Bundesbeschluss über die Weiterführung der Finanzierung der wirtschaftsund handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit in den Jahren 20172020 vom 26. September 2016
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 19762 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 17. Februar 2016 3, beschliesst:
Art. 1 Für die Weiterführung der Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit wird ein Rahmenkredit von 1,14 Milliarden Franken für eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020 bewilligt.
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Die Kreditperiode beginnt am 1. Januar 2017. Der zu diesem Zeitpunkt verbleibende Verpflichtungssaldo aus dem laufenden Rahmenkredit für die Weiterführung der Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit wird gestrichen.
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Der Bundesrat berichtet dem Parlament in der Mitte und am Ende der Laufzeit des Rahmenkredites über die Zielerreichung und die Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen. Er berichtet in Form von thematischen Evaluations- und Wirkungsberichten über die Ergebnisse der länderbezogenen Programme und jener Massnahmen, die über die multilaterale Hilfe unterstützt werden. Der Bericht erfolgt unter Beizug externer Evaluatoren, mit anerkannten Messmethoden und erwähnt auch verfehlte Ziele und Massnahmen zur Verbesserung.
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SR 101 SR 974.0 BBl 2016 2333
2015-2420
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Weiterführung der Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit in den Jahren 20172020. BB
BBl 2016
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Nationalrat, 26. September 2016
Ständerat, 15. September 2016
Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Der Präsident: Raphaël Comte Die Sekretärin: Martina Buol
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