16.036 Botschaft über die Gewährung eines Darlehens an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) zur Finanzierung der Renovation des Sitzgebäudes des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) in Genf vom 20. April 2016

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit der vorliegenden Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Gewährung eines zinsgünstigen Darlehens von 9,9 Millionen Franken mit einer Rückzahlungsdauer von 30 Jahren an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) zur Finanzierung der Renovation des Sitzgebäudes des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) in Genf.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

20. April 2016

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Übersicht Der Bundesrat ersucht die eidgenössischen Räte, der Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) ein Darlehen von 9,9 Millionen Franken in Form eines Verpflichtungskredits zur Finanzierung der Renovation des Sitzgebäudes des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) in Genf zu gewähren.

Der Bundesrat will die Position der Schweiz als Gaststaat internationaler Organisationen und wichtiges Zentrum für globale Gouvernanz festigen und ausbauen. In dieser Hinsicht prägt das internationale Genf das Bild der Schweiz auf der ganzen Welt und bietet ihr zugleich eine hervorragende aussenpolitische Plattform. Die Gaststaatrolle verleiht der Schweiz im multilateralen Umfeld ein Gewicht, das deutlich über ihre angestammte Grösse hinausgeht. Dieser Erfolg ist zu einem wesentlichen Teil der aktiven Gaststaatpolitik des Bundes und der engen Zusammenarbeit mit den betroffenen Kantonen, Städten und Gemeinden zu verdanken.

Die bisherigen Erfolge unserer Gaststaatpolitik sind allerdings keine Garantie für die Zukunft. Geopolitische Verschiebungen und wachsende Konkurrenz aus allen Regionen der Welt, die Fragmentierung der globalen Gouvernanz, neue Technologien und Arbeitsmethoden, aber auch der allgemeine Spardruck stellen den Gaststaat vor neue Herausforderungen. Das hohe Kostenniveau der Schweiz veranlasst die bereits hier ansässigen Organisationen, mit neuen Forderungen an den Gaststaat heranzutreten oder sich nach günstigeren Standorten umzusehen.

Zu den Herausforderungen zählt auch, dass ein beträchtlicher Teil des Immobilienparks, dessen Eigentümer die in der Schweiz ansässigen internationalen Organisationen sind, sich in einem schlechten Zustand befindet und umfangreicher Renovationen bedarf.

Um diesen Herausforderungen zu begegnen, hat der Bundesrat eine Strategie in die Wege geleitet, die er in seiner Botschaft vom 19. November 2014 zu den Massnahmen zur Stärkung der Rolle der Schweiz als Gaststaat näher ausgeführt hat. Die Botschaft wurde vom Parlament am 16. Juni 2015 gutgeheissen. Im Rahmen dieser Botschaft hob der Bundesrat die Wichtigkeit hervor, die in der Schweiz ansässigen internationalen Organisationen bei ihren Immobilienprojekten zu unterstützen, stellte jedoch gleichzeitig klar, dass die Vergabe von Krediten für derartige Projekte dem Parlament jeweils mit
separaten Botschaften zu unterbreiten ist.

Der vorliegende Antrag sieht die Gewährung eines Darlehens von 9,9 Millionen Franken zu einem Vorzugszins an die FIPOI in Genf vor, das dem IKRK zugutekommen soll. Mit dem Darlehen soll die Erneuerung der Gebäudehülle des Sitzgebäudes des IKRK finanziert werden.

Die Genehmigung des Verpflichtungskredits zur Finanzierung des zinsgünstigen Darlehens mit einer Laufzeit von 30 Jahren wird den Bund mit einem finanziellen Aufwand in der Höhe von 9,9 Millionen Franken belasten. Dieser Betrag ist auf drei Jahre verteilt (2017­2019).

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BBl 2016

Botschaft 1

Ausgangslage

1.1

Die Rolle des internationalen Genf

Wie bereits mehrfach ausgeführt, namentlich in der Botschaft des Bundesrats vom 19. November 2014 zu den Massnahmen zur Stärkung der Rolle der Schweiz als Gaststaat1, die das Parlament am 16. Juni 2015 gutgeheissen hat, wie auch in der Botschaft vom 24. Februar 2016 über die Gewährung von Darlehen an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) zur Finanzierung von Neubau- und Renovierungsprojekten für Gebäude von drei in Genf ansässigen internationalen Organisationen (UNOG, WHO und IAO)2, schafft die Präsenz zahlreicher internationaler Akteure in der Schweiz wertvolle Gelegenheiten, um unsere Interessen wahrzunehmen und unsere Werte zu vertreten. Die Rolle als Gaststaat verleiht unserem Land nämlich ein politisches Gewicht, das wesentlich grösser ist, als es die Grösse des Landes vermuten liesse. Die Konzentration von internationalen Organisationen in Genf ist für die Position und die Sichtbarkeit unseres Landes so zentral, dass eigentlich die Formulierung «Internationale Schweiz durch Genf» treffender wäre. Im Übrigen tragen die Aktivitäten der in der Schweiz ansässigen internationalen Organisationen zur Umsetzung der in Artikel 54 der Bundesverfassung3 (BV) verankerten aussenpolitischen Ziele der Schweiz bei. Indem die Schweiz den internationalen Organisationen optimale Bedingungen bietet, trägt sie wesentlich zu reibungslosen internationalen Beziehungen und zur Bewältigung der grossen Herausforderungen unserer Zeit bei. Unsere Rolle als Gaststaat und unsere Position als Mitgliedstaat internationaler Organisationen stärken sich gegenseitig.

