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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

360

.,, Ï

Sammelfrist bis 16. März 1999

Eidgenössische Volksinitiative ,,für mehr Verkehrssicherheit durch Tempo 30 innerorts mit Ausnahmen (Strassen für alle)" Vorprüfung

v

Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 26. August 1997 eingereichten Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative ,,für mehr Verkehrssicherheit durch Tempo 30 innerorts mit Ausnahmen (Strassen für alle)", gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, , gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt:

1.

Die am 26. August 1997 eingereichte Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative ,,für mehr Verkehrssicherheit durch Tempo 30 innerorts mit Ausnahmen (Strassen für alle)" entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar jnacht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB3), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative.

Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

1

SR 161.1; AS 1997 753 SR 161.11; AS 1997 761 SR 311.0

2 3

1997-497

'

361

Eidgenössische Volksinitiative

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative vorbehaltlos mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen:

Nr.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

Name Asséo Blaser Blösch Brunner Caccia David Frischknecht Gonseth Günter Harder Hollenstein

Vorname David Armand

12.

13.

14.

15.

Kolb Kühn Lepori Maystre

Georges Kathrin Carlo Tinetta

16.

17.

18.

19.

20.

Morgenthaler Pauling Petri Raemy Schiesser

Daniel Anja Gabi Ruedi Hans Kaspar

21. Siegrist 22. Tissot

Elisabeth Schalerstrasse Christiane Fulvio Eugen Susanne Ruth Paul Rolf

Pia

Ueü Anne

Schulthess 23. Wyss Christian 24. Zimmermann Matthias 25. Zwygart Otto 3.

362

Strasse Pèlerins Crêt-Debély Avenue Krieg

Nr.

PLZ 20 2800 2 2053 1 4054 34 1208 6593

Höhenweg Dorfstrasse Sonnhalde Du Lac Hofmattstrasse Rorschacherstrasse

74 9000 34 9223 3 4410 3707

11 4500 189b 9000

Wohnort Delémont Cernier Basel Genève Cadenazzo St. Gallen Halden Liestal Därligen Solothurn St. Gallen

1683 Brenles Panoramaweg

12 5610 Wohlen

Avenue Château Lerberstrasse

9b 1020 Renens

6957 Roveredo

Rötelstrasse Zentralstrasse Niederried Länggasse Sportweg Parcs Keltenstrasse Seestrasse Eggweg

23 20 161 145 30

3013 8006 8003 1716 3360

Bern Zürich Zürich Oberschrot Herzogenbuchsee 4 3097 Liebefeld 4 2000 Neuchâtel

102 3018 Bern 16 4410 Liestal 24 3065 Bolligen

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative ,,für mehr Verkehrssicherheit durch Tempo 30 innerorts mit Ausnahmen (Strassen für alle)" entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

Eidgenössische Volksinitiative

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Verkehrs-Club der Schweiz VCS, Frau Anja Pauling, Postfach, 3000 Bern 2, und Veröffentlichung im Bundesblatt vom, 16. September 1997.

2. September 1997

SCHWEIZERISCHE BUNDESKANZLEI Der Bundeskanzler: François Couchepin

363

Eidgenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative ,,für mehr Verkehrssicherheit durch Tempo 30 innerorts mit Ausnahmen (Strassen für alle)"

Die Volksiniative lautet:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 37bis Abs. 3 (neu) 3

Innerorts beträgt die generelle Höchstgeschwindigkeit 30 km/h. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Abweichungen verfügen. Sie kann insbesondere die Geschwindigkeit auf Hauptstrassen hinaufsetzen, sofern dies die Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden und der Schutz der Anwohnerschaft namentlich vor Lärm zulassen.

n Die Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt: Art. 24 (neu)

Binnen Jahresfrist nach Annahme des Artikels 37bis Absatz 3 durch Volk und Stände erlassen die zuständigen Behörden die notwendigen Ausführungsbestimmungen und ordnen die entsprechenden Höchstgeschwindigkeiten innerorts an.

9193

364

__.

·»·

Sammelfrist bis 16. März 1999

HP

Eidgenössische Volksinitiative ,,Arbeitsverteilung" Vorprüfung

Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 1. September 1997 eingereichten Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative ,,Arbeitsverteilung", gestützt auf die .Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt:

1.

Die am 1. September 1997 eingereichte Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative ,,Arbeitsverteilung" entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt, .ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB3), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative.

Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

1

SR 161.1; AS 1997 753 SR 161.11; AS 1997 761 SR 311.0

ì

3

1997-498

365

Eidgenössische Volksinitialive

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative vorbehaltlos mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

Bühlmann Cécile, Guggistrasse 17,6005 Luzern Einhaus Wymann Hannah, Blumensteinstrasse 6, 3012 Bern Enderlin Cavigelli Regula, Triemlistrasse 180, 8047 Zürich Flückiger Yves, Av. Petit Senn 9,1225 Chêne-Bourg Purer Hans, Flurweg 8,4103 Bottmingen Larcher Marie-Therese, Haldenstrasse 16,8142 Uitikon-Waldegg ' Meier Markus B., Gertrudstrasse 69,8003 Zürich Mötteli Peter, Gstadstrasse 13,4153 Reinach Müller-Hemmi Vreni, Kantstrasse 3,8044 Zürich Prelicz-Huber Katharina, Hardturmstrasse 366,8005 Zürich Pürro Véronique, Av. Ernest-Hentsch 3bis, 1207 Genève Ruh Hans, Waldstrasse 8A, 8118 Pfaffhausen

13. Schär Astrid, Merkurstrasse 36,8640 Rapperswil 14. Schmid Peter A., Altstetterstrasse 298,8047 Zürich 15. Semadeni Silva, Bühlweg 36,7062 Passugg-Araschgen 16. Würgler Hans, Baumenstrasse 7,8330 Pfäffikon.

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative ,,Arbeitsverteilung" entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Gesellschaft für gerechte Arbeitsverteilung GeGAV, Sekretariat: Frau Patrizia Staub, Postfach 7236, 8023 Zürich, und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 16. September 1997.

2. September 1997

SCHWEIZERISCHE BUNDESKANZLEI Der Bundeskanzler: François Couchepin

366

,,£ *

Eidgenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative ,,Arbeitsverteilung"

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

An. 34°*'"* (neu) Der Bund trifft Vorkehren, damit a.

alle Frauen und Männer im erwerbsfähigen Alter ihren Unterhalt durch bezahlte Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können insbesondere durch Verkürzung der Arbeitszeiten und Förderung verschiedener Formen der Arbeitsverteilung;

b.

eine gleichberechtigte Verteilung der gesellschaftlich notwendigen Nichterwerbsarbeit sowie von Diensten im Interesse der Allgemeinheit zwischen den Geschlechtern ohne soziale und berufliche Benachteiligung möglich ist;

c.

allen Menschen im erwerbsfähigen Alter eine angemessene berufliche Weiterbildung oder Umschulung ermöglicht wird.

9192

367

Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte

Verfügung der Eidgenössischen Forstdirekt ton

- Gemeinde Uebeschi Heiligenschwendi, Thlerachern Zwieselberg, Überholen am Thunersee BE, Waldbau Sturmfläche Wilma 95, Projekt-Nr. 411.1-BE-4000/0001 - Gemeinde Wilderswil, Saxeten BE, Befristete minimale Fliege Sytiwald, Projekt-Nr. 411.2-BE-4045/0001 - Gemeinde Diverse GR, Gefahrenkarten, Messstellen, Frühwarndienste Jahresprogramm 1997, Projekt-Nr. 432 -GR-0000/1997 - Gemeinde Weesen SG, Schutzbauten und -anlagen Chapfenberg, Projekt-Nr. 431.1-SG-0000/0003 - Gemeinde Diverse SO, Waldbau Schutzwürdige Waldränder, Projekt-Nr. 411.1-SO-0001/0002

Integralprojekte: - Gemeinde Seewis Im Prätigau GR, Integralprojekt IP Seewis 97, Projekt-Nr. 401 -GR-9102/0001, mit folgenden Komponenten Befristete minimale Pflege Waldbau bei besonderer Schutzfunktion

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung Im Bundesblatt beim Eidgenössischen Departement des Innern, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 46 Abs. 1 und 3 WaG; Art. 14 FWG) Die Eingabe ist Im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zuenthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt Ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Worblentalstrasse 32,3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 / 324 78 53 / 324 77 78) Einsicht in die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

16. September 1997

368

Eidgenössische Forstdirektion

Notifikationen -3?

(Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG) Auf die Beschwerde vom 3. Mai 1995 hin hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 11. August 1997 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten im Betrage von 450 Franken (Spruch- und Schreibgebühren} werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

16. September 1997

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

.

Auf die Beschwerde vom 24. Juli 1997 hin hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 4. September 1997 entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

16. September 1997

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

369

Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 46 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978; SR 961,0l}

Das Bundesamt für Privatversicherungswesen hat die nachstehenden Tarifgenehmigungen, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom 28. August 1997 Tarifvorlage der Schweizerischen National Versicherungs-Gesellschaft, Basel, in der Kollektiv-Krankenversicherung.

Verfügung vom 8. September 1997 Tarifvorlage der Schweizerischen National Versicherungs-Gesellschaft, Basel, in der Einzel- und Gruppenkrankenversicherung,

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Vcrwaltungsverfahren (SR 172,021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung auf dem Bundesamt für Privatversicherungswesen, Gutenbergstrasse 50, 3003 Bern, eingesehen werden.

8. September 1997

370

Bundesamt für Privatversicherungswesen

Zulassung zur Eichung von Gasmengenmessgeräten

vom 16. September 1997

Gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen und Artikel 10 der Verordnung vom 17. Dezember 1984 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung) haben wir die folgende Bauart zur Eichung zugelassen. Gegen diese ordentliche Zulassung können Betroffene binnen 30 Tagen seit der Eröffnung beim Eidgenössischen Amt für Messwesen, 3084 Wabern, schriftlich Einsprache erheben.

Fabrikant:

Gas- und Wassermesserfabrik AG, Luzern (CH) Turbinenradi alrad-Gaszähl er

Typ: TRZ . Pmax 6 bar 3. Ergänzung Nenn weile

Grosse

Qmax

Qmin für Messbereich

1:10 mm

G

m 3 / h m 3 / h h

100 100 100

160 250 400

250 400 650

1:20

1:30

_

16. September 1997

25 40 65

13 20 32

20

Eidgenössisches Amt für Messwesen Der Direktor: Schwitz

9188

371

Militärische Baubewilligung im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20MBV1)) ( vom 16. September 1997 Das Eidgenössische Militärdepartement als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 17. Februar 1997 des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Abteilung Ausbildungsinfrastruktur (AAI), 3003 Bern betreffend Tankbahn Blumenstein; Einbau von Kasten zu Trefferanzeige-Anlagen 69,

I stelltfest: 1.

