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Botschaft betreffend Schaffung und Anpassung gesetzlicher Grundlagen für Personenregister (Änderung des Strafgesetzbuches sowie Änderungen des Strassenverkehrsgesetzes und des Bundesgesetzes vom 7. Okt. 1994 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes) vom 17. September 1997

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen hiermit mit dem Antrag auf Zustimmung den Entwurf für die Schaffung und Anpassung gesetzlicher Grundlagen für Personenregister.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

17. September 1997

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Koller Der Bundeskanzler: Couchepin

li)i)7-4S>3

50 Bundesblatt 149. Jahrgang. Bd. IV

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Übersicht Bei neuen Datensammlungen, die besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten, müssen die vom Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1) zwingend geforderten formellgesetzlichen Rechtsgrundlagen ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme vorliegen. Für vorbestehende Datensammlungen der genannten Art sind die erforderlichen formellgesetzlichen Rechtsgrundlagen gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung in Artikel 38 Absatz 3 DSC inner!

einer Frist von fünf Jahren seit Inkrafttreten des DSG - spätestens bis am L Juli 1998 - zu erlassen.

Diese Vorlage besteht aus vier Teilen, die alle elektronische Personendatenbanken betreffen: sie befasst sich mit der Personendossierverwaltung im Bundesamt für Polizeiwesen (Teilvorlage A), der Automatisierung des Strafregisters (Teilvorlage B), der Personendatenverarbeitung durch die kriminalpolizeilichen Zentralstellen (Teilvorlage C) sowie den Registern über Fahrzeuge und Fahrzeughalter und Administrativmassnahmen gegen Fahrzeugführer (Teilvorlage D). Die Vorlage bezweckt die rechtzeitige Schaffung oder Anpassung der formellgesetzlichen Rechtsgrundlagen, die für einen rationellen und dem technischen Fortschritt entsprechenden Betrieb der Personendatenbanken in den vier Teilbereichen erforderlich sind.

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Botschaft I II III

Allgemeiner Teil Ausgangslage Vorgaben des Datenschutzgesetzes

Nach DSG, das am I.Juli 1993 in Kraft getreten ist, dürfen Bundesorgane besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile grundsätzlich nur dann bearbeiten, wenn es ein formelles Gesetz ausdrücklich vorsieht. Dies gilt vor allem auch dann, wenn solche Daten elektronisch bearbeitet werden. Sollen sie in einem Abrufverfahren zugänglich gemacht oder an das Ausland übermittelt werden, so ist dies ebenfalls in einem formellen Gesetz ausdrücklich zu regeln. Dabei haben die formellgesetzlichen Grundlagen mit hinreichender Bestimmtheit namentlich über Zweck und Umfang der Datenbearbeitung, die verwendeten Mittel sowie die zur Datenbearbeitung befugten Behörden Auskunft zu geben.

Bei neuen Datensammlungen mit besonders schützenswerten Personendaten und mit Persönlichkeitsprofilen müssen die vom Gesetz geforderten Rechtsgrundlagen ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme vorliegen. Für vorbestehende Datensammlungen der genannten Art sind die erforderlichen formellgesetzlichen Rechtsgrundlagen gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung in Artikel 38 Absatz 3 DSG innert einer Frist von fünf Jahren seit Inkrafttreten des DSG - spätestens bis am 1. Juli 1998 - zu erlassen (vgl. dazu die Ausführungen des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten vom 9. Aug. 1995, aufdatiert per 25. April 1996, in VPB Ì996

111 685 ff.).

Diese Vorlage besteht aus vier Teilen, die'alle elektronische Personendatenbanken betreffen; Sie befasst sich mit der Personendossierverwaltung im Bundesamt für Polizeiwesen (Teilvorlage A), der Automatisierung des Strafregisters (Teilvorlage B), der Personendatenverarbeitung durch die kriminalpolizeilichen Zentralstellen (Teilvorlage C) sowie den automatisierten Registern über Fahrzeuge und Fahrzeughalter und Administrativmassnahmen gegen Fahrzeugführer (Teilvorlage D).

Die Vorlage bezweckt die rechtzeitige Schaffung oder Anpassung der formellgesetzlichen Rechtsgrundlagen, die für einen rationellen und dem technischen Fortschritt entsprechenden Betrieb der Personendatenbanken in den vier Teilbereichen erforderlich sind. Trotz dieses gemeinsamen Zwecks regeln die einzelnen Teilvorlagen den Betrieb von ganz unterschiedlichen Personendatenbanken, so dass es sich rechtfertigt, die beantragten Gesetzesä'nderungen in vier separate Änderungserlasse zu kleiden, die unabhängig voneinander in Kraft gesetzt werden könnten.

112 112.1

Personendossierverwaltung im Bundesamt für Polizeiwesen (Teilvorlage A) Zwei Personendatenbanken AÜPER und ZAN

Mit dem am I. September 1992 vollzogenen Übertritt des Zentralpolizeibüros zum Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) trat zu dem in diesem Amt bereits vorhandenen automatischen Personenregistratursystem (AUPER) eine zweite Datenbank, der sogenannte zentrale Aktennachweis (ZAN), hinzu. Beide Systeme dienen der Verwaltung von personen- und fallbezogenen Akten und enthalten besonders schüt-

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zenswerte Daten wie zum Beispiel Angaben über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.

Der gleichzeitige Betrieb der beiden Datenbanken ZAN und AUPER ist für das BAP mittel- und langfristig nicht mehr tragbar. Einerseits müssen einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes auf beide Systeme zugreifen und andrerseits kommen in beiden Systemen oft die gleichen Personen vor. Ausserdem ist die Datenbank ZAN, für welche das BAP die Verantwortung trägt, technisch veraltet, und schliesslich werden für das System AUPER mit der Totalrevision des Asylgesetzes neue Rechtsgrundlagen geschaffen, welche die Verantwortung für diese Datenbank den mit dem Asylwesen betrauten Bundesbehörden übertragen (s.

Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BB1 1996 II 1). Ursprünglich war die Abteilung Flüchtlinge nämlich im BAP integriert, und das Registratursystem wurde für sämtliche B AP-Abteilungen (mit Ausnahme der Hauptabteilung Strassenverkehr) aufgebaut. Nachdem die Abteilung Flüchtlinge ein selbständiges Bundesamt wurde, haben das BAP und das Bundesamt für Ffüchtlingswesen (BFF) das System AUPER als Registratursystem gemeinsam weiter benutzt.

112.2

Formellgesetzliche Grundlage für die Nachfolgedatenbank IPAS

Aus all diesen Gründen muss die Personendatenverwaltung im BAP neu organisiert werden. Wie die beiden Systeme ZAN und AUPER erfüllt auch die zur Zeit in Entwicklung stehende Nachfolgedatenbank, das informatisierte Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS), eine Doppelfunktion; Einerseits soll das System eine einheitliche, effiziente und dem technischen Fortschritt entsprechende Personendossierverwaltung und -kontrolle für das ganze Bundesamt ermöglichen. Andrerseits wird IPAS nebst den für die Personendossierverwaltung notwendigen Angaben in bestimmten Sachbereichen auch Daten enthalten, die Inhalte von Dossiers wiedergeben oder sich auf den Inhalt von Personendossiers beziehen. In diesen Sachbereichen, zu denen zum Beispiel die internationale Rechtshilfe oder verwaltungspolizeiliche Materien zählen, werden über IPAS somit auch Falldaten erschlossen werden können (vgl. Ziff. 212). Bei den in IPAS enthaltenen Informationen geht es somit um Daten, die nach Artikel 3 Buchstabe c DSG als besonders schützenswert gelten, was gemäss den Artikeln 17 und 19 DSG nach einer formellgesetzlichen Regelung ruft. Diese soll nun im Rahmen dieser Vorlage durch Einfügung eines neuen Artikels 351tlctîl!S im Strafgesetzbuch (StGB; SR377.0) geschaffen werden.

Die Schaffung des neuen Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwallungssystems stellt nicht nur eine informatisene Herausforderung dar, indem es gegenüber den abzulösenden Datenbanken einen technologischen Rückstand aufzuholen gilt.

Die Entwicklung von IPAS erweist sich auch in konzeptioneller Hinsicht als ehrgeiziges Vorhaben. Die für das ganze Bundesamt einheitliche Automatisierung der Personendossierverwaltung darf nämlich nicht isoliert, sondern muss parallel zum Aufbau oder zur Weiterentwicklung aller übrigen Datenbanken im BAP erfolgen.

Da der Zugriff auf die Systeme stets auf einen möglichst engen, mit einem entsprechend spezifischen gesetzlichen Auftrag betrauten Kreis von Benutzern einzugrenzen ist, gilt es, frühzeitig Schnittstellen zu lokalisieren sowie Zwecke und Verbreitung der einzelnen Datenbanken abzugrenzen, um dann schliesslich - je nach Ergebnis dieser Analysen - alle oder auch nur gewisse Kategorien von Systemin-

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halten getrennt zu verwalten. Dies gilt insbesondere im Verhältnis zu den bestehenden und geplanten Datenbanken der kriminalpolizeilichen Zentralstellen, welche gemäss Artikel 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes (ZentG; SR 172.213.71) von allen übrigen Informationssystemen der Polizei und der Verwaltung getrennt geführt werden müssen (vgl. Ziff. 114, 212). Diese Koordinationserfordernisse führen dazu, dass IPAS erst nach dem übergangsrechtlichen Stichdatum des I.Juli 1998 in Betrieb genommen werden kann. Aus diesem Grunde sieht der Gesetzesentwurf vor, dass das BAP die abzulösenden Systeme AUPER und ZAN noch für eine kurze Übergangsfrist, die am 3I.Dezember 1999 abläuft, weiterbetreiben darf (s. dazu Ziff. 215).

113 113.1

Automatisierung des Strafregisters (Teilvorlage B) Automatisierung und Konzentration

Nach geltendem Recht hat der Bund über alle Personen, die im Gebiete der Eidgenossenschaft strafrechtlich verurteilt worden sind, sowie über alle im Auslande verurteilten Schweizer ein Strafregister zu führen, während die Kantone über alle Personen, die von Behörden des Kantons verurteilt worden sind, sowie über alle verurteilten Kantonsbürger ein solches Register zu unterhalten haben. Es versteht sich von selbst, dass es sich bei den in diesen Registern enthaltenen Daten um besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile handelt, deren Bearbeitung eine formellgesetzliche Grundlage erfordert. Die entsprechenden Regelungen finden sich in den Artikeln 359-364 StGB.

Die Vorlage sieht nun vor, dass die auf kantonaler und Bundesebene manuell geführten Register durch ein einziges vollautomatisiertes Strafregister (VOSTRA) ersetzt werden, das der Bund zusammen mit den Kantonen führen wird. Die schon heute im BAP angesiedelte Verwaltung der Urteils- bzw. Strafregisterauszüge soll automatisiert und der Datenaustausch mit anderen Amtsstellen des Bundes und der Kantone von Papier auf elektronische Medien umgestellt werden. VOSTRA führt einerseits zu einer Rationalisierung der Arbeitsabläufe bei allen betroffenen Amtsstellen des Bundes und der Kantone, insbesondere aber beim BAP, und andererseits zu verbesserten Dienstleistungen gegenüber den Strafjustizbehörden sowie zu einer grösseren Aktualität der bearbeiteten Daten. Gleichzeitig wird mit VOSTRA auch die Grundlage für eine detaillierte Kriminalstatistik gelegt.

Diese Automatisierung und Konzentration der Registrierung von Strafurteilen setzen eine Totalrevision der gesetzlichen Grundlagen in den Artikeln 359 ff. StGB voraus.