Die Gaststaatpolitik der Schweiz ist heute mit verschiedenen strategischen und finanziellen Herausforderungen konfrontiert, die unsere Position im Vergleich mit anderen Gaststädten schwächen. Tatsächlich stehen die Staaten bezüglich der Beherbergung von Konferenzen, internationalen Organisationen und Sekretariaten von neuen Übereinkommen heute in einem stärkeren internationalen Wettbewerb. Diese Entwicklung kann dazu führen, dass internationale Organisationen einen Teil ihrer Tätigkeit, vor allem im administrativen Bereich, in andere Städte verlagern, die als finanziell günstiger gelten.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat gemeinsam mit dem Kanton und der Stadt Genf beschlossen, eine Strategie zu verwirklichen, die die Rolle
der Schweiz als Gaststaat stärken soll (siehe oben genannte Botschaft vom 19. Nov. 2014). In diesem Zusammenhang ist die Instandhaltung des Immobilienparks des internationalen Genf eine der wesentlichen Voraussetzungen dafür, dort weiter hochwertige multilaterale Aktivitäten durchführen zu können und das Ansehen zu wahren, das Genf und die Schweiz über diese Gebäude vermitteln, und zugleich die Funktionsfähigkeit der Gebäude und die Sicherheit der dort arbeitenden Personen zu gewähr1 2 3

BBl 2014 9229 BBl 2016 1507 SR 101

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leisten. Ein beträchtlicher Teil des Immobilienparks der in der Schweiz ansässigen internationalen Organisationen befindet sich nämlich in einem schlechten Zustand und bedarf umfangreicher Renovationsarbeiten.

Allerdings sind die internationalen Organisationen und ihre wichtigsten Beitragszahler vor allem infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise, die 2008 ausbrach, immer weniger gewillt, solche Kosten zu übernehmen, und suchen alternative Finanzierungsmöglichkeiten, wobei ihre Erwartungen gegenüber dem Gaststaat steigen.

Um der Schweiz die Wahrnehmung ihrer spezifischen Rolle als Zentrum für globale Gouvernanz zu ermöglichen und den internationalen Organisationen einen modernen und leistungsfähigen Immobilienpark zur Verfügung zu stellen, hat der Bundesrat am 26. Juni 2013 beschlossen, seine Politik zur Finanzierung von Renovationen an Gebäuden internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz zu ändern. Er entschied, diese Projekte finanziell zu unterstützen, indem er zu einem günstigen Satz verzinsliche und innerhalb von 30 Jahren rückzahlbare Darlehen bereitstellt, die über die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) gewährt werden.

Bei der Umsetzung der Gaststaatpolitik im Immobilienbereich ist der Kanton Genf ein aktiver Partner des Bundes. Gemäss einer langjährigen Praxis stellt der Kanton Genf den internationalen Organisationen oder der FIPOI Baurechtsgrundstücke zur Verfügung und verzichtet auf die Erhebung von Baurechtszinsen, wenn der Bund die damit verbundenen Baudarlehen an die FIPOI unverzinslich ausgestaltet. Was Projekte zur Renovierung von Gebäuden internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz betrifft, so hat der Bundesrat in seinem Beschluss vom 26. Juni 2013 klargestellt, dass Renovierungsdarlehen für Vorhaben vergeben werden, sofern auch der Gastkanton und die Gaststadt einen wesentlichen Beitrag leisten (im Falle eines finanziellen Beitrags etwa 30 % des Darlehens der Schweiz). Das gleiche Prinzip gilt für künftige Projekte zum Abbruch und Neubau von Sitzgebäuden internationaler Organisationen, wenn keine Gegenleistung des Kantons und der Gaststadt (wie die Bereitstellung von Grundstücken) vorgesehen ist.

1.2

Immobilienpolitik und die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI)

Die FIPOI4 ist die bevorzugte Institution (zentrale Anlaufstelle) für alle Immobilienfragen, vor denen die in Genf ansässigen internationalen Organisationen stehen. Mit dieser Institution verfügt die Schweiz über ein wirksames Instrument der Gaststaatpolitik. Die FIPOI wurde 1964 vom Bund und vom Kanton Genf gemeinsam als privatrechtliche Stiftung gegründet, um die Rolle Genfs als Zentrum internationaler Begegnungen zu festigen.5 Sie untersteht der eidgenössischen Stiftungsaufsicht sowie der eidgenössischen und kantonalen Finanzaufsicht. Der Bund und der Kanton 4

5

Weitere Informationen über die FIPOI finden sich in der Botschaft vom 24. Februar 2016 über die Gewährung von Darlehen an die FIPOI zur Finanzierung von Neubau- und Renovierungsprojekten von UNOG, WHO und IAO; BBl 2016 1507.

Bundesbeschluss vom 11. Dezember 1964 über die Gewährung von Darlehen an die Immobilienstiftung für internationale Organisationen in Genf (BBl 1964 II 1490).