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres (BABHE), Abteilung Ausbildungsinfrastruktur (AAI), hatte am 30, September 1996 das Projekt für den Einbau von Trefferanzeige-Anlagen in der Tankbahn Blumenstein der Bewilligungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet.

2.

Mit Entscheid vom 7. Januar 1997 ordnete die Bewilligungsbehörde die Durchführung eines kleinen Bewilligungsverfahrens an.

3.

Am 17. Februar 1997 ist das Baugesuch des BABHE bei der Bewilligungsbehörde eingegangen.

4.

Dieses Vorhaben beinhaltet den Bau von 12 Kasten mit Trefferanzeige-Anlagen 69 und die Herrichtung der dazu nötigen Erdkugelfänge auf dem Vertragsschiessplatz Blumenstein(Koordinaten: 605 300/176 500). Die bestehenden, manuell abzulesenden Einrichtungen werden den Bedürfnissen der heutigen Schiessausbildung nicht mehr gerecht und sollten ersetzt werden.

Grundsätzlich sind diese Massnahmen nicht mit einer Ausdehnung der Schiesszeiten und damit einer zusätzlichen Lärmbelastung verbunden. Vielmehr wird damit gerechnet, dass sich die Schiesszeiten aufgrund der Effizienzsteigerung verringern werden.

5.

In der Folge eröffnet die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden.

Der Kanton Bern übermittelte die Stellungnahme mit Schreiben vom 3, Juni 1997, die Einwohnergemeinde Blumenstein mit jenem vom 17. April 1997 an die Bewilligungsbehörde ein. Die Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) gelangte am mit Schreiben vom 27. August 1997 bei der Bewilligungsbehörde ein.

Militärische Baubewilligungsverordung vom 25. September 1995; SR 510.51

372

*

zieht in Erwägung; A. Formelle Prüfung /. Sackliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021} hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes (MG; SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (Art. 129 Abs. l MG).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Militärdepartement (EMD). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Die Tankabahn Blumenstein ist Bestandteil des Waffenplatzes Thun und dient ausschliesslich den militärischen Schiessübungen. Der Einbau der 12 Kasten zu den Trefferanzeige-Anlagen Hegt gänzlich im Interesse der Landesverteidigung; es handelt sich somit um einen Vorgang, der für die militärische Baubewilligungspflicht relevant ist.

Demzufolge erachtet sich das EMD für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens im vorliegenden Fall als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfimg und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden:

a.

Es wurde festgestellt, dass das zu diesem Zwecke eingereichte, der militärischen Ausbildung dienende Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. l Abs. 2 lit. c MBV).

b.

Die Unterstellung des Vorhabens unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass der Einbau der 12 Kasten zu den automatischen Trefferanzeige-Anlagen 69 und die Herrichtung der dazu nötigen Kugelfänge keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MBV darstellt, zumal aus der angestrebten Effizienzsteigerung eine Konzentration des Schiessprogramms und damit eine Ausdehnung der schiessfreien Zeit zu erwarten ist.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) war nicht in Betracht zu ziehen, da es sich nicht um eine wesentliche Änderung einer bestehenden, UVP-pflichtìgen Anlage im Sinne von Artikel 2 Absatz l der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) handelte.

14 Bundesblatl 149. Jahrgang. Bd. IV

-*73

SchliessHch konnte eine Kollision mit Drittinteressen ausgeschlossen werden, weil das Vorhaben im Rahmen einer bestehenden Anlage realisiert wird und keine Erweiterung des Schiessbetriebes vorgesehen ist.

B. Materielle Prüfung 1. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden.

Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Stellungnahmen von Kanton und Gemeinden Die Einwohnergemeinde Blumcnsteîn teilt in ihrer Stellungnahme vom 17. April 1997 mit, dass sie gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen zu machen hat. Der Kanton hat laut Stellungnahme vom 3. Juni 1997 ebenfalls keine besonderen Bemerkungen gegenüber dem Projekt anzubringen.

3. Stellungnahme von Bundesbehörden Das BUWAL hat in seinem Schreiben vom 27. August 1997 keine Einwendungen gegen das Projekt erhoben.

4. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde Aufgrund der Prüfung der Projektunterlagen (Baubeschrieb, Pläne) sind durch das Vorhaben die Bereiche Lärm- und Bodenschutz betroffen: Lärm: Das Vorhaben berührt hinsichtlich des Schiesslärms angrenzende Wohngebiete. Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 40 Absatz l und Artikel 48 der Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) vorgesehenen Anhangs, welcher die Belastungsgrenzwerte für militärische Schiess- und Übungsplätze festlegen wird, gilt, dass die Immissionsgrenzwerte so festzulegen sind, dass nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Artikel 40 Absatz 3 LSV und Art. 15 des Umweltschutzgesetzes, USG; SR814.01).

Nachdem davon auszugehen ist, dass durch das Vorhaben eher eine Verbesserung der Lärmsituation (Verkürzung der Schiesszeiten) resultiert, sind keine verschärften Emmissionsbegrenzungen angezeigt. Jedoch löst die vorliegende, untergeordnete Änderung Vorsorgemassnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. l LSV aus. Demzufolge sind die Lärmemissionen soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Eine entsprechende Auflage wird in den Bewilligungsentscheid integriert.

374

·3-

*

Boden: Im Einklang mit der Mitteilung Nr. 4 '(1993) des BUWAL zum qualitativen Bodenschutz und zur Verordnung über Schadstoffe im Boden (VSBo; SR 814.12) ist abgeschälter Oberboden nach Möglichkeit innerhalb des Schiessplatzperimeters, aber ausserhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen weîterzuverwenden. Diesbezüglich wird eine Auflage in den Bewilligungsentscheid aufgenommen.

Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind somit eingehalten. Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen der Anhörung gewahrt. Die Einwohnergemeinde Blumenstein, der Kanton Bern sowie das BUWAL stimmen dem Bauvorhaben zu. Es wird keine Verletzung kantonaler, kommunaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht, noch werden der Realisierung des Projekts sonstige grundsätzliche Einwände entgegengehalten.

Somit sind die Voraussetzungen filr die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt.

m.

und verßtgt demnach: 1.

Das Bauvorhabendes Bundesamtes filr Betriebe des Heeres vom 17. Februar 1997 in Sachen Tankbahn Blumenstein; Erstellung von Kasten zu TrefferanzeigeAnlagen, mit den nachstehenden Unterlagen:

- Foto eines Kastens zu TAA 69 (Ansicht von hinten) - Ansicht Zielhang der Tankanlage mit Standorten der TAA 69 - Plangrundlagen: Situation 1:2000 Blatt 1207, Thun (vergrössert) wird unter Auflagen bewilligt.

2.

Auflagen

a.

Das vorliegende Bauprojekt darf keine Ausdehnung des Schiessbetriebes zur Folge haben.

b.

Die Lärmemissionen der gesamten Tankbahn Blumenstein sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

c.

Abgeschälter Oberboden ist möglichst innerhalb des Schiessplatzperimeters, aber ausserhalb der landwirtschaftlich genutzten Fläche weîterzuverwenden

375

d.

e.

f.

3.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie der Einwohnergemeinde Blumenstein frühzeitig mitzuteilen.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. l MBV).

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an, Verfahrenskosten

Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Publikation

In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung dem Gesuchsteller, dem betroffenen Kanton Bern, der Gemeinde Blumenstein und dem BUWAL eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilttgungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

5.

Rechtsmittelbelehrung

a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwalhmgsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: - bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffiiung folgenden Tag, - für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff. OG.

16. September 1997

376

Eidgenössisches Militärdepartement

Militärische Baubewilligung im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 MBV vom 16. September 1997 Das Eidgenössische Militärdepartement als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 18. März 1997 des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Abteilung Ausbildungsinfrastruktur (AAI), 3003 Bern und Amt für Bundesbauten (AFB), Baukreis 5, 3003 Bern betreffend Sumiswald, Wasen i.E., Schiessplatz Buechighus, Verbesserung der Erschliessung und Einbau von TrefferanzeigeAnlagen 69

I stellt fest: 1.

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres (BABHE), Abteilung Ausbildungsinfrastruktur (AAI), sowie das Amt für Bundesbauten (AFB), Baukreis 5, hatten das Projekt für die Verbesserung der Erschliessung und den Einbau von Trefferanzeige-Anlagen 69 auf dem Schiessplatz Buechighus, Gemeindegebiet Sumiswald (mittlere Koordinaten: 633 525/209 655), der Bewilligungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet.

2.

Mit Entscheid vom 11. Februar 1997 ordnete die Bewilligungsbehörde die Durchführung eines kleinen Bewilligungsverfahrens an.

3.

Am 18. März 1997 ist das Baugesuch des BABHE bei der Bewilligungsbehörde eingereicht worden.

Dieses Vorhaben beinhaltet zum einen die Verbreiterung der Strasse auf einer Länge von 220 m über dem Trassee des bestehenden Pfades auf 2.50 m. Am Wegende soll ein minimaler Wendeplatz von 9 x 9 m angebaut werden. Die notwendigen Kunstbauten werden in Holz ausgeführt. Die Kofferung besteht aus 30 cm Kies-Sand-Decke auf tragfähigem Material. Der Ausbau soll einzig der Zufahrt zum Schiessplatz für den Scheibentransport sowie dem Unterhalt der Trefferanzeige-Anlagen dienen.

Sodann beinhaltet das Vorhaben den Einbau von acht weiteren TrefferanzeigeAnlagen 69 in den bestehenden Schiessplatz. Die Standorte wurden anlässlich einer Begehung mit einer Ökologisch ausgebildeten Fachperson festgelegt.

4.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden.

Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995; SR 510,51

15 Bundesblalt 149. Jahrgang. Bd. IV

377

Der Kanton Bern hatte innert der gebotenen Frist keine Einwände gegen das Vorhaben. Die Einwohnergemeinde Sumiswald drückt im Schreiben vom 12. Mai 1997 ihr Einverständnis zum Vorhaben aus. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) verband seine Stellungnahme vom 14. Mai 1997 mit einem Antrag betreffend Natur und Landschaft.

