16.040 Botschaft zur Finanzierung des Betriebs und des Substanzerhalts der Bahninfrastruktur in den Jahren 2017­2020 vom 18. Mai 2016

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesbeschlusses über den Zahlungsrahmen für die Finanzierung des Betriebs und des Substanzerhalts der Bahninfrastruktur in den Jahren 2017­2020 mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

18. Mai 2016

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2015-2663

4355

Übersicht Mit dieser Botschaft beantragt der Bundesrat einen Zahlungsrahmen zur Finanzierung des Betriebs und des Substanzerhalts der Bahninfrastruktur in den Jahren 2017­2020 in Höhe von 13 232 Millionen Franken. Gleichzeitig legt er die Ziele für den Betrieb, die Erhaltung und die technische Entwicklung der gesamten Bahninfrastruktur in der Schweiz fest. Zudem informiert er erstmals und vertieft über den Anlagenzustand, die Belastung und die Auslastung der Bahninfrastruktur.

Ausgangslage Die Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger haben am 9. Februar 2014 die Vorlage zu Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI) angenommen.

Damit ist auf Verfassungsstufe der neue, unbefristete Bahninfrastrukturfonds (BIF) verankert worden. Das Bahninfrastrukturfondsgesetz (BIFG) ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.

Neben dem Ausbau der Bahninfrastruktur wird der BIF vorrangig den Betrieb und den Substanzerhalt (Unterhalt und Erneuerung) der gesamten Bahninfrastruktur in der Schweiz finanzieren. Hierfür werden neben allgemeinen Bundesmitteln, dem MWST-Promille, Mineralölsteuermitteln, der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) und 2 Prozent der direkten Bundessteuer jährliche Beiträge der Kantone in der Höhe von rund 500 Millionen Franken in den Fonds eingelegt.

Weiter leisten die Nutzerinnen und Nutzer der Bahninfrastruktur einen Beitrag von 300 Millionen Franken; um diesen Betrag wurden die Trassenpreise erhöht.

Die Finanzierung von Betrieb und Substanzerhalt wird wie bisher über einen jeweils vierjährigen Zahlungsrahmen und Leistungsvereinbarungen mit den verschiedenen Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) erfolgen. Die Leistungsvereinbarungen für die Jahre 2017­2020 (LV 17­20) werden zwischen dem Bund und der betroffenen ISB abgeschlossen. Die LV 17­20 ist die sechste Leistungsvereinbarung mit den SBB und die dritte mit den Privatbahnen.

Mit den LV 17­20 einigen sich Bund und ISB auf die zu erreichenden Ziele und die dafür zur Verfügung gestellten Finanzmittel für den Betrieb und den Substanzerhalt.

An den übergeordneten Zielen für die ISB wird sich gegenüber der Periode 2013­ 2016 nur wenig ändern.

Mit dieser Botschaft wird die Bundesversammlung erstmals und vertieft über den Anlagenzustand, die Belastung und die Auslastung der Bahninfrastruktur informiert.

Insgesamt ist die
schweizerische Bahninfrastruktur in einem ausreichenden bis guten Zustand.

Inhalt der Vorlage Für den Ausgleich der geplanten ungedeckten Kosten von Betrieb und Unterhalt der Bahninfrastruktur (Betriebsabgeltungen) und zur Finanzierung der Erneuerungen (Investitionsbeiträge) stellt der Bund den ISB für die Jahre 2017­2020 insgesamt

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13 232 Millionen Franken zur Verfügung. Gegenüber der laufenden LV-Periode 2013­2016 werden somit rund 2377 Millionen Franken zusätzlich benötigt. Diese zusätzlichen Mittel dienen hauptsächlich dazu, den Mehrbedarf bei der Fahrbahn, dem Bahnzugang und den Kunstbauten zu decken. Dieser Mehrbedarf wird aus dem BIF finanziert und negative Auswirkungen auf den Bundeshaushalt können dadurch vermieden werden.

Mit rund 9945 Millionen Franken (75%) ist der grösste Teil des Zahlungsrahmens für Investitionsbeiträge vorgesehen. 200 Millionen Franken sind für die LVOptionen vorgesehen, um bei Bedarf je nach Baufortschritt und Zustand der Anlagen zusätzliche Mittel an die ISB auszuzahlen. 500 Millionen Franken sind als LVReserve für unvorhersehbare Ausgaben vorgesehen. Darunter fallen neben grösseren Naturschäden an den Eisenbahnanlagen auch allfällige Mehraufwendungen für die Fahrbahn, den Bahnzugang oder für den Neubau von Anschlussweichen. Diese zusätzlichen Mittel werden mittels Nachträgen zu den LV 17­20 mit den ISB gewährt. Für Betriebsabgeltungen sind 2587 Millionen Franken vorgesehen.

Mit dem Zahlungsrahmen 2017­2020 und mit der im Rahmen von FABI angekündigten Anpassung des Trassenpreissystems ab 2017 stehen den ISB gegenüber den Jahren 2013­2016 wesentlich mehr Mittel zur Verfügung. Damit wird der Mehrbedarf für den Substanzerhalt finanziert. Für kleinere und mittelgrosse ISB wird das Instrument der LV-Optionen eingeführt. Dabei handelt es sich um Projekte, deren Umsetzung nicht gesichert ist. Sobald ein Options-Projekt umsetzungsreif ist, wird das Bundesamt für Verkehr (BAV) die Priorität und die Möglichkeit prüfen, das Projekt zu finanzieren.

Der vorhersehbare Anstieg des Mittelbedarfs für den Betrieb und Substanzerhalt kann dank dem neu eingeführten Fonds und gemäss aktueller BIF-Planung finanziert werden, ohne dass die Umsetzung der laufenden und geplanten Ausbauprojekte gefährdet wäre.

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Inhaltsverzeichnis Übersicht

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4361 4361 4362 4362

Grundzüge der Vorlage 1.1 Ausgangslage 1.2 Grundsätze der Finanzierung der Bahninfrastruktur 1.2.1 Getrennte Rechnungen für Verkehr und Infrastruktur 1.2.2 Trassenpreis als Finanzierungsinstrument für die Infrastruktur 1.2.3 Bestellung von Infrastrukturleistungen 1.2.4 Neues Finanzierungsmodell (FABI) 1.2.5 Alternative und zusätzliche Massnahmen Dritter 1.2.6 Abgrenzung zwischen Substanzerhalt und Ausbau 1.2.7 Fremdfinanzierung von gemischt genutzten Anlagen 1.2.8 BehiG-Finanzierung 1.2.9 Trennung von Leistungsvereinbarung und strategischen Zielen der SBB 1.3 Steuerung der Leistungsvereinbarungen 1.3.1 Steuerungsverständnis 1.3.2 Controllingprozess 1.4 Ziele für die Bahninfrastruktur 2017­2020 1.4.1 Gewährleistung der Sicherheit 1.4.2 Gewährleistung der Leistungsfähigkeit des Netzes 1.4.3 Optimale Nutzung der vorhandenen Kapazitäten 1.4.4 Verbesserung der Interoperabilität 1.4.5 Effizienter Umgang mit den verfügbaren Ressourcen 1.5 Netzzustand, Belastung und Auslastung 1.5.1 Netzzustandsberichte 1.5.2 Belastung der Bahninfrastruktur 1.5.3 Auslastung der Bahninfrastruktur 1.5.4 Einfluss auf den Zustand des Gleisoberbaus 1.5.5 Einfluss auf den Substanzerhalt 1.6 Mittelbedarf für Betrieb, Substanzerhalt und Weiterführung der LV-Erweiterungsinvestitionen 1.6.1 Höhe des Zahlungsrahmens und provisorische Mittelzuteilung 1.6.2 LV-Mittelbedarf der SBB 1.6.3 LV-Mittelbedarf der Privatbahnen 1.6.4 LV-Reserve 1.6.5 LV-Optionen 1.7 Finanzierung über den Bahninfrastrukturfonds 1.7.1 Bahninfrastrukturfonds ist unselbstständiger Fonds mit eigener Rechnung

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4362 4363 4363 4364 4364 4365 4366 4366 4367 4367 4367 4369 4370 4371 4371 4371 4372 4373 4373 4381 4382 4384 4386 4387 4387 4392 4397 4399 4400 4401 4401

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1.7.2 1.7.3

Bundesrat entscheidet periodisch über Mitteleinspeisungen in den BIF Bundesversammlung entscheidet im Rahmen des Budgets über die Mittel

4402 4403

2

Erläuterungen zum Bundesbeschluss

4404

3

Auswirkungen 3.1 Auswirkungen auf den Bund 3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete 3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 3.4 Regionalpolitische Auswirkungen 3.5 Andere Auswirkungen

4404 4404

4

5

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates 4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung 4.2 Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit 5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 5.3 Erlassform 5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse 5.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes 5.5.1 Bedeutung der Subvention für die Erreichung der angestrebten Ziele 5.5.2 Materielle und finanzielle Steuerung 5.5.3 Verfahren der Beitragsgewährung

4404 4405 4405 4405 4406 4406 4406 4406 4406 4406 4407 4407 4407 4407 4408 4408

Abkürzungsverzeichnis

4409

Glossar

4412

Anhänge: 1 Kennzahlen und Zielwerte LV 17­20 2 Muster-Leistungsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Infrastrukturbetreiberin [XXX AG] für die Jahre 2017­2020 3 Zustand und Auslastung der Eisenbahninfrastruktur gemäss RTE 29900 und der erhalten Angaben von den Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) für das Jahr 2014

4413

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4431

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Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für die Finanzierung des Betriebs und des Substanzerhalts der Bahninfrastruktur in den Jahren 2017­2020 (Entwurf)

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Botschaft 1

Grundzüge der Vorlage

1.1

Ausgangslage

Mit dieser Botschaft legt der Bundesrat die Ziele für den Betrieb, die Erhaltung und die technische Entwicklung der vom Bund finanzierten Bahninfrastruktur der Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) fest. Zugleich unterbreitet er den eidgenössischen Räten den Beschluss über die Bewilligung des für die Erreichung der Ziele in den Jahren 2017­2020 erforderlichen Zahlungsrahmens zu den Leistungsvereinbarungen mit den ISB. Die Finanzierung erfolgt erstmals aus dem Bahninfrastrukturfonds (BIF).

Alle Leistungsvereinbarungen werden zwischen dem Bund und der jeweiligen ISB abgeschlossen. Die Kantone sind nicht mehr direkt beteiligt, bezahlen aber einen pauschalen Beitrag von rund 500 Millionen Franken jährlich in den BIF. Zusammen mit dieser Botschaft informiert der Bundesrat die Bundesversammlung gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 des Bahninfrastrukturfondsgesetzes vom 21. Juni 20131 (BIFG) über den Anlagenzustand sowie über die Auslastung der Bahninfrastruktur. Zusätzlich informiert der Bundesrat über deren Belastung. Für diese Berichterstattung an das Parlament stellen die Netzzustandsberichte der ISB ein grundlegendes Instrument dar.

Nach Artikel 2 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 20052 (VlG) bezweckt das Vernehmlassungsverfahren die Beteiligung der Kantone, der politischen Parteien und der interessierten Kreise an der Meinungsbildung und Entscheidfindung des Bundes und soll Aufschluss geben über die sachliche Richtigkeit, die Vollzugstauglichkeit und die Akzeptanz eines Vorhabens des Bundes. Ein Vernehmlassungsverfahren soll nur dann durchgeführt werden, wenn mit ihm dieser Zweck erreicht werden kann.

Die vorliegende Botschaft bezieht sich auf eine Verpflichtung des Bundes, die sich aus den geltenden gesetzlichen Vorgaben ergibt, insbesondere dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19573 (EBG), und die am 9. Februar 2014 von Volk und Ständen mit der Annahme der FABI-Vorlage bestätigt wurde. Zu FABI wurde zwischen dem 30. März 2011 und dem 8. Juli 2011 bereits ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Daher wurde im vorliegenden Fall auf ein erneutes Vernehmlassungsverfahren verzichtet. Ein allenfalls möglicher Spielraum ergibt sich in der Hauptsache allein in der Ausgestaltung der mit den ISB abzuschliessenden Verträge (Anhang 2 der Botschaft); diese werden aber zwischen der Verwaltung und den ISB
ohne Mitwirkung Dritter abgeschlossen und sind in einem klaren Rechtsrahmen definiert.

Die bis zum 31. März 2016 gültige Fassung des VlG liess es zu, dass die betroffenen Kreise ausserhalb der Bundesverwaltung im Rahmen einer Anhörung konsultiert werden können. Da die ISB von der in der Botschaft enthaltenen Muster-Leistungsvereinbarung besonders betroffen sind, wurde entschieden, sie zum Text anzuhören; 1 2 3

SR 742.140 SR 172.061 SR 742.101

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diese Anhörung erfolgte konferenziell im Oktober 2015 sowie schriftlich von Ende Oktober 2015 bis Mitte Januar 2016. Gleichzeitig wurden die Kantone, die Parteien und die wichtigsten Verbände angehört. Die Kantone beteiligen sich zwar seit dem 1. Januar 2016 nicht mehr direkt an der Finanzierung der Bahninfrastruktur, bezahlen jedoch einen Pauschalbetrag; im Hinblick auf die Beratung im Parlament wurde es als sachgerecht erachtet, trotz des Verzichts auf das Vernehmlassungsverfahren die Kantone und Parteien frühzeitig über die Absichten des Bundesrats zu informieren.

Die den betroffenen Kreisen unterbreiteten Unterlagen stiessen weitgehend auf ein positives Echo. Zahlreiche der eingebrachten Anliegen konnten aufgenommen und bei der Ausarbeitung der Botschaft berücksichtigt werden4.

1.2

Grundsätze der Finanzierung der Bahninfrastruktur

1.2.1

Getrennte Rechnungen für Verkehr und Infrastruktur

Mit Inkrafttreten der Bahnreform 1 am 1. Januar 1999 wurden alle Eisenbahnunternehmen verpflichtet, den abgeltungsberechtigten Bereich Infrastruktur rechnerisch und organisatorisch von den Bereichen Personen- und Güterverkehr zu trennen und für jeden Bereich eine Spartenrechnung zu führen.

1.2.2

Trassenpreis als Finanzierungsinstrument für die Infrastruktur

Für die Benützung des Schienennetzes müssen die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) den ISB den sogenannten Trassenpreis*5 bezahlen. Damit sollen mindestens die Grenzkosten der Bahninfrastruktur gedeckt werden. Das Schweizer Trassenpreissystem wurde mit der Bahnreform 1999 eingeführt und per 1. Januar 2013 erstmals einer grösseren Revision unterzogen. Stärker differenzierte Preise sorgen seither für Anreize, hoch belastete Strecken zu meiden und sich umweltfreundlich zu verhalten. Per 1. Januar 2017 wird das System weiter differenziert, indem ein fahrzeugbezogener Basispreis Verschleiss den Preis pro Bruttotonnenkilometer ablöst.

Wie im Rahmen der Vorlage zu Finanzierung und Ausbau* der Bahninfrastruktur (FABI) festgelegt, werden die Trassenpreise nach der Erhöhung 2013 (200 Mio. Fr.)

per Anfang 2017 insgesamt um weitere 100 Millionen Franken pro Jahr angehoben.

Aktuell (2013/14) liefern die EVU über den Trassenpreis jährlich rund 1,4 Milliarden Franken an die ISB ab. Unter Berücksichtigung der erwähnten Preiserhöhung und in Erwartung von Mehrverkehr werden die Erlöse aus Trassenpreisen auf über 1,5 Milliarden Franken ansteigen. Für den Zeitraum 2017­2020 können somit insgesamt über 6 Milliarden Franken an Trassenpreiserlösen erwartet werden.

4 5

Zum Anhörungsbericht siehe www.admin.ch > Startseite > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen und Anhörungen.

Die mit einem Sternchen versehenen Begriffe werden im Glossar erklärt.

4362

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1.2.3

Bestellung von Infrastrukturleistungen

Die Trassenpreiseinnahmen decken nicht die vollen Kosten der ISB. Da eine sichere und leistungsfähige Bahninfrastruktur ein wichtiger Standortfaktor ist und wesentlich zur wirtschaftlichen Prosperität des Landes beiträgt, bestellt der Bund bei den ISB den Betrieb und den sogenannten Substanzerhalt*. Dieser dient der Erhaltung und Anpassung der Bahninfrastruktur an den Stand der Technik und die Erfordernisse des Verkehrs, soweit diese keine Kapazitätserhöhung zur Folge haben. Darüber hinausgehende Investitionen werden als Ausbaumassnahmen über Umsetzungsvereinbarungen bei den ISB bestellt.

Der Bund schliesst seit 1999 mit der SBB und seit 2011 mit den Privatbahnen vierjährige (für die Jahre 2011­12 ausnahmsweise zweijährige) Leistungsvereinbarungen ab. Darin werden die Betriebsabgeltungen* und Investitionsbeiträge* an die ISB im Voraus für die einzelnen Jahre festgelegt. Die Betriebsabgeltung bemisst sich nach den geplanten ungedeckten Kosten aus dem Betrieb und Unterhalt der Bahninfrastruktur auf der Grundlage der Mittelfristplanungen der ISB. Der Investitionsbeitrag basiert auf der mittelfristigen Investitionsplanung der ISB, welche jährlich zu aktualisieren ist. Der Abschreibungsaufwand, der am Ende des jeweiligen Jahres dem BAV zu melden ist, wird durch A-Fonds-perdu-Beiträge ausgeglichen. Für darüber hinausgehende Investitionen erhalten die ISB zinslose, bedingt rückzahlbare Darlehen. Die Darlehen verbleiben im Prinzip auf unbeschränkte Zeit in der ISB und müssen nur zurückbezahlt werden, wenn die damit finanzierten Anlagen nicht mehr dem Eisenbahnbetrieb dienen oder das Investitionsvolumen geringer ist als die Summe der Abschreibungen. Sie haben daher eigenkapitalähnlichen Charakter.

1.2.4

Neues Finanzierungsmodell (FABI)

Am 6. September 2010 wurde die Volksinitiative des VCS «Für den öffentlichen Verkehr» mit rund 140 000 gültigen Unterschriften eingereicht. Der Bundesrat lehnte diese Initiative ab, anerkannte jedoch das Ziel einer gesicherten Finanzierung der Bahninfrastruktur. Deshalb stellte er der Volksinitiative die Vorlage zu Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI) als direkten Gegenentwurf gegenüber. Die entsprechende Botschaft unterbreitete er am 18. Januar 2012 dem Parlament6. Dieses hat die Vorlage mit grosser Mehrheit gutgeheissen. Die Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger haben die Vorlage am 9. Februar 2014 mit 62 zu 38 Prozent angenommen.

Mit FABI wird die Finanzierung der Bahninfrastruktur neu geregelt. Die Vorteile einer Fondsfinanzierung sollen mit einem Bahninfrastrukturfonds (BIF) auf die gesamte Bahninfrastruktur übertragen werden. Der BIF ist unbefristet und stellt die Mittel des Bundes für Betrieb, Substanzerhalt und Ausbau des Bahnnetzes sicher.

Per 1. Januar 2016 wurde der bisherige, befristete Fonds für die Eisenbahngrossprojekte (FinöV-Fonds) in den unbefristeten BIF überführt. Der BIF finanziert sowohl den Betrieb und Substanzerhalt als auch den weiteren Ausbau der Bahninfrastruktur, 6

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wobei die Mittel vorrangig für Betrieb und Substanzerhalt einzusetzen sind. Dafür werden dem BIF neben den Einlagen, die bisher in den FinöV-Fonds flossen, zusätzliche zweckgebundene Einnahmen sowie Einlagen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt zugewiesen.

Der Bund übernimmt mit FABI die Finanzierung der gesamten Bahninfrastruktur (ausgenommen die Feinerschliessung mit Trams und Metros sowie Strecken ohne Erschliessungsfunktion nach Art. 49 Abs. 3 EBG) sowohl der SBB wie auch der Privatbahnen. Er finanziert die ungedeckten Kosten für Betrieb, Substanzerhalt und Erweiterungen. Damit wird die Gleichbehandlung bei der Finanzierung der SBBund der Privatbahn-Infrastruktur umgesetzt.

Die Kantone leisten mit FABI eine Einlage von rund 500 Millionen Franken pro Jahr an den BIF zur Mitfinanzierung der Infrastrukturkosten. Die bisherige Mitfinanzierung der Infrastruktur der Privatbahnen durch die Kantone fällt somit weg.

Damit ändert sich auch die Rolle der Kantone. Im Zentrum steht künftig die Eingabe von Angebotskonzepten in den Planungsprozess der Ausbauschritte und nicht mehr die direkte Bestellung von Infrastrukturmassnahmen.

1.2.5

Alternative und zusätzliche Massnahmen Dritter

Auch wenn der Bund den Erhalt und Ausbau des Eisenbahnnetzes sicherstellt, kann es Bedürfnisse geben, die dadurch nicht oder nicht genügend abgedeckt werden. Das Eisenbahngesetz sieht deshalb vor, dass Dritte, insbesondere Kantone und Gemeinden, weitergehende Infrastrukturbauten verlangen können, wenn sie bereit sind, die gesamten Mehrkosten zu übernehmen und gleichzeitig die Kompatibilität zu den strategischen Ausbauschritten des Bundes gewährleistet ist. Dies betrifft nicht nur die Investition selbst, sondern auch die daraus folgenden Betriebskosten.

1.2.6

Abgrenzung zwischen Substanzerhalt und Ausbau

Eine wesentliche Neuerung der FABI-Gesetzgebung besteht darin, dass Substanzerhalt und Ausbau in der Planung und Finanzierung ihre je eigenen Prozesse erhalten.

Insbesondere wird die Substanzerhaltsplanung mit den Leistungsvereinbarungen verknüpft, und in diesem Prozess werden keine Ausbauprojekte, auch nicht kleinere, aufgenommen. Eine Ausnahme ist möglich nach Artikel 51 Absatz 2 EBG (untergeordnete Ausbaumassnahmen im Rahmen des Substanzerhalts gemäss Leistungsvereinbarungen). Solche Ausbaumassnahmen können aber erst nach abgeschlossenem Planungsprozess gemäss Artikel 16 der Verordnung vom 14. Oktober 2015 7 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV) zur Anwendung kommen. Weiter ergibt sich eine vorübergehende Ausnahme im Übergang zum neuen Recht, indem im Rahmen früherer Leistungsvereinbarungen begonnene Erweiterungsinvestitionen auf diesem Weg fertig finanziert werden können (siehe Tabelle 9 in Ziff. 1.6.1).

7

SR 742.120

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Zum Substanzerhalt gehören ausser dem Unterhalt und der Erneuerung auch die Modernisierung der Anlagen und deren Anpassung an die jeweils aktuellen Bedürfnisse, soweit dies nicht durch Angebotsausbauten verursacht wird.

Kerninhalt des Ausbaus sind Angebotsverbesserungen in Form dichterer Fahrpläne (mehr Zugskilometer) und kürzerer Fahrzeiten (Erhöhung der Geschwindigkeit, Streckenbegradigungen).

Grundsätzlich zum Ausbau gezählt werden auch Projekte zur Modernisierung der grossen Bahnhöfe (Publikumsanlagen) an die Erfordernisse des Personenverkehrs, auch ohne gleichzeitige Erhöhung der Zugsanzahl, wie zum Beispiel die Erweiterung der Personenunterführungen oder die Vergrösserung von Perronflächen. Voraussetzung ist eine Projektgrösse von mehr als 10 Millionen Franken.

1.2.7

Fremdfinanzierung von gemischt genutzten Anlagen

Mit der FABI-Gesetzgebung wurde erstmals festgehalten, dass die Finanzierung der Bahninfrastruktur neben den Beiträgen der Benutzer (Trassenpreise) grundsätzlich durch den Bund aus dem BIF erfolgt. Zwar lässt die Verfassung8 die Möglichkeit offen, im Gesetz ergänzende Finanzierungen durch Dritte vorzusehen. Abgesehen von den alternativen und zusätzlichen Massnahmen sieht das Gesetz aber keine solchen Finanzierungen vor.

Von Bedeutung ist indessen, was alles unter die aus dem BIF zu finanzierende Infrastruktur fällt. Hier kann nur die Infrastruktur im engeren Sinne gemeint sein, also alle Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die im Rahmen des Netzzugangs gemeinsam benützt werden müssen (Art. 62 Abs. 1 EBG), nicht aber jene Teile, die im weiteren Sinn zur Infrastruktur gehören dürfen, aber nicht zwingend erforderlich sind. Solche Teile sind beispielsweise die Kraftwerke der SBB. Andere Eisenbahnunternehmen haben keine eigenen Kraftwerke, sondern beziehen den Strom aus dem allgemeinen Elektrizitätsnetz oder von der SBB. Dementsprechend finanziert die SBB ihre Kraftwerke mit Fremdmitteln und belastet der Infrastruktur einen entsprechend kostendeckenden Strompreis.

Daneben gibt es auch Gebäude, Anlagen und Fahrzeuge, die teilweise zur Infrastruktur im engeren Sinne gehören (zum Beispiel ein Relaisraum für ein Stellwerk), und teilweise zum nicht zwingenden Teil (zum Beispiel ein Billettschalter oder ein Kiosk). Dies kann aber nicht bedeuten, dass jedes Gebäude, das in geringem Ausmass von der Infrastruktur mitbenutzt wird, von dieser finanziert wird. Bei solchen Investitionen soll in Zukunft nach dem Schwerpunktprinzip verfahren werden: Überwiegt die Nutzung für die Kerninfrastruktur, so erfolgt die Finanzierung aus dem BIF und andere Nutzungen müssen eine Kostenmiete entrichten. Überwiegt hingegen die Drittnutzung oder der nicht zwingende Anteil der Infrastruktur, so wird die Investition fremdfinanziert und die Infrastruktur bezahlt für die zwingend erforderlichen Teile ihrerseits eine Kostenmiete.

8

SR 101

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1.2.8

BehiG-Finanzierung

Eine weitere Finanzierungsquelle für die Bahninfrastruktur ist der Zahlungsrahmen für Massnahmen im öffentlichen Verkehr zugunsten von Menschen mit Behinderungen. Beiträge aus diesem bis 2023 zur Verfügung stehenden Zahlungsrahmen werden jedoch nur für die vorzeitige behindertengerechte Anpassung von Anlagen gewährt, das heisst für Massnahmen an Bahnhöfen und Stationen, die nicht ohnehin bis 2023 erneuert werden müssen. Mit den objektbezogen gewährten Beiträgen, zum Beispiel für Teilerhöhungen von Perrons, können die jeweils kostengünstigsten Massnahmen zur Erfüllung der Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 20029 (BehiG) finanziert werden. Diese BehiG-Finanzierung läuft nicht über den BIF, sondern über den allgemeinen Bundeshaushalt. Dennoch hat die Neuregelung, die im Rahmen von FABI getroffen wurde, auch Auswirkungen auf die BehiG-Sondermittel: Für die Ausrichtung von BehiG-Finanzhilfen zugunsten von Infrastrukturmassnahmen ist seit dem 1. Januar 2016 der Bund alleine zuständig. Für die Kantone fällt die Mitfinanzierungspflicht weg. Sollte sich im Einzelfall die Realisierung der bezüglich BehiG-Finanzhilfen anrechenbaren Minimallösung in einer Gesamtbetrachtung als unwirtschaftlich erweisen oder sollte eine solche Minimallösung die Leistungsfähigkeit eines Bahnhofs erheblich beeinträchtigen (z.B. Einschränkungen beim Rollmaterialeinsatz oder Behinderungen des Personenflusses), so kann das BAV die Realisierung ergänzender Massnahmen (z.B.

vollständige Erhöhung der Perronkanten) aus Mitteln des BIF bewilligen.

Nicht Gegenstand der BehiG-Finanzierung sind Umbaumassnahmen an Bahnhöfen, die bis 2023 im Rahmen der «normalen» Erneuerungsprogramme durchgeführt werden, z.B. Anpassungen an erhöhte Kapazitäts- oder Sicherheitsanforderungen.

Diese Kosten müssen vollständig aus Mitteln des BIF gedeckt werden.

1.2.9

Trennung von Leistungsvereinbarung und strategischen Zielen der SBB

Mit FABI wurde auch das Bundesgesetz vom 20. März 199810 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG) angepasst. Die Anpassungen betreffen unter anderem die strategischen Ziele (Art. 7a und 8 SBBG). Die Leistungsvereinbarung zwischen Bund und SBB fokussiert neu auf die Bestellung der Infrastrukturleistungen durch den Bund. Wie bei den anderen ISB wird die LV 17­20 neu vom BAV unterzeichnet und nicht mehr dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet. Die strategischen Ziele des Bundes für die SBB AG als deren Eigner sind von der Bestellung der Infrastrukturleistungen getrennt. Aufgrund einer nur zweijährigen Leistungsvereinbarung für die Jahre 2011­2012 hat sich zudem eine zeitliche Verschiebung der Perioden der Leistungsvereinbarungen und der strategischen Ziele ergeben. Aktuell gelten die strategischen Ziele des Bundesrates für die SBB für die Jahre 2015­2018.

9 10

SR 151.3 SR 742.31

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1.3

Steuerung der Leistungsvereinbarungen

Die Grundsätze und Voraussetzungen für die Finanzierung der Bahninfrastruktur sind in Kapitel 6 des Eisenbahngesetzes festgelegt. Auf Verordnungsstufe werden die Bestimmungen zur Infrastrukturfinanzierung in der KPFV konkretisiert. Der Bestellung sowohl des Betriebs und Substanzerhalts mit Leistungsvereinbarungen als auch des Ausbaus mit Umsetzungsvereinbarungen liegt ein einheitlicher Steuerungsprozess zugrunde.

