Bundesbeschluss über die Legislaturplanung 20152019 vom 14. Juni 2016
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe g der Bundesverfassung (BV)1 und auf Artikel 146 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 2, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 27. Januar 20163, beschliesst:
1. Abschnitt: Politische Leitlinien der Legislaturplanung Art. 1 Die Politik des Bundes richtet sich in der Legislaturperiode 20152019 nach folgenden Leitlinien: 1.
Die Schweiz sichert ihren Wohlstand nachhaltig (2. Abschnitt).
2.
Die Schweiz fördert den nationalen Zusammenhalt und leistet einen Beitrag zur Stärkung der internationalen Zusammenarbeit (3. Abschnitt).
3.
Die Schweiz sorgt für Sicherheit und agiert als verlässliche Partnerin in der Welt (4. Abschnitt).
2. Abschnitt: Leitlinie 1: Die Schweiz sichert ihren Wohlstand nachhaltig Art. 2
Ziel 1: Der Bund hält seinen Haushalt im Gleichgewicht und garantiert effiziente staatliche Leistungen
Zur Erreichung des Ziels 1 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 1.
1 2 3
Verabschiedung der Botschaft zum Stabilisierungsprogramm 20172019 und Fortführung der Aufgabenverzichtsplanung mit dem Ziel einer substantiellen Entlastung des Bundeshaushalts;
SR 101 SR 171.10 BBl 2016 1105
2015-2938
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2.
Verabschiedung der Botschaft zur neuen Finanzordnung 2021;
3.
Umsetzung, Evaluation und Erneuerung der «Personalstrategie Bundesverwaltung 20162019» mit Vorschlägen für die Verhinderung oder mindestens der starken Eindämmung des Wachstums bei den Personalkosten.
Art. 3
Ziel 2: Die Schweiz sorgt für bestmögliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen im Inland und unterstützt so ihre Wettbewerbsfähigkeit. Der Bundesrat stellt sicher, dass bei Gesetzesvorlagen mit grossen finanziellen Auswirkungen für die Wirtschaft eine Regulierungsfolgeabschätzung erstellt wird und das «Preisschild» ausgewiesen wird
Zur Erreichung des Ziels 2 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 4.
Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts4 (Aktienrecht);
5.
Verabschiedung der Botschaft zur Standortförderung 20202023;
6.
Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 19085;
7.
Verabschiedung und Umsetzung der Strategie «Neue Wachstumspolitik»;
8.
Verabschiedung der Botschaft zur Beseitigung der Heiratsstrafe und Erzielung ausgewogener Belastungsrelationen bei der Ehepaar- und der Familienbesteuerung;
9.
Verabschiedung des Berichts über die Gesamtschau zur mittelfristigen Weiterentwicklung der Agrarpolitik mit Fokus auf einen erfolgreichen Absatz auf den Märkten, die nachhaltige Produktion und Ressourcennutzung sowie die unternehmerische Entfaltung der Betriebe (in Erfüllung diverser parlamentarischer Vorstösse6);
10. Wiederaufnahme der Verrechnungssteuerreform zur Beseitigung der Wettbewerbsnachteile für die Unternehmensfinanzierung am Standort Schweiz; 11. Umsetzung der Massnahmen des Berichts über die Regulierungskosten zur Reduktion von Kosten für die Schweizer Wirtschaft.
Art. 4
Ziel 3: Die Schweiz sorgt für gute Rahmenbedingungen, damit die Digitalisierung zur Sicherung und zum Ausbau des Wohlstands beitragen kann
Zur Erreichung des Ziels 3 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 12. Evaluation der Möglichkeiten zur Förderung der digitalen Wirtschaft, von Start-ups und innovativen Unternehmen und Festlegung des allfälligen Handlungsbedarfs für den Staat; 4 5 6
SR 220 SR 221.229.1 Postulate 14.3023, 14.3514, 14.3815, 14.3618, 14.3894, 14.3991 und 14.4046
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13. Umsetzung der Massnahmen zur Förderung des Risikokapitals und der Finanzierung innovativer Projekte; 14. Umsetzung der Strategie «Digitale Schweiz»; 15. Umsetzung der «E-Government-Strategie Schweiz»; 16. Stärkung, Erweiterung und Verdichtung der Strategie für die Cybersicherheit der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen sowie des Schutzes der digitalen Identität der Bürgerinnen und Bürger; 17. Weiterführung und Umsetzung der Strategie im Bereich der elektronischen Stimmabgabe; 18. Entwicklung einer Strategie zur gemeinsamen Weiterentwicklung des Digitalen Bildungsraumes Schweiz.
