# S T #

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG)

Auf und 1.

2.

die Beschwerde vom 3I.Dezember 1996 hin hat das Eidgenössische JustizPolizeidepartement am 16. Juli 1997 entschieden: Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

29. Juli 1997

1256

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Zulassung zur Eichung von Wärme- und Warmwasserzählern

vom 29. Juli 1997

Gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen und nach Artikel 10 der Verordnung vom 17. Dezember 1984 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung) haben wir die folgenden Bauarten zur Eichung zugelassen. Gegen diese ordentliche Zulassung können Betroffene binnen 30 Tagen seit der Eröffnung beim Eidgenössischen Amt für Messwesen, 3084 Wabern, schriftlich Einsprache erheben.

Fabrikant;

Gas- & Wassermesserfabrik AG, Luzern (CH) Woltman-Zähler für Warmwasser, Typen WPD und WSD.

Weiterentwicklung des Modells W...

2, Ergänzung

Fabrikant:

Aquametro AG, Therwil (CH) Woltman-Zähler für Warmwasser, Typen WPDH und WSDH.

Weiterentwicklung des Modells S...

2. Ergänzung

Fabrikant:

Gas- & Wassermesserfabrik AG, Luzern (CH)

2, Ergänzung

Hydraulischer Geber als Teilgerät eines Wärmezählers, WoltmanZähler, Typen WPD und WSD.

Weiterentwicklung des Modells W...

Fabrikant:

Aquametro AG, Therwil (CH)

2. Ergänzung

Hydraulischer Geber als Teilgerät eines Wärmezählers, WoltmanZähler, Typen WPD und WSD.

Weiterentwicklung des Modells S...

Fabrikant:

Meinecke AG, Laatien (D)

2. Ergänzung

Hydraulischer Geber als Teilgerät eines Wärmezählers, WoltmanZähler, Typen WPD und WSD.

Weiterentwicklung des Modells W...

49 Bundesblait 149. Jahrgang. Bd. III

1257

Warme- und Warmwasserzähler

Fabrikant:

Endress+Hauser Flowtec AC, Reinach (CH)

!. Ergänzung

Hydraulischer Geber als Teilgerät eines Wärmezählers, magnetischinduktiver Zahler, Typ Promag 31 .../34...

Erweiterter Durchflussbereich.

29.Juli 1997

9137

1258

Eidgenössisches Amt fur Messwesen Der Direktor: Schwitz

Zulassung zur Eichung von Warme- und Warmwasserzählern

vom 29. Juli 1997

Gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 tiber das Messwesen und Artikel 10 der Verordnung vom 17. Dezember 1984 uber die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung) haben wir die folgenden Bauarten zur Eichung zugelassen. Gegen diese ordentliche Zulassung können Betroffene binnen 30 Tagen seit derEröffnungg beimEidgenössischenn A m i f ü r r Messwesen,3084 Wabern,, schriftlich Einsprache erheben.

Fabrikant:

Gas- & Wassermesserfabrik AG, Luzern (CH) Bernina-Electronic AG, Steckborn (CH) Einstrahl Flügelradzähler für Warmwasser, Typ BE-WW-K-GW.

Fabrikant:

Siemens AG, Nürnberg (D) Wärmezähler als Kompaktgerät, Typ 2WR4..., mil dazugehörenden Widerstands-Temperaturfühlern Pt500 und Ultraschall-Durchflussgeber.

Erweiterter Durchflussbereich.

Klasse 4

5. Ergänzung

Fabrikant:

2, Ergänzung

Fabrikant:

2. Ergänzung

29.JuIi 1997

SVM, Svensk Värmemätning AB, Spang (S) Wärmerechner, Typ EnerCal 841, mil dazugehörenden WiderstandsTemperaturfühlern PtlOO als Teilgerät eines Wärmezählers.

Weiterentwicklung des Modells EnerCal 840.

.Klasse 4 Aquametro AG, Therwil (CH) Wärmerechner, Altocal, mil dazugehorenden Widerstands-Temperaturfiihlern PtlOO als Teilgera't eines Warmezahlers.

Zugelassene hydraulische Geber: System-Nummern ZW117 und ZW133.

Neue Bezeichnung.

Klasse 4 Eidgenössisches Amt für Messwesen Der Direktor: Schwitz

9120

1259

Zulassung zur Eichung für Gasmengenmessgeräte

vom 29. Juli 1997

Gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen und Artikel 10 der Verordnung vom 17. Dezember 1984 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung) haben wir die folgende Bauart zur Eichung zugelassen. Gegen diese ordentliche Zulassung können Betroffene binnen 30 Tagen seit der Eröffnung beim Eidgenössischen Amt für Messwesen, 3084 Wabern, schriftlich Einsprache erheben.

Fabrikant:

Schlumberger Industries, Reims Cedex (F) Zweirohrbalgengaszähler mit elektronischer Vorauszahlung Typ: g 2002 e Temperatureinsatzbereich für die Elektronik: -20 °C bis +50 °C QTM itfVh

dm'

mm

1.6

2.5

2.5 4

4

0.016 0.025 0.040

1.2 1.2 1:2

25 25 25

G

29. Juli 1997

9122

1260

V

QTM,

Grosse

mVh

6

DN

Eidgenössisches Amt für Messwesen Der Direktor: Schwitz

Zulassung zur Eichung für Gasmengenmessgeräte

vom 29. Juli 1997

Gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen und Artikel 10 der Verordnung vom 17. Dezember 1984 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung) haben wir die folgende Bauart zur Eichung zugelassen. Gegen diese ordentliche Zulassung können Betroffene binnen 30 Tagen seit der Eröffnung beim Eidgenössischen Amt für Messwesen, 3084 Wabern, schriftlich Einsprache erheben.

Fabrikant:

Schlumberger Rombach GmbH, Karlsruhe (D) Turbinenradgaszähler Typ: TZ/Fluxi 2000 Pmax: 100 bar Nennweite DN 50

80 100 150

200 250

300

Crasse G

40 65 100 160 250 160 250 400 250 400 650 1000 1000 1600 1000 1600 2500 1600 2500 4000

Qmin

m3/h

13 10 8 13 20 25

20 32 20 32 50 80 80 130 80 130 200 130 200 320

Qmax m3/h

65 100 160 250 400 250 400 650 400 650 1000 1600 1600 2500 1600 2500' ' 4000 2500 4000 6500

1261

Gasmengenmessgeräte

29. Juli 1997

9121

1262

Nennweite DN

Grosse G

400

2500 4000 6500

Qmin

Qmax

200 320

4000 6500 10000

mVh

500

m3/h

Eidgenössisches Amt für Messwesen Der Direktor: Schwitz

Zulassung zur Eichung für Gasmengenmessgeräte

vom 29. Juli 1997

Gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen und Artikel 10 der Verordnung vom 17. Dezember 1984 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung) haben wir die folgende Bauart zur Eichung zugelassen. Gegen diese ordentliche Zulassung können Betroffene binnen 30 Tagen seit der Eröffnung beim Eidgenössischen Amt für Messwesen, 3084 Wabern, schriftlich Einsprache erheben.

Fabrikant:

Schlumberger Dehn + Zinkeisen GmbH, Dreieich (D) Einrohr- bzw. Zweirohr-Balgengaszähler

1.Ergänzung

Grosse G 10

10 16 16 25 25 40 40 65

65 100

100 160 160

' Qmax

Qmin

m3/h

m3/h

16 16 25 25 40 40 65 65 100 100 160 160 250 250

0.10 0.10 0.15 0.15 0.25

0.25 0.40 0.40 0.65 0.65 1.00 1.00 1.60 1.60

v

dm3

10

10 10 10 20 20 30 30 60 60 120 120' 200 200

Pmax

Nennweite

bar

DN

1.0 1.0 1.0 1.0 1.0 1.0 0.5 0.5 0.5 0.5 0.5 0.5 0.5 0.5

32 40 32

40 40

50 65 65/80

80 80/100 100 100/125 150 125/150

Ausführung *)

Z

E, Z Z E, Z Z E, Z E Z E Z E Z E Z

*) E = Einrohr Z = Zweirohr 29. Juli 1997

Eidgenössisches Amt für Messwesen Der Direktor: Schwitz

9123

1263

Zulassung zur Eichung von Mengenumwertern fur Gasmengenmessgerate

vom 29. Juli 1997

Gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen und Artikel 10 der Verordnung vom 17. Dezember 1984 iiber die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung) haben wir die folgende Bauart zur Eichung zugelassen. Gegen diese ordentliche Zulassung können Betroffene binnen 30 Tagen seit derEröffnungg beim Eidgenossischen Amt fur Messwesen, 3084 Wabern, schriftlich Einsprache erheben.

Fabrikant:

Tritschler Feingerätebau GmbH, Laufenburg (D) Elektronischer Zustandsmengenumwerter fur Gaszähler Typ: K902/VC2

l.Ergänzung

Druckbereich Pmax abs.

120 bar Pmin abs.

0.4 bar Messbereich des Druckgebers Pmin:Pmw < 1:6.67 Hochstbelastungs-Anzeigegerät Typ MWS Der Zustands-Mengenumwerter kann mil diesem Gerat ausgerüstet sein.

29. Juli 1997

9124

1264

Eidgenössisches Amt fur Messwesen Der Direktor; Schwitz

Zulassung zur Eichung von Mengenumwertern für Gasmengenmessgeräte

vom 29.Juli 1997

Gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen und Artikel 10 der Verordnung vom 17. Dezember 1984 iiber die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung) haben wir die folgende Bauart zur Eichung zugelassen. Gegen diese ordentliche Zulassung können Betroffene binnen 30 Tagen seit derEröffnungg beim Eidgenossischen A m t f ü r r Messwesen,3084 Wabern,, schriftlich Einsprache erheben.

Fabrikant:

I. Ergänzung

Schlumberger Industries, Colombes Cedex (F) Elektronischer Zustandsmengenumwerter fiir Gaszähler Prozessrechner Typ: PTZ Minicor 210/SEVC-D Temperaturbereich; -20 °C bis +50 °C ' Druckaufnehmer Typ: CZPTZ-1 Temperaturbereich: -20 °C bis +50 °C

Druckbereich Erkennungs-Nr.

Cl C2 C3 C4 Pmax [bar] 4.5 10 20 75 Pmin[bar] 0.9 2 4 15 Temperaturfühler Typ: PtlOOO Temperaturbereich: -10 °C bis +60 °C Der Prozessrechner zusammen mit dem Druckaufnehmer und dem Temperaturfiihler bilden den Zustandsmengenumwerter. Diese drei Elemente bilden eine Einheit und werden als ein einziges Gerat geeicht.

29. Juli 1997

Eidgenössisches Amt.fur Messwesen Der Direktor; Schwitz

9125

1265

Entscheid in den Widerspruchsverfahren 10S3/1Q54/95 Widersprechende/r KM Europa Métal Aktiengesellschaft, Klosterstrasse 29, D-49074 Osnabrück, Internationale Marken Nr. R 259 209 WICU und Nr. 563 499 TECU, Vertreter/in Schaad, Balass & Partner AG, Dufourstrasse 101, 8034 Zürich gegen Wïderspruchsgegner/in Eurocopper S, p. A,, 34, via C. T>. Barison, Z. l., 1-35010 Onara di Tombolo, Internationale Marke Nr. 645 485 HECU Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 15. Juli 1997 folgendes verfügt: 1. Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2. Der Widerspruch wird gutgeheissen, 3. Die gegen die angefochtene Marke ergangene provisorische Schutzverweigerung wird nach Rechtskraft dieses Entscheides durch eine definitive totale Schutzverweigerung bestätigt.

4. Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 3650 Franken (inklusive Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

15. Juli 1997

1266

'

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung

Militärische Baubewilligung im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 MBV 1) vom 29. Juli 1997 Das Eidgenössische Militärdepartement als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 24. März 1997 der Schweizerischen Elektronikunternehmung (SE) 3000 Bern 22 betreffend Neugestaltung des Logeneinganges in Bern (BE),

I

stellt fest: \.

Die Schweizerische Elektronikunternehmung (SE) hatte am 21. Februar 1997 das Projekt Neugestaltung des Logeneinganges der Bewilligungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet.

2.

Die Bewilligungsbehörde ordnete daraufhin die Durchführung eines kleinen Bewilligungsverfahrens an.

3.

Am 24. März 1997 ist das Baugesuch der SE bei der Bewilligungsbehörde eingegangen.

4.

Dieses Vorhaben beinhaltet die folgenden baulichen Massnahmen: · Teilabbruch des bestehenden Loge- und Warteraums des Gebäudes 41 · Eingeschossige Aufstockung des Gebäudes und neue Vordächer · Aufschiften der bestehenden Arealzufahrt · Neue Eingangstore

5.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden.

6.

Die Gebäudeversicherung des Kantons Bern übermittelte ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 9. Juni 1997 an die Bewilligungsbehörde. Das Bauinspektorat der Stadt Bern reichte seine Stellungnahmen mit Schreiben vom 15. Mai resp. 11. Juni 1997 ein.

U

zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 1 72.027) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

) Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995; SR 510.51

1267

Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes (MG; SR'JYO./Ö) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (Art. 129 Abs. l MG). Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Militärdepartement (EMD). Es legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

In der SE in Bern finden der Unterhalt und die notwendigen Reparaturen an den folgenden Geräten der Armee statt: * Führungs- und Übermittlungssysteme · Ausbildungssysteme und Simulatoren Aufgrund dieser hauptsächlich militärischen Tätigkeiten erachtet sich das EMD für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens im vorliegenden Fall als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfling und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a.