II

zieht in Erwägung; A. Formelle Prüfung

1. Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes (MG; SR 510,10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder Überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugefìihrt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (Art. 129 Abs. l MG).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Militärdepartement (EMD). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Die Verbesserung der ErschUessung sowie der Einbau der Trefferanzeige-Anlagen dient ausschliesslich den militärischen Schiessübungen und liegt damit gänzlich im Interesse der Landesverteidigung; es handelt sich somit um einen Vorgang, der für die militärische Baubewilligungspflicht relevant ist.

Demzufolge erachtet sich das EMD für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens im vorliegenden Fall als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde über die milifärische'Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprütung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden:

a.

b.

378

Es wurde festgestellt, dass das zu diesem Zwecke eingereichte, der militärischen Ausbildung dienende Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. l Abs. 2 lit. c MBV).

Die Unterstellung des Vorhabens unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass die Verbesserung der ErschHessung und der Einbau der acht Trefferanzeige-Anlagen 69 keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MBV darstellt, zumal aus der angestrebten Effizienzsteigerung eine Konzentration des Schiessprogramms und damit eine Ausdehnung der schiessfreien Zeit zu erwarten ist.

jp

Eine Umweitverträgltchkeitsprüfüng (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes (USO; SR 814.01) war nicht in Betracht zu ziehen, da es sich nicht um eine wesentliche Änderung einer bestehenden, UVP-pflichtigen Anlage im Sinne von Artikel 2 Absatz l der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) handelte.

Schliesslich konnte eine Kollision mit Drittinteressen ausgeschlossen werden, weil das Vorhaben im Rahmen einer bestehenden Anlage realisiert wird und keine Erweiterung des Schiessbetriebes vorgesehen ist.

B. Materielle Prüfung L Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden.

Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interes· 'sen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Stellungnahmen von Kanton und Gemeinden Die Einwohnergemeinde Sumiswald teilt in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 1997 mit, dass sie vom Vorhaben Kenntnis genommen habe und gegen die baulichen Massnahmen grundsätzlich keine Einwendungen erhebe. Der Kanton hatte innert der gebotenen Frist keine Bemerkungen gegenüber dem Projekt anzubringen.

3. Stellungnahme von Bundesbehörden Das BUWAL bemerkt in seinem Schreiben vom 14. Mai 1997, dass im Rahmen der Planung seine Anträge hinsichtlich Bauausführung vollständig berücksichtigt worden seien. Auch sein Antrag hinsichtlich der Bewirtschaftung sei von der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 6. Dezember 1996 akzeptiert worden. Da dessen Umsetzung jedoch vermutlich noch ausstehe, werde der Antrag nochmals aufgeführt, wonach mittels der Pachtverträge sicherzustellen sei, dass die Erschliessung nicht zu einer landwirtschaftlichen Intensivierung führe.

4. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde Aufgrund der Prüfung der Projektunterlagen (Baubeschrieb, Pläne) sowie der Ergebnisse der Anhörung sind durch das Vorhaben die Bereiche Natur und Landschaft sowie Bodenschutz in spezieller Weise betroffen:

379

Natur und Landschaft: Der Schiessplatz Buechighus liegt in der Zone des BLN-Schutzgebietes 1311 ,,Napfbergland". Die auf Artikel 7 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) obligatorische Begutachtung durch die Eidgenössische Naturund Heimatschutzkommission (ENHK) wurde gestützt auf Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung Über den Natur- und Heimatschutz (NHV, SR 45J.J) dem BUWAL übertragen, Gemäss Art, 6 NHG wird durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmögliche Schonung verdient. Diese Vorgabe erscheint im vorliegenden. Fall gewährleistet, zumal die Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung im beantragten Umfang diese Schutzziele zusätzlich zu unterstützen vermag.

Demzufolge kann der Antrag des BUWAL gutgeheissen und als Auflage in den Bewilligungsentscheid integriert werden.

Boden: Beim Einbau der Trefferanzeige-Anlagen wird Oberboden abgeschält. Im Einklang mit der Mitteilung Nr. 4 (1993) des BUWAL zum qualitativen Bodenschutz und zur Verordnung Über Schadstoffe im Boden (VSBo; SR 814.12) ist dieser nach Möglichkeit innerhalb des Schiessplatzperimeters, aber ausserhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen weiterzuverwenden. Diesbezüglich wird eine Auflage in den Bewilligungsentscheid aufgenommen.

Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind somit eingehalten. Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen der Anhörung gewahrt. Weder die Einwohnergemeinde Sumiswald, der Kanton Bern noch das BUWAL haben eine Verletzung kantonaler, kommunaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht, oder der Realisierung des Projekts sonstige grundsätzliche Einwände entgegengehalten.

Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt.

m und verfügt demnach: 1.

Das Bauvorhaben des Bundesamtes für Betriebe des Heeres und des Amtes für Bundesbauten vom 18. März 1997 in Sachen Sumiswald, Wasen i.E., Schiessplatz Buechighus, Verbesserung der Erschliessung und Einbau von Trefferanzeige-Anlagen 69, mit den nachstehenden Unterlagen:

380

- Projekt und Kostenvoranschlag vom 28.2.1997 - Plangrundlagen: Situation 1:25'000, Blatt 1148 Sumiswald Situation l : l '000 Plan Nr. 96/2-1 Situation 1:1*000 Plan Nr. 96/1-1 Querprofile 1:100 PlanNr. 96/1-2 Längenprofile 1:1000/100 PlanNr.96/1-3 Detail Holzbauten l :50 Plan Nr. 96/1-4 Normalprofil l :20 Plan Nr. 96/1-5 Detail Kastengrube 1:10 Plan Nr. 96/2-2 Detail Holzkisten l :20 Plan Nr. 96/2-3 Querprofil 1:50 PlanNr. 20.92.0403 wird unter Auflagen bewilligt.

2.

Auflagen

a.

·

Die ablaufenden Pachtverträge sind dergestalt abzuändern, dass die bisherige extensive Nutzung als Weideland beibehalten und eine Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung ausgeschlossen werden kann. Insbesondere sind dem Pächter zusätzliche Entwässerungsmassnahmen sowie eine zusätzliche Düngerzufuhr auf der betroffenen Parzelle zu verbieten.

b.

Abgeschälter Oberboden ist möglichst innerhalb des Schiessplatzperimeters, aber ausserhalb der landwirtschaftlich genutzten Fläche weiterzuverwenden.

c.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie der Einwohnergemeinde Sumiswald frühzeitig mitzuteilen.

d.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. l MBV).

e.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3.

Verfahrenskosten

Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht.keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Publikation

In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung dem Gesuchsteller, dem betroffenen Kanton Bern, der Gemeinde Blumenstein und dem BUWAL eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

381

5.

Rechtsmittelbelehrung

a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgcsetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: - bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, - für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff. OG.

16. September 1997

382

Eidgenössisches Militärdepartement

_£ ·#

Militärische Baubewilligung im ordentlichen Bewilligungsverfahren nach Artikel 8-19 MBV1* vom 16. September 1997 Das Eidgenössische Militärdepartement als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 22. März 1996 des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Abteilung Ausbildungsinfrastruktur (AAI), Sektion Ausbildungsbauten, 3003 Bern und des Amtes für Bundesbauten (AFB), Baukreis 5, 3003 Bern betreffend Erstellung eines Übungsleitstandes, 900m-Marke, Thierachern - Allmend, Waffenplatz Thun(BE), I

stelltfest: 1.

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres (BABHE), Abteilung Ausbildungsinfrastruktur (AAI), Sektion Ausbildungsbauten, hatte via Koordinationsstelle Bauwesen Militär (KBM) am 20. November 1995 das Projekt für die Errichtung eines Sìcherheits- und Übungsleitstandes für die Leitung und Überwachung der Panzerausbildung bei der 900m-Marke auf dem Gelände des Waffenplatzes Thun der Bewilligungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet.

2.

Mit Entscheid vom 21. Dezember 1995 ordnete die Bewilligungsbehörde die Durchführung eines ordentlichen Bewilligungsverfahrens an.

3.

Arn 22. März 1996 wurde das Baugesuch des BABHE, Sektion Ausbildungsbauten, via KBM der Bewilligungsbehörde eingereicht. Ein Nachtrag erfolgte am 20. Mai 1996.

4.

Das eingereichte Bauvorhaben wird wie folgt umschrieben und begründet: a.

Die örtlichen Gegebenheiten und das für die Schiessausbildung mit Panzern und Schützenpanzern beanspruchte Gelände auf dem Waffenplatz Thun erfordern eine jederzeitige Einsehbarkeit und Überwachung des Schiessbetriebs zur Gewährleistung der Sicherheitsanforderungen und zur EfSzienzsteigerung des Übungsablaufs. Mit einem erhöhten Standort und den entsprechenden Räumlichkeiten für den Schiessplatzchef und die Übungsleitung der Truppe soll diesen Bedürfnissen umfassend Rechnung getragen werden.

b,

Im Bereich des Schiesspodestes bei der 900m-Marke, auf Thuner Gemeindegebiet, soll ein freistehender Leitstand als Rundbau in Stahlkonstruktion mit einem Durchmesser von 6m und einer Maximalhöhe von 10.15m erstellt werden,

Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995; SR 510.51

383

Das erste Obergeschoss ist als isolierter Metallzylinder mit Glasflächen in südwestlicher Richtung (teilweise als Schiebefenster) konzipiert und dient als Truppenleitstand zur Steuerung und Auswertung des Übungsablaufs und der Zieldarstellungsanlagen über Funk. Der Waffenplatzleitstand (sog.

Sicherheitskanzel) ist im zweiten Obergeschoss vorgesehen, wobei der kreisrunde Zylinder ringsum verglast ist. Das Dach und Vordach bestehen aus Metall.

c,

Zur Erschliessung dient die bestehende Zufahrt zum Auffahrplatz. Unter dem Leitstand soll eine bodenbündige, kreisrunde Betonplatte als Teil der Stützenkonstruktion erstellt werden. Im übrigen sind keine Veränderungen der näheren Umgebung vorgesehen.

d.

Die elektrischen Anschlüsse erfolgen ab einem vorhandenen, in 12m Entfernung liegenden Erdkabel. Das Bauwerk enthält keine sanitären Anlagen und benötigt auch keine Abwasseranlagen. Das Meteorwasser wird versickert.

5.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei der Stadt Thun, beim Bern sowie beim Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), und veranlasste die öffentliche Auflage (vom 23. Mai bis 24. Juni 1996) des Projekts in der Stadt Thun. Innert der angezeigten Frist sind keine Einsprachen eingegangen.

6.