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BBl 2016

Genf als Gründungsmitglieder sind mit je drei Personen im Stiftungsrat vertreten und nehmen alternierend den Vorsitz wahr. Der Kanton Genf hat einen seiner Sitze im Stiftungsrat der Stadt Genf überlassen.

Die FIPOI sucht aktiv Räumlichkeiten und Standorte für internationale Organisationen, die sich im Kanton Genf oder ausnahmsweise in anderen Kantonen niederlassen möchten, die institutionelle Begünstigte im Sinne des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20076 (GSG) beherbergen. Die FIPOI führt auch zwei Konferenzzentren, das Internationale Konferenzzentrum Genf (CICG) und das Konferenzzentrum Varembé (CCV). Diese sind Bestandteil der Infrastruktur im Dienst der Gaststaatpolitik der Schweiz. Die FIPOI stellt zudem internationalen Organisationen Liegenschaften zur Miete oder zum Kauf zur Verfügung, namentlich mittels Krediten (in Form von zinslosen Darlehen für Neubauten oder zinsgünstigen Darlehen für die Renovation bestehender Gebäude).

Schliesslich wird die FIPOI dank der vorgesehenen Fusion mit der Fondation du Centre International de Genève (FCIG) künftig auch internationale NGO bei der Suche nach geeigneten Räumen in Genf unterstützen können. Mit dieser Fusion können die Kosteneffizienz sowie die Visibilität der Gaststaatpolitik verbessert und das internationale Genf allgemein gestärkt werden.

Angesichts des wachsenden Umfangs und der zunehmenden Komplexität der Aufgaben der Stiftung leitete der Stiftungsrat der FIPOI im November 2015 eine Reihe von Massnahmen in die Wege, um die Führungs- und Verwaltungsstruktur der Stiftung durch einen Ausbau ihrer Kapazitäten in Bereichen wie der strategischen Planung und der internen Kommunikation zu stärken. Die FIPOI wird organisatorisch neu ausgerichtet und ihre Leitung einem neuen Geschäftsführer anvertraut, der im Januar 2016 ernannt wurde. Mit dieser Umstrukturierung soll die FIPOI in die Lage versetzt werden, die bedeutenden Herausforderungen der kommenden Jahre zu meistern. Ausserdem hat der Stiftungsrat beschlossen, dass die FIPOI für die Auftragsvergaben, die sie in eigener Kompetenz durchführt, die Regeln für das öffentliche Beschaffungswesen des Bundes anwendet.

1.3

Internationales Komitee vom Roten Kreuz (IKRK)

Das 1863 gegründete IKRK steht am Ursprung der Genfer Konventionen und der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Es leitet und koordiniert die internationale Tätigkeit der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften in bewaffneten Konflikten und anderen nationalen Gewaltsituationen.

Die Arbeit des IKRK stützt sich auf die Genfer Konventionen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle, auf seine Statuten ­ sowie diejenigen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ­ und auf die Resolutionen der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondkonferenzen. Das IKRK ist eine unabhängige und neutrale Organisation, die Opfern von bewaffneten Konflikten und andern Gewaltsituationen Schutz und Hilfe bietet. Es leistet humanitäre Hilfe in Notsituationen und 6

SR 192.12

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setzt sich auch für die Einhaltung des humanitären Völkerrechts und dessen Integration in die nationale Gesetzgebung der einzelnen Länder ein.

Heute sind alle Staaten an die vier Genfer Konventionen von 1949 gebunden, die den Schutz der Verwundeten, Kranken und Schiffsbrüchigen von bewaffneten Streitkräften, von Kriegsgefangenen und von Zivilpersonen bei bewaffneten Konflikten garantieren. Über drei Viertel der Staaten sind zurzeit Mitgliedstaaten der zwei Zusatzprotokolle der Genfer Konventionen von 1977. Das Zusatzprotokoll I schützt die Opfer internationaler bewaffneter Konflikte und das Zusatzprotokoll II die Opfer anderer bewaffneter Konflikte. Konkret enthalten diese Abkommen Regeln zum Schutz der Zivilbevölkerung gegen die Auswirkungen von Feindseligkeiten. Das Zusatzprotokoll III von 2005 ermächtigt die nationalen Mitgliedsgesellschaften der Bewegung zur Verwendung eines zusätzlichen Emblems: des roten Kristalls.

Neben der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (IFCR) ist das IKRK einer der wichtigsten Akteure der humanitären Arbeit. Dass es in Genf seinen Sitz hat, ist für den Wirkungsbereich dieser Stadt als Hauptstadt des Humanitären entscheidend.

Die Schweiz ist nicht nur Depositarstaat der Genfer Konventionen, auf denen die Arbeit des IKRK gründet, sie unterstützt auch dessen Bemühungen, den sich ständig verändernden humanitären Problemen Herr zu werden und die Einhaltung und Stärkung des humanitären Völkerrechts und seiner Grundprinzipien zu fördern.

Diese Partnerschaft ermöglicht es dem IKRK auch, in Notsituationen rasch und wirksam zu handeln, die Zivilbevölkerung zu schützen und vor Ort medizinische Hilfe zu leisten.