113.2

Rechtsgrundlagen für die schrittweise Automatisierung

Im zentralen Strafregister des BAP hat bereits eine Teilautomatisierung stattgefunden. So werden die Daten über Strafurteile für rund 540 000 Personen in Form von etwa 700 000 Dokumenten sowie die Gesuche um Registerauszüge für Strafverfahren schon heute elektronisch verwaltet. Das Auffinden der Personen wird durch den automatisierten Strafregisterindex (ASTERIX) elektronisch unterstützt. Dieses im Jahre 1983 eingeführte System erleichtert jedoch nur die Verwaltung der verzeichneten Personen. Die Dokumente müssen nach wie vor manuell erfasst und in Papierform in Akten-Paternostern abgelegt werden. Auch der Datenaustausch mit

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den Behörden erfolgt auf Papier mittels Kopien oder Durchschriften. Die manuelle Fristenverwaltung für Löschungen und Entfernungen von Urteilseinträgen, die auf Bürozeiten beschränkte Auskunftsbereitschaft sowie die zum Teil zögerliche Zustellung und Verarbeitung der Urteils- und anderen Meldungen entsprechen nicht mehr einer modernen Informationsbewirtschaftung.

Die Rechtsgrundlage für ASTERIX findet sich in Artikel 8 der Verordnung vom I.Dezember 1986 über das Nationale Zentralbüro INTERPOL Schweiz (SR I72.2J3.56). Die Gültigkeit dieser Bestimmung ist bis zum 30. Juni 1998 befristet. Auf diesen Zeitpunkt hin muss ASTERIX durch VOSTRA abgelöst werden und die formellgesetzliche Rechtsgrundlage für das automatisierte Strafregister in Kraft stehen.

114

Personendatenverarbeitung durch die kriminalpolizeilichen Zentralstellen im Bundesamt für Polizeiwesen (Teilvorlage C)

114.1

Bundesgesetz über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen

Am 15. März 1995 ist das ZentG in Kraft getreten. Damit wurde die rechtliche Grundlage geschaffen, welche es dem Bund erlaubt, die Kantone und ausländische Polizeikräfte im Kampf gegen die zunehmend als grenzüberschreitendes Phänomen in Erscheinung tretende Schwerstkriminalität zu unterstützen. Insbesondere hat das Gesetz dem Bund eine zentrale Rolle beim Erkennen und Bekämpfen des organisierten Verbrechens zuerkannt. Das ZentG regelt auch den internationalen und interkantonalen polizeilichen Informationsaustausch.

114.2

Einheitliche Organisationsstruktur der kriminalpolizeilichen Zentralstellen im BÀP

Damit das ZentG in der Praxis effizient vollzogen werden kann, muss die Organisationsstruktur der kriminalpolizeilichen Zentralstellen im BAP an den neuen gesetzlichen Auftrag angepasst werden. Zu diesem Zwecke hat das Eidgenüssische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Reorganisationskonzept erarbeitet. Dieses sieht vor, dass die kriminalpolizeilichen Zentralstellen im BAP zu einem nationalen und internationalen Informations-, Analyse-, Koordinations- und Ermittlungszentrum ausgebaut werden. Dieser Ausbau bedingt, dass die in diversen Spezialgesetzen und Staatsverträgen für spezielle Deliktsformen wie organisiertes Verbrechen, Drogenhandel, Geldfälschung oder Menschenhandel ausgeschiedenen Zentralstellenfunktionen unter einer neuen und einheitlichen Organisationsstruktur zusammengefasst werden. Das inzwischen vom Bundesrat zur Kenntnis genommene Konzept soll in der Vollzugsverordnung zum ZentG rechtlich umgesetzt werden. Gemäss Verordnungsentwurf werden die kriminalpolizeilichen Zentralstellen im BAP zur Wahrnehmung ihres gesetzlichen Analyse-, Koordinations- und Ermittlungsauftrages unter einer einheitlichen Organisationsstruktur zusammengefasst, welche sich in eine kriminalanalytische, eine operative und eine logistische Einheit unterteilt.

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114.3

Getrennte Datenbearbeitung

Obwohl der Geltungsbereich des ZentG die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes als Ganzes erfasst und die Vollzugsverordnung die kriminalpolizeilichen Zentralstellen im BAP folgerichtigerweise unter einer einheitlichen Organisationsstruktur zusammenfassen wird, muss hinsichtlich gewisser Bereiche dennoch zwischen einzelnen Zentralstellenfunktionen unterschieden werden. So kommen dem Bund aufgrund von Artikel 29 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121) im Kampf gegen den illegalen Drogenhandel Ermittlungskompetenzen zu, die ihm im Bereich der organisierten Kriminalität bis anhin fehlen. Diese Besonderheit hat dazu geführt, dass der Gesetzgeber in den Abschnitten 2 und 3 des ZentG zwischen den Funktionen der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs differenzieren musste und demzufolge zwei Zentralstellen ausgeschieden hat. Zudem sieht Artikel 11 Absatz l des ZentG vor, dass der Bundesrat anordnen kann, «dass eine Zentralsteile zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Datenverarbeitungssystem betreibt», woraus folgt, dass die kriminalpolizeiliehen Zentralstellen im BAP nach geltendem Recht trotz ihrer einheitlichen Organisationsstruktur kein gemeinsames Informationssystem betreiben dürfen.

114.4

Zwei Schwesterdatenbanken als Sofortlösung

Angesichts dieser Rechtslage werden die beiden Datenverarbeitungssysteme zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels (DOSIS) und zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens (ISOK) getrennt und aufgrund verschiedener Verordnungsgrundlagen betrieben (s. DOSIS-Verordnung vom,26. Juni 1996, SR 812.121.7; die ISOK-Verordnung wird zur Zeit ausgearbeitet). Die parallele Führung von zwei Systemen dürfte sich in der kriminalpolizeilichen Praxis nur beschränkt bewähren, zumal gerade der illegale Drogenhandel zu den bevorzugten Tätigkeitsgebieten des organisierten Verbrechens zählt. Dieser Umstand wird - in einem noch grösseren Ausmass als bei AUPER und ZAN - zu Doppelspurigkeiten führen.

114.5

Gemeinsames Informationssystem als Ziel

Aufgrund der erwähnten Unzulänglichkeiten kann der getrennte Betrieb der beiden technisch praktisch identischen Schwesterdatenbanken DOSIS und ISOK lediglich als Sofortlösung befriedigen. Mit der in Teilvorlage C vorgeschlagenen Änderung von Artikel 11 Absatz l des ZentG soll den Mitarbeitenden der kriminalpolizeilichen Zentralstellendienste im BAP, deren individuelle Zugriffsberechtigungen auf DOSIS und ISOK lauten, ermöglicht werden, Daten zu erschliessen, welche sich auf die beiden Systeme als Ganzes beziehen. Diese Zwischenlösung soll die Zeit überbrücken, bis dann schliesslich das informatisene Nachfolgeprodukt von DOSIS und ISOK entwickelt und einsatzbereit sein wird. Erst wenn dieser dritte Schritt getan ist, wird von einem gemeinsamen Informationssystem im eigentlichen Sinne des modifizierten Wortlautes von Artikel 11 Absatz l des ZentG gesprochen werden können.

Die Notwendigkeit eines gemeinsamen Informationssystems folgt aus der in der Vollzugsverordnung zum ZentG umzusetzenden kriminalpolizeilichen Erkenntnis, wonach die vom ZentG bezweckte Bekämpfung des organisierten und international

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tätigen Verbrechens anhand einer organisatorisch abgestützten Gesamtanalyse aller Schwerstkriminellen Phänomene erfolgen muss. Auf der gleichen Erkenntnis beruht übrigens auch die in Vorbereitung begriffene Vorlage zur Ausdehnung der bundesanwaltschaftlichen Ermittlungskompetenzen auf die gesamte grenzüberschreitende und komplexe Schwerstkriminalität.

Im gemeinsamen Informationssystem werden die Daten nach kriminologischen Kategorien eingeteilt (organisiertes Verbrechen, Drogen, Menschenhandel, Wirtschaftskriminalität, Geld Wäscherei, Falschgeld, usw.). Je nach Bedarf wird der Bundesrat auf dem Verordnungsweg den Aufbau von Subsystemen vorsehen.

Auch das zukünftige gemeinsame Informationssystem wird von anderen Datenbanken der Polizei und Verwaltung streng getrennt betrieben werden müssen. Zudem wird der Bundesrat durch eine entsprechende Ausgestaltung der Zugriffsrechte dafür sorgen, dass den einzelnen Benutzern nur jene Inhalte der Datenbank zugänglich gemacht werden, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.

115

Register für Fahrzeuge und Fahrzeughalter sowie für Ädministrativmassnahmen gegen Fahrzeugführer (Teilvorlage D)

115.1

Anpassung der veralteten gesetzlichen Grundlagen

Die bisherige, aus den 50er Jahren stammende, rudimentäre gesetzliche Grundlage in Artikel 104 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) für den Betrieb des Fahrzeug- und Fahrzeughalterregisters (MOFIS) und des Registers der Ädministrativmassnahmen gegen Fahrzeugführer (ADMAS) sowie für die Führung der Unfallstatistik soll revidiert und den Anforderungen des DSG angepasst werden. Sowohl MOFIS als auch ADMAS, die in ihrer ursprünglichen Form nicht für online-Abfragen konzipiert waren, enthalten Personendaten.

Der heute mögliche Direktzugriff auf die beiden Systeme, insbesondere durch die kantonalen Behörden, Öffnet neue Perspektiven der Datenbearbeitung, welche einer ausdrücklichen Erwähnung im Gesetz bedürfen.

Der Bundesrat soll mit der Regelung der Zugriffsberechtigungen beauftragt werden und auch den Datenaustausch zwischen den kantonalen Behörden und Bundesstellen regeln. Weil Bund und Kantone MOFIS und ADMAS gemeinsam betreiben, ist es notwendig, dass der Bundesrat auch einheitliche Systemanwendungen vorschreiben kann.

115.2

Online-Anschlüsse an MOFIS

Die Polizei- und Zollorgane sollen zur Erleichterung der Kontrolle im Strassenverkehr und der Fahndung direkt an MOFIS angeschlossen werden können. Der geschäftsführende Versicherer des nationalen Versicherungsbüros (NVB) und des nationalen Garantiefonds (NGF) soll die notwendigen Daten für die Berechnung der Beitragszahlungen der einzelnen Motorfahrzeughalter an das NVB und den NGF, für die Abklärung von Unfällen mit schweizerischer Beteiligung im Ausland sowie für die Gewährung des Besucherschutzes direkt aus MOFIS entnehmen können.

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115.3

Online-Anschlüsse an ADMAS

Neben den für die Erteilung und den Entzug von Führerausweisen zuständigen Stellen der Kantone und des Bundes sollen inskünftig im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen auch die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein durch ein Abrufverfahren Einsicht in ADMAS nehmen können.

12 121

Vorgeschichten der vier Teilvorlagen Personendossierverwaltung im Bundesamt für Poüzeiwesen (Teilvorlage A)

Beim informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem IPAS handelt es sich um eine Datenbank, die vom BAP betrieben wird. Ausserhalb der Bundesverwaltung angesiedelte Stellen erhalten keinen Zugriff auf dieses System. Da die Neuerung somit ausschliesslich bundesverwaltungsintern zu vollziehen sein wird, konnte auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet werden (vgl. Art. l Abs. 2 Est. b der Verordnung vom 17. Juni 1991 über das Vernehmlassungsverfahren; SR 772.002).

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Automatisierung des Strafregisters (Teilvorlage B)

Mit Beschluss vom 15. Mai 1996 hat der Bundesrat das EJPD ermächtigt, über den Vorentwurf und den erläuternden Bericht zu den «Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung» ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Die hier vorgeschlagene Revision des Strafgesetzbuches für die Einführung des automatisierten Strafregisters bildete einen Bestandteil jenes Gesetzgebungspaketes.

