Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Holzbaugewerbe Verlängerung und Änderung vom 13. September 2016 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 25. April 2013, vom 6. März 2014 und vom 18. August 20151 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Holzbaugewerbe wird verlängert.

II Die Bundesratbeschlüsse vom 25. April 2013, vom 6. März 2014 und vom 18. August 2015 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Holzbaugewerbe werden wie folgt geändert: Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 51 und 53 GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen.

Der Jahresrechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

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BBl 2013 3141, 2014 2633, 2015 6845

2016-2341

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Holzbaugewerbe. BRB

BBl 2016

III Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2017.

13. September 2016

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Die Vizepräsidentin, Doris Leuthard Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

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