1.3.1

Steuerungsverständnis

In der Verwaltungsführung besteht ein breites Verständnis von Controlling. Gestützt auf Artikel 21 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199811 wird Controlling als ein Führungsmittel zur prozessbegleitenden Steuerung der Zielerreichung verstanden, das heisst als ein umfassendes Führungs- und Steuerungskonzept. Der englische Fachbegriff «Controlling» beschränkt sich nicht auf die blosse «Kontrolle», sondern umfasst weit mehr, nämlich die Beherrschung, Lenkung, Steuerung und Regelung von Prozessen.

Dem in Artikel 6 KPFV festgelegten Steuerungsprozess bei der Finanzierung der Bahninfrastruktur liegt ebenfalls ein breites Verständnis von Controlling zugrunde.

Controlling bedeutet die ziel- und anreizorientierte Steuerung des gesamten Prozesses der Bestellung des Leistungsangebotes.

Mit Artikel 1 des Subventionsgesetzes vom 6. Oktober 199012 (SuG) wird festgelegt, dass Finanzhilfen und Abgeltungen des Bundes unter anderem nur gewährt werden, wenn sie ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen.

Die Steuerung der Infrastrukturfinanzierung konzentriert sich daher sowohl auf die Erreichung der angestrebten Ziele (Effektivität) als auch auf die Wirtschaftlichkeit bei der Erreichung dieser Ziele (Effizienz).

1.3.2

Controllingprozess

Der Steuerungsprozess gemäss Artikel 6 KPFV wird als ein abgeschlossener Regelkreis verstanden. Der gesamte Prozess der Infrastrukturfinanzierung wird durch das BAV gesteuert und umfasst in Bezug auf die Leistungsvereinbarungen insbesondere:

11 12

­

die Planung der zu erbringenden Leistungen und zu vereinbarenden Ziele sowie die Verhandlung mit den ISB;

­

die regelmässige Überprüfung der Leistungserbringung und Zielerreichung der ISB (Monitoring);

­

die Verfügung angemessener technischer, finanzieller oder organisatorischer Massnahmen, wenn die Zielerreichung gefährdet ist; SR 172.010.1 SR 616.1

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­

gegebenenfalls die Anpassung der zu erbringenden Leistungen oder der vereinbarten Zielvorgaben oder die Änderung der Finanzierungsvereinbarung.

Abbildung 1

Steuerungsregelkreis

Massnahmen (Leistungs-/Ziel-/Terminabweichungen, Überprüfung Steuerungszyklus) Regelkreis gemäss Art. 6 KPFV

Kontrolle (Berichterstattung, Überprüfung Zielerreichung)

Planung der Bestellung der Infrastrukturleistungen (Offerte, Festlegung Ziele und Indikatoren, Vereinbarung)

Leistungserbringung durch das Unternehmen und Finanzierung durch Bund

Der Regelkreis soll gewährleisten, dass die Ergebnisse der Infrastrukturbestellung einer Periode für die folgende Periode berücksichtigt und allenfalls Anpassungen bei der Steuerung vorgenommen werden.

Die Planung der Infrastrukturbestellung basiert auf den Vorgaben und der Finanzplanung des Bundes (Art. 13 KPFV) und auf den verbindlichen Offerten der ISB (Art. 27 KPFV). Die einzureichenden Offertunterlagen umfassen die Umschreibung des Leistungsangebots, die Mittelfristplanung, den Investitionsplan, die auf der Basis der Mittelfristplanung berechneten Indikatoren zur Leistungsmessung und gegebenenfalls die Begründungen für die Abweichungen gegenüber bisherigen Planungen. Artikel 24 KPFV legt die Anforderungen an den jährlich zu aktualisierenden Investitionsplan fest. Die Anforderungen an die Mittelfristplanung sind in der Verordnung des UVEK vom 18. Januar 201113 über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen (RKV) genauer bestimmt.

Der Qualität der Mittelfristplanungen und des Investitionsplans der ISB kommt eine entscheidende Bedeutung zu, da die vereinbarten Betriebsabgeltungen und Investitionsbeiträge während der Laufzeit einer Leistungsvereinbarung nur unter bestimmten Bedingungen nachträglich geändert werden können. Die vorgängige Festlegung der Betriebsabgeltungen und Investitionsbeiträge für einen mehrjährigen Zeitraum 13

SR 742.221

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fördert zudem den haushälterischen Umgang mit den verfügbaren Mitteln und setzt Anreize für die Verbesserung der Produktivität der ISB. Sie weisen allfällige Gewinne gestützt auf Artikel 67 EBG einer Spezialreserve für künftige Fehlbeträge zu und können diese Mittel im Folgejahr für zusätzliche Massnahmen verwenden.

Damit schafft das Finanzierungsinstrument für die ISB ausreichend Flexibilität bei der Planung des Substanzerhalts der Infrastruktur (Art. 13 KPFV).

Im Ergebnis der Planung liegt eine Leistungsvereinbarung (Art. 28 KPFV) vor, auf deren Basis die ISB die bestellten Leistungen erbringen. Um die Leistungsvereinbarungen mit der SBB und den Privatbahnen weiter zu harmonisieren und eine einheitliche Basis für alle ISB zu schaffen, wurde für alle ISB eine MusterLeistungsvereinbarung erarbeitet (siehe Anhang 2). Die ISB richten ihre operativen Tätigkeiten an den festgelegten qualitativen und quantitativen Zielen aus. Sie sind für die Erreichung dieser Ziele verantwortlich. Dazu gehört, dass sie die Prioritätensetzung ihrer Investitionsplanung an den vereinbarten Zielvorgaben ausrichten. Die Ziele und Indikatoren sind für alle ISB auf einheitlicher Basis festgelegt. Damit wird eine zielgerechte Steuerung des Gesamtprozesses der Finanzierung der Bahninfrastruktur des Bundes gewährleistet.

Die ISB berichten gestützt auf Artikel 31 KPFV periodisch schriftlich über die Erreichung der Zielvorgaben, den Netzzustand, die Belastung und Auslastung der Infrastruktur sowie den Stand der vereinbarten Investitionsprojekte und des Einbezugs der EVU. Die Berichterstattung ist auf zentrale führungsrelevante Kernaussagen zu begrenzen und möglichst auf den unternehmensinternen Berichts- und Führungsrhythmus abzustimmen. Sie wird um einen regelmässigen Informationsaustausch zwischen Besteller und ISB ergänzt. Für Projekte, die mit erheblichen Risiken verbunden sind, kann das BAV eine gesonderte Berichterstattung verlangen. Es hat zur Erfüllung seiner Aufgaben ein Recht auf Einsicht in die Dokumente und Daten der Sparte Infrastruktur. Vorbehalten bleiben Massnahmen im Sinne des SuG und des EBG, wenn Bundesmittel zweckentfremdet oder unwirtschaftlich eingesetzt würden, sowie die Tätigkeit der Sicherheitsaufsicht, die von der finanziellen Steuerung vollständig getrennt ist.

Die Berichte der ISB werden durch das
BAV überprüft und ausgewertet und können veröffentlich werden. Das BAV analysiert die Abweichungen zwischen Plan und Ist, gibt Empfehlungen für Anpassungen ab und legt gegebenenfalls Korrekturmassnahmen fest. Es kann Massnahmen anordnen, wenn die bestellten Leistungen nicht erbracht, Zielvorgaben nicht erreicht oder die festgelegten Fristen nicht eingehalten werden. Es ist dazu berechtigt, finanzielle Leistungen zurückzufordern.

1.4

Ziele für die Bahninfrastruktur 2017­2020

Die Ziele für die ISB bilden einen wichtigen Bestandteil der LV 17­20. Sie sind für alle ISB auf gleicher Basis festgelegt und stützen sich auf die Botschaft zur Legisla-

4369

BBl 2016

turplanung 2015­201914, die Ziele der Verkehrspolitik und Raumordnungspolitik des Bundes sowie die Departementsstrategie UVEK 201215.

Generell sind die ISB für einen effizienten Betrieb und Erhalt der Infrastruktur verantwortlich. Zudem erwartet der Bund konkret, dass die ISB in den Jahren 2017­ 2020 folgende Ziele erreichen: ­

Gewährleistung der Sicherheit,

­

Gewährleistung der Leistungsfähigkeit des Netzes,

­

optimale Nutzung der vorhandenen Kapazitäten,

­

Verbesserung der Interoperabilität,

­

effizienter Umgang mit den verfügbaren Ressourcen.

Mit der Festlegung der Ziele will der Bund sicherstellen, dass die öffentlichen Mittel effektiv und effizient eingesetzt werden. Um die Zielerreichung besser zu messen, wurden Kennzahlen zu den einzelnen Zielen definiert. Mit dem Abschluss der Leistungsvereinbarung werden für jede ISB individuelle Zielwerte zu den Kennzahlen festgelegt. Das BAV erhält regelmässig die Berichte der ISB und überprüft die Zielerreichung. Infolgedessen kann das BAV Empfehlungen für Anpassungen abgeben und gegebenenfalls Korrekturmassnahmen festlegen. Die Zusammenstellung der Kennzahlen mit den aggregierten Zielwerten befindet sich im Anhang 1.

Die Ziele werden nachstehend näher beleuchtet.

1.4.1

Gewährleistung der Sicherheit

Der Bund erwartet von den ISB, dass sie das Sicherheitsniveau ihrer Anlagen ständig zielgerichtet an die Entwicklung der geltenden technischen Normen und Sicherheitsvorschriften im Eisenbahnwesen anpassen. Die ISB legen ihre Prioritäten so fest, dass unter Berücksichtigung des wirtschaftlich und finanziell Tragbaren sowie sämtlicher Risiken die Sicherheit gewährleistet wird. Insbesondere gilt:

14 15

­

Ein hoher Schutz vor Zugskollisionen und Entgleisungen ist gewährleistet.

­

Im Rahmen des Substanzerhalts sind die Anforderungen der Richtlinie des BAV vom 10. September 2009 (Sicherheit bestehender Tunnel) bis Ende 2019 zu erfüllen. Grundlagen dafür sind das von den ISB eingereichte Konzept bzw. die darin angegebenen Massnahmen und Termine unter Berücksichtigung der Beurteilung des BAV.

­

Die Sicherheit im Bereich des Zugangs zu Perrons und des Aufenthalts auf diesen ist gewährleistet.

­

Die Sicherheit des Personals, insbesondere im Bereich von Arbeitsstellen, ist gewährleistet.

BBI 2016 1105 Departementsstrategie UVEK 2012: Herausforderungen 2030, veröffentlicht unter www.uvek.admin.ch > Das UVEK > Strategie > Herausforderungen 2030

4370

BBl 2016

1.4.2

Gewährleistung der Leistungsfähigkeit des Netzes

Die ISB gewährleisten unter Wahrung der Wirtschaftlichkeit mit geeigneten Massnahmen eine möglichst hohe Leistungsfähigkeit des Netzes und der Anlagen. Sie tragen damit dazu bei, dass die folgenden Unterziele erreicht werden: ­

Die regelmässig auf dem Netz der ISB verkehrenden EVU werden diskriminierungsfrei in die Planungsprozesse zur Dimensionierung der Anlagen einbezogen.

­

Die Ergebnisse der Bedarfsprüfung für den Güterverkehr im Rahmen des Planungsprozesses werden bei der Planung des Substanzerhalts berücksichtigt.

­

Die hohe Verfügbarkeit der Anlagen und eine möglichst stabile Verkehrsabwicklung unter Berücksichtigung der Produktivität und Effizienz im Betrieb und Substanzerhalt (z.B. Abwägung zwischen Streckensperrungen versus Unterhalt beim laufenden Betrieb) werden gewährleistet.

­

Die Anlagen für den Bahnzugang weisen eine angemessene Qualität auf.

­

Die Frist zur Umsetzung des BehiG betreffend Bauten und übrige Anlagen der Infrastruktur (bis Ende 2023) wird eingehalten.

1.4.3

Optimale Nutzung der vorhandenen Kapazitäten

Artikel 9a EBG verpflichtet die Eisenbahnunternehmen zur Gewährung des diskriminierungsfreien Zugangs zur Infrastruktur. Ein wichtiger Prozess zur Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgabe ist die Vergabe der verfügbaren Trassen an die EVU.

Die ISB sorgen für eine optimale Zuteilung von Trassen an jedes interessierte EVU oder stellen der Trassenvergabestelle die für eine optimale Zuteilung der Kapazitäten erforderlichen Grundlagen zur Verfügung.

Der Bund erwartet zudem, dass die ISB die für den Netzzugang relevanten technischen Parameter der Infrastrukturanlagen sowie die Belegung der einzelnen Strecken nach dem aktuellen Netzfahrplan auf dem Internet zugänglich machen.

1.4.4

Verbesserung der Interoperabilität

Die ISB sorgen für die Einhaltung und Verbesserung der Interoperabilität gemäss den für ihre Infrastruktur geltenden Anforderungen. Sie fördern im Rahmen ihrer Erneuerungs- und Ausbauprogramme die Interoperabilität mit den Infrastrukturen anderer ISB im In- und Ausland und schaffen optimale Übergangsverhältnisse.

Die Anforderungen an die Interoperabilität ergeben sich einerseits aus den Vorschriften für die Strecken, zum anderen aus den Ansprüchen für einen effizienten Fahrzeug- und Mitteleinsatz. In den Leistungsvereinbarungen werden diese genauer umschrieben und betreffen zum Beispiel die maximale Zugslänge, auf die die Infrastrukturen auszurichten sind.

4371

BBl 2016

Ein wichtiger Punkt bei der Interoperabilität sind die Zugsicherungs- und Zugbeeinflussungssysteme. Für die Normalspur gilt hier generell der Standard European Train Control System (ETCS), für die Schmalspur hat das BAV einen nationalen Standard für die «Zugbeeinflussung Meterspur (ZBMS)» festgelegt.

Bei Schmalspurbahnen ist der tägliche Wechsel von Fahrzeugen zwischen verschiedenen Infrastrukturen weniger wichtig. Hingegen erfordert der haushälterische Umgang mit den Mitteln, dass Reservefahrzeuge gelegentlich auf ein anderes Netz verschoben werden können und Baufahrzeuge polyvalent einsetzbar sind. Auch dafür braucht es minimale Standards bei Schienen- und Lichtraumprofilen.

In der Leistungsvereinbarung mit der SBB werden weitere unternehmensspezifische Ziele und Systemführungsleistungen festgelegt: ­

SBB Infrastruktur sorgt für die Voraussetzungen, damit ETCS Level 2 ab 2025 im Rahmen des Substanzerhalts sukzessive auf das ganze interoperable Streckennetz ausgedehnt werden kann. Sie stellt den Aufbau und Erhalt des dafür erforderlichen Wissens sicher. Sie rüstet die Strecken gemäss Migrationsplan ETCS Level 2 mit ETCS Level 2 aus.

­

SBB Infrastruktur betreibt und entwickelt das GSM-R-Netz Schweiz. Als Systemführerin GSM-R stellt sie die Interoperabilität mit anderen in- und ausländischen Bahnen sicher, prüft und beschafft die infrastrukturseitigen GSM-R-Endgeräte und macht diese den anderen ISB diskriminierungsfrei zugänglich. Sie erarbeitet rechtzeitig die Planung für die Einführung der Nachfolgegeneration von GSM-R und stimmt diese mit dem BAV ab.

1.4.5

Effizienter Umgang mit den verfügbaren Ressourcen

Der Bund erwartet, dass die ISB die Produktivität in Betrieb und Unterhalt der Infrastrukturanlagen steigern und damit die Effizienz der gewährten Subventionsmittel auf lange Sicht erhöhen.

Es wird erwartet, dass die ISB über Instrumente verfügen, um ihre Anlagenstrategie effektiv umsetzen zu können. Die ISB steigern die Effizienz mit geeigneten Substanzerhaltungsstrategien. Bei allen Investitionsentscheiden ist die Optimierung der Investitions- und Folgekosten für Infrastruktur und Verkehr anzustreben (Lebenszyklus-Kosten-Analyse).

Die ISB gewährleisten eine hohe Planungssicherheit und aktualisieren die Planung kontinuierlich (rollende Planung). Zudem stimmen sie den Substanzerhalt und den Ausbau mit der Angebotsplanung stets aufeinander ab und nehmen allfällig notwendige konzeptionelle oder strategische Anpassungen koordiniert vor.

Die ISB achten bei der Bewirtschaftung der Infrastruktur darauf, dass die Nutzung der gesamten Schweizer Schieneninfrastruktur optimiert werden kann. Insbesondere suchen sie die Zusammenarbeit mit anderen ISB, um Materialbeschaffungen, Unterhaltsverträge und Energiekäufe gemeinsam zu realisieren.

4372

BBl 2016

Gemäss Artikel 10 Absatz 3 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 16 (EBV) erwartet der Bund zudem, dass die ISB für einen energieeffizienten Betrieb sorgen, insbesondere die Energieverluste der Infrastruktur vermindern, die Energieeffizienz der Gebäude steigern sowie energieeffizientere Fahrzeuge nutzen. Im Rahmen der anstehenden Projekte soll immer angestrebt werden, den Wirkungsgrad zu verbessern.

1.5

Netzzustand, Belastung und Auslastung

Gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 BIFG wird der Bundesrat in Zukunft alle vier Jahre der Bundesversammlung über den Anlagenzustand, die Belastung und die Auslastung der Bahninfrastruktur berichten. Der Bericht wird zusammen mit der vorliegenden Botschaft unterbreitet (siehe Anhang 3). Damit soll u.a. aufgezeigt werden, dass der wachsende Verkehr einen Einfluss auf den Anlagenzustand und den Substanzerhalt hat. Hier werden die Grundaussagen aus diesem Bericht zusammengefasst.

1.5.1

Netzzustandsberichte

Die ISB verfügen über umfangreiche und wertvolle Netze und Anlagen. Deren effektive und effiziente Bewirtschaftung ist Kernaufgabe der ISB. In diesem Zusammenhang haben Netzzustandsberichte seit 2009 bei den Bahnen im In- und Ausland stark an Bedeutung gewonnen.

Wie der Name sagt, stellen Netzzustandsberichte den aktuellen Zustand der Infrastrukturanlagen dar. Sie analysieren technische und finanzielle Kennzahlen und stellen sie in einen Kontext zueinander. Damit beurteilen sie die Zielerreichung im Anlagenmanagement und zeigen sowohl die Wirkungszusammenhänge als auch den zukünftigen Handlungsbedarf auf. Bei einigen ISB sind diese Berichte mittlerweile so etabliert, dass sie als Führungs- und Reporting-Instrument unverzichtbar geworden sind.

Branchenstandard RTE 29900 Die Mitglieder des Verbands öffentlicher Verkehr (VöV) haben in enger Abstimmung mit dem BAV im Jahr 2014 die Initiative ergriffen, diese Entwicklung zu unterstützen. Mit Hilfe eines gemeinsamen Branchenstandards sollen ab 2015 einerseits die Bedeutung und Qualität der Netzzustandsberichte und andererseits der Erfahrungsaustausch zwischen den ISB über die verschiedenen Infrastrukturen gefördert werden. Die VöV-Regelung RTE 2990017 ist das Resultat dieser Initiative und beschreibt Minimalanforderungen an Netzzustandsberichte der schweizerischen ISB.

16 17

SR 742.141.1 Regelwerk Technik Eisenbahn, veröffentlicht unter www.voev.ch/rte

4373

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Die Netzzustandsberichte sind jährlich zu aktualisieren, wobei kein jährliches Zustandsaudit erwartet wird. Der Zustand der Anlagen wird in der Verantwortung der ISB systematisch und periodisch gemäss den Substanzerhaltsrichtlinien und einschlägigen Normen bewertet, unabhängig von der Periodizität des Berichts.

Des Weiteren soll die Regelung dem BAV erlauben, die verschiedenen Netzzustandsberichte der ISB einfach zu konsolidieren und dem Bundesrat und den eidgenössischen Räten inskünftig für jede Legislatur einen Bericht über den Zustand des Schweizer Netzes gemäss dem BIFG vorlegen zu können.

Die Angaben der ISB gemäss RTE 29900 wurden erstmals im zweiten Quartal 2015 für das Jahr 2014 geliefert. Die Netzzustandsberichte 2015 erwartet das BAV im zweiten Quartal 2016; sie können somit für diese Botschaft nicht berücksichtigt werden.

Der VöV wird das Regelwerk laufend aktualisieren. Somit werden der Detaillierungsgrad und die Aussagekraft der Netzzustandsberichte und damit auch die Qualität der einzelnen Aussagen und Erkenntnisse über die Jahre hinweg und mit wachsender Erfahrung der ISB zunehmen. Der Aufwand zur Erstellung der Netzzustandsberichte wird gleichzeitig mit der steigenden Erfahrung abnehmen. Die vorliegenden Angaben müssen somit als Grössenordnungen betrachtet werden, die Genauigkeit wird mit den nachfolgenden Berichten voraussichtlich steigen. Da das RTE 29900 erstmals für die Netzzustandsberichte 2014 eingeführt wurde, können noch keine Vergleiche mit den Vorjahren gemacht werden. Vergleiche zwischen den ISB sind mit grosser Vorsicht anzustellen, da das Netz jeder ISB spezifische Eigenschaften (wie z.B. Topografie, Netzbelastung, Witterung) aufweist.

Zustand pro Anlagegattung Mit den Netzzustandsberichten 2014 weisen die ISB ihre Anlagen gemäss einer einheitlichen Strukturierung aus. Diese ist in acht Anlagegattungen aufgeteilt, welche die gesamten Bahnanlagen abbilden.

Der Zustand wird auch gemäss einer einheitlichen Zustandsbewertung beurteilt. Um die Lesbarkeit zu erleichtern, übernimmt die nachfolgende Tabelle die Grundzüge der Zustandsklassen des RTE 29900. Die genauen Zustandsklassen sind im Anhang 3 abgebildet.

Zustandsklassen gemässe RTE 29900 (für Details siehe Anhang 3) Zustandsklasse

4374

Tabelle 1

Definition

Massnahmen

1

Neuwertig

keine

2

Gut

keine

3

Ausreichend

Planung von Erneuerungsarbeiten

4

Schlecht

Ausführung von Erneuerungsarbeiten

5

Ungenügend

Sofortmassnahmen

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Bei der Zustandsbewertung wird die effektive Substanz bzw. die Restnutzungsdauer der Anlagen beurteilt, wobei sämtliche Sicherheitsbestimmungen erfüllt sein müssen. Eine Anlage in der Zustandsklasse 5 ist sicher überaltert und muss in erster Priorität erneuert werden.

Die Netzzustandsberichte 2014 ermöglichen es auch, den Zustand und den Wiederbeschaffungswert* der unterschiedlichen Anlagegattungen der ISB über das ganze schweizerische Eisenbahnnetz hinweg zu konsolidieren und zu bewerten.

Tabelle 2

Durchschnittszustand pro Anlagegattung Anlagegattung gemäss RTE 29900

Fahrbahn Kunstbauten Bahnstromanlagen Sicherungsanlagen Niederspannung und Telekom Publikumsanlagen Fahrzeuge für Instandhaltung Betriebsmittel Total

Wiederbeschaffungswert in Milliarden Franken

%

Ø Zustand gemäss RTE 29900

27,9 48,7 17,1 11,9 3,4 13,8 2,1 1,2

22,1 38,6 13,6 9,4 2,7 10,9 1,7 1,0

3,3 2,5 2,8 2,7 2,9 2,6 3,1 2,9

126,1

100,0

2,8

2014 betrug der Wiederbeschaffungswert des ganzen schweizerischen Eisenbahnnetzes rund 126 Milliarden Franken und der durchschnittliche Zustand wurde mit 2,8 bewertet. Somit kann der Zustand des ganzen Netzes grösstenteils als ausreichend bis gut bewertet werden.

Der durchschnittliche Zustand sämtlicher Infrastrukturanlagen sollte gemäss RTE 29900 bei ca. 2,5 liegen. Mit dieser Bewertung kann langfristig ein guter Anlagezustand unter optimalen wirtschaftlichen Bedingungen gewährleistet werden. Dieser Zustand wird im RTE auch als Ziel-Zustand definiert. Damit er erreicht und gehalten werden kann, müssen entsprechend der Lebenserwartung und den Wiederbeschaffungskosten auch die erforderlichen finanziellen Mittel (Bedarf gemäss RTE 29900) investiert werden. Die aktuelle Zustandsbewertung von 2,8 zeigt, dass langfristig mehr investiert werden muss, um den Ziel-Zustand von 2,5 zu erreichen.

Die folgende Abbildung gibt einen genaueren Einblick in die Zustandsverteilung innerhalb der gemäss RTE 29900 festgelegten acht Anlagengattungen.

4375

BBl 2016

Abbildung 2

Zustandsverteilung pro Anlagengattung Anlagengattung Wiederbeschaffungswert Zustand Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3 Klasse 4 Klasse 5
Zustand

Fahrbahn 27,9 Mrd. Fr.

IST 9,5% 17,3% 58,4% 13,2% 1,6% 3,3

Kunstbauten 48,7 Mrd. Fr.

IST 32,4% 45,9% 15,7% 5,7% 0,3% 2,5

Bahnstromanlagen 17,1 Mrd. Fr.

IST 12,1% 58,0% 15,9% 12,6% 1,4% 2,8

Sicherungsanlagen 11,9 Mrd. Fr.

IST 22,9% 45,3% 20,2% 6,8% 4,8% 2,7

Anlagengattung Wiederbeschaffungswert Zustand Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3 Klasse 4 Klasse 5
Zustand

Telecom Niederspan.

3,4 Mrd. Fr.

IST 25,7% 33,2% 22,9% 14,3% 3,9% 2,9

Publikumsanlagen 13,8 Mrd. Fr.

IST 27,2% 41,9% 23,7% 5,8% 1,4% 2,6

Fahrzeuge 2,1 Mrd. Fr.

IST 17,7% 31,9% 26,1% 8,7% 15,6% 3,1

Betriebsmittel 1,2 Mrd. Fr.

IST 23,6% 34,0% 24,0% 7,1% 11,3% 2,9

Der Wiederbeschaffungswert erlaubt nicht nur die Konsolidierung der Angaben der ISB, sondern ermöglicht auch, den langfristigen Mittelbedarf für die Erneuerungen mit Hilfe der durchschnittlichen Nutzungsdauer der Anlagen zu schätzen und nachzuvollziehen.

Drei Anlagengattungen verdienen besondere Aufmerksamkeit: die Fahrbahn wegen des stärkeren Verschleisses, die Kunstbauten wegen der Altersstruktur der Anlagen auf den Bergstrecken und die Publikumsanlagen wegen der Sicherheitsmassnahmen und Kapazitätsanpassungen.

Die Fahrbahn Hauptanlagentypen der Fahrbahn sind Gleise und Weichen, die mit dem steigenden und leistungsstärkeren Verkehr stark unter Druck gesetzt werden. Unterschiedliche Einflussfaktoren (Radienklasse, Schienenprofil, Schwellentyp etc.) wurden seitens der ISB identifiziert und bei der Zustandsbewertung, die sich auf die erwartete Nutzungsdauer stützt, verwendet. In vielen Fällen steht auch die ungenügende Dimensionierung des Unterbaus im Vordergrund.

4376

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Die Kunstbauten Ein Grossteil der Kunstbauten muss in den nächsten Jahren saniert werden. Allein bei der RhB sind in den nächsten 20 Jahren rund 340 Brücken betroffen. Andere ISB ­ wie beispielsweise die SOB ­ haben ein vergleichsweise ähnliches Spektrum an 100-jährigen Kunstbauten wie die RhB. Viele Kunstbauten (Brücken, Tunnel) sind historische Bauten und stehen deshalb unter Denkmalschutz. Die Vorgaben des Denkmalschutzes führen zu spürbaren Mehrkosten bei der Sanierung (höhere Investitionskosten, weil keine standardisierte Bauweise möglich ist) und dem Unterhalt.

Es besteht somit ein Spannungsfeld zwischen den Anliegen des Denkmalschutzes und einem effizienten Einsatz der öffentlichen Mittel. Die ISB werden in den Leistungsvereinbarungen verpflichtet, die aus dem Denkmalschutz resultierenden Mehrkosten separat auszuweisen. Die Sicherheit und alle gesetzlichen Auflagen müssen sie trotz der Vorgaben des Denkmalschutzes gewährleisten.

Publikumsanlagen Gemäss dem BehiG muss der öffentliche Verkehr bis spätestens Ende 2023 an die Bedürfnisse mobilitätseingeschränkter Menschen angepasst sein. Der Bundesrat hat festgestellt, dass die entsprechenden Arbeiten bei den Infrastrukturanlagen beschleunigt werden müssen. Das BAV will deshalb die Umsetzung bei allen ISB verstärkt steuern, auch weil in vielen Bahnhöfen gleichzeitig Erneuerungsarbeiten, Sicherheitsmassnahmen und Kapazitätsanpassungen notwendig sind.

Ein Teil der alten Bahnhöfe steht unter Denkmalschutz. Die Vorgaben der Denkmalpflege führen zu Mehrkosten bei der Erneuerung und dem Unterhalt der Bahnhofanlagen, insbesondere wenn die Herstellung genügender Gleisabstände und Perronbreiten Konflikte mit geschützten Bauten hervorruft.

Zustand pro ISB Der Wiederbeschaffungswert der Anlagen der sechs streckenmässig grössten ISB ­ jeweils die drei grössten Normal- und Schmalspurbahnen ­ entspricht rund 90 Prozent des gesamten Wiederbeschaffungswerts des schweizerischen Netzes. Diese ISB sind gesondert aufgeführt und erhalten eine besondere Aufmerksamkeit in der Berichterstattung 2014 an das Parlament (siehe Anhang 3).