Die Vernehmlassung zeitigte zur Teilvorlage «automatisiertes StrafregisteD> ein äusserst positives Bild: Von 38 expliziten Stellungnahmen zu diesem Thema sind deren 34 klar und meist uneingeschränkt zustimmend. Darunter finden sich 21 Kantone (von 22 antwortenden), das Bundesgericht, drei Parteien und neun weitere Vernehmlasser. Soweit überhaupt eine nähere Begründung für die positive Aufnahme des Vorschlags gegeben wird, wird das automatisierte Strafregister als wertvoller Beitrag für die rationelle Führung von Strafverfahren, als dringende Notwendigkeit oder als Gebot der Zeit bezeichnet. Vernehmlasser, welche trotz Zustimmung zum Grundanliegen Vorbehalte äussern, beziehen diese zum einen auf die als zu wenig klar betrachteten Angaben über die Kosten und zum andern auf die datenschutzrechtliche Problematik des Vorhabens. Auch einige vorbehaltlose Befürworter der Vorlage betonen, dem Datenschutz sei die nötige Beachtung zu schenken.

123

Personendatenverarbeitung durch die kriminalpolizeilichen Zentralstellen im Bundesamt für Polizeiwesen (Teilvorlage C)

Die Vorlage einer punktuellen Revision von Artikel 11 Absatz.l des ZentG bezieht die schon vom geltenden Recht vorgesehene Befugnis zum Betrieb eines Informationssystems nicht mehr auf einzelne kriminalpolizeiliche Zentralstellen, sondern neu auf die kriminalpolizeilichen Zentralstellen im BAP als Ganzes. Da diese Anpassung struktureller Natur ist, erübrigt sich auch hier eine Vernehmlassung.

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124

Register für Fahrzeuge und Fahrzeughalter sowie für Administrativmassnahmen gegen Fahrzeugführer (Teilvorlage D)

Dieser Teil der Vorlage wurde bereits im Rahmen der hängigen Teilrevision des SVG in die Vernehmlassung geschickt und ist dort einhellig auf Zustimmung gestossen. Die Teilvorlage wird nun aber aufgrund der sich aus dem Anschlussbedürfnis der Zoll- und Polizeiorgane an MOFIS und den erwähnten Übergangsbestimmungen des Datenschutzrechts ergebenden Dringlichkeit der SVG-Teilrevision vorgezogen.

2 21 211

Besonderer Teil Personendossierverwaltung im Bundesamt für Polizeiwesen (Teilvorlage A) Zweck

Artikel 35'l"«'«* Absatz l StGB-E nennt das B AP als Betreiberin der neuen zentralen Personendatenbank, erwähnt die besondere Schutzbedürftigkeit der darin enthaltenen Daten und gibt Auskunft über die Bearbeitungszwecke. Als Name für die neue Datenbank wurde die Bezeichnung «informaüsiertes Personennachweis-, Aktennachweis- and Verwaltungssystem IPAS» gewählt.

Buchstabe a steht vor, dass das neue System den Benutzern Auskunft darüber erteilen soll, ob im BAP über eine bestimmte Person Daten bearbeitet werden. Dieser Zweck soll erreicht werden, indem das System - unter Vorbehalt gewisser Einschränkungen (vgl. Ziff. 212) - eine Übersicht bietet über die Dienststellen des BAP, die über eine bestimmte Person Daten bearbeiten, sowie über die Informationssysteme des BAP, in denen eine bestimmte Person verzeichnet ist. Mit dem in Buchstabe a genannten Zweck sind keine Einsichtsmöglichkeiten in die Inhalte von Personendossiers oder elektronischen Personeneintragungen verbunden. Inhaltsbezogene Datenbearbeitungsmöglichkeiten lassen sich hingegen aus dem in Buchstabe b vorgesehenen Zweck der Bearbeitung von Daten über die Geschäfte des Bundesamtes ableiten. Allerdings bleibt der Kreis dieser auf den Inhalt von Personendossiers und elektronischen Personeneintragungen bezogenen IPAS-Falldaten auf bestimmte Sachbereiche beschränkt (vgl. Ziff. 212). Die in den Buchstaben c, d und e genannten Zwecke sollen eine einheitliche, effiziente und zuverlässige Verwaltung und Bewirtschaftung der Personendossiers sowie der elektronischen Personeneinträge in den Datenverarbeitungssystemen des Amtes ermöglichen.

212

Inhalt

In Absatz 2 werden die Dateninhalte von IPAS bezeichnet.

Die in Ziffer 211 erläuterten Zwecke von IPAS setzen voraus, dass in diesem System die Personalien derjenigen Personen enthalten sind, über welche im BAP Daten bearbeitet werden. Insbesondere Hesse sich ohne die Verfügbarkeit dieser Daten über IPAS unmöglich feststellen, ob das BAP über eine bestimmte Person Daten bearbeitet. Der Zugriff auf die in Buchstabe a erwähnten Personalien kann nur über eine Suche nach einer bestimmten Person erfolgen. Dieser Suchvorgang setzt seitens der Benutzer die Kenntnis eines bestimmten Namens oder das Wissen

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um 'konkrete Aktenbearbeitungsangaben wie die Nummer eines bestimmten Personendossiers voraus. Da mit IPAS keinerlei Fahndungs- und Ermittlungszwecke verbunden werden, sind von anderen Personenkriterien wie zum Beispiel dem Geburtsdatum, dem Beruf oder dem Wohnort ausgehende Abfragen ausgeschlossen (diese Merkmale können nur zur Ergänzung des Namens herangezogen werden). Zu den in Buchstabe a genannten Personen zählen nur diejenigen, über welche im BAP ein sogenannter Personenstamm eröffnet worden ist. Sogenannte Drittpersonen, welche lediglich im Dossier einer Person mit einem eigenen Stamm Erwähnung finden, fallen nicht unter diese Bestimmung.

Werden über eine bestimmte Person mit eigenem Stamm im BAP Daten bearbeitet, so gibt das System dem Benutzer die in Buchstabe b erwähnten Informationen bekannt, indem es anzeigt, durch welche Dienststellen des Bundesamtes die Bearbeitung erfolgt. Im Falle von elektronischen Einträgen gibt das System zusätzlich darüber Auskunft, in welchen Datenverarbeitungssystemen des BAP die Person verzeichnet ist. Allerdings gelten gewisse Einschränkungen (vgl. Erläuterungen zu Abs. 5 in Ziff. 214).

Buchstabe c weist auf all jene Informationen, die zur ordnungsgemässen Verwaltung und Bewirtschaftung von Personendaten und -dossiers unentbehrlich sind, wie zum Beispiel Aktennummern.

Wie unter Ziffer 112.2 erwähnt worden ist, erfüllt IPAS eine Doppelfunktion, indem es nebst der erleichterten Perpnendaten- und Aktenbewirtschaftung in bestimmten Sachbereichen auch Zugriff auf Daten ermöglichen soll, welche sich auf den Inhalt von Personendossiers und elektronischen Einträgen beziehen. Buchstabe d beschränkt diese Faüdaten auf die Sachbereiche der internationalen Rechtshilfe, der Auslieferung, des Erkennungsdienstes, der Verwaltungspolizei im Zuständigkeitsbereich des BAP und Interpol. Informationen aus den Datenverarbeitungssystemen oder Personendossiers der kriminalpolizei liehen Zentralstellen bleiben von dieser Regelung ebenso ausgeschlossen wie solche aus dem automatisierten Strafregister VOSTRA oder aus dem automatisierten Fahndungssystem RIPOL, womit insbesondere auch dem von Artikel 11 Absatz 3 des ZentG ausgesprochenen Trennungsgebot (vgl. Ziff. 112.2) Rechnung getragen wird. Der Sachbereich der Verwaltungspolizei im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes wird nicht
abschliessend bestimmt, da dem BAP mit dem Inkrafttreten der beiden neuen Bundesgesetze über das Glücksspiel und über die Spielbanken sowie über Waffen, Waffenzubehör und Munition zusätzliche verwaltungspolizeiliche Aufgaben zukommen werden. Die nähere Umschreibung dieser zusätzlichen Aufgaben wird der Bundesrat auf dem Verordnungsweg vornehmen. Der Sachbereich des Erkennungsdienstes beruht auf der gesetzlichen Grundlage in Artikel 35 lsci"ics StGB und wird in der Verordnung vom 1. Dezember 1996 über den Erkennungsdienst im Bundesamt für Polizeiwesen (SR 172.213.57} noch näher konkretisiert. Es handelt sich im wesentlichen um Sammlungen von Fingerabdrücken, Tatortspuren, Fotografien und Signalementen. Der Bundesrat wird die Personenkreise im BAP, welche auf einzelne oder mehrere Kategorien der in Buchstabe d erwähnten Falldaten Zugriff erhalten, auf dem Verordnungsweg näher bezeichnen. Dabei wird er die Zugriffsberechtigungen auf jene Datenkategorien und Sachbereiche zu beschränken "haben, die mit der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Benutzer in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. Erläuterungen zu Abs. 5 in Ziff. 214).

Bei IPAS handelt sich um ein informatisiertes Datenverarbeitungssystem. Die Informatisierung bezieht sich in erster Linie auf die Dokumentenverwaltung. Hinsichtlich der Erfassung der Inhalte von Personendossiers wird sich die Informatisierung

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nur partiell verwirklichen lassen. Buchstabe e sieht somit vor, dass die von IPAS erfassten Daten nebst den elektronisch gespeicherten Einträgen auch personenbezogene Dokumente in Papierform umfassen werden. Ausserdem trägt die Bestimmung auch modernen technischen Möglichkeiten Rechnung, die es erlauben, Aktenstücke als Bild elektronisch zu speichern.

213

Online-Zugriff

Die online-zugriffsberechtigten Bundesbehörden werden in den Absätzen 3 und 4 abschliessend genannt.

Absatz 3 erwähnt die für die Bearbeitung von erkennungsdienstlichen Daten zuständige Bundesbehörde, welche wie das BAP selbst Daten im IPAS nicht nur online abrufen, sondern auch eingeben und modifizieren darf. Dabei handelt es sich um die aus den Sektionen Erkennungsdienst im BAP und Identifikation im BFF ausgegliederten AFIS-Services, welche mit der elektronischen Bearbeitung von Fingerabdruck- und Tatortspuren betraut und administrativ dem Generalsekretariat bzw.

dem Rechenzentrum EJPD unterstellt sind, fachlich aber immer noch sehr eng mit dem BAP zusammenarbeiten müssen. Hinsichtlich Falldaten werden die Bearbeitungsrechte der AFIS-Services mittels Verordnung auf den in Absatz 2 Buchstabe d erwähnten erkennungsdienstlichen Sachbereich zu beschränken sein.

Absatz 4 nennt diejenigen Bundesbehörden, welche mit IPAS online verbunden werden, um abklären zu können, ob im BAP über eine bestimmte Person Daten bearbeitet werden. Buchstabe a erwähnt die Bundesanwaltschaft, die ihr onlineAbfragerecht nur im Rahmen von gerichtspolizeilichen Ermittlungen ausüben darf.

Die Buchstaben b und c knüpfen an die im neuen Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; BB1 1997 II 586) vorgesehenen Zuständigkeiten an: Da die für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens zuständigen kriminalpolizeiliehen Zentralstellen im BAP hinsichtlich dieser Aufgabe als ausschliessliche Ansprechpartner der Kantone und des Auslandes gelten, sieht das BWIS in Artikel 2 Absatz 3 vor, dass die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden die Zentralstellen im BAP unterstützen, indem sie diesen die bei ihnen anfallenden Erkenntnisse über das organisierte Verbrechen mitteilen. Indem Buchstabe b der mit diesen unterstützenden Aufgaben betrauten Bundesbehörde die Abfrageberechtigung erteilt, lassen sich administrative aufwendige Rückfragen auf ein Minimum beschränken, was deren Meldetätigkeit wesentlich erleichtern wird. Dasselbe gilt für die Durchführung von Personensicherheitsüberprüfungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c BWIS. Die in Buchstabe c vorgesehene Ausdehnung der Abfrageberechtigung auf die für diese Überprüfungen zuständigen Bundesbehörden wird dazu
führen, dass die ungefähr 18000 jährlichen Abklärungen, von denen etwa 15000 auf den militärischen Bereich entfallen, wesentlich rationeller abgewickelt werden können. Als einziges Personenmerkmal für die in Absatz 4 vorgesehenen online-Abfragen wird der Name (allenfalls ergänzt durch weitere eingrenzende Kriterien) zuzulassen sein.