Es wurde festgestellt, dass das Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. l Abs. 2 Bst. d MBV).

b.

Die Unterstellung des Vorhabens unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass die bauliche Änderung der Loge keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MBV darstelle.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01} war nicht in Betracht zu ziehen, da es sich nicht um eine wesentliche Änderung einer bestehenden, UVPpflichtigen Anlage im Sinne von Artikel 2 Absatz l der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) handelte. -Schliesslich konnte eine Kollision mit Drittinteresse,n ausgeschlossen werden.

B. Materielle Prüfung /. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewìllì-gungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Arbeitnehmer-, des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden.

Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

1268

2. Stellungnahme des Bauinspektorates der Stadt Bern Der Aufstockung wurde mit Schreiben vom 15. Mai 1997 zugestimmt. Die geplante parterremäs-sige Erweiterung wird gestalterisch aber als störende Veränderung beurteilt.

Im weiteren werden die fügenden Auflagen gemacht:.

· Mindestens eine Woche vor Baubeginn sei mit dem zuständigen Baukontrolleur eine Besprechung an Ort und Stelle zu vereinbaren.

· Das Entfemen der vorhandenen Baumsubstanz im Vorland bedinge eine adäquate Ersatzplanzung in demselben.

· Die Baumbepflanzung entlang der Stauffacherstrasse sei nach Abschluss der Bauarbeiten zu realisieren.

3. Stellungnahme der Gebäudeversicherung des Kantons Bern Die Gebäudeversicherung des Kantons Bern stimmt dem Vorhaben unter Auflagen zu.

Diese Auflagen werden als Bestandteil in die Verfügung aufgenommen.

4. Bereinigung derparterremässigen Erweiterung Der störende Bau der parterremässigen Erweiterung wurde durch die Bauherrschaft mit der Kommission zur Begutachtung ästhetischer Fragen der Stadt Bern besprochen. Im Rahmen dieses Gespräches verpflichtete sich die Bauherrschaft auf den Dreieckspitz bei der Erweiterung zu verzichten. Hingegen soll nun durch die Ablösung des Sockels der Eingangsbereich leichter gestaltet werden (Variante A). Mit dieser Variante A erklärte sich das Bauinspektorat der Stadt Bern mit Schreiben vom 11. Juni 1997 einverstanden.

5. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen der Anhörung gewahrt. Das Bauinspektorat der Stadt Bern und die Gebäudeversicherung des Kantons Bern stimmen dem Bauvorhaben mit den erwähnten Auflagen zu. Diese werden als Auflagen in die Verfügung aufgenommen. Es wird keine Verletzung kantonaler, kommunaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht, noch werden der Realisierung des Projekts sonstige grundsätzliche Einwände entgegengehalten. Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind somit eingehalten. Das vorliegende Vorhaben stimmt mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht überein.

Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt.

III und verfügt demnach: 1.

Das Bauvorhaben der Schweizerischen Elektronikunternehmung vom 24. März 1997 in Sachen Neugestaltung des Logeneinganges in Bern

50 Bundesblatt 149. Jahrgang. Bd. H!

.

1269

mit den nachstehenden Unterlagen: Baugesuch Situationsplan Massstab 1: 500 Baugesuchsplan Massstab l : 50 Situation/Umgebung Massstab l : 200 Anpassung Parterre (Variante A) (Übersicht) · Anpassung Parterre (Variante A) (Westansicht/Gruhdriss)

vom 24. März 1997 vom 28. Februar 1997 vom 14. Februar 1997 vom 4. Juni 1997 vom 4. Juni 1997

wird unter Auflagen bewilligt.

2.

Auflqgen

a.

Die bauliche Ausführung der parterremässigen Erweiterung hat nach der Variante A vom 4. Juni 1997 zu erfolgen.

b.

Die Auflagen der Gebäudeversicherung des Kantons Bern sind einzuhalten.

c.

Mindestens eine Woche vor Baubeginn ist mit dem zuständigen Baukontrolleur der Stadt Bern eine Besprechung an Ort und Stelle zu vereinbaren.

d.

Das Entfemen der vorhandenen Baumsubstanz im Vorland bedingt eine adäquate Ersatzpflanzung in demselben.

e.

Die Baumbepflanzung entlang der Stauffacherstrasse ist nach Abschluss der Bauarbeiten zu realisieren.

f.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde und dem Bauinspektorat der Stadt Bern frühzeitig mitzuteilen.

g. - Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. l MBV).

h.

3.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

Verfahrenskosten

Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Publikation

In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung der Gesuchstellerin, der Gebäudeversicherung des Kantons Bern und dem Bauinspektorat der Stadt Bern eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

1270

5.

Rechtsmittelbelehrung

a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.UO) beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: -- bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, - für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppe! einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit .Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff. OG.

29. Juli 1997

Eidgenössisches Militärdepartement

1271

Militärische Baubewilligung im ordentlichen Bewilligungsverfahren nach Artikel 8-19 MBV IJ vom 29. Juli 1997

Das Eidgenössische Militärdepartement als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 11, März 1996 der Luftwaffe, Zentrale Dienste, Sektion Bauplanung, 8600 Dübendorf, und des Amtes für Bundesbauten (AFB), Baukreis l, 1006 Lausanne betreffend Neubau der Betriebswache, Flugplatz Payeme, Rueyres-lesPrés (FR),

I

stellt fest: 1.

Die Luftwaffe, Zentrale Dienste, Sektion Bauplanung, hatte via Koordinationsstelle Bauwesen Militär (KBM) am 20. November 1995 das Projekt für den Neubau der Betriebswache auf dem Gelände des Flugplatzes Payerne in Rueyres-les-Prés (FR) der Bewilligungsbehörde zur Durchführung eines militärischen BaubewilHgungsverfahrens unterbreitet.

2.

Mit Entscheid vom 15. Dezember 1995 ordnete die Bewilligungsbehörde die Durchführung eines ordentlichen Bewilligungsverfahrens an.

3.

Am 11. März 1996 ging das Baugesuch der Luftwaffe via KBM bei der Bewilligungsbehörde ein.

4.

Gegenstand dieses Bauvorhabens ist die Ersetzung der bestehenden Betriebswache auf dem Gelände des Flugplatzes durch einen Neubau mit den Massen 13 m auf 10 m und mit einer abgestuften Höhe von 3,50 m bzw. 4,40 m.

Ostseitig ist ein 10 m langer und 1,60 m breiter Unterstand für Hunde und Fahrräder vorgesehen.

