# S T #

97.044

Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Slowakischen Republik vom28.Mai 1997

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit dem Antrag auf Zustimmung den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das am 14.Februar 1997 unterzeichnete Abkommen mit der Slowakischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglicher Hochachtung.

28. Mai 1997

I'W-OIW

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Koller Der Bundeskanzler: Couchepin

43 Bundesblal! 149. Jahrgang. Bd. IH

1093

Übersicht Am Ì4. Februar 1997 konnte mit der Slowakischen Republik ein _ Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen werden. Die seit Anfang der 90er Jahre durchgeführten strukturellen und institutionellen Reformen haben in der Slowakei vorab im makroökonomischen Bereich zu über den ursprünglichen Erwartungen liegenden Resultaten geführt. So weist die Slowakei etwa die tiefste Inflationsrate in Mitteleuropa auf. Demgegenüber haben sich die Umstrukturierungen im mikroökonomischen Bereich etwas verzögert. Zwar sind schweizerische Unternehmen heute erst in bescheidenem Rahmen in der Slowakei tätig, doch ist mittelfristig mit einer Zunahme der schweizerischen Direktinvestitionen in diesem Land zu rechnen. Das Doppelbesteuerungsabkommen bietet den investierenden Unternehmen neben 'der Beseitigung der Doppelbesteuerung einen steuerlichen Schutz. Es stellt zudem sicher, dass die schweizerischen Unternehmen im Verhältnis zu ihren Konkurrenten aus anderen westlichen Industriestaaten keine steuerlich bedingten Wettbewerbsnachteile erleiden.

Das vorliegende Abkommen folgt weitgehend dem Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der schweizerischen Vertragspraxis. Die Kantone und interessierten Wirtschaftskreise haben den Abschluss des Abkommens gutgeheissen.

1094

Botschaft l

Vorgeschichte

Der 1989 in Osteuropa einsetzende Reformprozess führte Ende 1992 zur Auflösung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (CSFR) und zur Entstehung der beiden unabhängigen Nachfolgestaaten Tschechische Republik und Slowakische Republik. Wie die Mehrheit der anderen osteuropäischen Staaten unterzog die Slowakische Republik ihre Wirtschaftsgesetzgebung mit der Einführung einer marktwirtschaftlichen Ordnung einer grundlegenden Reform, was für westliche 'Investoren zu einer entscheidenden Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Betütigungsmöglichkeiten führte.

In den Jahren 1990 und 1991 fanden mit der damaligen CSFR erste Verhandlungen über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens statt. Basierend auf einem gemeinsamen Abkommensentwurf von 1991 musste in der Folge mit der Slowakei und der Tschechischen Republik je getrennt weiterverhandelt werden. Im August 1994 fand in Bern eine erste Verhandlungsrunde mit der Slowakischen Republik statt. Mit Ausnahme der Frage der Quellenbesteuerung von Lizenzgebühren konnte in allen Punkten eine Einigung erzielt werden. Nachdem mit der Tschechischen Republik im Juni 1995 diesbezüglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung erreicht werden konnte, durfte im Hinblick auf die zweite Verhandlungsrunde, welche ein Jahr später in Bratislava stattfinden sollte, davon ausgegangen werden, dass auch die Slowakei einer ähnlichen Lösung würde zustimmen können.

Diese berechtigte Hoffnung erfüllte sich am 12. Juni 1996 mit der Paraphierung eines Abkommensentwurfs und eines Protokolls.

Für die Schweiz war erklärtes Ziel, nach dem Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens mit der Tschechischen Republik auch mit der Slowakischen Republik ein Doppelbesteuerungsabkommen abzuschliessen. Obwohl die Slowakei verglichen mit anderen Reformstaaten Zentral- und Osteuropas im Bereich der ausländischen Direktinvestitionen insgesamt noch eine bescheidene Rolle spielt, ist dennoch zu vermerken, dass die schweizerischen Direktinvestitionen in der Slowakei langsam im Zunehmen begriffen sind. So figurierten 1994 zwei Schweizer Investoren unter den 10 grössten Investoren in der Slowakischen Republik. Weitere schweizerische Direktinvestitionen sind geplant. Mit dem neuen Abkommen wird die steuerliche Benachteiligung schweizerischer Investoren gegenüber ausländischen Konkurrenten
beseitigt werden. Auch die Slowakische Republik ist im Zuge ihrer anhaltenden Integrationsbemühungen und Annäherung an Westeuropa an einem Abkommen mit der Schweiz interessiert, da dieses schweizerische Direktinvestitionen erleichtert und sich der Transfer von Kapital und Know how positiv auf die slowakische Wirtschaft auswirken dürfte. Der Bundesrat hat zudem in der Botschaft über eine verstärkte Zusammenarbeit mit den osteuropäischen Staaten und entsprechende Soforthilfsmassnahmen (BB1 79901 145) eine generelle Unterstützung des Reformprozesses in Osteuropa befürwortet und den Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen als zur Unterstützung geeignete Massriahme genannt.