Die Prüfiingsergebnisse des Kantons Bern sowie diejenigen der Baudirektion der Stadt Thun trafen am 30. September 1996 bei der Bewilligungsbehörde ein. Mit Schreiben vom 4. Oktober 1996 leitete diese die kommunalen und kantonalen Anhörungsergebnisse an das BUWAL weiter und forderte dieses zur ' Stellungnahme auf. Bezugnehmend auf eine vorgängige Beurteilung des Projekts aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes vom 9. Mai 1996 zuhanden des Gesuchstellers machte die Bundesfachstélle Bereinigungsbedarf geltend und verlangte eine entsprechende Fristerstreckung. Aufgrund des daraufhin erfolgten Meinungsaustausches zwischen den zuständigen Ansprechpartnem äusserte sich das BUWAL mit Schreiben vom 4. Juni 1997 abschliessend zum geplanten Vorhaben,

n zieht in Erwägung; A. Formelle Prüfung 7. Sachliche Zuständigkeit

Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes (MG; SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (Art. 129 Abs. l MG).

384

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Militärdepartement (EMD). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Gegenstand des Bauprojekts ist die Errichtung eines Leitstandes mit Sicherheitskanzel und Übungszentrale, welcher die Effizienz und Sicherheit der Schiessausbildung mit Panzern und Schützenpanzern sicherstellen soll. Es handelt sich dabei somit um eine Anlage, die der militärischen Ausbildung und somit ausschliesslich den Interessen der Landesverteidigung dient. Demzufolge erachtet sich das EMD fUr die Festlegung und Durchführung eines entsprechenden- militärischen Baubewilligungsverfahren im vorliegenden Fall als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a.

Diese Prüfung hatte ergeben, dass das, der militärischen Ausbildung dienende Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. l Abs. 2 Bst. c MBV).

b.

Das vorliegende Bauvorhaben wurde dem ordentlichen Bewilligungsverfahren unterstellt, zumal das kleine Verfahren nur zur Anwendung kommt bei Bauten und Anlagen, die keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse, namentlich in bezug auf die Raumordnung, die Umwelt, das äussere Erscheinungsbild und den Betrieb, bewirken, die keine Interessen Dritter berühren und keiner Umweltverträglichkeitsprüfung {UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) unterliegen (Art. 4 Abs. 2 MBV).

c.

Nach Artikel l der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) unterliegt die Errichtung einer neuen Anlage der UVP, wenn es sich dabei um einen UVP-relevanten Anlagetyp des Anhangs zur UVPV handelt. Für die Änderung einer bestehenden Anlage besteht eine Prüfimgspflicht der UmweltverträgHchkeit, wenn es bei der vorgesehenen Änderung um wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen geht (Art. 2 Abs. l Bst. a UVPV).

Das geplante Vorhaben betrifft nicht die Errichtung einer neuen Anlage gemäss Ziffer 50.1 des-Anhangs UVPV, sondern eine Änderung eines bestehenden Waffen- bzw. Übungsplatzes. Indessen handelt es sich dabei nicht um eine wesentliche Veränderung der bestehenden baulichen oder betrieblichen Verhältnisse, und die der geplanten Anlage zuzurechnenden Umweltbelastungen bzw, -gefährdungen bedeuten keine ins Gewicht fallende Veränderung der bisherigen Situation. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung war deshalb nicht erforderlich.

16 Bundcsblatt 149. Jahrgang. Bd. IV

385

B. Materielle Prüfung L Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden. Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben,

2. Einsprachen Innert der angezeigten Frist vom 28. Mai bis 27. Juni 1996 sind keine Einsprachen eingegangen.

3. Stellungnahmen von Kanton und Stadt Aus der Prüfung des Bauvorhabens durch das Bauinspektorat bzw. die Einwohnergemeinde Thun resultieren keine Auflagen oder Bedingungen, welche in den Baubewilligungsentscheid aufzunehmen sind. Der projektierte Leitstand wird als gelungener und gutgestalteter Zweckbau erachtet (Stellungnahme vom 7. Juli 1996).

Der Kanton Bern hält in seinem Prüfergebnis fest, dass nach Konsultation aller interessierten internen Stellen aus kantonaler Sicht keine grundsätzlichen Einwendungen gegen das Bauvorhaben bestehen, jedoch wird besonders hervorgehoben, dass bei der Realisierung schonungsvoll mit der Natur umzugehen ist.

Die einzelnen Anträge und Bemerkungen können wie folgt wiedergegeben werden: a.

Naturschutzinspektorat: Der Bedürfhisnachweis für den geplanten, in Zusammenhang mit den Pisten der 900m-Marke stehenden Leitstand wird als begründet erachtet und der damit verbundene Eingriff für tragbar gehalten, falls am geplanten Standort keine schutzwürdigen und inventarisierten Lebensräume gemäss Artikel 18 des Naturund Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 4SI) beeinträchtigt werden. Gleichzeitig wird auf die im Rahmen des zu einem früheren Zeitpunkt realisierten Projekts ,,Staubfreimachung der 900m-Marke" und die damals geforderten Ersatzmassnahmen aufmerksam gemacht, über deren Umsetzung keine Kenntnisse vorliegen. Jedenfalls kann dem Vorhaben des Übungsleitstandes nur zugestimmt werden, wenn diese Ersatzmassnahmen auch geleistet sind.

b.

Jagdinspektorat: Das Bauvorhaben befindet sich an einem Standort mit vereinzelten Vorkommen von Amphibien, Reptilien, Vögeln und Kleinsäugem. Zum Schutz dieser und ihrer Lebensräume wird gefordert, dass das Gelände vor Baubeginn mit einer ökologisch ausgebildeten Fachkraft zu untersuchen und bei Vorhandensein von ansässigen Arten entsprechend Rücksicht zu nehmen ist (Umsiedelung von Feuchtstandorten, Verschiebung der Bautätigkeit ausserhalb der Brutzeit, Verlegung gefährdeter Nester oder Baue von Kleinsäugem).

c.

Bodenschutzfachstelle: Aufgrund des Fehlens relevanter Angaben über die geplanten Erdarbeiten (Art und Volumen des anfallenden Materials, Vorgehen beim Abtragen, Verwertung) werden Abklärungen darüber verlangt, ob der Oberboden, der Unterboden und der

386

Aushub für Rekultìvienmgszwecke bzw. für Auffüllungen überhaupt geeignet ist.

Mit Verweis auf die Richtwerte für Schadstoffbelastung gemäss der Verordnung über die Schadstoffe im Boden (VSBo; SR 814.12), die entsprechenden Orientierungswerte für das Abschälen von Oberboden gemäss der Mitteilung Nr. 4 des BUWAL bzw. der Eidg. Forschungsanstalt für Agrikulturchemie und Umwelthygiene (FAC) und die Tatsache, dass Böden im Nahbereich von Schiessübungsplätzen mit Schwermetallen kontaminiert sein können, wird namentlich gefordert, dass: - das Erdmaterial ohne vorgängige Schadstoffanalyse nicht für Bodenaufbauten ausserhalb des Waffenplatzgeländes verwendet werden darf; - das Erdmaterial ordnungsgemäss in einer Inertstoffdeponie abgelagert werden muss, soweit es den massgebenden qualitativen Anforderungen nicht entspricht; - der Humus vom Unterboden getrennt abgetragen und, falls notwendig, an geeigneten Depots zwischengelagert werden muss; - der Bodenabtrag nur mit einem Bagger und bei trockenen Bodenverhältnissen erfolgen darf; - für sämtliche Erdarbeiten und die Zwischenlagerung von Humus und Unterboden die Richtlinien des Schweizerischen Fachverbandes für Sand und Kies, ,,Kulturland und Kiesabbau" (FSK und FAP 1987) einzuhalten sind.

d.

Gebäudeversicherung: Das Bauvorhaben ist den für den Kanton Bern geltenden Brandschutzvorschriften entsprechend und unter den folgenden Auflagen auszuführen: - Der vorgesehenen massiven Bauweise wird zugestimmt Es sind keine Brandabschnitte abzutrennen.

- Es sind zwei geeignete Handfeuerlöscher zu montieren. Für die Zugänglichkeit, Markierung und den Unterhalt von Handfeuerlöschem sowie deren Grosse resp. Inhalt und Eignung des Löschmittels sind die entsprechenden Brandschutzerläuterungen der Gebäudeversicherung massgebend.

- Der Baubeginn ist dem zuständigen Sachbearbeiter zu melden.

e.

Amt für Gemeinden und Raumordnung: Gegen das Vorhaben bestehen keine Einwände, indessen wird verlangt, dass die Bauausführung im Sinne eines schonungsvollen Umgangs mit der Natur sorgfältig erfolgt.

4. Stellungnahmen von Bundesbehörden Aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes hatte das BUWAL am 9. Mai 1996 zuhanden des Generalstabs wie folgt Stellung genommen: - Das Vorhaben stellt nach der im vergangenen Jahr erfolgten Versiegelung der 900mMarke einen weiteren, gut wahrnehmbaren Eingriff auf der Thuner Allmend mit erheblicher landschaftlicher Beeinträchtigung dar, der nur gestützt auf ein überwiegendes militärisches Interesse gerechtfertigt ist.

- Die Thuner Allmend wird als ausserordentlich wertvolles Gebiet bezeichnet und ist namentlich auch zur Aufnahme in das Inventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung vorgeschlagen (Objekt BE 1065).

387

- Die vorliegend beanspruchte Fläche wird im Vergleich zum Eingriff bei der Versiegelung der 900m-Marke als gering eingestuft. Zumal aber die die vom Verursacher nach Artikel 18 Absatz l'er NHG geforderten Ersatzmassnahmen bisher unterblieben sind, wird der aktuelle Zustand der 900m-Marke als nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stehend beurteilt.

- Mit Verweis auf den engen sachlichen Zusammenhang (militärisch effiziente Nutzung der 900m-Marke) des geplanten Übungsleitstandes mit dem realisierten Projekt wird dem Vorhaben die Zustimmung nur unter der Bedingung erteilt, dass die Realisierung der bisher vollständig unterlassenen Ersatzmassnahmen umgehend an die Hand genommen wird.

Bezugnehmend auf die Stellungnahme des BUWAL hält der Generalstab nach Rücksprache mit dem BABHE als Gesuchsteller bzw. als zuständige Benützerorganisation und mit Verweis auf das Protokoll der Begehung vom 10. März 1995 in seiner Antwort vom 18. Juli 1996 fest, dass alle mit der Versiegelung der 900mMarke verknüpften Ersatz- und Optimierungsmassnahmen zusammen mit dem Projekt umgesetzt worden sind und einzig der Schlussbericht dazu noch aussteht.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 1996 setzte die Umweltschutzstelle des EMD als zuständige Vollzugsbehörde das BUWAL und die militärische Baubewilligungsbehörde über eine Projektskizze für die Konkretisierung und Umsetzung der nach dem erfolgtem baulichen Abschluss der ,,Staubfreimachung 900m-Marke" erforderlichen ökologischen Massnahmen für die Betriebsphase in Kenntnis. Der im Sinne einer ökologischen Erfolgskontrolle ausgearbeitete Schlussbericht wurde den interessierten Stellen am 3.