Die nachstehende Tabelle zeigt den Wiederbeschaffungswert in Milliarden Franken und den durchschnittlichen Zustand der Anlagen dieser sechs ISB. Die Angaben sind in absteigender Reihenfolge der Wiederbeschaffungswerte klassifiziert. Um die Lesbarkeit zu vereinfachen, werden die übrigen 33 ISB summarisch behandelt.

4377

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Tabelle 3

Zustand pro ISB Infrastrukturbetreiberinnen ISB*

SBB AG18 BLS Netz AG RhB AG MGI AG ZB AG SOB AG übrige 33 ISB Total

Wiederbeschaffungswert in Milliarden Franken

%

Ø Zustand gemäss RTE 29900

90,9 8,6 8,1 2,9 1,6 1,3 12,7

72,1 6,8 6,4 2,3 1,3 1,0 10,1

2,8 2,8 2,8 2,6 2,8 2,6 2,8

126,1

100,0

2,8

* Zu den Abkürzungen der ISB siehe Ziff. 1 des Abkürzungsverzeichnisses.

Wie erwähnt, sind Vergleiche zwischen den ISB vorsichtig anzustellen, da jede ISB mit ihren Eigenschaften und Besonderheiten zu betrachten ist.

SBB Die SBB AG betreibt und unterhält mit ca. 3075 km Strecken das grösste normalspurige Netz in der Schweiz. Der durchschnittliche Zustand aller Anlagen wird als ausreichend bis gut (2,8), der Zustand der Fahrbahn hingegen nur als ausreichend beurteilt. Der Unterhalt der Anlagen wird stark von deren aktuellem Zustand bestimmt. Nach den Grundlagen des Life-Cycle-Managements konnte zu wenig präventiver Unterhalt vorgenommen werden. Der Zustand der Fahrbahn ist auf die zunehmende Netzauslastung, den zunehmenden Einsatz von leistungsfähigeren Fahrzeugen sowie auf nach wie vor zu geringen Unterhalt und zu wenige Erneuerungen zurückzuführen.

2014 investierte die SBB AG rund 1200 Millionen Franken in den Substanzerhalt ihrer Infrastrukturanlagen.

BLSN Die BLSN betreibt und unterhält mit ca. 420 km Strecken das zweitgrösste normalspurige Netz in der Schweiz. Dank regelmässigen Prüfungen, Unterhaltsarbeiten und Erneuerungen befinden sich die Anlagen mehrheitlich in einem ausreichenden bis guten Zustand (2,8). Veraltete Anlagen mit einem überdurchschnittlich hohen Erneuerungsbedarf sind bei Sicherungsanlagen, Publikumsanlagen und Liegenschaften auszumachen. In den nächsten Jahren erfolgen mit dem Aufbau eines Anlagenmanagement-Systems vertiefte Untersuchungen, um den Zustand der Anlagen vollständig zu erheben.

18

Ein Teil der elektrischen Anlagen (1,1 Mrd. Fr.) und der Ingenieurbauten (3,6 Mrd. Fr.)

konnte für den Netzzustandsbericht 2014 noch nicht eindeutig den Anlagegattungen der neuen RTE-Struktur zugeteilt werden.

4378

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2014 investierte die BLSN rund 172 Millionen Franken in den Substanzerhalt ihrer Infrastrukturanlagen.

RhB Die RhB betreibt und unterhält mit ca. 384 km Strecken das grösste schmalspurige Netz in der Schweiz. Die Infrastrukturanlagen der RhB befinden sich insgesamt in einem ausreichenden bis guten Zustand (2,8). Der grösste Handlungsbedarf besteht bei den Kunstbauten.

Die RhB wird durch standardisierte Baumethoden (z.B. Projekt Normalbauweise Tunnel), ein noch weiter verbessertes Life-Cycle-Management bei den einzelnen Projekten und eine Streckenbetrachtung (Abklärung von Totalsperren und vermehrte Gruppierung von Projekten) weiter an Effizienz zulegen. Mit dem Albulatunnel steht zurzeit ein Grossprojekt mit einem Investitionsvolumen von 360 Millionen Franken in der Umsetzung.

2014 investierte die RhB rund 135 Millionen Franken in den Substanzerhalt ihrer Infrastrukturanlagen.

MGI Die MGI betreibt und unterhält mit ca. 144 km Strecken das zweitgrösste schmalspurige Netz in der Schweiz. Die Infrastrukturanlagen der MGI befinden sich insgesamt in einem ausreichenden bis guten Zustand (2,6). Handlungsbedarf besteht zum grössten Teil bei den Sicherungsanlagen und in Bezug auf die Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes bei den Publikumsanlagen. In das Grossprojekt «Sanierung Furkatunnel» werden bis 2024 insgesamt 190 Millionen Franken investiert.

Das Life-Cycle-Management der MGI ist angelehnt an das RTE 29900 und wird in der Investitionsplanung 2017­2020 entsprechend berücksichtigt.

2014 investierte die MGI rund 82 Millionen Franken in den Substanzerhalt ihrer Infrastrukturanlagen.

SOB Die SOB betreibt und unterhält mit ca. 123 km Strecken das drittgrösste normalspurige Netz in der Schweiz. Der durchschnittliche Zustand aller Anlagen wird als ausreichend bis gut (2,6) beurteilt, das Infrastrukturnetz der SOB befindet sich mehrheitlich in gutem Zustand. Handlungsbedarf besteht namentlich bei den Anlagengattungen Kunstbauten und Fahrbahn. Unter anderem umfasst das Netz 173 Brücken und 17 Tunnel, von denen viele rund 100 Jahre alt sind, und gut 16 km Gleise haben ihre geplante Nutzungsdauer bereits erreicht.

Die SOB betreibt ein optimales Life-Cycle-Management der Anlagen. Sie verzichtet künftig auf die Verwendung von Holzschwellen und setzt auf besohlte Betonschwellen und teilweise
Stahlschwellen, was sich bereits mittelfristig positiv auf den Unterhalt auswirken wird. Seit 2011 investiert die SOB massiv in den Substanzerhalt ihrer Infrastrukturanlagen (2014 rund 55 Mio. Fr.). Umfangreiche Fahrbahnabschnitte und Kunstbauten haben ihre Nutzungsdauer erreicht. Die Abnutzung wurde zum Teil durch höhere Verkehrsbelastungen und Fahrzeuge mit höherer Beanspruchung 4379

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beschleunigt. Um die Verfügbarkeit der Anlagen und deren wirtschaftlichen Unterhalt mittelfristig sicherstellen zu können, investiert die SOB derzeit etwas mehr in die Erneuerung und den Unterhalt. Längerfristig ist mit sinkenden Kosten zu rechnen.

ZB Die ZB betreibt und unterhält mit ca. 100 km Strecken das drittgrösste schmalspurige Netz in der Schweiz.

2014 investierte die ZB rund 30 Millionen Franken in den Substanzerhalt ihrer Infrastrukturanlagen.

Anlagenmanagement Um die Anlagen jederzeit zuverlässig und effizient betreiben zu können, müssen die ISB den Umfang, den Zustand und die Wechselwirkungen zwischen den Anlagen (sogenannte Hebel) ihrer Infrastruktur kennen. Daher ist es wichtig, dass die Anlagen systematisch gemäss RTE 29900 erfasst werden, denn dadurch können sie über ihre gesamte Lebensdauer betrachtet und optimiert werden. Nur dann können Unterhalt und Erneuerungen sowie die dafür notwendigen Ressourcen effizient eingeplant werden.

Ein systematisches und integriertes Anlagenmanagement stellt sicher, dass mit den verfügbaren Mitteln der bestmögliche Nutzen erzielt werden kann. Dies kann typischerweise durch Lebenszyklus-Kosten-Analyse, Instandhaltungsoptimierung (Unterhalt vs. Erneuerung), Gruppierung von Projekten, streckenbezogene Priorisierungen und längere Intervalle für den Unterhalt (Streckensperrungen) erfolgen. Die Anlagenstrategie, die funktionalen Anforderungen, die Erhaltungsplanungen und die Kostentreiberanalyse sowie die Ressourcenplanung gehören selbstverständlich auch zu einem integrierten Anlagenmanagement.

Die ISB befinden sich zurzeit in unterschiedlichen Umsetzungsphasen ihres Anlagenmanagements. Das BAV gibt diesbezüglich bewusst keine genauen Vorschriften oder Anforderungen vor, legt aber in der Muster-Leistungsvereinbarung (siehe Anhang 2) als zu erreichendes Ziel fest, dass jede ISB über ein angemessenes Anlagenmanagement verfügt, das den Standards der Branche entspricht und einen effizienten Umgang mit den verfügbaren Ressourcen gewährleistet.

Die Einführung und Weiterentwicklung eines effektiven und effizienten Anlagenmanagements ist nicht ohne entsprechenden Aufwand und nicht innert weniger Monate möglich. Die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, die Erhöhung der Planungssicherheit und ein effizienter Ressourceneinsatz stellen sich erst nach einigen Jahren ein, wirken dann aber langfristig.

4380

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Abbildung 3

Grundsätze des Anlagenmanagements Netzzustandsberichte gemäss RTE 29900

Anlagen kennen (Inventar) Zustand kennen (Zustandsklassen) Hebel kennen (Einflussfaktoren) Mittel- und langfristig planen

Planung Optimieren und Priorisieren

1.5.2

Belastung der Bahninfrastruktur

Die Belastung der Bahninfrastruktur bemisst sich nach dem auf dem Schienennetz abgewickelten Verkehr. Die Angaben zur Belastung der Infrastruktur wurden 2015 in einer Umfrage bei den ISB erhoben. Die Daten wurden pro Streckensegment gemäss dem Geodatenmodell Schienennetz19 verlangt. Dadurch können die Ergebnisse in tabellarischer und kartografischer Form dargestellt werden (siehe Anhang 3).

Für jedes Segment wurden folgende Angaben für das Jahr 2014 erhoben: ­

Anzahl Züge pro Jahr,

­

Anzahl Achsen pro Jahr,

­

Bruttotonnen pro Jahr.

Bezüglich Bruttotonnen pro Jahr und Hauptgleis sind die folgenden Streckensegmente am stärksten belastet: Tabelle 4 Strecken mit der stärksten Belastung pro Hauptgleis (2014) Streckensegment

Bruttotonnen

Achsen

Züge

Grenze­Basel Badischer Bahnhof

53 909 700

2 995 000

63 200

Däniken­Wöschnau

46 681 900

3 718 600

96 800

Weil am Rhein­Badischer Bahnhof

46 468 200

2 581 600

46 400

Lenzburg West­Rupperswil

44 933 400

3 552 100

99 200

Gruemet­Othmarsingen

44 420 800

3 487 100

87 500

Datenquelle: Angaben von den ISB gemäss Schreiben des BAV vom 2. Dezember 2014.

19

Streckensegment, Netzsegment: Strecke zwischen zwei Betriebspunkten, siehe www.bav.admin.ch > Themen A­Z > Alphabetische Themenliste > Geobasisdaten > Schienennetz (ID 98.1).

4381

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Wie in Karte 1 ersichtlich, liegen die am stärksten belasteten Strecken generell im Mittelland zwischen Basel, Bern und Zürich sowie auf der Nord­Süd-Achse.

Belastung der Bahninfrastruktur

1.5.3

Karte 1

Auslastung der Bahninfrastruktur

Unter Auslastung der Bahninfrastruktur wird der auf dem Schienennetz abgewickelte Verkehr (Belastung) im Verhältnis zur Kapazität verstanden. Wie zur Belastung wurden 2015 die Angaben zu Kapazität und Auslastung im Jahr 2014 in einer Umfrage bei den ISB erhoben. Sie wurden ebenfalls pro Streckensegment gemäss dem Geodatenmodell Schienennetz20 erfasst, sodass sie tabellarisch und kartografisch ausgewertet werden können.

Zur Vereinfachung wird die Kapazität ausgedrückt durch die Anzahl Züge, die an einem Spitzen-Werktag zwischen 6 und 22 Uhr gemäss Fahrplan verkehren. Für jedes Segment wurden folgende Kapazitätsangaben erhoben:

20

­

genutzte Kapazität,

­

freie Kapazität,

­

verfügbare oder maximale Kapazität.

Streckensegment, Netzsegment: Strecke zwischen zwei Betriebspunkten, siehe www.bav.admin.ch > Themen A­Z > Alphabetische Themenliste > Geobasisdaten > Schienennetz (ID 98.1)

4382

BBl 2016

Die genutzte Kapazität ist die Summe aller gemäss Fahrplan vorgesehenen Züge aller Zuggattungen inklusive der benötigten Dienstzüge und der Züge für den Substanzerhalt der Infrastruktur. Um die genutzte Kapazität zu bestimmen, wird der Wochentag mit dem meisten Verkehr ausgewählt.

Die freie Kapazität ist die Anzahl Züge, die zusätzlich zur genutzten Kapazität am besagten Wochentag noch abgewickelt werden könnten, unter Annahme eines vergleichbaren Produktionsmixes und realistischer Planung. Es handelt sich dabei um eine Schätzung.

Die maximale Kapazität ist die Summe aus genutzter und freier Kapazität und damit die grösstmögliche Anzahl Züge, die am Wochentag mit dem meisten Verkehr eine Strecke befahren könnten.

Die Auslastung ist das prozentuale Verhältnis zwischen dem effektiv abgewickelten Verkehr (genutzte Kapazität) und der maximalen Kapazität. Ein Wert von unter 100 % bedeutet, dass auf einer Strecke noch Kapazitäten zur Verfügung stehen, dies aber oft nur ausserhalb der Spitzenzeiten.

Die Streckensegmente mit der höchsten genutzten Kapazität bezüglich Anzahl Züge pro Spitzen-Werktag im Jahr 2014 sind die folgenden: Tabelle 5 Streckensegmente mit der höchsten genutzten Kapazität (2014) Streckensegment

genutzte Kapazität

maximale Kapazität

Auslastung %

Zürich Langstrasse­Zürich HB Nord

822

928

89

Bern Wylerfeld­Bern

737

816

90

Zürich HB­Zürich Langstrasse

702

784

90

Killwangen West­Heitersberglinie Ost

694

800

87

Basel SBB­Basel SBB Ost

689

816

84

Datenquelle: Angaben der ISB gemäss Schreiben des BAV vom 2. Dezember 2014.

Wie die Karte 2 zeigt, liegen die Strecken mit der höchsten genutzten Kapazität generell im Mittelland in oder zwischen den Agglomerationen mit dichtem S-BahnNetz, namentlich Lausanne, Bern, Zürich und Basel. Eine kartografische Abbildung nach Verkehrsarten (Fernverkehr, Regionalverkehr oder Güterverkehr) wird im Anhang 3 dargestellt.

4383

BBl 2016

Karte 2

Genutzte Kapazität

1.5.4

Einfluss auf den Zustand des Gleisoberbaus

Um aufzuzeigen, dass der Verkehr einen Einfluss auf den Zustand und die Instandhaltung der Anlagen (Substanzerhalt) hat, wurden die folgenden Angaben zum Anlagetyp Gleisoberbau für jedes Segment erhoben: ­

Alter,

­

Nutzungsdauer,

­

Ist-Zustand gemäss RTE 29900.

Der wachsende Verkehr hat einen Einfluss auf die Fahrbahn. Die Belastung erklärt aber nur teilweise den Anlagenzustand. Andere Faktoren haben mit dem wachsenden Verkehr ebenfalls einen signifikanten Einfluss. Dies erklärt sich dadurch, dass die Nutzungsdauer von weiteren Parametern abhängt (Radienklasse, Schienenprofil, Schwellentyp etc.). Die Nutzungsdauer die eigentlich den Substanzverzehr widerspiegelt ist somit von mehr Parametern als nur der Belastung abhängig.

Diese Parameter werden in der Trassenpreisrevision 2017 mit einem neuen Verschleissfaktor berücksichtigt. Ihr Einfluss auf die Anlagengattung Fahrbahn wurde mit der ganzen Branche der ISB während einer Fachtagung am 29. September 2014 vertieft diskutiert.

Der Zusammenhang zwischen Einflussfaktoren und Nutzungsdauer wird in Prognosemodellen berücksichtigt, die den Faktor Belastung für die Berechnung der aktuel4384

BBl 2016

len Nutzungsdauer verwenden. Die grössten ISB (SBB und BLSN zum Beispiel) werden bei der Weiterentwicklung solcher Prognosemodelle einbezogen.

Das RTE 29900 sieht vor, dass die Entwicklung der Nutzungsdauer mittels nachvollziehbaren und objektiven Einflussparametern empirisch dargestellt wird. Die Bewertung ist somit nicht subjektiv. Abweichungen von der ursprünglich geplanten Nutzungsdauer sind nach demselben Prinzip nachvollziehbar darzustellen.

Die Mitglieder des VöV haben auch in enger Abstimmung mit dem BAV die Initiative ergriffen, die wesentlichsten Einflussfaktoren für die Weiterentwicklung des Geoinformationssystems (GIS) zusammen zu definieren und gegebenenfalls als Angaben zu den Strecken aufzunehmen.

Die nachfolgende Grafik zeigt, wie sich die Nutzungsdauer des Gleisoberbaus mit steigendem Verkehrsaufkommen (Belastung) stetig verkürzt. Dieses Verhalten ist für Strecken mit gleichem Unterbau, gleicher Radienklasse usw. auch von den Schwellentypen abhängig: Korrelation zwischen Belastung und Nutzungsdauer

Abbildung 4

Datenquelle: SBB AG

Mehrinvestitionen (Beton- statt Holzschwellen) verlängern somit die Nutzungsdauer und führen mittelfristig zu erheblichen Einsparungen.

4385

BBl 2016

Sicherstellung des Substanzerhalts der Fahrbahn Die SBB hat 2013 geltend gemacht, dass sich der Zustand der Fahrbahn deutlich verschlechtert habe. Sie hat in der Folge verschiedene Studien ausgelöst und Anfang 2014 verschiedene Ursachen für die Verschlechterung des Anlagenzustandes genannt, erste kurative Massnahmen beschlossen und einen hohen Nachholbedarf errechnet.

Aufgrund der Bedeutung eines guten oder mindestens ausreichenden Zustands der Fahrbahn für die Sicherheit und Verfügbarkeit sowie aufgrund der grossen finanziellen Auswirkungen hat das BAV im Frühjahr 2014 entschieden, unter Einbezug von internen und externen Fachleuten in einem Projekt die Situation des Substanzerhalts der Fahrbahn auf den Normalspurstrecken zu analysieren und Massnahmen abzuleiten. Dabei geht es um die Analyse der verschiedenen technischen und betrieblichen Parameter, die Einfluss haben auf die Beanspruchung und Widerstandsfähigkeit der Fahrbahn (z.B. Bauweise der Fahrbahn und des Rollmaterials, Unterhalt und Überwachung, Einsatz des Rollmaterials und Fahrplangestaltung), um technische und betriebliche Optimierungsmassnahmen, um verbesserte Anreizsysteme sowie um eine verlässliche, langfristig gesicherte Finanzierung des Substanzerhalts. Der Substanzerhalt der Fahrbahn ist nicht isoliert zu optimieren, sondern mit Blick auf das Gesamtsystem Eisenbahn.

Der Projektschlussbericht vom Dezember 2015 enthält nebst einem rückblickenden Analyseteil wesentliche Erkenntnisse für die Behörden bezüglich Bewilligungs- und Controllingaufgaben und für die ISB bezüglich Qualitätssicherung bei Bau, Erneuerung und Unterhalt der Fahrbahn, Anlagenmanagement und Betrieb. Dank der Berücksichtigung des effektiven Verschleisses im Trassenpreis ab 2017 werden für die EVU finanzielle Anreize geschaffen, verschleissärmere Fahrzeuge zu beschaffen.

1.5.5

Einfluss auf den Substanzerhalt

Der wachsende Verkehr hat nicht nur einen Einfluss auf den Anlagenzustand, sondern auch auf den Substanzerhalt. In einem stark ausgelasteten Eisenbahnnetz werden die Intervalle für den Substanzerhalt der Infrastruktur immer kürzer (z.B. zunehmende Ausdehnung der Betriebszeiten, Nachtangebote). Kurze Intervalle führen zu höheren Kosten. Mit einer angepassten Anlagestrategie (z.B. Streckensperrungen statt Unterhalt «unter laufendem Betrieb») können die Kosten gesenkt werden.

Längere Intervalle bzw. Totalsperrungen führen aber zu Einschränkungen im Personen- und im Güterverkehr (Ausfälle von Zügen, Ersatz mit Bussen, Umleitungen).

Um zu verhindern, dass die Kosten der notwendigen Ersatzmassnahmen die Einsparungen durch die konzentrierte Bauweise übertreffen, sind künftig die verschiedenen Interessen sorgfältig abzuwägen und auch Alternativen zu prüfen (z.B. fixe, aber kürzere Sperrzeiten im Jahresfahrplan). Indem sie die Lebenszykluskosten berücksichtigen, können die ISB langfristig ihren Substanzerhalt vermutlich weiter optimieren (Unterhalt vs. Erneuerung). Auch stärkerer Wettbewerb, z.B. im Erhaltungsmanagement (z.B. Insourcing vs. Outsourcing von Leistungen im Gleisbau), könnte zu Effizienzsteigerungen führen.

4386

BBl 2016

Einen weiteren Einfluss auf die Kosten des Substanzerhalts haben die Baukapazitäten der Industrie und der ISB. In den nächsten beiden LV-Perioden besteht das Risiko, dass die notwendigen Bauressourcen schweizweit mit dem notwendigen Wissen nur zu höheren Preisen bereitgestellt werden können.

1.6

Mittelbedarf für Betrieb, Substanzerhalt und Weiterführung der LV-Erweiterungsinvestitionen

1.6.1

Höhe des Zahlungsrahmens und provisorische Mittelzuteilung

Für den Ausgleich der geplanten ungedeckten Kosten aus Betrieb und Unterhalt der Bahninfrastruktur und zur Finanzierung der Erneuerungen stellt der Bund den ISB für die Jahre 2017­2020 insgesamt 13 232 Millionen Franken zur Verfügung (Tabelle 6), davon 12 532 Millionen Franken als definitiv zugeteilte LV-Mittel. Mit rund 9945 Millionen Franken (75 %) ist der grösste Teil davon für die Investitionsbeiträge vorgesehen. Insgesamt sind zusätzlich 500 Millionen Franken als LV-Reserve (Ziff. 1.6.4) und 200 Million Franken für LV-Optionen (Ziff. 1.6.5) vorgesehen, um bei Bedarf je nach Baufortschritt und Zustand der Anlagen zusätzliche Mittel an die ISB auszuzahlen. Diese zusätzlichen Mittel werden bei Bedarf mittels Nachträgen zu den LV 17­20 bestellt.

Tabelle 6

Zahlungsrahmen 2017­2020 für die LV (in Mio. Fr.)

ZR 17­20

2017

2018

2019

2020

Total

Betriebsabgeltung Investitionsbeiträge LV-Mittel LV-Optionen LV-Reserven

655 2546 3201 0 0

637 2507 3144 106 100

641 2471 3112 51 100

654 2421 3075 43 300

2 587 9 945 12 532 200 500

Total ZR

3201

3350

3263

3418

13 232

Gegenüber der laufenden LV-Periode 2013­2016 (Tabelle 7) werden somit 1678 Millionen Franken zusätzlich benötigt (inkl. Kantonsbeiträge 2013­2015 für die Privatbahnen). Unter Einschluss der für LV-Optionen und LV-Reserven vorgesehenen Mittel beträgt der Mehrbedarf sogar 2377 Millionen Franken. Dieser Mehrbedarf ist hauptsächlich auf deutlich steigende Aufwendungen für den Substanzerhalt zurückzuführen. Da die Finanzierung des Unterhalts neu jedoch über den Bahninfrastrukturfonds sichergestellt wird, können negative Auswirkungen dieses Mehrbedarfs auf den Bundeshaushalt vermieden werden.

4387

BBl 2016

Tabelle 7 LV-Mittel 13­16 (in Mio. Fr. inkl. Kantonsbeiträge 13­15 für die Privatbahnen) LV 13­16

2013

2014

2015

2016

Total

Betriebsabgeltung Investitionsbeiträge

534 2034

528 2108

528 2203

528 2392

2 118 8 737

Total

2568

2636

2731

2920

10 855 Tabelle 8

Mittelzuteilung LV 17­20 (in Mio. Fr.)

ISB

AB ASm BDWM BLSN BLT BOB CJ DICH ETB FART FB FLP FW HBS KWO-MIB LEB MBC MGI MOB/MVR NStCM OeBB RBS RhB SBB SOB ST STB SZU Thurbo TMR TPC TPFI TRAVYS 4388

Betriebsabgeltung*

Investitionsbeitrag*

Total*

20,4 42,0 9,1 349,0 6,0 18,2 22,9 117,0 0,8 8,2 3,0 3,5 3,4 45,8 0,2 8,0 5,5 50,1 41,4 5,0 0,0 25,0 110,3 1477,0 60,0 0,2 3,1 4,0 4,0 14,7 6,7 33,0 15,9

60,0 65,0 26,0 801,0 94,0 40,0 32,0 0,0 3,0 17,1 18,0 4,2 15,0 49,8 1,7 85,0 40,0 315,3 145,0 35,0 3,3 205,0 750,0 6155,0 205,0 1,6 30,0 35,0 25,0 71,0 75,0 170,0 77,0

80,4 107,0 35,1 1150,0 100,0 58,2 54,9 117,0 3,8 25,3 21,0 7,7 18,4 95,6 1,9 93,0 45,5 365,4 186,4 40,0 3,3 230,0 860,3 7632,0 265,0 1,8 33,1 39,0 29,0 85,7 81,7 203,0 92,9

BBl 2016

ISB

Betriebsabgeltung*

Investitionsbeitrag*

Total*

TRN WAB WB WSB ZB

8,2 10,5 6,5 11,3 36,6

34,0 20,6 34,3 26,6 180,0

42,2 31,1 40,8 37,9 216,6

Total

2586,5

9945,5

12 532,0

* Die Aufteilung in Betriebsabgeltungen (Betrieb und Unterhalt) und Investitionsbeiträge (Erneuerungen) sowie das Total je ISB werden mit der Unterzeichnung der jeweiligen LV definitiv festgelegt.

Im Übergang von der alten zur neuen Gesetzgebung wird davon ausgegangen, dass bestehende Verträge grundsätzlich weitergeführt werden, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes im Vertrag oder in der KPFV vorgesehen ist. Dementsprechend werden Projekte, die nach den neuen Bestimmungen mit einer Umsetzungsvereinbarung (d.h. über Ausbauprogramme wie STEP 2025) finanziert werden, deren Bau aber nach altem Recht bereits vor 2017 begonnen wurde, noch in der LV 17­20 und, falls erforderlich, in der LV 21­24 fertig finanziert. Dabei handelt es sich insbesondere um LV-Erweiterungsprojekte und um Massnahmen mit einem Investitionsvolumen von jeweils mehr als 10 Millionen Franken für den Personenfluss in den Bahnhöfen gemäss Anhang der KPFV. Für die LV 17­20 geht es um rund 668 Millionen Franken. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Projekte: Tabelle 9 LV-Projekte, die nach altem Recht in der LV finanziert werden (in Mio. Fr.)

ISB

LV-Projekte

LV 17­20

BLSN BLSN BOB HBS LEB MGI NStCM RBS RBS RhB RhB SBB SBB SBB

Restfinanzierung Rosshäuserntunnel Doppelspur Kehrsatz­Frischingweg Neue Haltestelle Rothenegg Grindelwald Anbindung Ost Schweizerhalle Kreuzungsstelle/Bahnübergang Les Ripes­Etagnières Bahnhof Andermatt Kreuzungsstelle Les Granges Doppelspur Moosseedorf­Zollikofen Bahnhof Bern21 Doppelspur Thusis­Sils Hinterrheinbrücke Reichenau (neue Brücke) 2. Rheinbrücke Basel Bahnhof Giubiasco, Verlängerung Gleis 36 Lausanne, Paleyres Verlängerung Abstellanlage (inkl. zusätzliches Abstellgleis)

76,0 40,0 8,0 26,0 15,7 30,7 4,4 43,5 50,0 22,1 25,5 3,0 24,9 20,6

21

LV* 21­24

23,0 310,0 10,6

Schätzung, gesamte Kosten zulasten LV bis 2025 ca. 360 Mio. Fr.

4389

BBl 2016

ISB

LV-Projekte

LV 17­20

SBB SBB SBB SBB SBB SBB SBB SBB SBB SBB SBB SBB SBB SBB SBB SBB ZB

Renens, Verbesserung Zugang zur Bahn Lausanne­Vevey, Profilanpassungen Oberwinterthur, Abstellanlage DML, Beitrag LV Othmarsingen, Mägenwil, Muri; Ausbauten Freiamt 4-Meter-Korridor Tunnel Crocetto und Coldrerio Zürich Hardbrücke Rolle Bahnhof Givisiez Bahnhof Altdorf (Perronverlängerung für Fernverkehr) Bahnhof Weinfelden (Perronverlängerung und PU-W) ca. 20 weitere Projekte <10 Mio. Fr. Gesamtkosten Bern, Perronerhöhung P55 Liestal, Vierspurausbau ZEB, Anteil Erneuerung Winterthur, Leistungssteigerung ZEB, Anteil Erneuerung Zürich Altstetten, breitere Personenunterführung, P55 Doppelspur Sarnen Nord

19,6 3,8 9,9 18,7 9,7 1,3 5,3 4,8 49,4 21,0 18,9 18,9 12,3 13,1 15,7 51,7 3,9

Total

668,4

LV* 21­24

0,1

11,2 12,2 13,5

380,6

* oder später.