5.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden und veranlasste die öffentliche Auflage (28. Mai bis 27. Juni 1996) des Projekts. Innert' der angezeigten Frist sind keine Einsprachen eingegangen.

6.

Der Kanton Freiburg übermittelte mit Schreiben vom 30. Juli 1996 seine abschliessende Stellungnahme mit derjenigen der Gemeinde Rueyres-les-Prés an die Bewilligungsbehörde. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) reichte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 15. November 1996 der BewilHgungsbehörde ein.

Militärische Baubewilligungsvcrordnung vom 25. September 1995; SR 510.51

1272

II zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung /. Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes Über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes (MG; SR 510,10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (MBV, SR 510.51).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Militärdepartement (EMD). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt den Bewilligungsentscheid (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Die geplante Betriebswache bezweckt die Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit des Flugbetriebs auf dem Militärflugplatz, womit es gänzlich den Interessen der Landesverteidigung dient. Es handelt sich somit um ein Vorhaben, das für die militärische Baubewilligungspflicht relevant ist. Demzufolge erachtet sich das EMD für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hat die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a.

Diese Prüfung hatte ergeben, dass das dem militärischen Flugbetrieb dienende Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. l Abs. 2 MBV).

b.

Das vorliegende Bauvorhaben wurde dem ordentlichen Bewilligungsverfahren unterstellt, zumal das kleine Verfahren nur zur Anwendung kommt bei Bauten und Anlagen, die keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse, namentlich in bezug auf die Raumordnung, die Umwelt, das äussere Erscheinungsbild und den Betrieb, bewirken, die keine Interessen Dritter berühren und keiner Umweltverträglichkeitsprüfiing (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) unterliegen (Art. 4 Abs. 2 MBV).

1273

c.

Nach Artikel l der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) unterliegt die Errichtung einer neuen Anlage der UVP, wenn es sich dabei um einen UVP-relevanten Anlagetyp gemäss Anhang handelt. Für die Änderung einer bestehenden Anlage besteht eine Prüfungspflicht der Umweltverträglichkeit, wenn die vorgesehene Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft (Art. 2 Abs. l Est. a UVPV).

Das Vorhaben betrifft zwar die Änderung einer bestehenden Anlage des Anlagetyps Nr. 50.3 des Anhangs zur UVPV. Mit Blick auf die Gesamtheit des Militärflugplatzes handelt es sich dabei aber nicht um eine wesentliche Veränderung der bestehenden baulichen und betrieblichen Verhältnisse, zumal bloss eine bestehende - Baute ersetzt wird. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung war deshalb nicht erforderlich.

B. Materielle Prüfung 1. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden.

Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Einsprachen Innert der angezeigten Frist vom 28. Mai bis 27. Juni 1996 sind keine Einsprachen eingegangen.

3. Stellungnahmen von Kanton und Gemeinde Mit Schreiben vom 2. Juli 1996 stimmt der Gemeinderat der Gemeinde Rueyres-lesPrés dem Vorhaben zu. Er bittet gleichzeitig um Berücksichtigung der Vereinbarung vom 15. März 1951 betreffend Benutzung der flugplatzquerenden Gemeindestrasse Rueyres-les-Prés/Payeme.

Das Bau- und Raumplanungsamt des Kantons Feiburg beantragte aus feuerpolizeilichen Gründen bereits "am 25. Juni 1996 Änderungen hinsichtlich des Gebäudeabstands zwischen Betriebswache und Unterstand. Mit Schreiben vom 10. Juli 1996 erklärte der Projektverfasser unter Beilage der geänderten Pläne sein Einverständnis zur Einhaltung des geforderten Gebäudeabstandes. Die Schlussstellungnahme des Kantons erging am 30. Juli 1996, worin dem Vorhaben unter Beantragung diverser Anträge zugestimmt wird. Die Anträge betreffen folgende Bereiche:

1274

- Brandschutz; - Gewässerschutz; - Fachgerechte Entsorgung von Bauschutt.

4. Stellungnahme der Bundesbehörde Das BUWAL beantragt in seinem Schreiben vom 15. November 1996, dass - das Dachwasser entsprechend Artikel 7 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20) über eine Humusschicht versickert werde, und Vorplätze sowie Parkplätze durchlässig zu gestalten seien, sofern sie nicht für den Umschlag wassergefährdender Flüssigkeiten benutzt werden; - die Mindestanforderungen an den Schallschutz nach der SIA-Norm 181 einzuhalten sei.

5. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde Aufgrund der Prüfung der Projektunterlagen (Baubeschrieb, Pläne) sowie aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Anhörungsverfahrens sind folgende Problembereiche betroffen: Gewässerschutz Laut Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20)\si nicht verschmutztes Abwasser versickern zu lassen, sofern dies die örtlichen Verhältnisse erlauben. Das projektierte Vorhaben Hegt auf dem Areal des bestehenden Militärflugplatzes, womit sich hinsichtlich der Erschliessungssituation an sich nichts Grundlegendes ändert. Möglichkeiten einer nahegelegenen Versickerungsfläche sind hingegen gegeben. Der Antrag des BUWAL sowie des Kantons zugunsten einer Versickerung des Dachwassers ist demzufolge gutzuheissen und als Auflage in die Baubewilligung integriert.

Anderes gilt hinsichtlich des weitergehenden Antrags, wonach Vorplätze und Parkplätze durchlässig zu gestalten sind. Der betroffene Boden ist bereits mit Betonplatten belegt und eine andere Umgebungsgestaltung ist nicht vorgesehen. Zudem wird diese Fläche häufig von Motorfahrzeugen benutzt, was im Winter eine Schneeräumung erfordert.

Sowohl der Umgestaltungs- wie auch der Betriebsaufwand wären bei einer Gutheissung des Antrags unverhältnismässig gross, weshalb dieser nicht unterstützt wird.

Entsorgung von Bauschutt Anfallender Bauschutt ist im Einklang mit der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA, SR 814.Q15) zu entsorgen. Es ist verboten, die Abfälle im Freien zu verbrennen (Art. l Abs. 2 Bst. a bis Luftreinhalteverordnung (LRV, SR 814.318.142.1)). In.diesem Sinne sind die Anträge des Kantons gutzuheissen und als Auflagen in den Bewilligungsentscheid aufzunehmen.

Weitergehende Anträge hinsichtlich einer Baukontrblle
sind jedoch abzuweisen. Die Baukontrolle obliegt der Militärischen Baubewilligungsgehörde. Laut Artikel 27 Absatz 4 Bst. c MBV erlässt diese gegebenenfalls die erforderlichen Auflagen im Bewilligungsentscheid.

