinzip anwendet, Zinsen, Lizenzgebühren und andere Aufwendungen nur unter den gleichen Bedingungen zum Abzug zugelassen sind, wie wenn sie bei einem ansässigen Unternehmen entstanden wären (Ziff. 3 Bst. c Abs. l und Ziff. 8 des Protokolls).

Ziffer 4 des Protokolls bestimmt im weiteren, dass sich die zuständigen Behörden bei der Anwendung des internen Rechts zur ermessensweisen Festsetzung der zu versteuernden Gewinne an die den Artikeln 7 beziehungsweise 9 zugrundeliegenden Prinzipien zu halten haben.

Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt Die Gemeindesteuer («municipal licence tax») ist eine Einkommensteuer, die von den Gemeinden auf dem Bruttobetrag der von einem Unternehmen durch seine Geschäfts- oder Handelstätigkeit erzielten Erträge erhoben wird. Das Besteuerungsrecht der Gemeinden leitet sich nicht aus einem Gesetz des Kongresses, sondern aus der venezolanischen Verfassung ab. Aus verfassungsrechtlichen Gründen bleibt es Venezuela verwehrt, eine solche Steuer in den Anwendungsbereich eines Doppelbesteuerungsabkommens einzubeziehen. Da die sich gegenwärtig in Kraft befindliche Luftfahrtvereinbarung aber eine Meistbegünstigungsklausel bezüglich der Gemeindesteuern, die ansonsten durch diese Vereinbarung ausgeschlossen sind, vorsieht, wurde 'diese Vereinbarung in Kraft belassen, um so eine Befreiung von den Gemeindesteuern für den Fall zu ermöglichen, dass Venezuela inskünftig einem anderen Staat in einem Abkommen eine solche Befreiung zugestehen würde.

Artikel 9 Verbundene Unternehmen Der Schweiz ist es gelungen, ihre eigene Fassung der Absätze 2 und 3, die sich in zahlreichen schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen findet, auch in das vorliegende Abkommen einzubringen. Werden demnach in einem Vertragsstaat Gewinne aufgerechnet, können sich die beiden Vertragsstaaten über die Berichtigung der in jedem Staat zu versteuernden Gewinne verständigen. Gewinnaufrechnungen können zudem in keinem Fall vorgenommen werden, wenn seit Ablauf des Jahres, in dem die Gewinne erzielt wurden, 5 Jahre verstrichen sind. Diese zeitliche Begrenzung
findet jedoch keine Anwendung im Falle von Betrug oder anderen vorsätzlichen Steuerdelikten.

Im übrigen wird auf die Bemerkungen zu Artikel? bezüglich Ziffer4 des Protokolls verwiesen.

Artikel 10 Dividenden Im Streubesitz (bei Beteiligungen von weniger als 25 %) ist die Steuer zugunsten des Quellenstaates gemäss Absatz 2 auf 10 Prozent begrenzt. Bei von Gesellschaften gehaltenen Beteiligungen von über 25 Prozent werden die Dividenden von der 1 Quellensteuer befreit. Venezuela kann allerdings im Moment mangels internrechtlicher gesetzlicher Grundlage die für den Streubesitz vorgesehene Quellensteuer von 10 Prozent nicht erheben.

Nach dem von Venezuela zur Zeit angewandten Territorialitätsprinzip werden Dividenden aus ausländischen Quellen, die an eine in Venezuela ansässige Person gezahlt werden, in Venezuela nicht besteuert. Solange dies der Fall ist, bestimmt

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sich das Recht zur Beanspruchung von Abkommensvorteilen durch in Venezuela ansässige Personen nach Ziffer 5 des Protokolls. Anspruchsberechtigt sind demnach - natürliche Personen, - der Staat, seine politischen Unterabteilungen und lokalen Körperschaften, - die zu mindestens 50 Prozent vom venezolanischen Staat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften beherrschten Gesellschaften, - Gesellschaften, die von in Venezuela, in der Schweiz oder in einem Drittstaat ansässigen Personen beherrscht werden, welche aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen ihrem Ansässigkeitsstaat und der Schweiz Anspruch auf eine mindestens gleich hohe Entlastung von der schweizerischen Verrechnungssteuer haben wie sie das vorliegende Abkommen vorsieht, sowie - die an den Börsen von Maracaibo oder Caracas kotierten Gesellschaften, In den übrigen Fällen kann die Schweiz die Verrechnungssteuer zum vollen Satz von 35 Prozent erheben.