In Tabelle 9 aufgeführte Projekte, für die bis Ende 2016 das Plangenehmigungsverfahren nicht eingeleitet ist, entfallen und müssen in die Planung der nächsten Ausbauschritte eingebracht werden (Ausnahme Altdorf).

Unter den aufgelisteten Projekten besonders zu erwähnen ist der Ausbau des Bahnhofs Bern. Die Erarbeitung des Projekts verlief parallel zur Entwicklung der FABIVorlage und zum Gesetzgebungsprozess. Dabei wurde entsprechend der Botschaft des Bundesrates davon ausgegangen, dass die Kantone für die Kosten der Publikumsanlagen aufzukommen hätten. Angesichts der Bedeutung der grossen Knotenbahnhöfe für die Umsteigebeziehungen war aber in diesem Fall ein Beitrag aus dem BIF vorgesehen. Um das Projekt vorantreiben zu können, entschied sich der Kanton Bern, dieses auch ins Agglomerationsprogramm aufzunehmen. Entsprechend den ersten Berechnungen ging er davon aus, dass sich der Kantonsbeitrag auf etwa 300 Millionen Franken belaufen würde. Einen entsprechenden Kredit stellte er bereit. In der Botschaft zum Bundesbeschluss über die Freigabe der Mittel ab 2015 für das Programm Agglomerationsverkehr22 wurde der Bahnhof Bern in der Liste mit Priorität A aufgeführt, unterteilt in zwei Massnahmen (Preisstand Oktober 2005, zuzüglich Teuerung und Mehrwertsteuer): ­

Realisierung Bahnhof Bern RBS (466,0 Mio. Fr.),

­

Realisierung Publikumsanlagen SBB (309,2 Mio. Fr.).

Der Bundesbeitrag wurde auf 35 Prozent festgelegt.

22

BBl 2014 2511

4390

BBl 2016

Im Laufe der Beratungen hat das Parlament den Beitrag der Kantone abweichend von der bundesrätlichen Vorlage definiert. Der Kanton Bern wandte sich deshalb an das BAV mit dem Begehren, eine Finanzierungslösung zu finden, die den Beitrag des Kantons auf die ursprünglich angenommenen 300 Millionen Franken beschränken würde, zumal er unabhängig von diesem Projekt einen fixen Beitrag in den BIF zu leisten habe. Dabei war zu berücksichtigen, dass Projektierungskosten von rund 20 Millionen Franken bereits in die Leistungsvereinbarung mit dem RBS aufgenommen worden waren und der Erhalt der bestehenden Infrastruktur in den kommenden Jahren ohnehin Kosten von rund 100 Millionen Franken verursachen würde.

An sich hätte das Projekt in einen neuen Ausbauschritt aufgenommen werden können und wäre damit vollständig durch den Bund finanziert worden, was allerdings zu einer Verzögerung von mindestens fünf bis zehn Jahren geführt hätte. Ausserdem verbietet es das Subventionsgesetz, einen Beitrag nach dem Infrastrukturfondsgesetz vom 6. Oktober 200623 (IFG) durch einen Bundesbeitrag aus dem BIF zu überlagern. Deshalb schlug das BAV vor, die SBB-Massnahme im Infrastrukturfonds (Bundesbeitrag 35 %) zu belassen und die Realisierung des RBS-Bahnhofs in zwei Teile zu zerlegen. Demnach verbleiben 41 Prozent im Infrastrukturfonds (Bundesbeitrag 35 %), hingegen werden 59 Prozent aus dem BIF (100 % Bund) finanziert.

Da es sich um eine Übergangslösung für ein Projekt handelt, dessen Umsetzung bereits unter altem Recht begonnen wurde, ist die Finanzierung aus dem BIF (59 %) wie bei allen oben aufgeführten Projekten weiterhin in der Leistungsvereinbarung abzuwickeln. Die Detailprojektierung hat insgesamt höhere Kosten ergeben: Gegenwärtig wird, einschliesslich Teuerung, mit Kosten von etwa 610 Millionen Franken gerechnet. Somit ergeben sich mit Preisstand Dezember 2012 voraussichtlich folgende Bundesanteile:

23

SR 725.13

4391

BBl 2016

Bundesanteile für den Ausbau des Bahnhofs Bern (in Mio. Fr.)

Gesamtkosten

Schlüssel

Tabelle 10 Bundesanteil

SBB-Publikumsanlage (IF)

345

35 %

121

RBS-Bahnhof Aggloteil 41% von 610 (IF)

250

35 %

87

RBS-Bahnhof LV-Teil 59% von 610 (BIF)

360

100 %

360

Total

955

59,5 %

568

Die in Tabelle 10 für den RBS-Bahnhof genannten Zahlen berücksichtigen allfällige Kostenanpassungen aufgrund aktualisierter Schätzungen. Sie liegen im Rahmen der Kostengenauigkeit des Vorprojekts und werden noch nach Optimierungen überprüft.

An den Zugang Bubenberg wird auch ein Beitrag der Stadt Bern erwartet. Der Kanton Bern muss über die eingeplanten 300 Millionen Franken hinaus die Teuerung und die Mehrwertsteuer bestreiten. Allfällige Mehrkosten trägt der Kanton bei der SBB-Publikumsanlage allein, beim RBS-Bahnhof anteilmässig.

1.6.2

LV-Mittelbedarf der SBB

Mit den für die SBB für die Jahre 2017­2020 beantragten Mitteln in Höhe von 7632 Millionen Franken können alle bestehenden sowie in diesem Zeitraum neu in Betrieb gehende Anlagen der SBB-Infrastruktur sicher betrieben und erhalten werden.

Mit einem finanziellen Rahmen von 7632 Millionen Franken stehen SBB Infrastruktur für die vierjährige LV-Periode deutlich mehr Mittel zur Verfügung als zuvor. Die jährliche Erhöhung der verfügbaren Mittel für SBB Infrastruktur gegenüber 2010 ist in Abbildung 5 dargestellt. Hierbei berücksichtigt ist für die Jahre 2017­2020 der finanzielle Bedarf von 7361 Millionen Franken, d.h. der finanzielle Rahmen für die LV 1720 mit der SBB unter Ausklammerung der zusätzlichen Projekte und Bestellungen. Zudem wurden die LV-Erweiterungsinvestitionen nicht berücksichtigt, um die Vergleichbarkeit zwischen den LV-Perioden zu gewährleisten. Bis 2016 wird die SBB-Infrastruktur zusätzliche Mittel in Höhe von rund 500 Millionen Franken jährlich erhalten, was dem Ergebnis der Zweitmeinung im Auftrag des BAV aus dem Jahr 2010 zum SBB-Netzaudit 2009 entspricht.24 Mit der LV 17­20 erhält die SBB vor dem Hintergrund eines höheren Bedarfs für den Substanzerhalt und der Inbetriebnahme neuer Infrastruktur im Jahr 2020 gegenüber 2010 rund 800 Millionen Franken mehr. Dies entspricht in etwa dem von der SBB ausgewiesenen Bedarf 24

BSL Management Consultants (2010): «Second Opinion» zum Bericht Netzaudit SBB, Externe Unterstützung, Bericht im Auftrag des BAV, Hamburg, 1. Juni 2010 (abrufbar unter: www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=33960).

4392

BBl 2016

gemäss den Ergebnissen ihres Netzaudits 2009. Zusätzlich hat SBB Infrastruktur weitere Produktivitäts- und Effizienzsteigerungsmassnahmen vorgesehen.

Abbildung 5

Erhöhung pro Jahr in Mio. Franken ggü. 2010

Veränderung der verfügbaren Mittel für die SBB gegenüber 2010 (Netzaudit) 900 800 700

600 500

Mehrbedarf gemäss BAV Zweitmeinung aus dem Jahr 2010 zum SBB Netzaudit 2009

400 300 200 100 0 2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Veränderung des Zahlungsrahmens gegenüber 2010 (Netzaudit) Veränderung der Verkehrserträge gegenüber 2010 (Netzaudit)

Das BAV hat im Frühjahr 2014 alle ISB aufgefordert, für die LV-Periode 2017­ 2020 einen Offertentwurf per Oktober 2014 einzureichen. Dabei hat das BAV die finanzielle Vorgabe gemacht, dass die LV-Ausgaben gegenüber der LV 13­16 pro Jahr um maximal 1,5 Prozent steigen dürfen. Die bisher im Rahmen der Leistungsvereinbarungen mit der SBB ausgezahlten resp. geplanten Beträge auf Basis der Staatsrechnungen und des Voranschlags 2016 sind in der Tabelle 11 dargestellt.

4393

BBl 2016

Tabelle 11

LV-Mittel für die SBB für die Jahre 1999­2016 (in Mio. Fr.)

LV 99­02

Betriebsabgeltungen Investitionsbeiträge

1999

2000

2001

2002

Total

562 772

583 813

484 854

494 868

2123 3307

Total

1334

1396

1338

1362

5430

LV 03­06

2003

2004

2005

2006

Total

Betriebsabgeltungen Investitionsbeiträge

458 882

498 906

355 1048

356 1058

1667 3894

Total

1340

1404

1403

1414

5561

LV 07­10

2007

2008

2009

2010

Total

446 980

450 1012

480 1154

470 1054

1846 4200

1426

1462

1634

1524

6046

2011

2012

Total

Betriebsabgeltungen Investitionsbeiträge Total LV 11­12

Betriebsabgeltungen Investitionsbeiträge

Anpassung an die Legislaturperioden gemäss FHV25

Total

510

505

1015

1210

1237

2447

1720

1742

3462

LV 13­16

2013

2014

2015

2016

Total

Betriebsabgeltungen Investitionsbeiträge

290 1258

279 1333

287 1392

285 1458

1141 5441

Total

1548

1612

1679

1743

6582

Die folgende Abbildung zeigt die Entwicklung der LV-Mittel im Vergleich mit der Entwicklung des Bahnbau-Teuerungsindexes26 (BTI) in den Jahren 1999­2015. Sie macht deutlich, dass in diesen Jahren insgesamt zu wenig investiert wurde.

25

26

Grund dafür ist eine am 5. Dezember 2008 vom Bundesrat beschlossene Änderung der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 (FHV, SR 611.01). Diese soll gewährleisten, dass mehrjährige und periodisch wiederkehrende Finanzbeschlüsse von erheblicher Tragweite den eidgenössischen Räten jeweils zu Beginn einer neuen Legislatur vorgelegt werden.

Zum Bahnbau-Teuerungsindex (BTI) siehe www.bav.admin.ch > Themen A­Z > Alphabetische Themenliste > ZEB - Zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur > Finanzierung

4394

BBl 2016

Abbildung 6 Entwicklung der LV-Mittel (in Mio. Fr.) und des Bahnbau-Teuerungsindexes

Für die LV 17­20 mit der SBB wurde ein finanzieller Rahmen von rund 6,9 Milliarden Franken als finanzielle Planungsgrundlage des Bundes vorgesehen. In ihrer Richtofferte vom Oktober 2014 schätzte die SBB den LV-Mittelbedarf auf 8,7 Milliarden Franken. Im Ergebnis der Verhandlungen und unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines externen Gutachtens einigten sich die SBB und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) auf eine Reduktion des finanziellen Rahmens auf 7632 Millionen Franken sowie auf die Bildung einer Reserve für einen allfälligen Mehrbedarf für die Fahrbahn. Dabei berücksichtigt sind die Auswirkungen der neuen Finanzierungsregeln nach FABI (siehe Ziff. 1.2) und die zusätzliche Bestellung von LV-Erweiterungen gemäss dem 1. Nachtrag zur LV 13­16. Deren finanzielle Auswirkungen konnten in der Richtofferte vom Oktober 2014 noch nicht abgeschätzt werden. Nach aktuellem Stand werden im Umfang von insgesamt rund 271 Millionen Franken für die LV-Periode 2017­2020 folgende zusätzliche Projekte und Bestellungen berücksichtigt: ­

27

Zur Fertigstellung der mit dem 1. Nachtrag zur LV 13­16 bestellten Erweiterungsinvestitionen (Bahnhof Givisiez, Bahnhof Altdorf, Personenunterführung Weinfelden) sowie für den Substanzerhalt der Anschlussweichen (gemäss totalrevidiertem Gütertransportgesetz vom 25. September 201527, SR 742.41; BBl 2015 7279

4395

BBl 2016

GüTG) wurde ein zusätzlicher Bedarf von rund 125 Millionen Franken eingeplant.

­

Seit 2007 wurde die Beschaffung der Fahrzeuge der Infrastruktur kommerziell, d.h. über verzinsliche Darlehen, finanziert. Die Zinsen der Fremdfinanzierung und die Amortisation wurden als abgeltungsberechtigte Kosten anerkannt. Mit der neuen Regelung nach FABI werden Fahrzeuge, die für den Betrieb und Substanzerhalt der Infrastruktur notwendig sind, über die Leistungsvereinbarungen finanziert. Darüber hinaus können gemischt genutzte Fahrzeuge auch weiterhin fremdfinanziert werden, wenn dies vorgängig mit dem BAV vereinbart wird. Die SBB und das BAV einigten sich darauf, dass die Beschaffung aller Fahrzeuge der Infrastruktur in den Jahren 2017­2020 vollständig über den Zahlungsrahmen für die LV 17­20 finanziert wird. Dies ergibt einen Mehrbedarf von rund 100 Millionen Franken für die vier Jahre.

­

Neu werden Investitionen von mehr als 10 Millionen Franken für den Personenfluss in Bahnhöfen gemäss Anhang der KPFV dem Ausbau zugeordnet; sie sind daher nicht mehr über die LV zu finanzieren. Dies führt zu einer Entlastung der Richtofferte der SBB um rund 37 Millionen Franken.

­

Sämtliche Investitionen in Anlagen für die Stromversorgung (ohne Kraftwerke und Übertragungsleitungen) sollen neu dem Substanzerhalt zugeordnet werden. Dies ergibt einen Mehrbedarf von rund 26 Millionen Franken für die LV 17­20.

­

Darüber hinaus ist ein zusätzlicher Bedarf beispielsweise für die Systemführerschaften der SBB und die Kompensation von geringeren Trassenerträgen zu berücksichtigen.

Die Aufteilung von insgesamt rund 7632 Millionen Franken oder rund 1900 Millionen Franken pro Jahr zwischen Betriebsabgeltungen und Investitionsbeiträgen sowie die Aufteilung auf die einzelnen Jahre sind noch provisorisch.

Bei der Bedarfsschätzung gibt es Unsicherheiten. Zum Beispiel kann nicht abgeschätzt werden, wie hoch der Mittelbedarf für den Neubau von Anschlussweichen (gemäss dem totalrevidierten GüTG) sein wird. Weiter können Naturschäden an der Infrastruktur zu hohen ungeplanten Wiederinstandsetzungskosten führen. Auch die Umsetzung geplanter Massnahmen, zum Beispiel in der Anlagengattung Fahrbahn oder des Zugangs zur Bahn, ist mit Unsicherheiten behaftet. Vor diesem Hintergrund vereinbarten das UVEK und die SBB, dass im Zahlungsrahmen für die LV 17­20 eine Reserve für alle ISB einzuplanen ist (siehe Ziff. 1.6.1). Die Freigabe von zusätzlichen Mitteln erfolgt mit einem Nachtrag zur LV. Basis für den Entscheid zur Freigabe sind die Beurteilung des Anlagenzustands im Netzzustandsbericht und der aktualisierte mittelfristige Investitionsplan. Für einen allfälligen Mehrbedarf für den Substanzerhalt der Fahrbahn vereinbarten das BAV und die SBB, dass Mittel von insgesamt maximal 200 Millionen Franken aus der Reserve ausbezahlt werden können. Entsprechende Kriterien zur Freigabe werden in der LV zwischen BAV und SBB festgelegt.

4396

BBl 2016

1.6.3

LV-Mittelbedarf der Privatbahnen

Auf Basis der LV 13­16 und unter Berücksichtigung einer jährlichen Kostensteigerung von 1,5 Prozent gegenüber dem Jahr 2016, der höheren Trassenpreiseinnahmen aufgrund der Totalrevision des Trassenpreissystems im Jahr 2017 sowie des Mehrbedarfs aufgrund der Inbetriebnahme neuer Infrastruktur wurde für die LV 17­20 mit den Privatbahnen ein finanzieller Rahmen von rund 4,9 Milliarden Franken als Planungsgrundlage des Bundes vorgesehen (inkl. Optionsmassnahmen für kleinere und mittelgrosse ISB).

Das BAV hat ebenfalls im Frühjahr 2014 die Privatbahnen (PB) aufgefordert, für die LV-Periode 2017­2020 Offertentwürfe per Oktober 2014 einzureichen. Dabei hat das BAV die gleiche finanzielle Vorgabe wie für die SBB gemacht, nämlich dass die LV-Ausgaben gegenüber der LV 13­16 pro Jahr um maximal 1,5 Prozent steigen dürfen. Die bisher im Rahmen der LV mit den PB ausgezahlten resp. geplanten Beträge auf Basis der Staatsrechnungen und des Voranschlags 2016 sind in der Tabelle 12 dargestellt.

Tabelle 12 LV-Mittel für die Privatbahnen, inkl. Kantonsanteile, für die Jahre 2011­2016 (in Mio. Fr.)

LV 11­12

Betriebsabgeltungen Investitionsbeiträge

2011

Anpassung an die Legislaturperioden gemäss FHV28

Total LV 13­16

Betriebsabgeltungen Investitionsbeiträge Total

2013

2014

2012

Total

255

266

521

639

639

1278

894

905

1799

2015

2016

Total

244 776

249 775

241 811

243 934

977 3296

1020

1024

1052

1177

4273

In den LV 17­20 mit folgenden Privatbahnen sind LV-Mittel von mehr als 200 Millionen Franken vorgesehen: BLSN In der nächsten LV-Periode liegen die Schwerpunkte in den Bereichen Substanzerhalt, BehiG-Finanzierung und Fernsteuerkonzept. Darin enthalten sind u.a. grössere 28

Grund dafür ist eine am 5. Dezember 2008 vom Bundesrat beschlossene Änderung der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 (FHV, SR 611.01). Diese soll gewährleisten, dass mehrjährige und periodisch wiederkehrende Finanzbeschlüsse von erheblicher Tragweite, den eidgenössischen Räten jeweils zu Beginn einer neuen Legislatur vorgelegt werden.

4397

BBl 2016

Projekte wie die Fertigstellung der Doppelspur Frischingweg­Kehrsatz Nord, die Fahrbahnerneuerung im Lötschberg-Scheiteltunnel und der Tunnelfunk im Lötschberg-Basistunnel (LBT). Ebenfalls im Rahmen der LV zu finanzieren sind mangels einer Alternative die namhaften Mehrkosten des Rosshäuserntunnels. Trotz der gegenüber 2013­2016 leicht erhöhten LV-Summe muss je nach Verlauf des vorgesehenen Investitionsplanes die umfassende Sanierung des Abschnitts Biberist­ Gerlafingen, heute teilweise noch mit Handweichen, auf die nächste Periode verschoben werden. Die Bauprogramme für die Fahrbahn und die BehiG-Massnahmen sind auf die Lebensdauern der Anlagen bzw. den Termin 2023 abgestimmt und enthalten kein oder nur ein geringes Kürzungspotenzial. Im Investitionsplan der BLSN bisher nicht vorgesehen ist die Sanierung des Weissensteintunnels. Alternativen zur Sanierung des Weissensteintunnels mit einem besseren Kosten-NutzenVerhältnis werden durch die BLSN geprüft. Sollte das BAV gestützt auf die Ergebnisse dieser Prüfung den Entscheid für den Weiterbestand dieses Tunnels fassen, wäre zu prüfen, ob Mittel aus der Reserve gesprochen werden können oder mit der Sanierung auf die LV 21­24 gewartet werden muss.

RhB Auf dem Netz der RhB müssen in den nächsten Jahren viele Kunstbauten (Brücken, Tunnel, Galerien) erneuert werden. Mit dem Bau des neuen Albulatunnels wird ein «Jahrhundert-Bauwerk» umgesetzt, dessen Realisierung schwergewichtig in den Jahren 2017­2020 erfolgt. Weitere Schwerpunkte sind die Umsetzung des BehiG, welches Anpassungen in zahlreichen Bahnhöfe erfordert. Insgesamt resultiert im Vergleich zur Periode 2013­2016 ein spürbar höherer Mittelbedarf.

MGI Mit der Sanierung des Furkatunnels steht bei der MGI ein Grossprojekt an. Da nur wenige Bahnhöfe den Anforderungen des BehiG genügen, sind auch hier in den nächsten Jahren grosse Anstrengungen nötig. Unter Ausklammerung des Grossprojekts «Furkatunnel» kann der Mittelbedarf dank Priorisierungen bei der Investitionsplanung im Vergleich zur Vorperiode praktisch konstant gehalten werden.

SOB Wie ihrem Netzzustandsbericht zu entnehmen ist, steht bei der SOB-Infrastruktur die intensive Weiterführung der Erneuerung der Fahrbahn und der vielen rund 100 Jahre alten Kunstbauten an. Um den angestrebten Zustand bis 2020 zu erreichen, ergibt dies gegenüber der
LV 13­16 einen etwas höheren Mittelbedarf.

ZB Schwerpunkte der ZB in der LV 17­20 bilden die Sanierung der Tunnel am Brienzersee sowie am Lopper. Daneben stehen Erneuerungen von weiteren Kunstbauten wie Brücken, Stützbauwerken und Schutzbauten gegen Naturgefahren und die Anpassung weiterer Bahnhöfe an die Erfordernisse des BehiG an.

4398

BBl 2016

TPFI In den vergangenen zwanzig Jahren flossen deutlich zu wenig Mittel in den Substanzerhalt. Insbesondere die Bahnhofsanlagen sind veraltet. Sie befinden sich in einem schlechten Zustand und genügen den heutigen Standards bezüglich Komfort und Sicherheit schon lange nicht mehr. Die TPFI plant, die Bahnhöfe nun rasch zu erneuern, dies auch mit Blick auf die weiterhin stark steigende Nachfrage im Kanton Freiburg. Die Investitionen steigen ­ auch weil die Erneuerungsarbeiten infolge der Umspurung der Strecke Bulle­Broc auf eine kurze Zeitperiode konzentriert werden müssen ­ in den Jahren 2017­2020 kräftig an und können ab 2024 (nach Umsetzung BehiG) wieder reduziert werden.

1.6.4

LV-Reserve

In der Diskussion der Mittelfristplanungen aller ISB hat sich gezeigt, dass verschiedentlich Reserven eingestellt wurden, um unvorhersehbare Entwicklungen abzudecken. Neben Naturereignissen, die zu teuren Wiederinstandsetzungen führen können, sind auch Verkehrsentwicklungen denkbar, die im Zeithorizont von fünf Jahren, vom Abschluss der LV 17­20 bis Ende 2020, eine Investition erfordern. Zu denken ist etwa an den Bau neuer Fabriken oder Verteilzentren mit Anschlussgleisen, bei denen die ISB künftig die Anschlussweiche aus LV-Mitteln bereitstellen müssen. Diese unvorhersehbaren Ausgaben sind für die einzelne ISB noch weniger planbar als für das gesamte Land. Deshalb sollen die Reserven ausschliesslich vom BAV verwaltet und bei Bedarf den einzelnen Unternehmen zugeteilt werden. Spezifische Überlegungen zur Verwendung der Reservemittel bei der SBB finden sich unter Ziffer 1.6.2.

Ebenfalls der Reserve zu entnehmen sind allfällige Investitionsbeiträge (à fonds perdu) für die Erneuerung von Seilbahnanlagen. Seilbahnen sind gemäss Seilbahngesetz vom 23. Juni 200629 für die Infrastrukturfinanzierung den Eisenbahnen gleichgestellt. Da aber Seilbahnen keine Spartentrennung in Infrastruktur und Verkehr kennen und sich auch die Anlagen selbst nicht aufteilen lassen, wurde in der KPFV bestimmt, dass 50 Prozent der Gesamtinvestition in eine Seilbahnanlage als Infrastruktur gelten und aus dem BIF finanziert werden können. Der langfristige Erneuerungsbedarf bei den Seilbahnen mit Erschliessungsfunktion wird auf 10­20 Millionen Franken pro Jahr geschätzt. Die konkreten Projekte sind aber heute noch nicht bekannt. Zudem macht es Sinn, mit den Erneuerungsarbeiten jeweils so lange zuzuwarten, wie dies die Sicherheit erlaubt.

29

SR 743.01

4399

BBl 2016

1.6.5

LV-Optionen

SBB, BLSN, RhB und MGI haben Investitionsvolumen für die Periode 2017­20, die gross genug sind, um allfälligen Verschiebungen innerhalb ihrer Investitionspläne aufzunehmen. Hingegen wird für die kleineren und mittelgrossen ISB das neue Instrument der LV-Optionen eingeführt. Dabei handelt es sich mehrheitlich um relativ grosse Projekte für diese ISB, deren Umsetzung noch nicht gesichert (Plangenehmigung ausstehend) oder mit komplexen Verfahren verbunden ist (z.B. im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vorgaben des Denkmalschutzes). Sobald ein Options-Projekt umsetzungsreif ist, wird das BAV zusammen mit der ISB die Priorität und die Möglichkeit untersuchen, das Projekt durch interne Verschiebung zu realisieren. Bei Bedarf wird das BAV prüfen, ob dem Umsetzungsplan entsprechende Mittel verfügbar sind. Gegebenenfalls vereinbaren das BAV und die ISB mit einem Nachtrag zur Leistungsvereinbarung (Aufstockung der Investitionsmittel) die Realisierung. Optionsprojekte, die bis Ende 2020 nicht in Bau gehen können, werden in die LV 21­24 aufgenommen, es sei denn, das Projekt habe sich als nicht realisierbar oder als nicht erforderlich erwiesen.

Mit diesen Optionen möchte das BAV erreichen, dass nicht Gelder durch Projektverzögerungen blockiert werden; andererseits möchte das BAV diese Projekte auch nicht aus den Investitionsplänen streichen und einen Planungsstopp bewirken.

Die Optionsmassnahmen der betroffenen ISB werden in den LV aufgelistet. Die Tabelle 13 enthält eine Übersicht über die für die einzelnen ISB vorgesehenen Mittel.

Tabelle 13 Zuteilung der Mittel für LV-Optionen im Rahmen der LV 17­20 (in Mio. Fr.)

ISB

AB ASm BDWM BLSN BLT BOB CJ DICH/DB ETB FART FB FLP FW HBS KWO-MIB LEB MBC MGI 4400

2017­2020

78,0 20,0 25,0 0,0 11,5 42,0 6,0 12,0 3,0 4,0 25,0 2,5 9,8 0,0 0,0 113,0 11,0 0,0

BBl 2016

ISB

2017­2020

MOB/MVR NStCM OeBB RBS RhB SBB SOB ST STB SZU Thurbo TMR TPC TPFI TRAVYS TRN WAB WB WSB ZB

36,0 5,0 1,4 40,0 0,0 0,0 85,0 0,0 30,0 35,0 10,0 5,0 120,0 40,0 20,0 3,0 4,0 7,5 25,0 30,0

Total

859,7

Nicht im ZR

­659,7

Im ZR

200,0

1.7

Finanzierung über den Bahninfrastrukturfonds

1.7.1

Bahninfrastrukturfonds ist unselbstständiger Fonds mit eigener Rechnung

Der Betrieb, der Substanzerhalt und der Ausbau der Bahninfrastruktur werden nach Artikel 87a Absatz 2 der Bundesverfassung30 (BV) ab dem 1. Januar 2016 ausschliesslich über den Bahninfrastrukturfonds (BIF) finanziert. Hierzu werden dem Fonds zweckgebundene Einnahmen und Einlagen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt zugewiesen.

Der BIF hat vorrangig den Bedarf für Betrieb und Substanzerhalt sicherzustellen.

Für diese Entnahmen aus dem Fonds bewilligt die Bundesversammlung alle vier Jahre einen Zahlungsrahmen. In darauf abgestimmten vierjährigen Leistungsvereinbarungen werden die zu erreichenden Ziele und die dafür vom Bund den ISB gewährten Mittel verbindlich festgelegt.

30

SR 101

4401

BBl 2016

Der BIF übernimmt per Ende 2015 die Schulden (Bevorschussung) des FinöVFonds und hat diese ab 2019 zurückzuzahlen. Da er sich nicht mehr verschulden darf, bildet er eine angemessene Reserve, um Schwankungen bei den Einlagen auffangen zu können31.

Die Funktionsweise und die Verfahren des Fonds sind im BIFG festgelegt.

Der BIF hat die Form eines rechtlich unselbstständigen Fonds mit eigener Rechnung. Er besteht aus einer Erfolgsrechnung, einer Investitionsrechnung und einer Bilanz.

Abbildung 7 FABI: Bahninfrastrukturfonds (BIF) Zweckgebunden Einlagen - 2% direkte Bundessteuer - 500 Mio. Fr. Kantonsbeitrag - Mehrwertsteuer-Promille - max. 2/3 LSVA Befristet: - Mehrwertsteuer-Promille - 9% Mineralölsteuermittel (max. 310 Mio.)

Einlagen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt - 2,3 Mrd. Fr. (Preisstand 2014)

BIF

Entnahmen - Betrieb - Substanzerhalt - Ausbau - Forschungsaufträge - Rückzahlung Bevorschussung - Zinsen

Reserven

1.7.2

Bundesrat entscheidet periodisch über Mitteleinspeisungen in den BIF

Der Bundesrat legt die Höhe der vorgesehenen Finanzmittel fest, die dem BIF zugewiesen werden. Zudem bringt er der Bundesversammlung die Finanzplanung des BIF zusammen mit dem Voranschlag zur Kenntnis.

