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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Eidgenössische Volksinitiative "für die Finanzierung aufwendiger und langlebiger Infrastrukturvorhaben" Fristablauf

Gestützt auf Artikel 24 der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR; SR 161.11) teilt die Bundeskanzlei mit, dass die am 16. April 1996 im Bundesblatt veröffentlichte und zur Unterschriftensammlung gestartete eidgenössische Volksinitiative "für die Finanzierung aufwendiger und langlebiger Infrastrukturvorhaben" (BB1 1996 H 271) bis zum 16. Oktober 1997 nicht bei der Bundeskanzlei eingereicht worden ist. Die Sammelfrist nach Artikel 69 Absatz 4 und Artikel 71 Absatz l des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1) ist somit unbenutzt abgelaufen.

17. Oktober 1997

844

Bundeskanzlei

Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte

Verfugung der Eidgenössischen Forstdirektion

- Gemeinde Innerthal SZ, Erschliessung ,, Gwürz-Schwarzenegg (Integralprojekt Wägital) Projekt-Nr.231 -SZ-0000/0215

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann Innert 30 Tagen seit veröffentlichung im Bundesblatt beim EidgenOssIschen Departement des Innern 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 46 Abs. 1 und 3 WaG; Art. 14 FWG). Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zuenthalten Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann Innerhalb der Beschwerdefrist bel der EidgenOssIschen Forstdirektion Worblentalstras 32, 3003 Bern, nach telefonischerVoranmeldung (Tel. 031 / 324 78 53 / 324 77 78) Etnsicht in die VerfUgung und die Projektunterlagen nehmen.

28. Oktober 1997

Eidgenössische Forstdirektion

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Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte

Verfügung der Eidgenössischen Forstdirektion

- Gemeinde Saanen BE, Erschliessungsanlagen Flühmaad ProJekt-Nr. 421.1-BE-4000/0031 - Gemeinde Diverse NW, Gefahrenkarten, Messstellen, Frühwarndienste Jahresprogramm 1997, Projekt-Nr. 432 -NW-0000/1997

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Departement des Innern, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 46 Abs. 1 und 3 WaG; Art. 14 FWG). Die Eingabe ist Im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zuenthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt Ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Worblentalstrass 32, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 / 324 78 53 / 324 77 78) Einsicht in die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

28. Oktober 1997

846

Eidgenössische Forstdirektion

Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung hat im Zirkularverfahren vom 14. Juli 1997, gestützt auf Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0); die Artikel l, 2, 9 Absatz5 und 10 der Verordnung vom H.Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG, SR 235.154); in Sachen Frau Prof. Dr. med. Ursula Ackermann-Liebrich, Projektleiterin und Vorsteherin des Instituts für Sozial- und Präventivmedizin der Universität Basel und Frau Esther Fuchs, Doktorandin, Institut für Sozial- und Präventivmedizin der Universität Basel (Projekt Dissertation zum Thema «Erfassung aller Tätigkeiten und Arbeitsweisen der Spitalexternen Onkologiepflege Baselland [SEOP BL»]) betreffend Gesuch vom 16. April 1997 für eine Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321his StGB zu Forschungszwekken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens verfügt: 1. Bewilligungsnehmerin Frau Esther Fuchs, Doktorandin am Institut für Sozial- und Präventivmedizin der Universität Basel, wird unter nachfolgenden Bedingungen und Auflagen eine Sonderbewilligung gemäss Artikel 321his des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sowie Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154) zur Entgegennahme nicht anonymisierter Daten gemäss Ziffer 2 im Rahmen des unter Ziffer 3 umschriebenen Zwecks erteilt. Sie muss eine Erklärung über die ihr gemäss Artikel 321his StGB auferlegte Schweigepflicht unterzeichnen.

2. Sonderbewilligitng für die Offenbarung von Personendaten a. Frau Perret, Leiterin der «Spitalexternen Onkologiepflege Baselland (SEOP BL)» wird die Bewilligung erteilt, den Bewilligungsnehmerinnen gemäss Ziffer l die Namen der ca. 60 verstorbenen Patienten und Patientinnen und ihrer behandelnden Ärzte oder Ärztinnen bekannt zu geben, die von der SEOP BL begleitet wurden, deren Daten dort aber nur unvollständig oder gar nicht gesammelt wurden.

Der Zweck, dem die Datenbekanntgabe dienen darf, wird nachfolgend in Ziffer 3 umschrieben.

b. Den Ärzten und Ärztinnen, die die
unter Buchstabe a erwähnten Patienten und Patientinnen behandelten, wird die Bewilligung erteilt, der Bewilligungsnehmerin gemäss Ziffer l Einblick in Krankengeschichten dieser Patienten und Patientinnen zu geben.

Der Zweck, dem die Datenbekanntgabe dienen darf, wird nachfolgend in Ziffer 3 umschrieben.

847

c.

Mil der Bewilligungserteilung entsteht für niemanden die Pflicht zur Datenbekanntgabe.

3. Zweck der Datenbekanntgabe Die Bekanntgabe von Daten, die dem medizinischen Berufsgeheimnis gemäss Arti kel 321 StGB unterstehen, darf nur dem Projekt Dissertation zum Thema «Erfassung aller Tätigkeiten und Arbeitsweisen der Spitalexternen Onkologiepflege Baselland (SHOP BL)» dienen.

4. Art der

Datenaufbewahrung/Zugriffsberechtigung

Die Bewilligungsnehmerin gemass Ziffer 1 hat die fur die Studie benb'tigten nicht anonymisierten Personendaten unter Verschluss aufzubewahren und vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

5. Verantwortlichkeit fur den Schutz der bekanntgegebenen Daten Für den Schutz der bekanntgegebenen Daten ist die Projektleiterin, Prof. Dr. med.

Ursula Ackermann-Liebrich Vorsteherin am Institut für Sozial- und Praventivme dizin der Universität Basel, verantwortlich.

6. Auflagen a. Die anonymisierten Daten sind so aufzubewahren, dass keine Rückschlüsse auf die Namen der Patienten und Patientinnen mb'glich sind.

b. Nicht anonymisierte Daten sind zu vernichten, sobald es die Studie erlaubt, spatestens bis Ende 1998. Das Datum der Vernichtung ist der Expertenkom mission mitzuteilen.

c. Ausser der Bewilligungsnehmerin gemäss Ziffer 1 und Frau Perret, Leiterin der SEOP BL, dürfen keine weiteren Personen Einblick in die nicht anonymisierten Daten oder die Codeschlüssel erhalten.

d. Es dürfen keine Krankengeschichten die Praxen der betroffenen Arzte und Arztinnen verlassen.

e. Weiter werden die Gesuchstellerinnen verpflichtet Frau Perret, Leiterin der SEOP BL, und die betroffenen Arzte und Arztinnen schriftlichüberr den Umfang der erteilten Bewilligung zu orientieren. Dieses Schreiben ist dem Sekretariat d e r Expertenkommission z u Handen desPräsidentenn s o bald

7. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 iiber den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; S R 172.021) innert 3 0 Tagen seit derenEröffnungg bzw. Publikation b e i d e r Begehren, dereBegründungng mil Angabe der Beweismittel und die Unterschrift debeschwerdeführendenen Partei oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten.

8. Mitteilung und Publikation Diese Verfugung wird der Bewilligungsnehmerin gemass Ziffer 1, der Projektleiterin Frau Prof. Dr. U. Ackermann-Liebrich und dem Eidgenossischen Datenschutz848

Eid

beauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfüg'ungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031/3229494) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

28. Oktober 1997

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Präsident; Prof. Dr. iur. Mark Pieth

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Deckung gemäss Artikel 74 und 76 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01 und Art. 59 Abs. 4 der Verkehrsversicherungsverordnung; SR 741.31) Das Bundesamt für Privatversicherungswesen hat die nachstehende Verfügung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, erlassen: Verfügung vom 10. Oktober 1997

Die Vorlage des Nationalen Versicherungsbüros Schweiz und des Nationalen Garantiefonds Schweiz zur Deckung der Schäden nach Artikel 74 und 76 SVG im Jahre 1998 nachstehende Beiträge zu erheben, wird genehmigt.

Motorräder (Art. 59 Abs. l Est. a VW) leichte Motorfahrzeuge (Art. 59 Abs. l Bst. b VVV) schwere Motorfahrzeuge (Art. 59 Abs. l Bst. c VVV)

Nationales Vcrsichenmgsbüro (in Franken)

Nationaler GaranlieConds (in Franken)

-.70

2.--

1.40

4,--

2.80

8.--

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung auf dem Bundesamt für Privatversicherungswesen, Gutenbergstrasse 50, 3003 Bern, eingesehen werden.

28. Oktober 1997

850

Bundesamt für Privatversicherungswesen

Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 46 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978; SR 961.01) Das Bundesamt für Privatversicherungswesen hat die nachstehenden Tarifgenehmi'gungen, welche laufende Versicherungsverträge berühren, ausgesprochen: Verfugung vom 4. Juli 1997 Tarifvorlage der «Die Eidgenössische» Gesundheitskasse, Laufen, in der Krankenversicherung.

Verfügung vom 29. August 1997 Tarifvorlage der «Die Eidgenössische» Gesundheitskasse, Laufen, in der Krankenversicherung.

Verfügungen vom 25. September 1997 Tarifvorlagen - der Visana, Bern - der ökk-Versicherungen, Landquart in der Krankenversicherung.

Verfügungen vom 26. September 1997 Tarifvorlagen - der Heisana Versicherungen AG, Zürich

- der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bern

t

- der Sulzer-Krankenkasse, Winterthur in der Krankenversicherung.

Verfügung vom 29. September 1997 Tarifvorlage der SUPRA Krankenkasse, Lausanne, in der Krankenversicherung.

Verfügungen vom I. Oktober 1997 Tarifvorlagen - der ALPINA Versicherungs-Aktiengesellschaft, Zürich - der «Zürich» Versi cherungs-Gesellschaft, Zürich - der «Zürich» Lebensversicherungs-Gesellschaft, Zürich in der Krankenversicherung.

Verfügung vom 15. Oktober 1997 Tarifvorlage der Alba Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Basel, in der Krankenversicherung.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert

851

30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung auf dem Bundesamt für Privatversicherungswesen, Gutenbergstrasse 50, 3003 Bern, eingesehen werden.

28. Oktober 1997

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Bundesamt für Privatversicherungswesen

Vollzug des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1961 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen Mit Wirkung ab. 28. Oktober 1997 werden der Name, die Sigel (ONUSIDA, UNAIDS) und das Zeichen des «Programme commun des Nations Unies sur le VIH/SIDA», wie nachstehend veröffentlicht, gemäss dem obgenannten Gesetz (SR 232.23) geschützt; a.

b.

der Name in französisch: in englisch;

Programme commun des Nations Unies sur le VIH/SIDA Joint United Nations Programme on HIV/AIDS

die Sigel in französisch; ONUSIDA

ONUSIDA

UNICEF·PNUD « F N U A P UNESCO ·OMS ·BANQUEMONDIALE

in englisch:

UNAIDS

UNAIDS UNICEF·UNDP·UNFPA UNESCO ·WHO ·WORLO BANK

c.

das Zeichen

28. Oktober 1997

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

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Militärische Baubewilligung im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 MBV1) vom 28. Oktober 1997 Das Eidgenössische Militärdepartement als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 25. Juli 1996 des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Hauptabteilung Betriebe A und Betriebsbelange, Dienststelle Betriebsbauten, 3003 Bern und des Amtes für Bundesbauten (AFB), Baukreis 4, 8023 Zürich betreffend Sanierung der Autolackiererei, Armeemotorfahrzeugpark Hinwil (ZH),

I

stelltfest: 1.

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres (BABHE), Hauptabteilung Betriebe A und Betriebsbelange, Dienststelle Betriebsbauten, hatte via Koordinationsstelle Bauwesen Militär (KBM) am 14. Februar 1996 das Projekt für die Sanierung der Automalerei im Betriebsgbäude 3289 des Armeemotorfahrzeugparks (AMP) Hinwil der Bewilligungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet. Nachverlangte Ergänzungen der Unterlagen wurden am 13. Juni 1996 nachgereicht.