Artikel 11 Zinsen Absatz 2 begrenzt das Besteuerungsrecht des Quellenstaates auf 5 Prozent.

Gemäss Absatz 3 sind Zinsen auf staatlichen Anleihen sowie Zinsen, die aus einem Staat stammen und an eine im anderen Staat ansässige Person aufgrund eines von diesem Staat gewährten, garantierten oder versicherten Darlehens gezahlt werden, von jeglicher Besteuerung im Quellenstaat befreit.

Wie im Fall der Dividenden bestimmt Ziffer 5 des Protokolls, welche Personen Anspruch auf Abkommensvorteile haben.

Artikel 12 Lizenzgebühren Gemäss Absatz 2 beträgt die Steuer zugunsten des Quellenstaates 5 Prozent. Venezuela, dessen Wirtschaft auf den Import von know-how angewiesen ist, hat bisher noch in keinem Doppelbesteuerungsabkommen einen Nullsatz eingeräumt. Die vereinbarte Lösung stellt immer noch die vorteilhafteste der von Venezuela bislang zugestandenen Lösungen dar.

Ziffer 3 Buchstabe a) des Protokolls hält zusätzlich fest, dass das Leasing nicht von Artikel 12, sondern von Artikel?, beziehungsweise Artikel 14 erfasst wird. Das gleich gilt auch für technische Dienstleistungen (Ziff. 6 des Protokolls).

Artikel 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen Diese Bestimmung entspricht der Bestimmung des OECD-Musterabkommens. In Übereinstimmung mit anderen schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen wird das Besteuerungsrecht für Kapitalgewinne aus der Veräusserung von
Beteiligungen an einer Immobiliengesellschaft, deren Vermögen hauptsächlich aus im anderen Staat gelegenen Grundstücken besteht, diesem anderen Staat zugewiesen.

Wenn in einem solchen Fall das Besteuerungsrecht Venezuela zukommt, befreit die Schweiz solche Gewinne allerdings nur dann, wenn diese in Venezuela tatsächlich zur Besteuerung gelangen.

Artikel 17 Künstler und Sportler Der schweizerischen Vertragspraxis folgend gilt die Besteuerung am Tätigkeitsort grundsätzlich auch für Einkünfte, die einer anderen Person als dem Künstler oder Sportler für dessen Auftreten zufliessen. Diese Besteuerung tritt aber nicht ein, wenn nachgewiesen werden kann, dass weder der Künstler oder Sportler noch mit

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ihnen verbundene Personen an den Gewinnen dieser anderen Person beteiligt sind (Abs. 2).

Artikel 23 Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Wie üblich wendet die Schweiz die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an und gewährt für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren die pauschale Steueranrechnung.

Venezuela vermeidet die Doppelbesteuerung, indem die in der Schweiz steuerbaren Einkünfte und Vermögensteile von der Besteuerung ausgenommen werden. Für den Fall, dass dieses Land zur Besteuerung des weltweiten Einkommens übergehen sollte, wird der Methodenartikel durch die Ziffer? des Protokolls ergänzt, der anstelle der Befreiungsmethode die Steueranrechnung vorsieht.

Informationsaustausch Das Anliegen Venezuelas, im Abkommen einen umfassenden Informationsaustausch sowohl für die Anwendung des Abkommens als auch zur Durchsetzung des internen Rechts der Vertragsstaaten vorzusehen, konnte abgewendet werden. Das Abkommen enthält daher keine Informationsaustauschklausel. Die dem schweizerischen Vorbehalt zum Artikel 26 des Musterabkommens der OECD entsprechende Haltung der Schweiz wurde in einem Schreiben zu Händen Venezuelas, das gleichzeitig mit dem Abkommen unterzeichnet worden ist, festgehalten.