1275

Feuerpolizei Die brandschutztechnischen Vorschriften des Kantons stellen keine übermässige Erschwerung des Vorhabens dar. Daher sind die Pläne denn auch entsprechend den gesetzlichen Vorgaben abgeändert worden indem der Gebäudeabstand zwischen Unterstand und Betriebswache auf 5 m erweitert worden ist. In diesem Sinne ist der Antrag des Kantons gutzuheissen und als Auflage in den Bewilligungsentscheid aufzunehmen.

Lärmschutz Das vorliegende Vorhaben fällt aufgrund Artikel l Absatz 3 Bst. a nicht in den Geltungsbereich der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41). Gestützt auf Art. 21 Absatz l rechtfertigt sich hingegen die Einhaltung der Mindestanforderungen nach der SIA-Norm 181 als baulicher Schutz gegen den Aussenlärm. Nicht zuletzt aus Lärmschutzgründen wurde das vorliegende Bauvorhaben angestrengt. Dementsprechend wird der Antrag des BUWAL gutgeheissen und als Auflage in den Bewilligungsentscheid aufgenommen.

Demnach kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt: Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen der Anhörung und öffentlichen Auflage gewahrt. Es sind keine Einsprachen eingegangen.

Die Gemeinde Rueyres-Ies-Prés, der Kanton Freiburg sowie das BUWAL stimmen dem Bauvorhaben mit den erwähnten Anträgen an sich zu. Es wird keine Verletzung kantonaler, kommunaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht, noch werden der Realisierung des Projekts sonstige grundsätzliche Einwände entgegengehalten.

Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt.

m und verßgt demnach: 1.

Das Bauvorhaben der Luftwaffe, Zentrale Dienste, Sektion Bauplanung, ' 8600 Dübendorf und des Amtes für Bundesbauten in Sachen Baugesuch vom 11.

März 1996 betreffend Rueyres-les-Pres, Militärflugplatz Payerne, Neubau der Betriebswache mit den nachstehenden Unterlagen:

1276

- Projektbeschrieb des Amts für Bundesbauten, Arrondissement l, vom 15.2.1996 - Plangrundlagen: Plan/Schnitte/Fassaden 1:100/1:1000 Nr. 7131BB.2.002 Situationsplan 1:500 Nr. 3 Plan betr. Gebäudeabstand mit Schreiben Architekt vom 10.7.1996 wird unter Auflagen bewilligt.

2.

Auflagen

a.

Das Dachwasser ist über eine Humusschicht zu versickern.

b.

Anfallender Bauschutt ist gesetzeskonform zu entsorgen. Es ist verboten, die Abfälle im Freien zu verbrennen. -

c.

Die Vorgaben des kantonalen Feuerinspektorats vom 19. Juli 1996 sind einzuhalten. Der Geäudeabstand zwischen Unterstand und Betriebswache beträgt 5 m.

d.

Die Mindestanforderungen nach der SIA-Norm 181 hinsichtlich des baulichen Schutzes gegen den Aussenlärm sind einzuhalten.

e.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an,

3.

Verfahrenskosten

Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Publikation

In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung den Gesuchstellem, dem Kanton Freiburg, der Gemeinde Rueyres-Ies-Prés sowie dem BUWAL eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

5.

Rechtsmittelbelehrung

a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

1277

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: - bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, - für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff.

Bundesrechtspflegegesetz.

29, Juli 1997

1278

Eidgenössisches Militärdepartement

Militärische Baubewilligung im kleinen Bewilügungsverfahren nach Artikel 20 MBV " vom 29. Juli 1997 Das Eidgenössische Militärdepartement als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 28. April 1997 des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Abteilung Ausbildungsinfrastruktur (AAI), Sektion Ausbildungsbauten, 3003 Bern betreffend Erweiterung des Betonplatzes in der Ausbildungsanlage Stierliweid, Waffenplatz Bremgarten

I

stellt fest: 1.

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres, Abteilung Ausbildungsinfrastruktur, Sektion Ausbildungsbauten, hatte am 9. Januar 1997 das Projekt betreffend der Erweiterung des Betonplatzes der Bewilligungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet.

2.

Mit Entscheid vom 14. Februar 1997 ordnete die Bewilligungsbehörde die Durchführung eines kleinen BewUligungsverfahrens-an.

3.

Am 28. April 1997 ist das Baugesuch bei der Bewilligungsbehörde eingegangen.

4.

Dieses Vorhaben beinhaltet die Vergrösserung des bereits neben den Ausbildungsgebäuden bestehenden Betonplatzes. Die Erweiterung beträgt ca. 16.6 m mal 71.25 m. Die Notwendigkeit der Erweiterung wird mit den Ausbildungsbedürmissen (Baumaschinenausbildung) begründet.

5.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden.

6.

Der Kanton Aargau übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 26. Juni 1997 an die Bewilligungsbehörde. Die Gemeinde Fischbach-Göslikon erstattete gleichentags Bericht.

II zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung /. Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

' Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995; SR 510,51

1279

Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes (MG; SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (Art. 129 Abs. I MG). Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Militärdepartement (EMD). Es legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Die Ausbildungsanlage Stierliweid dient der Ausbildung an den Baumaschinen der Armee, Somit liegt die Erweiterung dieser Anlage gänzlich im Interesse der Landesverteidigung. Es handelt sich um einen Vorgang, der'für die militärische Baubewilligungspflicht relevant ist.

Demzufolge erachtet sich das EMD für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens im vorliegenden Fall als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden:

a.

Es wurde festgestellt, dass das Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. l Abs. 2 Bst. c MBV).

b.

Die Unterstellung des Vorhabens unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass die Erweiterung des Betonplatzes keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MBV darstellt.

c.

Eine Umwelrverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) war nicht in Betracht zu ziehen, da es sich nicht um eine wesentliche Änderung einer bestehenden, UVP-pflichtigen Anlage im Sinne von Artikel 2 Absatz l der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die UmweltverträgUchkeitsprüfung (UVPV; SR 814.01l) handelte.

d.

Schliesslich konnte eine Kollision mit Drittinteressen ausgeschlossen werden, weil das Vorhaben im Rahmen einer bestehenden Anlage realisiert wird.

B. Materielle Prüfung /. Inhaït der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden.

Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

1280

2. Stellungnahme des Kantons Aargau Der Kanton Aargau stimmt den Vorhaben unter den folgenden Auflagen zu: ·

Anfallendes Aushubmaterial dürfe nur ftir planerisch ausgewiesene und bewilligte Terrainveränderungen verwendet werden.

·

Überschüssiges Aushubmaterial sei in eine ordentliche Deponie abzuführen.

3. Stellungnahme der Gemeinde Fischbach-Göslikon Die vorgesehene Erweiterung stelle unter Einbezug des gesamten Areals eine eher kleine Fläche dar, deshalb hat der Gemeinderat keine Einwendungen gegen das Vorhaben.

4. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde Bauabfälle sind gemäss Artikel 9 der technischen Verordnung über Abfälle (TVA; SR 814.015} zu trennen und sachgerecht zu entsorgen.