Das Budget des IKRK für 2016 beläuft sich auf 196,5 Millionen Franken für den Sitz und 1,5 Milliarden Franken für die Aktivitäten im Feld. Der Schweizer Beitrag für 2016 beträgt 80 Millionen Franken für die Sitzfinanzierung und 55,3 Millionen Franken für die Einsätze. Zusätzliche Unterstützung leistet die Schweiz mit der Entsendung einer Schweizer Fachperson für humanitäre Hilfe und mit der Überweisung einer letzten Tranche von 4,55 Millionen Franken im Rahmen der Feierlichkeiten zum 150-jährigen Jubiläum der humanitären Hilfe, das 2013 und 2014 gefeiert wurde.7 Das IKRK beschäftigt am Sitz in Genf rund 950 Personen.

Der Rechtsstatus des IKRK in der Schweiz ist in einem Sitzabkommen geregelt.8 Es gilt als internationale Institution im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b GSG.

2

Renovation der Gebäudehülle des IKRK-Sitzes

2.1

Ausgangslage

Der heutige Sitz des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) liegt an der Avenue de la Paix 19 gegenüber dem Parc de l'Ariana, im Herzen des internationalen Genf. Das Hauptgebäude des IKRK-Sitzes, das «Carlton», wurde 1874 erbaut.

7 8

Die Schweiz hat während vier Jahren, von 2013 bis 2016, jährlich 4,55 Millionen Franken bezahlt.

SR 0.192.122.50

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Zuerst beherbergte es ein Internat für junge Leute, danach wurde es zuerst vom Internationalen Arbeitsamt (IAA) und später als Hotel genutzt, weshalb es heute noch das «Carlton» genannt wird. Ab 1940 wurde es zum Empfangszentrum des Roten Kreuzes, danach Sitz des IKRK. Das ehemalige «Carlton» ist zum Symbol des IKRK geworden, was durch seine dominante Lage noch verstärkt wird.

Die Einrichtung des Gebäudes wurde aufgrund der sich verändernden Bedürfnisse laufend erneuert. An der Gebäudehülle wurden zahlreiche Arbeiten durchgeführt, so etwa bei der Schieferabdeckung und beim Kupferblech. Zudem mussten Steinmetzarbeiten ersetzt, Verputz sowie Fenster und Fensterläden erneuert werden. Das äussere Erscheinungsbild wurde dabei jedoch nicht verändert.

Im Mai 2015 stellte das IKRK dem Bund ein Finanzierungsgesuch für die Instandstellung seines Sitzgebäudes, die umfangreiche Renovationsarbeiten und eine Verbesserung der Gebäudeisolation erforderlich macht.9 Die Projektkosten wurden auf 9,891 Millionen Franken geschätzt. Es wurden Abklärungen durchgeführt, namentlich über die Möglichkeiten zur teilweisen oder vollständigen Finanzierung durch den Gaststaat sowie über die Eigentümerschaft des «Carlton». Es stellte sich heraus, dass das Gebäude dem Kanton Genf gehört. Somit war die Schenkung des Gebäudes an das IKRK eine Vorbedingung für ein Darlehen seitens des Bundes. Der Kanton Genf war zu dieser Schenkung bereit (siehe Ziff. 3.2). Darauf wurden die dafür nötigen Schritte eingeleitet. Im Dezember 2015 stellte das IKRK ein formelles Unterstützungsgesuch, worin es den Kostenvoranschlag von 9,891 Millionen Franken für die Instandstellung der Gebäudehülle (Fassade, Fensterläden, Fenster usw.)

bestätigte und präzisierte, dass es die zusätzlichen auf 5 Millionen Franken geschätzten Kosten für die Renovation der Innenräume selbst übernehmen werde. Das IKRK erklärte, es wolle mit den Arbeiten, die zwei Jahre in Anspruch nehmen würden, Anfang 2017 beginnen.

Das Gebäude ist momentan in einem schlechten Zustand. Der Fassadenputz bröckelt und hat grosse Risse. Der Anstrich hat das Ende seiner Lebensdauer erreicht. Die aus dem 19. Jahrhundert stammenden Steinmetzarbeiten waren wahrscheinlich aus Molasse (einem lokalen grünlichen Stein) und wurden zum grossen Teil durch Savonnière (einen weisslichen Kalkstein)
ersetzt. Die Kombination der beiden Steine lässt die Fassade jetzt uneinheitlich erscheinen. Einfassungen und Verzierungen sind am Zerfallen, und an einigen Ecken muss der Stein ersetzt werden. Die Fassadensockel sind aufgesprungen und fleckig.

Die Holztüren und Holzfenster wurden zu verschiedenen Zeiten ausgewechselt. Nur ein ganz kleiner Teil, der sich vor allem in den Treppenhäusern befindet, gilt als original. Alle sind stark gealtert, ganz besonders die Mansardenfenster, die stark der Witterung ausgesetzt sind. Ausserdem sind die Fensterläden im Dachgeschoss in sehr schlechtem Zustand, weil sie senkrechte Lamellen haben und Wasser aufnehmen.

Das Dach wurde in den Jahren 1980­1985 vollständig neu eingedeckt. Allerdings haben sich die Halterungen der Blechabdeckungen gelöst. Zudem sind einzelne Teile nicht mehr funktionstüchtig (Träger, Metallkonsolen, Kamine usw.) und 9

Zu erwähnen ist, dass das IKRK bisher zwei Darlehen der FIPOI erhalten hat: 1999 ein Darlehen von 9,8 Millionen Franken für den Bau eines Ausbildungszentrums in Versoix und 2008 ein Darlehen von 26 Millionen Franken für den Bau einer Logistikhalle.

