Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze

Entwurf

(Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. April 20161, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 19022 Ingress gestützt auf die Artikel 81, 87, 89 und 91 Absatz 1 der Bundesverfassung3, Ersatz von Ausdrücken 1

Im ganzen Erlass wird «Bundesamt für Energie» ersetzt durch «BFE».

2

Im ganzen Erlass wird «Departement» ersetzt durch «UVEK».

3

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 3a Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen, Kontrollen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung und des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (Inspektorat).

1

1 2 3

BBl 2016 3865 SR 734.0 SR 101

2014-1281

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Um- und Ausbau der Stromnetze. BG

BBl 2016

Er sieht vor, dass das Bundesamt für Energie (BFE) von den Betreiberinnen von Stark- und Schwachstromanlagen (Unternehmungen) angemessene Gebühren für den Aufwand erhebt, der in den Kantonen gemäss den Leistungsvereinbarungen nach Artikel 9e Absatz 2 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20074 anfällt.

2

Art. 3b 1

Der Bundesrat regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere: a.

das Verfahren zur Erhebung von Gebühren;

b.

die Höhe der Gebühren;

c.

die Haftung im Falle mehrerer Gebührenpflichtiger;

d.

die Verjährung von Gebührenforderungen.

Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.

2

Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung, der Kontrolle oder der Dienstleistung gerechtfertigt ist.

3

Art. 15 Abs. 5 zweiter Satz ... Vorbehalten bleibt die Klage nach Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20055 bei Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.

5

Art. 15b Eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher kann als Freileitung oder Erdkabel ausgeführt werden.

1

Sind gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung und die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung Ersatzmassnahmen vorzunehmen, so kann die Unternehmung der Genehmigungsbehörde nach Artikel 16 Absatz 2 beantragen, andere Unternehmungen zur Vornahme dieser Massnahmen an Starkstromanlagen zu verpflichten, die diesen anderen Unternehmungen gehören und die sich in der Regel innerhalb des betreffenden Planungsgebietes befinden müssen.

2

Die betroffenen Unternehmungen werden dafür von der beantragenden Unternehmung voll entschädigt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

3

4 5

SR 734.7 SR 173.110

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Art. 15c Eine Leitung (50 Hz) mit einer Nennspannung von unter 220 kV ist als Erdkabel auszuführen, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist und die Gesamtkosten im Vergleich zu den Gesamtkosten der Ausführung als Freileitung einen bestimmten Faktor (Mehrkostenfaktor) nicht übersteigen.

1

Der Mehrkostenfaktor beträgt höchstens 3,0. Der Bundesrat legt den Mehrkostenfaktor und eine einheitliche Berechnungsmethode zum Kostenvergleich fest. Bei der Festlegung des Mehrkostenfaktors berücksichtigt er Kriterien wie die Änderung des Verkabelungsgrades, die Auswirkungen auf die Netznutzungsentgelte und die Kosten für die Erdverkabelung.

2

3

Der Bundesrat kann vorsehen, dass: a.

trotz Überschreitung des Mehrkostenfaktors bis zum Zweifachen eine teilweise oder vollständige Erdverkabelung vorgenommen werden muss, wenn damit eine erhebliche Entlastung des unmittelbar betroffenen Gebiets erzielt werden kann;

b.

trotz Einhaltung oder Unterschreitung des Mehrkostenfaktors teilweise oder vollständig eine Freileitung erstellt werden muss, wenn dadurch insgesamt weniger Nachteile für Raum und Umwelt entstehen.

Art. 15d 1

Die Versorgung mit elektrischer Energie ist von nationalem Interesse.

Die Anlagen des Übertragungsnetzes sind von nationalem Interesse, insbesondere im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19666 über den Natur- und Heimatschutz (NHG).

2

Der Bundesrat kann einzelnen Leitungen, die nicht zum Übertragungsnetz gehören, aber mit einer Nennspannung von mindestens 36 kV betrieben werden, ebenfalls nationales Interesse beimessen, wenn sie für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit einzelner Landesteile oder national bedeutender Infrastrukturen zwingend erforderlich sind oder Produktionsanlagen von nationalem Interesse anschliessen.

