Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) Verlängerung und Änderung vom 14. Juni 2016 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 5. Juni 2003, vom 8. August 2006, vom 26. Oktober 2006, vom 1. November 2007, vom 6. Dezember 2012 und vom 10. November 20151 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR) im Bauhauptgewerbe wird verlängert.
II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR) im Bauhauptgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 8 Abs. 1 und 2
(Beiträge)
Der Beitrag der Arbeitnehmer beträgt 1,5 % des massgeblichen Lohnes. Der Beitrag wird monatlich vom Lohn abgezogen, soweit die Beiträge nicht anderweitig übernommen werden.
1
2
1
Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 5,5 % des massgeblichen Lohnes.
BBl 2003 4039, 2006 6751 8865, 2007 7881, 2012 9763, 2015 8307
2016-1475
5033
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR). BRB.
BBl 2016
III Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2016 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.
14. Juni 2016
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Die Vizepräsidentin, Doris Leuthard Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr
5034