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Finanzielle Auswirkungen

In einem Doppelbesteuerungsabkommen verzichten beide Vertragsstaaten auf gewisse Steuereinnahmen. Für die Schweiz ergeben sich Einbussen namentlich durch die teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf den an in Venezuela ansässige Personen gezahlten Dividenden und Zinsen sowie durch die Anrechnung der venezolanischen Steuern auf Zinsen und Lizenzgebühren an die schweizerischen Steuern. Weil die venezolanischen Investitionen in der Schweiz nicht von sehr grosser Bedeutung sind, dürften sich die Einbussen, die sich aus der teilweisen Rückerstattung der Verrechnungssteuer an in Venezuela ansässige Personen ergeben, kaum stark auswirken.

Dagegen wird die durch den Bundesratsbeschluss vom 22. August 1967 eingeführte pauschale Steueranrechnung die schweizerischen Fisken belasten. Den Einbussen aus dieser Anrechnung venezolanischer Steuern stehen aber auch finanzielle Vorteile für die schweizerischen Fisken gegenüber. Während bisher die venezolanischen Steuern auf Zinsen, Lizenzgebühren und Dienstleistungsvergütungen zum Abzug zugelassen werden mussten, können inskünftig die aus Venezuela stammenden Einkünfte in der Schweiz mit dem Bruttobetrag besteuert werden. Daraus wird sich eine allgemeine Erhöhung des steuerbaren Einkommens ergeben.

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Verfassungsmässigkeit

Verfassungsgrundlage dieses Abkommens bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bund die Befugnis erteilt, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen.

Die Bundesversammlung ist nach Artikel 85 Absatz 5 der Bundesverfassung zuständig für die Genehmigung des Abkommens. Das Abkommen ist zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber jederzeit unter Einhaltung einer sechsmona1141

tigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Es sieht weder den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor, noch bringt es eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung. Der Bundesbeschluss unterliegt daher nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.

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Schlussfolgerungen

Venezuela ist für die Schweiz ein bedeutender Wirtschaftspartner, figuriert unser Land doch auf dem dritten Rang der ausländischen Investoren, Es ist daher wichtig, die schweizerischen Investitionen in diesem Land und die dort vertretenen schweizerischen Unternehmen im fiskalischen Bereich vor den Risiken einer Änderung der Wirtschaftspolitik zu schützen. Ein Doppelbesteuerungsabkommen vermittelt diesen steuerlichen Schutz und trägt dazu bei, dass ihnen gegenüber den Konkurrenten aus anderen Industriestaaten auf dem venezolanischen Markt keine steuerlich bedingten Wettbewerbsnachteile erwachsen.

Gesamthaft kann dieses Abkommen als für die Schweiz vorteilhaft bezeichnet werden. Es enthält günstige Lösungen für die Besteuerung der Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren und entspricht auch in bezug auf die anderen Bestimmungen der schweizerischen Praxis; es kann daher als weiteres gutes Präjudiz für die in dieser Region befolgte schweizerische Abkommenspolitik betrachtet werden. Die Kantone und die interessierten Wirtschaftsverbände haben dieses Abkommen im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens gutgeheissen.

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Bundesbeschluss über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Venezuela

Entwurf

vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. März 1997 '>, beschliesst:

Art. l 1 Das am 20. Dezember 1996 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Venezuela zur .Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss unterliegt nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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» BB11997II 1135 1143

Abkommen

Übersetzung W

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Venezuela zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Venezuela, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, haben folgendes vereinbart: Artikel l

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern 1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.

2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

a)

in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern (i) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte); und

(ii) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile); (im folgenden als «schweizerische Steuen> bezeichnet); b)

in Venezuela: (Ì) die Einkommenssteuer, und

(ii) die Steuer auf dem Geschäftsvermögen; (im folgenden als «venezolanische Steuer» bezeichnet).

D Übersetzung des französischen Originaltextes.