Gemäss Absatz I Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b wird sich die von IPAS gelieferte Antwort darauf beschränken, welche Dienststellen des Amtes über eine bestimmte Person Daten bearbeiten und in welchen Informationssystemen des BAP eine Person verzeichnet ist. Ausserdem werden bezüglich der verzeichneten Person, auf welche sich die konkrete Suche bezieht, die in IPAS gespeicherten Personalien im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a zugänglich gemacht.

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Andere Abfragemöglichkeiten sind ausgeschlossen (hinsichtlich weitergehender Einschränkungen sei auf die Erläuterungen zu Abs. 5 in Ziff. 214 verwiesen).

214

Delegation

Gemäss Absatz 5 wird der Bundesrat auf dem Verordnungsweg die Einzelheiten festzulegen haben.

Aufgrund des gerade auch im Datenschutzrecht zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismässigkeit muss die Bearbeitung strikte auf jene Daten beschränkt werden, welche die Benutzer zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unbedingt benötigen. Aus diesem Grund sieht Buchslabe b ausdrücklich vor, dass der Kreis der zur Bearbeitung berechtigten Dienststellen des BAP mittels Verordnung zu · beschränken sei.

Gemäss Buchstabe c werden die Bearbeitungsmöglichkeiten aber auch in sachlicher Hinsicht eingegrenzt werden müssen. In bezug auf IPAS-Falldaten bedeutet dies, dass die Zugriffsrechte der Benutzer auf die in Absatz 2 Buchstabe d bezeichneten und auf dem Verordnungsweg gegebenenfalls weiter zu konkretisierenden Sachbereiche aufgeteilt werden müssen. Darüber hinaus sieht Buchstabe c vor, dass auch in bezug auf die Hinweise auf Dienstellen und Informationssysteme des BAP, in welchen eine bestimmte Person verzeichnet ist (Abs. 2 Bst. b), gewisse Einschränkungen vorzunehmen sein werden. So wird zum Beispiel auszuschliessen sein, dass ausschliesslich mit verwaltungspolizeilichen Aufgaben betraute Benutzer im BAP Falldaten im Bereich der Auslieferung einsehen oder darüber Kenntnis erhalten können, dass eine Person in kriminalpolizeilichen Datenverarbeitungssystemen der Zentralstellendienste verzeichnet ist.

Die Bestimmungen in den Buchstaben d und e garantieren, dass die Rechte der betroffenen Personen auf Auskunftserteilung sowie auf Berichtigung, Archivierung und Vernichtung ihrer Daten auf dem Verordnungsweg angemessen geregelt werden. Buchstabe d stellt sicher, dass die rechtsetzenden Vorkehren getroffen werden können, welche erforderlich sind, um zu verhindern, dass die in Artikel 14 des ZentG enthaltene Regelung des Auskunftsrechts umgangen werden kann. Absatz 2 dieser Gesetzesbestimmung weicht im Sinne einer lex specialis von den in den Artikeln 8 und 9 DSG enthaltenen Regelungen des Auskunftsrechtes ab, indem entsprechende Ersuchen in bezug auf eine Datenbearbeitung durch die kriminalpolizeilichen Zentralstellen zu einer stets gleich lautenden Antwort des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragteri führen, welche sich lediglich zur Rechtmässigkeit einer allfa'lligen Bearbeitung von Daten ausspricht, im
übrigen aber keine Rückschlüsse darüber zulässt, ob die Zentralstellen tatsächlich den Gesuchsteller betreffende Daten bearbeiten. Die entsprechenden Verordnungsbestimmungen werden sinngemäss vorsehen müssen, dass sich die grundsätzlich nach den ordentlichen Bestimmungen des DSG richtenden Auskünfte aus dem IPAS nicht darauf beziehen werden, ob die kriminalpolizeilichen Zentralstellen die um Auskunft ersuchende Person betreffende Daten bearbeitet, und dass die Gesuchsteller diesbezüglich über ihre Rechte nach Artikel 14 des ZentG zu belehren sein werden.

Insgesamt bieten die in Absatz 5 enthaltenen Delegationsnormen Gewähr dafür, dass die auf Gesetzesstufe mit hinreichender Bestimmtheit formulierten datenschutzrechtlichen Zielsetzungen der Vorlage auf dem Verordnungsweg sachgerecht konkretisiert und umgesetzt werden.

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Übergangsrechtliche Bestimmung

Die Übergangsbestimmung im Anschluss an Artikel 351wtics setzt voraus, dass die AUPER-Verordnung vom 18. November 1992 (SR 142.315) und die Rechtsgrundlage des ZAN, die Verordnung vom 1. Dezember 1986 über den Erkennungsdienst des Bundesamtes für Polizeiwesen (SR 172,213.57), einer Teilrevision unterzogen und bis zum 1. Juli 1998 dem dannzumaligen Stand der Rechtsetzung angepasst sein werden. Insbesondere wird der bereits erwähnten Totalrevsion des Asylgesetzes Rechnung zu tragen sein. Um die BAP-Daten besser von jenen des BFF zu trennen und die Zugriffsrechte besser zu beschränken, drängen sich auch organisatorische und technische Massnahmen auf.

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Automatisierung des Strafregisters (Teilvorlage B)

Durch das Verfahren VOSTRA soll das Strafregister weitestgehend papierlos geführt werden. Sowohl die Ablage als auch der Informationsaustausch mit anderen Amtsstellen soll elektronisch erfolgen. Dabei geht es nicht um eine elektronische Ablage der Dokumente als Bild, sondern um eine Speicherung in Form von strukturierten Daten, indem die Kantone die zu registrierenden Daten auf ein einheitliches elektronisches Formular (Maske) eingeben. Die Automatisierung wird zu einer Verbesserung der Auskunftsbereitschaft unter qualitativen und zeitlichen Aspekten führen. Sie ermöglicht eine automatisierte Fristenüberwachung und trägt dank der im System eingebauten logischen Kontrollmöglichkeiten den Belangen des Datenschutzes besser Rechnung, als dies mit der manuellen Lösung möglich war. So werden auf Tippfehler zurückzuführende, unlogische Eingaben, wie zum Beispiel Nummern von Gesetzesartikeln, welche sich nicht mit den eingegebenen Delikten oder Strafarten in Übereinstimmung bringen lassen, vom System entdeckt.

Die wesentlichen technischen Vorteile der Automatisierung lassen sich wie folgt zusammenfassen: - Untersuchungsrichterümter, Staatsanwaltschaften und Strafgerichte können direkt (online) auf das'zentral beim Bund geführte Strafregister zugreifen; - die Registerauszüge werden übersichtlich in tabellarischer Form gestaltet und können von den angeschlossenen Amtsstellen vor Ort ausgedruckt werden; - Urteilsauszüge werden online erfasst und auf elektronischem Wege an das Zentrale Strafregister übermittelt; - bei der elektronischen Speicherung werden Daten automatisch auf ihre logische Richtigkeit geprüft; - die Fristen werden automatisch überwacht und die Daten laufend aktuell gehalten und - eine entsprechende Strukturierung und Codierung der Daten erlaubt statistische Auswertungen, die heute nur mit grossem Aufwand möglich sind.

Heute werden in den Kantonen parallel zum Zentralstrafregister des Bundes kantonale Strafregister geführt. Da für die Kantone ein online-Anschluss an das neue Register vorgesehen ist, werden die dortigen Strafregister überflüssig. Anstelle der heute zuständigen Amtsstellen bestimmt neu jeder Kanton eine Koordinationsstelle (Art. 36(?>'l!! Abs. 5 StGB-E). Diese trägt u. a. Mitteilungen derjenigen Behörden ihres Kantons, die nicht online angeschlossen sind, ins Register ein. Umgekehrt erteilt sie diesen Behörden auch Auskünfte.

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Artikel 359 StGB-E Diese Bestimmung enthält eine abschliessende Aufzählung derjenigen Aufgaben, für deren Erfüllung Personendaten im automatisierten Strafregister bearbeitet werden können. Diese Aufzählung entspricht geltendem Recht.

Artikel 360 StGB-E Diese Bestimmung legt, wie bereits im geltenden Recht, den Inhalt des Strafregisters fest. Dazu gehören ausdrücklich die Namen von Personen, gegen die in der Schweiz Strafverfahren wegen Verbrechen und Vergehen hängig sind (Abs. 2 Bst. f). Bis anhin wurden die Daten über noch nicht abgeschlossene Strafverfahren durch das BAP jeweils im Zeitpunkt der Abgabe des Strafregisterauszuges an die ersuchende Behörde im ASTERIX erfasst (Art. 363b!s StGB). Durch den Direktanschluss der betroffenen Behörden erfolgt nun diese Datenerfassung direkt, indem die zu einem Abruf von Daten Anlass gebenden hängigen Verfahren automatisch erfasst und gespeichert werden. Eine Mitteilungspflicht seitens des Bundesamtes für Polizeiwesen entfallt, da eine direkte Einsichtnahme für Behörden nach Artikel Soff1'* Absatz 2 Buchstaben a-e StGB-E vorgesehen wird. Damit entfallen die im heutigen Artikel 363his StGB aufgeführten Pflichten, weshalb diese Bestimmung zu streichen ist.

Artikel 360>'i!i StGB-E Diese Vorschrift enthält eine umfassende Regelung der Datenbearbeitung. Die Liste der in Absatz l genannten Stellen, welche Personendaten im Register bearbeiten können, ist abschliessend.

Das gleiche gilt für die in Absatz 2 enthaltene Aufzählung derjenigen Behörden, die Personendaten online abfragen können. Deren Zugriff beschränkt sich auf die in Artikel 359 StGB-E angegebenen Zwecke und Aufgaben. Somit wird die in Buchstabe c genannte Bundespolizei ihr Einsichtsrecht im Rahmen ihrer strafverfolgenden Aufgaben als Gerichtspolizei des Bundes, nicht jedoch in Ausübung ihrer präventivpolizeilichen Staatsschutzaufgaben beanspruchen können. Dank des in Buchstabe d vorgesehenen Abrufrechts der Untergruppe Personelles der Armee kann inskünftig auf die Eintragung von Verurteilungen im Personeninformationssystem der Armee (PISA) verzichtet werden. Für die in Buchstabe i aufgeführten Bundesbehörden, die für die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen zuständig sind, rechtfertigt sich der Direktzugriff aufgrund der sich jährlich auf ca. 18 000 belaufenden Anzahl von Auskunftsersuchen
(vgl. Ziff. 213). Abgesehen von den in Buchstabe g genannten kantonalen Fremdenpolizeibehörden werden die kantonalen Polizeibehörden in Artikel 360bis StGB-E nicht erwähnt, da den kantonalen Korps kein direkter Zugang auf VOSTRA gewährt werden soll. Bei den kantonalen Fremdenpolizeibehörden rechtfertigt sich der online-Anschluss, da diese im Rahmen der Erteilung oder Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung gesetzlich verpflichtet sind, alle Tatsachen zu untersuchen, nach denen die Anwesenheit eines Ausländers als unerwünscht erscheinen könnte, worunter natürlich auch die in VOSTRA enthaltenen Fakten fallen.