2.

Mit Entscheid vom 19. Juni 1996 ordnete die Bewilligungsbehörde die Durchführung eines kleinen Bewilligungsverfahrens an.

3.

Das Baugesuch des BABHE ist am 25. Juli 1996 via KBM bei der Bewilligungsbehörde eingegangen.

4.

Dieses Sanierungsvorhaben wird damit begründet, dass die bestehende, rund 40jährige Autolackiererei veraltet und renovationsbedürftig ist, nicht mehr den arbeitshygienischen Vorschriften entspricht und die Heizungs- bzw. Lüftungsanlagen unzulänglich geworden sind. Die Anlage war in der Vergangenheit verschiedentlich den laufenden Bedürfnissen angepasst worden, nun sollen die genannten Mängel im Rahmen einer Gesamterneuerung behoben werden: b.

Dazu soll der bestehende Arbeitsraum im betreffenden Betriebsgebäude in 3 Bereiche unterteilt werden: In einen Vorbereitungsraum für die Fahrzeuge, in eine kombinierte Farbspritz- und Trockenkabine mit seitlicher Verbindung zum Vorbereitungsbereich und in einen Spritzraum mit Vorbereitungsund Spritzzone für Einzel- und Kleinteile mit angegliedertem Farblager und Mischraum.

Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995; SR 510.51

854

b.

Neben den dafür erforderlichen Abbrüchen und Neueinbauten im Gebäudeinnern ist der Ersatz der alten Holzfenster, die Installation von Lamellenstoren an der Fensterfront der Ostfassade, sowie kleinere bauliche Anpassungen an Falttor, Türen und Fenstern vorgesehen. Ausserdem werden die neu aufgeteilten Räume mit je einer separaten Zu- und Abluftanlage versehen.

c.

5.

In der Autolackierwerkstatt Hinwil werden pro Jahr Ganz-, Teillackierungen oder Ausbesserungen an rund 1000 Fahrzeugen vorgenommen, wobei rund 2'250kg Färb- und Lackmaterial (inkl. Härter und Verdünner) verwendet werden. Eine Änderung dieses Betriebsvolumens ist mit dem vorliegenden Projekt nicht vorgesehen.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden: Der Kanton Zürich übermittelte seine Stellungnahme mit derjenigen der Gemeinde Hinwil mit Schreiben vom 27. September 1996 an die Bewilligungsbehörde.

Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) beantragte mit Schreiben vom 26. August 1996 verschiedene Ergänzungen zu den Aspekten Gewässer und Luft. Die Ergebnisse der daraufhin veranlassten Abklärungen wurden der Bewilligungsbehörde am 4. Juni 1997 eingereicht und von dieser an die Bundesfachstelle weitergeleitet. Seine abschliessende Stellungnahme verfasste diese mit Schreiben vom 30. Juli 1997.

Aufmerksam gemacht auf den Umstand, dass für die Sanierung der Automalerei als industrieller Betrieb eine arbeitsgesetzliche Zustimmung erforderlich ist, unterbreitete die Bewilligungsbehörde das Projekt dem zuständigen Eidgenössischen Arbeitsinspektorat, Kreis 3, mit Schreiben vom 9. Oktober 1996 zur Beurteilung.

Dieses stellte seinen Bericht (arbeitsgesetzliche Plangenehmigung) bereits am 17. Oktober 1996 der Leitbehörde zu.

n zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz I des Bundesgesetzes Über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen. " Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes (MG; SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (Art. 129 Abs. l MG).

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Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Militärdepartement (EMD). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

In der Autolackiererei des AMP Hinwil werden ausschliesslich militärische Fahrzeuge und deren Bestandteile bearbeitet. Das genannte Sanierungsvorhaben betrifft somit eine Einrichtung, welche dem militärischen Transportwesen dient (Art. l Abs. 2 Bst. b MBV), und die damit verbundenen baulichen Massnahmen sind somit für die militärische Baubewilligungspflicht relevant.

Demzufolge erachtet sich das EMD für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens im vorliegenden Fall als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde Über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a.

Es wurde festgestellt, dass das zu diesem Zwecke eingereichte Bauvorhaben, welches eine Anlage betrifft, die zum Zwecke des Transportwesens der Armee betrieben wird, unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. l Abs. 2 Bst. b MBV).

b.

Die Unterstellung des Vorhabens unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass die vorgesehene Neugestaltung der Automalerei keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MBV darstellt, zumal die äusserlich sichtbaren Veränderungen am Betriebsgebäude nicht ins Gewicht fallen und auch keine betrieblichen Änderungen vorgesehen sind. Angesichts der Tatsache, dass die Sanierung namentlich auch im Hinblick auf die Konformität mit den massgeblichen Bestimmungen des Gewässerschutzes (GSchG; SR 814, 20) und der Luftreinhalteverordnung (LKV; SR 814.318.142.1) erfolgt, und dass keine zusätzlichen Belastungen der Umwelt zu erwarten sind, kann auch nicht von einem Umwelteingriff schwerwiegender Natur gesprochen werden.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) war nicht in Betracht zu ziehen, da es sich nicht um eine wesentliche Änderung einer bestehenden, UVP-pflichtigen Anlage im Sinne von Artikel 2 Absatz l der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) handelte.

Schliesslich konnte eine Kollision mit Drittinteressen ausgeschlossen werden, weil das Vorhaben innerhalb des AMP-Areals und hauptsächlich im Innern des bestehenden Betriebsgebäudes realisiert werden soll.

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B. Materielle Prüfung 1. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militarischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes, der Raumplanung sowie des Arbeitnehmerschutzes berücksichtigt werden.

Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Stellungnahmen von Kanton und Gemeinden Der Bauausschuss der Gemeinde Hinwil hat das Projekt anlasslich seiner Sitzung vom 13. August 1996 zur Kenntnis genommen und begrüsst in seiner Stellungnahme vom 20. August die Anstrengungen des EMD, die Betriebseinrichtungen und Gebäude dem neuesten Stand der Technik anzupassen und damit einen Beitrag zur Energieeinsparung und Schonung der Umwelt zu leisten.

In seinem Schreiben vom 27. September 1997 äussert sich der Kanton Zürich wie folgt zum Vorhaben: a.

In raumplanerischer Hinsicht steht dem in der Zone für öffentliche Bauten gelegenen Vorhaben nichts entgegen.

b.

Das Betriebsgebäude mit der Automalerei befindet sich im Gewässerschutzbereich A. Es wird daher beantragt, dass: - das abzuleitende Abwasser in seiner Beschaffenheit den Anforderungen der

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-

-

Verordnungt i b e rd i e Abwassereinleitungen(gemässs Anhang: Kolonne It das den Einleitungsbedingungen nicht entspricht, entsprechend vorzubehandeln ist; auf sämtlichen Vor- undAbstellplätzenn keine Fahrzeuge gewartet oder gewaschen werdendürfen, und das Abstellen von Fahrzeugen mitFlüssigkeitsver-lusten sowie das Lagern vonlöslichenn Stoffen und Batterien untersagt ist; die im Bereich anfallenden Abfälle nach der technischen Verordnung über die Abfalle (TVA) soweit wie möglich zu verwerten sind, und anfallende Sonderabfalle gemäss der Verordnung tiber den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) zu entsorgen sind; wassergefährdende Flüssigkeiten (Farben, Lacke, Laugen, Lösemittel etc.) so aufzubewahren sind, dass Lecks erkennbar sind und die austretenden FlUssigkeiten aufgefangen werden können (dichte Auffangwannen aus Stahl oder Beton), und Verluste weder in Gewässer noch in die Kanalisation oder in den Boden gelangen dürfen; Gebinde mit wassergefährdenden Flüssigkeiten in dichten Auffangwannen und entsprechend den Bestimmungen der Verordnung tiber die Anlagen für das Lagem und Umschlagen wassergefährdender Flüssigkeiten (Technische Tankvorschriften, TTV) zu lagern sind (hier erfolgt der Hinweis, dass nach §20 der kantonalen Gewässerschutzverordnung Bauvorhaben an zivilen Lager- und Betriebsgebäuden für wassergefährdende Flüssigkeiten mit einem Nutzvolu men von mehr als 450 Litern bei Behältern von mehr als 20 Litern bewilli-

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gungspflichtig sind und aufgrund des vorhandenen Gefährdungspotentials diesem Umstand auch bei militärischen Anlangen besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist); - die Arbeitsräume einen dichten Boden aufzuweisen haben, allfällige Bodenabläufe dicht zu verschliessen und als Schöpfschacht auszubilden oder an eine Abwasservorbehandlungsanlage anzuschliessen sind; - die Beseitigung von öl- und lösungsmittelhaltigem bzw. von mit wassergefährdenden Flüssigkeiten kontaminiertem Abwasser (z.B. von der Werkstattreinigung) durch direktes Einleiten in die Kanalisation nicht statthaft ist; - mangels entsprechender Angaben über den Anfall von gewerblichen Abwässern sowie deren allfällige Vorbehandlung bzw. Entsorgung keine Stellungnahme abgegeben werden kann.

3. Stellungnahme des Eidgenössischen Arbeitsinspektorats Das Eidgenössische Arbeitsinspektorat 3 äussert sich in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober mit den folgenden Bemerkungen und Anträgen zum geplanten Vorhaben: a.

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Gebäude: - Decken und Wände im Gebäudeinnern sollen so beschaffen sein, dass sie leicht gereinigt werden können und sich möglichst wenig Staub und Schmutz darauf ablagert; · - die höchstzulässige Belastung der Böden und Podeste von Arbeits- und Lagerräumen (ausgenommen auf gewachsenem Terrain) ist gut sichtbar und dauerhaft anzuschreiben (N/m2 oder Kg/m2); - bei ständig besetzten Arbeitsplätzen sind wärmeisolierende Bodenbeläge zu verlegen, und wo dies wegen der starken mechanischen Beanspruchung oder aus technischen Gründen unmöglich ist, sind wärmeisolierende Fussunterlagen zu verlegen; - Bodenbeläge müssen rutschfest sein; - Bodenkanäle und Vertiefungen sind unfallsicher zu verdecken; - Notausgänge und Fluchtwege sind gut sichtbar zu bezeichnen (z.B. mit grün/weissen internationalen Symbolen) und müssen stets ungehindert begehbar sein; - das Gebäudedach mit der Monoblockanlage muss einen sicheren Zugang über eine geradläufige Treppe haben; - Sturzseiten von Treppen sind mit Geländern zu versehen, bei Türöffnungen und Zwischenpodesten hat die Geländerhöhe mindestens Im, entlang des Treppenlaufs mindestens 90cm (über der Stufenvorderkante gemessen) zu betragen; - Tore wie Kipp-, Hub-, Schiebe-, Fait-, Klapp- und Rolltore müssen den Bestimmungen der EKAS-Richtlinie 1511 entsprechen, wobei bei Falttoren mit motorischem Antrieb zwischen dem geöffneten Torflügel und festen Gebäudeteilen ein minimaler Sicherheitsabstand von 0,5m eingehalten werden muss, sofern nicht durch einen Kontaktteppich oder dergleichen die Toröfmungsbewegung beim Dazwischentreten einer Person unterbrochen wird; - die natürliche Beleuchtung ist durch eine künstliche Beleuchtung zu ergänzen, welche der Art und den Anforderungen der Arbeit angepasste Sehverhältnisse gewährleistet (vgl. dazu Leitsätze der Schweizerischen Lichttechnischen Gesellschaft über Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht)

- Die bestehende Verglasung zwischen ,,Vorbereitung" und ,,Klein-Lackierung" muss erhalten bleiben; - an sonnenbeschienenen Fassaden ist auf der Fensteraussenseite ein geeigneter Sonnenschutz gegen Blendung und übermässige Wärmeeinstrahlung anzubringen; - Gleise sind im Innern von Gebäuden bodeneben zu verlegen.

b.