3

Hat die Genehmigungsbehörde nach Artikel 16 Absatz 2 über die Bewilligung eines Vorhabens, das eine Anlage nach Absatz 2 oder 3 betrifft, zu entscheiden, so ist das nationale Interesse an der Realisierung dieser Vorhaben bei der Interessenabwägung als grundsätzlich gleichrangig zu betrachten mit anderen nationalen Interessen. Betrifft das Vorhaben ein Objekt, das in einem Inventar nach Artikel 5 NHG aufgeführt ist, darf ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung in Erwägung gezogen werden.

4

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SR 451

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Gliederungstitel vor Art. 15e

IIIa. Sachplanverfahren Art. 15e Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, müssen in einem Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19797 festgesetzt werden.

1

2

Der Bundesrat regelt die Ausnahmen von der Sachplanpflicht.

Art. 15f 1

Das BFE entscheidet, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss.

Es hört dazu vorgängig die zuständigen Fachstellen des Bundes und der betroffenen Kantone an. Es kann mit Fachstellen vereinbaren, dass diese für einfache Fälle nicht angehört werden müssen.

2

Der Sachplan ist innert zweier Jahre zu erarbeiten. Der Bundesrat setzt für die einzelnen Verfahrensschritte Fristen fest.

3

Art. 15g 1

Das BFE leitet das Sachplanverfahren.

2

Es setzt in jedem Sachplanverfahren eine Begleitgruppe ein.

Der Bundesrat bezeichnet die in der Begleitgruppe vertretenen Stellen und Organisationen.

3

Art. 15h Die Begleitgruppe empfiehlt dem BFE ein Planungsgebiet. Das Planungsgebiet muss so gross sein, dass mehrere Korridorvarianten ausgearbeitet werden können.

1

2

Der Bundesrat setzt das Planungsgebiet fest.

Er regelt, in welchen Fällen auf die Festsetzung eines Planungsgebiets verzichtet werden kann.

3

Art. 15i Die Unternehmung erarbeitet unter Einbezug der betroffenen Kantone in der Regel mindestens zwei Korridorvarianten und reicht dem BFE die erforderlichen Unterlagen ein.

1

Die Begleitgruppe empfiehlt dem BFE aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung einen Planungskorridor und eine anzuwendende Übertragungstechnologie.

2

7

SR 700

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Der Bundesrat setzt den Planungskorridor fest und bestimmt die anzuwendende Übertragungstechnologie.

3

Bei der Wahl der anzuwendenden Übertragungstechnologie sind die Auswirkungen auf den Raum und die Umwelt, die technischen Aspekte und die Wirtschaftlichkeit gegeneinander abzuwägen.

4

Art. 15k Der Bundesrat kann das Festlegen von Planungsgebieten gemäss Artikel 15h Absatz 2 und Planungskorridoren gemäss Artikel 15i Absatz 3 in Fällen von untergeordneter Bedeutung an das UVEK übertragen.

Gliederungsartikel vor Art. 16

IIIb. Plangenehmigungsverfahren Art. 16 Abs. 2 Bst. a, 4 zweiter Satz, 5 und 7 2

Genehmigungsbehörde ist: a.

das Inspektorat;

... Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.

4

Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.

5

Der Bundesrat kann Hausinstallationen, Niederspannungsverteilnetze, Niederspannungs-Energieerzeugungsanlagen sowie Vorhaben von untergeordneter Bedeutung von der Plangenehmigungspflicht befreien oder dafür bestimmte Verfahrenserleichterungen vorsehen.

7

Art. 16abis Die Bearbeitungsfrist für ein Plangenehmigungsverfahren darf zwei Jahre nicht überschreiten.

1

2

Der Bundesrat setzt für die einzelnen Verfahrensschritte Fristen fest.

Art. 16g Abs. 2 Die Kommissionen nach Artikel 25 NHG8 reichen ihre Gutachten innert dreier Monate nach der Aufforderung durch die Genehmigungsbehörde bei dieser ein.