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Doppelbesteuerung

4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

5. Das Abkommen gilt nicht für an der Quelle erhobene Steuern von Lotterie- und Wettgewinnen.

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen 1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, a) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft; b) bedeutet der Ausdruck «Venezuela» die Republik Venezuela; c) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; d) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; e) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; f) bedeutet der Ausdruck «internationaler VerkehD> jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; g) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige»;

(i) natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen; (ii) juristische Personen, Personengesellschaften und' andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind; h) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter; (ii) in Venezuela den Direktor des Vereinigten Staatlichen Dienstes der Steuerverwaltung (Servicio Nacional Integrado de Administración Tributaria - SENIAT), seinen bevollmächtigten Vertreter oder die vom Finanzminister als für die Zwecke des Abkommens als zuständige Behörde bezeichnete Behörde.

2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

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Doppelbesteuerung

Artikel 4 Ansässige Person 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen .Merkmals steuerpflichtig ist; er umfasst auch diesen Staat und seine politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften sowie die Behörden und Einrichtungen dieses Staates, dieser politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft.

2. Ist nach Absatz l eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes: a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie'über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfugt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

3. Ist nach Absatz l eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 5 Betriebstätte 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

2. Der Ausdruck «Betriebstätte» umfasst insbesondere;

a) einen Ort der Leitung, b)

eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) fj

eine Werkstätte und ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate, gerechnet vom tatsächlichen Beginn der Arbeiten, überschreitet.

4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:

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Doppelbesteuerung

a)

Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gutem oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

5. Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 - für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze l und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.

6. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen 1, Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land-
und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen Hegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

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Doppelbesteuerung

3. Absatz l gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

4. Die Absätze l und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

Artikel 7 Unternehmensgewinne 1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstütte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

5. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

6. Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass
ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt 1. Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

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Doppelbesteuerung

2. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

3. Absatz l gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Artikel 9 Verbundene Unternehmen 1. Wenn a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

2. Werden Gewinne, mit denen ein Unternehmen eines Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, auch den Gewinnen eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats zugerechnet und entsprechend besteuert und handelt es sich dabei um Gewinne, die das Unternehmen des anderen Vertragsstaats erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, wie sie unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zur Herbeiführung einer Einigung über die Berichtigung der Gewinne in den beiden Vertragsstaaten konsultieren.

3. Ein Vertragsstaat soll die Gewinne eines Unternehmens in den in Absatz l genannten Fällen nicht mehr berichtigen, wenn die in seinem internen Recht vorgesehenen Fristen abgelaufen sind, und keinesfalls wenn seit dem Ende des Jahres, in dem ein Unternehmen dieses Staates die Gewinne, die Gegenstand einer solchen Berichtigung wären,
erzielt hätte, mehr als fünf Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden.

Artikel 10 Dividenden 1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates 4l Bundesblait 149. Jahrgang. Bd. II

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Doppelbesteuerung

besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrages dieser Dividenden nicht übersteigen. Solche Dividenden sind indessen von der Steuer dieses Vertragsstaats befreit, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

4. Die Absätze l und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

5. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen, Artikel 11 Zinsen

1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

3. Ungeachtet des Absatzes 2 a) können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, die nutzungsberechtigter Empfän-

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Doppelbesteuerung

ger dieser Zinsen ist, nur in dem anderen Staat besteuert werden, wenn sie für eine Obligation, einen Schuldschein oder eine ähnliche Verpflichtung der Regierung des erstgenannten Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften gezahlt werden; b) können Zinsen, die aus der Schweiz stammen und an eine in Venezuela ansässige Person gezahlt werden, nur in Venezuela besteuert werden, wenn sie für ein von einer amtlichen Anstalt für die Exportförderung oder von einer anderen, in einem Briefwechsel zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einvernehmlich bezeichneten Anstalt gewährtes, garantiertes oder versichertes Darlehen oder für einen von ihnen genehmigten, garantierten oder versicherten Kredit gezahlt werden; oder c) können Zinsen, die aus Venezuela stammen und an eine in der Schweiz ansässige Person gezahlt werden, nur in der Schweiz besteuert werden, wenn sie für ein auf Grund der schweizerischen Bestimmungen Über die Exportrisikogarantie oder von einer in einem Briefwechsel zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einvemehmlich bezeichneten Anstalt gewährtes, garantiertes oder versichertes Darlehen oder einen genehmigten, garantierten oder versicherten Kredit gezahlt werden.