Künstliche Lüftungen, örtliche Absaugungen: - Luft, die durch Gerüche, Gase, Dämpfe, Nebel, Rauch, Staub oder Späne in gesundheitsgefahrdender, brand- oder explosionsgefährlicher Weise verunreinigt wird, ist so nahe als möglich an der Stelle, an der sie verunreinigt wird, abzusaugen. Nötigenfalls ist die Verunreinigungsquelle räumlich abzutrennen; - Lüftungs- und Absaugungsanlagen sind so auszuführen, dass verunreinigte Luft nicht wieder in die Räume zurück oder in andere Räume gelangt und dass gesundheitsbeeinträchtigende Einwirkungen auf die Arbeitnehmer vermieden werden; - Lüftungskanäle müssen mit gut zugänglichen Kontroll- und Reinigungsöfmungen sowie allenfalls mit Spülwasseranschlüssen und -ableitungen ausgestattet sein; - die abgesaugte Luft darf nur nach ausreichender Reinigung in die Räume zurückgeführt werden, oder sie ist durch Frischluft zu ersetzen, welche bei kalter Witterung ausreichend vorzuwärmen ist; - bei der Rückführung verunreinigter Luft in den Arbeitsraum muss die Konzentration der Schadstoffe in der Zuluft möglichst tief gehalten werden. Durch Messung oder Berechnung ist nachzuweisen, dass in jedem Fall 1/3 des MAKWertes nicht überschritten wird. Zudem muss die Lüftungsanlage über eine Einrichtung verfügen, die es erlaubt, kurzfristig auf den vollständigen Frischluft/Abluftbetrieb umzustellen; - die Stärke der Absaugung ist so zu bemessen, dass an den Arbeitsplätzen die zur Zeit geltenden MAK-Werte für gesundheitsgefahrdende Stoffe nicht überschritten werden; - bei der Absaugung brennbarer Stoffe darf der Abluftventilator oder dessen Antrieb nicht zur wirksamen Zündquelle werden, wenn sie sich in der explosionsgefahrdeten Zone oder im Abluftkanal befinden (elektrische und mechanische Funkenbildung); - alle beweglichen Teile von raumlufttechnischen Anlagen müssen so geschützt werden, dass sich keine Personen verletzen können (die SUVA-Richtlinie 1593 und die Europa-Norm EN 292-2 sind dabei zu beachten).

c.

Betriebseinrichtungen: - Maschinen und maschinelle Einrichtungen müssen den Bestimmungen der SUVA-Richtliniel593 entsprechen; - es wird empfohlen, bei der Bestellung von Betriebseinrichtungen vom Lieferanten zu verlangen, dass sie in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der Schweiz oder der EU geliefert werden; - es sollen nur nach ergonomischen Gesichtspunkten gestaltete Maschinen und Werkzeuge verwendet werden; - einzelne, in sich geschlossene und unabhängige stillsetzbare Funktionseinheiten einer Anlage sind mit einem von Hand zu betätigenden, auf den Hauptstrom wirkenden Schalter zu versehen (sofern die gesteuerte Funktionseinheit

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vom Standort aus, an dem der Schalter betätigt wird, nicht vollständig überblickt werden .kann, muss der Schalter in der Ausschaltstellung mit Vorhängeschlössern abgeschlossen werden können; - Sicherheitsschalter müssen den Ausführungen der SUVA-Publikation CE 93-3 entsprechen; - alle erhöht angeordneten Bedienungsstellen, Antriebsmotoren und übrigen regelmässig zu kontrollierenden und zu wartenden Teile sind so anzuordnen, dass die Wartung gefahrlos erfolgen kann (nötigenfalls sind sie durch Wartungspodeste, Laufstege oder andere geeignete Mittel zugänglich zu machen, und falls man regelmässig zu diesen Orten gelangen muss, soll der Zugang über Treppen erfolgen); - beim Anschliessen und beim Entkuppeln von Druckluftschläuchen darf niemand durch einen Rückschlag verletzt werden durch das Verwenden von Sicherheitskupplungen oder durch das Anordnen der Druckluftanschlüsse unterhalb 1,2m über Boden, möglichst senkrecht nach unten oder höchstens 45° schräg nach unten gerichtet; - das Gehör der mit der Blaspistole arbeitenden Person oder Dritter darf nicht geschädigt werden und beim Blasen mit Druckluft darf keine Luft durch Hautverletzungen in den Körper eindringen (dieses Schutzziel kann durch die Reduktion des Ausblasdruckes auf 3,5bar oder durch den Einsatz von Sicherheitsblaspistolen erfüllt werden [vgl. auch SUVA-Liste der entsprechenden Druckluftkupplungen und Druckluft-Blaspistolen]); - die Farbspritzanlage muss den Bestimmungen der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten beim Spritzen von Farben oder Lakken (SUVA-Form. 1731) entsprechen; falls sich während der Tröcknungszeit Personen im Raum aufhalten, muss derselbe derart entlüftet sein, dass keine gesundheitsschädlichen Konzentrationen von Stoffen auftreten; - Lacktrocken- und Einbrennanlagen müssen den Bestimmungen der Verordnung Über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten bei der Erstellung und dem Betrieb von Lacktrocken- und Lackeinbrennöfen, SUVA-Form.

1733, entsprechen; - durch Anschlag ist auf die Brand- und Explosionsgefahr hinzuweisen und der Umgang mit Zündquellen zu verbieten; - für alle, die Augen gefährdenden Schleifarbeiten ist das Tragen von Schutzbrillen vorzuschreiben (in unmittelbarer Nähe der Schleifmaschine sind gemäss SUVA-Form. 1729/3 entsprechende Anschläge anzubringen); - Lagerung
und Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten mit Flammpunkt unter 55°C muss den Bestimmungen der EKAS-Richtlinie 1825 entsprechen.

Schliesslich beantragt das Arbeitsinspektorat, dass ihm allfällige Projektänderungen vorzulegen sind und ihm die Fertigstellung der Anlage schriftlich mitzuteilen ist.

4, Stellungnahme des Bundesamtesßlr Umwelt, Wald und Landschaft Aufgrund der Projektunterlagen bzw. der-nachträglich zugestellten Ergänzungen, und in Kenntnis der kommunalen und kantonalen Anhörungsergebnisse äussert sich das BUWAL in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 30. Juli 1997 wie folgt: a.

860

Nach Prüfung der ergänzenden Angaben über das Abwasserkonzept inkl. Skizze erklärt sich die Bundesfachstelle mit der Abwasserentsorgung einverstanden.

b.

Die ergänzenden Angaben im Bereich Luft (Art und und Menge der Lösungsmittel und verwendete Materialien, Lösungsmittelkonzentration der Abluft, Abluftvolumina, Erfassung und Behandlung der Spritzkabinenabluft) zeigen, dass der Farben-Verbrauch und damit auch der Lösungsmittelverbrauch (Aromaten, Ester, Ketone, Glykolether und Alkohole, Stoffe der LRV-KIassen 2 und 3) deutlich unter 2kg/h (Bagatellschwelle für Stoffe der LRV-KIasse-2) liegen. Damit Hegen auch die Emissionen an organischen Stoffen weit unter diesem Wert. Die Anlage genügt somit den Anforderungen der LRV.

c.

Im weiteren wird empfohlen, den geplanten Umstieg auf wasserbasierende Farbsysteme möglichst rasch voranzutreiben, insbesondere auch, weil die neue Spritzkabine alle Voraussetzungen für deren Verwendung erfüllt.

5. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde a.

b.

Raumplanung Gemäss kantonaler bzw. kommunaler Zonen- und Nutzungsplanung ist der AMP Hinwil der Zone für öffentliche Bauten zugeteilt. Eine Kollision des vorliegenden Vorhabens mit den Interessen der Raumplanung wird denn auch nicht geltend gemacht. Anbei sei daraufhingewiesen, dass für militärische Bauvorhaben keine kantonalen oder kommunalen Bewilligungen oder NutzungsplSne erforderlich sind (Art. 126 Abs. 2 MG). Gleichwohl ist aber das kantonale Recht bei der Erteilung der militärischen Baubewilligung zu berücksichtigen, soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht erheblich erschwert (Art. 126 Abs. 3 MG).

Gewässerschutz Das Sanierungsvorhaben betrifft eine Anlage, welche sich im Gewasserschutzbereich A gemäss Artikel 19 GSchG bzw. Artikel 13 und 15 der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF; SR 814.226.21) befindet Für die bauliche Ausführung und den Betrieb der Automalerei sind daher insbesondere Schutzmassnahmen zur Verhinderung von Flüssigkeitsverlusten nach Artikel 20 sowie Artikel 25 ff. VWF zu treffen. Im weiteren gelten für die Automalerei die Bestimmungen der Verordnung über die Lagerung und den Umschlag wassergefährdender Flüssigkeiten (Technische Tankvorschriften, TTV; SR 814.226.211), wonach der Eigentümer bzw. Inhaber bauliche und apparative Schutzvorrichtungen zu treffen hat, um Flüssigkeitsverluste zu verhindern, leicht zu erkennen oder auslaufende Flüssigkeiten zurückzuhalten.

Nach Artikel 7 Absatz l in Verbindung mit Artikel 11,12 und Artikel 17 GSchG darf die Baubewilligung für das vorliegende Umbau- und Sanierungsvorhaben nur erteilt werden, wenn eine vorschriftskonforme Abwassertrennung, Vorbehandlung und Einleitung des verschmutzten Abwassers sichergestellt ist. Dabei sind die Einleitungsbedingungen nach Artikel 6 f. bzw. 10 ff. der Verordnung über Abwassereinleitungen (SR 814.225.21) sowie die im Anhang aufgeführten Qualitätsziele für Gewässer und Anforderungen für die Einleitung in die öffentliche Kanalisation (Kolonne II und IH) massgebend.

Die sich aus diesen gesetzlichen Grundlagen ergebenden und vom Kanton Zürich beantragten Schutzmassnahmen für den Umbau und Betrieb der Automalerei werden folglich als Auflagen verfügt. Das von der Bundesfachstelle nachverlangte und von ihr genehmigte Abwasserkonzept gilt als verbindlicher Bestandteil des vorliegenden Projekts.

861

c.

Luft Nach Artikel 2 Absatz 4 in Verbindung mit Art. 3 LRV gelten fUr den Umbau bzw. die Instandstellung einer stationären Anlage die gleichen Emissionsbegrenzungen wie für einen Neubau, wenn dadurch höhere oder andere Emissionen zu erwarten sind oder mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet wird, die eine neue Anlage verursachen würde, wobei die Bestimmungen über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach Artikel 3 ff. LRV gelten sowohl für neue als auch für bestehende Anlagen. Sodann ist auf die ergänzenden und abweichenden Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach Ziffer 61 gemäss Anhang 2 verwiesen.

Das vorliegende Projekt wird namentlich auch damit begründet, dass die bestehende Anlage nicht den Anforderungen der Verordnung entspricht. Im Zusammenhang mît dem Umbau Hegt daher ein Sanierungsfall im Sinne von Artikel 16 ff. des Umweltschutzgesetzes (USO; SR 814.01) und Art 8 ff. LRV vor. Jedenfalls darf der Umbau der Autolackiererei nur bewilligt werden, wenn die Anlage gleichzeitig LRV-konform saniert wird (Art. 18 Abs.l USG).

Aufgrund der nachgereichten Angaben über Art und Menge der im Betrieb verwendeten Materialien und Lösungsmittel, der Lösungsmittelkonzentration der Abluft und der Abluftvolumina, sowie der Erfassung und Behandlung der Spritzkabinenabluft kommt die Bundesfachstelle zum Schluss, dass die berechneten Emissionen deutlich unter den relevanten Grenzwerten sowohl der organischen als auch anorganischen Stoßklassen gemäss Anhang l LRV liegen. Das geplante Vorhaben entspricht daher aus lufthygienischer Sicht den gesetzlichen Anforderungen, wobei die eingereichten Daten mit den darin erwähnten und zulässigen, zumal irrelevanten Abweichungen als verbindlich gelten. Es sind somit keine weitergehenden Sanierungsmassnahmen im Sinne von Artikel 9 LRV anzuordnen.