Wird innerhalb der gesetzten Fristen kein Gutachten eingereicht, so entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund der Akten.

2

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SR 451

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Art. 17a Das BFE kann verwaltungsexterne Personen mit der Durchführung von Plangenehmigungsverfahren beauftragen.

1

Die verwaltungsexternen Personen haben keine Entscheidbefugnisse; sie können alle verfahrensleitenden Anordnungen treffen, soweit diese nicht selbstständig anfechtbar sind.

2

Gliederungstitel vor Art. 18

IIIc. Projektierungszonen und Baulinien Art. 18 Das BFE kann auf Antrag der Unternehmung für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festlegen, um Grundstücke für künftige Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher freizuhalten.

1

Die beteiligten Bundesstellen, Kantone, Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden und der betroffenen Grundeigentümer wird von den Kantonen durchgeführt.

2

Verfügungen über die Errichtung von Projektierungszonen sind in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

3

Art. 18a­18d einfügen vor dem Gliederungstitel von Ziffer IV Art. 18a Die Projektierungszonen können für eine Dauer von längstens fünf Jahren festgesetzt werden. Die Geltungsdauer kann um höchstens drei Jahre verlängert werden.

Ist eine Projektierungszone hinfällig geworden, so kann eine neue Projektierungszone mit ganz oder teilweise gleichem Perimeter festgelegt werden.

1

Das BFE hebt eine Projektierungszone von Amtes wegen oder auf Antrag der Unternehmung, des betroffenen Kantons, der betroffenen Gemeinde oder des betroffenen Grundeigentümers auf, wenn feststeht, dass die geplante Leitung nicht ausgeführt wird.

2

Verfügungen über die Aufhebung von Projektierungszonen sind in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen.

3

Art. 18b Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag der Unternehmung Baulinien zur Sicherung von Starkstromanlagen oder zur Sicherstellung eines allfälligen Ausbaus oder einer Erneuerung festlegen.

1

Verfügungen über die Festlegung von Baulinien sind in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen.

2

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Die Baulinien sind an den Bestand der Anlage gebunden und fallen mit der ersatzlosen Entfernung der Anlage ohne Weiteres dahin.

3

Fällt eine Baulinie dahin, für die eine Entschädigung geleistet wurde, so gelten sinngemäss die Grundsätze über die ungerechtfertigte Bereicherung. Bei Handänderungen wird der neue Grundeigentümer rückerstattungspflichtig. Bei Streitigkeiten entscheidet die Schätzungskommission.

4

Art. 18c In den Projektierungszonen, zwischen Baulinien sowie zwischen Baulinien und Starkstromanlagen dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, die deren Zweck widersprechen. Ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt oder der Beseitigung von Gefahren und schädlichen Einwirkungen dienen.

1

Das BFE kann nach Anhörung der Unternehmung ausnahmsweise seine Zustimmung zu weitergehenden Vorkehren erteilen, wenn der Grundeigentümer auf jede spätere Entschädigung des entstandenen Mehrwerts verzichtet.

2

In den festgelegten oder beantragten Projektierungszonen und innerhalb der festgelegten oder beantragten Baulinien dürfen die Unternehmungen vorbereitende Handlungen vornehmen. Artikel 15 EntG9 gilt sinngemäss.

3

Art. 18d Führt die Festlegung von Projektierungszonen oder Baulinien zu einer Eigentumsbeschränkung, die einer Enteignung gleichkommt, so sind die Grundeigentümer dafür voll zu entschädigen. Für die Bemessung der Entschädigung sind die Verhältnisse bei Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung massgebend.

1

2

Entschädigungspflichtig ist die Unternehmung.

Der Betroffene hat seine Ansprüche innerhalb von zehn Jahren nach Wirksamwerden der Eigentumsbeschränkung schriftlich der Unternehmung anzumelden.

Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so ist nach den Artikeln 57­75 EntG10 vorzugehen.