Februar 1997 zugestellt.

Mit Schreiben vom, 3. Juni 1997 nahm das BUWAL materiell zu diesem Bericht und dem gesamten Massnahmenkatalog zuhanden der zuständigen Vollzugsbehördc Stellung und sah sich nun auch zu einer abschliessenden Beurteilung des Vorhabens für die Erstellung des bei der 900m-Marke geplanten Übungsleitstandes in der Lage (Steìhingnahme vom 4. Juni 1997): a.

Natur- und Landschaftsschutz Mit Verweis auf seine Stellungnahme vom 9. Mai 1996 und dem dargelegten engen örtlichen und sachlichen Zusammenhang mit der erfolgten Versiegelung von 20'000m2 Bodenfläche erachtet es die Bundesfachstelle weiterhin als verhältnismässig, die Errichtung des Übungsleitstandes nur unter der Auflage zu genehmigen, dass die von der Bauherrschaft gleichenorts geschuldeten, seit zwei Jahren hängigen Ersatzmassnahmen umgehend und dauerhaft realisiert werden.

Demzufolge wird beantragt, dass die Ersatzmassnahmen (betriebliche Massnahmen M30 bis M36) gemäss Schlussbericht vom 16. Dezember 1996 vollumfänglich, dauerhaft und gleichzeitig mit der Errichtung des Übungsleitstandes umzusetzen sind.

b.

Boden: Es wird davon ausgegangen, dass der Standort aufgrund der militärischen Nutzung schadstoffbelastet ist. Zumal aber die anfallenden Aushubkubaturen als gering eingestuft werden, kann auf weitergehende Untersuchungen verzichtet werden. Jedoch wird beantragt, dass Aushubmaterial und insbesondere der allenfalls schadstoffbelastete Oberboden in unmittelbarer Nähe des Bauprojektes weiterzuverwenden ist.

388

5. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde a.

Raumplanung: Der geplante Standort- des Vorhabens befindet sich auf der frei zugänglichen · Ebene der zum Waffenplatz gehörigen Thuner Allmend.

Die Standortgebundenheit und der Bedürfhisnachweis des Vorhabens gelten aufgrund seiner Zweckbestimmung als nachgewiesen und werden auch von keiner Seite in grundsätzlicher Weise in Abrede gestellt. Eine Kollision mit der kommunalen oder kantonalen Nutzungs- bzw. Zonenplanung wird denn auch nicht geltend gemacht. Aufgrund der Prüflingsergebnisse kann festgestellt werden, dass bei der baulichen Gestaltung der Exponiertheit und den besonderen örtlichen Gegebenheiten umfassend Rechnung getragen wurde.

b.

Natur- und Landschaftsschutz: ,, Beim betroffenen Standort handelt es sich nach Beurteilung der zuständigen Fachinstanzen des Bundes und des Kantons um ein ausserordentUch wertvolles Gebiet, dessen Schonung bei der Realisierung des Vorhabens durch geeignete Massnahmen in besonderer Weise sicherzustellen ist. Auch wird der Gesuchsteller auf die Massgeblichkeit von Artikel 18 Absatz ller NHG hingewiesen, wonach Schutz-, Wiederherstellungs- bzw. Ersatzmassnahmen verlangt werden, soweit eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch den baulichen Eingriff unter Abwägung aller Interessen nicht vermeidbar ist.

Im Hinblick auf eine definitive Aufnahme des betreffenden Gebietes in das Inventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung im Sinne von Artikel 5 und 6 NHG gilt es überdies die Übergangsbestimmung von Artikel 29 Absatz l und 3 der Verordnung (NHV; SR 451.1) zu beachten. Danach haben die zuständigen Bundesstellen mit geeigneten Sofortmassnahmen dafür zu sorgen, dass sich der Zustand von Biotopen, denen aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse und Unterlagen nationale Bedeutung zukommt, nicht verschlechtert.

Schliesslich gilt nach dem allgemeinen Grundsatz von Artikel 3 NHG namentlich, dass der Bund zur Schonung des heimatlichen Landschafts- und Ortsbildes seine eigenen Bauten und Anlagen entsprechend zu gestalten und zu unterhalten hat.

Aufgrund dieser tatsächlichen und gesetzlichen Prämissen teilt die Leitbehörde die Auffassung der Fachinstanzen, dass der landschaftliche Eingriff trotz an sich geringer flächenmässiger Beanspruchung erheblich ist. Die Standort- und Funktionsgebundenheit der Anlage lässt hinsichtlich des vorzunehmenden Eingriffs indessen keine Alternativen offen. Angesichts dieser Tatsache und in Anbetracht der bereits erfolgten Berücksichtigung der landschaftlichen Auswirkungen bei der baulichen Gestaltung des Leitstandes kann das Vorhaben als tragbar und verhältnismässig bezeichnet werden.

Die aus den Anhörungsergebnissen hervorgehenden Anträge hinsichtlich der naturschützerischen Aspekte werden im Sinne der vorstehenden Erwägungen durch die entsprechenden Auflagen in das Entscheiddispositiv übernommen bzw.

konkretisiert.

In seiner Beurteilung weist das BUWAL auf die enge örtliche und sachliche Verknüpfung des geplanten Übungsleitstandes mit der 1995 realisierten
Versiegelung der 900m-Marke hin und leitet daraus seine Forderung nach Umsetzung der noch ausstehenden Ersatzmassnahmen im Rahmen des vorliegenden Vorhabens ab.

389

Nach Auffassung der Leitbehördc besteht zwischen den beiden Vorhaben unbestrittener-massen ein örtlicher, auf den Ausbildungsstandort bezogener Zusammenhang, wie er im übrigen auch andernorts bei der Realisierung zeitlich nachgelagerter Einzelvorhaben innerhalb einer Gesamtanlage besteht. Indessen lässt sich eine nachträgliche Verbindung der beiden Projekte, welche ausserdem in ihrem bauplanerischen Ablauf vollständig getrennt behandelt worden sind, allein schon aufgrund der inzwischen in verfahrensrechtlicher Hinsicht geänderten Rechtslage und der daraus resultierenden, unterschiedlichen Zuständigkeiten kaum rechtfertigen. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des militärischen Baubewilligungsverfahrens am 1. Januar 1996 galt fiir militärische Bauvorhaben einzig die Verordnung über das Bauwesen des Bundes (Bauverordnung; SR 172.057.20), wobei die Vollzugskompetenzen im Bereich der Umweltschutzgesetzgebung ausschliesslich bei der Umweltschutzstelle des EMD bzw. der Bundesfachstelle lagen (alt Art. 164 Abs. 3 MO [AS 23 781] in Verbindung mit Art. 41 des Umweltschutzgesetzes [USG; SR 814.01]). Somit richtet sich die Verantwortung filr die gesetzeskonforme Umsetzung des Projekts ,,Staubfreimachung der 900m-Marke" nach den altrechtlichen Verfahrensnonnen.

Jedenfalls lässt sich aufgrund der anwendbaren Gesetzgebung keine Zuständigkeit der militärischen Baubewilligungsbehörde filr dieses bereits ausgeführte Bauvorhaben begründen, weshalb ihr auch keine Verfügungsbefugnis für die Festlegung von Auflagen zur Sicherstellung des Vollzugs der geforderten Ersatzmassnahmen zukommen kann. Der entsprechende Antrag des BUWAL und der analoge Vorbehalt des kantonalen Naturschutzinspektorats sind folglich abzuweisen. Schliesslich sei bemerkt, dass die Bundesfachstelle eine zeitlich und finanziell vollständige Abkoppelung der Ersatzmassnahmen von einem Bauprojekt generell als problematisch erachtet, und dass im übrigen die in der Sache zuständige Vollzugsbehörde mit der Umsetzung des in den Hauptpunkten bereinigten Schlussberichts und der noch ausstehenden Ersatzmassnahmen befasst ist.

c.

Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel: Gestützt auf Artikel 7 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 2 und Artikel 25 Absatz l e contrario des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG; SR 922.0) hat der Bund bei der Planung und Ausführung von Bauten und Anlagen, die den Schutz wildlebender Säugtiere und Vögel beeinträchtigen können, die Kantone anzuhören. Das kantonale Jagdinspektorat hat in diesem Sinne Stellung genommen und die erfolgten Anträge werden als Auflagen übernommen, zumal sie geeignet sind, die Schutzziele von Artikel l Absatz l JSG sowie jene aus Artikel 18 NHG und Artikel 29 NHV sicherzustellen.

d.

Bodenschutz: Die Leitbehörde schliesst sich der Beurteilung der Bundesfachstelle an, wonach sich aufgrund des eher geringen Aushubs und der unveränderten militärischen Aktivitäten im betreffenden Gelände grundsätzlich keine weiteren Untersuchungsmassnahmen im Sinne des kantonalen Antrags aufdrängen.

390

Indessen verlangt die potentielle Schadstoßbelastung des Standorts gestützt auf die anwendbaren Bestimmungen zum Schutz des Bodens vor schädlichen Einwirkungen (Art. 33 ff. rev. USG, Art. 5 f. VSBo, Art. 3 und Art. 6 Abs. l des Gewässerschutzgesetzes [GSchG; SR 814.20] sowie Art. 9 f. der technischen Verordnung über Abfälle [TVA; SR 814.015], sodann Mitteilung Nr. 4 des BUWAL und der FAC über die Verwertung von abgeschältem Oberboden) besondere Schutzvorkehrungen bei der Ausführung des Vorhabens im Sinne der Anträge der Fachstellen des Kantons und des Bundes. Die entsprechenden Auflagen, soweit sie sich auf zwingendes öffentliches Recht stützen, werden in das Entscheiddispositiv aufgenommen.

e.

Gewässer: Gemäss Bauprojekt sind im Übungsleitstand keine sanitären Anlagen bzw.

