Verfügung betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Trainings und Vorführungen der Patrouille Suisse und des PC-7 Teams der Luftwaffe vom 17. Mai 2016

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Die Lufträume gemäss Anhang 2 zu dieser Verfügung werden vorübergehend in temporäre Flugbeschränkungsgebiete (TEMPO RAs) mit faktischem Flugverbot umklassiert. Innerhalb der Flugbeschränkungsgebiete sind während den fraglichen Zeiten Flüge mit an den Trainings und Veranstaltungen unbeteiligten Luftfahrzeugen untersagt.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a und 40 Absätze 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 10a der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

1. Gemäss Anhang 2 der Verfügung werden die dort aufgeführten Zonen in temporäre, zeitlich limitiert aktivierbare Flugbeschränkungsgebiete umklassiert.

2. Weiter werden die folgenden Auflagen angeordnet: 2.1. Innerhalb der aktivierten Flugbeschränkungsgebiete sind Flüge mit Luftfahrzeugen, welche nicht an den Kunstflugvorführungen bezie-

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hungsweise den dazu notwendigen Trainings teilnehmen, untersagt. Die Flugbeschränkungsgebiete können ausschliesslich während der im Anhang 2 der Verfügung erwähnten Daten aktiviert werden. Die genauen Aktivierungszeiten werden mittels NOTAM bekannt gegeben.

2.2. Such- und Rettungsflüge oder dringende Ambulanzflüge (HEMS) sind in den aktivierten TEMPO RAs entsprechend den Verfahren gemäss Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP), Kapitel ENR 5.1­5, erlaubt.

3. Die Veröffentlichung der TEMPO RAs erfolgt per Notice to Airmen (NOTAM) und wird mittels dem Daily Airspace Bulletin Switzerland (DABS) visualisiert.

4. Von der Einigung der Gesuchstellerin mit dem VSF und dem AeCS wird Kenntnis genommen. Demzufolge werden die Anträge des VSF und des AeCS betreffend den Betrieb des Flugplatzes Birrfeld als gegenstandslos vom Protokoll abgeschrieben.

5. Die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz gemäss Ziffer 1 dieser Verfügung tritt am 31. Mai 2016 in Kraft.

6. Es werden keine Kosten gesprochen 7. Diese Verfügung wird der Luftwaffe und Skyguide mit Einschreibebrief eröffnet und allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, mit einfacher Post mitgeteilt.

Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Diese Verfügung wird den Luftraumnutzern durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Die Verfügung kann telefonisch unter der Nummer 058 465 06 57 beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

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Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden.

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben.

Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

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Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Christian Hegner

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Anhang 2 zur Verfügung vom 17. Mai 2016 in Sachen TEMPO RAs für Patrouille Suisse («PS») und PC-7 ­ Team («PC7T») der Luftwaffe PS «Gotthard» Circle of 10 km radius, centered at Biasca (WGS84: 46°21'44"N / 008°56'50"E, ELEV 975FT).

Lower Limit: GND Upper Limit: FL130 Date: May 31st and June 1st, 2016

«Meiringen» Circle of 10 km radius, centered at ARP Meiringen (WGS84: 46°44'32"N / 008°06'32"E, ELEV 1885FT).

Lower Limit: GND Upper Limit: FL130 Dates: June 16th through 18th, 2016

PC7T «Gotthard» Circle of 10 km radius, centered at Biasca (WGS84: 46°21'44"N / 008°56'50"E, ELEV 975FT).

Lower Limit: GND Upper Limit: FL130 Date: May 31st and June 1st, 2016

«Meiringen» Circle of 10 km radius, centered at ARP Meiringen (WGS84: 46°44'32"N / 008°06'32"E, ELEV 1885FT).

Lower Limit: GND Upper Limit: FL130 Dates: June 16th through 18th, 2016

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«Lenzburg» Circle of 7 km radius, centered at Lenzburg (WGS84: 47°23'34"N / 008°11'10"E, ELEV 1390FT).

Lower Limit: GND Upper Limit: 5500ft AMSL Dates: June 2nd and 5th, 2016

«Hinwil» Circle of 7 km radius, centered at Hinwil (WGS84: 47°17'21"N / 008°48'59"E, ELEV 1750FT).

Lower Limit: GND Upper Limit: 7000 ft AMSL Dates: June 17th and 18th, 2016

«Thun» Circle of 7 km radius, centered at Thun (WGS84: 46°45'27"N / 007°36'27"E, ELEV 1845FT).

NO RESTRICTIONS NE OF LINE MUENSINGEN-LEISSIGEN.

Lower Limit: GND Upper Limit: 7000 ft AMSL Dates: June 25th and 26th, 2016

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