Gemäss Baugesuchsunterlagen soll das Aushubmaterial in eine örtlichen Deponie abgeführt werden. Terrainveränderungen-sind damit nicht vorgesehen.

Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen der Anhörung gewahrt. Die Gemeinde Fischbach-Göslikon und der Kanton Aargau stimmen dem Bauvorhaben mit den erwähnten Auflagen zu. Es wird keine Verletzung kantonaler, kommunaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht, noch werden der Realisierung des Projekts sonstige grundsätzliche Einwände entgegengehalten. Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind somit eingehalten. Das vorliegende Vorhaben stimmt mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht überein.

Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt.

III und verfugt demnach: l.

Das Bauvorhaben des Bundesamtes für Betriebe des Heeres vom 28. April 1997 in Sachen Erweiterung des Betonplatzes in der Ausbildungsanlage Stierliweid, Waffenplatz Bremgarten, mit den nachstehenden Unterlagen: Kartenausschnitt Bl 1090 Situation Situation und Detail Netzplan Trennplan Nezte Pflichtenheft

Massstab l : 1000 Massstab l : 200/1:10 Massstab l : 200

vom 12.9.1996 vom 12. 9.1996 vom 12. 9.1996 vom 12. 9. 1996 vom 12.9.1996

wird unter Auflagen bewilligt.

1281

2.

Auflagen

a.

Das Aushubmaterial ist sachgerecht zu entsorgen (Art. 9 TVA).

b.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie der Gemeinde TischbachGösHkon frühzeitig mitzuteilen.

c.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. l MBV).

d.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3.

Verfahrenskosten

Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Publikation

In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung dem Gesuchsteller, dem Kanton Aargau und der Gemeinde Fischbach-Göslikon eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

5.

Rechtsmittelbelehntng

a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwalrungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausge' schlössen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

; < , Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173,110) beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: - bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, - für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

c.

d.

1282

Die Beschwerdeschrift ist dem "Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die ange/ochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Dìe Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff.

Bundesrechtspflegegesetz.

29. Juli 1997

Eidgenössisches Militärdepartement

1283

Militärische Baubewilligung im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 MBV!> vom 29. Juli 1997 Das Eidgenössische Militärdepartement als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 12. Mai 1997 des Kommando des Festungswachtkorps, Region 8, betreffend Anpassungsarbeiten bei der Kurzdistanz-Schiessanlage Schollberg DI Gemeinde Sargans (SG),

I stellt fest: 1.

Das Kommando des Festungswachtkorps, Region 8, hatte am 20. März 1997 das Projekt betreffend Anpassungsarbeiten beim Kurzdistanz-Schiessanlage Schollberg ffl der Bewilligungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet.

2.

Mit Entscheid vom 21. April 1997 ordnete die Bewilligungsbehörde die Durchführung eines kleinen Bewilligungsverfahrens an.

3.

Am 12. Mai 1997 ist das Baugesuch bei der Bewilligungsbehörde eingegangen.

4.

Dieses Vorhaben beinhaltet eine Erhöhung des bestehenden Kugelfanges um 2 m.

Ausserdem soll der-bestehende Seitenschutzwall um 35 m verlängert werden. Dieser Seitenschutzwall wird eine Breite von 6 m und eine Höhe von 2,5 m erhalten.

Das aufgeschüttete Erdmaterial wird begrünt. Das Projekt wird damit begründet, dass sicherheitsmässig eine Anpassung der Anlage an die neuen Gefechtsschiesstechniken (NGST) notwendig sei.

5.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden.

6.

Der Kanton St. Gallen übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 19. Juni 1997 an die Bewilligungsbehörde. Die Gemeinde Sargans erstattete mit Schreiben vom 26. Juni 1997 Bericht.

II

zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung

Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995; SR 510.51

1284-

1. Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172,021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit,von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes (MG; SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (Art. 129 Abs. l MG). Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Militärdepartement (EMD). Es legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Der Kurzdistanz-Schiessanlage Schollberg III dient der Schiessausbildung der Armee.

Die Anpassung dieser Anlage liegt gänzlich im Interesse der Landesverteidigung. Es handelt sich somit um einen Vorgang, der für die militärische Baubewilligungspflicht relevant ist.

Demzufolge erachtet sich das EMD für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens im vorliegenden Fall als zuständig.

2, Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer UmweltverträgHchkeitsprüfUng und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden;

a.

b.

Es wurde festgestellt, dass das eingereichte Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. l Abs. 2 Bst. c MBV).

Die Unterstellung des Vorhabens unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass die Anpassungsarbeiten keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse im Sinne von Artikel 4 -Absatz 2 Buchstabe a MBV darstellen, zumal durch diese baulichen Änderungen keine Intensivierung der Benutzung resultiert.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) war nicht in Betracht zu ziehen, da es sich nicht um eine wesentliche Änderung einer bestehenden, UVPpflichtigen Anlage im Sinne von Artikel 2 Absatz l der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) handelte.

Schliesslich konnte eine Kollision mit Drittinteressen ausgeschlossen werden, weil das Vorhaben im Rahmen einer bestehenden Anlage realisiert wird und keine Erweiterung des Schiessbetriebes vorgesehen ist.

1285

B. Materielle Prüfung 1. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der BewilHgungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden.

Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Stellungnahme des Kantons St. Gallen Der Kanton St. Gallen hat keine Einwände gegen das Vorhaben.

3. Stellungnahme der Gemeinde Sargans Die Gemeinde Sargans hat nach Prüfung des Dossiers ebenfalls keine Einwände gegen das Vorhaben.

4. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen der Anhörung gewahrt. Der Kanton St. Gallen und die Gemeinde Sargans stimmen dem Bauvorhaben ohne Auflagen zu. Es wird keine Verletzung kantonaler, kommunaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht, noch werden der Realisierung des Projekts sonstige grundsätzliche Einwände entgegengehalten. Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind somit eingehalten. Das vorliegende Vorhaben summt mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht überein.

Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt.

III und verßgt demnach:

1.

Das Bauvorhaben des Kommando des Festungswachtkorps, Region 8, in Sachen Anpassungsarbeiten beim Kurzdistanz-Schiessanlage Schollberg III mit den nachstehenden Unterlagen: - Baugesuch - Situationsplan - Schnitt

Massstab l : 1000 Massstab l : 10

wird unter Auflagen bewilligt.

1286

vom 12. Mai 1997 vom 12. Mai 1997 vom 12. Mai 1997

2.

Auflagen

a.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie der Gemeinde Sargans frühzeitig mitzuteilen.

b.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. l MBV).

c.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3.

Verfahrenskosten

Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben, 4.