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müssen gesäubert werden. Die Blitzschutzanlage und die Sicherheitseinrichtungen für den Gebäudeunterhalt müssen überprüft und auf den aktuellen Stand gebracht werden. Bei den verkleideten Dachtraufen müssen die Lötstellen und die Dilatationsfugenbänder, deren Lebensdauer abgelaufen ist, kontrolliert werden.

Die Gebäudehülle ist nach heutigen Normen schlecht isoliert. Die einheitliche Fassadenmauer besteht aus Meillerie-Stein, die Fenster sind nicht winddicht und schlecht verglast. Im gegenwärtigen Zustand entspricht das Gebäude nicht mehr den aktuellen Sicherheits- und Energiestandards und bietet kein optimales Arbeitsumfeld, was für eine qualitativ hochstehende multilaterale Arbeit notwendig wäre.

2.2

Renovationsprojekt

Das Renovationsprojekt wird sich an verschiedenen Grundsätzen orientieren, so z.B.

an den architektonischen Eigenheiten des Gebäudes aus dem 19. Jahrhundert, dem Überalterungsgrad der einzelnen Elemente und des ursprünglichen Verwendungszwecks sowie der Entwicklung der Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer.

Der Fassadenputz, der in schlechtem Zustand und der äusseren Erscheinung des Gebäudes nicht angemessen ist, muss vollständig «nach alter Art» erneuert werden, und zwar auf Kalkbasis, um die Bauweise und das Erscheinungsbild der monolithischen Mauer aus Meillerie-Stein zu rekonstruieren.

Der Anstrich des Trägerputzes muss mit wässriger Mineralfarbe erfolgen und wasserabstossend sein, damit das Eindringen von Nässe und Schmutzablagerungen verringert werden. Gleichzeitig muss er sehr dampfdurchlässig sein, damit die Trägersubstanz ihre Funktion dauerhaft erfüllen kann.

Der Zustand der Steinmetzarbeiten erfordert das Auswechseln von verwitterten Steinen durch Herausspitzen und Einsetzen ähnlicher, der jeweiligen Position entsprechender Steine. Die hauptsächlich im Erdgeschoss vorhandenen Steine werden mit Sandstrahl gereinigt. Die molassefarbenen Bereiche werden auf dieselbe Art gereinigt.

Das uneinheitliche Erscheinungsbild bleibt bestehen, da die Kosten für eine Wiederherstellung mit einem der ursprünglich verwendeten Molasse ähnlichen Stein oder das Auswechseln der Molasse durch Savonnière-Stein viel zu hoch wären.

Das Flachdach wird wieder instand gesetzt und erhält eine Wärmedämmung. Vorgeschlagen wird ein extensiv begrüntes Dach, das wenig Unterhalt benötigt und dauerhafter ist.

Die Holzelemente der Fassade werden durch Holzmetall-Elemente ersetzt. Die Holzjalousien werden renoviert, ausser im Dachgeschoss, wo sie ganz neu gemacht werden müssen.

Das ganze Schieferdach und die Spenglerarbeiten werden überprüft und instand gesetzt. Die nicht funktionsfähigen Dachelemente werden entfernt und entsprechend ersetzt (Dachsparren, Dachlatten, Unterdach, Überdachung, Spenglerarbeiten usw.).

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Die Verbesserung der Wärmedämmung der Gebäudehülle ist nur über die Fenster (Ersatz durch Doppelverglasung) sowie über eine zusätzliche Isolation des Estrichs und der Dächer der niedrigen Gebäudeteile vorgesehen.

Ganz allgemein wird bei der Wahl der Materialien auf Nachhaltigkeit geachtet (Rohstoff, Herstellung, Betrieb, Wiederverwertung).

Bei einer Analyse der Belastung durch Asbest und Polychlorbiphenylen (PCB) in den sanitären Anlagen wurde Asbest im Kleber von Boden- und Wandfliesen, in den Abdichtungen von Verglasungen, in den Fugen von Kamineinfassungen und in den Pflanztöpfen aus Eternit festgestellt. Kein Asbest oder PCB wurde hingegen im Fassadenputz gefunden.

Da nur bei den sanitären Anlagen Proben entnommen wurden, müssen vor Beginn der Bauarbeiten in allen betroffenen Bereichen Proben entnommen werden, um zu entscheiden, ob sie alle behandelt werden müssen. Aus diesem Grund wurden die entsprechenden Kosten in das Darlehensgesuch aufgenommen.

Die Renovationsarbeiten werden von Januar 2017 bis Ende 2018 durchgeführt.

2.3

Kosten des Projekts

Die voraussichtlichen Kosten des Projekts zur Erneuerung der Gebäudehülle des IKRK-Sitzes werden auf 9,9 Millionen Franken veranschlagt. Die vom IKRK als Bauherr beantragten Arbeiten unterliegen nicht der Mehrwertsteuer (MwSt). Der Gesamtbetrag wird über ein verzinsliches Darlehen des Bundes finanziert. Die folgende Tabelle zeigt die Aufteilung der Kosten.