31

Der Bundesrat schlägt in der Vernehmlassungsvorlage zum Stabilisierungsprogramm 2017­2019 eine Änderung des BIFG vor, mit welcher der BIF erst ab 2020 eine Schwankungsreserve bilden müsste. Damit soll das Risiko von Verzögerungen bei baureifen Ausbauvorhaben minimiert werden.

4402

BBl 2016

1.7.3

Bundesversammlung entscheidet im Rahmen des Budgets über die Mittel

Die Bundesversammlung legt gleichzeitig mit dem jährlichen Voranschlag in einem einfachen Bundesbeschluss die Mittel fest, die dem BIF für den Betrieb und den Substanzerhalt, den Ausbau sowie die Forschungsaufträge entnommen werden. Sie genehmigt schliesslich die Rechnung des BIF.

Tabelle 14 Voranschlag (VA) 2016 ­ Legislaturfinanzplan (LFP) 2017­2019 ­ Planrechnung (PR) 2020 (in Mio. Fr.)

VA 2016

LFP 2017

LFP 2018

LFP 2019

PR 2020

Fondseinlagen Zweckgebundene Einnahmen ­ LSVA ­ MWST-Promille ­ Mineralölsteuermittel ­ Direkte Bundessteuer ­ Kantonsbeitrag Einlagen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt Rückzahlbare Darlehen

4554 2212 890 317 299 206 500 2341

4636 2229 883 327 302 217 500 2403

5110 2607 902 600 334 229 541 2481

5299 2722 893 694 334 244 558 2563

5423 2771 889 720 329 256 576 2652

1

4

22

13

0

Entnahmen ­ Betrieb32 ­ Substanzerhalt31 ­ Ausbau ­ Forschungsaufträge ­ Zinsen Rückzahlung Bevorschussung

4553 528 2392 1511 2 120 0

4632 655 2546 1316 2 113 0

4813 637 2713 1351 3 109 0

5262 641 2622 1217 3 96 684

5572 654 2764 1377 2 80 694

Ergebnis

1

4

297

36

­150

BIF-Reserve

1

5

302

338

188

Der Voranschlag 2016 weist ein erwartungstreues Budget aus. Ebenso wird 2017 ein ausgeglichener Finanzplan vorgelegt. Nicht zuletzt dank einem zusätzlichen, befristeten MWST-Promille wird der BIF aus heutiger Sicht im Jahr 2018 eine BIFReserve in der Höhe von 302 Millionen Franken bilden. Ab 2019 kann der BIF mit der ordentlichen Rückzahlung der Bevorschussung (8,807 Mrd. Fr., Stand per 1.1.2016) beginnen. Gut 60 Prozent der Entnahmen aus dem Fonds entfallen auf den Betrieb und den Substanzerhalt der Bahninfrastruktur.

32

Im Legislaturfinanzplan war eine von der vorliegenden Botschaft abweichende Aufteilung der Mittel auf Betrieb und Substanzerhalt vorgesehen.

4403

BBl 2016

2

Erläuterungen zum Bundesbeschluss

Art. 1 Mit diesem Beschluss wird ein Zahlungsrahmen bereitgestellt, der dazu dient, die mit der LV 17­20 bei den schweizerischen ISB bestellten Leistungen abzugelten.

Die Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Jahre der LV-Periode und die dafür bestimmten Voranschlagskredite im BIF werden im Rahmen der jährlichen Budgetberatungen vom Parlament beschlossen. Die Mittel werden vollständig aus dem BIF finanziert.

3

Auswirkungen

3.1

Auswirkungen auf den Bund

Die Ausgaben für den Betrieb und den Substanzerhalt der Bahninfrastruktur werden neu vollumfänglich aus dem BIF finanziert. Die entsprechenden Mittel von insgesamt 13 232 Millionen Franken für die Jahre 2017­2020 sind in der Finanzplanung des BIF eingestellt. Durch diese mit FABI eingeführte Finanzierungsform können negative Auswirkungen eines steigenden Betriebs und Substanzerhalts auf den Bundeshaushalt vermieden werden.

Die Folgekosten der im Zahlungsrahmen enthaltenen Erweiterungsinvestitionen (Tabelle 9) sind auf rund 20 Millionen Franken pro Jahr geschätzt.

Die Vorlage bringt keinen personellen Mehraufwand mit sich.

3.2

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die Vorlage hat keine direkten finanziellen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden, da der Kantonsbeitrag an den BIF keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der Höhe des Zahlungsrahmens hat. Mit FABI ist der Bund neu auch bei den Privatbahnen alleine zuständig für die Bahninfrastrukturfinanzierung. Die Kantone leisten einen pauschalen Beitrag an den BIF. Die Finanzierung ist damit künftig für alle ISB identisch. Der Schlüssel zur Berechnung der einzelnen kantonalen Beteiligungen an der Einlage nach Artikel 57 EBG (Kantonsbeitrag) ist in Artikel 23 KPFV geregelt. Eine allfällige Indexierung des Kantonsbeitrags ist nicht Gegenstand dieser Vorlage.

Die Vorlage ermöglicht die Finanzierung der vom Bund bestellten und aus dem BIF finanzierten Strecken für die Jahre 2017­2020. Sie schafft damit die Voraussetzung, dass die Erschliessungsfunktion des Eisenbahnnetzes landesweit gesichert werden kann. Eine gute Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr ist eine wichtige Standortvoraussetzung gerade in den Berggebieten und ländlichen Räumen. In den Berggebieten und ländlichen Räumen steht der Substanzerhalt bei den Privatbahnen vor allem bei den Kunstbauten und Haltestellen im Vordergrund. Dies betrifft haupt4404

BBl 2016

sächlich die zahlreichen Viadukte und Tunnel, aber auch die Umsetzung der BehiGMassnahmen an den Haltestellen. Zu erwähnen sind insbesondere die Erneuerungen des Albula- und des Furkatunnels.

Ebenso ist eine qualitativ hochstehende Bahninfrastruktur für die Schweizer Städte und Agglomerationsgemeinden ein entscheidender Standortvorteil und trägt zur hohen Lebensqualität bei. Für die Städte und Agglomerationen sind die Gewährleistung der Leistungsfähigkeit und die Anpassung der Bahninfrastruktur an die Anforderungen des S-Bahnverkehrs von besonderer Bedeutung (z.B. Anpassung der Perronlängen).

3.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Mit einer Bahninfrastruktur, die dem Stand der Technik entspricht und den Erfordernissen des Verkehrs angepasst ist, kann das heutige, qualitativ gute Angebot auf der Schiene erhalten und weiterentwickelt werden. Ein dichtes und zuverlässiges Verkehrsnetz, das einen effizienten Transport von Personen und Gütern erlaubt, stellt für unsere Wirtschaft einen nicht zu unterschätzenden Standortvorteil dar.

Müsste auch nur ein Teil der Beförderungsleistung der Schiene auf der Strasse erbracht werden, wäre mit höheren volkswirtschaftlichen Kosten zu rechnen.

3.4

Regionalpolitische Auswirkungen

Die Finanzierung der Bahninfrastruktur unterstützt die regionalpolitischen Ziele des Bundes. Ein wesentlicher Teil des Schienennetzes erschliesst periphere Regionen.

Wenn der Zahlungsrahmen reduziert würde und daher der Substanzerhalt der Bahninfrastruktur nicht mehr im erforderlichen Ausmass gewährleistet werden könnte oder sogar auf einzelne Strecken verzichtet werden müsste, wären negative regionalpolitische und volkswirtschaftliche Auswirkungen möglich.

3.5

Andere Auswirkungen

Die LV 17­20 mit dem zugehörigen Zahlungsrahmen schaffen die Voraussetzungen für die Bereitstellung von effizienten Angeboten im Personen- und im Güterverkehr.

Sie stellen die Erhaltung des Wertes und der Leistungsfähigkeit der Schieneninfrastruktur sicher. Die Finanzierung der Bahninfrastruktur bildet die Basis für die Grundversorgung im Verkehr auf der Schiene. Sie ist unabdingbar für die Erfüllung des Verlagerungsauftrags im alpenquerenden Güterverkehr.

Die volkswirtschaftliche Entwicklung der Schweiz lässt sich zu einem wesentlichen Teil auf das Vorhandensein einer hochwertigen Verkehrsinfrastruktur zurückführen.

Die Leistungsvereinbarungen mit der SBB und den Privatbahnen stellen sicher, dass die hohe Qualität der Bahninfrastruktur in der Schweiz auch zukünftig gewährleistet ist.

4405

BBl 2016

4

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates

4.1

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 27. Januar 201633 zur Legislaturplanung 2015­ 2019 und im zugehörigen Entwurf des Bundesbeschlusses über die Legislaturplanung 2015­2019 angekündigt.

4.2

Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates

In der Botschaft vom 27. Januar 201634 zur Legislaturplanung 2015­2019 wird darauf hingewiesen, dass die Vorlage eine Schnittstelle zur Neuen Wachstumspolitik 2016­2019 hat. Im Besonderen geht es darum, einen effizienten und ressourcenschonenden Betrieb und Substanzerhalt der Bahninfrastruktur sicherzustellen, sodass die Bahn für die Schweizer Wirtschaft weiterhin ein wichtiger, leistungsfähiger und zuverlässiger Pfeiler zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit und zur Verbesserung der Arbeitsproduktivität bleibt.

5

Rechtliche Aspekte

5.1

Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Der Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für die Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Eisenbahninfrastruktur in den Jahren 2017­2020 stützt sich auf Artikel 5 Absatz 1 BIFG. Danach beschliesst die Bundesversammlung für die Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Bahninfrastruktur jeweils einen vierjährigen Zahlungsrahmen.

Der Finanzierungsbeschluss über den Zahlungsrahmen hat seine materiell-rechtliche Basis in Artikel 49 EBG. Danach trägt der Bund die Hauptlast der Finanzierung der Infrastruktur.

5.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Schweiz hat im Zusammenhang mit dem Eisenbahnwesen verschiedene Staatsverträge und bilaterale Abkommen mit der EU geschlossen. Es bestehen keine Konflikte mit diesen Vertragswerken.

33 34

BBl 2016 1105, hier 1170 und 1235 BBl 2016 1210

4406

BBl 2016

Das im EBG vorgesehene System der Mittelgewährung an ISB durch mehrjährige Leistungsvereinbarungen steht im Einklang mit den Vorgaben des europäischen Rechts.

5.3

Erlassform

Der Zahlungsrahmen für die Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Bahninfrastruktur in den Jahren 2017­2020 wird in der Form des einfachen Bundesbeschlusses bewilligt (Art. 25 Abs. 1 und 2 sowie 29 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200235).

5.4

Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte Subventionsbestimmungen sowie Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen.

Mit dieser Botschaft wird dem Parlament ein Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für die Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Eisenbahninfrastruktur in den Jahren 2017­2020 unterbreitet. Der Bundesrat schlägt vor, diesen Bundesbeschluss der Ausgabenbremse zu unterstellen.

5.5

Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Der Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für die Finanzierung des Betriebs und des Substanzerhalts der Bahninfrastruktur in den Jahren 2017­2020 steht im Einklang mit dem Subventionsgesetz.

5.5.1

Bedeutung der Subvention für die Erreichung der angestrebten Ziele

Wie in Ziffer 3.3 dargestellt, ist eine leistungsfähige Schieneninfrastruktur ein wichtiger Standortvorteil der Schweiz. Sie schafft die Voraussetzungen für eine möglichst effiziente und umweltfreundliche Bewältigung des wachsenden Personenund Güterverkehrs. Weil die derzeitigen Rahmenbedingungen keine kostendeckenden Preise für die Benützung der Bahninfrastruktur erlauben, können die verkehrspolitischen Ziele der Schweiz, insbesondere das in der Bundesverfassung verankerte Verlagerungsziel für den alpenquerenden Güterverkehr, nur bei einer Subventionierung der ISB erreicht werden.

35

SR 171.10

4407

BBl 2016

5.5.2

Materielle und finanzielle Steuerung

Die Steuerung basiert auf einem geschlossenen Controlling-Regelkreis mit quantifizierten Zielvorgaben und einer regelmässigen Kontrolle der Zielerreichung. Der Prozess der finanziellen Steuerung des Bundes ist in Ziffer 1.3 ausführlich dargestellt. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in der KPFV.

5.5.3

Verfahren der Beitragsgewährung

Die Subventionen werden auf der Basis von Leistungsvereinbarungen für die Jahre 2017­2020 gewährt. In diesen Vereinbarungen werden die den ISB vom Bund zugesicherten Beiträge festgelegt.

4408

BBl 2016

Abkürzungsverzeichnis 1. Infrastrukturbetreiberinnen Abkürzung

Infrastrukturbetreiberin

AB ASm BDWM BLSN BLT BOB CJ DICH

Appenzeller Bahnen AG Aare Seeland mobil AG BDWM Transport AG BLS Netz AG BLT Baselland Transport AG Berner Oberland-Bahnen AG Compagnie des Chemins de fer du Jura (CJ) SA Deutsche Eisenbahn-Infrastruktur in der Schweiz, betrieben durch die Deutsche Bahn Emmentalbahn GmbH Società per le Ferrovie Autolinee Regionali Ticinesi (FART) SA Forchbahn AG Ferrovie Luganesi SA Frauenfeld-Wil-Bahn AG Hafenbahn Schweiz AG Kraftwerke Oberhasli AG ­ Meiringen-Innertkirchen-Bahn Compagnie du chemin de fer Lausanne-Echallens-Bercher SA Transports de la région Morges-Bière-Cossonay SA Matterhorn Gotthard Infrastruktur AG Compagnie du Chemin de fer Montreux Oberland bernois SA Transports Montreux-Vevey-Riviera SA Compagnie du chemin de fer Nyon-St-Cergue-Morez SA Oensingen-Balsthal-Bahn AG Regionalverkehr Bern-Solothurn AG Rhätische Bahn (RhB) AG Schweizerische Bundesbahnen AG Schweizerische Südostbahn AG Sursee-Triengen Bahn AG Sensetalbahn AG Sihltal Zürich Uetliberg Bahn AG Thurbo AG TMR Transports de Martigny et Régions SA Transports Publics du Chablais SA Transports publics fribourgeois Infrastructure (TPF INFRA) SA

ETB FART FB FLP FW HBS KWO-MIB LEB MBC MGI MOB MVR NStCM OeBB RBS RhB SBB SOB ST STB SZU Thurbo TMR TPC TPFI

4409

BBl 2016

Abkürzung

Infrastrukturbetreiberin

TRAVYS TRN WAB WB WSB ZB

Transports Vallée-de-Joux-Yverdon-les-Bains-Sainte-Croix SA TransN S.A.

Wengernalpbahn AG Waldenburgerbahn AG Wynental- und Suhrentalbahn AG zb Zentralbahn AG

2. Begriffe Abkürzung

Begriff

BAV BehiG BIF BIFG BöB EBV ETCS EVU FABI FinöV FP GeoIG GeoIV GK GSM-R GüTG ISB IVöB

Bundesamt für Verkehr Behindertengleichstellungsgesetz Bahninfrastrukturfonds Bahninfrastrukturfondsgesetz Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen Eisenbahnverordnung European Train Control System Eisenbahnverkehrsunternehmen Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur Fonds für die Eisenbahngrossprojekte (FinöV-Fonds) Finanzplan Geoinformationsgesetz Geoinformationsverordnung Grössenklassen Global System for Mobile Communications ­ Rail(way) Gütertransportgesetz Infrastrukturbetreiberin Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen Verordnung über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur Kombinierter Verkehr Legislaturfinanzplan Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe Leistungsvereinbarung Eisenbahn-Netzzugangsverordnung Obligationenrecht Privatbahnen

KPFV KV LFP LSVA LV NZV OR PB 4410

BBl 2016

Abkürzung

Begriff

PR RKV RTE SBBG SMS SuG UV VA VAböV

Planrechnung Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen Regelwerk Technik Eisenbahn Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen Sicherheitsmanagementsystem Subventionsgesetz Umsetzungsvereinbarung Voranschlag Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen Verband öffentlicher Verkehr.

Zugbeeinflussung Meterspur Zahlungsrahmen

VböV VöB VöV ZBMS ZR

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Glossar Ausbau

Kerninhalt des Ausbaus sind Angebotsverbesserungen in Form dichterer Fahrpläne (mehr Zugskilometer) und kürzerer Fahrzeiten (Erhöhung der Geschwindigkeit, Streckenbegradigungen).

Grundsätzlich zum Ausbau gezählt wird auch die Modernisierung der grossen Knotenbahnhöfe (Publikumsanlagen) an die Erfordernisse des Personenverkehrs, auch ohne gleichzeitige Erhöhung der Zugsanzahl, wie zum Beispiel die Erweiterung der Personenunterführungen oder die Vergrösserung von Perronflächen. Voraussetzung ist eine Projektgrösse von mehr als 10 Millionen Franken.

Betriebsabgeltung

Die Betriebsabgeltung bemisst sich nach den geplanten ungedeckten Kosten aus dem Betrieb und dem Unterhalt der Bahninfrastruktur auf der Grundlage der Mittelfristplanungen der ISB.

Investitionsbeitrag

Der Investitionsbeitrag basiert auf der mittelfristigen Investitionsplanung der ISB, welche jährlich zu aktualisieren ist. Der Abschreibungsaufwand, der am Ende des jeweiligen Jahres dem BAV zu melden ist, wird durch A-Fonds-perdu-Beiträge ausgeglichen. Für darüber hinausgehende Investitionen erhalten die ISB zinslose, bedingt rückzahlbare Darlehen.

Substanzerhalt

Zum Substanzerhalt gehören, neben dem Unterhalt und der Erneuerung, auch die Modernisierung der Anlagen und deren Anpassung an die jeweils aktuellen Bedürfnisse, soweit dies nicht durch Angebotsausbauten verursacht wird.

Trassenpreis

Entgelt, das ein Zug bzw. ein EVU gemäss Artikel 9b EBG, den Artikeln 18­23 der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV; SR 742.122) und der NZV-BAV (SR 742.122.4) für die Benützung der Infrastruktur an die ISB bezahlt.

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert entspricht gemäss RTE 29900 dem finanziellen Aufwand für einen gleichwertigen Ersatz (für weitere Informationen siehe Anhang 3).

4412

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Anhang 1

Kennzahlen und Zielwerte LV 17­20 Die unterschiedliche Grösse der ISB macht es erforderlich, sie zunächst in Grössenklassen (GK) einzuteilen und für mittlere und kleinere ISB nur ein eingeschränktes Kennzahlenset bzw. Kennzahlen ohne festgelegte Zielwerte zu vereinbaren.

Für die Einteilung der Bahnen wurden vor allem Angaben zu Zugskilometern (Trkm) und Hauptgleiskilometer (HG-km) berücksichtigt. Es wird unterschieden zwischen den SBB sowie den beiden folgenden Grössenklassen der anderen ISB: GK1 (ISB mit mehr als 100 HG-km und mehr als 1 Mio. Trkm): BLSN, MGI, MOB (mit MVR), RhB, SOB, ZB.

GK2 (mittlere und kleine ISB): AB, ASm, BDWM, BOB, BLT, CJ, DICH, ETB, FART, FB, FLP, FW, HBL, HBS, RBS, KWO, LEB, MBC, MVR, NstCM, ST, STB, SZU, THURBO, TMR, TPC, TPFI, TRAVYS, TRN, WAB, WB, WSB.

Kennzahlen

Masseinheit

Ziel: Gewährleistung der Sicherheit Zusammenstösse Anzahl/1 Mio. Trkm

Entgleisungen

Anzahl/1 Mio. Trkm

Personenunfälle im Zugang zur Bahn

Anzahl

Plan bzw. Zielwerte 2017

2018

2019

2020

SBB ISB GK1 ISB GK2

x

x

x

x

SBB ISB GK1 ISB GK2

x

x

x

x

SBB ISB GK1 ISB GK2

­ ­

­ ­

­ ­

­ ­

x x

x x

x x

x x

x

x

x

x

­ ­

­ ­

­ ­

­ ­

Ziel: Gewährleistung der Leistungsfähigkeit des Netzes Verfügbarkeit Netz Gestrichene Trkm / Trkm in % SBB ISB GK1 ISB GK2 Störungen Anzahl/1 Mio. Trkm SBB ISB GK1 ISB GK2 Schienenfehler Anzahl/100 HG-km SBB ISB GK1 ISB GK2

4413

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Kennzahlen

Gleisgeometrie

Masseinheit

Anzahl/100 HG-km

Schienenbrüche

Anzahl/100 HG-km

Schienendeformationen

Anzahl/100 HG-km

barrierefreier Zugang zur Bahn

%

weitgehend barrierefreier Zugang zur Bahn

%

Plan bzw. Zielwerte 2017

2018

2019

2020

­ ­

­ ­

­ ­

­ ­

SBB ISB GK1 ISB GK2

x

x

x

x

x

x

x

x

SBB ISB GK1 ISB GK2

x

x

x

x

x

x

x

x

alle ISB

x

x

x

x

alle ISB

x

x

x

x

­ ­

­ ­

­ ­

SBB ISB GK1 ISB GK2

Ziel: Optimale Netznutzung der vorhandenen Kapazitäten Trassenerlöse CHF SBB ISB GK1 ISB GK2 verkaufte Trkm Trkm SBB ISB GK1 ISB GK2 Netznutzungseffizienz Trkm/HG-km pro Tag SBB ISB GK1 ISB GK2 Ziel: Verbesserung der Interoperabilität keine Kennzahlen Ziel: Effizienter Umgang mit zur Verfügung stehenden Ressourcen Betriebsführung CHF/Trkm SBB ISB GK1 ­ ISB GK2 ­ Unterhalt CHF/1000 Btkm SBB ISB GK1 ISB GK2 Erneuerung CHF/1000 Btkm SBB ISB GK1 ISB GK2

4414

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Kennzahlen

Erneuerung Oberbau

Masseinheit

CHF/m

Subventionseffizienz

CHF/Trkm

Energie

kWh/Trkm

Plan bzw. Zielwerte

SBB ISB GK1 ISB GK2

2017

2018

2019

2020

x x

x x

x x

x x

x

x

x

x

SBB ISB GK1 ISB GK2 alle ISB

Legende: x kein Zielwert, Kennzahl wird jährlich berichtet ­ Kennzahl wird nicht erhoben

4415

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Anhang 2

Muster-Leistungsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Infrastrukturbetreiberin [XXX AG] für die Jahre 2017­2020

Präambel: Diese Leistungsvereinbarung legt die gemeinsam vom Bund und von der Infrastrukturbetreiberin [XXX AG] (nachstehend «Unternehmen») für die Jahre 2017­ 2020 erarbeiteten Ziele und Leistungen fest.

1

Die mehrjährigen Zielvorgaben und die zwischen dem Bundesamt für Verkehr (BAV) und dem Unternehmen klar getrennten Kompetenzen sollen effiziente unternehmerische Entscheide in einem verlässlichen Rahmen fördern.

2

Mit dieser Leistungsvereinbarung bestellt der Bund die Leistungen für den Betrieb und zur Erhaltung und Entwicklung der bestehenden Infrastruktur (Substanzerhalt).

Bestellungen von Leistungen in den Bereichen Personenverkehr und Güterverkehr erfolgen mit separaten Vereinbarungen. Die zur Finanzierung der bestellten Infrastrukturleistungen notwendigen Mittel des Bundes werden in einem Zahlungsrahmen für die Jahre 2017­2020 bereitgestellt.

3

Die Bestellung zur Erhaltung und Entwicklung der Infrastruktur ist auf die separat finanzierten Projekte mit eigener Umsetzungsvereinbarung abgestimmt, namentlich im Rahmen der Grossprojekte ZEB, HGV-Anschluss und STEP sowie im Rahmen der Agglomerationsprogramme mit Finanzierung durch den Infrastrukturfonds.

4

[Für Bahnen ohne Güterverkehr oder ohne Netzzugang durch Dritte, mindestens NStCM, LEB, WB, FB, FW, FART und FLP] Die Bestimmungen zum Güterverkehr und zum Netzzugang sind vorsorglicher Natur. Sie sind anwendbar, sobald und soweit sich Interessenten für solche Verkehre zeigen.

5

1. Abschnitt: Gegenstand, Rechtsgrundlagen und Rahmenbedingungen Art. 1

Gegenstand

Diese Leistungsvereinbarung legt im Sinne von Artikel 28 der Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (KPFV; SR 742.120) das Leistungsangebot und die dafür vorgesehenen Abgeltungen an die Sparte Infrastruktur des Unternehmens für die Jahre 2017­2020 verbindlich fest.

1

Das Leistungsangebot beruht auf der verbindlichen und rechtsgültig unterzeichneten Offerte des Unternehmens nach Artikel 27 KPFV vom [TT.MM.JJJJ].

2

4416

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Widersprechen sich einzelne Bestimmungen dieser Leistungsvereinbarung einschliesslich der Anhänge gemäss Artikel 25 und der Inhalt der Offerte gemäss Absatz 2, so gehen die Bestimmungen der Leistungsvereinbarung der Offerte vor.

3

Art. 2

Rechtsgrundlagen

Die wesentlichsten anwendbaren Rechtsgrundlagen sind: a.

das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) und subsidiär dazu das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 (PBG; SR 745.1) sowie das Obligationenrecht (OR; SR 220);

b.

das Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 2013 (BIFG; SR 742.140);

c.

die Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV; SR 742.120);

d.

die Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV; SR 742.122);

e.

die Verordnung des BAV vom 14. Mai 2012 über den Eisenbahn-Netzzugang (NZV-BAV; SR 742.122.4);

f.

das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG; SR 616.1);

g.

das Gütertransportgesetz vom 25. September 2015 (GüTG; SR 742.41, BBl 2015 7279);

h.

das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1);

i.

die Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB; SR 172.056.11);

j.

die interkantonale Vereinbarung vom 25. November 1994 / 15. März 2001 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB);

k.

die Verordnung des UVEK vom 18. Januar 2011 über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen (RKV; SR 742.221);

l.

das Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BehiG; SR 151.3);

m. die Verordnung vom 12. November 2003 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV; SR 151.34); n.

die Verordnung des UVEK vom 22. Mai 2006 über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV; SR 151.342);

o.

die Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 (EBV; SR 742.141.1);

p.

das Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007 (GeoIG, SR 510.62);

q.

die Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 (GeoIV, SR 510.620).

4417

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Art. 3

Rahmenbedingungen

Die wesentlichen Rahmenbedingungen für die Festlegung der gegenseitigen Leistungen sind: 1

a.

Trassenpreise, deren Höhe sich nach der per 1. Januar 2017 revidierten NZV sowie nach der NZV-BAV bestimmt; für die gesamte Dauer der Leistungsvereinbarung wird insbesondere von den folgenden Bestimmungen ausgegangen: 1. Deckungsbeitrag Regionaler Personenverkehr: 8 Prozent des massgeblichen Verkehrserlöses, 2. Deckungsbeitrag Personenfernverkehr: 13,5 Prozent des massgeblichen Verkehrserlöses, vorbehältlich der vorzunehmenden Konzessionsänderung (gemäss Fernverkehrskonzession Nr. 584 der SBB), 3. die Abgabe von Energie an die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) darf in der Sparte Infrastruktur keine ungedeckten Kosten verursachen; reichen die Erlöse bei Gleichstrombahnen nicht aus, so ist beim BAV vorgängig und rechtzeitig ein Gesuch um Bewilligung eines von der NZV-BAV abweichenden Energiepreises einzureichen (Art. 3 Abs. 2 NZV-BAV), 4. Reduktion des Trassenpreises gemäss Verlagerungsbericht 2015;

b.

weitere finanzielle Rahmenbedingungen: 1. [Ausgleichszahlungen SBB Immobilien; Vorteilsanrechnung ZVV; ev.

Beiträge Dritter für Zusatzwünsche etc.]

c.

sonstige Rahmenbedingungen: [Mustertext für betroffene Unternehmen; Formulierung an Situation Pensionskasse des Unternehmens anpassen] Die Pensionskasse des Unternehmens weist per 31.12.2015 einen Deckungsgrad von XX Prozent auf. Unter den heute bekannten Rahmenbedingungen und mit Berücksichtigung der unsicheren Konjunkturaussichten und der Volatilität in den Finanzmärkten sind die Finanzierung der Renten und die Steigerung des Deckungsgrades innert XX Jahren auf 100 Prozent ohne zusätzliche Sanierungsmassnahmen gewährleistet. Bei einer massgeblichen weiteren Senkung des Deckungsgrades unter 90 Prozent entscheidet der Stiftungsrat über paritätische Sanierungsmassnahmen. Es sind jedoch aufgrund der Situation per Ende 2016 keine Massnahmen eingeleitet oder geplant.

Art. 4

Abgrenzung der Finanzierungen

Über diese Vereinbarung gewährt der Bund für die Jahre 2017­2020 finanzielle Mittel für die Infrastruktur, wie sie in Artikel 62 Absatz 1 EBG definiert ist, in folgender Form: 1

a.

Abgeltungen für die geplanten ungedeckten Betriebskosten (Betriebsführung und Unterhalt) und Direktabschreibungen der Erfolgsrechnung;

b.

Abgeltungen in der Höhe der effektiven Abschreibungen und der nicht aktivierbaren Kosten der Investitionsrechnung;

4418

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c.

zinslose, bedingt rückzahlbare Darlehen für den Substanzerhalt nach Artikel 5 Absatz 1 KPFV, der die Abschreibungen und die nicht aktivierbaren Kosten übersteigt.

Nicht Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Gewährung von Mitteln für Infrastrukturausbauten, die über Umsetzungsvereinbarungen nach Artikel 48f EBG sichergestellt werden.