Publikation

In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung dem Gesuchsteller, dem Kanton St, Gallen und der Gemeinde Sargans eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die BewilligungsbehÖrde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

J.

Rechtsmittelbelehrung

a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: - bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, - für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift, ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der- Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff.

Bundesrechtspflegegesetz.

29. Juli 1997

Eidgenössisches Militärdepartement

1287

Militärisches Baugesuch betreffend Umnutzung des Eidg. Zeughauses in Oberuzwil (SG) Anhörung vom 29. Juli 1997 Gesuchsteller:

Generalstab, Untergruppe Operationen, 3003 Bern Gruppe Rüstung, Bundesamt für Armeematerial und Bauten (BAB), Projektmanagement Mels, 8887 Mels

Gegenstand:

Ordentliches militärisches Baubewilligungsverfahren nach dem Militärgesetz (MG; SR 510.10; AS 1995 4093) und der Verordnung vom 25. September 1995 über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (MBV; SR 510.51;AS7PP54784).

Bauprqjektdossier:

Projektbeschrieb und Kostenvoranschlag Plandossier

Anhörungsverfahren:

Nach Artikel 127 des Militärgesetzes sind die interessierten Bundesbehörden, die Kantone und Gemeinden sowie die übrigen Betroffenen anzuhören, bevor die militärische Baubewilligungsbehörde ihren Entscheid fällt.

Öffentliche Auflage:

Die Baugesuchsunterlagen können bei der Gemeindeverwaltung, 9242 Oberuzwil, vom 29.07.1997 bis 29.08.1997 während den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Einsprache:

Wer im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes Partei ist, ein schutzwürdiges Interesse hat und durch das Bauvorhaben berührt ist, kann seine Einsprache schriftlich und begründet innert 30 Tagen nach der Publikation im Bundesblatt, bis spätestens 29. August 1997, bei der Gemeindeverwaltung, 9242 Oberuzwil zuhanden der militärischen Baubewilligungsbehörde einreichen.

Die eingegangenen Einsprachen und Stellungnahmen werden über den Kanton an die Bewilligungsbehörde weitergeleitet.

29. Juli 1997

1288

Eidgenössisches Militärdepartement

Bekanntmachung (Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen; SR 251)

t Das

Sekretariat der Wettbewerbskommission hat im Einvernehmen mit dem Präsidenten, Herrn Prof. P. Tercier, beschlossen, eine Untersuchung gemäss Artikel 27 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1996 Über die Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (KG) über den Reparaturdienst von Minolta (Schweiz) AG (nicht Belieferung von Ersatzteilen) zu eröffnen.

Die Untersuchung hat zum Ziel, den Minolta-Reparaturdienst mit Artikel 7 Kartellgesetz zu überprüfen.

Innert 30 Tagen - Fristenlaufbeginn ist der Zeitpunkt dieser Publikation - steht es Dritten offen, sich durch Meldung an das Sekretariat der Wettbewerbskommission am Verfahren zu beteiligen. Gemäss Artikel 43 Absatz l Buchstaben a-c KG können sich folgende Dritte anmelden: "a. Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind; b.

Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;

· c.

Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen".

Entsprechende Anmeldungen sind an folgende Adresse zu richten: Sekretariat der Wettbewerbskommission, Effmgerstrasse 27, 3003 Bern. Telefon: 031 / 322 20 40, Telefax: 031/322 20 53.

29. Juli 1997

Sekretariat der Wettbewerbskoiumission

1289

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 Ar G) - ABB Daimler-Benz, Transportation 8050 Zürich Profitcenter Fahrzeuge (BFH) 40 M 7. Juli 1997 bis 11. Juli 1998

(Schweiz) AG,

- Aktiengesellschaft, Ernst Geiser, 4900 Langenthal verschiedene Befcriebsteile bis 40 M, bis 30 F 13. Oktober 1997 bis 14. Oktober 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG -

Birkhäuser AG, Grafische Unternehmen, 4153 Reinach verschiedene Betriebsteile bis 6 M 13. Oktober 1997 bis 9. Oktober 1999 (Erneuerung)

- Tissitura AG, 8750 Glarus Näherei 1 F 23. Juni 1997 bis 27. Juni 1998 - Erich Keller AG,, 8583 Sulgen Maschinenraum / CMC 4 M 18. August 1997 bis 22. August 1998 (Erneuerung) -

Lipton-Sais, 9326 Hörn verschiedene Betriebsteile bis 60 M oder F 8. September 1997 bis 9. September 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) -

Givaudan-Roure Aromen AG, 8600 Dübendorf Abteilungen Fertigproduktion, Spedition, Energie bis 30 M, bis 4 F 30. Juni 1997 bis 1. Juli 2000 (Änderung / Erneuerung)

- Oskar Rüegg AG, 8808 Pfäffikon Abteilungen: -Stanzerei, Bihler (Biegautomaten), Werkzeug Unterhalt bis 24 H 6. Oktober 1997 bis 7. Oktober 2000 (Änderung / Erneuerung) -

Strama, Straumann & Matter AG, 2560 Nidau Produktion in Port BE bis 20 M 7. Juli 1997 bis 8. Juli 2000 (Änderung)

1290

-

Geiser AG Neukirch-Egnach, 9315 Neukirch (Egnach) Blechbearbeitung 8 M 1. September 1997 bis 2. September 2000 (Erneuerung)

-

Calendaria AG, 6405 Immensee verschiedene Betriebsteile bis 8 M, bis 8 F 1. Oktober 1997 bis 3. Oktober 1998 (Änderung)

- Boiler, Winkler AG, 8488 Turbenthal Spinnerei bis 10 M, bis 10 F 7. Juli 1997 bis auf weiteres (Änderung) Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) -

Strama, Straumann & Matter AG, 2560 Nidau CNC-Mechanik bis 3 H 4. August 1997 bis 8. August 1998

-

Océ (Schweiz) AG, 8152 Glattbrugg Folien- und Filmherstellung 6 M 19. Oktober 1997 bis 24. Oktober 1998

- Calendarla AG, 6405 Immensee .Grossoffset-, Bogen- und Rollenoffsetmaschinen bis 18 M 1. Oktober 1997 bis 3. Oktober 1998 - Reichle & De-Massari AG, 8622 Wetzikon Montage in Pfäffikon /SZ 6 M I, September 1997 bis 5. September 1998 - Lipfcon-Sais, 9326 Hörn verschiedene Betriebsteile 60 M 8. September 1997 bis auf weiteres (Änderung) -

Emil Christ AG, 9425 Thal Kartonfabrikation, Ausrüstung und Verarbeitung bis 27 M 8. September 1997 bis 9. September 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

- Boiler, Winkler AG, 8488 Turbenthal Spinnerei bis 3 H 6. Juli 1997 bis 8. Juli 2000 (Änderung / Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG -

Panofina AG, 8304 Wallisellen · Bäckerei / Konditorei (Coop Bäckerei Fachstelle) 1 F II. August 1997 bis \2. August 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

(

1291

Sonntagsarbeit (Art. 19 ArG) -

Reichle & De-Massari AG, 8622 Wetzikon Montage in Pfäffikon / BZ 6 M (nur an Feiertagen) 1. September 1997 bis 5. September 1998

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmi 11el Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeiter echt , Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) -

Unimec Fabrikations AG, 8621 Wetzikon CNC mech. Bearbeitung und CNC Blechbearbeitung bis 12 M 2. Juni 1997 bis 9. Oktober 1999 (Aenderung)

Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art- 23 Abs. 1 ArG) -

Fluri, Maschinen-, Werkzeug- und Modellbau AG, 8305 Dietlikon Formenbau bis 10 M 8. September 1997 bis auf weiteres (Erneuerung)

-

PMA AG, 8610 Oster Extrusion und Spritzgiesserei, Produktionspackerei

16 M, 4 F 2. Juni 1997 bis 6. Juni 1998-

Schilliger Holzindustrie AG, 6403 Küssnacht am Rigi Holzleimwerk I und Holzleimwerk II bis 28 M 2. Juni 1997 bis 3. Juni 2000 (Erneuerung)

1292

-

Mikrap AG, 8840 Einsi'edeln Automatenfertigung PA 4 F 2. Juni 1997 bis 6. Juni 1998 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Fimecor AG, 4512 Bellach Mechanische Werkstatt 4 M 8. September 1997 bis 9. September 2000 (Erneuerung)

-

Rosenmund AG, 4410 Liestal Filterfabrikation (Schweisserei und Montage) Elementbau (Steril- und Reinräume) 24 M 8. September 1997 bis 9. September 2000 (Erneuerung)

-

Kupferdraht-Isolierwerk AG, 5103 Wildegg Fabrikation elektrischer und optischer Leiter und Kabel bis 100 M, bis 40 F, bis 4 J 8. September 1997 bis 9. September 2000 (Erneuerung)

-

Disch AG, 5504 Othmarsingen Produktion / Technischer Dienst bis 24 M oder F 2. Juni 1997 bis 22. August 1998 (Aenderung)

-

Polypag AG, 9450 Altstätten Produktion 70 M oder F 11. August 1997 bis 12. August 2000 (Erneuerung)

-

Metallwarenfabrik Nägeli AG, 8594 Güttingen Stanzerei, Härterei, Werkzeugbau und Montage bis 20 M oder F 18. August 1997 bis auf weiteres (Erneuerung)

-

Hügli Nährmittel AG, 9323 Steinach Fabrikation inkl. Werkstatt und Spedition 30 M oder F 14. Juli 1997 bis 15. Juli 2000 (Erneuerung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit · Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) -

Sanoplast AG, 9444 Diepoldsau Flaschenkapselnfabrikation und QS 2 M 3. August 1997 bis 5. August 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

TA-Media AG, 8021 Zürich Spedition (inkl. interner Transport und Logistik) im Druckzentrum Bubenberg bis 51 M, bis 49 F 28. Juli 1997 bis 29. Juli 2000 (Erneuerung)

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-

Gurit-Worbla AG, 3063 Ittigen Extruderanlagen 22 und 74 bis 4 H 12. Mai 1997 bis 16. Mai 1998 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

- Arova Schaffhausen AG, 8201 Schaffhausen Zwirnerei in Flurlingen ZH 5 M 10. August 1997 bis 12. August 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

Sonntagsarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise {Art. 19 Abs. 2 ArG) - TA-Media AG, 8021 Zürich Spedition (inkl. interner Transport und Logistik) im Druckzentrum Bubenberg bis 24 M oder F 28. Juli 1997 bis 29. Juli 2000 (Erneuerung)

- Carma-Pfister AG, 8600 Dübendorf Produktion bis 2 M 11. Mai 1997 bis 16. Mai 1998

- Gebr. Brotschi & Cie AG, 2540 Grenchen Fertigung bis 8 M 1. Mai 1997 bis 8. Mai 1999 (Aenderung)

Ununterbrochener Betrieb Begründung: technisch oder wirtschaftlich'unentbehrliche Betriebsweise (Art. 25 Abs. 1 ArG) - Industrielle Werke Basel (IWB), 4008 Basel Netzleitstelle Margarethenstrasse bis 28 M

28. April 1997 bis auf weiteres (Aenderung) (M = Männer, F = Frauen, J = jugendliche) Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 55 ArG und Artikel 44 ff VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwedeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

1294

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschütz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel.

031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

29. Juli 1997

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

Abteilung Arbeitnehmerschütz und Arbeitsrecht

1295

Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Der Heimverband Schweiz, der Verband christlicher Institutionen (VCI) sowie die Association Romande pour la Formation des Responsables d'Institutions d'Utilité Publique (ASFORI) haben, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR. 412.101}, den Entwurf der Änderung der Artikel 4, 10, 15, 16 und 19 des Réglementes über die höhere Fachprüfung für Heimleiterinnen und Heimleiter eingereicht.

Interessenten können diesen Entwurf bei der folgenden Amtsstelle beziehen; Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Berufsbildung, Monbijoustrasse 43, 3003 Bern.

· ' Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

29. Juli 1997

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Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Berufsbildung

Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfügungen des Bundesamtes für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen Gemeinde Rüeggisberg BE, Stallsanierung Dorf 88, Projekt-Nr. BE8052 Gemeinde Thürnen BL, Stallsanierung Grien, Projekt-Nr. BL891

Gemeinde Lungern OW, Gebäuderationalisierung Zuhn, Projekt-Nr. W1205 Gemeinde Kerns OW, Gebäuderationalisierung Kübligen, Projekt-Nr. OW1206 Gemeinde Pfäfers SG, Alpgebäude Rindersäss-Calvina, Projekt-Nr. SG4617

Gemeinde Nesslau SG, Alpgebäude Riet-Heumoos, Projekt-Nr. SG4954 Gemeinde Mosnang SG, Düngeranlage Churzenegg, Projekt-Nr. SG5098 Gemeinde Pfäfers SG, Düngeranlage Gädemli, Projekt-Nr. SG5099 Gemeinde Wildhaus SG, Düngeranlage Moos, Projekt-Nr. SG5100 Gemeinde Wildhaus SG, Düngeranlage Dorfli, Projekt-Nr. SG5101

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungsverordnung vom 14. Juni 1971 (SR 913.1), Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt bei der Rekurskommission EVD, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die

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Begehren, denen Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

29. Juli 1997

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Bundesamt für Landwirtschaft Abteilung Strukturverbesserungen

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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Bundesblatt

Dans

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1997

Année Anno Band

3

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29

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---

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29.07.1997

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1256-1298

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