Kostenaufstellung nach Baukostenplan (BKP) BKP

Kategorien (Hauptgruppen)

Kosten (in Franken)

1 2 3 4 5 6

Vorbereitungsarbeiten Gebäude Umgebung Baunebenkosten Honorare Reserve für Unvorhergesehenes

531 500 5 875 200 4 000 849 300 1 781 000 850 000

5,37 59,4 0,04 8,58 18,0 8,59

Gesamttotal (ohne MWST)

9 891 000

100,00

Darlehen des Bundes

%

9,9 Millionen Franken

4045

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Die aufgeführten Rubriken des BKP umfassen insbesondere folgende Positionen: Vorbereitungsarbeiten (BKP 1) Arbeiten, die vor Beginn der eigentlichen Bauarbeiten durchzuführen sind, einschliesslich Baustelleneinrichtung und Asbestsanierung.

Gebäude (BKP 2) Bauarbeiten, die das Gebäude für seine Benutzerinnen und Benutzer dauerhaft nutzbar machen (inkl. Baumeisterarbeiten, Elektro-, Heizungs-, Lüftungs- und Sanitäranlagen sowie Innenausbau).

Umgebung (BKP 3) Aufwendungen für die Gestaltung der Umgebung (zum Beispiel Erdbewegungen und Gärtnerarbeiten).

Baunebenkosten (BKP 4) Kosten für Bewilligungen und Gebühren, Reproduktionen und Modelle, Versicherungen und übrige Auslagen.

Honorare der Auftragnehmer (BKP 5) Auf Honorare entfallen 18 % der Gesamtkosten. Dieser Anteil liegt im für Bauprojekte in Genf üblichen Rahmen, wo Honorare in der Regel 16 % bis 20 % der gesamten Baukosten ausmachen.

Reserve für Unvorhergesehenes (BKP 6) Diese Gruppe umfasst eine Reserve für Auslagen, welche nach Baubeginn unerwartet anfallen könnten, sowie für Diverses.

3

Finanzierung des IKRK-Gebäudes

3.1

Finanzieller Beitrag des Bundes

In seinem Brief vom 22. Dezember 2015 hat der Generaldirektor des IKRK den Bund um ein verzinsliches und innerhalb von 30 Jahren rückzahlbares Renovationsdarlehen in der Höhe von 9,9 Millionen Franken ersucht.

Das IKRK ist eine Organisation mit grosser symbolischer Bedeutung für das internationale Genf. Um das humanitäre Cluster, das eines der wichtigsten thematischen Pfeiler des internationalen Genf darstellt, aufrecht zu erhalten und zu stärken, liegt es im Interesse der Schweiz, dem IKRK vorteilhafte Bedingungen zu bieten, insbesondere bei der Infrastruktur, damit diese Schüsselorganisation der humanitären Hilfe in Genf bleibt. Die Schweiz hat ein Interesse daran, die Renovation eines zweckmässigen Gebäudes, das den Bedürfnissen des IKRK entspricht, zu unterstützen, umso mehr, als dieses selbst bereit ist, zur Finanzierung der Renovation des Innenbereichs seines Sitzgebäudes beizutragen.

Entsprechend seiner Politik der Unterstützung von Immobilienprojekten der internationalen Organisationen und angesichts der Bedeutung des IKRK und der Notwen4046

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digkeit einer Renovation des Sitzgebäudes möchte der Bundesrat das Projekt mit einem zinsgünstigen Darlehen unterstützen. Deshalb beantragt der Bundesrat den eidgenössischen Räten, einen Verpflichtungskredit von 9,9 Millionen Franken zu bewilligen, um gemäss den Modalitäten für Renovierungsdarlehen zur Finanzierung des hier beschriebenen Projekts beizutragen. Die Zinshöhe wird vom Bundesrat rechtzeitig, kurz vor Abschluss des Darlehensvertrags zwischen dem IKRK und der FIPOI, festgelegt. Der Zinssatz wird sich an den Refinanzierungskosten des Bundes orientieren.

Die Dauer der Renovationsarbeiten wird auf zwei Jahre geschätzt. Somit können die Bauarbeiten voraussichtlich Ende 2018 abgeschlossen werden, sofern im Januar 2017 damit begonnen wird.

3.2

Beitrag des Kantons und der Stadt Genf

Wie unter Ziffer 1.1 ausgeführt, wurden der Gastkanton und die Gaststadt angeregt, einen substanziellen Beitrag an die Unterstützung des Bundes zu leisten, da sie wirtschaftlich und politisch ebenfalls profitieren, wenn sich internationale Organisationen auf ihrem Gebiet niederlassen.

Im vorliegenden Fall hat der Kanton Genf seine Bereitschaft erklärt, das derzeit in seinem Besitz befindliche «Carlton»-Gebäude dem IKRK zu schenken. Der Gebäudewert des «Carlton» wird auf 26,5 Millionen Franken geschätzt. Zudem ist der Kanton Genf bereit dem IKRK über die FIPOI ein zweistufiges Baurecht für das Grundstück zu gewähren (erste Stufe: Kanton Genf­FIPOI; zweite Stufe: FIPOI­ IKRK). Dieses zweistufige Baurecht behält dieselbe Laufzeit wie der ursprüngliche Baurecht, das heisst bis 2079.

