Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. März 20161, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer Art. 18 Abs. 4 zweiter Satz 4
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... Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten: a.
die Grundstücke, die dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 19913 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) unterstellt sind;
b.
die Grundstücke des Anlagevermögens eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die nicht dem BGBB unterstellt sind;
c.
die Grundstücke nach den Buchstaben a und b eines verpachteten Betriebes, der nicht auf Antrag nach Artikel 18a Absatz 2 in das Privatvermögen überführt worden ist.
BBl 2016 1821 SR 642.11 SR 211.412.11
2016-0037
1845
Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke. BG
BBl 2016
2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19904 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 8 Abs. 1 dritter Satz 1
... Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten: a.
die Grundstücke, die dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 19915 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) unterstellt sind;
b.
die Grundstücke des Anlagevermögens eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die nicht dem BGBB unterstellt sind;
c.
die Grundstücke nach den Buchstaben a und b eines verpachteten Betriebes, der nicht auf Antrag nach Absatz 2ter in das Privatvermögen überführt worden ist.
Art. 12 Abs. 1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes nach Artikel 8 Absatz 1 sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.
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Art. 72u
Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom ...
Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung vom ... den geänderten Artikeln 8 Absatz 1 und 12 Absatz 1 an.
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Ab diesem Zeitpunkt finden die Artikel 8 Absatz 1 und 12 Absatz 1 direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht.
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II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
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SR 642.14 SR 211.412.11
1846