2

[Ausbau des Bahnhofs Bern nicht betroffen] Investitionen in Umschlagsanlagen des kombinierten Verkehrs (KV) und in Anschlussgleise sowie in Agglomerationsprojekte, die durch den Bund über eine Sonderfinanzierung unterstützt werden, dürfen nicht mit zusätzlichen Mitteln aus dieser Vereinbarung finanziert werden.

3

4

Für die Abgrenzung der Infrastruktur im Detail ist Artikel 11 massgebend.

2. Abschnitt: Qualitative und quantitative Ziele Art. 5

Gewährleistung der Sicherheit

Das Unternehmen passt das Sicherheitsniveau seiner Anlagen zielgerichtet an die Entwicklung der geltenden technischen Normen und Sicherheitsvorschriften im Eisenbahnwesen an unter Berücksichtigung des wirtschaftlich und finanziell Tragbaren sowie sämtlicher Risiken, die mit dem Betrieb einer Bahninfrastruktur verbunden sind. Insbesondere bedeutet das: 1

a.

Ein hoher Schutz vor Zugskollisionen und Entgleisungen ist gewährleistet.

b.

Die Sicherheit des Personals, insbesondere im Bereich von Arbeitsstellen, ist im Sinne der Unfallverhütung gewährleistet.

c.

Im Rahmen des Substanzerhalts sind die Anforderungen der Richtlinie des BAV vom 10. August 2009 (Sicherheit bestehender Tunnel) bis Ende 2019 oder bis zum mit dem BAV vereinbarten Termin zu erfüllen. Grundlage dafür sind das vom Unternehmen eingereichte Konzept und die darin angegebenen Massnahmen und Termine unter Berücksichtigung der Beurteilung durch das BAV.

d.

Die Sicherheit der Reisenden, insbesondere im Bereich des Zugangs zu Perrons und des Aufenthalts auf diesen, ist gewährleistet.

e.

Das Sicherheitsmanagementsystem (SMS) entspricht den aktuellen gesetzlichen Anforderungen. Allfällige Auflagen und Hinweise aus der Sicherheitsgenehmigung (Normalspur erstmals per 1.7.2015 / Meterspur erstmals per 1.7.2016) sind bearbeitet und termingerecht umgesetzt.

f.

[nur für betroffene Unternehmen] Die für nicht gesetzeskonforme Bahnübergänge bewilligten Sanierungsmassnahmen sind innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Verfügung umgesetzt.

4419

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Art. 6

Gewährleistung der Leistungsfähigkeit des Netzes

Das Unternehmen gewährleistet unter Wahrung der Wirtschaftlichkeit mit geeigneten Massnahmen eine möglichst hohe Leistungsfähigkeit des Netzes und der Anlagen, die den Erfordernissen des Verkehrs entspricht. Es trägt damit dazu bei, dass die folgenden Unterziele erreicht werden: a.

Die regelmässig auf dem Netz des Unternehmens verkehrenden EVU werden diskriminierungsfrei in die Planungsprozesse zur Dimensionierung der Anlagen einbezogen.

b.

Die Ergebnisse der Bedarfsprüfung für den Güterverkehr im Rahmen des Planungsprozesses sind bei der Substanzerhaltsplanung zu berücksichtigen.

c.

Die hohe Verfügbarkeit der Anlagen und eine möglichst stabile Verkehrsabwicklung unter Berücksichtigung der Produktivität und Effizienz im Betrieb und Substanzerhalt (z.B. Abwägung zwischen Streckensperrungen und dem Unterhalt beim laufenden Betrieb) werden gewährleistet.

d.

Die Anlagen für den Bahnzugang weisen eine angemessene Qualität auf.

e.

Die Frist zur Umsetzung des BehiG betreffend Bauten und übrige Anlagen der Infrastruktur (bis Ende 2023) wird eingehalten.

Art. 7

Optimale Nutzung der vorhandenen Kapazitäten

Das Unternehmen stellt der Trassenvergabestelle die für eine optimale Zuteilung der Kapazitäten erforderlichen Grundlagen zur Verfügung. [oder: Das Unternehmen sorgt für eine optimale Zuteilung von Trassen an jedes interessierte EVU].

1

[Für alle ausser WAB] Das Unternehmen macht die für den Netzzugang relevanten technischen Parameter der Infrastrukturanlagen sowie die Belegung der einzelnen Strecken nach den aktuellen Netznutzungsplänen auf dem Internet zugänglich.

2

Art. 8

Verbesserung der Interoperabilität

Das Unternehmen sorgt für die Einhaltung und Verbesserung der Interoperabilität gemäss den für die betreffenden Strecken vorliegenden Anforderungen. Es fördert im Rahmen seiner Erneuerungs- und Ausbauprogramme die Interoperabilität mit den Infrastrukturen anderer Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) im In- und Ausland sowie mit den auf diesen Strecken eingesetzten Fahrzeugen und schafft optimale Übergangsverhältnisse.

1

Investitionen in Kreuzungsstellen sind auf eine nutzbare Länge von mindestens 220 m [bzw. 120 m für einzelne Schmalspurnetze: ] auszulegen. An Haltepunkten ist jedes Gleis mit Publikumsanlagen zu versehen, ausser es dient Regelkreuzungen mit Schnell-, Dienst- oder Güterzügen. Die vorzuhaltende Perronlänge richtet sich jeweils nach den im Netznutzungskonzept bzw. im Netznutzungsplan vorgesehenen Zugslängen. Wo diese Standards hohe Kosten verursachen und eine Nutzung bis zum Lebensende der Anlage unwahrscheinlich ist, legen das BAV und das Unternehmen im Voraus fest, dass auf die Anforderung verzichtet wird.

2

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[Bahnen mit Normalspur bzw. interoperable Strecken gem. EBV] Die Konzepte zur Zugbeeinflussung, welche gemäss Richtlinie BAV «Migration von SIGNUM / ZUB zu ETCS L1 LS» dem BAV eingereicht wurden, sind in Umsetzung oder umgesetzt. Sie werden bei Veränderungen der Rahmenbedingungen überprüft und wo nötig angepasst.

3

[Bahnen mit Normalspur bzw. interoperable Strecken gem. EBV] Das Unternehmen hat dem BAV eine Bestandesaufnahme vorzulegen bezüglich Mindestlänge der Gleisfreimeldeabschnitte (wo sind die TSI-Vorgaben nicht eingehalten?) und eine entsprechende Planung, bis wann die nicht konformen Abschnitte korrigiert werden.

4

[nur für WSB, RBS und FB] Das Netz des Unternehmens ist mit ZSL-90 ausgestattet. Deren Anpassung im Hinblick auf einen Weiterbetrieb erfolgt nach spezifischen Vorgaben des BAV in Zusammenarbeit mit Wynental-Suhrental-Bahn WSB, Regionalverkehr Bern-Solothurn RBS und Forchbahn FB.

[Meterspurbahnen ausser BLT, TRN (Strecke Boudry­Neuchâtel Place Pury), FB, RBS (Strecke Bern­Gümligen­Worb)] Das Unternehmen sorgt dafür, dass die Fahrbahn und die Kunstbauten auf seinem Netz bei Erneuerungen so dimensioniert werden, dass Fahrzeuge mit 18t Achslast darauf verkehren können.

5

[Bahnen mit Meterspur] Das Unternehmen richtet die Weiterentwicklung des meterspurigen Netzes so aus, dass die vom Verband öffentlicher Verkehrsunternehmen normierten Radprofile und Weichen (RTE 29500) verwendet werden können und das Lichtraumprofil A [bzw. B für Strecken mit Rollbock-/Rollschemelverkehr] nach Artikel 18 der Ausführungsbestimmungen vom 15. Dezember 1983 zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV; SR 742.141.11) eingehalten wird.

6

[BLT, TRN (Strecke Boudry­Neuchâtel Place Pury), FB] Das Unternehmen richtet die Weiterentwicklung des meterspurigen Netzes so aus, dass das Radprofil C eingesetzt werden kann und das Lichtraumprofil C nach Artikel 18 AB-EBV eingehalten wird.

7

[Normalspur] SBB Infrastruktur sorgt für die Voraussetzungen, damit ab 2025 ETCS Level 2 im Rahmen des Substanzerhalts sukzessive auf das ganze interoperable Streckennetz ausgedehnt werden kann. Sie stellt den Aufbau und Erhalt des dafür erforderlichen Knowhows sicher. Sie rüstet die Strecken gemäss Migrationsplan ETCS Level 2 mit ETCS Level 2 aus und trägt die Verantwortung für die technische und betriebliche Abstimmung zwischen den ISB und den EVU.

8

[und/oder für Bahnen mit Schmalspur bzw. nicht interoperable Stecken] Die Konzepte zur Zugbeeinflussung, welche gemäss Schreiben des BAV zum Nationalen Standard für die Zugbeeinflussung vom 1. Juli 2013 dem BAV eingereicht wurden, sind unter Berücksichtigung des Standards Zugbeeinflussung Meterspur (ZBMS) in Umsetzung oder umgesetzt. Sie werden bei Veränderungen der Rahmenbedingungen überprüft und wo nötig angepasst.

[nur für RhB, SBB, ZB] Bis Ende 2017 muss auf der Strecke Chur­Domat/Ems / Emmenbrücke-Hübeli (Abzw)­Hochdorf / Luzern­Horw ETCS L1 LS für die Fahrt von Normalspurtriebfahrzeugen verfügbar sein.

9

[nur für SBB] SBB Infrastruktur betreibt und entwickelt das GSM-R-Netz Schweiz. [...] Als Systemführerin GSM-R stellt sie die Interoperabilität mit anderen 10

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in- und ausländischen Bahnen sicher, prüft und beschafft die infrastrukturseitigen GSM-R-Endgeräte und macht diese den ISB diskriminierungsfrei zugänglich. Sie erarbeitet rechtzeitig die Planung für die Einführung der Nachfolgegeneration von GSM-R und stimmt diese mit dem BAV ab.

Art. 9

Effizienter Umgang mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen

Das Unternehmen steigert die Produktivität in Betrieb und Unterhalt der Infrastrukturanlagen und erhöht damit die Effizienz der vom Bund gewährten Subventionsmittel auch auf lange Sicht.

1

Das Unternehmen verfügt über den Standards der Branche entsprechende Instrumente, um seine Anlagenstrategie effektiv umsetzen zu können. Es steigert die Effizienz mit geeigneten Substanzerhaltungsstrategien und gewährleistet einen nachhaltigen und effizienten Umgang mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen.

Generell ist bei allen Investitionsentscheiden die Optimierung der Investitions- und Folgekosten für Infrastruktur und Verkehr anzustreben (Lebenszykluskosten-Analyse).

2

Das Unternehmen gewährleistet eine hohe Planungssicherheit und aktualisiert die Planung kontinuierlich (rollende Planung). Zudem stimmt es Substanzerhalt, Ausbau und Angebotsplanung stets aufeinander ab und nimmt allfällig notwendige konzeptionelle oder strategische Anpassungen koordiniert vor.

3

Das Unternehmen achtet bei der Bewirtschaftung der Infrastruktur darauf, dass die Nutzung der gesamten Schweizer Schieneninfrastruktur optimiert werden kann.

Insbesondere sucht es die Zusammenarbeit mit anderen ISB, um Materialbeschaffungen, Unterhaltsverträge und Energiekäufe gemeinsam zu realisieren.

4

Gemäss Artikel 10 Absatz 3 EBV erwartet der Bund, dass die ISB für einen energieeffizienten Betrieb sorgen, insbesondere die Energieverluste der Infrastruktur vermindern, die Energieeffizienz der Gebäude steigern sowie energieeffiziente Fahrzeuge nutzen. Im Rahmen der anstehenden Projekte soll immer angestrebt werden, den Wirkungsgrad zu verbessern.

5

3. Abschnitt: Beschreibung der zu erbringenden Leistungen Art. 10

Zu betreibende Infrastruktur

Die vom Unternehmen nach dieser Vereinbarung zu betreibende Infrastruktur nach Artikel 62 EBG bezieht sich auf die nach Artikel 10 KPFV konzessionierten Strecken [Zusatz für BLSN: einschliesslich der Betriebsführung im Aaretal und Oberwallis gemäss Vertrag mit SBB].

1

[Zusatz nur für SZU, TPC, MVR, WAB, BOB: Davon ausgenommen sind nach Artikel 49 Absatz 3 EBG folgende Strecken ohne Erschliessungsfunktion: Das Unternehmen garantiert, dass die Finanzierung für Betrieb und Erhalt dieser Strecken anderweitig gesichert ist. Pauschalierungen bedürfen der Genehmigung durch das BAV.]

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Das Unternehmen kann im Auftrag Dritter weitere Strecken betreiben. Die Abgeltung für den Betrieb dieser Strecken ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

2

Das Unternehmen verpflichtet sich, wesentliche Eigentumswechsel (Wert über CHF 100 000 [oder anderer Wert nach Vereinbarung]) jeglicher Art an Anlagen, insbesondere von den mit Investitionsmitteln der öffentlichen Hand erstellten oder beschafften Anlagen, vorgängig dem BAV anzuzeigen. Das BAV spricht das weitere Vorgehen mit den betroffenen Kantonen ab. Bei Zweckentfremdung, Veräusserung oder Eigentümerwechsel eines Objektes, das im Zusammenhang mit Finanzhilfen nach Artikel 51b EBG steht, gilt Artikel 29 SuG.

3

Veränderungen im Grundstückbedarf sind hinsichtlich zukünftiger bahnbetrieblicher Nutzung zu prüfen und dem BAV zur Genehmigung zu unterbreiten. Grundstücke der Infrastruktur dürfen nur nach Genehmigung des BAV veräussert oder für bahnbetriebsfremde Nutzungen vorgesehen werden.

4

Das Unternehmen erhält die Freiverladeanlagen für den Güterumschlag, die am 1. Januar 2017 bestehen. Eine Schliessung ist nur möglich, wenn sie dem Konzept für den Gütertransport auf der Schiene nach Artikel 3 GüTG entspricht.

5

[alle ISB] Das Unternehmen stellt dem BAV Geodaten über die Infrastruktur zur Verfügung. Dazu gehören die Daten für den Geobasisdatensatz Nr. 98 gemäss Anhang 1 GeoIV.

6

[Nur für SBB] Folgende Rangierbahnhöfe nach Anhang 3 NZV-BAV sind in der Bestellung enthalten: Basel RB, Buchs (SG), Chiasso SM, Lausanne Triage und RB Limmattal. Die SBB überprüft periodisch die Zahl der notwendigen Rangierbahnhöfe im Rahmen des vom BAV geführten Planungsprozesses.

7

[Nur für SBB] SBB Infrastruktur ist verantwortlich für die Integration der NEATBasisstrecke am Ceneri (voraussichtlich 2020) in ihr Netz. Die Integration umfasst die Planung und die Bereitstellung der für den Betrieb und den Unterhalt notwendigen Prozesse, Betriebsmittel und Anlagen. Sie wird über den NEAT-Gesamtkredit finanziert, während der Bedarf an Mitteln für die Betriebsvorbereitung in dieser Vereinbarung berücksichtigt wird. Dazu gehören die Erarbeitung der nötigen Grundlagen und Konzepte hinsichtlich Trassenpreis, Fahrplan und Network-Statement sowie die Schulungen im Hinblick auf die Inbetriebnahme, soweit sie nicht in das Aufgabengebiet der EVU gehören.

8

Art. 11

Abgrenzung der bestellten Leistungen

Die Abgrenzung der Infrastruktur richtet sich nach den Artikeln 62 und 64 EBG.

Im Detail heisst dies insbesondere, dass folgende Leistungen bei der Sparte Infrastruktur des Unternehmens im Rahmen dieser Vereinbarung weder direkt noch indirekt ungedeckte Kosten verursachen dürfen: 1

a.

Distribution von Fahrausweisen;

b.

Bau, Betrieb und Unterhalt von Anlagen zur Stromerzeugung;

c.

Bau, Betrieb und Unterhalt von Anlagen zur Wasser- und 50-Hz-Stromversorgung, soweit über den Eigenbedarf hinausgehend;

4423

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d.

Investitionen sowie Unterhalt und Betrieb von Kundeninformationsanlagen bei der Infrastruktur, welche über den mit dem BAV zu erarbeitenden Standard hinausgehen und nicht die Systemaufgaben zur Kundeninformation nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b betreffen;

e.

Bau und Betrieb von Anlagen für den Busverkehr sowie für den privaten Strassenverkehr (z.B. Park&Ride-Anlagen);

f.

Bau und Betrieb von KV-Umschlagsanlagen und von Anschlussgleisen nach GüTG;

g.

Serviceleistungen (nach Art. 23 NZV) für EVU;

h.

anteilige Übernahme von Aufgaben (Kosten), die nicht im Zusammenhang mit der Sparte Infrastruktur stehen;

i.

Vorfinanzierungen von Investitionen;

j.

die schweizweite Netzplanung sowie der Bau, Betrieb und Erhalt der 132kV/16.7-Hz-Bahnstromversorgung für das Normalspurnetz.

Art. 12

Systemaufgaben

Das BAV bestellt folgende über das Netz einzelner ISB hinausgehende Leistungen (Systemaufgaben), die ausser den direkt bei dem Unternehmen anfallenden Kosten nicht über diese Vereinbarung zu finanzieren sind: 1

a.

SBB Infrastruktur erbringt Leistungen für die kurz- bis mittelfristige Fahrplanplanung für die Netze der SBB, BLS und SOB gemäss Vertrag zwischen dem BAV und der SBB vom xx.yy.20zz.

b.

SBB Infrastruktur sammelt und publiziert Daten der Kundeninformation des öffentlichen Verkehrs (Soll-, Prognose- und Ist-Fahrplandaten) gemäss Vertrag zwischen dem BAV und der SBB vom xx.yy.20zz.

c.

SBB Infrastruktur erbringt die Leistungen als Systemführerin ETCS für das Normalspurnetz gemäss Vertrag zwischen dem BAV und der SBB vom 4. Oktober 2005.

d.

SBB Infrastruktur erbringt die Leistungen als Systemführerin GSM-R für das gesamte Schweizer Schienennetz gemäss Vertrag zwischen dem BAV und der SBB vom xx.yy.20zz.

e.

SBB Infrastruktur erbringt übergeordnete Aufgaben im Bereich TSI TAF/TAP gemäss Vertrag zwischen dem BAV und der SBB vom xx.yy.20zz.

f.

SBB Infrastruktur baut, betreibt und erhält die für die Bahnstromversorgung des Normalspurnetzes erforderlichen Unterwerke und Frequenzumformer.

g.

RhB erbringt die Leistungen als Systemführerin Zugbeeinflussung für Bahnen, welche nicht zu ETCS migrieren (ZBMS), gemäss Vertrag zwischen dem BAV und der RhB vom 28. November 2014.

4424

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4. Abschnitt: Finanzieller Rahmen Art. 13

Subventionen

Der Bund gewährt dem Unternehmen für die Jahre 2017­2020 die in Artikel 15 festgelegten Betriebsabgeltungen und Investitionsbeiträge.

1

Das Unternehmen meldet nach Artikel 25 KPFV jeweils Ende Jahr den effektiven oder den bis Ende Jahr geschätzten Abschreibungsaufwand und die nicht aktivierbaren Investitionskosten (Direktabschreibungen der Investitionsrechnung). Entsprechend erfolgt die Aufteilung der Investitionsbeiträge auf Abschreibungsabgeltung und Darlehen. Korrekturen aufgrund von ungenauen Schätzungen sind im folgenden Geschäftsjahr zu verbuchen.

2

Art. 14

Einsatz der verfügbaren Investitionsmittel

Grundlage für die Beiträge des Bundes bilden die finanziellen und terminlichen Angaben im Investitionsplan des Unternehmens.

1

[Variante] Bei den folgenden Projekten, für die noch kein genehmigtes Auflageprojekt vorliegt, gilt der Vorbehalt, dass das BAV diese vor der Ausführung genehmigt und die notwendigen Mittel bereitgestellt werden können: (Projekte auflisten) Die Projektliste der mittelfristigen Investitionsplanung ist verbindlich. Der Investitionsplan ist jährlich zu aktualisieren. Anpassungen an der Projektliste und der Prioritätenordnung sowie der vorzeitige Baubeginn gemäss Artikel 26 Absatz 3 SuG erfordern die schriftliche Zustimmung des BAV. Das Unternehmen ist ermächtigt, innerhalb einer Anlagengattung nach RTE 29900 Projekte zu repriorisieren. Es dürfen dabei keine Elemente anderer Anlagengattungen, keine Kunstbauten (Hauptanlagentypen Brücken und Tunnel) und keine Objekte nach Artikel 62 Absatz 2 EBG betroffen sein.

2

Die aus dem Denkmalschutz resultierenden Mehrkosten gegenüber einer optimierten Standard-Bauweise sind separat auszuweisen. Die Sicherheit und alle gesetzlichen Auflagen müssen trotz der Vorgaben des Denkmalschutzes gewährleistet sein.

3

[für betroffene Unternehmen mit Optionen; nicht für SBB, BLSN, RhB und MGI] Gemäss dem Investitionsplan des Unternehmens für die Jahre 2017­2020 sind die im Anhang 4 aufgeführten Investitionen als Optionen vorgesehen. Die Projektierung der Optionen kann mit den Mitteln aus dieser Vereinbarung finanziert werden. Für die Finanzierung der baulichen Ausführung der Optionen ist eine Repriorisierung nach Absatz 2 oder ein Nachtrag zu dieser Vereinbarung erforderlich.

4

[für betroffene Unternehmen] Der Bund und das Unternehmen haben sich auf die Realisierung folgender Erweiterungsinvestitionen nach altem Recht mit einem Mittelbedarf aus dem Zahlungsrahmen für die Jahre 2017­2020 von insgesamt xxx Millionen Franken verständigt: 5

4425

BBl 2016

Projekt

Nutzen

Gesamtkosten (Mio. Fr.)

Nettokosten LV (Mio. Fr.)

(abzüglich Beiträge Dritter)

total brutto

total netto

bis 2016

LV 17­20

ab 2021

Total

Art. 15

Finanzieller Rahmen für die Infrastruktur des Unternehmens

Die Infrastrukturbestellung in dieser Leistungsvereinbarung beruht auf einem finanziellen Rahmen für die Jahre 2017­2020 nach unten stehender Aufstellung. Die Mittel werden wie in der vierjährigen Mittelfristplanung vom [TT.MM.JJJJ] angegeben verwendet. Die Aufteilung der Investitionsbeiträge zwischen Abschreibungsabgeltung und Darlehen erfolgt gemäss Artikel 13 Absatz 2.

1

Jahr

Betriebsabgeltung

Investitionsbeiträge

Total

2017

0

2018

0

2019

0

2020

0

Summen

0

0

0

Die genannten Beiträge enthalten auch die Teuerung, die nicht separat ausgewiesen werden muss. Die Betriebsabgeltungen und die in den Investitionsbeiträgen enthaltenen Abschreibungsabgeltungen nach Artikel 13 Absatz 2 gelten als Subventionen, die zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führen. Zur Berechnung dieser Kürzung wird der Pauschalsatz für die Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs angewandt. Die Betreffnisse der Mehrwertsteuer werden nach den geltenden Rechtsgrundlagen abgewickelt.

2

Art. 16

Auszahlung der Beiträge

Die in dieser Vereinbarung festgelegten Beiträge nach Artikel 51b EBG werden monatlich aufgrund des periodisch erstellten Liquiditätsplans ausbezahlt.

1

2

Der aktuelle Liquiditätsplan ist mindestens jährlich (per Anfang Jahr) zu liefern.

Wenn die liquiden Mittel der Infrastruktur an den Zahlungsdaten voraussichtlich 10 Prozent der durchschnittlich pro Jahr vereinbarten Investitionsmittel gemäss Artikel 15 Absatz 1 übersteigen, kann das BAV mit dem Unternehmen den Plan über die Auszahlung der verbleibenden Investitionsbeiträge neu festlegen. Auf eine Verhandlung kann verzichtet werden, wenn das Unternehmen besondere Umstände 3

4426

BBl 2016

nachweist (wie z.B. hoher Anteil an Kunstbauten), welche einen höheren Bestand auf dem Investitionskonto begründen.

Das Unternehmen kann beantragen, dass die Beiträge früher ausbezahlt werden, sofern es nachweisen kann, dass die Zahlungsverpflichtungen die vorhandenen liquiden Mittel übersteigen.

4

5. Abschnitt: Bewirtschaftung der Mittel Art. 17

Bewirtschaftung der Investitionsmittel

Das Unternehmen bewirtschaftet die Investitionsmittel der Sparte Infrastruktur gesondert von den übrigen Mitteln des Unternehmens. Es führt dafür ein separates Bankkonto (Investitionskonto) [oder eine andere funktionierende Lösung hier einsetzen]. Die anfallenden Zinsen, auch aus einer kurzzeitigen Zwischenfinanzierung anderer Sparten sowie bei Verwendung für Anlagen ausserhalb des Netzzugangs gemäss Artikel 62 Absatz 2 EBG, sind als Erlös der Sparte Infrastruktur zu verbuchen. [Erfüllt das Unternehmen die vorstehenden Bedingungen nicht, ist für die Investitionsmittel der Sparte Infrastruktur ein separates Bankkonto zu führen.]

1

[nur SBB] Nicht verwendete Investitionsbeiträge werden für den Abbau der Verschuldung der Sparte Infrastruktur gegenüber dem Konzern aus Überinvestitionen aus dem ordentlichen Budget und für Substanzerhaltungsmassnahmen verwendet.

Das BAV und die SBB legen die Verwendung schriftlich fest.

2

Art. 18

Beiträge Dritter

Das Unternehmen stellt sicher, dass sämtliche vom Gesetz vorgesehenen Beiträge Dritter an eine Finanzierung eingefordert werden. Der Nachweis darüber ist anlässlich der jährlichen Rechnungsgenehmigung vorzulegen. Das Unternehmen reicht dem BAV bis Ende 2016 sein aktuelles Konzept ein, in welchen Fällen auf welcher Rechtsgrundlage Beiträge Dritter oder Beiträge aus anderen Quellen eingefordert werden.

1

Projekte mit finanzieller Beteiligung Dritter bedürfen der Absprache mit dem BAV. Für Projekte mit Gesamtkosten von mehr als fünf Millionen Franken muss das Unternehmen eine trilaterale Finanzierungsvereinbarung mit dem BAV und dem oder den Dritten abschliessen.

2

Art. 19

Mittelverwendung

Das Unternehmen garantiert, dass die mit dieser Vereinbarung gewährten Mittel ausschliesslich für Kosten und Investitionen in den Substanzerhalt der abgeltungsberechtigten Infrastruktur nach Artikel 5 Absatz 1 KPFV verwendet werden. Bestehen Zweifel über die Abgrenzung, so entscheidet das BAV.

1

Wenn das BAV dem Unternehmen bewilligt, Investitionsmittel für Anlagen ausserhalb des Netzzugangs gemäss Artikel 62 Absatz 2 EBG einzusetzen, sind diese Mittel gemäss Artikel 15 Absatz 2 ARPV zu verzinsen. Der Rentabilitätsnachweis 2

4427

BBl 2016

dieser Investitionen auf der Basis der vollen Kosten gemäss Artikel 64 Absatz 2 EBG ist jährlich vorzulegen, und allfällige Fehlbeträge sind primär zulasten anderer Nebengeschäfte, allenfalls zulasten der Sparte Verkehr, zu verbuchen.

Art. 20

Ausschreibung und Vergaben

Das Unternehmen verpflichtet sich, die Aufträge für die mit Mitteln nach Artikel 51b EBG finanzierten Investitionen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen zu vergeben.

1

[Variante 1] Da der Bund Mehrheitsaktionär der [XXX AG] ist, kommt im Ausschreibungsverfahren grundsätzlich das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) mit dem entsprechenden Rechtsmittelsystem und den Beschwerdemöglichkeiten an die eidgenössischen Rekursinstanzen (Bundesverwaltungsgericht, Bundesgericht) zur Anwendung.

2

[Variante 2, ev. kantonales Recht] Da der Bund nicht Mehrheitsaktionär des Unternehmens ist, kommt im Ausschreibungsverfahren grundsätzlich das interkantonale Konkordat über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) zur Anwendung.

6. Abschnitt: Monitoring Art. 21

Berichterstattung

Das Unternehmen berichtet dem BAV gemäss den Grundsätzen im PortfolioControlling (Anhang 2) und nach den unten vereinbarten Modalitäten über den Stand der Zielerreichung und den Projektfortschritt nach Absatz 2. Es informiert die betroffenen Kantone grundsätzlich im Rahmen der Koordination zwischen Infrastruktur und Verkehr. Die Berichterstattung erfolgt: 1

a.

über regelmässige Aussprachen;

b.

anhand eines Zwischenberichts per 30. Juni, der bis spätestens am 31. August des laufenden Jahres einzureichen ist [oder kürzere Perioden, d.h. z.B.

Quartals- oder Monatsberichte]; und

c.

über einen Jahresbericht per 31. Dezember, der bis spätestens am darauffolgenden 30. April einzureichen ist und Auskunft gibt über: 1. die allgemeine Geschäftsentwicklung, 2. die Kennzahlen nach Anhang 3, 3. den Netzzustand gemäss RTE 29900, 4. alle vier Jahre für die Berichterstattung an das Parlament: die Belastung und Auslastung der Infrastruktur, 5. die Herkunft und Verwendung der Mittel; 6. den Stand und Abschluss von Investitionsprojekten, 7. den Stand der Umsetzung des BehiG, 8. den aktuellen Investitionsplan,

4428

BBl 2016

9. [nur betroffene Unternehmen] Systemaufgaben, 10. [nur SBB] Ergebnisse der Kundenzufriedenheitsumfrage EVU.