Nach Absatz 3 kann der Bundesrat die Einsichtsrechte nach Absatz 2 auf weitere Justiz- und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone ausdehnen. Diese Ermächtigungsklausel soll es erlauben, die Automatisierung auf dem Verordnungswege an zukünftige Entwicklungen anzupassen und insbesondere allfälligen Zunahmen von Gesuchen sowie Beschleunigungen der jeweiligen Verfahren Rechnung tragen zu können. Allerdings bleibt der Verordnungsgeber dabei stets an die von 1307

Artikel 359 StGB-E vorgegebenen Zwecke gebunden. Bei verschiedenen Bundesbehörden wie zum Beispiel dem Bundesamt für Sanität (mit bezug auf dessen Entscheide über allfällige Dienstuntauglichkeit), dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (hinsichtlich dessen Verfügungen über den Entzug des Ausweises für das Luftfahrtpersonal), den für die Einteilung und Beförderung von Zivilschutzleistenden oder den für die Umwandlung von Bussen in Haft zuständigen Bundesstellen kann vorläufig noch von einem Direktanschluss abgesehen werden, da das für die Erteilung von Einzelfallauskünften an Bundesbehörden zuständige BAP die von diesen Stellen stammenden Ersuchen aufgrund ihrer moderaten Anzahl noch ohne weiteres zu bewältigen in der Lage ist. Dasselbe gilt für die von den kantonalen Koordinationsstellen zu erteilenden Einzelfallauskünfte an Stellen ihres Kantons wie zum Beispiel die für die Eignungsabklärung von Polizeianwärtern oder den Entzug von Waffenerwerbs- und Waffentragscheinen zuständigen kantonalen Behörden.

Nach Absatz 5 bestimmt jeder Kanton zur Bearbeitung der Daten im Register eine Koordinationsstelle. Deren Aufgabe besteht im wesentlichen darin, Auskünfte aus dem Strafregister an diejenigen Behörden ihres Kantons zu erteilen, die über keinen online-Anschluss auf VOSTRA verfügen. Absatz 6 Buchstabe d sieht vor, dass die Aufgaben der Koordinationsstellen vom Bundesrat auf dem Verordnungsweg näher zu regeln sind. Obwohl für die kantonalen Polizeibehörden kein direkter Zugriff vorgesehen wird, steht es den Kantonen frei, eine administrativ einer Polizeibehörde zugehörende Verwaltungseinheit als «Koordinationsstelle» im Sinne von Artikel 36ff'ix Absatz 5 StGB-E zu bezeichnen. In diesem Fall darf die mit der Koordinationsaufgabe betraute Behörde die Daten allerdings nur im Rahmen der Zweckbestimmungen nach Artikel 359 StGB-E bearbeiten. Abfragen für eigene polizeiliche Zwecke ohne ausdrücklichen Auftrag einer der in Artikel 360llis StGB-E erwähnten Behörden sind ausgeschlossen und würden aufgrund der automatischen Zweckerfassung der Anfragen vom System auch weitgehend verhindert.

Artikel 362 StGB (Außiebung)

Die Vormerkungspflichtigen Tatsachen werden überwiegend von den in Artikel 36ffììf Absatz l StGB-E genannten Behörden direkt im System eingegeben. Die Mitteilungspflicht anderer Behörden (PTT, Bundesamt für Veterinärwesen usw.)

hinsichtlich Strafurteilen bleibt bestehen. Der Bundesrat regelt in der Verordnung das entsprechende Verfahren. Die Mitteilungspflicht an den Heimatkanton nach Absatz 2 entfällt wegen des online-Anschlusses. Mitteilungen an den Heimatstaat werden neu in Artikel 363 Absatz l StGB-E normiert.-Mit den vorgesehenen neuen Regelungen erübrigt sich Artikel 362.

Artikel 363 Absatz l StGB-E Die Herausgabe von amtlichen Strafregisterauszügen nach Absatz l des geltenden Rechts erübrigt sich, da die jeweiligen Behörden entweder direkt an das neue System angeschlossen sind oder die Auszüge bei der kantonalen Koordinationsstelle bzw. im Falle der Bundesbehörden beim BAP beziehen können. Absatz i wird ersetzt durch die bereits in Artikel 362 Absatz 2 des geltenden Rechts vorgesehene Möglichkeit der Bekanntgabe von Daten an den Heimatstaat. Gemäss dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR0.351.J1) bestehen diesbezügliche Rechtspflichten. An Staaten, gegenüber denen die Schweiz weder durch das erwähnte multilaterale noch durch bilaterale Übereinkommen verpflichtet ist, werden Auskünfte nur auf Ersuchen hin und unter Beachtung der in Artikel 6 DSG genannten Voraussetzungen erteilt.

1308

Artikel 363hì* StGB (Aufliebung) Durch den Direktanschluss der Strafjustizbehörden erfolgt die Erfassung der noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren direkt, indem sämtliche, zu einem Abruf von Daten Anlass gebenden hängigen Verfahren automatisch erfasst und verwaltet werden. Somit erübrigt sich die in Artikel 363^ Absatz l StGB vorgesehene Speicherung der hängigen Strafuntersuchungen durch das BAP. Die in dieser Bestimmung geregelte zweijährige Aufbewahrungsdauer sowie die zu erfassenden Daten werden neu auf Verordnungsstufe geregelt.

Die Datenbekanntgabe nach Absatz 2 des geltenden Artikels entfällt, da die betreffenden Personendaten von den Strafjustizbehörden online abgefragt werden können.

Die Löschung der Daten wird direkt durch die eintragende Behörde vorgenommen.

Die Einzelheiten, namentlich die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die Verfahrensrechte der betroffenen Personen, Berichtigungen und Vernichtung von Daten, sind in der Verordnung zu regeln. Dass diese datenschutzrechtlich relevanten Aspekte auf Verordnungsstufe geregelt werden, entspricht konstanter Praxis (vgl. etwa Art. 351bili Abs. 4 StGB betreffend das automatisierte Fahndungssystem RIPOL).

Artikel 364 StGB (Aufliebung) Die generelle Kompetenzdelegation an den Bundesrat, eine Vollzugsverordnung zu erlassen, wird neu in Artikel Soff"'" Absatzo StGB-E geregelt. Artikel364 wird damit gegenstandslos.

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Personendatenverarbeitung durch die kriminalpolizeilichen Zentralstellen im Bundesamt für Polizeiwesen (Teilvorlage C)

Artikel I I Absatz l ZentG-E Artikel 11 Absatz l des ZentG wird einer punktuellen Revision unterzogen. Diese dient dem Zweck, die in dieser Bestimmung geregelte Befugnis zum Betrieb eines Informationssystems von einzelnen kri minai polizeilichen Zentralstellen auf die kriminalpolizeilichen Zentralstellen im BAP als Ganzes zu übertragen.

Durch die Umformulierung des ersten Absatzes von Artikel 11 werden die sachlich nicht mehr begründbaren deliktsspezifischen Organisationsbarrieren auch im Bereich der kriminalpolizeiliehen Datenbearbeitung beseitigt und den kriminalpolizeilichen Zentralstellen im BAP gestattet, ein ihrer Organisationsstruktur und Arbeitsweise entsprechendes gemeinsames Informationssystem zu betreiben. An den übrigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen des 4. und 5. Abschnittes ZentG wird vollumfänglich festgehalten. Auch das neue gemeinsame Informationssystem der kriminalpolizeilichen Zentralstellen im BAP wird von anderen Datenbanken der Polizei und Verwaltung streng getrennt betrieben werden müssen.

Zudem wird der Bundesrat durch eine entsprechende Ausgestaltung der Zugriffsrechte dafür sorgen, dass den einzelnen Benutzern nur jene Inhalte der Datenbank zugänglich gemacht werden, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unbedingt benötigen.

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Register für Fahrzeuge und Fahrzeughalter sowie für Administrativmassnahmen gegen Fahrzeugführer (Teilvorlage D)

Der aus den 50er Jahren stammende Artikel 104 SVG soll teilrevidiert und durch die beiden neuen Artikel I04a und 1046 SVG-E ergänzt werden.

Artikel 104 Absätze 2 und 3 SVG-E

Bis anhin verpflichtete Absatz 2 von Artikel 104 SVG die kantonalen Behörden, dem Bund die nötigen Meldungen zu erstatten für die Nachprüfung der Verzollung, die militärische Belegung der Motorfahrzeuge und Anhänger sowie die Fahrzeugund Unfallstatistik, Gestützt auf diese Bestimmung führt das Eidgenössische Militärdepartement (EMD) ein Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS), das aber nicht mehr nur militärischen und statistischen Zwecken dient, sondern grosse Bedeutung für die Abwicklung der Fahrzeugzulassungen durch die kantonalen Behörden erlangt hat. Deshalb soll dieses Register, das auch Personendaten enthält, mit Artikel I04a SVG-E eine neue, den heutigen Anforderungen an den Datenschutz genügende Grundlage erhalten.

Die revidierte Fassung von Absatz 2 soll daher nur noch die Rechtsgrundlage für die Unfallstatistik enthalten. Neu wird insbesondere festgehalten, dass die Meldungen dem Bundesamt für Statistik auch auf elektronischem Wege erstattet werden können. Datenschutzprobleme ergeben sich keine, da die Daten anonymisiert werden und nur für statistische Zwecke verwendet werden dürfen.

Absatz 3 gibt dem Bundesrat heute die Kompetenz zu bestimmen, welche kantonalen Massnahmen gegen Strassenbenützer dem EJPD zu melden und von diesem allen Kantonen bekanntzugeben sind. Gestützt darauf hat der Bundesrat in Artikel 118 Absatz 3 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) das BAP verpflichtet, Über diese Massnahmen ein Register zu führen, Inhalt des Registers sind besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 4 DSG. Für die Bearbeitung und Bekanntgabe solcher Daten genügt die heutige Gesetzesgrundlage nicht. Deshalb soll dieser Absatz zugunsten des vorgeschlagenen Artikels 1046 SVG-E aufgehoben werden.

Artikel 104a SVG-E

Absatz I verankert die Kompetenz des Bundes, ein Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister zu führen. Nach geltender Regelung ist das für den Strassenverkehr zuständige Bundesamt für die Rechtsetzung und die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle im EMD für die operative Führung des MOFIS-Registers zuständig. Im Zuge der Verwaltungsreform will der Bundesrat diese Aufgaben Verteilung im Hinblick auf Synergien überprüfen. Es bedarf aber noch vertiefter Abklärungen über Vor- und Nachteile einer Neuorganisation des ganzen MOFIS-Registers, weshalb in Absatz l auf die Bezeichnung eines bestimmten Bundesamtes verzichtet wird und die Diskussion über den Verbleib des MOFIS-Registers auf Verordnungsstufe zu führen ist. Das Fürstentum Liechtenstein wird schon heute gestützt auf den Notenaustausch vom 15. Dezember 1977 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung der Führer- und Fahrzeugausweise und die Verwaltungsmassnahmen (SR 0.741.531.951.4) einbezogen. Danach gelten die Fahrzeugzulassungsvorschriften zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenschein im gleichen Verhältnis wie zwischen den Kantonen untereinander. Der

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Einbezug anderer Staaten ist zur Zeit noch nicht vorgesehen. Er könnte nur aufgrund von Staatsverträgen realisiert werden.

Absatz 2 nennt die von den Behörden des Bundes und der Kantone mit Unterstützung des MOFIS-Registers zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben. Strassenfahrzeuge dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern versehen und zum Verkehr zugelassen werden, wenn die Bau- und AusrüstungsVorschriften erfüllt sind, der entsprechende Versicherungsnachweis sowie die erforderlichen Zollbewilligungen vorliegen (Bst. a). Die Fahrzeugstatistik dient als Informationsgrundlage im Zusammenhang mit Fragen des Strassenbaus sowie der Herstellung und des Handels von Fahrzeugen (Bst, b).

Das Register bildet nach Buchstabe c eine wichtige Grundlage für polizeiliche Abklärungen im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, Fahrzeug- und Kontrollschilderdiebstählen, aber auch zur Aufklärung von Verbrechen und Vergehen, bei denen ein Fahrzeug eine wichtige Rolle spielt (z. B. Fluchtfahrzeug im Zusammenhang mit Straftaten) oder als Bindeglied dient, um auf die Täterschaft schliessen zu können (z. B. Fahrzeug wird als Transportmittel für die Begehung von Delikten eingesetzt). Um diese Zielsetzung erreichen zu können, drängt sich auf, dass fragmentarisch (z. B. mit nur 2 Ziffern des Kontrollschildes) oder kombiniert (z. B. Fahrzeugmarke, Jahrgang und Farbe) recherchiert werden kann.