Wasser- und Abwasseranschlüsse vorgesehen. Der Erteilung der Baubewilligung stehen somit keine besonderen abwassertechnischen Voraussetzungen im Sinne von Artikel 17 f. GSchG entgegen. Die gesetzeskonforme örtliche Versickerung des anfallenden Meteorwassers nach Massgabe von Artikel 7 Absatz 2 GSchG gilt als sichergestellt. Im übrigen sei für die Ausführungs- und Betriebsphase auf die allgemeine Sorgfaltspflicht nach Artikel 3 sowie auf Artikel 6 GSchG hingewiesen, wonach es insbesondere untersagt ist, potentiell wasserverunreinigende Stoffe mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder im Boden versickern zu lassen.

f.

Brandschutz: Was den Geltungsbereich der Brandschutzvorschriften der Gebäudeversicherung des Kantons Bern anbetrifft, sei darauf hingewiesen, dass der Gesuchsteller diese zu berücksichtigen hat, soweit dies nicht schon im Rahmen der Planung erfolgt ist, und soweit dadurch die Realisierung des Vorhabens bzw. die damit verbundenen militärischen Aufgaben nicht erheblich behindert werden (vgl. auch Art. 126 Abs. 3 MG und Art. 7 Abs. 2 MBV). Zumal nicht anzunehmen ist, dass die ergangenen Auflagen ein derartiges Erschwernis bedeuten, werden sie mit dem entsprechenden Vorbehalt in das Entscheiddispositiv übernommen.

Aufgrund dieser Prüfung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach in concreto anwendbare ' Umweltschutzvorschriften verletzt wären. Vielmehr kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt: Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen der Anhörung und der öffentlichen Auflage gewahrt. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Die Stadt Thun und der Kanton Bern stimmen dem Vorhaben mit den erwähnten Anträgen bzw. Auflagen zu und machen überdies keine Verletzung kantonaler, kommunaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend. Der vom BUWAL eingebrachte Vorbehalt gilt im Sinne der Erwägungen als erledigt. Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt.

in und verfugt demnach;

391

1.

Das Bauvorhaben des Bundesamtes für Betriebe des Heeres und des Amtes für Bundesbauten in Sachen Baugesuch vom 22. März 1996 betreffend Erstellung eines Übungsleitstandes, 900m-Marke, Thierachern - Allmend, Waffenplatz Thun (BE) mit den nachstehenden Unterlagen: - Projekt- und Baubeschrieb vom 16. Februar 1996 - Plangrundlagen: Kartenausschnitt/Situationsplan Geometerplan Parzelle l:500Nr. 3122 Übungsleitstand, Grundrisse 1:50 Nr. 1401.GA.2.004 Übungsleitstand, Schnitt/Fassaden 1:50 Nr. 1401.GA.2.005

13. 02.1996 14. 02.1996 14,02.1996

wird unter Auflagen bewilligt.

2.

Auflagen

a.

Vor Baubeginn ist das Gelände nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Baubewilligungsbehörde von ehier ökologischen Fachkraft auf Vorkommen von Amphibien, Reptilien, Vögeln und Kleinsäugern und ihre Lebensräume, sowie auf weitere nach Artikel 18 Absatz Ibis NHG besonders schützenswerte Pflanzenarten untersuchen zu lassen. Bei Vorhandensein ansässiger Arten sind geeignete Schutzmassnahmen, wie die Umsiedelung von Feuchtstandorten, die Verschiebung der Bautätigkeit ausserhalb der Brutzeit oder die Verlegung gefährdeter Nester oder Baue von Kleinsäugern, zu treffen.

b.

Allfällige Anordnungen der Leitbehörde über Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Artikel 18 Absatz l ter NHG sowie Sofortmassnahmen nach Artikel 29 Absatz l und 3 NHV bleiben aufgrund dieser Untersuchung vorbehalten.

c.

Der Gesuchsteller hat das Vorhaben besonders schonend und sorgfältig auszuführen und nach dem Eingriff für eine standortgerechte Renaturierung zu sorgen.

d.

Zum Schutz des Bodens vor physikalischen Einwirkungen darf der Bodenabtrag nur mit einem Bagger und bei trockenen Bodenverhältnissen erfolgen. Der Humus ist vom Unterboden getrennt abzutragen.

e.

Potentiell schadstoffbelasteter Oberboden darf nur in unmittelbarer Nähe des Projektstandortes zwischengelagert oder weiterverwendet werden. Ohne vorgängige Schadstoffanlalyse darf das anfallende Erdmaterial jedenfalls nicht für Bodenaufbauten ausserhalb des Waffenplatzgeländes verwendet werden.

Überschüssiges, nachweislich kontaminiertes Aushubmaterial ist gemäss Artikel 9 Absatz l und Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 21 und 22 TVA sachgerecht auf einer bewilligten Deponie zu entsorgen. Im übrigen gilt es die Mitteilung Nr. 4 zur VSBo (1993) zu beachten.

392

f.

Hinsichlich des Gewässerschutzes auf der Baustelle und während der Betriebsphase ist der Gesuchsteller bzw. die Benützerorganisation an die allgemeine Sorgfaltspflicht (Art. 3 GSchG) sowie an Artikel 6 GSchG gebunden, wonach es insbesondere untersagt ist, potentiell wasserverunreinigende Stoffe mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder im Boden versickern zu lassen.

* »

g.

Die von der .Gebäudeversicherung des Kantons Bern erfolgten Brandschutzauflagen sind zu berücksichtigen, soweit dies nicht schon im Rahmen der Planung erfolgt ist, und soweit dadurch die Realisierung des Vorhabens bzw.

die damit verbundenen militärischen Aufgaben nicht erheblich behindert werden.

In diesem Sinne ist der Gesuchsteller gehalten, zwei, hinsichtlich Grosse und Inhalt geeignete Handfeuerlöscher zu montieren und deren Zugänglichkeit, Markierung und Unterhalt nach den entsprechenden Brandschutzerläuterungen sicherzustellen.

h. . Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie der Stadt Thun frühzeitig mitzuteilen.

i.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. l MBV).

j.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3.

Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Publikation In Anwendung von Artikel 28 Absatz l und 2 MBV wird die vorliegende Verfügung den Gesuchstellern, dem Kanton Bern und der Stadt Thun sowie dem BÜWAL eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

5.

Rechtsmittelbelehrung a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde,

393

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) beginnt die Beschwerdenist unter Vorbehalt von Artikel 34 OG zu laufen: - bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, - für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff.

OG.

16. September 1997

394

Eidgenössisches Militärdepartement

Militärische Baubewilligung im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 MBV1)

vom 16, September 1997

Das Eidgenössische Militärdepartement als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 20. August 1997 des Kommandos des Waffenplatzes Brugg, 5200 Brugg betreffend Errichtung einer Eisenplastik B. Luginbühl, Waffenplatz Brugg (AG),

I

stelltfest: 1.

Das Waffenplatzkommando Brugg hat am 7. November 1996 ein Projekt für die künstlerische Gestaltung des Waffenplatzes Brugg anlässlich des 150-Jahrjubiläums d e r militärischen Baubewilligungsbehörde z u r Prüfung

2.

Mit Entscheid vom 6. Februar 1997 ordnete die Bewilligungsbehörde die Durchführung eines kleinen Bewilligungsverfahrens an.

3.

Die,Stadt Brugg äusserte sich mit Schreiben vom 14. August 1997 zuhanden des Waffenplatzkommandos Brugg zum geplanten Projekt.

4.

Am 20. August 1997 ist das Baugesuch für die Errichtung eines Fundamentes für die vom Künstler Bernhard Luginbühl geschaffene Eisenplastik bei der Bewilligungsbehörde eingegangen.

Gemäss diesem Vorhaben soll die Skulptur ,,bruggereisenfisch" zum 150-jährigen Bestehen des Waffenplatzes Brugg strassenseitig auf der Wiese vor dem Kommando-Gebäude, zwischen Sanitäts- und Dienstgebäude, aufgestellt werden: a.

Die Plastik ist in der Form eines Fisches gestaltet und weist symbolisch auf den Sappeur- und Pontonierausbildungsstandort Brugg hin. Andererseits erinnert sie aufgrund der verwendeten Bauelemente, welche zum einen aus ausrangiertem Armeematerial und zum anderem aus alten Brückenteilen bestehen, an die Konstruktionsform der früheren, inzwischen abgebrochenen Eisenbahnbrücke über die Aare, von Brugg-Umiken.

b.

Die Eisenplastik mit einem Gewicht von gegen sieben Tonnen, weist Dimensionen von ungefähr 7m x 4m x 2m auf und wird auf einem Betonfundament von rund 14m Länge, 7m Breite und 0,5m Höhe verankert. Ausserdem wird eine Beleuchtung vorgesehen.

Militärische Bewilligungsverordnung vom 25. September 1995; SR 510.51

395

5.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde ein, aufgrund der verspäteten Baugesuchseingabe kurzfristiges Anhörungsverfahren bei den interessierten Bundcsbehörden, wobei vorallem die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem gemäss Bundesinventar geschützten Ortsbild der Stadt Brugg zu prüfen war: Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) äussertc sich bereits mit Schreiben vom 3. September 1997 zum unterbreiteten Vorhaben, Gleichentags leitete auch das BUWAL seine Stellungnahme an die Leitbehörde weiter.

II zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung L Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 7 72.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes (MG; SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (Art. 129 Abs. l MG).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische MiHtärdepartemcnt (EMD). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art, 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Bei der geschaffenen Eisenplastik handelt es sich um eine künstlerische Baute, welche in einem engen baulichen und symbolischen Zusammenhang mit den umliegenden Kommando- .Betriebs- und Ausbildungsanlagen des Waffenplatzcs steht. Sie soll als Element der Umgebungsgestaltung in den bestehenden, militärischen Gebäudekomplex integriert werden und bildet dadurch inskünftig einen Bestandteil einer Gesamtanlage, welche der militärischen Ausbildung dient bzw. die betrieblichen Voraussetzungen dafür zur Verfügung stellt (Art. l Abs. 2 lit. c und d MBV).

Demzufolge erachtet sich das EMD für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens im vorliegenden Fall als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde Über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden:

396

* *

Es wurde dabei festgestellt, dass das, zu diesem Zwecke eingereichte Projekt anlässlich des 150-jährigen Bestehens des Waffenplatzes, als Umgebungsanlage, welche den Kasernenbauten zugehörig ist, unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens föllt.

·

b.

Die Unterstellung des Vorhabens unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass die Errichtung der Eisenplastik und das dafür erforderliche Bodenfundament am vorgesehenen Standort keine wesentliche Veränderung der bestehenden Waffenplatzanlagen gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MBV bewirkt.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) war vorliegend klarerweise nicht in Betracht zu ziehen, da es sich nicht um eine wesentliche Änderung einer bestehenden, UVPpflichtigen Anlage im Sinne von Artikel 2 Absatz l der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfling (UVPV; SR 814.011) handelte.