Wesentliche Abweichungen hinsichtlich der Zielerreichung und des Projektfortschritts sind unter Angabe der Gründe und der Ausgleichsmassnahmen zu dokumentieren. Die Bekanntgabe einer negativen Kostenentwicklung (Mehrkosten) mit dem Zwischenbericht bedeutet nicht, dass diese Kostenentwicklung durch das BAV akzeptiert wird. Stellt das BAV fest, dass Kredite nicht eingehalten werden können und erachtet es die ergriffenen Massnahmen als ungenügend, so nimmt es Kontakt mit dem Unternehmen auf und veranlasst die notwendigen Massnahmen.

2

Das Unternehmen stellt dem BAV alle weiteren für eine effektive Steuerung der Infrastrukturfinanzierung erforderlichen Dokumente und Hintergrundinformationen zur Verfügung, insbesondere die Grundzüge der Anlagenstrategie.

3

Das BAV teilt dem Unternehmen das Resultat der Prüfung der Jahresberichterstattung mit.

4

Art. 22

Aufbewahrungspflicht

Die Planungsgrundlagen für die Erstellung dieser Vereinbarung sind zehn Jahre aufzubewahren.

Art. 23

Rechnungslegung

Grundlage für die Verbuchung sämtlicher Beiträge bildet die RKV.

7. Abschnitt: Anhänge, Inkrafttreten und Geltungsdauer Art. 24

Änderungen

Änderungen richten sich nach Artikel 29 KPFV und können insbesondere unvorhergesehene Ereignisse wie Unwetterschäden betreffen. Der Bedarf ist nachzuweisen.

[Vorgehen jeweils für betroffene Unternehmen festlegen] Art. 25

Anhänge

Die folgenden Anhänge sind Bestandteile dieser Vereinbarung: a.

unterzeichnete Mittelfristplanung einschliesslich des Investitionsplans vom [TT.MM.JJJJ] (Anhang 1);

b.

Grundsätze des Portfolio-Controllings (Anhang 2);

c.

Kennzahlen und Zielwerte (Anhang 3);

d.

Details zur Berechnung des Trassenpreises (Anhang 4);

e.

[nur wenn relevant] Liste der Optionen aus dem Investitionsplan (Anhang 5).

4429

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Art. 26

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Vereinbarung gilt für die Jahre 2017­2020. Die Bestimmungen über die bedingt rückzahlbaren Darlehen gelten bis zu deren Rückzahlung oder dem Darlehensverzicht.

Bundesamt für Verkehr

............................................................

............................................................

Peter Füglistaler Direktor

Pierre-André Meyrat Stv. Direktor

3003 Bern, ...........................................

3003 Bern, ..........................................

[Unternehmen]

............................................................

[Frau/Herr x] Präsident/-in des Verwaltungsrates [9999 Z, .............................................. ]

............................................................

[Frau/Herr x] Direktor/-in

4430

BBl 2016

Anhang 3

Zustand und Auslastung der Eisenbahninfrastruktur gemäss RTE 29900 und aufgrund der Angaben der Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) für das Jahr 2014

Inhaltsverzeichnis 1

Einleitung

2

Netzzustandsbericht gemäss RTE 29900 2.1 Strukturierung der Anlagen 2.2 Wiederbeschaffungswert 2.3 Zustandsklasse 2.4 Zustand pro Anlagegattung 2.4.1 Fahrbahn 2.4.2 Kunstbauten 2.4.3 Bahnstromanlagen 2.4.4 Sicherungsanlagen 2.4.5 Niederspannungs- und Telekomanlagen 2.4.6 Publikumsanlagen 2.4.7 Fahrzeuge für die Instandhaltung 2.4.8 Betriebsmittel und Diverses

3

Karten zu Netzbelastung und Auslastung 3.1 Belastung (Züge pro Jahr) 3.2 Belastung (Bruttotonnen pro Jahr) 3.3 Belastung (Achsen pro Jahr) 3.4 Auslastung (Züge pro Tag) 3.5 Auslastung (Fernverkehrszüge pro Tag) 3.6 Auslastung (Regionalverkehrszüge pro Tag) 3.7 Auslastung (Güterverkehrszüge pro Tag)

4

Quellen

4431

BBl 2016

1

Einleitung

Gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Bahninfrastrukturfondsgesetzes vom 21. Juni 2013 36 (BIFG) berichtet der Bundesrat alle vier Jahre der Bundesversammlung zusammen mit der Botschaft zur Bewilligung eines neuen Zahlungsrahmens für die Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Bahninfrastruktur über die Belastung, die Auslastung sowie den Anlagezustand der Bahninfrastruktur. Damit soll aufgezeigt werden, welchen Einfluss der wachsende Verkehr auf den Anlagenzustand und den Substanzerhalt hat.

Zu diesem Zweck hat das BAV mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 die Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) beauftragt, die Angaben zur Belastung und Auslastung ihrer Infrastruktur zu liefern. Das BAV hat diese Angaben im dritten Quartal 2015 konsolidiert, kartografisch gemäss Geodatenmodell Schienennetz37 dargestellt und ausgewertet.

Diese erste Berichterstattung an das Parlament vermittelt zugleich einen Gesamtüberblick über den Zustand der schweizerischen Eisenbahninfrastruktur. Dank dem neu eingeführten Branchenstandard RTE 2990038 «Netzzustandsbericht ­ Minimalanforderungen» enthält die Berichterstattung an das Parlament auch konsolidierte Informationen aus den Netzzustandsberichten.

Die Angaben der ISB gemäss RTE 29900 wurden erstmals für das Jahr 2014 im zweiten Quartal 2015 geliefert. Die Netzzustandsberichte 2015 erwartet das BAV im zweiten Quartal 2016; sie konnten somit bei der Erstellung dieses Berichts nicht berücksichtigt werden. Da das RTE 29900 erstmals für die Netzzustandsberichte 2014 angewandt wurde, können Vergleiche mit den Vorjahren erst ab 2015 gemacht werden. Vergleiche zwischen den ISB sind mit grosser Vorsicht anzustellen, da jede ISB mit ihren Eigenheiten zu betrachten ist. Häufig spielen auch gesetzliche Anforderungen (BehiG, Bahnübergänge, Zugbeeinflussungssystem) oder technische Weiterentwicklungen (Umstellung auf neue elektronische Systeme) eine zentrale Rolle, weshalb eine Anlage vor dem eigentlichen Wertverzehr frühzeitig ersetzt werden muss.

Im ersten Teil des Berichts werden die Grundsätze des Netzzustandsberichts erläutert und die wesentlichsten Informationen aus den Netzzustandsberichten 2014 zusammengefast (siehe Ziff. 2). Im zweiten Teil (siehe Ziff. 3) werden die Angaben zu den Strecken zusammengefasst.

36 37

38

SR 742.140 Streckensegment, Netzsegment: Strecke zwischen zwei Betriebspunkten, siehe www.bav.admin.ch > Themen A­Z > Alphabetische Themenliste > Geobasisdaten > Schienennetz (ID 98.1) www.voev.ch/rte

4432

BBl 2016

2

Netzzustandsbericht gemäss RTE 29900

Die RTE-Regelung 29900 «Netzzustandsbericht ­ Minimalanforderungen» gibt die gemeinsamen, minimalen Anforderungen der Branche an den Inhalt von Netzzustandsberichten vor. Die ISB können ihren Bericht individuell nach ihren Bedürfnissen erweitern. Die Art und Form des Berichts ist dabei frei, die inhaltlichen Minimalanforderungen müssen jedoch erfüllt sein.

Der Netzzustandsbericht soll einen Gesamtüberblick über den aktuellen Zustand der Substanz der Infrastruktur und den daraus resultierenden Mittelbedarf zu deren Substanzerhalt geben.

Die Vorgaben dieser Regelung haben unter anderem zum Ziel, den Aufwand für die Berichterstattung gering zu halten. Die Regelung operiert deshalb mit einfachen Bewertungskriterien und Erfahrungswerten der jeweiligen ISB. Das zugrunde liegende Konzept ist sehr gutmütig und fehlerresistent. Die Genauigkeit wird iterativ, über die Jahre und mit der Erfahrung selbstregulierend zunehmen. Der Aufwand nimmt mit steigender Erfahrung ab.

Der von der jeweiligen ISB verfasste Netzzustandsbericht ist primär als Führungsinstrument für die ISB konzipiert, welches sich an Anlagen- und Sicherheitsverantwortliche und die Unternehmensleitung richtet. In zweiter Linie ist er ein Reportinginstrument zuhanden der Eigner, Besteller und allfälliger weiterer Interessengruppen.

Dank der Standardisierung ist es dem BAV möglich, die Netzzustandsberichte aller ISB zu konsolidieren und zur Berichterstattung an das Parlament aufzubereiten.

2.1

Strukturierung der Anlagen

Die ISB weisen mit dem Netzzustandsbericht 2014 erstmals sämtliche ihrer Anlagen gemäss nachfolgender einheitlicher Strukturierung aus. Der Bericht ist in acht Anlagengattungen aufgeteilt, welche die Gruppen von Bahnanlagen abbilden.

Die Anlagengattungen werden in einzelne Anlagentypen unterteilt. Einige davon werden als Hauptanlagentypen bezeichnet (in der nachfolgenden Liste mit «*» gekennzeichnet). Sie sind besonders wichtig, weil sie in der Regel den Grossteil des gesamten Wiederbeschaffungswerts einer Gattung widerspiegeln. Es wird erwartet, dass zu den Hauptanlagentypen ein höherer Grad an Detaillierung im Netzzustandsbericht ausgewiesen wird. Alle weiteren Anlagentypen einer Gattung können wahlweise entweder einzeln oder aber summarisch ausgewiesen werden. Auf diese Weise haben die ISB die Möglichkeit, den Detaillierungsgrad ihres Netzzustandsberichts selber zu wählen. Wichtig ist dabei, dass die Summe sämtlicher Infrastrukturanlagen auch abgebildet ist.

4433

BBl 2016

Strukturierung der Anlagen

Tabelle 1

Anlagegattung

Die Anlagengattungen werden in die folgenden einzelnen Anlagentypen unterteilt.

Fahrbahn

Gleisoberbau* (Schienen, Schwellen, Schotter), Weichen*, Unterbau, Gleisentwässerungsanlagen, Bahnübergänge etc.

Kunstbauten

Brücken*, Tunnel*, Durchlässe, Stützbauwerke, Schutzverbauungen, Galerien etc.

Bahnstromanlagen

Fahrleitungsanlagen*, Unterwerke, Schaltposten, Mittelspannungsanlagen, Leitsysteme, Transformatoren, Gleichrichter, Übertragungsleitungen, Umrichter / Umformer, Wagenvorheizanlagen etc.

Sicherungsanlagen

Stellwerke*, Zugbeeinflussung*, Zugkontrolleinrichtungen, Weichenausrüstungen, Bahnübergangsanlagen, Leittechnik Sicherungsanlagen etc.

Niederspannungs- und Telekomanlagen

Telekomanlagen, Übertragungssysteme, Datenkommunikation, Kommunikationssysteme, Kundeninformationssysteme, Funkanlagen, Telefonie, Klimatisierung, Pumpen, Heizungen, Beleuchtungen etc.

Publikumsanlagen

Publikumsanlagen*, d.h. Perronkörper/-dächer, Unter-/ Überführungen, Treppen, Rampen, Perron-Möblierung etc.

Fahrzeuge für die Instandhaltung

Schienenfahrzeuge*, Strassenfahrzeuge etc.

Betriebsmittel und Diverses

nicht betriebsnotwendige Liegenschaften, Betriebsmittel, Mess- und Diagnosesysteme, IT etc.

* Hauptanlagentypen

2.2

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert entspricht gemäss RTE 29900 dem finanziellen Aufwand für einen gleichwertigen Ersatz einer Infrastrukturanlage, eines Infrastruktursystems oder -netzes unter Berücksichtigung der heute geltenden Marktpreise und Standards, wie beispielsweise des Stands der Technik, der Erfordernisse des Verkehrs oder der gesetzlichen und anderen Normen.

Nicht mit eingerechnet werden Ausbauten, die mit einer Leistungssteigerung (Ausbau) verbunden sind. Tunnelausbruch oder Grundstückskäufe können somit nur eingerechnet werden, wenn feststeht, dass ein Neubau kostengünstiger ist als eine Komplettsanierung (Erneuerung). Neue Linienführungen werden nur betrachtet, wenn sie kostengünstiger sind als eine Erneuerung der bestehenden.

4434

BBl 2016

Der Wiederbeschaffungswert erlaubt nicht nur die Konsolidierung der Angaben der ISB, sondern ermöglicht es auch, den langfristigen Mittelbedarf für die Erneuerungen mit Hilfe der Durchschnittsnutzungsdauer der Anlagen zu schätzen und nachvollziehen.

Zum Beispiel kann sich der Zustand (bzw. die Restnutzungsdauer) einer Anlage mit dem wachsenden Verkehr oder durch mangelnden Unterhalt schneller als geplant verschlechtern (bzw. reduzieren). Wenn gleichzeitig der Wiederbeschaffungswert aufgrund von neu eingeführten Anforderungen steigt (z.B. Standards bei Qualität und Sicherheit) und keine Korrekturmassnahmen ergriffen werden, kann dieser «Scheren-Effekt» langfristig zu einer Erhöhung des Mittelbedarfs führen. Somit ist es von zentraler Bedeutung, den Wiederbeschaffungswert gering zu halten (z.B.

durch Produktivitätssteigerungen) und gleichzeitig den Anlagenzustand im Griff zu haben (z.B. mit gezieltem und präventivem Unterhalt).

2.3

Zustandsklasse

Bei der Zustandsbewertung wird die Nutzungsdauer bzw. die Restnutzungsdauer der Anlagen beurteilt. Folglich wird bestimmt, in welcher Phase ihres Lebenszyklus sich eine Anlage befindet und wie sie die geltenden Anforderungen bezüglich Sicherheit, Verfügbarkeit, gesetzlichen Auflagen, Substanzerhalt etc. erfüllt. Die Anlagen werden wie folgt fünf Zustandsklassen zugeordnet:

4435

BBl 2016

Zustandsklasse gemäss RTE 29900 Zustandsklasse

2.4

Tabelle 2

Beschreibung gemäss RTE 29900

1

Neue oder neuwertige Anlage ­ keine oder unbedeutende Schäden ­ uneingeschränkte Verfügbarkeit ­ Funktionssicherheit gut ­ Software neu.

2

Die Anlage weist Schäden auf, welche für Personen und Betrieb in absehbarer Zeit keine Gefahr darstellen ­ Die Anforderungen an Verfügbarkeit werden erfüllt ­ Funktionssicherheit mittel ­ Keine Neuproduktion der Anlage / Ersatz noch vorhanden.

3

Die Anlage weist mittlere Schäden auf, welche für Personen und Betrieb mittelfristig eine Gefahr darstellen oder bei Nichtbeheben hohe Folgekosten verursachen werden ­ Die Anforderungen an Verfügbarkeit und Sicherheit werden erfüllt; eventuell sind sie mit erhöhtem Aufwand zu gewährleisten ­ Funktionssicherheit mittel bis schlecht ­ Keine Neuproduktion der Anlage / Ersatz noch vorhanden.

4

Nahe dem Ende des optimalen Lebenszyklus der Anlage ­ Die Anlage weist markante Schäden auf, welche für Personen und Betrieb in absehbarer Zeit eine Gefahr darstellen oder bei Nichtbeheben hohe Folgekosten verursachen werden ­ Die Anforderungen an Verfügbarkeit und Sicherheit werden kaum mehr oder nur mit Einschränkungen erfüllt; sie sind nur mit grossem Aufwand zu gewährleisten ­ Funktionssicherheit schlecht und nur mit besonderen Massnahmen aufrechtzuerhalten ­ «Last Call» bei Lieferfirma oder Software nicht lauffähig auf System.

5

Nutzung nach dem Ende des optimalen Lebenszyklus der Anlage ­ Grosse Schäden bzw. sanierungsbedürftig ­ Verfügbarkeit und/oder Sicherheit gefährdet, Handlungsbedarf bezüglich Sicherheit und Verfügbarkeit ­ Funktionssicherheit kritisch, auch mit besonderen Massnahmen kaum aufrechtzuerhalten ­ Eventuell alarmierend; Sofortmassnahmen unabdingbar ­ Kein Ersatzmaterial vorhanden / kein Support.

Zustand pro Anlagegattung

Die Umsetzung des RTE 29900 ermöglicht, den Zustand und den Wiederbeschaffungswert der unterschiedlichen Anlagegattungen der ISB auf dem ganzen schweizerischen Eisenbahnnetz zu konsolidieren und zu bewerten (Tabelle 3).

4436

BBl 2016

Im 2014 betrug der Wiederbeschaffungswert des ganzen schweizerischen Eisenbahnnetzes rund 12639 Milliarden Franken, und der durchschnittliche Zustand wurde mit 2,8 bewertet. Somit kann der Zustand des ganzen Netzes grossenteils als gut bis ausreichend bewertet werden.

Tabelle 3

Zustand pro Anlagegattung Anlagegattung gemäss RTE 29900

Wiederbeschaffungswert in Milliarden Franken

Fahrbahn Kunstbauten Bahnstromanlagen Sicherungsanlagen Niederspannung und Telekom Publikumsanlagen Fahrzeuge für Instandhaltung Betriebsmittel Total

%

Ø Zustand gemäss RTE 29900

27,9 48,7 17,1 11,9 3,4 13,8 2,1 1,2

22,1 38,6 13,6 9,4 2,7 10,9 1,7 1,0

3,3 2,5 2,8 2,7 2,9 2,6 3,1 2,9

126,1

100,0

2,8

In den folgenden Abschnitten werden für die Anlagegattungen Zusatzinformationen gegeben. Diese stammen hauptsächlich aus den Netzzustandsberichten 2014 der ISB. Die Zusatzinformationen zu den sechs grössten ISB werden gesondert aufgeführt.

2.4.1

Fahrbahn

Umfang: Gleisoberbau (Schienen, Schwellen, Schotter), Weichen, Unterbau, Gleisentwässerungsanlagen, Bahnübergänge etc.

Wiederbeschaffungswert

27,9 Mrd. Fr.

Mengen

~ 9600 km Gleisanlagen

Zustand

Ø =3,3

Klasse 1

9,5 %

Klasse 2

17,3 %

Klasse 3

58,4 %

Klasse 4

13,2 %

Klasse 5

1,6 %

39

Ein Teil der elektrischen Anlagen (1,1 Mrd. Fr.) und der Ingenieurbauten (3,6 Mrd. Fr.)

der SBB konnte für den Netzzustandsbericht 2014 noch nicht eindeutig den Anlagegattungen der neuen RTE-Struktur zugeteilt werden.

4437

BBl 2016

Das ganze schweizerische Netz verfügt über rund 9600 km Gleisanlagen. Hauptanlagentypen der Fahrbahn sind Gleise und Weichen, die mit dem steigenden und leistungsstärkeren Verkehr stark unter Druck gesetzt werden. Unterschiedliche Einflussfaktoren (Radienklasse, Schienenprofil, Schwellentyp etc.) wurden durch die ISB identifiziert und bei der Zustandsbewertung, die sich auf die erwartete Nutzungsdauer stützt, verwendet. In manchen Fällen steht auch die ungenügende Dimensionierung des Unterbaus im Vordergrund.

SBB: Die SBB unterhält rund 7500 km Gleise. Der Zustand der Gleise ist gegenüber 2013 faktisch unverändert. Die Folgen des nicht optimalen Unterhalts der Vergangenheit wurden 2013 erstmals bewertet. SBB Infrastruktur geht neu von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von rund 33 Jahren statt 40 Jahren aus. Aufgrund dieser neuen Annahme ist nun der grösste Teil der Fahrbahn (mehr als 50 %) älter als die Hälfte der Nutzungsdauer. Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Fahrbahn der SBB kann mit einer Note von 3,5 als ausreichend bewertet werden.

BLSN: Die BLSN unterhält rund 600 km Gleise. Gegenüber dem Vorjahr hat sich die durchschnittliche Nutzungsdauer der Gleise von 46 auf 43,3 Jahre verringert.

Zurückzuführen ist dies auf Änderungen in der Berechnungsweise der durchschnittlichen Nutzungsdauer, welche an diejenige der SBB angeglichen wurde.

Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Fahrbahn der BLSN kann mit einer Note von 2,5 als gut bewertet werden.

RhB: Die RhB unterhält rund 581 km Gleise. Es kann von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer des Gleises von 40­50 Jahren ausgegangen werden, wobei nach ca.

20­25 Jahren eine Schotter-Reinigung durchgeführt werden muss. Die Lebenserwartung ist in Bereichen mit starkem Gefälle und/oder kleinen Kurvenradien teilweise markant tiefer. In den letzten Jahren wurden vor allem Betonschwellen oder Stahlschwellen mit Rippenplatten mit SBB-I-Schienen eingebaut. Bei diesem Oberbautyp geht die RhB von einer Lebensdauer von 45­50 Jahren aus. Beim alten Oberbau, der nun sukzessive ersetzt wird, lag die Lebensdauer bei 25­30 Jahren.

Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Fahrbahn der RhB kann mit einer Note von 2,5 als gut bewertet werden.

MGI: Die MGI verfügt über rund 166 km Gleise. Neben gut instandgesetzten Abschnitten weisen manche
Streckenabschnitte einen schadhaften und überalterten Oberbau (Gleise, Zahnstangen, Schwellen), kombiniert mit einer ungenügenden Unterbau-Dimensionierung, auf. Die Lebenserwartung hängt eng mit der speziellen Topografie einer Gebirgsbahn zusammen. Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Fahrbahn der MGI kann mit einer Note von 2,8 als gut bis ausreichend bewertet werden.

SOB: Die SOB unterhält rund 140 km Gleise. Die derzeitige durchschnittliche Nutzungsdauer des Anlagentyps Gleisoberbau der SOB beträgt 35 Jahre und das Durchschnittsalter 18,5 Jahre. Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Fahrbahn der SOB kann mit einer Note von 2,8 als gut bis ausreichend bewertet werden. Nachholbedarf besteht gemäss SOB auf 12 km der Fahrbahn.

4438

BBl 2016

ZB: Die ZB unterhält rund 120 km Gleise. Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Fahrbahn der ZB kann bei einer Note von 3 als gut bis ausreichend bewertet werden.

2.4.2

Kunstbauten

Umfang: Brücken, Tunnel, Durchlässe, Stützbauwerke, Schutzverbauungen, Galerien etc.

Wiederbeschaffungswert Mengen

48,7 Mrd. Fr.

~ 660 km Kunstbauten

Zustand

Ø =2,5

Klasse 1

32,4 %

Klasse 2

45,9 %

Klasse 3

15,7 %

Klasse 4

5,7 %

Klasse 5

0,3 %

Hauptanlagentyp der Kunstbauten sind die Tunnel und Brücken. Das ganze schweizerische Netz verfügt über rund 160 km Tunnel und 500 km Brücken. Der Zustand dieser Anlagen ist massgeblich durch Alterung bestimmt, was sich in einer tendenziell abnehmenden Substanz der Anlagen widerspiegelt. Damit steigt das Risiko einer Zustandsverschlechterung mit erhöhter Nutzungsdauer der Anlagen, einhergehend mit unzureichendem Unterhalt. Die Zustandsbewertung wird auch von Einflussfaktoren wie beispielsweise Bauart, Material, Belastung und Witterungsverhalten beeinflusst.

SBB: Die SBB unterhält knapp 100 km Brücken und rund 270 km Tunnel. Der Zustand der Kunstbauten ist aufgrund der Inbetriebnahme neuer Anlagen (insbesondere Weinberg-Tunnel und grosse Stützmauer im offenen Einschnitt Oerlikon sowie Mengenzuwachs beim baulichen Lärmschutz) in 2014 stabil geblieben.

Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Kunstbauten der SBB kann mit einer Note von 2,3 als gut bewertet werden.

BLSN: Die BLSN unterhält 19 km Brücken und 103 km Tunnel. Rund die Hälfte der Tunnellänge entfällt auf den Lötschberg-Basistunnel LBT (51 km West- und Oströhre). Zwei Drittel der Tunnelobjekte befinden sich auf der Strecke Spiez­Frutigen­ Brig. Mit Ausnahme des Donnerbühltunnels (1961), des Mittalgrabentunnels II (1991), des LBT (2007), des Widitunnels (2007) und des Engstligentunnels (2007) stammen die Tunnel aus der Gründerzeit. Die Altersstruktur ist daher schlecht und weist zwei grosse Spitzen auf (Anfang 20. und 21. Jahrhundert).

Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Kunstbauten der BLSN kann mit einer Note von 2,7 als gut bewertet werden.

RhB: Die RhB unterhält 15,9 km Brücken und 58,7 km Tunnel. Die überwiegende Mehrheit der Brücken sind gemauerte Viadukte, die rund 100-jährig sind und ihr durchschnittliches Lebensalter mehrheitlich erreicht haben. Damit sie ein weiteres 4439

BBl 2016

Jahrhundert erhalten und betrieben werden können, müssen sie umfassend instand gesetzt werden. Der Grossteil der Tunnel wurde Anfang des 20. Jahrhunderts gebaut. Das durchschnittliche Tunnelalter beträgt heute somit mehr als 100 Jahre. Die maximal zu erwartende Lebenserwartung liegt bei rund 125 Jahren. Wie die anderen Kunstbauten wurden die Tunnel in der Vergangenheit durch kleinere Unterhaltsarbeiten ertüchtigt und nur punktuell integral instand gesetzt.

Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Kunstbauten der RhB kann mit einer Note von 2,9 als knapp gut bis ausreichend bewertet werden.

MGI: Die MGI unterhält 3,7 km Brücken und 22,3 km Tunnel. Infolge der speziellen Topografie und ihrer exponierten Lage ist die MGI AG extremen Witterungseinflüssen und Naturgefahren ausgesetzt, was hohe Investitionen in die Kunstbauten (Schutzbauten) erfordert. Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Kunstbauten der MGI kann mit einer Note von 2,5 als gut bewertet werden.

SOB: Die SOB unterhält 6 km Brücken und 7,15 km Tunnel. Die Tunnel stammen primär aus der Zeit des ursprünglichen Streckenbaus. Die SOB ist vor allem des Denkmalschutzes wegen gezwungen, die bestehenden, aus der Gründerzeit stammenden Kunstbauten instand zu setzen. Die aus den Rahmenbedingungen entwickelte Strategie setzt auf die Instandsetzung bei massgeblicher Verlängerung der Restlebensdauer.

Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Kunstbauten der SOB kann mit einer Note von 2,3 als gut bewertet werden.

ZB: Die ZB unterhält 3,76 km Brücken und 12 km Tunnel. Die detaillierte Zustandsbewertung erfolgt gemäss der Inspektionsrichtlinie der SBB. Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Kunstbauten der ZB kann mit einer Note von 2,4 als gut bewertet werden.

2.4.3

Bahnstromanlagen

Umfang: Fahrleitungsanlagen, Unterwerke, Schaltposten, Mittelspannungsanlagen, Leitsysteme, Transformatoren, Gleichrichter, Übertragungsleitungen, Umrichter / Umformer, Wagenvorheizanlagen etc.

Wiederbeschaffungswert Mengen

17,1 Mrd. Fr.

~ 10 400 km Fahrleitung

Zustand

Ø =2,8

Klasse 1

12,1 %

Klasse 2

58,0 %

Klasse 3

15,9 %

Klasse 4

12,6 %

Klasse 5

1,4 %

4440

BBl 2016

Hauptanlagentyp der Bahnstromanlagen sind die Fahrleitungsanlagen. Der zeitliche Alterungsprozess macht sich bei der Fahr- und Hilfsleitung durch witterungsbedingte Abnutzung bemerkbar. Zudem unterliegt der Fahrdraht durch das Abschleifen der Stromabnehmer der Triebfahrzeuge einer zusätzlichen Abnützung.

SBB: Die SBB verfügt über rund 8055 km Fahrleitungslänge. Im Berichtsjahr wurden Schaltanlagen ohne Baujahrangaben nacherfasst. Mit der Analyse tiefer Fahrleitungspunkte im Netz wurde 2014 begonnen. Die Analyse soll klären, ob die Fahrleitungsanlagen den heutigen und zukünftigen betrieblichen Anforderungen entsprechen und die gesetzlichen Vorschriften vollumfänglich berücksichtigt sind.

Sie wurde im ersten Quartal 2015 abgeschlossen. Die alte Fahrleitungsanlage in Tavannes mit Baujahr 1937 wurde neu als kritisch aufgenommen.

Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Bahnstromanlagen der SBB kann mit einer Note von 2,9 als gut bis ausreichend bewertet werden.

BLSN: Die BLSN verfügt über rund 724 km Fahrleitungslänge. Die Bahnstromanlagen, d.h. die Anlagen des Bahnstrom- und Mittelspannungsnetzes sowie der Energieerzeugung, sind in einem guten Zustand. Die BLS Netz AG reduziert die eingesetzte Produktevielfalt in dieser Anlagengattung laufend. Die Fahrleitungssysteme werden nach vorgegebenen Standards erstellt. Längerfristig ist gemäss Anlagestrategie eine Ausdünnung von aktuell sechs betriebenen Systemen auf drei Systeme geplant.

Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Bahnstromanlagen der BLSN kann mit einer Note von 2,6 als gut bewertet werden.