1095

2

Bemerkungen zu den Bestimmungen des Abkommens

Das Abkommen folgt sowohl formell als auch materiell im wesentlichen dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeiteten Musterabkommen sowie der schweizerischen Vertragspraxis auf diesem Gebiet. Wir beschränken uns deshalb im folgenden darauf, die hauptsächlichen Abweichungen vom Musterabkommen zu erläutern und auf die Besonderheiten des Abkommens hinzuweisen.

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern Das Abkommen findet für alle Steuern vom Einkommen und Vermögen Anwendung. Die an der Quelle erhobenen Steuern auf Lotteriegewinnen fallen jedoch nicht unter den Geltungsbereich des Abkommens (Art. 2 Abs. 5).

Artikel 5 Betriebstätte Eine Bau- oder Montageausführung begründet eine Betriebstätte, sofern deren Dauer zwölf Monate übersteigt (Art. 5 Abs. 3).

Der Katalog von Hilfstätigkeiten, die keine Betriebstätte begründen, ist gegenüber dem OECD-Musterabkommen erweitert worden. Zusätzlich erwähnt wird die Montage von eigenen Maschinen oder Ausrüstungen, die, in Abweichung von Absatz 3, ungeachtet ihrer Dauer keine Betriebstätte begründet.

Artikel 7 Unternehmensgewinne Die Bestimmung folgt dem im Musterabkommen der OECD festgelegten Grundsatz, wonach eine Betriebstätte nur für diejenigen Gewinne besteuert werden darf, die ihr zugerechnet werden können.

Ziffer l des Protokolls bekräftigt diesen Grundsatz und stellt sicher, dass für die Bemessung des Betriebstättengewinns nicht vom Grundsatz der Attraktivkraft der Betriebstätte ausgegangen werden darf.

Artikel 9 Verbundene Unternehmen Die Absätze 2 und 3 entsprechender schweizerischen Vertragspraxis: Nach Absatz 2 ist eine anfällige Gewinnkorrektur durch einen Vertragsstaat nicht obligatorisch und automatisch durchzuführen, wie dies das Musterabkommen der OECD vorsieht; vielmehr können sich die beiden Staaten zur Herbeiführung einer Einigung über die Berichtigung der Gewinne konsultieren. Nach den Bestimmungen von Absatz 3 dürfen Gewinnberichtigungen nicht mehr vorgenommen werden, wenn seit Ablauf des Jahres, in dem die fraglichen Gewinne erzielt wurden, fünf Jahre vergangen sind. Diese zeitliche Begrenzung findet in Steuerbetrugs fai l en oder in Fällen von anderen vorsätzlichen Steuerdelikten keine Anwendung.

Artikel W Dividenden Die Steuer zugunsten des Quellenstaates beträgt 5 Prozent bei
Beteiligungen von mindestens 25 Prozent, die von einer Gesellschaft (ausgenommen sind Personengesellschaften) gehalten werden. In den übrigen Fällen ist das Besteuerungsrecht des Quellenstaates auf 15 Prozent begrenzt.

1096

Artikel ÌÌ Zinsen Die Steuer zugunsten des Quellenstaates ist nach dem Abkommen auf 10 Prozent beschränkt. Zinsen bei Kreditverkäufen sowie auf Bankdarlehen unterliegen jedoch keiner Quellensteuer.