Angesichts der Tatsache, dass das Vorhaben unverzüglich realisiert werden soll und im übrigen die Gültigkeitsdauer der Baufaewilligung mit der ordentlichen Sanierungsfrist zusammenfällt, erübrigt sich auch eine besondere Fristfestlegung für die Umsetzung der Massnahmen.

Nach dem allgemeinen Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) sind unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Der Gesuchsteller bzw. Inhaber der Automalerei ist daher gehalten, den geplanten Umstieg auf wasserbasierende Farbsysteme zu vollziehen, sobald die Verhältnisse dies zulassen.

d.

Abfälle Die beim Umbau anfallenden Bauabfälle sind gemäss Artikel 9 der technischen Verordnung über Abfalle CTVA, SR 814.015) zu trennen und sachgerecht zu entsorgen.

Insbesondere dürfen dabei Sondcrabfälle nicht mit den übrigen Abfällen vermischt werden. Die ermittelten und als solche deklarierten, bei den Sanierungsarbeiten und in der Betriebsphase anfallenden Sonderabfälle dürfen nur an die bewilligten Stellen zur vorschriftsgemässen Entsorgung nach der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (WS; SR 814.014) weitergegeben werden. Entsprechende Auflagen werden in das Entscheiddispositiv übernommen.

e.

Arbeitnehmerschutz Die Sanierung des vorliegenden Betriebes erfolgt namentlich auch aufgrund des Umstandes, dass dieser nicht mehr den geltenden, arbeitshygienischen Vorschriften entspricht. Der dem Gesuchsteller durch das Eidgenössische Arbeitsinpektorat 3 zur Kenntnis gebrachte Bericht vom 17. Oktober 1996 ist unbestritten geblieben.

862

Es besteht daher kein Bereinigungsbedarf und die darin enthaltenen, auf Bundesrecht gestützten Auflagen können daher zur Umsetzung angeordnet werden. Für allfällige Projektänderungen nach Erteilung der Baubewilligung wird auf Artikel 31 MB V verwiesen. Die Betriebskontrolle durch das zuständige Arbeitsinspektorat im Sinne einer Abnahmebestätigung und allfälligen, sich daraus ergebenden Auflagen bleibt vorbehalten. Die Fertigstellung des Umbaus ist daher dem Arbeitsinspektorat 3 schriftlich mitzuteilen.

Aufgrund dieser Prüfung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach in concreto anwendbare Vorschriften verletzt wären. Vielmehr kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt: Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt-, Raumplanungs- und Arbeitsrechts sind eingehalten. Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen der Anhörung gewahrt. Die Gemeinde Hinwil, der Kanton Zürich und die beteiligten Bundesbehörden stimmen dem Bauvorhaben mit den erwähnten Anträgen bzw.

Auflagen zu. Es wird keine Verletzung kantonaler, kommunaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht, noch werden der Realisierung des Projekts sonstige grundsätzliche Einwände entgegengehalten. Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt.

ET

and verßgt demnach:

1.

Das Bauvorhaben des Bundesamtes für Betriebe des Heeres und des Amtes flir Bundesbauten vom 25. Juli 1996 in Sachen Sanierung der Autolackiererei, Armeemotofahrzeugpark Hinwil (ZH) mit den nachstehenden Unterlagen: - BedÜrfhisnachweis und PfHchtenheft vom 30. Mai 1994 - Baubeschrieb vom 17. April 1996 - Technische Betriebsdaten vom 23. Mai 1996 - Ausführungszeitpläne vom 21. Mai bzw. 4. Juni 1996 -Projektplan 1:100 vom 17. Mai 1996 - Ergänzungsunterlagen Abwasserkonzept und Lufthygiene vom 4. Juni 1997 wird unter Auflagen bewilligt.

2.

Auflagen

a.

Die im Bericht des Eidgenössischen Arbeitsinpektorats 3 vom 17. Oktober 1996 enthaltenen, auf Bundesrecht gestützten Anordnungen für den Umbau und Betrieb sind umzusetzen.

b.

Die Betriebskontrolle durch das Arbeitsinspektorat 3 im Sinne einer Abnahmebestätigung unter anfälligen Auflagen bleibt vorbehalten.

863

c.

Das abzuleitende Abwasser hat den Anforderungen der Verordnung über die Abwassereinleitungen zu entsprechen, andernfalls muss es vorbehandelt werden.

d.

Es dürfen keine Fahrzeuge auf den Vor- und Abstellplätzen gewartet oder gewaschen werden. Das Abstellen von Fahrzeugen mit Flüssigkeitsverlusten sowie das Lagern von löslichen Stoffen und Batterien ist nicht gestattet.

e.

Wassergefährdende Flüssigkeiten sind so aufzubewahren, dass Lecks leicht erkennbar sind und die austretenden Flüssigkeiten aufgefangen werden können.Verluste dürfen weder in Gewässer noch in die Kanalisation oder in den Boden gelangen.

f.

Gebinde mît wassergefährdenden Flüssigkeiten sind in dichten Auffangwannen und entsprechend den Bestimmungen derTTV zu lagern.

g.

Die Arbeitsräume haben einen dichten Boden aufzuweisen. Allfällige Bodenabläufe sind dicht zu verschliessen und als Schöpfschacht auszubilden oder an eine Abwasservorbehandlungsanlage anzuschliessen.

h.

Öl- und lösungsmittelhaltiges bzw. von mit wassergefährdenden Flüssigkeiten kontaminiertes Abwasser muss vor der Einleitung in die Kanalisation vorbehandelt werden. Es gilt das vom BUWAL genehmigte Abwasserkonzept.

i.

Die beim Umbau bzw. die in der Betriebsphase anfallenden Abfälle sind soweit wie möglich zu verwerten, zu trennen und sachgerecht zu entsorgen.

j.

Sonderabfälle dürfen nicht mit den übrigen Abfällen vermischt werden. Die ermittelten und als solche deklarierten, bei den Sanierungsarbeiten und in der Betriebsphase anfallenden Sonderabfälle dürfen nur an die bewilligten Stellen zur vorschriftsgemässen Entsorgung weitergegeben werden.

k.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde und der Gemeinde Hinwil frühzeitig mitzuteilen.

1.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. l MBV).

m.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

n.

Die Fertigstellung des Umbaus ist dem Arbeitsinspektorat 3 schriftlich mitzuteilen.

o.

Gestützt auf das allgemeine Vorsorgeprinzip zur Begrenzung der Luftverunreinigungen ist der Gesuchsteller bzw. Inhaber der Automalerei gehalten, den Umstieg auf wasserbasierende Farbsysteme zu vollziehen, sobald die technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dies zulassen.

3.

Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Publikation In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung dem Gesuchsteller, dem betroffenen Kanton und der Gemeinde eingeschrieben zugestellt.

864

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

5.

Rechtsmittelbelehrung a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: - bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, - für andere Parteien an dem der Publikation un Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff.

OG.

28. Oktober 1997

Eidgenössisches Militärdepartement

865

Militarische Baubewilligung im ordentlichen Bewilligungsverfahren nach Artikel 8-19 MBV1) vom 28.Oktober 19977 Das Eidgenossische Militärdepartement als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 31. Mai 1996 der Luftwaffe, Zentrale Dienste, Sektion Planung, Bauplanung, 3003 Bern und der Gruppe Rüstung, Abteilung Bauten Luftwaffe und Übermittlung, Dienststelle Projektmanagement Dübendorf 8600 Dübendorf betreffend Bauliche Infrastruktur für das Aufklärungs-Drohnen-System ADS 95, Militärflugplatz Emmen (LU),

I

stellt fest: 1.

Entsprechend den Anordnungen der militarischen Baubewilligungsbehörde hatte die Luftwaffe, Zentrale Dienste, Sektion Planung, Bauplanung, am 31. Mai 1996 via Koordinationsstelle Bauwesen Militär (KBM) das Projekt für die baulichen Anpassungen der Infrastruktur auf den Flugplätzen Emmen, Buochs und Raron im Hinblick auf die Einführung des AufklärungsDrohnen-System ADS zur Durchführung eines ordentlichen militarischen Baubewilligungsverfahrens eingereicht, nachdem das Teilprojekt in Alpnach aufgrund der geringfügigen Anpassungen an bestehenden Betriebseinrichtungen für bewilligungsfrei erklärt worden ist.

2.

Die mit dem Rüstungsprogramm 1996 beschlossene Beschaffung von 4 Aufklärungs-Drohnensystemen, bestehend aus unbemannten, vom Boden aus fernlenkbaren Kleinflugzeugen, welche mit hochsensiblen optischen Sensoren ausgerüstet sind, und welche sowohl zur Kriegsverhinderung und Verteidigung als auch zur Katastrophenhilfe eingesetzt werden konnen machen entsprechende bauliche und technische Massnahmen an den vorgesehenen Standorten notwendig.

Das Teilprojekt auf dem Militärflugplatz Emmen wird demgemäss wie folgt umschrieben: a.

Fur die Bereiche Ausbildung und truppennaher Unterhalt, sowie für die Einstellung eines Einsatzsimulators, soll die bestehende Flugzeughalle 3 angepasst werden. Das erforderliche Raumprogramm mit Theorieräumen, Werkstatten, Euros, Vorbereitungsräumen, Aufenthaltsraum und Sanitärräumen soll auf zwei Ebenen in Leichtbauweise (vorwiegend Holz-Element-Bau) in die zu sanierende Gebäudehülle eingebaut werden, ohne dass das äussere Erscheinungsbild wesentlich

Militarische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995; SR 510.51

866

verändert wird. Ausserdem werden verschiedene Räume des Annexbaus saniert bzw. umgenutzt und die bestehende südliche Torfront soll neu gestaltet werden.

3.

b.

Auf dem Areal nördlich der Hauptpiste soll ein befestigter Platz (ca.

l'300m2) für das Startkatapult und die mobilen Bodenstationen zur Durchführung der Ausbildungsflüge (4 bis 5 Ausbildungsflüge pro' Tag an rund 140 Tagen im Jahr) eingerichtet werden. Daneben ist für die Fahrzeuge des Flugbetriebes ein Parkplatz aus Rasengittersteinen von ca. 200m2 vorgesehen. Für die Landepiste von ca. 200m x 30m auf bestehendem Grasland sind keine bauliche Massnahmen notwendig. Eine in der Verlängerung der Graslandepiste bestehende Antenne, die für das ADS ein Flughinderais darstellt, muss um ca. 100m verschoben werden, was den Abbruch bzw. Neubau eines Betonfundamentes von ca. 3 x 3 x 1,5 m erforderlich macht.

c.

Im Startbereich ist schliesslich ein einfacher Witterungsschutz (ca. 10 x 10 x 4m) für die Bereitstellung von jeweils 2 Drohnen, weicher an die Stromversorgung und an das Wasserleitungsnetz angeschlossen werden soll, geplant.

d.

Die Wahl des Standortes Emmen aïs Trainingsflugplatz, Waffen- und Werkplatz wird damit begründet, dass dieser aufgrund der bestehenden, umfangreichen baulichen und betrieblichen Infrastruktur grosse Vorteile für die Ausbildung und den truppennahen Unterhalt bietet, und die topographischen Verhältnisse für den Start ab Katapult und Anflug mit automatischem Landesystem gut sind.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden und veranlasste die öffentliche Auflage an den drei Projektstandorten. Die Gesuchsunterlagen wurden in Emmen vom 24. Juni bis zum 24. Juli 1996 aufgelegt. Innert der angezeigten Frist sind beim Gemeinderat Emmen die folgenden zwei Einsprachen von Flugplatzanwohnem eingereicht worden (Eingangsvermerk vom 24. Juli 1996): - J. und M. Meyerhans-Amrein, Neuhüsern, 6032 Emmen, und Mitunterzeichner

- H. Müller, Rotertswüstrasse 9,6032 Emmen, und Mitunterzeichner 4.

Das Eidgenössische Arbeitsinspektorat 3, welches die Beurteilungsgrundlagen vom Amt für Industrie, Gewerbe und Handel des Kantons Luzern erhalten hatte, gab seinen Bericht am 24. Juli 1996 an die Luftwaffe als Gesuchsstellerin ab.

867

5.