4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

5. Die Absätze l, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

6. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat
selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

7. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall

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Doppelbesteuerung

kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 12 Lizenzgebühren 1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme oder Bandaufzeichnungen für Femsehen oder Radio, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen' gezahlt werden.

4. Die Absätze l und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung, für die die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren eingegangen worden ist, und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte
oder die feste Einrichtung liegt.

6. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

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Doppelbesteuerung

Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen 1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem Übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

3. Gewinne aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

4. Gewinne aus der Veräusserung von Aktien einer Gesellschaft, deren Vermögen hauptsächlich aus in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht, können in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

5. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1,2,3 und 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.

' Artikel 14 Selbständige Arbeit 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit
der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Artikel 15 Unselbständige Arbeit 1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

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Doppelbesteuerung

2. Ungeachtet des Absatzes l können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a) der Empfanger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält, und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17 Künstler und Sportler 1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn dargetan wird, dass weder der Künstler oder Sportler noch mit ihm verbundene Personen unmittelbar oder mittelbar an den Gewinnen dieser Person beteiligt sind.

Artikel 18 Ruhegehälter Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 19 Öffentlicher Dienst 1. a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung

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Doppelbesteuerung

oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und (i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder (ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

3. Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

Artikel 20 Studenten Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.

Artikel 21 Andere Einkünfte 1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Absatz l ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige
Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt'und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

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Doppelbesteuerung

Artikel 22 Vermögen 1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.

3. Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung 1. Im Falle der Schweiz: a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Venezuela besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich von Buchstabe b), diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser- ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Auf Gewinnen im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 findet diese Befreiung indessen nur Anwendung, wenn die tatsächliche Besteuerung solcher Gewinne in Venezuela nachgewiesen wird.

b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach den Artikeln 10, 11 oder 12 in Venezuela besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: (i) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Venezuela erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen
Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Venezuela besteuert werden können; oder (ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Venezuela erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren.

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Doppelbesteuerung

Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.

c) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Venezuela ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre, 2. Im Falle von Venezuela: Bezieht eine in Venezuela ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, so nimmt Venezuela diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.

Artikel 24 Gleichbehandlung 1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels l auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

2. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -Vergünstigungen und -Ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

3. Sofern nicht Artikel 9 Absatz l, Artikeln Absatz? oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind
Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

4. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit

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Doppelbesteuerung

zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

5. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Artikel 25

Verständigungsverfahren

1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung fuhren oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz l erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, 2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind. Insbesondere können die zuständigen Behörden, ausgenommen in Fällen von Betrug und vorsätzlicher Unterlassung, in gemeinsamer Beratung versuchen, eine Einigung zu finden hinsichtlich der Aufteilung von Gewinnen zwischen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person und einer verbundenen Person im Sinne von Artikel 9.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.

Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.

Artikel 26 Diplomaten und Konsularbeamte 1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen
zustehen.

2. Im Sinne dieses Abkommens gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, und die die Staatsangehörigkeit des Entsendestaats besitzt, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem

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Doppelbesteuerung

gesamten Einkommen oder vom Vermögen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige Personen.

3. Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder Beamten und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen oder Vermögen als ansässig gelten.

Artikel 27 Inkrafttreten 1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Caracas ausgetauscht.

2. Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung; a) in bezug auf die an der Quelle erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Jahres an nicht ansässige Personen gezahlt oder gutgeschrieben werden; b) in bezug auf die übrigen Steuern für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Jahres beginnen.