Art. 5
Ziel 4: Die Schweiz leistet ihren Beitrag zu einer tragfähigen Weltwirtschaftsordnung und sichert der Schweizer Wirtschaft den Zugang zu internationalen Märkten
Zur Erreichung des Ziels 4 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 19. Verabschiedung von Botschaften zu Freihandelsabkommen; 20. Verabschiedung der Botschaft zum plurilateralen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (TISA); 21. Verabschiedung der Botschaft zum Vertrag von Doha und zu den notwendigen Gesetzesanpassungen; 22. Verabschiedung der Botschaft zu einem Abkommen mit der EU im Bereich Lebensmittelsicherheit; 23. Festlegung der Strategie zur Weiterverfolgung der laufenden Verhandlungen für ein Freihandelsabkommen (TTIP) zwischen der EU und den USA.
Art. 6
Ziel 5: Die Schweiz erneuert und entwickelt ihre politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zur EU
Zur Erreichung des Ziels 5 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 24. Lösung mit der EU für das Freizügigkeitsabkommen (FZA) 7; 25. Verabschiedung der Botschaft zu einem institutionellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU; 26. Fällen des Grundsatzentscheids zum Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU.
7
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681)
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Art. 7
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Ziel 6: Die Schweiz bleibt führend in Bildung, Forschung und Innovation, und das inländische Arbeitskräftepotenzial wird besser ausgeschöpft
Zur Erreichung des Ziels 6 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 27. Verabschiedung der Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation (BFI) in den Jahren 20172020; 28. Verabschiedung der Botschaft zum weiteren Vorgehen betreffend die Schweizer Beteiligung an den Programmen der EU in den Bereichen Bildung, Berufsbildung und Jugend sowie zur internationalen Vernetzung der Schweizer Bildung bis 2020; 29. Verabschiedung der Botschaft zum weiteren Vorgehen betreffend die Schweizer Beteiligung an den Rahmenprogrammen der EU in den Bereichen Forschung und Innovation sowie zur internationalen Vernetzung der Schweizer Forschung und Innovation bis 2020.
Art. 8
Ziel 7: Die Schweiz sorgt für bedürfnisgerechte, zuverlässige und solid finanzierte Verkehrs- und Kommunikationsinfrastrukturen
Zur Erreichung des Ziels 7 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 30. Verabschiedung der Botschaft zur Finanzierung des Betriebs und des Substanzerhalts der schweizerischen Eisenbahninfrastruktur (SBB und Privatbahnen) 20172020; 31. Verabschiedung der Botschaft zur Organisation der Bahninfrastruktur (OBI); 32. Verabschiedung der Botschaft zur Reform des regionalen Personenverkehrs; 33. Verabschiedung der Botschaft zur Einführung einer elektronischen Autobahnvignette (E-Vignette); 34. Verabschiedung der Änderung des Objektblattes des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt für den Flughafen Zürich (Zweite Etappe SIL Zürich).
Art. 9
Ziel 8: Die Schweiz nutzt Boden und natürliche Ressourcen schonend und sichert eine nachhaltige Energieversorgung
Zur Erreichung des Ziels 8 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 35. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19798 (2. Etappe); 36. Verabschiedung der Botschaft zum «Aktionsplan Strategie Biodiversität Schweiz»; 37. Verabschiedung der Botschaft zur Klimapolitik für die Zeit nach 2020; 38. Verabschiedung der Botschaft zur Genehmigung des bilateralen Abkommens mit der EU über die Verknüpfung der Emissionshandelssysteme; 8
SR 700
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39. Verabschiedung der Botschaft zum Stromabkommen mit der EU; 40. Verabschiedung der Botschaft zur Strommarktöffnung (2. Etappe); 41. Bundesratsbeschluss zum Abschluss der 2. Etappe im Sachplan «Geologische Tiefenlager».
3. Abschnitt: Leitlinie 2: Die Schweiz fördert den nationalen Zusammenhalt und leistet einen Beitrag zur Stärkung der internationalen Zusammenarbeit Art. 10
Ziel 9: Die Schweiz stärkt den Zusammenhalt der Regionen und fördert die Verständigung der unterschiedlichen Kulturen und Sprachgruppen
Zur Erreichung des Ziels 9 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 42. Verabschiedung der Botschaft zur Festlegung des Ressourcen- und Lastenausgleichs zwischen Bund und Kantonen für die Beitragsperiode 2020 2025; 43. Verabschiedung des Evaluationsberichtes «Förderung der Mehrsprachigkeit»; 44. Verabschiedung der Botschaft zur Assoziierung der Schweiz an das Rahmenprogramm «Creative Europe» der EU.
Art. 11
Ziel 10: Die Schweiz fördert den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern
Zur Erreichung des Ziels 10 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 45. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 20029 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung; 46. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 199510.
Art. 12
Ziel 11: Die Schweiz stärkt ihr Engagement für die internationale Zusammenarbeit und baut ihre Rolle als Gastland internationaler Organisationen aus
Zur Erreichung des Ziels 11 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 47. Verabschiedung der Botschaft zur internationalen Zusammenarbeit 2017 2020;
9 10
SR 861 SR 151.1
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48. Verabschiedung der Botschaft zu den Massnahmen zur Stärkung der Rolle der Schweiz als Gaststaat nach 2019.
