Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2017

Bundesgesetz über Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz Änderung vom 30. September 2016 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 20161, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19872 über Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz wird wie folgt geändert: Art. 8

Eidgenössische Stipendienkommission für ausländische Studierende

In der Eidgenössischen Stipendienkommission für ausländische Studierende sind die schweizerischen Hochschulen, die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen und die Studierenden vertreten. Die Kommission kann von Fall zu Fall weitere Fachleute beiziehen.

1

Der Bundesrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder. Die schweizerischen Hochschulen und die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen schlagen ihre Vertreterinnen und Vertreter vor.

2

1 2

BBl 2016 3089 SR 416.2

2015-2554

7673

Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz. BG

BBl 2016

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 30. September 2016

Ständerat, 30. September 2016

Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Raphaël Comte Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 11. Oktober 20163 Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2017

3

BBl 2016 7673

7674