Artikel 28 Kündigung Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung für die Steuerjahre, die am oder nach dem I.Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Caracas am 20. Dezember 1996 im Doppel in französischer, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Bei unterschiedlicher Auslegung des französischen und spanischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den

Für die Regierung

Schweizerischen Bundesrat: Ernst Iten

der Republik Venezuela: Miguel Angel Burelli Rivas

8965

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Protokoll

Übersetzung »

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Venezuela haben in Caracas am 20. Dezember 1996 anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die folgenden, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Bestimmungen vereinbart: 1. Zu den Artikeln 2 und 23 Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle von Venezuela die Steuer auf dem Geschäftsvermögen als Steuer vom Einkommen im Sinne dieses Abkommens gilt, 2. Zu Artikel 4 a) In bezug auf Artikel 4 Absatz l besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» im Falle von Venezuela jede Person oder Gesellschaft umfasst, die dem venezolanischen System der Besteuerung nach dem Territorialitätsprinzip unterliegen.

b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass, wenn Venezuela vom geltenden System der Besteuerung nach dem Territorialitätsprinzip zur Besteuerung auf Grund des weltweiten Einkommens übergeht, Artikel 4 Absatz l durch folgende Bestimmung ersetzt wird: Der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» bedeutet eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist; er umfasst auch diesen Staat und seine politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

3. Zu Artikel?

a) In bezug auf Artikel 7 Absatz l besteht Einvernehmen darüber, dass die Vergütungen aller Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von industriellen, gewerblich oder wissenschaftlichen -Ausrüstungen gezahlt

'> Übersetzung des französischen Originaltextes.

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Doppelbesteuerung

b)

c)

werden, als Geschäftsgewinne gelten, auf die die Artikel 7 beziehungsweise 14 anzuwenden sind.

Wenn ein in einem Vertragsstaat ansässiges Unternehmen im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte Waren verkauft oder eine Geschäftstätigkeit ausübt, so gilt in bezug auf Artikel 7 Absätze l und 2, dass die Gewinne dieser Betriebstätte nicht auf der Basis des vom Unternehmen bezogenen Gesamtbetrages berechnet werden dürfen, sondern nur auf demjenigen Teil der Gesamteinkünfte, der der Betriebstätte für ihre tatsächliche Tätigkeit bei diesen Verkäufen oder Geschäften zugerechnet werden kann.

Hat ein Unternehmen bei Verträgen über die Planung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebstätte nicht aufgrund der aus dem Vertrag erzielten Gesamteinnahmen ermittelt, sondern nur aufgrund der Einnahmen, die auf dem Teil des Vertrages erzielt werden, der tatsächlich durch die Betriebstätte im Vertragsstaat, in dem diese liegt, erfüllt wird.

Die Gewinne, die auf denjenigen Teil des Vertrages entfallen, der durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in den Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.

In bezug auf Absatz 3 besteht Einvernehmen darüber, dass solche Aufwendungen nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten zum Abzug zugelassen sind; Absatz 3 ist indessen anzuwenden auf Aufwendungen, die in direktem Zusammenhang stehen mit der Tätigkeit der Betriebstätte oder die der Betriebstätte vernünftigerweise zuzurechnen sind.

Im Falle von Venezuela findet Absatz 3 erst,Anwendung, wenn Venezuela vom System der Besteuerung nach dem Territorialitätsprinzip zur Besteuerung auf Grund des weltweiten Einkommens übergeht. Bis zu diesem Zeitpunkt werden Zinsen, Lizenzgebühren und andere Aufwendungen bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte in gleicher Weise zum Abzug zugelassen, wie wenn sie bei einem ansässigen Unternehmen entstanden wären.

4. Zu den Artikeln 7 und 9 Reichen die der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates zur Verfügung stehenden Informationen nicht aus, um die Gewinne eines in diesem Staat steuerpflichtigen Unternehmens nach den Artikeln 7 und 9 des Abkommens zu ermitteln, stehen diese Bestimmungen einer Anwendung eines Gesetzes dieses Staates über die Festsetzung der steuerbaren Gewinne eines Unternehmens in besonderen Fällen nicht entgegen, vorausgesetzt dass dieses Gesetz, soweit es die der zuständigen Behörde zur Verfügung stehenden Informationen gestatten, nach den Grundsätzen der Artikel 7 und 9 des Abkommens angewendet wird.