3

Es werden nur angemeldete Ansprüche behandelt. Nachträgliche Einsprachen gegen die Beschränkung des Grundeigentums sowie Begehren um Änderung von Projektierungszonen und von Baulinien sind ausgeschlossen.

4

Die Entschädigung wird vom Zeitpunkt an verzinst, in dem die Eigentumsbeschränkung wirksam wird.

5

9 10

SR 711 SR 711

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Art. 26a einfügen vor dem Gliederungstitel von Ziffer V Art. 26a Die Betriebsinhaber dokumentieren gemäss den Vorgaben des BFE ihre elektrischen Anlagen mit einer Nennspannung von 36 kV oder höher in Form von Geodaten und stellen die Geodaten dem BFE zu.

1

2

Das BFE erstellt eine Gesamtsicht; diese ist öffentlich zugänglich.

Der Bundesrat kann elektrische Anlagen mit einer Nennspannung von unter 36 kV ebenfalls der Dokumentationspflicht gemäss Absatz 1 unterstellen. Er bestimmt die Berechtigungen zum Zugriff auf diese Daten.

3

Art. 55 Abs. 1 Bst. a, 2 und 2bis Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, sofern nicht nach dem Strafgesetzbuch11 eine schwerere Strafe verwirkt ist, wer vorsätzlich: 1

a.

2

als Betriebsinhaber eine elektrische Anlage ohne die nach Artikel 16 erforderliche Plangenehmigung erstellt, ändert oder sie erstellen oder ändern lässt;

Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 50 000 Franken.

Fällt eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 197412 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.

2bis

Art. 64 Artikel 15c ist nicht anwendbar für Plangenehmigungsgesuche, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... eingereicht wurden.

11 12

SR 311.0 SR 313.0

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2. Stromversorgungsgesetz vom 23. März 200713 Ersatz von Ausdrücken In Artikel 21 Absatz 3 wird «Bundesamt für Energie (Bundesamt)» ersetzt durch «BFE».

1

In den Artikeln 25 Absatz 2, 27 Absatz 1, 28, 29 Absatz 3 und 30 Absatz 3 wird «Bundesamt» ersetzt durch «BFE».

2

Art. 8 Abs. 2 und 4 2

Aufgehoben

Der Bundesrat kann für Betreiber kleiner Verteilnetze Erleichterungen in Bezug auf die Pflichten nach Absatz 3 vorsehen.

4

Gliederungstitel vor Art. 9a

3. Abschnitt: Netzentwicklung Art. 9a

Szenariorahmen

Das Bundesamt für Energie (BFE) erstellt einen Szenariorahmen als Grundlage für die Netzplanung. Es stützt sich dabei auf die energiepolitischen Ziele des Bundes, die gesamtwirtschaftlichen Rahmendaten und berücksichtigt das internationale Umfeld.

1

Bei der Erstellung des Szenariorahmens zieht es die Kantone, die nationale Netzgesellschaft, die übrigen Netzbetreiber und weitere Betroffene angemessen mit ein.

Diese stellen dem BFE die dafür erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung.

2

Im Szenariorahmen sind mindestens drei Szenarien abzubilden, die für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren die Bandbreite wahrscheinlicher energiewirtschaftlicher Entwicklungen aufzeigen. Gestützt auf das wahrscheinlichste der Szenarien ist mindestens ein Szenario für einen Zeitraum von weiteren zehn Jahren zu entwickeln.

3

4

Der Szenariorahmen ist dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Er muss periodisch überprüft und nachgeführt werden. Der Bundesrat bestimmt die Periodizität; er kann bei ausserordentlichen Entwicklungen eine vorgezogene Nachführung des Szenariorahmens anordnen.

5

6

Der Szenariorahmen ist für Behörden verbindlich.

Art. 9b

Grundsätze für die Netzplanung

Jeder Netzbetreiber bestimmt und veröffentlicht die Grundsätze, die er bei der Netzplanung anwendet.