Artikel 12 Lizenzgebühren Das Abkommen sieht einzig im Falle von industriellen Lizenzen - Leasinggeschäi'te fallen nicht darunter - einen Quellensteuersatz von 10 Prozent vor. In einer Protokollbestimmung wird diesbezüglich jedoch festgehalten, dass solange die Schweiz ihrerseits auf Lizenzgebühren keine Quellensteuer erhebt, die Quellensteuer in der Slowakischen Republik auf 5 Prozent begrenzt wird. Diese Lösung liegt im Rahmen der schweizerischen Abkommenspolitik gegenüber Oststaaten und trügt den schweizerischen Interessen weitestgehend Rechnung. Lizenzgebühren für Urheberrechte können nur im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden.

Artikel 17 Künstler und Sportler Entsprechend der schweizerischen Vertragspraxis erfolgt die Besteuerung am Tätigkeitsort grundsätzlich auch für Einkünfte, die einer anderen Person als dem Künstler oder Sportler für dessen Auftreten zufliessen. Diese Regelung findet jedoch dann keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass weder der Künstler oder Sportler noch mit ihm verbundene Personen unmittelbar an den Gewinnen dieser anderen Person beteiligt sind (Abs. 2).

Artikel 21 Andere Einkünfte Diese Einkünfte können ausschliessjich im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden.

Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung Die Slowakei vermeidet die Doppelbesteuerung mittels der Anrechnungsmethode; die Schweiz wendet grundsätzlich die Befreiungsmethode an und gewährt für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren die pauschale Steueranrechnung.

Informationsaustausch Das Abkommen enthält keine Bestimmung über den Informationsaustausch.

Artikel 27 Inkrafttreten Das Bestreben der schweizerischen Seite, eine rückwirkende Anwendbarkeit des Abkommens auf Anfang des Jahres des Inkrafttretens zu vereinbaren, erwies sich im Bereich der Quellensteuern als nicht realisierbar. Deshalb findet das Abkommen bezüglich der Quellensteuern auf Einkünfte Anwendung, die ab dem 1. Januar des auf die Ratifizierung folgenden Jahres oder dem ersten Tag des zweiten auf die Ratifizierung folgenden Monats gezahlt oder gutgeschrieben werden, je nach dem, welcher Zeitpunkt früher eintritt. Auf
slowakischer Seite wird die Entlastung an der Quelle erfolgen. Bezüglich der übrigen Steuern findet das Abkommen rückwirkend auf den l. Januar des Jahres des Inkrafttretens Anwendung. '

1097

3

Finanzielle Auswirkungen

In einem Doppelbesteuerungsabkommen verzichten beide Staaten auf gewisse Steuereinnahmen. Für die Schweiz ergeben sich Einbussen insbesondere durch die teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer und die Anrechnung der von der Slowakischen Republik erhobenen Steuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren. Da die slowakischen Investitionen in der Schweiz einstweilen noch unbedeutend sind, dürften den Einbussen, die sich aus der teilweisen Rückerstattung der Verrechnungssteuer an in der Slowakei ansässige Personen ergeben, zurzeit keine grosse Bedeutung zukommen. Dagegen wird die durch Bundesratsbeschluss vom 22. August 1967 eingeführte pauschale Steueranrechnung die schweizerischen Fisken belasten. Diesen Einbussen, deren Ausmass mangels geeigneter Unterlagen nicht geschätzt werden kann, stehen auch finanzielle Vorteile für die schweizerischen Fisken gegenüber. Während bisher die slowakischen Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zum Abzug zugelassen werden mussten, können künftig die aus der Slowakei stammenden Einkünfte mit dem Bruttobetrag besteuert werden. Daraus wird sich eine allgemeine Erhöhung des steuerbaren Einkommens ergeben.

Den steuerlichen Auswirkungen sind andererseits die beträchtlichen Vorteile gegenüberzustellen, die sich für die schweizerische Wirtschaft aus der Förderung des Handels und der Erleichterung der Investitionen in der Slowakei ergeben. Im übrigen werden Doppelbesteuerungsabkommen in erster Linie im Interesse der Steuerpflichtigen abgeschlossen und dienen der Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, die ein Hauptanliegen der schweizerischen Aussenwirlschaftspolitik darstellt.

4

Verfassungsmässigkeit

Grundlage des Abkommens bildet Artikel 8 der Bundesverfassung (BV), der dem Bund die Befugnis erteilt, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 85 Absatz 5 BV für die Genehmigung des Abkommens zuständig. Das Abkommen ist zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Das Abkommen sieht weder den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor, noch bringt es eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung. Der Bundesbeschluss unterliegt daher nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 BV.