Der Gemeinderat Emmen überwies die eingegangenen Einsprachen zusammen mit seiner Stellungnahme mit Schreiben vom 6. August und einem Nachtrag vom 9. August 1996 gemäss dem vorgezeichneten Verfahrensablauf dem Kanton Luzern. Dieser stellte die gesamten Ergebnisse der kommunalen und kantonalen Anhörung mit Schreiben vom 19. August 1996 der Bewilligungsbehörde zu. Diese forderte den Gesuchsteller darauihin zur Stellungnahme auf. Die Luftwaffe reichte diese mit einem Bericht vom 10.

Dezember 1996 ein.

6.

Am 3. Dezember 1996 führte die Leitbehörde auf dem Militärflugplatz Emmen mit den Parteien eine Einigungsverhandlung durch, welche die Einsprecher zum Rückzug ihrer Einsprachen veranlasste (vgl. Verhandhmgsun Beschlussprotokoll vom 12. Dezember 1996).

7.

Im Rahmen eines Bereinigungsverfahrens wurden diese Verhandlungsergebnisse der Gemeinde Emmen und dem Kanton Luzem anschliessend zugestellt. Die Gemeinde Emmen nahm dazu mit Schreiben vom 21. Januar 1997 Stellung. Der Kanton Luzern äusserte sich mit Schreiben vom 20. Januar 1997 abschliessend zum Vorhaben.

8.

Daraufhin wurden die mitinteressierten Bundesbehörden über den Verfahrensstand und sämtliche Mitwirkungsergebnisse an den drei Projektstandorten in Kenntnis gesetzt und zu einer Gesamtstellungnahme aufgefordert.

Das Bundesamt für Raumplanung leitete ihre Beurteilungsergebnisse mit Datum vom 2. Mai 1997 an die Leitbehörde weiter. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft fasste seinen Mitwirkungsbericht am 11.

April 1997 ab.

II

zieht in Erwägung:

A. Formelle Prüfung /. Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes (MG; SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (MBV, SR 510.51).

868

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Militärdepartement (EMD). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Die geplanten baulichen Anpassungen der Infrastruktur auf dem Militärflugplatz Emmen sollen im Rahmen der Piloten-Grundausbildung für das ADS 95, der Offiziersausbildung, sowie für technische Kurse und Fachschulen genutzt werden.

Gleichzeitig werden damit die Voraussetzungen für den Armeeeinsatz geschaffen. Es handelt sich somit um ein Vorhaben, welches gänzlich den Interessen der Landesverteidigung dient und das daher hinsichtlich der militärischen Baubewilligungspflicht von Relevanz ist. Demzufolge erachtet sich das EMD für die Festlegung und Durchführung des vorliegenden Verfahrens als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hat die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a.

Diese Prüfung hatte ergeben, dass das, der militärischen Ausbildung und dem Einsatz der Armee dienende Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. l Abs. 2 Bst. a und c MBV).

b.

Das vorliegende Bauvorhaben wurde dem ordentlichen Bewilligungsverfahren unterstellt, zumal das kleine Verfahren nur zur Anwendung kommt bei Bauten und Anlagen, die keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse, namentlich in bezug auf die Raumordnung, die Umwelt, das äussere Erscheinungsbild und den Betrieb, bewirken, die keine Interessen Dritter berühren und keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) unterliegen (Art. 4 Abs. 2 MBV).

c.

Nach Artikel l der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) unterliegt die Errichtung einer neuen Anlage der UVP, wenn es sich dabei um einen UVP-relevanten Anlagetyp des Anhangs zur UVPV handelt. Für die Änderung einer bestehenden Anlage besteht eine Prüfungspflicht der Umweltverträglichkeit, wenn es bei der vorgesehenen Änderung um wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen geht (Art. 2 Abs. l Bst. a UVPV).

Das geplante Projekt auf dem Militärflugplatz Emmen betrifft die Änderung eines bestehenden UVP-pflichtigen Anlagetyps gemäss Ziffer 50.3 des Anhangs UVPV. Indessen handelt es sich dabei nicht um eine wesentliche Veränderung der bestehenden baulichen und betrieblichen Verhältnisse, und die dem gesamten Vorhaben zuzurechnenden Umweltbelastungen bzw. -gefährdungen bedeuten keine ins Gewicht fallende Veränderung der

869

bisherigen Situation. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung war deshalb nicht erforderlich.

3. Legitimation Die Prüfung, wer befügt ist, sich am vorliegenden Verfahren zu beteiligen, hat in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 12 f., Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 28 Absatz 4 MBV in Verbindung mit Artikel 6 VwVG und Artikel 103 des Bundesrechtspflegegesetzes (OG; SR 173.110) zu erfolgen.

Danach gelten als Parteien Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht.

Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde. Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre muss der Einspracheberechtigtc insbesondere stärker als jedermann vom geplanten Vorhaben betroffen sein.

Rechtzeitig innerhalb der öffentlichen Auflage- und Einsprachefrist, welche am 25. Juli 1996 abgelaufen ist, sind beim Gemeinderat Emmen zwei Einsprachen privater Anwohner eingegangen. Die Legitimation dieser zur Beteiligung am Verfahren wird aufgrund der besonderen Nähe zum Projektgegenstand bejaht.

Demzufolge kommt den beiden Einsprechem, der Gemeinde Emmen und dem Kanton Luzern Parteistellung zu.

B. Materielle Prüfung /. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden. Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen wahrt bleiben.

870

2. Einsprachen a.

Ihre Einsprache vom 23. Juli 1996 begründen J. und M. Meyerhans damit, dass der Startplatz sehr nahe bei ihrem Wohn- und Ökonmiegebäude liege und der Startlärm daher eine sehr starke Lärmbelastung verursache. Es wird daher beantragt, dass - alles südöstlich der Startpiste verlegt wird; - die Flugvolten dadurch über den Fabrik- und Gewerbebetrieben erfolgen würden und nicht, wie das Projekt vorsieht, ausschliesslich über Wohngebiete; - den Anwohnern nicht noch weitere Lärmimmissionen zugemutet werden, nachdem die bestehende Lärmbelastung bereits sehr stark ist; - der Flugplatz St. Stephan über eine gute Infrastruktur tur ein Ausbildungszentrum verfugen würde.

H. Müller als Anwohner der Rotterswilstrasse verlangte mit seiner Eingabe vom 19. Juli 1996, dass die Übungsflüge auf der gegenüberliegenden Seite vorgenommen würden, nachdem dort fast keine Wohnhäuser, sondern vielmehr Gewerbebauten stünden. Ausserdem hätten die Anwohner von Neuhüsern und Rotterswil bereits genug unter dem Fluglärm zu leiden und es bestünde auch das Risiko eines Absturzes einer Drohne.

b.

Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 3. Dezember 1996 äusserte sich die Luftwaffe als Gesuchsstellerin wie folgt dazu: - Nach einer umfassenden Standortevaluation sei der Entscheid für den Militärflugplatz Emmen namentlich erfolgt, weil dieser bereits über die nötige Unterhaltsinfrastruktur verfügt und Betrieb und Ausbildung gekoppelt werden können. Der Flugplatz St. Stephan sei mangels technischer und betrieblicher Infrastruktur und aufgrund ungeeigneter topographischer Lage keine Alternative und werde im Rahmen von Armee 95 ohnehin nicht mehr genutzt werden.

- Mit dem neuen automatischen Landesystem (RAPS) wird eine manuelle Drohnenlenkung überflüssig. Der Start- und Landeweg liegt dabei wie bei anderen Flugzeugen auf einer Geraden, Volten und Kreisflüge erübrigen sich. Von Rotterswil her erfolgen keine Anflüge mehr. Somit wird auch das Haus von H. Müller nicht mehr überflogen. Gegen eine Verlegung der Piste würde sodann betriebliche Gründe sprechen, zumal die Drohnen ohne aufwendige und sicherheitsmässig problematische Pistenquerungen in die Hallen gebracht werden müssen.

- An den beiden Standorten Emmen und Buochs zusammen finden an maximal 140 Flugtagen tagsüber ca. 8 Flugbewegungen und nachts über das Jahr gerechnet 130 Bewegungen statt, wobei ebenfalls die publizierten militärischen Flugbetriebszeiten (PUMIL) gelten. Mit der Einrichtung eines Simulators für die ADS-Ausbildung können 40 bis 60 Prozent Flüge eingespart werden und die angegebenen Flugbewegungen werden dadurch noch reduziert, was sich beides zugunsten der Lärmsituation aus-

871

wirkt. Die Drohnen werden sich gerade noch etwa 3 Minuten im Wahrnehmungsbereich der Häuser der Einsprecher befinden.

- Hinsichtlich der für die Drohnenflüge vorgesehenen Graslandepiste, welche der Familie Meyerhans verpachtet ist, werden entsprechend der künftigen Belegung Nutzungsbeschränkungen unumgänglich sein. Es wird mit dem Bewirtschafter eine diesbezügliche Regelung getroffen.

- Die Drohne 95 weist einen hohen Sicherheitsstandard auf (Begleithelikopter bzw. Positionsleuchten, Rettungssystem mit Fallschirm, lückenlose Überwachung mittels Fernsteuerung) und erfüllt die gleichen Bedingungen hinsichtlich Wartung und Betriebsbereitschaft wie ein Jet- oder Leichtflugzeug.

Unter diesen Voraussetzungen konnten sich die Einsprecher mit dem Projekt einverstanden erklären und zogen ihre Einsprachen zurück.

3. Stellungnahme der Gemeinde Emmen Der Gemeinderat Emmen begrüsst in seinen Eingaben vom 6. bzw. 9. August 1996 die geplante bauliche Infrastruktur für das ADS grundsätzlich sehr, beantragt aber, dass - die neuen Sanitär-Installationen ab der Hauseinführung Liegenschaft Neuhüsern nach den SVGW-Leitsätzen und entsprechenden Leitungsquerschnitten zu erstellen, - das Leitungsprojekt der Wasserversorgung Emmen zur Genehmigung einzureichen ist, - hinsichtlich des Umfangs des Drohnenflugbetriebs, der vorgesehenen Flugwege, der Lärmbelastung und der Sicherheit der betroffenen Gebiete kompetente Antworten erwartet werden.

Aufgrund der mit Schreiben vom 13. Dezember 1996 zugestellten Antworten und Verhandlungsergebnisse teilte der Gemeinderat Emmen am 21. Januar 1997 mit, dass er keine weiteren Bemerkungen zu den Ausführungen habe.

4. Stellungnahme des Kantons Luzern Der Kanton Luzern beurteilt das Bauprojekt grundsätzlich positiv und stellte aufgrund der internen Vernehmlassungsergebnisse die folgenden Anträge (Schreiben vom 19. August 1996): a.

872

Vor Erteilung der militärischen Baubewilligung sind dem Regierungsrat des Kantons Luzern und dem Gemeinderat Emmen zusätzliche Angaben bezüglich Umfang des Flugbetriebes, der Flugwege, der Lärmbelastung und der Sicherheit zur Stellungnahme einzureichen.

b.

Es sind die folgenden Auflagen in die Baubewilligung aufzunehmen: - Die in der feuerpolizeilichen Stellungnahme der Gebäudeversicherung des Kantons Luzern vom 29. Juli 1996 enthaltenen Sicherheitsmassnahmen sind integrierender Bestandteil der militärischen Baubewilligung.

- Die heute gedüngten und intensiv genutzten Wiesenflächen, die durch den Flugbetrieb unterhalten werden, sind extensiv zu bewirtschaften (keine Düngung, erster Schnitt ab 15. Juni).

- Der Einsatz der Drohnen ist, soweit betrieblich möglich, auf die heute für den Militärflugplatz geltenden Betriebszeiten zu beschränken. Im Minimum sind die ortsüblichen Ruhezeiten zu beachten.

Aufgrund der Orientierung vom 13. Dezember 1996 über die Bereinigung der Einsprachen und Anhörungsergebnisse teilt der Kanton Luzern am 20. Januar 1997 mit, dass damit die beantragten Angaben vorliegen und dass die Baubewilligung mit den bereits erwähnten Auflagen erteilt werden kann.