Letztlich dient das MOFIS-Register auch als Grundlage für die Requisition und Einmietung von Fahrzeugen zugunsten der Armee, des Zivilschutzes und der wirtschaftlichen Landesversorgung (Bst. d).

Der in Absatz 3 umschriebene Inhalt der Datenbank umfasst sowohl Fahrzeugdaten als auch Personendaten. Die Fahrzeugdaten stammen überwiegend aus dem Fahrzeugtypenregister (TARGA), das vom für den Strassenverkehr zuständigen Bundesamt geführt wird. Bei der ersten Inverkehrsetzung in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein werden diese Daten konkretisiert und mit den Personalien des Halters sowie des Haftpflichtversicherers ergänzt. Mutationen wie Wechsel des Halters, des Versicherers oder des Kontrollschildes werden dokumentiert und archiviert.

Absatz 4 bezeichnet die Behörden, welche die Daten bearbeiten, d. h. auf alle Funktionen Zugriff haben müssen. Einerseits handelt es sich um die
Strassenverkehrsämter und Motorfahrzeugkontrollen der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein, andrerseits um das für die Registerführung zuständige Bundesamt und die für die Belegung und Einmietung der Fahrzeuge für die Armee, den Zivilschutz und die wirtschaftliche Landesversorgung zuständige Dienststelle im EMD.

Der Inhalt von MOFIS ist aber auch weiteren in Absatz 5 aufgezählten Stellen für die Aufgabenerfüllung bekanntzugeben. Nebst den für die Erteilung und den Entzug zuständigen Behörden müssen auch die mit den Fahrzeugprüfungen befassten Behörden auf die Daten zugreifen können (Bst. a). Zur Erstellung der Fahrzeugstatistik benötigt das Bundesamt für Statistik ebenfalls die Fahrzeugdaten (Bst. b). Der geschäftsführende Versicherer des nationalen Versicherungsbüros (NVB) und des nationalen Garantiefonds (NGF) soll einen Anschluss erhalten, um zur Abklärung von Unfällen mit schweizerischer Beteiligung im Ausland in Erfahrung bringen zu können, welcher Versicherer an welchem Tag für ein bestimmtes Kontrollschild oder Fahrzeug deckungspflichtig war. Zudem werden die von den Fahrzeughaltern zu entrichtenden Beiträge für das NVB und den NGF (Art. 76a Abs. 2 SVG i. V. m. Art. 58 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959;

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SR 741.31) aufgrund des Fahrzeugbestandes festgesetzt (Bst. c). Zur Wahrnehmung ihrer unter Absatz 2 Buchstabe a und c aufgeführten Aufgaben benötigen auch die Polizei- und Zollorgane einen Direktanschluss an das MOFIS-Register (Bst. d und e). Welche Organisationseinheiten im konkreten Fall angeschlossen werden, richtet sich nach deren tatsächlichen Aufgaben. Auf Bundesebene benötigen jedenfalls das BAP, die Bundespolizei, das Grenzwachtkorps sowie die Oberzolldirektion einen Anschluss. Für die polizeiliche Verbreitung der Daten werden zur Zeit verschiedene Lösungen untersucht, unter anderen die Einrichtung einer täglich aufdatierten Kopie des MOFiS-Registers beim EJPD, damit die Abfragen in der polizeilichen Applikation erfolgen können. So kann erreicht werden, dass dem Benutzer die Daten nach gleichen Abfrage- und Suchmechanismen wie in den anderen Polizeianwendungen (z. B. RIPOL, automatisiertes Fahndungssystem) während 24 Stunden zur Verfügung stehen. Die Bildschirmoberflüche soll dabei nach einheitlichen Kriterien gestaltet werden. Liechtensteinische Behörden, die Aufgaben gemäss Absatz 5 zu erfüllen haben, können ebenfalls direkt angeschlossen werden (Bst. fr Absatz 6 verpflichtet den Bundesrat, die Einzelheiten zu regeln, insbesondere die Verantwortung für den Datenschutz, den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen, das Meldeverfahren, die Datenberichtigung, die Organisation und den Betrieb des Datenbearbeitungssystcms, die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden sowie die Datensicherheit. Dazu gehören auch die Verfahrensrechte der betroffenen Personen, insbesondere die Einsicht in ihre Daten.

Des weiteren soll der Bundesrat auch bestimmen können, wem Daten im Einzelfall bekanntgegeben werden dürfen.

Artikel 104b SVG-E

Absatz l legt fest, dass das ADMAS-Register - wie bisher - durch das für den Strassenverkehr zuständige Bundesamt geführt wird. Das Fürstentum Liechtenstein wird schon heute gestützt auf den Notenaustausch vom 15. Dezember 1977 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung der Führer- und Fahrzeugausweise und die Verwaltungsmassnahmen einbezogen. Danach gelten die von einem dieser beiden Staaten angeordneten Verfügungen über die Verweigerung oder den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises, das Fahrverbot und die Aberkennung ausländischer Ausweise gegenüber Fahrzeuglenkem aus Drittstaaten auch auf dem Gebiet des andern Staates. Zur Durchsetzung dieser Verfügungen und zur Bearbeitung der eigenen Massnahmen benötigt das Fürstentum Liechtenstein einen Anschluss an das ADMAS-Register. Der Einbezug anderer Staaten ist zur Zeit noch nicht vorgesehen. Er könnte aber nur aufgrund von Staatsverträgen realisiert werden, die wiederum der Genehmigung des Parlaments bedürfen.

Nach Absatz 2 darf ADMAS nur im Zusammenhang mit der Erteilung der Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweise (Bst. a) sowie der Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegenüber Fahrzeuglenkern verwendet werden (Bst. b). Die Erteilungsbehörde benötigt beispielsweise Informationen betreffend die bisherige Fahrpraxis bei Bewerbern um den Führerausweis für Gesellschaftswagen. Die Administrativ- und Strafbehörden benötigen diese Daten, weil bei der Festsetzung einer neuen Massnahme oder Strafe das Vorleben, insbesondere aber der Leumund als Motorfahrzeugführer, neben dem Verschulden eine wichtige Rolle spielt. Nach Artikel!? Absatz l Buchstaben c und d SVG gelten für bestimmte Wiederholungstaten zudem vom Gesetz festgelegte längere Entzugsdau-

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ern. Aber auch die Strafgerichte haben nach Artikel 67 StGB im Rückfall die Dauer der Strafe zu erhöhen. Buchstabe c betrifft die jährlich zu erstellende Statistik der Administrativmassnahmen. Sie enthält lediglich anonymisierte Personendaten.

Nach Absatz 3 enthält das Register alle von den Behörden der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein verfügten Administrativmassnahmen sowie die von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein angeordnete Massnahmen. In den Buchstaben a-k werden die Massnahmen im einzelnen aufgezählt.

Absatz 4 legt fest, welche Behörden die Kompetenz haben, die Personendaten zu bearbeiten. Es handelt sich nebst dem registerführenden, für den Strassenverkehr zuständige Bundesamt um die für Erteilung und Entzug des Führerausweises zuständigen Stellen der Kantone, des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein.

Neu sollen auch die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden, zur Beurteilung des Leumundes als Fahrzeugführer, das ADMAS-Register online konsultieren können (Abs. 5). Im Rahmen der von April bis August 1996 durchgeführten Vernehmlassung zur Teilrevision des SVG hat sich eine klare Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer für diese Lösung ausgesprochen. Polizeibehörden erhalten hingegen keinen Anschluss, weil das Register keine schlüssigen Auskünfte über die aktuelle Fahrberechtigung ermöglicht. Diese Lücke soll mit dem im Rahmen der ordentlichen SVG-Revision vorgeschlagenen Fahrberechtigungsregister (FABER) geschlossen werden.

Absatz 6 verpflichtet den Bundesrat, die Einzelheiten zu regeln, insbesondere die Verantwortung für den Datenschutz, den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen, das Meldeverfahren, die Datenberichtigung, die Organisation und den Betrieb des Datenbearbeitungssystems, die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden sowie die Datensicherheit. Dazu gehören auch die Verfahrensrechte der betroffenen Personen, insbesondere die Einsicht in ihre Daten.

Des weiteren soll der Bundesrat auch bestimmen können, wem Daten im Einzelfall bekanntgegeben werden dürfen, 3 31

Finanzielle Auswirkungen Personendossierverwaltung im Bundesamt für Polizeiwesen (Teilvorlage A)

Die Schaffung von formellgesetzlichen Grundlagen, welche die Weiterführung der elektronischen Personendossierverwaltung im BAP und deren Anpassung an den technischen Fortschritt ermöglichen sollen, erfolgt nicht zuletzt im Interesse einer effizienten und kostengünstigen Ausgestaltung der Arbeitsprozesse. Die Kosten für den Betrieb und die Entwicklung entsprechender Systeme sind in der ordentlichen Budgetierung und in der Finanzplanung berücksichtigt. Da es sich bei der Einführung von IPAS im wesentlichen um eine Ablösung bestehender Systeme handelt, dürfte sich diese Massnahme hinsichtlich Personalbedarf als kostenneutral erweisen.

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Automatisierung des Strafregisters (Teilvorlage B)

Mit Aufnahme des VOSTRA-Vollbetriebes werden die personalintensiven Arbeiten für die Datenerfassung beim zentralen Strafregister sowie beim Bundesamt für

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Statistik sukzessive entfallen. Gleichzeitig wird aber eine Umlagerung der Tätigkeiten des Personals des zentralen Strafregisters stüttfinden. Anstelle der Datenerfassung wird die formelle und materielle Datenkontrolle der direkt im System erfassten Daten treten.

Im jetzigen Zeitpunkt sind die Einsparungen an Fachpersonal und Raum schwer abzuschätzen. Sie sind in erster Linie abhängig vom Verbreitungsgrad des Systems in den Kantonen, wobei davon ausgegangen werden kann, dass dereinst 80 Prozent des heutigen Arbeitsaufkommens automatisiert abgewickelt werden. Weiter gilt es, den Aufwand zu berücksichtigen, den die Betreuung und Schulung der kantonalen Stellen für den Bund mit sich bringt. Es kann davon ausgegangen werden, dass ab dem Zeitpunkt des Endausbaus des vollautomatisierten Strafregisters jährlich Einsparungen in der Grössenordnung von l Million Franken erzielt werden dürften.

Diese Einsparungen sind jedoch nicht vor dem Jahre 2000 zu erwarten. Mangels genauer Bezifferbarkeit sind die Einsparungen in dem laufenden Finanzplan nicht berücksichtigt.

Auch bei den kantonalen Strafverfolgungsbehörden sind dank der nicht mehr notwendigen Mehrfacherfassung der Urteilsdaten Minderaufwände auszumachen. Eine konkrete Bezifferung ist jedoch nicht möglich, weil die Einsparungen von den jeweiligen kantonalen Organisationsstrukturen abhängig sind.

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Personendatenverarbeitung durch die kriminalpolizeilichen Zentralstellen im Bundesamt für Polizeiwesen (Teilvorlage C)

Die Einführung der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 11 Absatz l des ZentG wird es erlauben, Daten zu erschliessen, welche sich auf die beiden kriminalpolizeilichen Datenbanken der Zentralstellen, DOSIS und ISOK, als Ganzes beziehen (s.

Ziff. 114). Der in Artikel 10 Absatz 3 der DOSIS-Verordnung erwähnte Kontrolldienst beschäftigt vier Mitarbeitende, welche bereits mit den vom DOS IS-Bearbeitungsreglement vorgegebenen Kontrollaufgaben im Drogenbereich voll ausgelastet sind. Die neue ISOK-Verordnung stellt hinsichtlich der Verwaltung und Bewirtschaftung der in ISOK zu speichernden Daten die gleichen Anforderungen an die Datenkontrolle wie die DOSIS-Verordnung. Die Inbetriebnahme von ISOK wird also zu einer sukzessiven Mengenzunahme der zu kontrollierenden Daten führen.