1

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SR 734.7

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Bei der Bestimmung der Grundsätze ist namentlich zu berücksichtigen, dass das Netz in der Regel nur dann auszubauen ist, wenn die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes nicht durch eine Optimierung oder Verstärkung erreicht werden kann.

2

Die ElCom kann Minimalanforderungen festlegen und Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung vorsehen.

3

Art. 9c

Koordination der Netzplanung

Die Netzbetreiber koordinieren ihre Netzplanung und stellen sich die dafür erforderlichen Informationen unentgeltlich zur Verfügung.

1

Sie ziehen die betroffenen Kantone sowie die weiteren Betroffenen angemessen in die Planung mit ein.

2

Art. 9d

Mehrjahrespläne

Die Netzbetreiber erstellen für ihre Netze mit einer Spannung von 36 kV oder höher auf der Grundlage des Szenariorahmens und entsprechend dem weiteren Bedarf für ihr Netzgebiet einen auf zehn Jahre ausgelegten Entwicklungsplan (Mehrjahresplan). Die nationale Netzgesellschaft legt ihren Mehrjahresplan innerhalb von neun Monaten nach Genehmigung des letzten Szenariorahmens durch den Bundesrat der ElCom zur Prüfung vor.

1

2

Der Mehrjahresplan enthält folgende Angaben: a.

Er beschreibt die vorgesehenen Projekte und legt dar, inwiefern sie aus wirtschaftlicher und technischer Sicht wirksam und angemessen sind.

b.

Er weist aus, welche Netzentwicklungsmassnahmen über die entsprechenden zehn Jahre hinaus vorgesehen sind.

Der Bundesrat bestimmt, welche weiteren Angaben der Mehrjahresplan enthalten muss.

3

Die nationale Netzgesellschaft veröffentlicht ihren von der ElCom geprüften Mehrjahresplan, soweit: 4

a.

die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet wird;

b.

die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz nicht beeinträchtigt werden;

c.

keine Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden.

Art. 9e

Öffentlichkeitsarbeit

Das BFE stellt der Öffentlichkeit Informationen über die wichtigen Aspekte der Netzentwicklung und die Möglichkeiten zur Mitwirkung im Verfahren zur Verfügung.

1

Die Kantone informieren die Öffentlichkeit über die wichtigen regionalen Aspekte der Netzentwicklung in ihrem Kantonsgebiet; der Bund schliesst mit den Kantonen, die erhebliche Leistungen erbringen, Leistungsvereinbarungen ab.

2

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Art. 15 Abs. 1, 2 und 3bis­3quater Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.

1

Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere: 2

a.

die Kosten für Systemdienstleistungen;

b.

die Kosten für den Unterhalt der Netze;

c.

die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb.

3bis

Als Betriebs- und Kapitalkosten anrechenbar sind auch:

a.

die Kosten gesetzlich vorgeschriebener intelligenter Messsysteme beim Endverbraucher (Art. 17a);

b.

bestimmte Kosten intelligenter Steuer- und Regelsysteme, einschliesslich der Kosten, die dem Netzbetreiber durch den Einsatz solcher Systeme Dritter entstehen (Art. 17b);

c.

die Kosten von Vorsorge-, Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen, die aufgrund der Umweltschutzgesetzgebung und der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung ergriffen werden müssen;

d.

die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190214 projektspezifisch trifft, und die von ihm entrichteten Gebühren nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes;

e.

ausnahmsweise die Kosten bestimmter innovativer Massnahmen für intelligente Netze.

Der Bundesrat legt die Kosten nach Absatz 3bis Buchstabe b fest, die angerechnet werden können.

3ter

Er legt Obergrenzen für die nach Absatz 3bis Buchstaben d und e anrechenbaren Kosten fest. Er kann dabei nach Netzebenen unterscheiden. Er bestimmt, welche Funktionalitäten innovative Massnahmen für intelligente Netze nach Absatz 3bis Buchstabe e aufweisen müssen.

