16 Bundesgesetz Entwurf über die Zusammenarbeit des Bundes mit den Kantonen im Bildungsraum Schweiz (Bildungszusammenarbeitsgesetz, BiZG) vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 61a Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 20162, beschliesst:
Art. 1
Zusammenarbeitsvereinbarung
Der Bund kann mit den Kantonen zur Erfüllung der verfassungsmässigen Verpflichtung zur Zusammenarbeit und Koordination im Bildungsbereich eine Vereinbarung abschliessen.
1
2
Die Zusammenarbeit und die Koordination im Bildungsbereich sollen: a.
die hohe Qualität und die Durchlässigkeit des Bildungsraums Schweiz fördern;
b.
eine faktenbasierte und kohärente Bildungspolitik ermöglichen.
Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt die Ziele und die Organisation der Zusammenarbeit sowie die Einrichtung und die Führung gemeinsamer Institutionen.
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Die Kompetenz zum Abschluss der Zusammenarbeitsvereinbarung wird dem Bundesrat übertragen.
4
Art. 2
Vollzug
1
Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.
2
Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
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SR 101 BBl 2016 3089
2015-2556
3383
Bildungszusammenarbeitsgesetz
Art. 3
Referendum und Inkrafttreten
1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3384
BBl 2016