Allgemeinverfügung über die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels in Sonderfällen vom 5. September 2016

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 40 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vom 12. Mai 20101, verfügt: Die Pflanzenschutzmittel Banarg (Ethylen 4 %, Stickstoff 96 %) von Pangas Carbanan (Ethylen 4 %, Stickstoff 96 %) von Carbagas Bananen-Gasgemisch (Ethylen 4 %, Stickstoff 96 %) der Messer Schweiz AG werden bis zum 31. Dezember 2016 vorübergehend für eine eingeschränkte Anwendung unter folgenden Bedingungen zugelassen: Bewilligte Anwendung: Anwendungsgebiet

Gemüsebau Tomaten

Indikation

Anwendungsverfahren

Beschleunigung und Synchronisierung der Fruchtreife

Aufwandmenge: 5 bis 10 ppm Ethylen in 3 bis 10 aufeinanderfolgenden Nächten Anwendung: auf den drei letzten geschnittenen Pflanzenrispen

Auflagen für die Anwendung 1 Nur für Anwendungen in Gewächshäusern mittels CO2-Verteilsystem.

2 Homogenisierte Gasverteilung im Gewächshaus durch Ventilatoren.

3 Durchschnittstemperatur von mehr als 20 °C während der Injektion und bis zur Ernte.

4 Zum Zeitpunkt der Behandlung dürfen keine anderen Kulturen als Tomaten im Gewächshaus angebaut werden.

5 Während der Behandlungszeit sicherstellen, dass niemand das Gewächshaus betritt.

6 Bei Anwendung in Gewächshaus ist dieses vor dem Wiederbetreten gründlich zu lüften.

7 Beim Umgang mit Gasen unter Druck sind die allgemeinen Gefahren- und Sicherheitshinweise im Sicherheitdattenblatt zu beachten.

8 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten.

9 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

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SR 916.161

2016-2340

7109

BBl 2016

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

20. September 2016

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Bernard Lehmann

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