3quater

Gliederungstitel vor Art. 17a

2a. Abschnitt: Messwesen und Steuersysteme Art. 17a

Intelligente Messsysteme beim Endverbraucher

Ein intelligentes Messsystem beim Endverbraucher ist eine Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, das eine bidirektionale Datenübertragung unterstützt 1

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SR 734.0

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und beim Endverbraucher den tatsächlichen Energiefluss und dessen zeitlichen Verlauf erfasst.

Der Bundesrat kann Vorgaben zur Einführung intelligenter Messsysteme beim Endverbraucher machen. Er kann insbesondere die Netzbetreiber dazu verpflichten, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei allen Endverbrauchern oder bei gewissen Gruppen von Endverbrauchern die Installation intelligenter Messsysteme zu veranlassen.

2

Er kann unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorschriften über das Messwesen festlegen, welchen technischen Mindestanforderungen die intelligenten Messsysteme beim Endverbraucher zu genügen haben und welche weiteren Eigenschaften, Ausstattungen und Funktionalitäten sie aufweisen müssen, insbesondere im Zusammenhang mit: 3

a.

der Übermittlung von Messdaten;

b.

der Unterstützung von Tarifsystemen;

c.

der Unterstützung weiterer Dienste und Anwendungen:

Art. 17b

Intelligente Steuer- und Regelsysteme bei Endverbrauchern und Produzenten

Intelligente Steuer- und Regelsysteme sind Einrichtungen, mit denen ferngesteuert Einfluss genommen werden kann auf den Verbrauch, die Produktion oder die Speicherung von Strom, namentlich zur Optimierung des Eigenverbrauchs oder zur Sicherstellung eines stabilen Netzbetriebs.

1

Der Bundesrat kann Vorgaben zum Einsatz intelligenter Steuer- und Regelsysteme bei Endverbrauchern und Produzenten machen. Er kann festlegen, unter welchen Bedingungen sie verwendet werden dürfen, welchen technischen Mindestanforderungen sie genügen und welche weiteren Eigenschaften, Ausstattungen und Funktionalitäten sie aufweisen müssen. Der Bundesrat kann weiter insbesondere Vorschriften erlassen über: 2

a.

die Übermittlung von Steuer- und Regeldaten;

b.

die Unterstützung weiterer Dienste und Anwendungen;

c.

die Steuerung des Leistungsbezugs und der Leistungsabgabe.

Die Verwendung intelligenter Steuer- und Regelsysteme bei Endverbrauchern und Produzenten bedarf deren Zustimmung. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

3

Art. 17c

Datenschutz

Auf die Datenbearbeitung im Zusammenhang mit intelligenten Mess-, Steuer- oder Regelsystemen findet das Bundesgesetz vom 19. Juni 199215 über den Datenschutz Anwendung.

1

15

SR 235.1

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Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen über die Bearbeitung der Daten. Er kann besondere Bestimmungen vorsehen, namentlich im Zusammenhang mit Lastgangmessungen.

2

Art. 20 Abs. 1 und 2 Bst. e­h Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest.

1

2

Insbesondere hat sie folgende Aufgaben: e.

Sie stellt unter Berücksichtigung des Szenariorahmens die ausreichende internationale Vernetzung des schweizerischen Übertragungsnetzes sicher.

f.

Sie beteiligt sich an der Planung der europäischen Übertragungsnetze und vertritt die Interessen der Schweiz in den entsprechenden Gremien.

g.

Sie informiert die Öffentlichkeit über die Begründung und den Stand der von ihr gemäss dem Mehrjahresplan geführten Projekte und legt deren Bedeutung für die Stromversorgung in der Schweiz dar.

h.

Sie erteilt dem BFE und den Kantonen die für die Öffentlichkeitsarbeit nach Artikel 9e notwendigen Auskünfte und stellt ihnen die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung.

Art. 22 Abs. 2bis Die ElCom prüft den von der nationalen Netzgesellschaft vorgelegten Mehrjahresplan, insbesondere den Bedarf an den darin vorgesehenen Projekten. Sie teilt der nationalen Netzgesellschaft das Ergebnis der Prüfung innerhalb von neun Monaten nach Einreichung schriftlich mit.

2bis

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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