Bundesbeschluss zum Immobilienprogramm VBS 2016

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 20162, beschliesst:

Art. 1

Grundsatz

Den Investitionen in Immobilien nach der Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 2016 über den Zahlungsrahmen der Armee 2017­2020, das Rüstungsprogramm 2016 und das Immobilienprogramm VBS 2016 wird zugestimmt.

Art. 2

Der Ausgabenbremse unterstellter Gesamtkredit

Für die im Anhang verzeichneten Vorhaben wird ein Gesamtkredit von 572 Millionen Franken bewilligt.

Art. 3

Verschiebungen innerhalb des Gesamtkredits

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) wird ermächtigt, im Rahmen des Gesamtkredits Verschiebungen vorzunehmen.

1

Mittels Kreditverschiebungen dürfen die Verpflichtungskredite insgesamt je um höchstens 5 Prozent erhöht werden.

2

Art. 4

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

1 2

SR 101 BBl 2016 1573

2015-2912

1639

Immobilienprogramm VBS 2016. BB

BBl 2016

Anhang (Art. 2)

Verzeichnis der Verpflichtungskredite Verpflichtungskredite, in Mio. Fr.

Einzeln spezifizierte Verpflichtungskredite

322

­ Frauenfeld, Neubau Rechenzentrum Campus

150

­ Frauenfeld, Gesamtsanierung und Neubauten Waffenplatz, 1. Etappe

121

­ Steffisburg, Armeelogistikcenter, Neubau Container-Stützpunkt

21

­ Jassbach, Ausbau Waffenplatz

17

­ Tessin, Standortverschiebung Sendeanlage

13

Rahmenkredit

250

Gesamtkredit Immobilienprogramm VBS 2016

572

1640