Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2016

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Adoption) Änderung vom 17. Juni 2016 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. November 20141, beschliesst: I Das Zivilgesetzbuch2 wird wie folgt geändert: Art. 264 A. Adoption Minderjähriger I. Allgemeine Voraussetzungen

Ein minderjähriges Kind darf adoptiert werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise zurückzusetzen.

1

Eine Adoption ist nur möglich, wenn die adoptionswilligen Personen aufgrund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse für das Kind voraussichtlich bis zu dessen Volljährigkeit sorgen können.

2

Art. 264a II. Gemeinschaftliche Adoption

Ehegatten dürfen ein Kind gemeinschaftlich adoptieren, wenn sie seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen und beide mindestens 28 Jahre alt sind.

1

Vom Mindestalter kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Die Ehegatten haben die Abweichung zu begründen.

2

1 2

BBl 2015 877 SR 210 2014-1876

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Art. 264b III. Einzeladoption

Eine Person, die nicht verheiratet ist und nicht in eingetragener Partnerschaft lebt, darf ein Kind allein adoptieren, wenn sie mindestens 28 Jahre alt ist.

1

Eine verheiratete Person, die mindestens 28 Jahre alt ist, darf ein Kind allein adoptieren, wenn der Ehegatte dauernd urteilsunfähig oder seit mehr als zwei Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend ist oder wenn die Ehe seit mehr als drei Jahren gerichtlich getrennt ist.

2

Eine in eingetragener Partnerschaft lebende Person, die mindestens 28 Jahre alt ist, darf ein Kind allein adoptieren, wenn ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner dauernd urteilsunfähig oder seit mehr als zwei Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend ist.

3

Vom Mindestalter kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Die adoptionswillige Person hat die Abweichung zu begründen.

4

Art. 264c IV. Stiefkindadoption

Eine Person darf das Kind adoptieren, mit dessen Mutter oder Vater sie: 1

1.

verheiratet ist;

2.

in eingetragener Partnerschaft lebt;

3.

eine faktische Lebensgemeinschaft führt.

Das Paar muss seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen.

2

Personen in einer faktischen Lebensgemeinschaft dürfen weder verheiratet noch durch eine eingetragene Partnerschaft gebunden sein.

3

Art. 264d V. Altersunterschied

Der Altersunterschied zwischen dem Kind und den adoptionswilligen Personen darf nicht weniger als 16 Jahre und nicht mehr als 45 Jahre betragen.

1

Davon kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Die adoptionswilligen Personen haben die Abweichung zu begründen.

2

Art. 265 VI. Zustimmung des Kindes und der Kindesschutzbehörde

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1

Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.

Ist es bevormundet oder verbeiständet, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der Kindesschutzbehörde erfolgen.

2

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BBl 2016

Art. 265a Randtitel und Abs. 3 VII. Zustimmung der Eltern 1. Form

Sie ist gültig, selbst wenn die adoptionswilligen Personen nicht genannt oder noch nicht bestimmt sind.

3

Art. 265c 3. Absehen von der Zustimmung.

a. Voraussetzungen

Von der Zustimmung eines Elternteils kann abgesehen werden, wenn er unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist.

Art. 265d Abs. 1 und 3 Wird das Kind adoptionswilligen Personen zum Zweck der späteren Adoption anvertraut und fehlt die Zustimmung eines Elternteils, so entscheidet die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes auf Gesuch der mit der Vormundschaft oder Beistandschaft betrauten Person, einer Vermittlungsstelle oder der adoptionswilligen Personen und in der Regel vorgängig, ob von dieser Zustimmung abgesehen werden kann.

1

3

Aufgehoben

Art. 266 B. Adoption einer volljährigen Person

1

Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: 1.

sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben;

2.

die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder

3.

andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat.

Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern.

2

Art. 267 C. Wirkungen I. Im Allgemeinen

Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen.

1

2

Das bisherige Kindesverhältnis erlischt.

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Adoption)

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Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person: 3

1.

verheiratet ist;

2.

in eingetragener Partnerschaft lebt;

3.

eine faktische Lebensgemeinschaft führt.

Art. 267a II. Name

Bei der gemeinschaftlichen Adoption und bei der Einzeladoption kann dem minderjährigen Kind ein neuer Vorname gegeben werden, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Vorher wird das Kind durch die zuständige Behörde oder eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Ist das Kind mindestens zwölf Jahre alt, so bedarf die Änderung seiner Zustimmung.

1

Der Name des Kindes bestimmt sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Diese gelten bei der Adoption des Kindes durch die eingetragene Partnerin seiner Mutter oder den eingetragenen Partner seines Vaters sinngemäss.

2

Die zuständige Behörde kann einer zu adoptierenden volljährigen Person die Weiterführung des bisherigen Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.

3

Die Namensänderung einer zu adoptierenden volljährigen Person hat keine Auswirkungen auf die Namensführung von Personen, deren Name sich aus dem bisherigen Namen der zu adoptierenden Person ableitet, es sei denn, diese stimmen einer Namensänderung ausdrücklich zu.

4

Art. 267b III. Bürgerrecht

Das Bürgerrecht des minderjährigen Kindes bestimmt sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.

Art. 268 Abs. 2­5 Die Adoptionsvoraussetzungen müssen bereits bei der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein.

2

Ist das Gesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der Urteilsunfähigkeit der adoptierenden Person die Adoption nicht, sofern die anderen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

3

Wird das Kind nach Einreichung des Gesuchs volljährig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren.

4

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Adoption)

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Der Adoptionsentscheid enthält alle für die Eintragung in das Personenstandsregister erforderlichen Angaben betreffend den Vornamen, den Namen und das Bürgerrecht der adoptierten Person.

5

Art. 268a Abs. 2 und 3 Namentlich sind die Persönlichkeit und die Gesundheit der adoptionswilligen Personen und des Kindes, ihre gegenseitige Beziehung, die erzieherische Eignung, die wirtschaftliche Lage, die Beweggründe und die Familienverhältnisse der adoptionswilligen Personen sowie die Entwicklung des Pflegeverhältnisses abzuklären.

2

3

Aufgehoben

Art. 268abis III. Anhörung des Kindes

Das Kind wird durch die für das Adoptionsverfahren zuständige kantonale Behörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.

1

2

Über die Anhörung ist Protokoll zu führen.

Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.

3

Art. 268ater IV. Vertretung des Kindes

Die für das Adoptionsverfahren zuständige kantonale Behörde ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Vertretung eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.

1

Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen.

2

Das urteilsfähige Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten.

3

Art. 268aquater 1 Haben die adoptionswilligen Personen V. Würdigung der Einstellung von Angehörigen Einstellung zur Adoption zu würdigen.

Nachkommen, so ist deren

Vor der Adoption einer volljährigen Person zusätzlich zu würdigen ist die Einstellung: 2

1.

des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners der zu adoptierenden Person;

2.

der leiblichen Eltern der zu adoptierenden Person; und

3.

der Nachkommen der zu adoptierenden Person, sofern nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Adoption)

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Der Adoptionsentscheid ist diesen Personen, sofern möglich, mitzuteilen.

3

Art. 268b Dbis. Adoptionsgeheimnis

Das Adoptivkind und die Adoptiveltern haben Anspruch auf Wahrung des Adoptionsgeheimnisses.

1

Identifizierende Informationen über das minderjährige Kind oder über seine Adoptiveltern dürfen den leiblichen Eltern nur bekannt gegeben werden, wenn das Kind urteilsfähig ist und die Adoptiveltern sowie das Kind der Bekanntgabe zugestimmt haben.

2

Identifizierende Informationen über das volljährige Kind dürfen den leiblichen Eltern sowie deren direkten Nachkommen bekannt gegeben werden, wenn das Kind der Bekanntgabe zugestimmt hat.

3

Art. 268c Dter. Auskunft über die Adoption und die leiblichen Eltern und deren Nachkommen

Die Adoptiveltern haben das Kind entsprechend seinem Alter und seiner Reife über die Tatsache seiner Adoption in Kenntnis zu setzen.

1

Das minderjährige Kind hat Anspruch auf Auskunft über seine leiblichen Eltern, soweit dadurch keine Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Identifizierende Informationen erhält es nur, wenn es ein schutzwürdiges Interesse nachweisen kann.

2

Das volljährige Kind kann jederzeit verlangen, dass ihm die Personalien seiner leiblichen Eltern und weitere Informationen über diese bekannt gegeben werden. Ausserdem kann es verlangen, dass ihm Informationen über direkte Nachkommen seiner leiblichen Eltern bekannt gegeben werden, wenn die Nachkommen volljährig sind und der Bekanntgabe zugestimmt haben.

3

Art. 268d Dquater.

Kantonale Auskunftsstelle und Suchdienste

Auskunft über die leiblichen Eltern, über deren direkte Nachkommen sowie über das Kind erteilt die für das Adoptionsverfahren zuständige kantonale Behörde.

1

Die Behörde informiert die vom Auskunftsgesuch betroffene Person über das Gesuch und holt, wo nötig, deren Zustimmung zur Kontaktaufnahme mit der gesuchstellenden Person ein. Sie kann diese Aufgaben an einen spezialisierten Suchdienst übertragen.

2

Lehnt die vom Auskunftsgesuch betroffene Person den persönlichen Kontakt ab, so informiert die Behörde oder der beauftragte Suchdienst die gesuchstellende Person darüber und macht diese auf die Persönlichkeitsrechte der vom Auskunftsgesuch betroffenen Person aufmerksam.

3

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Adoption)

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Die Kantone bezeichnen eine Stelle, welche die leiblichen Eltern, deren direkte Nachkommen sowie das Kind auf Wunsch beratend unterstützt.

4

Art. 268e Dquinquies. Persönlicher Verkehr mit den leiblichen Eltern

Die Adoptiveltern und die leiblichen Eltern können vereinbaren, dass den leiblichen Eltern ein Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr mit dem minderjährigen Kind eingeräumt wird. Diese Vereinbarung sowie ihre Änderung sind der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Kindesschutzbehörde oder eine beauftragte Drittperson hört das Kind vor dem Entscheid in geeigneter Weise persönlich an, sofern dessen Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Vereinbarung seiner Zustimmung.

1

Ist das Kindeswohl gefährdet oder besteht Uneinigkeit über die Umsetzung der Vereinbarung, so entscheidet die Kindesschutzbehörde.

2

Das Kind kann den Kontakt zu den leiblichen Eltern jederzeit verweigern. Gegen seinen Willen dürfen die Adoptiveltern auch keine Informationen an die leiblichen Eltern weitergeben.

3

Art. 298e Aquinquies. Veränderung der Verhältnisse nach Stiefkindadoption in faktischen Lebensgemeinschaften

Hat eine Person das Kind adoptiert, mit dessen Mutter oder Vater sie eine faktische Lebensgemeinschaft führt, und tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, so ist die Bestimmung über die Veränderung der Verhältnisse bei Anerkennung und Vaterschaftsurteil sinngemäss anwendbar.

Art. 299 Randtitel

Asexies. Stiefeltern

Art. 300 Randtitel Asepties. Pflegeeltern

Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen Art. 12b 2. Hängige Verfahren

Für Adoptionsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 17. Juni 2016 hängig sind, gilt das neue Recht.

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Art. 12c 3. Unterstellung unter das neue Recht

Die Bestimmungen der Änderung vom 17. Juni 2016 über das Adoptionsgeheimnis, die Auskunft über die leiblichen Eltern und deren Nachkommen sowie die Möglichkeit der Vereinbarung eines persönlichen Verkehrs zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind gelten auch für Adoptionen, die vor ihrem Inkrafttreten ausgesprochen oder im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängig sind.

Art. 12cbis Aufgehoben

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 17. Juni 2016

Nationalrat, 17. Juni 2016

Der Präsident: Raphaël Comte Die Sekretärin: Martina Buol

Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 28. Juni 20163 Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2016

3

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 20044 Art. 13 Abs. 1 zweiter Satz ... Im Übrigen gelten die Artikel 163­165 des Zivilgesetzbuches (ZGB)5 sinngemäss.

1

Art. 17 Abs. 3bis Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270­327c ZGB6 die nötigen Massnahmen.

3bis

Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ... Namentlich können sie vereinbaren, dass das Vermögen nach den Artikeln 196­219 ZGB7 geteilt wird.

1

Art. 27a

Stiefkindadoption

Hat eine Person das minderjährige Kind ihrer Partnerin oder ihres Partners adoptiert, so sind die Artikel 270­327c ZGB8 sinngemäss anwendbar.

Art. 28

Adoption und Fortpflanzungsmedizin

Personen, die in eingetragener Partnerschaft leben, sind weder zur gemeinschaftlichen Adoption noch zu fortpflanzungsmedizinischen Verfahren zugelassen.

Art. 34 Abs. 4 Im Übrigen sind die Artikel 125 Absätze 2 und 3 sowie 126­134 ZGB9 sinngemäss anwendbar.

4

4 5 6 7 8 9

SR 211.231 SR 210 SR 210 SR 210 SR 210 SR 210

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2. Zivilprozessordnung10 Gliederungstitel vor Art. 307a

3. Kapitel: Kinderbelange in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft Art. 307a Hat eine Person das minderjährige Kind ihrer eingetragenen Partnerin oder ihres eingetragenen Partners adoptiert, so gelten die Artikel 295­302 sinngemäss.

3. Bundesgesetz vom 25. Juni 198211 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 19a

Überlebende eingetragene Partnerin, überlebender eingetragener Partner

Artikel 19 gilt für die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner sinngemäss.

4. Familienzulagengesetz vom 24. März 200612 Art. 3 Abs. 3 vierter Satz ... Keinen Anspruch gibt die Adoption eines Kindes nach Artikel 264c des Zivilgesetzbuches13.

3

10 11 12 13

SR 272 SR 831.40 SR 836.2 SR 210

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