4. Abschnitt: Leitlinie 3: Die Schweiz sorgt für Sicherheit und agiert als verlässliche Partnerin in der Welt Art. 13
Ziel 12: Die Schweiz reformiert ihre Sozialwerke und finanziert sie nachhaltig
Zur Erreichung des Ziels 12 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 49. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200611 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (EL-Reform); 50. Verabschiedung der Botschaft zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung.
Art. 14
Ziel 13: Die Schweiz sorgt für eine qualitativ hochstehende und finanziell tragbare Gesundheitsversorgung und ein gesundheitsförderndes Umfeld
Zur Erreichung des Ziels 13 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 51. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 199412 über die Krankenversicherung (Einführung eines Referenzpreissystems bei Arzneimitteln mit abgelaufenem Patent); 52. Verabschiedung und Umsetzung der «Nationalen Strategie zur Prävention nichtübertragbarer Krankheiten»; 53. Verabschiedung der Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 200413 über genetische Untersuchungen beim Menschen.
Art. 15
Ziel 14: Die Schweiz steuert die Migration und nutzt deren wirtschaftliches und soziales Potenzial
Zur Erreichung des Ziels 14 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 54. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200514 (Umsetzung von Art. 121a BV und Vollzugsverbesserung beim FZA15);
11 12 13 14 15
SR 831.30 SR 832.10 SR 810.12 SR 142.20 SR 0.142.112.681
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55. Verabschiedung der Zusatzbotschaft zur Botschaft vom 8. März 201316 zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (Integration) zur Anpassung an Artikel 121a BV und Übernahme von fünf parlamentarischen Initiativen17; 56. Einsatz der Schweiz auf internationaler Ebene für eine konsequente Durchsetzung von Schengen/Dublin und für eine gerechtere Aufnahmepolitik bei der Verteilung der Asylbewerber in den Dublin-Staaten.
Art. 16
Ziel 15: Die Schweiz beugt Gewalt, Kriminalität und Terrorismus vor und bekämpft sie wirksam
Zur Erreichung des Ziels 15 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 57. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198118, zur Übernahme des Zusatzprotokolls vom 17. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen vom 20. April 195919 über die Rechtshilfe in Strafsachen und zum Rückzug des Fiskalvorbehalts im Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 197820 zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 195721 (Erweiterung der Fiskalstrafrechtshilfe); 58. Verabschiedung der Botschaft zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarates vom 11. Mai 2011 gegen Gewalt an Frauen und häusliche Gewalt (Istanbul-Konvention); 59. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs22 und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192723 (Umsetzung von Art. 123c BV); 60. Verabschiedung der Botschaft zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 und im Nebenstrafrecht; 61. Verabschiedung der Botschaft zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarates vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus.
16 17 18 19 20 21 22 23
BBl 2013 2397 Parlamentarische Initiativen 08.406, 08.420, 08.428, 08.450 und 10.485 SR 351.1 SR 0.351.1 SR 0.353.12 SR 0.353.1 SR 311.0 SR 321.0
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Art. 17
BBl 2016
Ziel 16: Die Schweiz kennt die inneren und äusseren Bedrohungen ihrer Sicherheit und verfügt über die notwendigen Instrumente, um diesen wirksam entgegenzutreten
Zur Erreichung des Ziels 16 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 62. Verabschiedung der Armeebotschaft 2016; 63. Verabschiedung der Botschaft zur Genehmigung der Abkommen mit der EU betreffend Prüm und Eurodac sowie des Abkommens «Preventing and Combatting Serious Crime» mit den USA; 64. Verabschiedung des Berichts zur Umsetzung der «Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+»; 65. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 200224; 66. Verabschiedung der Botschaft zur Werterhaltung beim Sicherheitsfunknetz Polycom 2030; 67. Verabschiedung des Berichts über die Sicherheitspolitik der Schweiz.
Art. 18
Ziel 17: Die Schweiz engagiert sich unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit und Neutralität aktiv für die internationale Stabilität
Zur Erreichung des Ziels 17 soll folgende Massnahme ergriffen werden: 68. Verabschiedung der Aussenpolitischen Strategie 20162019 (Umfassendes Engagement für Frieden und Sicherheit).
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 19
Umsetzung der Legislaturplanung
Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig die zur Erreichung der Ziele notwendigen Erlassentwürfe.
1
Er legt jeweils in seinen Jahreszielen dar, wann welche Botschaften unterbreitet werden sollen.
2
Art. 20
Zielerreichung
Zur Überprüfung der Zielerreichung dienen die in Anhang 4 zur Botschaft vom 27. Januar 2016 zur Legislaturplanung 20152019 aufgelisteten Indikatoren.
1
Der Bundesrat informiert mit seinem jährlichen Geschäftsbericht über die Zielerreichung und begründet Abweichungen von den Zielen. Legt er ungeplante Vorhaben vor, so begründet er dies.
2
24
SR 520.1
5190
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Art. 21
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Referendum
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Nationalrat, 13. Juni 2016
Ständerat, 14. Juni 2016
Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Der Präsident: Raphaël Comte Die Sekretärin: Martina Buol
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