Bundesbeschluss zum Immobilienprogramm VBS 2016
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 20162, beschliesst:
Art. 1
Grundsatz
Den Investitionen in Immobilien nach der Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 2016 über den Zahlungsrahmen der Armee 20172020, das Rüstungsprogramm 2016 und das Immobilienprogramm VBS 2016 wird zugestimmt.
Art. 2
Der Ausgabenbremse unterstellter Gesamtkredit
Für die im Anhang verzeichneten Vorhaben wird ein Gesamtkredit von 572 Millionen Franken bewilligt.
Art. 3
Verschiebungen innerhalb des Gesamtkredits
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) wird ermächtigt, im Rahmen des Gesamtkredits Verschiebungen vorzunehmen.
1
Mittels Kreditverschiebungen dürfen die Verpflichtungskredite insgesamt je um höchstens 5 Prozent erhöht werden.
2
Art. 4
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
1 2
SR 101 BBl 2016 1573
2015-2912
1639
Immobilienprogramm VBS 2016. BB
BBl 2016
Anhang (Art. 2)
Verzeichnis der Verpflichtungskredite Verpflichtungskredite, in Mio. Fr.
Einzeln spezifizierte Verpflichtungskredite
322
Frauenfeld, Neubau Rechenzentrum Campus
150
Frauenfeld, Gesamtsanierung und Neubauten Waffenplatz, 1. Etappe
121
Steffisburg, Armeelogistikcenter, Neubau Container-Stützpunkt
21
Jassbach, Ausbau Waffenplatz
17
Tessin, Standortverschiebung Sendeanlage
13
Rahmenkredit
250
Gesamtkredit Immobilienprogramm VBS 2016
572
1640