Genehmigung der Beiträge der Motorfahrzeughalter an das Nationale Versicherungsbüro und den Nationalen Garantiefonds (Art. 76a, Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dez. 1958, SVG; SR 741.01 und Art. 84, Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dez. 2004, VAG; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Beitragsgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

Vorlage des

20. Juli 2016

Nationalen Versicherungsbüros (NVB) und des Nationalen Garantiefonds (NGF)

bezüglich der Beiträge der Motorfahrzeughalter nach den Vorschriften von Artikel 58 Absätze 1 und 2 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV; SR 741.31).

Die beiden Vereine NVB & NGF haben gestützt auf Erfahrungswerte der vergangenen Jahre und einer Neubewertung des finanziellen Mittelbedarfs im Falle möglicher Garantieleistungen beantragt, den Beitrag des NVB zu senken und denjenigen des NGF im gleichen Ausmass zu erhöhen. Der Beitrag NVB & NGF insgesamt bleibt somit unverändert.

Von der Veränderung der Beiträge NVB & NGF sind die Motorfahrzeughalter gemäss Artikel 76a des Strassenverkehrsgesetztes betroffen: Beiträge 2017 gemäss Art. 76a SVG

Nationales Versicherungs- Nationaler Garantiefonds büro (NVB) (NGF)

NVB & NGF gesamt

Motorräder (Art. 59 Abs. 1 Bst. a VVV)

CHF 0.20 bisher: CHF 0.40

CHF 1.90 bisher: CHF 1.70

CHF 2.10 bisher: CHF 2.10

Leichte Motorfahrzeuge (Art. 59 Abs. 1 Bst. b VVV)

CHF 0.40 bisher: CHF 0.80

CHF 3.80 bisher: CHF 3.40

CHF 4.20 bisher: CHF 4.20

Schwere Motorfahrzeuge (Art. 59 Abs. 1 Bst. c VVV)

CHF 0.80 bisher CHF 1.60

CHF 7.60 bisher: CHF 6.80

CHF 8.40 bisher: CHF 8.40

Mit Schreiben vom 26. April 2016 reichten das Nationale Versicherungsbüro (NVB) und der Nationale Garantiefonds (NGF) einen Antrag auf Genehmigung der Beiträge NVB & NGF 2017 der Motorfahrzeughalter gemäss Artikel 76a Strassenverkehrsgesetz ein.

Für die Prüfung und Genehmigung gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den

2016-2027

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BBl 2016

Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet. Das Gesetz sieht jedoch keine Angemessenheitskontrolle von Tarifen vor.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Eingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 20. Juli 2016 zugestimmt hat.

Die genehmigten Beiträge werden von den Motorfahrzeughaftpflichtversicherern zusammen mit der obligatorischen Motorfahrzeughaftpflichtversicherung für das Beitragsjahr 2017 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) erhoben.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, respektive des Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

16. August 2016

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Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA