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Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen Vernehmlassungsverfahren

Justiz- und Polizeidepartement Vorentwurf einer Teilrevision des Aktienrechts (Alt. 620-763 OR) Vernehmlassimgsfnst : 15. Juni 1976 Volkswirtschaftsdepartement Vorentwurf zu einem Tierschutzgesetz Vernehmlassungsfnst : 31. Januar 1976 Bern, den 22. September 1975 Bundeskanzlei

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Aufruf zur Anmeldung der durch das Abkommen vom 19. Juli 1950 nicht geregelten Entschädigungsansprüche aus schweizerischen Vermögenswerten in Ungarn

Am 6. September 1974 ist das am 26. März 1973 zwischen der Schweiz und Ungarn abgeschlossene Entschädigungsabkommen m Kraft getreten. Es verpflichtet Ungarn zur Bezahlung einer Globalentschädigung zur endgültigen Abgeltung aller durch das Abkommen vom 19. Juli 1950 nicht geregelten Entschädigungsansprüche aus schweizerischen Vermögenswerten, Rechten, Interessen und Forderungen, die durch eine ungarische Verstaatlichungs- oder durch eine andere Massnahme (Enteignungen nach dem 19. Juli 1950), die mit den strukturellen Wandlungen der ungarischen Volkswirtschaft in Verbindung steht, bis zum 26. März 1973 betroffen worden sind.

I

Nach diesem Abkommen sind entschädigungsberechtigt-.

a. Natürliche Personen, sofern sie sowohl am Tage des schädigenden Ereignisses als auch am Tage des Vertragsabschlusses (26. März 1973) und in der dazwischenliegenden Zeit das Schweizer Bürgerrecht ununterbrochen besessen haben und nie gleichzeitig auch ungarische Staatsangehörige gewesen sind ; b. JuristischePersonenundHandelsgesellschaften, an denen überwiegend schweizerische Interessen bestehen, sofern sie für die gleiche Zeit den Nachweis des vorherrschenden schweizerischen Interesses zu erbringen vermögen.

II

Die Anmeldungen müssen folgende Angaben enthalten : . bei natürlichen Personen : Name, Adresse, Geburtsdatum, Heimatgemeinde, Datum des Erwerbs des Schweizerbürgerrechts (unter Beilage einer Bürgerrechtsbestätigung, aus welcher der Besitz des Schweizer Bürgerrechts in der Zeit vom schädigenden Ereignis bis zum 26. März 1973 hervorgeht), eventuell frühere Staatsangehörigkeit, Doppelbürgerschaft;

1365 b. bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften: Finnenbezeichnung und Sitz, sowie Nachweis des vorherrschenden schweizerischen Interesses während der unter Ziffer I Buchstabe a erwähnten Zeitspanne; c. Ort und Art der verstaatlichten Liegenschaften, Flächenmasse bzw. Kubatur, detaillierte Beschreibung und Angaben über den Zustand der Gebäude, hypothekarische Belastung. Erwerbsdatum (unter Beilage -^ on Grundbuchauszügen, Kaufverträgen. Erbscheinen). allenfalls zu den Liegenschaften gehörendes Mobiliar (Hausrat. Maschinen usw.) unter Beilage \ on detaillierten Verzeichnissen und Eigentumsnachweis ; d. Bezifferung der Entschädigungsansprüche mit eingehender Begründung (Steuerentscheide. Versicherungswerte, Ertragswerte usw.) in der ursprünglichen Währung sowie in Schweizerfranken unter Angabe der Umrechnungskurse.

III

Die Anmeldungen müssen unverzüglich, aber spätestens bis zum 30. November 1975 gesandt w erden an die Kommission für Nationalisierungsentschädigungen c/o Eidgenössisches Politisches Departement Eigerstrasse 80 3003 Bern Diese Frist hat Verwirkungscharakter. Nach dem 30. November 1975 eintreffende Anmeldungen können nicht mehr berücksichtigt werden.

Es wird ferner darauf aufmerksam gemacht, dass nach Bezahlung der Globalsumme durch Ungarn alle Ansprüche aus den oben erwähnten schweizerischen Vermögenswerten. Rechten. Interessen und Forderungen endgültig abgegolten sind.

Bern, den 16 September 1975 Kommission für Nationalisierungsentschädigungen

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Verzicht auf die Bewilligung zum Betrieb eines Versicherungszweiges in der Schweiz Die Schweizerische Hagel- Versicherungs-Gesellschaft, in Zürich, verzichtet auf den Betrieb der «Speziellen Versicherungen», wozu sie ermächtigt war. Die Gesellschaft hat den Nachweis erbracht, dass sie alle ihre Verbindlichkeiten aus dem Betrieb dieses Zweiges in der Schweiz bereinigt hat.

Allfällige Einsprachen sind schriftlich, unter Angabe der Gründe, bis zum 31. Januar 1976 un das Eidgenössische Versicherungsamt, Bundesrain 20, 3003 Bern, zu richten. Sofern keine Einsprachen vorliegen, oder wenn diese, gütlich oder rechtlich, zum Austrage gelangt sind, wird die Rückerstattung der Kaution erfolgen (Bundesgesetz vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens, Art. 9 Abs. 3).

Bern, den 3. Mi 1975 (3.).

Eidgenössisches Versicherungsamt

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39

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29.09.1975

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