Gesuch um Bewilligung eines Freisetzungsversuchs mit gentechnisch veränderten Weizenlinien Gesuchstellerin:

Agroscope, Institut für Nachhaltigkeitswissenschaften INH

Gegenstand:

B16001 ­ Freisetzungsversuch mit gentechnisch veränderten Weizenlinien im Feld Gentechnische Veränderung/Eingebrachte Gene: ­ HvSUT1, das für einen Saccharosetransporter aus Gerste kodiert, unter der Kontrolle des Hordein B1-Promotors und -Terminators aus Gerste («HOSUT»); ­ In den freizusetzenden Linien ist kein oder kein funktionsfähiges Markergen HPT (Resistenz gegen das Antibiotikum Hygromycin) mehr vorhanden.

Ziel und Zweck des Versuchs: ­ Untersuchung der Ertragssteigerung der transgenen Linien unter Feldbedingungen; ­ Testen der transgenen Linien auf ihre Anfälligkeit gegenüber Krankheiten und Schädlingen unter Feldbedingungen; ­ Abklärung von Biosicherheitsaspekten der Freisetzung der transgenen Winterweizenlinien.

Ort des Versuchs: Protected Site von Agroscope am Standort Zürich, Reckenholz 191, 8046 Zürich Dauer des Versuchs: Herbst 2016 bis Herbst 2022

Bewilligungsverfahren:

Das Verfahren richtet sich nach Artikel 11 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 (GTG, SR 814.91) und nach den Artikeln 17 ff. und 36 ff. der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 (FrSV, SR 814.911).

Bewilligungsbehörde: Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern Öffentliche Auflage:

4496

Die nicht vertraulichen Akten können vom 14. Juni 2016 bis und mit 14. Juli 2016 von jeder Person zu den üblichen Bürozeiten an folgenden Stellen eingesehen werden: ­ BAFU, Abt. Boden und Biotechnologie, Worblentalstrasse 68, 3063 Ittigen (um vorgängige telefonisch Anmeldung wird gebeten: 058 462 93 49); ­ Grün Stadt Zürich, Beatenplatz 2, 8001 Zürich.

2016-1404

FF 2016

Einsprache:

Jedermann kann schriftlich innert der oben angeführten Auflagefrist (14. Juli 2016) zum Gesuch Stellung nehmen.

Wer Rechte als Partei im Sinne von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Bewilligungsverfahren wahrnehmen will, muss dies innert der oben angeführten Auflagefrist (14. Juli 2016) dem BAFU mit seiner Einsprache schriftlich, mit Angaben zur Parteistellung, mitteilen und begründen. Wer dies unterlässt, wird vom späteren Verfahren ausgeschlossen.

Hinweis: Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen haben eine Person zu bezeichnen, welche die Gruppe rechtsverbindlich vertreten darf. Andernfalls bezeichnet das BAFU diese Vertretung (Art. 11a VwVG).

14. Juni 2016

Bundesamt für Umwelt

4497