5

Schlussfolgerungen

Das Abkommen mit- der Slowakischen Republik folgt weitgehend dem OECDMusterabkommen sowie der schweizerischen Abkommenspraxis. Es bringt den schweizerischen Investoren eine erhebliche Entlastung von den slowakischen Steuern und dürfte sich allgemein günstig auf die weitere Entwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen auswirken.

9079'

1098

BlllUÏesbeSChluSS

Entwurf

über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Slowakischen Republik vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 1997 ", besclüiesst:

Art. l 'Das am 14. Februar 1997 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Slowakischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

9079

" BB1 1997 III 1093

1099

Abkommen

Originaltext

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Slowakischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Slowakische Republik vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, haben folgendes vereinbart: Artikel l Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern 1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.

2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere a) in der Slowakei: i) die Steuer vom Einkommen natürlicher Personen; ii) die Steuer vom Einkommen juristischer Personen; iii) die Steuer auf unbeweglichem Vermögen (im folgenden als «slowakische Steuer» bezeichnet); b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern i) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte); und ii) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile) (im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).

1100

Doppelbesteuerung

4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

5. Das Abkommen gilt nicht für an der Quelle erhobene Steuern auf Lotteriegewinnen.

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen 1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, a) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, die Slowakei oder die Schweiz; b) bedeutet der Ausdruck «Slowakei» die Slowakische Republik; c) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft; d) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personen Vereinigungen; e) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; 0 bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» -und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; g) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; h) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: i) in der Slowakei den Finanzminister-oder seinen bevollmächtigten Vertreter; ii) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

i) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»: i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt; ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsslaat geltenden Recht errichtet worden ist; 2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

1101

Doppelbesteuerung

Artikel 4 Ansässige Person 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

2. Ist nach Absatz l eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes: a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

3. Ist nach Absatz l eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 5 Betriebstütte 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

2. Der Ausdruck «Betriebstätte» umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung; b) eine Zweigniederlassung; c) eine Geschäftsstelle; d) eine Fabrikationsstätte; e) eine Werkstätte, und 0 ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstälte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern
oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

1102

Doppulbesieueru ng

c)

Bestünde von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten' werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitel zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliessiich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine Montage, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im Zusammenhang mit der Lieferung von durch dieses Unternehmen hergestellten Maschinen oder Ausrüstungen im anderen Vertragsstaat durchgeführt wird; g) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Unterabsätzen a) bis 0 genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

5. Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 - für ein Unternehmen tütig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird aas Unternehmen ungeachtet der Absätze l und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Bctriebstätte machten.

6. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat
ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Verlragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und lote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vor-

1103

Doppelbesteuerung

Schriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineral vorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

3. Absatz l gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

4. Die Absätze l und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

Artikel 7 Unternehmens gewinne 1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anele-, .ren Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstälte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte ' Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den
Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

5. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

6. Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

1104

Doppelbesteuerung

Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt 1. Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur'in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschiiftsleitung des Unternehmens befindet, 2. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

3. Absatz l gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemcinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Artikel 9 Verbundene Unternehmen 1. Wenn a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschaftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaals beteiligt ist, .

oder b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

2. Werden Gewinne, mit denen ein Unternehmen eines Vertragsstaats besteuert worden ist, auch den Gewinnen eines Unternehmens des andern Vertragsstaats zugerechnet und entsprechend besteuert und handelt es sich dabei um Gewinne, die das Unternehmen des andern Vertragsstaats erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, wie sie unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zur Herbeiführung einer Einigung über die Berichtigung der Gewinne in den beiden Vertragsstaaten konsultieren.

3. Ein Vertragsstaat soll die Gewinne eines Unternehmens in den in Absatz l genannten
Fällen nicht mehr berichtigen, wenn die in seinem internen Recht vorgesehenen Fristen abgelaufen sind, und keinesfalls wenn seit dem Ende des Jahres, in dem ein Unternehmen dieses Staates die Gewinne, die Gegenstand einer solchen Berichtigung wären, erzielt hätte, mehr als fünf Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden.

1105

Doppelbesteuerung

Artikel 10 Dividenden 1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im andern Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen; a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (Jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

4. Die Absätze l und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

5. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden
oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Artikel 11 Zinsen 1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert .werden.

2. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der

1106

Doppelbesteuerung

Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

3. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden, sofern diese Zinszahlung a) im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit steht, b) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen auf Kredit steht oder c) für ein von einer Bank gewährtes Darlehen irgendeiner Art geleistet wird.

4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn, des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus Öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

5. Die Absätze l, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

6. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, lokalen Körperschaften oder territorialen Verwaltungseinheiten oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte
oder der festen Einrichtung eingegangen, worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

7. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

1107

Doppelbesteuerung

Artikel 12 Lizenzgebühren 1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Lizenzgebühren gemäss Absatz 3 Unterabsatz a) können, wenn der Nutzungsberechtigte in einem Vertragsstaat ansässig ist, nur in diesem Staat besteuert werden.

Lizenzgebühren gemäss Absatz 3 Unterabsatz b) können auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung a) von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme oder'Filme oder Tonbänder und anderer Bild- oder Tonaufzeichnungen; b) von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren .oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

4. Absatz I ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die
Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder feste Einrichtung liegt.

6. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

1108

Doppelbesteuerung

Artikel 13 * Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen 1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

3. Gewinne aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

4. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen l, 2 und 3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.

Artikel 14 Selbständige Arbeit 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

2. Der Ausdruck «freier Beruf» uitifasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Artikel 15 Unselbständige Arbeit 1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Verlragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes l können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn jede der nachstehenden Bedingungen erfüllt werden:

1109

Doppelbesteuerung

a)

der Empfänger hält sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres auf, und , b) die Vergütungen werden von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der nicht im. anderen Staat ansässig ist, und c) die Vergütungen werden nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Aulsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines andern ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17 Künstler und Sportler 1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn dargetan wird, dass weder der Künstler noch der Sportler noch mit ihnen verbundene Personen unmittelbar an den Gewinnen dieser Person beteiligt sind.

Artikel 18 Ruhegehälter Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 19 Öffentlicher Dienst 1. a) Gehälter, Löhne und ähnliche
Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

1110

Doppelbesteuerung

b)

Diese Geliiiltcr, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und Ì) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden-ist, um die Dienste zu leisten.

2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

3. Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter tur Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbrecht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

Artikel 20 Studenten Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.

Artikel 21 Andere Einkünfte 1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Absatz l ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Verlragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine don gelegene feste Einrichtung
ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Artikel 22 Vermögen I. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

1111

Doppelbesteuerung

2. BeweglichesVermögen,, dasBetriebsvermögenn einerBetriebstättecist,, die cin Unternehmen cines Vertragsstaats im anderen Vcrtragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehort, die einer in einem Vertragsstaat ansassigen Person fur dieAusübungg einerselbständigenn Arbeit im anderen Vertragsstaat zurVerfügungg steht, kann im anderen Staat besteuert werden.

3. Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internalionalen Verkehr betrieben werden sowie bewegliches Vermogen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsslaat ansassigen Person konnen nur in diesem Staat besteuert werden.

Arlikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung 1. In der Slowakei wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: Bei der Besteuerung der in der Slowakei ansassigen Personen kann die Slowakei das Einkommen oder Vermogen, das nach diesem Abkommen auch in der Schweiz besteuert werden kann, in die Besteuerungsgrundlage einbeziehen, rechnet aber den Belrag, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht, an den Betrag der hierauf erhobenen Steuer an. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten slowakischen Steuer nicht übersteigen, der auf das Einkommen oder Vermögen entfällt, das nach dem Abkommen in der Schweiz besteuert werden kann.

2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sic Vermogen und konnen diese Einkiinfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Slowakei besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehalllich des Unterabsatzes b), diese Einkiinfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sic kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermogen dieser ansassigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden ware, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermogen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.

b) Bezieht eine in der Schweiz ansassige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach den Artikeln 10, 11 oder 12 in der Slowakei besteuert werden können, so gewahrt die Schweiz dieser ansassigen Person auf Antrag
eine Entlastung. Die Entlastung besteht: i) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in der Slowakei erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkiinfte entfallt, die in der Slowakei besteuert werden konnen; oder ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder iii) in einer tcilwcisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in der Slowakei erhobenen Steuer vom Bruttobctrag der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren.

1112

Doppelbesteuerung

c)

Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.

Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in der Slowakei ansiissigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.

Artikel 24 Gleichbehandlung 1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unier gleichen Verhältnissen, namentlich in bezug auf die Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels l auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

2. Die Besteuerung einer Betriebsla'tte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im-anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibetnige, -Vergünstigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

3. Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Verlragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

4. Unternehmen eines Vertragsstaals, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

5. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

1113

Doppelbesteuerung

Artikel 25 Verständigt! ngsverfahren 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach, dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz l erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird..

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne -der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.

Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.

Artikel 26

Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen 1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

2. Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, für die Zwecke dieses Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen ausserhalb dieses Staates oder mit ausscrhalb dieses Staates gelegenem Vermögen nicht steuerpflichtig ist, und b) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen oder vom Vermögen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige Personen.

3. Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder Beamten und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines dritten Staates sind, und die sich in einem Ver114

Doppelbesteuerung

tragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen oder Vermögen als ansässig gelten.

Artikel 27 Inkrafttreten 1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bern ausgetauscht.

2. Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung: a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Betrügen, die am oder nach dem ersten Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres oder am oder nach dem ersten Tag des zweiten auf das Inkrafttreten folgenden Monats, je nach dem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, an nichtansässige Personen gezahlt oder gutgeschrieben werden; b) hinsichtlich der andern Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem I. Januar des Jahres beginnen, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

3. Die zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik mit Notenwechsel vom 26. April 1960 abgeschlossene Vereinbarung betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Luftfahrt wird mit Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens aufgehoben.

Artikel 28 Kündigung Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen 'nicht mehr Anwendung: a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünften, die am oder nach dem I. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres bezogen werden; b) hinsichtlich der andern Einkommen- und Vermögensteuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem I.Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen. _ \ Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Bratislava am 14. Februar 1997 im Doppel in deutscher, slowakischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des slowakischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Jakob Kcllcnberger

Für die Slowakische Republik: Josef Sestak

9079

1115

Protokoll

Originaltext

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Slowakische Republik haben in Bratislava am 14. Februar 1997 anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die folgenden, einen integrierenden Bestandteil des. Abkommens bildenden Bestimmungen vereinbart.

1. zu Artikel 7 In bezug auf Artikel 7 Absätze l und 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, soweit ein Unternehmen eines Vertragsstaates im andern Staat durch eine dort gelegene Betriebstätte Güter oder Waren verkauft oder eine andere Geschäftstätigkeit ausübt, die Gewinne dieser Betriebstätte nur auf demjenigen Teil der Gesamteinkünfte ermittelt werden, die der Betriebstätte für ihre effektive Tätigkeit bei diesen Verkäufen oder Geschäften zugerechnet werden kann.

Hat ein Unternehmen bei Verträgen über die Planung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebstätte nicht aufgrund der gesamten Summe des Vertrages ermittelt, sondern nur aufgrund des Vertragsteils, der tatsächlich durch die Betriebstätte im Staat, in dem diese liegt, erfüllt wird.

Die Gewinne, die auf denjenigen Teil des Vertrags entfallen, der durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.

2. zu Artikel 8 Absätze l und 3 Diese Bestimmungen sowie die Bestimmungen der Artikel 3 Absatz l Unterabsatz g), 13 Absatz 3, 15 Absatz 3 und 22 Absatz 3 gelten sinngemäss auch für die im internationalen Strassen- und Schienenverkehr betriebenen Fahrzeuge.

3. zu Artikel 12 Ungeachtet der Bestimmung von Absatz 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, solange die Schweiz nach ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung auf LizenzgebüHren, die an nichtansässige Personen gezahlt werden, keine Quellensteuer erhebt, die von der Slowakei auf Lizenzgebühren gemäss Absatz 3 Unterabsatz b) erhobene Steuer 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen darf.

1116

Doppelbesteuerung

Geschehen zu Bratislava am 14. Februar 1997 im Doppel in deutscher, slowakischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des slowakischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Jakob Kellenberger

·

Für die Slowakische Republik: Josef Sestak

9079

1117

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Slowakischen Republik vom 28.

Mai 1997

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1997

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

97.044

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.07.1997

Date Data Seite

1093-1117

Page Pagina Ref. No

10 054 335

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.