Zur Bewältigung dieser zusätzlichen Kontrollen benötigt der Kontrolldienst ab dem I.Januar 1998 eine zusätzliche Arbeitskraft. Um mit der weiteren Aufnahme von Daten in ISOK Schritt halten und die periodischen Gesamtüberprüfungen durchführen zu können, wird ab 1999 eine zweite zusätzliche Arbeitskraft erforderlich sein.

Die jährlichen Kosten werden sich pro Stelle auf 102000 Franken belaufen.

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Register für Fahrzeuge und Fahrzeughalter sowie für Administrativmassnahmen gegen Fahrzeugführer (Teilvorlage D)

Die Schaffung der formellgesetzlichen Grundlagen für die Weiterführung der Register hat keine finanziellen Mehrkosten beim Bund zur Folge.

Bei Schaffung einer gespiegelten Datenbank des MOFIS-Registers, die zur Zeit als mögliche Variante evaluiert wird, wären Mittel in der Höhe von rund 650000 Franken (Hard- und Software) erforderlich. Dieser Betrag ist im Globalkredit Informatik eingestellt.

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Legislaturplanung Personendossierverwaltung im Bundesamt für Polizeiwesen (Teilvorlage A)

Die Schaffung des neuen Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystems IPAS ist in der Legislaturplanung 1995-1999 nicht vorgesehen. Aufgrund der fehlenden formellgesetzlichen Rechtsgrundlagen von AUPER und ZAN sowie den technischen und organisatorischen Unzulänglichkeiten, die mit dem Betrieb dieser beiden Systeme verbunden sind, ist die Realisierung von IPAS dennoch rasch voranzutreiben.

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Automatisierung des Strafregisters (Teilvorlage B)

Die Schaffung des automatisierten Strafregisters ist nicht in der Legislaturplanung vorgesehen. Wegen der auslaufenden übergangsrechtlichen Lauffristen des automatisierten Strafregisterindex ASTERIX sind die für das vollautomatisierte Strafregister VOSTRA notwendigen Rechtsgrundlagen trotzdem umgehend zu schaffen.

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Personendatenverarbeitung durch die kriminalpolizeilichen Zentralstellen im Bundesamt für Polizeiwesen (Teilvorlage C)

Der Ausbau und die Konzentration der Mittel im Kampf gegen das organisierte Verbrechen werden in den Regierungsrichtlinien ausdrücklich erwähnt (s. Bericht zur Legislaturplanung 1995-1999, BB1 1996II 360).

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Register für Fahrzeuge und Fahrzeughalter sowie für Administrativmassnahmen gegen Fahrzeugführer (Teilvorlage D)

Die Teilvorlage ist in der Legislaturplanung nicht angekündigt. Sie war jedoch ursprünglich Bestandteil der in der Planung vorgesehenen Teilreyision des SVG.

Sie muss jedoch aufgrund der erwähnten datenschutzrechtlichen Übergangsbestimmung vorgezogen werden.

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Verhältnis zum europäischen Recht

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Personendossierverwaltung im Bundesamt für Polizeiwesen (Teilvorlage A)

Die Schaffung von neuen formellgesetzlichen Grundlagen für die PersonendossierVerwaltung im BAP widerspricht nicht dem europäischen Recht.

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Automatisierung des Strafregisters (Teilvorlage B)

Das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.357.7), für die Schweiz in Kraft seit 20. März 1967, regelt den Informationsaustausch mit Blick auf Auskünfte aus den Strafregistern der Vertragspartner sowie den Strafnachrichtenaustausch. Die vorliegende Gesetzesänderung ändert

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nichts am erwähnten Informationsaustausch. Ferner ist auch nicht vorgesehen, Daten gegenseitig elektronisch zu übermitteln. Es besteht weder ein Europäisches Strafregister, noch ist die Schaffung eines solchen Instituts in Sicht, da die Auffassungen der einzelnen Staaten über Zweck und Inhalt ihrer Strafregister stark divergieren.

53

Personendatenverarbeitung durch die kriminalpolizeilichen Zentralstellen im Bundesamt für Polizeiwesen (Teilvorlage C)

Die Errichtung eines gemeinsamen Informationssystems auf dem Gebiet der Strafverfolgung ist auch im Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (EuropoI-Übereinkommen, Abi. Nr. C 316 vom 27. November 1995, S. 1), welches vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union am 26. Juli 1995 angenommen und den Mitgliedstaaten zur Ratifikation empfohlen wurde, vorgesehen. Dieses enthält ebenfalls detaillierte datenschutzrechtliche Bestimmungen. Es sieht zudem in Artikel 18 vor, dass Europol bei ihm aufbewahrte personenbezogene Daten unter gewissen Voraussetzungen an Drittstaaten übermitteln kann, wenn in diesen Staaten ein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet ist. Die Schaffung einer formellgesetzlichen Grundlage für das zukünftige gemeinsame Informationssystem ist daher auch im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Polizeikräften sinnvoll.

54

Register für Fahrzeuge und Fahrzeughalter sowie für Administrativmassnahmen gegen Fahrzeugführer (Teilvorlage D)

Die Schaffung von neuen formellgesetzlichen Grundlagen für die Weiterführung der Register widerspricht dem europäischen Recht nicht.

6 61 611

Rechtliche Grundlagen Verfassungsmässigkeit Personendossierverwaltung im Bundesamt für Polizeiwesen (Teilvorlage A)

Die Einführung des neuen Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystems IPAS im BAP bedarf einer ausdrücklichen Ergänzung des Strafgesetzbuches.

Dieses stützt sich auf Artikel 64Wi BV.

612

Automatisierung des Strafregisters (Teilvorlage B)

Die Einführung des automatisierten Strafregisters bedingt eine Änderung des Strafgesetzbuches. Dieses stützt sich auf Artikel 64bis BV.

1316

613

Personendatenverarbeitung durch die kriminalpolizeilichen Zentralstellen im Bundesamt für Polizeiwesen (Teilvorlage C)

Die strukturelle Änderung der Datenbearbeitungsbefugnisse durch die kriminalpolizeilichen Zentralstellen im BAP bedingt eine Änderung des ZentG. Dieses stützt sich auf die Artikel 64his und 85 Ziffer 7 BV.

614

Register für Fahrzeuge und Fahrzeughalter sowie für Àdministrativmassnahmen gegen Fahrzeugführer (Teilvorlage D)

Der Revisions verschlag betrifft Ergänzungen und Präzisierungen bisheriger Vorschriften im SVG und stützt sich - wie diese selbst - auf die im Ingress dieses Gesetzes angegebenen Verfassungsbestimmungen.

62 621

Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Personendossierverwaltung im Bundesamt für Polizeiwesen (Teüvorlage A)

Wie unter Ziffer 214 gezeigt worden ist, werden die datenschutzrechtlichen Ziele auf Gesetzesstufe mit hinreichender Bestimmtheit genannt. Bei den von Artikel 351lMte Absatz 5 StGB-E vorgesehenen Rechtsetzungsdelegationen, die über die allgemeine Vollzugskompetenz des Bundesrates hinausgehen, handelt es sich um technische, administrative und verfahrensrechtliche Detailfragen, deren Regelung auf dem Verordnungsweg üblich und zweckmässig ist.

622

Automatisierung des Strafregisters (Teilvorlage B)

In Artikel 360his Absätze 3 und 6 StGB-E sind Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat vorgesehen, die über die allgemeine Vollzugskompetenz hinausgehen.

Es handelt sich um technische oder administrative Fragen, deren Detailierungsgrad und Bedeutung eine Regelung auf Verordnungsebene nahelegen.

623

Personendatenverarbeitung durch die kriminalpolizeilichen Zentralstellen im Bundesamt für Polizeiwesen (Teilvorlage C)

Die Befugnis des Bundesrates, anordnen zu können, dass kriminalpolizeiliche Datenbearbeitungssysteme zu betreiben sind, war schon nach bisherigem Recht gegeben. Sie wird strukturell erweiten und neu auf die kriminalpolizeilichen Zentralstellendienste im BAP als Ganzes bezogen.

Wie er dies bereits in der DOSIS-Verordnung gemacht hat und es auch in der neuen ISOK-Verordnung vorgesehen ist, wird der Bundesrat im Hinblick auf den Betrieb eines gemeinsamen Informationssystems folgende datenschutzrelevanten Einzelheiten zu regeln haben; die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die Kategorien der zu bearbeitenden Daten sowie deren Aufbewahrungsdauer, Vernichtung und Archivierung, die periodische Überprüfung der ungesicherten Daten, die interne DatenschutzkontroHe, die Zugriffsrechte der Mitarbeiter der Zentralstellendienste im BAP und anderer Stellen des Bundes sowie der kantonalen Stellen, die

1317

Organisation und den Betrieb des Informationssystems, die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden, die Datensicherheit, weitergehende Kontrollen und Schutzbestimmungen sowie die Bezeichnung der Behörden, denen Daten im Einzelfall bekanntgegeben werden dürfen.

624

Register für Fahrzeuge und Fahrzeughalter sowie für Ädministrativmassnahmen gegen Fahrzeugführer (Teilvorlage D)

In den Artikeln 104ü Absatz 6 und 1046 Absatz 6 SVG-E sind Rcchtsctzungsdclegationen an den Bundesrat vorgesehen. Bei den zu erlassenden Normen handelt es sich um solche technischer oder administrativer Art.

9277

1318

A

Schweizerisches Strafgesetzbuch

Entwurf

(Informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweisund Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizeiwesen) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. September 1997 1)

beschliesst: !

Das Strafgesetzbuch 2) wird wie folgt geändert:

Informati si erles Personennachweis-, Akten n achweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizeiwesen

An. 351octies (neu) 1 Das Bundesamt für Polizeiwesen (Bundesamt) betreibt ein informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS). Dieses kann besonders schützenswerte Daten enthalten. Die Daten im ÏPAS dürfen nur bearbeitet werden, um: a. festzustellen, ob im Bundesamt über eine bestimmte Person Daten bearbeitet werden; b. Daten über die Geschäfte des Bundesamtes zu bearbeiten; c. die Arbeitsabläufe rationell und effizient zu gestalten; d. eine Geschäftskontrolle zu führen; e. Statistiken zu erstellen.

2

Das System enthält: a. die Personalien der Personen, über welche das Bundesamt Daten bearbeitet; b. die Bezeichnung der Dienststellen und Informationssysteme des Bundesamtes, in welchen eine bestimmte Person verzeichnet ist; c.

Daten, welche für die Lokalisierung und die ordnungsgemässe Verwaltung der Dossiers oder der elektronischen Einträge sowie die Kontrolle der Geschäfte erforderlich sind;

d.

Falldaten aus den Bereichen: 1.

2.

der internationalen Rechtshilfe, der Auslieferung,

3.

des Erkennungsdienstes,

1) BBI1997 IV 1293 ) SR 311.0

2

1319

Strafgesetzbuch

4.

der Verwaltungspolizei im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes, worunter insbesondere die Auslandschweizer Fürsorge, das Bürgerrecht und das Ausweisschriftenwcsen fallen, 5. Interpol; e. Personenbezogene Dokumente in Papierform oder als Bild elektronisch gespeichert sowie elektronische Eintrüge.

3 Neben dem Bundesamt darf die für die Bearbeitung von erkennungsdienstlichen Daten zuständige Bundesbehörde die im IPAS enthaltenen Daten bearbeiten.

4 Folgende Behörden dürfen in die unter Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Daten aus dem IPAS durch ein Abrufverfahren Einsicht nehmen: a. die Bundesanwaltschaft zur Durchführung von gerichtspolizeilichen Ermittlungen; b. die Bundesbehörde, die Aufgaben nach dem Artikel 2 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997" Über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit wahrnimmt; c. die Bundesbehörde, die nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Personensicherheitsüberprüfungen durchführt.