5. Zu den Artikeln 10 und 11 Gelten Dividenden und Zinsen, die aufgrund der Bestimmungen des Abkommens von der schweizerischen Steuer entlastet werden, nach dem Recht Venezuelas als aus ausländischen Quellen stammend und werden sie aus diesem Grunde in Vene-

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zuela von der Steuer befreit, können diese Dividenden und Zinsen in der Schweiz zu dem im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz besteuert werden.

Die Bestimmungen der Artikel 10 und 11 finden jedoch Anwendung, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger dieser Einkünfte eine natürliche Person oder die Regierung der Republik Venezuela, einer der Gliedstaaten Venezuelas, einer Gemeinde Venezuelas, oder eine in Venezuela ansässige öffentliche oder private Gesellschaft ist, - wenn die Regierung der Republik Venezuela, eine der Gliedstaaten Venezuelas oder eine Gemeinde Venezuelas über mindestens 50 vom Hundert (50%) des Kapitals dieser Gesellschaft verfügt, oder - wenn diese Gesellschaft von einer in Venezuela oder in der Schweiz ansässigen Person oder von einer in einem Drittstaat ansässigen Person beherrscht wird, welche in diesem Drittstaat aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen diesem Staat und der Schweiz beanspruchen kann, der mindestens gleich tief ist wie der aufgrund dieses Abkommens anwendbare Steuersatz, oder - wenn mit der Hauptgattung der Aktien dieser Gesellschaft ein wesentlicher und regelmässiger Handel an den Börsen von Maracaibo oder Caracas oder an einer anderen Börse, auf die sich die zuständigen Behörden verständigt haben, stattfindet, sofern diese Gesellschaft, die die Einkünfte in Venezuela bezieht, der nutzungsberechtigte Empfanger dieser Einkünfte ist.

6. Zu Artikel 12 Die Entschädigungen, die für wissenschaftliche, geologische oder technische Analysen oder Studien, für Ingenieurarbeiten und -leistungen oder für Beratungsdienste gezahlt werden, gelten nicht als Entschädigungen für die Mitteilung industrieller, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen im Sinne von Artikel 12 Absatz 3. In diesen Fällen finden die Artikel 7 oder 14 Anwendung.

7. Zu Artikel 23 Wenn Venezuela zur Besteuerung auf Grund des weltweiten Einkommens übergeht, wird die Doppelbesteuerung ungeachtet des Artikels 23 Absatz 2 wie folgt vermieden: a) Bezieht eine in Venezuela ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, so rechnet Venezuela auf die vom Einkommen oder vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Einkommen oder
vom Vermögen entspricht; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Schweiz besteuert werden können, oder auf das Vermögen, das in der Schweiz besteuert werden kann, entfällt; und b) Einkünfte oder Vermögen einer in Venezuela ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Venezuela auszunehmen sind, kön-

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nen in Venezuela gleichwohl bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen dieser Person einbezogen werden.

8. Zu Artikel 24 Im Falle von Venezuela findet Artikel 24 Absatz 3 erst Anwendung, wenn Venezuela das System der Besteuerung nach dem Temtorialitätsprinzip aufgibt. Bis zu diesem Zeitpunkt werden Zinsen, Lizenzgebühren und andere Aufwendungen bei der Ermittlung der Gewinne eines Unternehmens in gleicher Weise zum Abzug zugelassen, wie wenn sie bei einem ansässigen Unternehmen entstanden wären.

Geschehen zu Caracas am 20. Dezember 1996 im Doppel in französischer, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Bei unterschiedlicher Auslegung des französischen und spanischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den Schweizerischen Bundesrat: Ernst Iten

Für die Regierung der Republik Venezuela: Miguel Angel Burelli Rivas

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Venezuela vom 10. März 1997

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1997

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

17

Cahier Numero Geschäftsnummer

97.026

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.05.1997

Date Data Seite

1135-1163

Page Pagina Ref. No

10 054 240

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