16 Bundesgesetz Entwurf über die Zusammenarbeit des Bundes mit den Kantonen im Bildungsraum Schweiz (Bildungszusammenarbeitsgesetz, BiZG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 61a Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 20162, beschliesst:

Art. 1

Zusammenarbeitsvereinbarung

Der Bund kann mit den Kantonen zur Erfüllung der verfassungsmässigen Verpflichtung zur Zusammenarbeit und Koordination im Bildungsbereich eine Vereinbarung abschliessen.

1

2

Die Zusammenarbeit und die Koordination im Bildungsbereich sollen: a.

die hohe Qualität und die Durchlässigkeit des Bildungsraums Schweiz fördern;

b.

eine faktenbasierte und kohärente Bildungspolitik ermöglichen.

Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt die Ziele und die Organisation der Zusammenarbeit sowie die Einrichtung und die Führung gemeinsamer Institutionen.

3

Die Kompetenz zum Abschluss der Zusammenarbeitsvereinbarung wird dem Bundesrat übertragen.

4

Art. 2

Vollzug

1

Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.

2

Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

1 2

SR 101 BBl 2016 3089

2015-2556

3383

Bildungszusammenarbeitsgesetz

Art. 3

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3384

BBl 2016