5. Stellungnahme des Bundesamts fär Raumplanung Nach Auffassung der Bundesfachstelle geht vom geplanten Gesamtprojekt eine eher bescheidene räumliche Wirkung aus und es wird davon ausgegangen, dass dieses mit den Zielen und Grundsätzen des Raumplanungsgesetzes vereinbar ist.

Gleichzeitig wird aber eine gesamthafte Betrachtungsweise der Flugplatznutzungen als dringend erforderlich bezeichnet, was mit dem künftigen Instrument des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) ermöglicht werden wird.

Zumal die neue Nutzung kaum entscheidenden Einfluss auf die aviatische Nutzung der Flugplätze Emmen und Buochs haben wird, könne das Vorhaben dennoch bewilligt werden.

6. Stellungnahme des Bundesamtsßr Umwelt, Wald und Landschaß Das BUWAL äussert sich in seiner abschliessenden Beurteilung zu den tangierten Bereichen wie folgt: a.

Dem Vorhaben stehen keine'überwiegenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes entgegen, zumal weder wertvolle Lebensräume noch in Bundesinventaren verzeichnete Gebiete betroffen sind.

Die vom Kanton Luzem beantragte extensive Bewirtschaftung, welche somit gemäss Bundesrccht nicht direkt (z.B. als Ersatzpflicht für die Beanspruchung) mit dem Bauvorhaben verknüpft werden kann, wird gleichwohl für grundsätzlich zweckmässig gehalten, entspricht doch die Massnahme der Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich (Art. 18b Abs. 2 NHG), welche sich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben, wie sie der Unterhalt von Anlagen darstellt (Art. 3 Abs. 2 Bst. a NHG), auch an die Behörden und Amtsstellen des Bundes richtet.

33 Bimdesblall 149. Jahrgang. Bd. IV

873

b.

c.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die rund 600m3 Kulturerde, welche für die Schaffung der neuen Plätze vorgängig abgeschält werden müssen, mit Schadstoffen belastet ist. Es wird daher beantragt, dass diese soweit möglich innerhalb des jeweiligen Flugplatzareals weiterverwendet wird und andernfalls die Massnahmen entsprechend Mitteilung Nr. 4 zur VSBO zu treffen sind.

Mangels entsprechender Angaben über die Lärmsituation auf den Flugplätzen Emmen und Buochs und über die An- und Abflugkorridore kann keine Beurteilung des eigentlichen lärmrechtlichen Sachverhalts vorgenommen werden. Unter der Voraussetzung, dass aber keine neuen lärmempfindlichen Gebiete betroffen sind (z.B. neue Flugwege), handelt es sich um eine unwesentliche Änderung einer bestehenden Anlage nach Artikel 8 Absatz l LSV, womit auf jeden Fall das Vorsorgeprinzip gilt. Es wird beantragt, dass - geprüft wird, ob es sich vorliegend um eine Änderung der bestehenden Anlage nach Artikel 8 Absatz l oder Absatz 2 LSV handelt, - die mit dem Drohnenflugbetrieb verbundenen Lärmemissionen zumindest soweit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist

7. Stellungnahme desEidgenössischen Arbeitsinspektorats Das Eidgenössische Arbeitsinspektorat 3 nahm bereits mit Schreiben vom 24. Juli 1996 zum geplanten Vorhaben Stellung. Der Bericht (gemäss Beilage) enthält die sich aus der Begutachtung des Projekts hinsichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ergebenden Anträge hinsichtlich der für das Gebäude, die Fluchtwege, die Türen und Tore, die Beleuchtung, die Lüftung, die Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen geltenden Schutzmassnahmen.

Im übrigen wird verlangt, dass allfällige Projektänderungen der Bundesfachstelle vorzulegen sind und die Fertigstellung der Anlage schriftlich mitzuteilen ist.

8. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde a. Raumplanung: Das Vorhaben wird innerhalb des militärischen Flugplatzperimeters, in der Nähe des Rotbaches realisiert, wobei eine Beeinträchtigung dieses Bereiches durch den Umbau des Innern der Halle 3 ausgeschlossen wird. Eine Kollision mit der kommunalen bzw. kantonalen Nutzungs- und Zonenplanung wird nicht geltend gemacht. Die Standortgebundenheit gilt aufgrund der geplanten Nutzungsabsicht als nachgewiesen und angesichts der nicht erheblichen Raumwirksamkeit als mit den übrigen bzw. bestehenden Nutzungsinteressen als vereinbar.

874

b.

Natur- und Landschaftsschutz: Gestützt auf die kantonalen Ausführungsbestimmungen (insb. §5 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz) zu Artikel 18b Absatz 2 NHG verlangt der Kanton Luzern im Sinne einer ökologischer Ausgleichsmassnahme für die Bodenversiegelung und die Intensivierung der Graslandepiste eine extensive Bewirtschaftung der heute gedüngten und intensiv genutzten Wiesenflächen,die durch den Militärflugplatz unterhalten werden.

Das BUWAL unterstützt diesen Antrag, wobei cs die Pflicht zur Ergreifung dieser Massnahme aus Artikel 18b Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a NHG herleitet. Die Begründung der Bundesfachstell macht deutlich, dass es dabei nicht um eine Ersatzpflicht für die Beeinträchtigung eines schützenswerten Lebensraumes geht (das Vorhaben greift weder in nationale noch regionale bzw. lokale Schutzobjekte ein), sondern um eine generelle Kompensationsmassnahme (Maurer, a.a.O., Rz 39 ff., spricht auch von ökologischer Sanierung) zu einer intensiven Bewirtschaftung.

Die Bestimmung von Artikel 18b NHG richtet sich an den Kanton, welcher die entsprechenden Vollzugsnormen zu erlassen hat. Nur der Kanton wird darin verpflichtet, nicht aber der Bund. Wenn Bauten und Anlagen des Bundes ein Biotop von regionaler bzw. lokaler Bedeutung beeinträchtigen, ist der Bund nicht direkt zum Vollzug von Artikel 18b NHG verpflichtet, vielmehr ergeben sich seine Verpflichtungen dann aus Artikel 18 und Artikel 3 NHG. Auch kann aus Artikel 18b Absatz 2 NHG keine Pflicht des Bundes zum ökologischen Ausgleich abgeleitet werden, noch sind in diesem Fall Artikel 18 oder Artikel 3 NHG anwendbar, weil der ökologische Ausgleich nicht Thema dieser Bestimmungen ist. (Aus Kommentar NHG, P. Keller, J.-B. Zufferey K. L. Fahrlander, Schulthess Verlag, Zurich 1997; H. Maurer zu Art. 18b, Rz 8 fF.).

Dem Gesuchsteller kann daher keinc gesetzliche Pflicht überbunden werden, das Flugplatzareal extensiv zu bewirtschaften. Aus Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a NHG wird dieser nur bezüglich des Bauvorhabens als solches zu einer natur- und landschaftsschonenden Gestaltung und entsprechendem Unterhalt verpflichtet. Die Anträge der beiden Fachstellen können daher nicht berücksichtigtwerden.

Immerhin fUhrt die Luftwaffe in ihrem Bericht vom 13. September 1996 aus, dass das Grasland im Bereich
der Landefläche aus Flugsicherheitsgründen ohnehin nur äusserst beschränkt gedüngt werden darf, dass mit dem Bewirtschafter Möglichkeiten einer extensiven Bewirtschaftung geprüft und auch angestrebt werden, und dass dem kantonalen Amt für Naturund Heimatschutz Gelegenheit gegeben wird sich zu den getroffenen Massnahmen zu äussern. Diese Zusicherung wird nachstehend im Sinne einer Auflage verbindlich festgehalten.

875

In diesem Zusammenhang wird auch die seitens Einsprecher Meyerhans geltend gemachte Forderung nach einer Vereinbarung über die Bewirtschaftung der Graslandepiste als Gegenstand einer Auflage entgegengenommen.

c.

Gewässer: Aufgrund der bestehenden Abwasseranlagen und der gemäss Bauprojekt vorgesehenen Ableitungen und Anschlüsse ist eine vorschriftskonforme Beseitigung des verschmutzten Abwassers im Sinne von Artikel 7 Absatz l, Artikel 11 und Artikel 17 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814,20) sichergestellt.

Nach Artikel 7 Absatz 2 GSchG ist unverschmutztes Abwasser versickern zu lassen, soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen. Soweit das Dachwasser der beiden neuen Hallenvordächer in ein oberirdisches Gewässer oder die Kanalisation eingeleitet werden soll, ist der Leitbehördc ein entsprechendes Gesuch zu unterbreiten mit dem Nachweis, dass eine örtliche Versickerung nicht möglich bzw. nicht sinnvoll ist. Eine diesbezügliche Auflage wird in das Entscheiddispositiv aufgenommen.

Die von der Gemeinde eingebrachten Anträge hinsichtlich des Leitungsprojekts für die Sanitär-Installationen sind zu berücksichtigen, soweit die Realisierung des Vorhabens dadurch nicht behindert wird (Art 126 Abs. 3 MG). Gleichzeitig wird aber daran erinnert, dass für das vorliegende militärische Bauvorhaben keine kantonalen oder kommunalen Bewilligungen erforderlich sind und die vorliegenden Baubewilligung alle übrigen vom Bundesrecht vorgesehenen Bewilligungen ersetzt (Art. 126 Abs. l und Abs.

' 2 MG).

d.

Lärm: Die vom Gesuchäteller gemäss Bericht vom 13. September 1996 vorgenommene Lärmprognose aufgrund der geplanten Anzahl Flüge, der Starund Anflugwege, der vorgesehenen Begleitflüge durch Helikopter macht deutlich, dass der Militärflugplatz Emmen durch das geplante Vorhaben keine wesentliche Zunahme der bestehenden Lärmbelastung erfährt. Es handelt sich dabei weder in baulicher noch in betrieblicher Hinsicht um eine wesentlicHe Änderung eher bestehenden ortsfesten Anlage im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41). Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 10 LSV zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte bzw. zum Schutz lärmbelasteter Gebäude im Zusammenhang mit dem vorliegenden Projekt sind deshalb nicht erforderlich. Im Sinne des vorsorglichen Emissionsschutzes sind nach Artikel 8 Absatz l LSV die Lännemissionen neuer oder geänderter Anlageteile so weit zu begrenzen als die technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Diesem Erfordernis ist der Gesuchsteller namentlich durch die Einführung eines automatischen Landesystems, welches Platzvolten überflüssig macht, durch die verbindliche Festlegung der maximalen Flugbcwegungen und -zeiten sowie durch die geplante Einführung eines Simulators nachgekommen. Die von den Einsprechen! und Antragstellern vorgebrachten Vorbehalte werden in diesem Sinne als Auflagen verfügt.

876

Der noch in Ausarbeitung befindliche Gesamtlärmbelastungspla werden die in den kommenden Jahren vorgesehenen Flugbewegungen aller Flugzeugtypen am Standort Emmen verbindlich festgelegt. Eine Gesamtbeurteilung der Lärmsituation ist daher anhand dieses Belastungskatasters vorzunehmen und nicht vorzuziehen, zumal das vorliegende Vorhaben die Anforderungen der Lärmschutzverordnung erfüllt. Sollte der Lärmkataster dannzmal aber eine wesentliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte aufzeigen, wird die zuständige Vollzugsbehörde die notwendigen Sanierungsmassnahmen gestützt auf Art. Î3 ff. LSV anzuordnen haben.

e.

Abfalle: Die beim Umbau der Halle 3 anfallenden Bauabfälle sind gemäss Artikel 9 der technischen Verordnung über Abfälle (TVA, SR 814.015) zu trennen und sachgerecht zu entsorgen.

f.

Bodenschutz: Im Sinne des vorsorglichen Bodenschutzes soll mit Schadstoffen kontaminiertes Erdmaterial nicht auf unbelastete Böden verbracht werden (Art. 35 USG). Der entsprechende Antrag des BUWAL hinsichtlich der Verwendung bzw. Lagerung der abgeschälten Kulturerde wird als Auflage aufgenommen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass auf dem Flugplatzareal ausreichende Verwendungsmöglichkeiten bestehen. Im Übrigen ist der Gesuchsteller an die Anweisungen in der Mitteilung Nr. 4 zum qualitativen Bodenschutz und zur Verordnung über Schadstoffe im Boden (VSBo; SR 814.12) gehalten.

g.