Schliesslich konnte eine Kollision mit schützenswerten Drittinteressen ausgeschlossen werden, da aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der baulichen Integration der Kunstbaute in die Kasemenanlagen keine Einzelnen auszumachen waren, welche stärker als jedermann vom Vorhaben betroffen sein könnten, und im übrigen potentiell nachteilige Auswirkungen auf das äussere Erscheinungsbild generell im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unter Beizug der betreffenden Fachstellen geprüft werden.

B. Materielle Prüfung v

1. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden.

Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Kommunale Stellungnahme Die Stadt Brugg, welche sich im übrigen an der Finanzierung der Plastik beteiligt, bestätigt in ihrem Schreiben vom 14. August 1997, dass sie mit dem vorgesehenen Standort vor dem Kommandogebäude einverstanden ist.

3. Stellungnahmen von Bundesbehörden Die ENHK hat in ihrer Beurteilung vom 3. September 1997 festgestellt, dass das für die Eisenplastik vorgesehene Areal gemäss Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) zur ,,Umgebungsrichtung VI" im Nordosten der Altstadt gehört. Im weiteren begrüsst die ENHK eine künstlerische Gestaltung des Waffenplatzes und ist überzeugt,, dass dies zur Bereicherung des Stadtbildes am gewählten Standort beitragen wird. Ausserdem sei mit der Wahl des renommierten und zur Zeit bekanntesten Schweizer Eisenplastikers, des Berners Bernhard Lugmbühl, garantiert, dass eine dem Material adäquate Formensprache gewählt wird und das Werk auch einen gewissen subtilen Witz ausstrahlen wird.

397

Die Fachkommission kann eine Beeinträchtigung des Ortsbildes von Brugg durch das ihr unterbreitete Vorhaben ausschliessen und verzichtet deshalb auf die Abgabe eines ausführlichen Gutachtens im Sinne von Artikel 7 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 457).

Das BUWAL äusserte sich aufgrund der Prüfung der weiteren umweltrelevant Aspekte mit Schreiben vom 3. September 1997 dahingehend, dass es keine weiteren Bemerkungen zum Vorhaben anzubringen habe.

4. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde a.

Der vorgesehene Standort Hegt auf einer bundeseigenen Parzelle innerhalb des Waffenplatzperimeter Brugg und wurde mit der Stadt Brugg abgesprochen. Angesichts semer Zweckbestimmung, die gerade darauf ausgerichtet ist, der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk zu verschaffen, erachtet auch die Leitbehörde den gewählten Wirkbereich als unbestrittenermassen geeignet.

b.

Die-Bestimmung von Artikel 7 NHG verlangt, dass wenn bei der Erfüllung von Bundesaufgaben ein Objekt beeinträchtigt werden könnte, das in einem Inventar des Bundes aufgeführt ist, ein Gutachten der zuständigen Kommission einzuholen ist.

Das Kommando des WafFenplatzes Brugg schafft die baulichen Voraussetzungen für die Errichtung des Kunstwerkes, wird Eigentümerin dieses und hat somit eine Bundesaufgabe wahrzunehmen. Sodann ist die Stadt Brugg im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz verzeichnet (vgl. VISOS; SR 451.12). Das bedeutet, dass diese dem Schutzbereich von Artikel 6 NHG untersteht, wonach ein inventarisiertes Schutzobjekt in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber grösstmögliche Schonung verdient und ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden darf, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.

Das BUWAL hat den erforderlichen Einbezug der zuständigen Fachkommission sichergestellt. Die ENHK hat in ihrer Stellungnahme dargetan, dass eine Beeinträchtigung des Ortsbildes von Brugg durch das Vorhaben ausgeschlossen wird und auf die Erstellung eines ausführlichen Gutachtens verzichtet werden kann.

c.

Hinsichtlich des Aushubs für den Betonsockel gilt es auf Artikel 9 der technischen Verordnung über die Abfälle (TVA; 8I4.015) zu verweisen, wonach das anfallende Erdmaterial, soweit es keine anderweitige Verwendung findet, sachgerecht zu entsorgen ist.

Aufgrund der Prüfung der Projektunterlagen sind abschliessend keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach in concreto anwendbare Umweltschutzvorschriften verletzt wären.

Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen der Anhörung gewahrt. Sie stimmen dem Bauvorhaben vorbehaltlos zu.

Zumal dass vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt, sind die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt.

398

Ili und verfugt demnach: 1.

Das Vorhaben des Kommandos des Waffenplatzes Brugg vom 20. April 1997 in Sachen Errichtung einer Eisenplastik B: Luginbühl, Waffenplatz Brugg mit den nachstehenden Unterlagen: .

- Projektheft ,,Lugiläum" - Grundbuchplankopie vom 19. August 1997 - Bauplan Betonfundament mit Schemaschnitt l :50 vom August 1997 wird bewilligt.

2.

Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

3..

Publikation In Anwendung von Artikel 28 Absatz l- MBV wird die vorliegende Verfügung dem Gesuchsteller und den beteiligten Behörden eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

4. Rechtsmittelbelehrung a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

' Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefnst zu laufen: - bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die ErÖfrhung folgenden Tag, - für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

399

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff.

OG.

16. September

400

Eidgenössisches Militärdepartement

Einleitung des'Prüfungsverfahrens im Zusammenschlussvorhaben Siemens-Elektrowatt (Art. 32 und 33 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, KG) Am 7. August 1997 erhielt die Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben. Danach ist folgendes beabsichtigt: Siemens AG, D-Münche,n, erwirbt die Kontrolle über Elektrowatt AG, Zürich.

Diese Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig; Siemens AG; Energieübertragung und -Verteilung; Anlagentechnik; Antriebs-, Schalt- und Installationstechnik; Automatisierungstechnik; öffentliche Kommunikationsnetze; private Kommunikationssysteme; Sicherungstechnik; Verkehrstechnik; Automobiltechnik; Medizintechnik; Halbleiter; passive Bauelemente und Röhren; elektromechanische Komponenten; Informationstechnik; Lichttechnik.

Elektrowatt AG: Gebäudeleittechnik (Gebäudeleitsysteme und Regelungen für Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen und dazugehörige Dienstleistungen; Eleklroinstallationen); Sicherheitstechnik (Elektronische Sicherheitsanlagen für Brandschutz, Intrusionsschutz, Gasschutz und Ökologie; VibrationsÜberwachungssysteme für Triebwerke und Turbinen); Engineering und Generalunternehmung für Gebäudeund Immobilienbewirtschaftung (Ingenieurdienstleistungen [Beratung und Projektierung] auf den Gebieten Energie, Verkehr, Transport, Generalplanung und Umwelt; Generalunternehmung für Gebäude- und Immobilienbewirtschaftung); Dienstleistungen, Systeme, Anlagen und Geräte für Energieversorgungsunternehmen (insbesondere Elektrizitütszähler; Fahrleitungsbau); Produkte, Systeme und Dienstleistungen für Fernsprechanlagenbetreiber (insbesondere Karten- und Münzfernsprechanlagen); optische Sicherheitsmerkmale (Sicherheitskennzeichen für B anknoten^ Identitätsdokumente, Urkunden und Edelmetalle), Alle interessierten Unternehmen oder Personen können beim Sekretariat der Wettbewerbskommission'zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen in schriftlicher Form erfolgen und spätestens 15 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung beim Sekretariat der Wettbewerbskommission eintreffen. Sie können dem Sekretariat, unter Angabe des im Titel genannten Zusammenschlussvorhabens, per Telefax (031 32220 53) oder per Post an folgende Adresse übermittelt werden: Sekretariat der Wettbewerbskommission Effingerstrasse 27 3003 Bern Nach Artikel 43 KG haben nur die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Partei rechte.

16. September 1997

Wettbewerbskommission Sekretariat

401

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) - Confiserie- und Schokoladefabrik Münz AG, 9230 Flawil Confiserie- und Schokoladeproduktion und Verpackung bis 15 M oder F 28. August 1997 bis 26. August 2000 (Erneuerung) -

Stäfa Control System SCS AG, 8712 Stäfa Mechanische Montage, Printmontage und -prüfung 2 M, 9 F 15. September 1997 bis 16. September 2000 (Erneuerung)

-

Bell AG, 4002 Basel Hackerei, Wurstbinderei 3 M 2. November 1997 bis 7. November 1998 (Änderung / Erneuerung)

- Gottfried Baumgartner AG, 6332 Hagendorn verschiedene Betriebsteile 2 M 1. Dezember 1997 bis 2. Dezember 2000 (Änderung / Erneuerung)

- R. Nussbaum AG, 4600 Ölten verschiedene Betriebsteile in Ölten und Wangen bei Ölten 42 M, 9 F 24. November 1997 bis 25. November 2000 (Erneuerung)

- Fortisa AG, 4528 Zuchwil Produktion bis 15 M

17. November 1997 bis 18. November 2000 (Erneuerung) - Lanz-Anliker AG, 4938 Rohrbach b. Huttwil Abteilung Laserschneidmaschine bis 5 M oder F 13. Oktober 1997 bis 14. Oktober 2000 (Erneuerung) Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) - Ringier AG, 4800 Zofingen Rotationsmechanik / Rollenlager in Zofingen bis 16. M

8. September 1997 bis 8. April 2000 (Erneuerung) -

Cellulose Attisholz AG, 4542 Luterbach verschiedene Betriebsteile bis 20 M 1. September 1997 bis auf weiteres (Änderung)

402

-

Gottfried Baumgartn AG, 6332 Hagendorn verschiedene Betriebsteile 2 H 1. Dezember 1997 bis 2. Dezember 2000 (Änderung / Erneuerung)

-

OsterwalderAG, 3250 Lyss Fertigung und Montage bis 30 M 25. August 1997 bis 26. August 2000 (Änderung)

-

Dr. Ing. Koenig AG, 8953 Dietikon blechverarbeitende Maschinen 20 H 25. August 1997 bis auf weiteres (Änderung)

-

Willy A. Bachofen AG, 4005 Basel Fabrikation bis 8 M 18. August 1997 bis 22. August 1998

-

Peka-Metall AG, 6295 Hosen Produktion und Montage 18 M 1. September 1997 bis -11. September 1999 (Änderung)

-

Habegger Maschinenfabrik AG, 3601 Thun Produktion 4 M 18. August 1997 bis 22. August 1998

-

Rickli + Wyss AG, 3027 Bern Vorstufe, Druckerei 6 M 10. November 1997 bis 11. November 2000 (Erneuerung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) -