5 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere: a. die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die Kategorien der zu erfassenden Daten und die Aufbewahrungsdauer der Daten; b. welche Dienststellen des Amtes Personendaten direkt ins System eingeben und abfragen dürfen, und welchen Behörden Personendaten im Einzelfall bekanntgegeben werden können; c. die Zugriffsberechtigung, namentlich auf die Daten nach Absatz 2 Buchstaben b und d; d. die Auskunftsrechte der betroffenen Personen, wobei die in Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19942> über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes vorgesehene Regelung zu beachten ist; e. die übrigen Rechte der betroffenen Personen, insbesondere auf Berichtigung ihrer Daten, deren Archivierung und Vernichtung.

» SR ...; AS ... (BEI 1997 II 586) > SR 172.213.71

2

1320

Strafgesetzbuch

H

Übergangsbestimmung Der zentrale Aktennachweis (ZAN) und das automatisierte Personenregistratursystem (AUPER) dürfen vom Bundesamt für Polizeiwesen bis zur Einführung des informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystems (IPAS), längstens jedoch bis am 31. Dezember 1999, weiterbetrieben werden.

III 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

9277

1321

B

Schweizerisches Strafgesetzbuch

Entwurf

(Automatisiertes Strafregister) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. September 1997ll, beschliesst: I

Das Strafgesetzbuch2' wird wie folgt geändert:

An. 359 Zweck

' Der Bund führt zusammen mit den Kantonen ein automatisiertes Strafregister über Verurteilungen und hängige Strafverfahren, welches besonders schützenswerte Personendaten enthält.

2

Das Register dient der Unterstützung von Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben: a. Durchführung von Strafverfahren; b. Internationale Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren; c. Straf- und Massnahmenvollzug; d. Zivile und militärische Sicherheitsprüfungen; e. Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländern nach dem Bundesgesetz vom 26. März 1931 ^ über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sowie der übrigen Ausweisungen und Landesverweisungen; f. Prüfung der AsylunWürdigkeit nach dem Asylgesetz vom 5. Oktober 19791»; g. Einbürgerungsverfahren; h. Erteilung und Entzug von Führer- oder Lernfahrausweisen nach dem Strassenverkehrsgesetz51; i. Durchführung des konsularischen Schutzes; k. Statistische Bearbeitung nach dem Bundesstaüstikgesetz vom 9. Oktober 1992«;

» BBl 1997 IV 1293 > SR 311.0 » SR 142.20 ·» SR 142.31 « SR 741.01 fi > SR 431.01 2

1322

Strafgesetzbuch

1.

Inhalt

Art. 360 ' Im Register sind nur Personen aufgeführt, die im Gebiete der Eidgenossenschaft verurteilt worden sind, sowie im Ausland verurteilte Schweizer.

2 Ins Register sind aufzunehmen: a. die Verurteilungen wegen Verbrechen und Vergehen; b. die Verurteilungen wegen der durch Verordnung des ßundesrates zu bezeichnenden Übertretungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes; c. die aus dem Ausland eingehenden Mitteilungen über dort erfolgte, nach diesem Gesetz Vormerkungspflichtigen Verurteilund.

e.

f.

Bearbeitung der Daten und Einsicht

Verhängung oder Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen oder von Massnahmen des fürsorgerischen Freiheitsentzuges.

gen; die Tatsache, dass eine Verurteilung mit bedingtem Strafvollzug erfolgt ist; die Tatsachen, die eine Änderung erfolgter Eintragungen herbeiführen; die in der Schweiz hängigen Strafverfahren wegen Verbrechen und Vergehen.

Art. 36ff* (neu) ' Folgende Behörden bearbeiten im Register Personendaten über Verurteilungen (Art. 360 Abs. 2):

a.

b.

j r» j - T, i- · das Bundesamt. cfür Polizeiwesen; die Strafjustizbehörden;

c. die Militärjustizbehörden; d. die Strafvollzugsbehörden; e. die Koordinationsstellen der Kantone, 2 Folgende Behörden dürfen durch ein Abruf verfahren Einsicht in die Personendaten über Verurteilungen (Art. 360 Abs. 2) nehmen:

a. die Behörden nach Absatz 1; b. die Bundesanwaltschaft; c.

die Bundespolizei im Rahmen von gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren;

d.

die Untergruppe Personelles der Armee;

e.

f.

g.

h.

i.

das Bundesamt für Flüchtlinge; das Bundesamt für Ausländerfragen; die kantonalen Fremdenpolizeibehörden; die für den Strassenverkehr zuständigen Behörden der Kantone; die für die Durchführung von Personensicherheitsüberprüfungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c und von Massnahmen im Sinne von Artikel 2 Absätze l und 2 des Bundes-

1323

Strafgesetzbuch

gesetzes vom 21. März 1997 '> über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zuständigen Bundesbehörden, 3 Der Bundesrat kann, wenn es die Anzahl der Auskunftsersuchen rechtfertigt, die Einsichtsrechte nach Absatz 2 auf weitere Justiz- und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone ausdehnen.

4 Personendaten über hä'ngige Strafverfahren dürfen nur durch die Behörden nach Absatz 2 Buchstaben a-e bearbeitet werden.

5 Jeder Kanton bestimmt für die Bearbeitung der Daten im Register eine Koordinationsstelle.

fl Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere; a. die Verantwortung für die Datenbearbeitung; b. die Kategorien der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen; c. die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden; d. die Aufgaben der Koordinationsstellen; e. die Verfahrensrechte der betroffenen Personen; f. die Datensicherheit; g. die Behörden, welche Personendaten in schriftlicher Form melden, ins Register eingeben, abfragen oder denen Personendaten im Einzelfall bekanntgegeben werden können; h. die elektronische Datenweitergabe an das Bundesamt für Statistik.

Ar!. 362 Aufgehoben Art. 363 Abs. l

Mitteilung der 'Die zuständige Bundesbehörde kann die Eintragungen im Register Eintragungen dem Heimatstaat des Verurteilten mitteilen.

Art. 363'"'x und 364 Aufgehoben II 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

9277

» SR ...; AS ... (BBI 1997 II 586)

1324

Bundesgesetz über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes

Entwur

f

(Gemeinsames Informationssystem) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. September 1997", beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 7. Oktober 19942> über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes wird wie folgt geändert: Titel Beifügen der Abkürzung «ZentG»

Art. U Abs. l 1 Der Bundesrat kann anordnen, dass die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein gemeinsames Informationssystem betreiben.

II 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

9277

'> BEI 1997 IV 1293 * SR 172.213.71

5! Bundesblatt 149. Jahrgang. Bd. IV

1325

D

Strassenverkehrsgesetz

Entwurf

(Register für Fahrzeuge und Fahrzeughalter sowie für Administratimassnahmen gegen Fahrzeugführer) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. September 1997 1) beschliesst:

I Das Strassenverkehrsgesetz 2) wird wie folgt geändert:

Art, 104 Abs. 2 und 3 2 Die Polizeiorgane melden die polizeilich aufgenommenen Strassenverkehrsunfälle in anonymisierter Form schriftlich oder auf elektronischem Weg dem Bundesamt für Statistik. Dieses erfasst die Daten für statistische Zwecke. Im übrigen ist das Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 3) anwendbar.

3 Aufgehoben Art. 104a (neu) Fahrzeug- und Der Bund führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem FÜrFahrzeughalter s t en tum Liechtenstein ein automatisiertes Fahrzeug- und Fahrzeughalregi terregister (MOFIS).

2 Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben: a. Kontrolle der Verkehrszulassung, Fahrzeugversicherung, Verzollung und Versteuerung nach Automobilsteuergesetz vom 21. Juni

1964 4); b.

c.

d.

Erstellung der Fahrzeugstatistik; Identifikation des Halters und Fahndung; Belegung und Einmietung der Fahrzeuge für die Armee, den Zivilschutz und die wirtschaftliche Landesversorgung.

3 Im Register sind alle in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein gegenwärtig und früher zugelassenen Fahrzeuge, die Namen,

1)BBI11997 I V

1326

1 2 9 3 2 ) «

SR

741.03)·»

SR

431

Strassenverkehrsgesetz

Geburtsdaten, Adressen und Heimatstaaten der Halter sowie deren Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer enthalten.

4 Neben dem für die Führung des Registers zuständigen Bundesamt bearbeiten folgende Behörden im Register die Personen- und Fahrzeugdaten: a. die für die Erteilung und den Entzug der Fahrzeugausweise zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein; b. die für die Aufgabenerfüllung nach Absatz 2 Buchstabe d zuständige Behörde.

5 Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Register nehmen: a. die für die Fahrzeugprüfungen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone; b. das Bundesamt für Statistik in die Fahrzeugdaten; c. der geschäftsführende Versicherer des nationalen Versicherungsbüros und des nationalen Garantiefonds der Schweiz in die erforderlichen Daten 'für die Berechnung der Beiträge der Motorfahrzeughalter nach Artikel I6a Absatz l, die Gewährung des Besucherschutzes nach Artikel 74 Absatz 6 sowie den Rückgriff auf die deckungspflichtigen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer; d. die Polizei- und Zollorgane in die erforderlichen Daten für die Kontrolle der Verkehrszulassung, die Identifikation des Halters und seines Versicherers sowie die Fahndung; e. die Zollorgane in die für die Kontrolle der Verzollung und der Versteuerung nach Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996" erforderlichen Daten; f. die Behörden des Fürstentums Liechtenstein, welche Aufgaben nach den Buchstaben a-e erfüllen, in die dafür erforderlichen Daten.

6 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere: a. die Verantwortung für die Datenbearbeitung; b. den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;

c.

d.

das Meldeverfahren; die Bearbeitungsberichtigung;

e.

die Organisation und den Betrieb des automatisierten Datensystems;

f.

die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden;

g.

die Behörden, denen Daten im Einzelfall bekanntgegeben werden können; die Datensicherheit.

h.

» SR 641,51

1327

Strassenverkehrsgesetz

Administrativmassnahmcng ^

Art. I04b (neu) ' Das für den Strassenverkehr zuständige Bundesamt führt in Zusamnienarbeit mit den Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein ein automatisiertes Administrativmassnahmen-Register (ADMAS).

2 ADMAS dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben: a. Erteilung von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen; b. Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegenüber Fahrzeugführern; c. Erstellung der Statistik der Administrativmassnahmen.

3 Das Register enthält alle von Behörden der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein verfügten sowie die von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein angeordneten Administrativmassnahmen: a. Verweigerung und Entzug von Ausweisen und Bewilligungen; b. Fahrverbot; c. Aberkennung schweizerischer Fiihrerausweise durch ausländische Behörden; d. Aberkennung ausländischer Führerausweise; e. Verwarnung;

f.

verkehrspsychologische und -medizinische Untersuchungen;

g.

h.

Auflagen; neue Führerprüfung;

i. Teilnahme am Verkehrsunterricht zur Nachschulung; k. Aufhebung oder Abänderung von Massnahmen nach den Buchstaben a-i.

4

Neben dem für den Strassenverkehr zuständigen Bundesamt bearbeiten die für die Erteilung und den Entzug der Ausweise zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein im ADMAS Personendaten.

5 Im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen können die Strafverfolgungs- und die Gerichtsbehörden der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein durch ein Abrufverfahren Einsicht in ADMAS nehmen, 6 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere: a. die Verantwortung für die Datenbearbeitung; b. den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen; c. das Meldeverfahren; d. die Bearbeitungsberichtigung; e. die Organisation und den Betrieb des automatisierten Datensystems; f. die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden; g. die Behörden, denen Daten im Einzelfall bekanntgegeben werden können; h. die Datensicherheit.

132S

Slrassenverkehrsgesetz

II 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum, Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

9277

1329

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend Schaffung und Anpassung gesetzlicher Grundlagen für Personenregister (Änderung des Strafgesetzbuches sowie Änderungen des Strassenverkehrsgesetzes und des Bundesgesetzes vom 7. Okt. 1994 über die kriminalpolizeilichen Zentralstel...

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Jahr

1997

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

47

Cahier Numero Geschäftsnummer

97.070

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.12.1997

Date Data Seite

1293-1329

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10 054 470

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