Arbeitnehmerschutz: Der dem Gesuchsteller durch das Eidgenössische Arbeitsinspektorat 3 zur Kenntnis gebrachte Bericht vom 24. Juli 1996 im Hinblick auf die Umsetzung der Anforderungen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitschutzes für das vorliegende Projekt ist unbestritten geblieben. Es besteht daher kein Bereinigungsbedarf und die darin enthaltenen, auf Bundesrecht gestützten Auflagen können daher z u r Umsetzung angeordnet werden. F ü r MBV verwiesen. Die Betriebskontrolle durch das zuständigeArbeitsinspektorat im Sinne einer Abnahmebestätigung und allfalligen, sich daraus ergebenden Auflagen bleibt vorbehalten. Die Fertigstellung des Umbaus ist daher dem Arbeitsinspektorat 3 schriftlich mitzuteilen.

Was die in der feuerpolizeilichen Stellungnahme der kantonalen Gebäudeversicherung enthaltenen Sicherheitsmassnahmen anbetrifft, so sind diese als verbindlich zu betrachten, unter dem Vorbehalt, dass sie die Realisierung des vorliegenden militärischen Bauvorhabens nicht behindern (Art.

126 Abs. 3 MG) und soweit sie nicht mit den, in den Auflagen des EidgenössischenArbeitsinspektoratss konkretisierten, bundesrechtlichen Vorschriften kollidieren. Im übrigen hat der Gesuchsteller in seinem Bericht vom 13. September 1996 die Integration dieser feuerpolizeilichen Auflagen in das Projekt zugesichert. Ebenso werden die Ausführungspläne zur gege-

877

benen Zeit zur Genehmigung vorgelegt. Eine Bewilligungskompetenz kommt der Gebäudeversicherung indessen nicht zu (Art. 126 Abs. 2 MG).

Die entsprechenden Auflagen werden in das Entscheiddispositiv aufgenommen.

Schliesslich bleibt darauf zu verweisen, dass der Gesuchsteller sich angesichts der besonderen Risiken des Flugbetriebs und der damit zusammenhängenden Tätigkeiten an die einschlägigen Sicherheitvorschriften hinsichtlich Bau und Betrieb der entsprechenden Anlagen zu halten hat (Art. 10 USG).

Aufgrund dieser Prüfung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach in concreto anwendbare Vorschriften verletzt wären. Vielmehr kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt: Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt-, Raumplanungs- und Arbeitsrechts sind eingehalten. Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen der Anhörung gewahrt. Die Gemeinde Emmen, der Kanton Luzern und die beteiligten Bundesbehörden stimmen dem Bauvorhaben mit den erwähnten Anträgen bzw. Auflagen zu. Die Einsprechet haben aufgrund der Verhandlungsergebnisse ihre Einsprachen zurückgezogen.

Es wird keine Verletzung kantonaler, kommunaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht, noch, werden der Realisierung des Projekts sonstige grundsätzliche Einwände entgegengehalten. Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt.

III

und ver/ugt demnach: 1.

Das Bauvorhaben der Luftwaffe, Zentrale Dienste, Sektion Planung, Bauplanung, 3003 Bern und der Gruppe Rüstung, Abteilung Bauten Luftwaffe und Übermittlung, Dienststelle Projektmanagement Dübendorf, 8600 Dübendorf, in Sachen Baugesuch vom 31. Mai 1996 betreffend bauliche Infrastruktur für das Aufklärungs-Drohnen-System ADS 95, Militärflugplatz Emmen · mit den nachstehenden Unterlagen:

878

- Projektbeschrieb vom 22. Mai 1996 - Plangrundlagen: Situationsplan 1:10'000 Situationsplan 1:2'000 Konstruktionspläne gemäss Projektbeschrieb

vom 28.05.1996 vom 28.05.1996 vom 28.05.1996

wird unter Auflagen bewilligt.

2.

Auflagen

a.

Gestützt auf 3 Absatz 2 Buchstabe a NHG ist der Gesuchsteller gehalten, das Bauvorhaben natur- und landschaftsschonend auszuführen und entsprechend zu unterhalten.

b.

Der Gesuchsteller ist gehalten, mit dem Bewirtschafter Möglichkeiten einer extensiven Nutzung der Wiesenflächen zu prüfen und dem kantonalen Amt für Natur- und Heimatschutz Gelegenheit zu geben, sich zu den getroffenen Massnahmen zu äussern.

c.

Ober die Nutzungsbeschränkungen hinsichtlich der Graslandepiste ist mit dem Bewirtschafter eine ausgewogene Vereinbarung zu treffen.

d.

Die neuen Sanitär-Installatione ab der Hauseinführung Liegenschaft Neuhüsern sind nach den SVGW-Leitsätzen und entsprechenden Leitungsquerschnitten zu erstellen, soweit die Realisierung des Vorhabens dadurch nicht behindert wird.

e.

Das Leitungsprojekt ist mit der Wasserversorgung Emmen zu bereinigen.

f.

Soweit das Dachwasser der beiden neuen Hallenvordächer in ein oberirdisches Gewässer oder die Kanalisation eingeleitet werden soll, ist der Leitbehörde ein entsprechendes Gesuch zu unterbreiten mit dem Nachweis, dass eine Örtliche Versickerung nicht möglich bzw. nicht sinnvoll ist.

g.

Im Sinne des Vorsorgeprinzips sind die mit dem Drohnenflugbetrieb verbundenen Lärmemissionen soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

h.

Der Einsatz der Drohnen ist, soweit betrieblich möglich, auf die heute finden Militärflugplatz geltenden Betriebszeiten (PUMIL-Zeiten) zu beschränken. Im Minimum sind die ortsüblichen Ruhezeiten zu beachten.

i.

Die für den Flugplatz Emmen verbindlich festgelegte Anzahl Flugbewegungen (maximale Tages- und Nachtflüge) dürfen nicht überschritten werden.

j.

Die bei der Schaffung der neuen Plätze abzuschälende Kulturerde ist soweit möglich innerhalb des jeweiligen Flugplatzareals weiterzuverwenden; andernfalls sind die in der Mitteilung Nr. 4 zum qualitativen Bodenschutz und zur VSBo enthaltenen Massnahmen zu treffen.

879

k.

Die Bauabfälle sind gemäss Artikel 9 TVA zu trennen und vorschriftsgemäss zu entsorgen.

1.

Die im Bericht des Eidgenössischen Arbeitsinpektorats 3 vom 24. Juli 1996 (gemäss Beilage) enthaltenen, auf Bundesrecht gestützten Anordnungen für den Umbau und Betrieb sind umzusetzen.

m.

Die Betriebskontrolle durch das Arbeitsinspektorat 3 im Sinne einer Abnahmebestätigung unter allfälligen Auflagen bleibt vorbehalten. Die Fertigstellung des Umbaus ist daher dem Arbeitsinspektorat 3 schriftlich mitzuteilen.

n.

Die feuerpolizeilichen Auflagen der kantonalen Gebäudeversicherung (gemäss Beilage) sind einzuhalten, soweit sie die Realisierung des Vorhabens nicht erheblich behindern und soweit sie nicht mit eidgenössischen Sicherheitsvorschriften kollidieren.

o.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde und der Gemeinde Emmen frühzeitig mitzuteilen.

p.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darferst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs.

l MBV).

q.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3.

Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Publikation In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung dem Gesuchsteller, den Einsprechern und den übrigen Verfahrensbeteiligten eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt vcranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

5.

Rechtsmittelbeiehrung a.

880

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art.

28 Abs. 4'MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht.

Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: - bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, - für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff. OG.

28. Oktober 1997

Eidgenössisches Militärdepartement

34 Bundesblait 149. Jahrgang. Bd. IV

'

881

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) -

Baumann AG Rolladenfabrik, 8820 Wadenswil Storenabteilung

4 M 10. November 1997 bis 11. November 2000 (Erneuerung / Änderung) -

Sinterwerke Grenchen AG, 2545 Selzach Werkzeugbau in Grenchen bis 3 M

10. November 1997 bis 11. November 2000 (Erneuerung) -

Pizoler Fleisch- und Teigwaren-Spezialitäten AG, 7320 Sargans Produktion, Verpackerei und Kühlhaus in den Betrieben Sargans und Weite bis 220 M oder F 20. Oktober 1997 bis 21. Oktober 2000 (Erneuerung)

Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) - Bauwerk Parkett AG, 9430 St. Margrethen Klebeparkett-Maschine 40 M oder F 3. November 1997 bis 4. November 2000 (Erneuerung) -

Ernst Grob AG, 8708 Männedorf Versuchsabteilung, Lohnabteilung, Oetwil am See bis 16 M 6. Oktober 1997 bis 10. Oktober 1998

- Chr. Haeuser AG, 4202 Duggingen Schlosserei, Bearbeitung, Elektriker, Montage bis 40 M 6. Oktober 1997 bis 10. Oktober 2000 (Änderung) -

IPT Weinfelden AG, 8570 Weinfelden verschiedene Betriebsteile 34 M

20. Oktober 1997 bis 21. Oktober 2000 (Änderung) -

Hoegger Alpina AG, 9202 Gossau SG Klip- und Schlaufenfabrikation bis 8 M, bis 8 F 3. November 1997 bis 7. November 1998

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) - Genossenschaft Higros Basel, 4142 Münchenstein Hausbäckerei Schönthal, Ergolzstrasse 2, in Füllinsdorf 2 F 3. November 1997 bis 4. November 2000 (Erneuerung)

882

Chocolat Frey AG, 5033 Buchs verschiedene Betriebsteile bis 10 M 6. Oktober 1997 bis 10. Oktober 1998 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Johann Müller AG, 4802 Strengelbach verschiedene Betriebsteile bis 8 M 6. Oktober 1997 bis auf weiteres (Änderung) Sinterwerke Grenchen AG, 2545 Selzach Öfen und Pressen in Grenchen und Selzach bis 45 M 1. September 1997 bis 11. November 2000 (Erneuerung / Änderung) Butterzentrale Luzern, 6002 Luzern .

Tetra bis 23 M, 1 J 26. Mai 1997 bis 27. Mai 2000 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Luzerner Zeitung, 6002 Luzern Versandvorberei tung bis 10 M 4. Dezember 1995 bis 31. Dezember 1998 (Erneuerung / Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Luzerner Zeitung, 6002 Luzern Plattenherstellung bis 2 M 4. Dezember 1995 bis 31. Dezember 1998 (Erneuerung / Änderung) Luzerner Zeitung, 6002 Luzern Rotation

bis 14 H 4. Dezember 1995 bis 31. Dezember 1998 (Erneuerung / Änderung) Pizoler Fleisch- und Teigwaren-Spezialitäten AG, 7320 Sargans

Produktion und Verpackerei in den Betrieben Sargans und Weite bis 70 M 19. Oktober 1997 bis 21. Oktober 2000 (Erneuerung) Jacques Schindler & Co. AG, 8172 Niederglatt verschiedene Betriebsteile 6 M 2. November 1997 bis 7. November 1998 A. Hiestand AG, 8952 Schlieren ZH Bäckerei und Spedition bis 68 M 17. November 1997 bis 18. November 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

883

-

Hoegger Alpina AG, 9202 Gossau SG Klip- und Schlaufenfabrikation bis 2 M 2. November 1997 bis 7. November 1998 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

Sonntagsarbeit (Art. 19 ArG) - Butterzentrale Luzern, 6002 Luzern Tetra bis 15 M 26. Mai 1997 bis 27. Mai 2000 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG -

Luzerner Zeitung, 6002 Luzern Rotation bis 7 M

4. Dezember 1995 bis 31. Dezember 1998 (Erneuerung / Änderung)

- Luzerner Zeitung, 6002 Luzern Plattenherstellung 1 M 4. Dezember 1995 bis 31. Dezember 1998 (Erneuerung / Änderung)

Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG -

IPT Weinfelden AG, 8570 Weinfelden Drehzellen und BearbeitungsZentren bis 2 M 20. Oktober 1997 bis 21. Oktober 2000 (Änderung / Erneuerung)

- A. Hiestand AG, 8952 Schlieren ZH Bäckerei und Spedition bis 35 M 17. November 1997 bis 18. November 2000 (Erneuerung) Ununterbrochener Betrieb (Art. 25 ArG) - KVA Region Baden-Brugg, 5300 Turgi KVA mit Nebenanlagen 12 M 1. Januar 1998 bis 6. Januar 2001 (Erneuerung) -

Stesalit AG, 4234 Zullwil Pre-Pregturm 1 8 M 1. November 1997 bis 7. November 1998

- Lonstroff-BTR AG, 5001 Aarau PHE - Parmaelestomere in Buchs AG

8M 29. September 1997 bis 3. Oktober 1998

884

-

Sinterwerke Grenchen AG, 2545 Selzach Sinteranlagen, (Öfen) und Presserei in Grenchen und Selzach bis 36 M 9. November 1997 bis 11. November 2000 (Erneuerung / Änderung)

-

H. Weidmann AG, Werk Ennenda, 8755 Ennenda Kuns ts toffspri fczwerk

bis 20 M 1. November 1997 bis 7. November 1998 (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) -

IGP IG Pulvertechnik AG, 9500 Wil SG Fabrikation von Pulverlacken 60 M 13. Oktober 1997 bis 14. Oktober 2000 (Erneuerung)

Zweischichtige Tagesarbeit

Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. 1 ArG) - SIA Schweizer Schmirgel- und Schleifindustrie AG, 8501 Frauenfeld alle Konfektionsabteilungen 2j 1. September 1997 bis 4. April 1998 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG -

IGP IG Pulvertechnik AG, 9500 Wil SG Fabrikation von Pulverlacken 60 M 13. Oktober 1997 bis 14. Oktober 2000 (Erneuerung) 885

-

Bosshard AG Stahl- und Maschinenbau, 8355 Aadorf mechanische Abteilung, Grossbearbeitung und alle Maschinen 12 M

13. Oktober 1997 bis 14. Oktober 2000 (Erneuerung) - Peinstanz AG Jona, 8640 Rapperswil SG verschiedene Betriebsteile

28 M oder F 25. August 1997 bis 22.'August 1998 (Änderung) - Lefcrona AG, 9504 Friltschen Abteilung Metallbau 16 M 1. September 1997 bis 5. September 1998 -

Giesserei Emmenbrücke AG, 6021 Emmenbrücke Rohgussbetriebe, Kontrolle, Spedition bis 66 M

3, November 1997 bis auf weiteres (Erneuerung) - Jordan Metallwarenfabrik AG. 4107 Ettingen verschiedene Betriebsteile bis 60 M oder F 11. August 1997 bis 12. August 2000 (Erneuerung/Änderung) Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) - Giesserei Emmenbrücke AG, 6021 Emmenbrücke Schmelzerei

bis 24 M 2. November 1997 bis auf weiteres (Erneuerung)

(M = Männer, F ~ Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 55 ArG und Artikel 44 ff VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdeparfcemenfces , 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwedeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

886

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel.

031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

28. Oktober 1997

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschütz und Arbeitsrecht

887

Ausschreibung eidgenössische Berufsmaturitätsprüfungen Frühling 1998 Im März 1998 wird die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission die dritten eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen durchführen, wobei die Prüfungen bis auf weiteres im Halbjahresrhythmus stattfinden werden. Kandidatinnen und Kandidaten sowie die vorbereitenden Schulen nehmen bitte von den nachstehenden Informationen Kenntnis:

1. Zulassungsvoraussetzungen Dem Zulassungsgesuch sind beizulegen: a. eine Personalbestätigung (gemäss besonderem Formular); b. ein Frageblatt zum Lebenslauf (gemäss besonderem Formular); c. das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis oder ein gleichwertiger Ausweis;

d. die Postquittung über die Bezahlung der Anmeldegebühr.

2. Prüfungsdaten und Prüfungsort Schriftliche Prüfungen vom 16. - 20. März 1998 Mündliche Prüfungen vom 30. März - 03. April 1998 Prüfungsort: Bern.

3. Prüfungsfächer. Wahlpflichtfächer und Teilprüfung Die Prüfungsfächer umfassen den nachstehenden Fächerkatalog und werden wie folgt geprüft: a. für alle

Berufsmaturitätstypen:

- Muttersprache - 2. Landessprache

(schriftlich und mündlich) (schriftlich und mündlich)

- Englisch oder 3. Landessprache

(schriftlich und mündlich)

b. für die technische Berufsmaturität - Mathematik - Physik - Chemie - Geschichte und Staatslehre - Rechts- und Wirtschaftskunde - Wahlpflichtfach

(schriftlich und mündlich) (schriftlich) (schriftlich) (mündlich) (mündlich) (mündlich)

Es werden folgende Wahlpflichtfächer mündlich geprüft (techn. Berufsmaturität): - Ökologie - Kunst- und Kulturgeschichte - Betriebswirtschaftslehre - Englisch (soweit nicht schon als Prüfungsfach gewählt) - 3. Landessprache (soweit nicht schon als Prüfungsfach gewählt) Hinweis: Die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten geben bei der Anmeldung an, in welchem der oben aufgeführten Wahlpflichtfächer sie geprüft werden wollen.

c. für die kaufmännische Berufsmaturität - Rechnungswesen - Betriebs- und Rechtskunde - Mathematik - Geschichte und Staatslehre - Wahlpflichtfach l - Wahlpflichtfach 2

(schriftlich und mündlich) (schriftlich) (schriftlich) (mündlich) (mündlich) , (mündlich)

Es werden folgende Wahlpflichtfächer mündlich geprüft (kaufm. Berufsmaturität): Wahlpflichtfach 1: ~ Wirtschaftsgeographie - Psychologie der zwischenmenschlichen Beziehungen - Volkswirtschaftslehre Wahlpflichtfach 2:

- Kunst- und Kulturgeschichte - Ökologie - Biologie Hinweis: Die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten geben bei der Anmeldung an, in welchem der oben aufgeführten Wahlpflichtfächersie geprüft werden wollen.

Sie haben dabei zwei Wahlpflichtfächer auszusuchen, nämlich: 1. ein Fach aus der Gruppe "Wahlpflichtfach l " 2. ein Fach aus der Gruppe "Wahlpflichtfach 2" Die Berufsmaturitätsprüfung kann in zwei Teilprüfungen abgelegt werden (gemäss Artikel 15 Absatz I des Prüfungsreglementes). Die erste Teilprüfung umfasst in der technischen Berufsmaturität - Physik - Chemie - Geschichte und Staatslehre

in der kaufmännischen Berufsmatur - Mathematik - Betriebs- und Rechtskunde - Geschichte und Staatslehre

- Rechts- und Wirtschaftskunde

- Wahlpflichtfach I

- dem gewählten Wahlpflichlfach

- Wahlpflichtfach 2

Die zweite Teilprüfung erstreckt sich jeweils auf die vier übrigen Fächer.

889

4. Anmeldungsunterlagen, Anmeldefrist und weitere Informationen 2-

Das Prüfungssekretariat kann Sie mit den Anmeldungsunterlagen bedienen.

Die Adresse lautet wie folgt: Sekretariat eidgenössische Berufsmaturitätsprüfungen VSP Christoffelgass 3 3011 Bern Telefon Fax

031/3284050 031/3284045

Die Gebühren für die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfungen betragen: Franken

1. Anmeldegebühr1) (für alle Prüfungen gleich) 2. Prüfungsgebühr2)

100

- Gesamtprüfung -1. oder 2. Teilprüfung

500 250

1) Die Anmeldegebühr ist vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs einzuzahlen. Die Postquittung ist dem Zulassungsgesuch beizulegen.

2) Die Prüfungsgebühr ist einzuzahlen, nachdem der Kandidat bzw. die Kandidatin die Mitteilung erhalten hat, dass er/sie von der Eidgenössischen Berufsmaturitätskommission zugelassen worden ist.

Sämtliche Gebühren sind an das Prüfungssekretariat in Bern, Konto 753855 - 00, SKA, zu entrichten.

Die Anmeldefrist für die Berufsmaturitätsprüfungen im Frühling 1998 läuft - im Sinne eines einmaligen Abweichens von Artikel 6 des Reglementes vom 01. Januar 1995 über die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen zugunsten der Kandidatinnen - am 29. November 1997 (Datum des Poststempels) ab.

28. Oktober 1997

Eidgenössische Berufsmaturitätskommission: Der Präsident, Marti

890

Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfügungen des Bundesamtes für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen

Gemeinde Kerzers FR, Gesamtmelioration Kerzers, 25. Etappe, Projekt-Nr. FR932-25 Gemeinde Wolfenschiessen NW, Gebäuderationalisierung Ober Mettlen, Projekt-Nr. NW923 Gemeinde Wolfenschiessen NW, Personen-Seilbahn Diegisbalm-Oberalp, Sanierung, Projekt-Nr. NW928 Gemeinde Wolfenschiessen NW, Düngeranlage Schlag, Projekt-Nr. NW936 Gemeinde Kirchberg SG, Gesamtmelioration Kirchberg, 18. Etappe, Projekt-Nr. SG2151

Gemeinde Mosnang SG, Gebäuderationalisierung Fridlingen, Projekt-Nr. SG5006 Gemeinde Ncunfom TG, gemeinschaftl. Wirtschaftsgebäude BG Langacher, Projekt-Nr. TG1511 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungsverordnung vom 14. Juni 1971 (SR 913.1), Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172,021), Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt bei der Rekurskommission EVD, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,

891

nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 26 55) Einsicht in die Verfugungen und die Projektunterlagen nehmen.

28. Oktober 1997

892

Bundesamt für Landwirtschaft Abteilung Strukturverbesserungen

-

Bekanntmachung (Art. 28 des Bundesgesetzes vom 6. Okt. 1995 über die Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen; SR 257) Das Sekretariat der Wettbewerbskommission hat im Einvernehmen mit dem Präsidenten, Herrn Prof. P. Tercier, beschlossen, eine Untersuchung nach Artikel 27 des Kartellgesetzes (KG) über mögliche Abreden im Markt für reine Gase und Mischgase zu eröffnen.

Die Untersuchung hat zum Ziel, das Wettbewerbsverhalten von Carbagas, AGA Gas, PanGas und allenfalls weiteren Anbietern auf die Vereinbarkeit mit Artikel 5 KG zu überprüfen.

· Innert 30 Tagen - Fristenlaufbeginn ist der Zeitpunkt dieser Publikation - steht es Dritten offen, sich durch Meldung an das Sekretariat der Wettbewerbskommission am Verfahren zu beteiligen. Nach Artikel 43 Absatz l Buchstaben a-c KG können sich folgende Dritte anmelden: a. Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind; b. Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können; c. Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.

Entsprechende Anmeldungen sind an folgende Adresse zu richten: Sekretariat der Wettbewerbskommission, Effingerstrasse 27, 3003 Bern; Telefon 031/3222040; Telefax 031/3222053.

28. Oktober 1997

Sekretariat der Wettbewerbskommission

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Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR)

Die Abteilung Marktüberwachung des Bundesamtes für Kommunikation verurteilte Sie am 9. Oktober 1997 wegen vorsätzlich begangener Widerhandlung gegen Artikel 57 Absatz l Buchstaben a und c des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 1991 (FMG) zu einer Busse von 200 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 200 Franken und den Schreibgebühren von 40 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Er kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel, eingesehen werden.

Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel, Einsprache erhoben werden. Diese hat schriftlich zu erfolgen und einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Der Einsprecher kann beantragen, die Einsprache sei direkt als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht zu behandeln (Artikel 71 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 440 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an das Bundesamt für Kommunikation (Postcheckkonto 25-383-2) zu zahlen. Die nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

28. Oktober 1997

894

Bundesamt für Kommunikation Abteilung Marktüberwachung

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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Bundesblatt

Dans

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In

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Jahr

1997

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4

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42

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28.10.1997

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