Gemeinschaftsbäckerei AG, 4450 Sissach Bäckerei bis 7 M 9. November 1997 bis 11. November 2000 (Erneuerung / Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Nestlé Suisse S.A.', 4612 Wangen bei Ölten Teigfabrikation 1 F 1. September 1997 bis 5. September 1998

Sonntagsarbeit (Art. 19 ArG) -

Bell AG, 4002 Basel Hackerei, Wurstbinderei 3 H 2. November 1997 bis 7. November 1998 (Ändernung / Erneuerung)

403

- Gemeinschaftsbäckerei AG, 4450 Sissach Bäckerei bis 7 M 9. November 1997 bis 11. November 2000 (Ändernung / Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Ununterbrochener Betrieb (Art. 25 ArG) - Aledo Tech AG, 9015 St. Gallen Produktion von CD-R bis 12 M 4. Mai 1997 bis 10. Mai 1998

Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) -

Schweiz. Serum- & Impfinstitut Bern, 3001 Bern Betrieb Rehagstrasse: Konfektionierung bis 40 M oder F 6. Oktober 1997 bis 7. Oktober 2000 (Erneuerung) W.E. Gilomen & Cie,, Hyga-Wattefabrik, 2543 Lengnau Produktion und Verpackung im Werk Rüti bei Buren bis 7 M, bis 15 F 27. Oktober 1997 bis 28. Oktober 2000 (Erneuerung / Änderung)

-

W.E. Gilomen & Cie., Hyga-Wattefabrik, 2543 Lengnau Produktion und Verpackung bis 4 M, bis 6 F 27. Oktober 1997 bis 28. Oktober 2000 (Erneuerung / Änderung)

404

-

Gummi Huber AG, 8307 Effretikon Produktion, Abteilung Vulkanisation 3 F 4; August 1997 bis auf weiteres (Änderung)

-

Rotkreuzstiftung Zentrallaboratorium Blutspender dienst SRK, 3000 Bern 22 Konfektionierung bis 7 M oder F 13. Oktober 1997 bis 8. Januar 2000 (Erneuerung)

-

Alinox SA, 8360 Eschlikon Plattierwerk bis 10 M 21. Juli 1997 bis auf weiteres (Änderung)

-

Sefar AG, 9410 Heiden Werk 1 in Heiden (Mediagebäude) 200 M oder F 13. Oktober 1997 bis 14. Oktober 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Sefar AG, 9410 Heiden Werk 2 in Heiden 100 M oder F 13. Oktober 1997 bis 14. Oktober 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. 1 ArG) -

ABG Prodag AG, 8155 Niederhasli Produktion, Logistik bis 40 M, bis 40 F 14. Juli 1997 bis 18. Juli 1998

- Fincolor GmbH, CMT Treuhand GmbH, 6343 Rotkreuz Betrieb Chaltenboden 8 M 14. Juli 1997 bis 18. Juli 1998 -

Mega Gossau AG, 9202 Gossau l verschiedene Betriebsteile 30 M oder F 25. August 1997 bis 26. August 2000 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Soehnle Waagen AG, 9462 Moutlingen Kunststoffspritzerei, elektronische und mechanische

Montage 4 M , 70 F 1. September 1997 bis 2. September 2000 (Änderung)

-

Wenk & Partner Stickerei GmbH, 9243 lonschwil Automatenstickerei 10 M oder F 1. September 1997 bis auf weiteres (Änderung)

405

-

Canzoni & Cie. AG, 9014 St. Gallen Boloinerei, Umspinnerei, Spulerei und Strickerei 23 M, 29 F 8. September 1997 bis auf weiteres (Änderung)

- AZ Grafische Betriebe AG, 5001 Aarau Zeitungsdruckerei und -Spedition bis 24 M, bis 16 F 7. Juli 1997 bis 10. Juli 2000 - AZ Grafische Betriebe AG, 5001 Aarau Druckerei und Ausrüsterei bis 80 M, bis 40 F, bis 10 J 7. Juli 1997 bis auf weiteres (Änderung und Erneuerung) Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) -

Maschinenfabrik WIFAG, 3001 Bern Gross-Stück-Bearbeitung und Zylinderherstellung bis 36 M 20. Oktober 1997 bis 21. Oktober 2000 (Erneuerung)

-

Genossenschaft VEBO Solothurnische für Behinderte, 4702 Oensingen Bürstenplattenmontage in Zuchwil

Eingliederungsstätte

2 M 16. November 1997 bis 18. November 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - ABB ünifer AG, 5401 Baden Präzisions-Fertigung in Baden bis 5 M 8. September 1997 bis 9. September 2000 (Erneuerung) -

Huber + Anacker AG, 5001 Aarau Offsetdruck bis 6 M 3. August 1997 bis 8. August 1998

- A2 Grafische Betriebe AG, 5001 Aarau Druckerei und Ausrüsterei 3 F 25. August 1997 bis 29. August 1998 - AZ Grafische Betriebe AG, 5001 Aarau Zeitungsspedition bis 10 M, bis 10 F 9. Juni 1997 bis 10. Juni 2000 (Erneuerung) - AZ Grafische Betriebe AG, 5001 Aarau Druckerei und Ausrüsterei bis 39 M 7. Juli 1997 bis auf weiteres (Erneuerung)

406

Ä



- Woertz AG, 4132 Hubtenz Betrieb Holstein: Metall- und Blechbearbeitung bis 6 M 5. Oktober 1997 bis 7. Oktober 2000 (Erneuerung) -

Polar AG, 6274 Eschenbach Kunststoffwerk bis 15 M 6. Oktober 1997 bis 11. Oktober 1998 (Erneuerung}

Sonntagsarfaeit . Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG), 4

-

Röche AG, 4334 'sisseln Analytik-Labor (Qualitätskontrolle) bis 6 F 6. Oktober 1997 bis 7. Oktober 2000 (Erneuerung)

Ununterbrochener Betrieb Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 25 Abs. 1 ArG) -

Ziegler Papier AG, 4203 Grellingen verschiedene Betriebsteile 104 M, 1 F 30. Juni 1997 bis 1. Juli 2000 (Änderung)

-

Ciaviag AG, 5054 Moosleerau verschiedene Betriebsteile bis 65 M 6. Oktober 1997 bis 7. Oktober 2000 (Erneuerung)

-

Polar AG, 6274 Eschenbach - Kunststoffwerk bis 20 M 6. Oktober 1997 bis 11. Oktober 1998

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann nach Hassgabe von Artikel 55 ArG und Artikel 44 ff VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirfcschaftsdepartementes, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des BeSchwedeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

407

Wer zur Beschwerde berechtigt Ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitsnehmerschutz und Arbeitsrecht Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel.

031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

16. September 1997

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschütz und Arbeitsrecht

408

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Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung

·* Der Schweizerische Nutzfahrzeugverband ASTAG hat,, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 1*9. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November (SR 412.101), den Entwurf zu einem Reglement über die Berufsprüfung zum/zur diplomierten Betriebsleiter/in im Strassentransport eingereicht.

Interessenten können diese Entwürfe bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Berufsbildung, Monbijoustrasse43, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

16. September 1997

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Berufsbildung

409

Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserung und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfügungen des Bundesamtes für Landwirtschaft, Abteilung Struckturverbesserung Gemeinde Wynigen BE, Gesamtmelioration Wynigen, 9. Etappe, Projekt-Nr. BE3028-9 Gemeinde Röthenbach i.E. BE, Wasserversorgung Röthenbach, Projekt-Nr. BE7899 Gemeinde Trachselwald BE, Hofzufahrten Sürisguet, Projekt-Nr. BE7955 Gemeinde Huttwil BE, Hofzufahrt Acker, Projekt-Nr. BE8106 Gemeinde Rohrbachgraben BE, Güterweg Chaltenegg - Gruebweid, Projekt-Nr. BE8182 Gemeinde Wolfenschiessen NW, Stallsanierung Hintermatt, Projekt-Nr. NW788 Gemeinde Wolfenschiessen NW, Hofzufahrt Grunggis, Projekt-Nr. NW916 Gemeinde Stans NW, Gebäuderationalisierung Mittler Talachern, Projekt-Nr. NW925 Gemeinde Nesslau SG, Stromversorgung Schlatt - Gublen, Projekt-Nr. SG5066 Gemeinde Ebnat-Kappel SG, Gebäuderationalisierung Hintersteig, Projekt-Nr. SG5008 Gemeinde Goldingen SG, Gebäuderationalisierung Enetbach, Projekt-Nr. SG5019 Gemeinde Stein SG, Alpgebäude Rotenstein, Projekt-Nr. SG5111 Gemeinde Grabs SG, Düngeranlage Untergatter 3, Projekt-Nr. SG5115

410

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungsverordnung vom 14. Juni 1971 (SR 913.1), Artikel 44tT. des Bundesgesctzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4, Oktober 1985 über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt bei der Rekurskommission EVD, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten, Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

16. September 1997

Bundesamt für Landwirtschaft Abteilung Strukturverbesserungen

411

Flughafen Zürich Gesuch um Erteilung einer Baukonzession für das Gepäcksystem Flughafenkopf Anhörung vom 16. September 1997

Gesuchsteller:

Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich, vertreten durch die Flughafendirektion Zürich, 8058 Zürich-Flughafen

Bauherr:

Flughafenimmobiliengesellschaft, 8058 Zürich-Flughafen

Projektverfasser;

SKS-Ingenieure AG, 8057 Zürich

Gegenstand:

Erteilung einer Baukonzession für das Gepäcksystem Flughafenkopf, bestehend aus unterirdischen und oberirdischen Neubauten sowie aus Umbauten im Bürohaus AI und in der Sortieranlage A

Ort:

Grundstück Kat.-Nr. 3139 (Flughafenkopf)

Bauzone:

Flughafenareal

Gesuchsunterlagen:

Die Gesuchsunterlagen, enthaltend: - Konzessionsgesuch - Projektbeschrieb - Pläne gemäss Inhaltsverzeichnis im Projektbeschrieb können beim Bausekretariat Kloten, Kirchgasse 7, 8302 Kloten, eingesehen werden.

Anhörung:

Wer durch das Bauvorhaben betroffen ist, kann binnen 30 Tagen seit der Publikation beim Bausekretariat der Flughafendirektion, 8058 Zürich-Flughafen, zuhanden des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes schriftlich Einwände erheben.

16. September 1997

412

Eidgenössisches Verkehrsund Energiewirtschaftsdepartement

S-

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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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Jahr

1997

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

36

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.09.1997

Date Data Seite

360-412

Page Pagina Ref. No

10 054 391

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