RhB: Die RhB verfügt über rund 691 km Fahrleitungslänge. Im Jahr 2014 wurde eine weitere periodische Zustandsbeurteilung vorgenommen. Bei den Fahrleitungsanlagen werden Anlagen aufgrund der Altersstruktur, der eingesetzten Materialien (Technologie) sowie bekannter Schäden beurteilt. In den letzten Jahren wurden wieder zahlreiche Fahrleitungsmeter erneuert oder instand gesetzt. So mussten in der letzten Erfassungsperiode grosse Investitionen getätigt werden, welche im Zusammenhang mit grossen Stationsumbauten (beispielsweise Davos, Samedan, Malans, Küblis, Klosters) zusammenhingen. Dies hatte zur Folge, dass nicht in den dringend erforderlichen Substanzerhalt direkt bei den Fahrleitungs-/Energie-Anlagen investiert werden konnte.

Der aktuelle
durchschnittliche Zustand der Bahnstromanlagen der RhB kann mit einer Note von 2,3 als gut bewertet werden.

MGI: Die MGI verfügt über rund 166 km Fahrleitung (Hauptgleis). Das Durchschnittsalter der Fahrleitung liegt bei 22 Jahren. Handlungsbedarf zur Erneuerung der Fahrleitung besteht bei diversen Stationen.

Die MGI betreibt heute zwei Unterwerke, ein weiteres ist derzeit im Bau. Längerfristig sind weitere Einspeisepunkte vorgesehen.

Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Bahnstromanlagen der MGI kann mit einer Note von 2,2 als gut bewertet werden.

SOB: Die SOB verfügt über rund 140 km Fahrleitungslänge. Der grösste Teil der Fahrleitungsanlagen befindet sich in der Zustandsklasse 2. Mittel- und längerfristig 4441

BBl 2016

sind auch Mittel vorgesehen, welche für Fahrleitungsanpassungen infolge anderer Vorhaben wie zum Beispiel Bahnhofumbauten benötigt werden. Die Gesamterneuerung der Fährleitungen infolge Alterung oder eines ungenügenden Zustands ist erst längerfristig zu erwarten. Eine partielle Erneuerung sowie der Ersatz der Windschiefanlagen durch wesentlich wirtschaftlichere Systeme im Unterhalt sind mittelfristig angezeigt.

Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Bahnstromanlagen der SOB kann mit einer Note von 2,7 als gut bewertet werden.

ZB: Die ZB verfügt über rund 120 km Fahrleitungslänge. Die Inspektion, Instandhaltung, Instandsetzung und Störungsbehebung dieser Anlagen werden über eine Leistungsvereinbarung zwischen der ZB und der SBB durch das Spezialistenteam der SBB ausgeführt.

Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Bahnstromanlagen der ZB kann mit einer Note von 2,6 als gut bewertet werden.

2.4.4

Sicherungsanlagen

Umfang: Stellwerke, Zugbeeinflussung, Zugkontrolleinrichtungen, Weichenausrüstungen, Bahnübergangsanlagen, Leittechnik Sicherungsanlagen etc.

Wiederbeschaffungswert Mengen

11,9 Mrd. Fr.

~ 840 Stellwerke

Zustand

Ø =2,7

Klasse 1

22,9 %

Klasse 2

45,3 %

Klasse 3

20,2 %

Klasse 4

6,8 %

Klasse 5

4,8 %

Hauptanlagentypen der Sicherungsanlagen sind die Stellwerke und die Zugbeeinflussung. Die Sicherungsanlagen sind das zentrale Steuerungssystem der Bahnproduktion mit fast 1 Milliarde Umschaltungen pro Tag. Diese verursachen rund drei Viertel der anlagebedingten Störungen der Infrastruktur. Der Zustand der Sicherungsanlagen ist seit mehreren Jahren stabil als gut zu bezeichnen. Der Bedeutung dieser Anlagen für die Sicherheit des Bahnnetzes wird ausreichend Rechnung getragen. Eine grosse Herausforderung stellt die Ablösung des heutigen Zugbeeinflussungssystems dar: Migration auf das neue ETCS-System für das Normalspurnetz und auf ZBMS für die Schmalspurstrecken.

SBB: Die SBB ermöglicht heute einen sicheren Zugbetrieb mit 518 Stellwerken. Im Oktober 2014 wurde mit Zürich Herdern das letzte Stellwerk der Kernzone Zürich erfolgreich in die neue Leittechnik ILTIS-Netz integriert. Damit sind 90 Prozent des gesamten Netzes zentral aus einer der vier Betriebszentralen gesteuert. Das Durchschnittsalter der Stellwerke liegt bei 28 Jahren. Gewisse Stellwerke sind überaltert, es handelt sich um Schalter- und Relaisstellwerke der Typen «Schalterwerke» 4442

BBl 2016

(Durchschnittsalter 66 Jahre) und «Domino 55» (Durchschnittsalter 44 Jahre), die fehlende Funktionalitäten aufweisen (z.B. Automatisierbarkeit). Der Ersatz dieser Stellwerke wurde in die nachfolgende LV 21­25) verschoben. Für den Anlagentyp Zugbeeinflussung stand auch 2014 die Migration der Zugbeeinflussungspunkte und die Sicherheitssteigerung durch Geschwindigkeitsüberwachung im Mittelpunkt.

Hervorzuheben ist die vorzeitige Aufrüstung von 19 der 21 kritischen Bahnhöfe, dies aufgrund von Unfällen (Granges-Marnand und Neuhausen), die sich 2013 ereignet hatten. Der Zustand der Anlagen in der Zugbeeinflussung hat sich in den vergangenen Jahren kontinuierlich verbessert, was mit der Modernisierung in dieser Anlagengattung einhergeht.

Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Sicherungsanlagen der SBB kann mit einer Note von 2,7 als gut bewertet werden.

BLSN: Die BLSN ermöglicht heute einen sicheren Zugbetrieb mit rund 96 Stellwerkanlagen zehn verschiedener Typen. Die Nutzungsdauer der Stellwerke ist relativ lang (ca. 40 Jahre), dennoch haben die Anlagen ein Durchschnittsalter von 28 Jahren. Gewisse sind überaltert, es handelt sich um die Handweichenbahnhöfe und Relaisstellwerke der Typen «Signalanlage» und «Domino 55», die fehlende Funktionalitäten aufweisen (z.B. Automatisierbarkeit). Handweichenbahnhöfe und Relaisstellwerke älteren Datums (Domino 55) können nicht automatisiert und an das Leitsystem ILTIS angeschlossen werden. Der Ersatz solcher Anlagen ist in der Mittelfristplanung vorgesehen. Die Überalterung ist denn auch die Hauptursache für die nur ausreichend bis schlechte Durchschnittsnote bei den Sicherungsanlagen, da die BLSN den Zustand mangels Datenverfügbarkeit im Jahr 2014 mittels Altersklassen bewertet hat.

Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Sicherungsanlagen der BLSN muss mit einer Note von 3,8 als ausreichend bis schlecht bewertet werden.

RhB: Die RhB ermöglicht heute einen sicheren Zugbetrieb mit rund 100 Stellwerkanlagen. Dabei sind Anlagen aus ganz verschiedenen Epochen und mit unterschiedlichen Standards in Betrieb. So wird in St. Moritz noch mit einem Schaltwerk aus den 50er-Jahren gearbeitet, in bereits umgebauten Stationen hingegen mit den modernen elektronischen Stellwerken «SIMIS IS». Die meisten Stellwerke sind mittels einer Leittechnik von den Zentren Landquart
und Klosters aus fernsteuerbar. Eine grosse Herausforderung stellt die Ablösung des heutigen Zugbeeinflussungssystems dar. Zusammen mit dem BAV wurde ein schweizweiter Standard für die Zugbeeinflussung der Meterspurbahnen (ZBMS) definiert. Die entsprechende Systemwahl und Lieferantenwahl erfolgte im 2014.

Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Sicherungsanlagen der RhB kann mit einer Note von 2,4 als gut bewertet werden.

MGI: Die MGI gewährleistet heute einen sicheren Zugbetrieb mit 42 Stellwerkanlagen. Einige der bestehenden Anlagen sind jedoch technologisch veraltet und Supportleistungen können beim Hersteller nicht mehr bezogen werden. Aus diesem Grund werden die vorhandenen Anlagen seit 2007 schrittweise durch neue Systeme ersetzt. Das Konzept der MGI sieht vor, die Stellwerke bis im Jahr 2022 etappenweise durch elektronische Stellwerke zu ersetzen. Die Risikoanalyse und das Migra-

4443

BBl 2016

tionskonzept der MGI zeigen, dass auf den «Nationalen Standard Zugbeeinflussung Meterspurbahn» gewechselt werden muss.

Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Sicherungsanlagen der MGI kann mit einer Note von 2,8 als gut bis ausreichend bewertet werden. Trotzdem ist hier ein grosser Investitionsbedarf notwendig, da 17 Stellwerke in den nächsten Jahren ersetzt werden müssen.

SOB: Die SOB verfügt insgesamt über 28 Stellwerke. Das Durchschnittsalter der Stellwerke, gewichtet mit dem jeweiligen Wiederbeschaffungswert, beträgt 18,9 Jahre.

Da in den letzten Jahren einige Stellwerke erneuert wurden, kann der aktuelle durchschnittliche Zustand der Sicherungsanlagen der SOB mit einer Note von 2,3 als gut bewertet werden.

ZB: Die ZB verfügen insgesamt über 16 Stellwerke. Die Sicherungsanlagen der ZB wurden in den vergangenen Jahren umfassend erneuert und ausgebaut. Sie entsprechen dem modernsten Standard. Die detaillierte Zustandsbewertung erfolgt gemäss der Inspektionsrichtlinie der SBB.

Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Sicherungsanlagen der ZB kann mit einer Note von 1,8 als neuwertig bis gut bewertet werden.

2.4.5

Niederspannungs- und Telekomanlagen

Umfang: Telekomanlagen, Übertragungssysteme (Kabelanlagen, Lichtwellenleiter, Kupferleiter etc.); Datenkommunikation (Datennetzwerke), Kommunikationssysteme (GSM-R, Kundeninformationssysteme, Funkanlagen, Telefonie etc.), Dienste und Dritte, allg. Energieverbraucher (Heizungen, Licht) Sicherheit und Überwachung etc.

Wiederbeschaffungswert Mengen

3,4 Mrd. Fr.

Diverses

Zustand

Ø =2,9

Klasse 1

25,7 %

Klasse 2

33,2 %

Klasse 3

22,9 %

Klasse 4

14,3 %

Klasse 5

3,9 %

Bei den Telekommunikationsanlagen ist ein kontinuierlicher Rückgang des Anlagenzustands in den vergangenen Jahren zu beobachten. Diese Anlagen weisen eine kurze Lebensdauer auf, sodass sich ihre Substanz schneller verändert als bei langlebigen Anlagen. Gleichwohl wird eine Stabilisierung des Anlagenzustands angestrebt. Mit der Inbetriebnahme von grösseren Ausbauprojekten wird sich das Mengengerüst auch weiterhin erhöhen. Letztere befinden sich noch in der Realisierungsphase, und die Tunnelfunkanlagen müssen aufgrund der Vorgaben für Polycom, LRZ und GSM-R erweitert werden.

4444

BBl 2016

SBB: Mittels öffentlicher Ausschreibung erfolgte im Jahr 2014 die Neuvergabe der Public-Provider-Dienste (Mobilfunk und Festnetzgebühren, Internet-Zugriff, SMS Informationsdienste) sowie einer neuen Generation von digitalen Tunnelfunkanlagen. Beides führte zu signifikanten Preiseinsparungen. Mit einem verfeinerten Eingriffsmanagement konnte die Anzahl Störungen mit Auswirkungen auf den Bahnbetrieb, die durch Eingriffe verursacht wurden, halbiert werden. Seit 2014 werden schweizweit 53 Bahnhöfe mit WLAN versorgt.

Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Niederspannungs- und Telekomanlagen der SBB kann mir einer Note von 2,9 als gut bis ausreichend bewertet werden.

BLSN: Die Systeme «IP Netzwerk» und «Technisches Leitsystem» sind insgesamt in einem guten bis sehr guten Zustand, da sie erst vor Kurzem erneuert worden und die Projekte teils noch in der Realisierungsphase sind. Aufgrund der kurzen erwarteten Nutzungsdauer von teilweise nur drei Jahren ändert sich die Zuordnung zu einer Altersklasse jedoch sehr schnell. Ein Ersatz ist spätestens bereits in vier Jahren wieder zu planen. Die veralteten Kupferkabel werden zurzeit vorwiegend durch Glasfaserkabel (Lichtwellenleiter) ersetzt. Dieser Ersatz hat auch zur Folge, dass der Wiederbeschaffungswert der Kabelanlage deutlich sinkt (günstigere Kabel mit deutlich höherer Kapazität). In einem schlechten Zustand befindet sich die Tunnelfunkanlage im Lötschberg-Basistunnel. In den kommenden Jahren bedarf es daher einer Erneuerung, um die Zuverlässigkeit der GSM-R-Anlage zu garantieren.

Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Niederspannungs- und Telekomanlagen der BLSN kann mit einer Note von 3,3 als ausreichend bewertet werden.

RhB: Aufgrund des raschen Technologiewandels und der laufenden zunehmenden Anforderungen ist ein hoher jährlicher Investitionsbedarf nötig. Der Zustand wird laufend aufgrund des Unterhalts sowie des Technologiewechsels beurteilt. Somit erfolgt der Ersatz hauptsächlich über das Anlagealter und die Lebensdauer, welche sich in der Regel nach dem Support des jeweiligen Produktelieferanten und dem geforderten Funktionsumfang je Anlage richtet. Die Lebensdauer der Anlagen ist stark technologieabhängig und bewegt sich für Telecom-Aktivkomponenten zwischen 10 und 25 Jahren.

Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Niederspannungs-
und Telekomanlagen der RhB kann mit einer Note von 2,6 als gut bewertet werden.

MGI: Die Datenübertragung erfolgt hauptsächlich über Glasfasern und MultiplexerSysteme, auf welche auch die Stellwerkinformationen übertragen werden. Im Furkatunnel wird das Funksystem in den kommenden Jahren mit dem Polycom-System erweitert. Durch die generell kürzere Lebensdauer und den schnellen Technologiewandel steigt der Investitionsbedarf.

Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Niederspannungs- und Telekomanlagen der MGI kann mit einer Note von 2,7 als gut bewertet werden.

SOB: Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Niederspannungs- und Telekomanlagen der SOB kann mit einer Note von 2,7 als gut bewertet werden.

ZB: Auf die Darstellung der Anlagengattung Betriebsmittel und Diverses hat die ZB im Netzzustandsbericht 2014 verzichtet, da dazu noch keine Daten in systematischer Art und Weise vorliegen.

4445

BBl 2016

2.4.6

Publikumsanlagen

Umfang: Publikumsanlagen (Perronkörper, Perrondächer, Unter- / Überführungen, Treppen, Rampen, Perron-Möblierung [inkl. Wartehallen-Ausrüstung, Signaletik etc.]), Betriebsgebäude, Fahrzeugabstellplätze, Lagerplätze, öffentliche Aufenthaltsbereiche, Güterverkehrszugang etc.

Wiederbeschaffungswert Mengen

13,8 Mrd. Fr.

~ 1200 Haltepunkte

Zustand

Ø =2,6

Klasse 1

27,2 %

Klasse 2

41,9 %

Klasse 3

23,7 %

Klasse 4

5,8 %

Klasse 5

1,4 %

Hauptanlagen der Publikumsanlagen sind die sogenannten Bahnzugangsanlagen, d.h. Perronkörper, Perrondächer, Unter- und Überführungen, Treppen, Rampen und die Ausstattungen am Bahnhof wie z.B. die Perron-Möblierung (inkl. WartehallenAusrüstung, Signaletik etc.). Der Zustand der Publikumsanlagen ist somit auch eng mit der Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) verbunden.

SBB: Die SBB unterhält und betreibt knapp 747 Bahnhöfe oder Haltestellen. Der Zustand der Publikumsanlagen der SBB hat sich in den vergangenen Jahren nur unbedeutend verändert. Gemessen am Wiederbeschaffungswert befinden sich fast 80 Prozent der Anlagen in einem guten bis sehr guten Zustand, was auf das recht junge Lebensalter dieser Installationen zurückzuführen ist. Grossen Einfluss auf die Entwicklung hat die sukzessive Umsetzung des BehiG. Dazu wird die Verhältnismässigkeit mit einer Planungshilfe für die Interessensabwägung mit der Branche (VöV) und dem Bundesamt für Verkehr (BAV) ermittelt. Massnahmen für die Anpassungen des sicheren Perronbereichs werden risikoorientiert durchgeführt. Der Handlungsbedarf für die betroffenen Bahnhöfe wird bis Ende 2016 verifiziert.

Daraus abgeleitet wird ein netzweites Umsetzungskonzept erstellt. Dieses ist abgestimmt auf die Angebots-, Ressourcen- und Rollmaterial-Planung.

Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Publikumsanlagen der SBB kann mit einer Note von 2,6 als gut bewertet werden.

BLSN: Die BLSN unterhält und betreibt 119 Bahnhöfe oder Haltepunkte. Der Zustand der verschiedenen Anlagenarten bei den Publikumsanlagen definiert sich aktuell in erster Linie über den Nutzungszyklus und das Alter eines Objektes. Eine genaue Zustandserfassung wird künftig im Rahmen der Vervollständigung des Inventars erfolgen. Bei den Publikumsanlagen sind die verschiedenen Bauwerke in sehr unterschiedlichem Zustand. Die Umsetzung des BehiG bis Ende 2023 ist kritisch. Von gesamthaft 119 Haltepunkten sind aktuell 44 (37 %) BehiG-konform. Die BLSN Netz AG strebt die Vollumsetzung des BehiG bis Ende 2023 an. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde ein Programm mit internen und externen Fachleuten gestartet.

4446

BBl 2016

Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Publikumsanlagen der BLSN kann mit einer Note von 3,4 als ausreichend bewertet werden.

RhB: Die RhB unterhält und betreibt 103 Haltepunkte. Im Jahr 2015 werden sämtliche Bahnzugänge erstmals systematisch aufgenommen und einer Zustandserfassung unterzogen. Ab Netzzustandsbericht 2016 oder 2017 stehen diese Detailzahlen auch zur Verfügung.

Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Publikumsanlagen der RhB kann mit einer Note von 3,1 als gut bis ausreichend bewertet werden, grosser Bedarf besteht aber bei der Umsetzung des BehiG.

MGI: Die MGI unterhält und betreibt 43 Haltepunkte. Als Basis für die Umsetzung des BehiG wurde ein Linienkonzept erarbeitet. Die Umsetzung hat gemäss BehiG bis Ende 2023 zu erfolgen. Die Perronanlagen sind mehrheitlich noch nicht am Ende der Nutzungsdauer. Bedingt durch das BehiG sind Investitionen vorzuziehen, da die bestehenden Perrons zu kurz oder nicht auf der richtigen Einstiegshöhe gebaut sind, um als barrierefrei zu gelten.

Unter Ausklammerung der Vorgaben des BehiG kann der aktuelle durchschnittliche Zustand der Haltepunkte mit einer Note von 2,2 als neuwertig bis gut bewertet werden.

SOB: Die SOB unterhält und betreibt 34 Bahnhöfe oder Haltepunkte. Beim Anlagentyp Publikumsanlagen spielt zurzeit auch bei der SOB der Stand bezüglich Umsetzung des BehiG eine zentrale Rolle. Aus diesem Grund wird der aktuelle Zustand der Publikumsanlagen aufgrund des Standes der Umsetzung des BehiG ausgewiesen.

Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Publikumsanlagen der SOB kann mit einer Note von 2,8 als gut bis ausreichend bewertet werden.

ZB: Die ZB unterhält und betreibt 31 Bahnhöfe oder Haltepunkte. Im Investitionsplan der ZB ist das BehiG-Umsetzungskonzept hinterlegt, sodass die Anforderungen an den behindertengerechten Bahnzugang auf dem Streckennetz der ZB bis zum Jahr 2023 erfüllt sein werden. Die Umsetzung der BehiG-Massnahmen ist ausführlich im Netzzustandsbericht 2014 der ZB ausgewiesen.

Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Publikumsanlagen der ZB kann mit einer Note von 2,5 als gut bewertet werden.

4447

BBl 2016

2.4.7

Fahrzeuge für die Instandhaltung

Umfang: Schienenfahrzeuge, Strassenfahrzeuge etc.

Wiederbeschaffungswert Mengen

2,1 Mrd. Fr.

~ 2700 Schienenfahrzeuge

Zustand

Ø =3,1

Klasse 1

17,7 %

Klasse 2

31,9 %

Klasse 3

26,1 %

Klasse 4

8,7 %

Klasse 5

15,6 %

Hauptanlagentyp der Fahrzeuge für die Instandhaltung sind die Schienenfahrzeuge.

SBB: Die SBB besitzt zurzeit 2142 Schienenfahrzeuge für die Instandhaltung (inkl.

113 Fahrzeuge für die Intervention). Im Berichtsjahr 2014 wurde die Flottenerneuerung mit ersten Vergaben gestartet.

Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Fahrzeuge für die Instandhaltung der SBB kann mit einer Note von 3,2 als gut bis ausreichend bewertet werden.

BLSN: Die BLSN besitzt zurzeit 282 Schienenfahrzeuge (55 Triebfahrzeuge und 227 Wagen) für die Instandhaltung. Seit 2003 werden neue Fahrzeuge beschafft.

Beschaffungen und Ausrangierungen erfolgen gemäss dem Flottenkonzept aus dem Jahr 2005. Bei den Triebfahrzeugen wird der Bedarf an Diesellokomotiven für das Führen der schweren Bauzüge und für das im Zusammenhang mit Streckenumbauten nötige Zu- und Abführen von Schotter, Weichen, Langschienen usw. in der Zukunft noch zunehmen. Diese Entwicklung ergibt sich aus der Tendenz zu weniger Zustellorten für Einzelwagenladungsverkehr und Abstellgleisen auf dem Netz.

Damit müssen immer häufiger eigene Transporte (Gleisbaumaschinen und Oberbaumaterial) zu und ab einem Knotenbahnhof durchgeführt werden. Der Bedarf an Baufahrzeugen mit grosser Kabine für die Mannschaft, Baukran und einer kleinen Ladefläche für diverse Gleisbauarbeiten oder mit Arbeitskorb für den Fahrleitungsbau und -unterhalt und die Störungsintervention wird eher stagnieren oder sogar leicht zurückgehen.

Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Fahrzeuge für die Instandhaltung der BLSN kann mit einer Note von 3,4 als ausreichend bewertet werden.

RhB: Die RhB besitzt zurzeit 156 Schienenfahrzeuge (30 Traktions- und 126 Anhängerfahrzeuge) für die Instandhaltung. In den letzten Jahren wurde vermehrt in die Erneuerung des Fahrzeugparks investiert. Die Grundlage dazu bildete das Dienstfahrzeugkonzept, das 2007 erarbeitet wurde. Da Schienenanhängefahrzeuge bei fachgerechtem Unterhalt praktisch unlimitiert eingesetzt werden können, ist es weniger das Alter als der Verwendungszweck, der über die Einsetzbarkeit eines Fahrzeugs entscheidet. So wurden in den letzten Jahren vor allem Fahrzeuge beschafft, die mit ihren modernen Aufbauten ermöglichen, die Instandhaltung sicher, kostengünstig und speditiv zu erledigen. Die Investitionen in den letzten acht Jahren 4448

BBl 2016

liegen klar über dem langjährigen Mittel. Im Gegensatz zu den Triebfahrzeugen ist die Definition der Zustandsklassen bei den Anhängefahrzeugen über das Alter weniger aussagekräftig. Aber auch hier müssen alte Fahrzeuge sukzessive durch neue ersetzt werden.

Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Fahrzeuge für die Instandhaltung der RhB kann mit einer Note von 2,6 als gut bewertet werden.

MGI: Die MGI besitzt zurzeit 7 Triebfahrzeuge für die Instandhaltung, 7 Trieb-/ Anhängefahrzeuge für die Tunnelrettung Furkatunnel sowie 12 Anhängefahrzeuge für die Schneeräumung.

Die Fahrzeuge und die Geräte auf den Anhängefahrzeugen werden laufend dem Stand der Technik und den gesetzlichen Anforderungen angepasst.

Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Fahrzeuge für die Instandhaltung der MGI kann mit einer Note von 2,5 als gut bis ausreichend bewertet werden.

SOB: Die SOB besitzt zurzeit 35 Schienenfahrzeuge für die Instandhaltung (davon 7 Triebfahrzeuge). Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Fahrzeuge für die Instandhaltung der SOB kann mit einer Note von 3,7 als ausreichend bewertet werden.

ZB: Die ZB besitzt zurzeit 36 Schienenfahrzeuge für die Instandhaltung. Der Netzzustandsbericht der ZB gibt diesbezüglich keine weiter Informationen. Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Fahrzeuge für die Instandhaltung der ZB kann mit einer durchschnittlichen Note von 1,5 als neuwertig bis gut bewertet werden.

2.4.8

Betriebsmittel und Diverses

Umfang: nicht betriebsnotwendige Liegenschaften, Betriebsmittel, Mess- und Diagnosesysteme, IT etc.

Wiederbeschaffungswert Mengen

1,2 Mrd. Fr.

Diverses

Zustand

Ø =2,9

Klasse 1

23,6 %

Klasse 2

34,0 %

Klasse 3

24,0 %

Klasse 4

7,1 %

Klasse 5

11,3 %

SBB: 2014 wurden die ersten Dragging-Equipment-Detection-Anlagen in Betrieb genommen. Sie stellen herunterhängende Zugteile wie Kupplungshaken fest, dienen dem Schutz der ETCS-Balisen und leisten einen Beitrag zur Sicherung der Verfügbarkeit im Bahnnetz. Bei den Betriebsmitteln ist eine leichte Zustandsverbesserung über den Zeitraum der vergangenen vier Jahre feststellbar. Im Jahr 2014 waren keine Anlagen in der Klasse 5. Aufgrund des geringen Anteils dieser Anlagen am Wiederbeschaffungswert und damit einhergehend einer untergeordneten Bedeutung dieser 4449

BBl 2016

Gattung gegenüber anderen Anlagen des Bahnnetzes muss bei eingeschränkten Mitteln mit dem Risiko einer Verschlechterung des Zustandes in kommenden Perioden gerechnet werden.

Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Anlagengattung Betriebsmittel und Diverses der SBB kann mit einer Note von 2,7 als gut bewertet werden.

BLSN: Die BLS Netz AG besitzt 377 Gebäude mit einem Durchschnittsalter von 73 Jahren. Es wird zwischen betriebsnotwendigen (Gebäude enthalten Bahntechnik) und nicht betriebsnotwendigen Gebäuden unterschieden, wobei diese Unterteilung noch zur Diskussion steht. Ein grosser Teil der Gebäude stammt aus der Gründerzeit, daher ergibt sich eine entsprechend gestreckte Altersverteilung. Ein Grossteil der Liegenschaften steht aufgrund ihres Alters kurz vor umfassenden grosszyklischen Instandstellungen.

Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Anlagengattung Betriebsmittel und Diverses der BLSN kann mit einer Note von 3,4 als ausreichend bewertet werden.

RhB: Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Betriebsmittel der RhB kann mit einer Note von 3,4 als ausreichend bewertet werden. Der Netzzustandsbericht der RhB gibt diesbezüglich noch keine weiteren Informationen.

MGI: Der aktuelle durchschnittliche Zustand der Betriebsmittel der MGI kann mit einer Note von 2,4 als gut bewertet werden.

SOB: Auf die Darstellung der Anlagengattung Betriebsmittel und Diverses hat die SOB im Netzzustandsbericht 2014 verzichtet, da dazu noch keine Daten in systematischer Art und Weise vorliegen.

ZB: Auf die Darstellung der Anlagengattung Betriebsmittel und Diverses hat die ZB im Netzzustandsbericht 2014 verzichtet, da dazu noch keine Daten in systematischer Art und Weise vorliegen.

4450

BBl 2016

3

Karten zu Netzbelastung und Auslastung

Die Karten in diesem Anhang bilden die Angaben ab, die von den abgeltungsberechtigten ISB zu Netzbelastung und Auslastung erhoben wurden.

Das abgebildete Schienennetz basiert auf dem Geobasisdatensatz «Schienennetz» mit ID 98.1 gemäss Anhang 1 GeoIV, provisorische Version vom 17.7.2015.

Die kartografischen Darstellungen sind mit den erhaltenen Angaben der ISB in den folgenden Karten abgebildet: 3.1

Belastung (Züge pro Jahr),

3.2

Belastung (Bruttotonnen pro Jahr),

3.3

Belastung (Achsen pro Jahr),

3.4

Auslastung (Züge pro Tag),

3.5

Auslastung (Fernverkehrszüge pro Tag),

3.6

Auslastung (Regionalverkehrszüge pro Tag),

3.7

Auslastung (Güterverkehrszüge pro Tag).

4451

BBl 2016

3.1

4452

Belastung (Züge pro Jahr)

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3.2

Belastung (Bruttotonnen pro Jahr)

4453

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3.3

4454

Belastung (Achsen pro Jahr)

BBl 2016

3.4

Auslastung (Züge pro Tag)

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3.5

4456

Auslastung (Fernverkehrszüge pro Tag)

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3.6

Auslastung (Regionalverkehrszüge pro Tag)

4457

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3.7

4458

Auslastung (Güterverkehrszüge pro Tag)

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4

Quellen

Die Angaben zu Netzzustand, -belastung und -auslastung für die Berichterstattung 2014 wurden im Rahmen einer Umfrage erhoben, die mit einem Schreiben des BAV vom 2. Dezember 2014 gestartet wurde. Einzelheiten finden sich unter: www.bav.admin.ch > Themen A-Z > Alphabetische Themenliste > Formulare > Infrastrukturfinanzierung > Berichterstattung an das Parlament.

4459

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