3.3

Auswirkungen der Teuerung

Die Bauarbeiten zur Erneuerung des Sitzgebäudes des IKRK werden nur zwei Jahre dauern, weshalb keine Reserve für die Teuerung eingeplant werden muss.

4

Auswirkungen

4.1

Auswirkungen auf den Bund

4.1.1

Finanzielle Auswirkungen

Die Gewährung eines Darlehens an die FIPOI zur Finanzierung der Erneuerung des Sitzgebäudes des IKRK in Genf wird den Bund mit einem finanziellen Aufwand von insgesamt 9,9 Millionen belasten. Die Bauarbeiten dauern zwei Jahre, der Betrag des Renovationsdarlehen wird jedoch auf die Jahre 2017 bis 2019 verteilt, da gemäss

4047

BBl 2016

Artikel 23 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199010 (SuG) Finanzhilfen erst vollständig ausbezahlt werden dürfen, wenn die Schlussrechnung vorliegt.

Daher werden die Zahlungen wie folgt gestaffelt: 3,75 Millionen Franken im Jahr 2017, 4,25 Millionen Franken im Jahr 2018 und 1,9 Millionen Franken im Jahr 2019.

Staffelung des Darlehens des Bundes über die Dauer der Arbeiten Jahr

Kosten (in Franken)

2017 2018 2019

3,75 Millionen 4,25 Millionen 1,9 Millionen

37,9 42,9 19,2

Total

9,9 Millionen

100,00

4.1.2

%

Personelle Auswirkungen

Die Realisierung des Projekts hat keine Auswirkungen auf den Personalbestand des Bundes.

4.2

Finanzielle Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Dem Kanton und der Gemeinde Genf entstehen durch das vorliegende Projekt ausser den unter Ziffer 3.2 genannten Beiträgen keine Kosten.

4.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Das vorliegende Renovationsprojekt hat keine direkten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Die Instandhaltung der Gebäude der internationalen Organisationen mit Sitz in Genf trägt jedoch wie erwähnt zur Stärkung der Attraktivität und der Wettbewerbsfähigkeit des internationalen Genf bei. Die positiven wirtschaftlichen Auswirkungen auf Genf, die Genferseeregion und die ganze Schweiz wurden in der Botschaft des Bundesrates zu den Massnahmen zur Stärkung der Rolle der Schweiz als Gaststaat vom 19. November 201411, die am 16. Juni 2015 vom Parlament verabschiedet wurde, sowie in der Botschaft über die Gewährung von Darlehen an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) zur Finanzierung von Neubau- und Renovierungsprojekten für Gebäude von drei in Genf ansässigen 10 11

SR 616.1 BBl 2014 9229

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BBl 2016

internationalen Organisationen (UNOG, WHO und IAO) 12 vom 24. Februar 2016 eingehender dargestellt. Zudem ist zu erwähnen, dass sich Schweizer Unternehmen ebenfalls an den Ausschreibungen der Organisationen beteiligen können, was einen zusätzlichen wirtschaftlichen Nutzen generieren kann.

5

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates

Das Projekt, das Gegenstand der vorliegenden Botschaft ist, wurde in der Botschaft vom 27. Januar 201613 zur Legislaturplanung 2015­2019 nicht angekündigt, da das Unterstützungsgesuch des IKRK nach Bekanntgabe der Legislaturplanung eingereicht wurde.

Die nachhaltige Förderung des internationalen Genf im Rahmen der Gaststaatpolitik der Schweiz gehört aber zu den Schwerpunkten der aussenpolitischen Strategie 2016­2019 des Bundesrates. Die Instandhaltung des Immobilienparks des internationalen Genf bildet einen wichtigen Pfeiler der gemeinsamen Strategie des Bundes, des Kantons Genf und der Stadt Genf zur Stärkung des internationalen Genf.

6

Rechtliche Aspekte

6.1

Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Gemäss Artikel 18 Buchstabe a GSG kann der Bund finanzielle Beiträge und andere Unterstützungsmassnahmen gewähren, um die Voraussetzungen für die Aufnahme, Arbeit, Integration und Sicherheit der Begünstigten nach Artikel 19 GSG in der Schweiz zu verbessern. Dazu gehören Organisationen wie das IKRK, das eine internationale Institution im Sinne von Artikel 2 Absatz 1Buchstabe b GSG ist.

Artikel 20 Buchstabe b GSG sieht vor, dass der Bund der FIPOI zinslose, innert 50 Jahren rückzahlbare Baudarlehen gewähren kann. Das neue Instrument der Renovierungsdarlehen für Gebäude internationaler Organisationen, das der Bundesrat in seinem Beschluss vom 26. Juni 2013 verabschiedete (vgl. oben), stützt sich ebenfalls auf diese Bestimmung. Im Antrag vom 19. Juni 2013 an den Bundesrat wurde präzisiert, dass der Bund, wenn er berechtigt ist Baudarlehen zu gewähren, erst recht auch Renovierungsdarlehen gewähren kann. Artikel 22 GSG sieht im Übrigen vor, dass bei Verpflichtungen, deren Finanzierung über ein Voranschlagsjahr hinausgeht, was hier der Fall ist, Verpflichtungskredite beantragt werden müssen.

Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den vorliegenden Kreditbeschluss ergibt sich aus Artikel 167 BV.

12 13

BBl 2016 1507 BBl 2016 1105

4049

BBl 2016

6.2

Erlassform

Nach Artikel 163 Absatz 2 BV und Artikel 25 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200214 ist für den vorliegenden Fall ein Erlass in der Form des einfachen, also nicht dem Referendum unterstehenden, Bundesbeschlusses vorgesehen.

6.3

Ausgabenbremse

Der beiliegende Entwurf für einen Bundesbeschluss sieht in Artikel 1 die Gewährung eines Verpflichtungskredits nach Artikel 21 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 200515 im Umfang von 9,9 Millionen Franken zugunsten des IKRK vor.

Es handelt sich dabei um eine neue einmalige Ausgabe von weniger als 20 Millionen Franken. Gemäss Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV unterliegt Artikel 1 des Bundesbeschlussentwurfs deshalb nicht der Ausgabenbremse.

6.4

Einhaltung der Regeln für das öffentliche Beschaffungswesen und Aufsichtsrolle der FIPOI

Das vorliegende Projekt unterliegt nicht dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 199416 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB). Bauherrschaft und Auftragsvergabe sind Sache des IKRK. Als zwischenstaatliche Organisation im Sinne des GSG ist das IKRK nicht Auftraggeber nach Artikel 2 BöB. Es ist allerdings an seine entsprechenden internen Bestimmungen und Verfahren gebunden, die sich nach den gleichen Grundsätzen wie das BöB richten, das heisst Stärkung des Wettbewerbs unter den Anbietern, Transparenz der Vergabeverfahren und wirtschaftlicher Einsatz der Mittel. Das IKRK verfügt über interne und externe Kontrollmechanismen (Audits). Die Unterlagen zur Vergabe der Arbeiten werden von einem Evaluationsausschuss geprüft und verabschiedet. In diesem Ausschuss sind je eine Fachperson für Finanzen und Bauten sowie unabhängige Fachleute vertreten. Ausserdem hat die Schweiz als Gaststaat die Möglichkeit, über ihre Beteiligung am «Koordinierungsausschuss IKRK ­ Gaststaat» und über die FIPOI die Leitung und den Fortgang des Projekts sowie die Einhaltung der Kostenvorgaben und der Beschaffungsverfahren genau zu verfolgen.

6.5

Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Für den im Rahmen der vorliegenden Botschaft eingereichten Finanzierungsbeschluss gelten die Bestimmungen des Subventionsgesetzes (SuG), das gemäss Artikel 2 auf alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen anwendbar ist. Nach Artikel 3 können Finanzhilfen unter anderem in Form eines Darlehens zu Vorzugs14 15 16

SR 171.10 SR 611.0 SR 172.056.1

4050

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bedingungen gewährt werden. Dies gilt nicht nur für zinslose, innerhalb von 50 Jahren rückzahlbare Baudarlehen, sondern auch für Renovierungsdarlehen, da diese zu niedrigeren Zinssätzen vergeben werden als marktüblich.17 Gemäss Artikel 5 SuG muss der Bundesrat die vom Bund gewährten Finanzhilfen und Abgeltungen periodisch prüfen. In seinem Subventionsbericht vom 30. Mai 200818 hat der Bundesrat den Grundsatz aufgestellt, dass er Subventionen systematisch überprüfen wird, deren Finanzierungsbeschlüsse dem Parlament im Rahmen von Sonderbotschaften vorgelegt werden, wie dies auch bei der vorliegenden Botschaft der Fall ist.

6.5.1

Bedeutung der Finanzhilfen für die Realisierung der angestrebten Ziele

Die Gaststaatpolitik bildet einen wesentlichen Bestandteil der Schweizer Aussenpolitik. Im Rahmen ihrer langjährigen Tradition als Gaststaat internationaler Organisationen, ausländischer Vertretungen und internationaler Konferenzen gewährt die Schweiz gemäss internationalen Gepflogenheiten diesen ­ wie andere Länder ­ Vorrechte und Immunitäten. Ein weiteres Element der Gaststaatpolitik besteht darin, diese internationalen Institutionen mit finanziellen Beiträgen zu unterstützen und so die Gaststaatrolle der Schweiz zu fördern. In Anbetracht der verschiedenen Herausforderungen strategischer und materieller Art, die unsere Position gegenüber anderen Standorten schwächen, ist die Unterstützung des Gaststaats für die Instandhaltung des Immobilienparks des internationalen Genf wie bereits dargelegt (Ziff. 1) umso notwendiger. Durch die Finanzbeiträge, die im Rahmen des GSG gewährt werden, kann die Schweiz ihre Position als Gaststaat gegenüber der internationalen Konkurrenz behaupten und stärken. Finanzhilfen sind subsidiär geleistete Beiträge in Form von Subventionen und Beiträgen, die von Fall zu Fall geprüft werden. Diese Finanzhilfen werden gewährt, wenn sie die Kriterien des GSG erfüllen und für die Förderung der Gaststaatpolitik der Schweiz relevant sind. Laut Artikel 18 GSG sollen finanzielle Beiträge und andere Unterstützungsmassnahmen insbesondere die Voraussetzungen für die Aufnahme, Arbeit, Integration und Sicherheit der Begünstigten nach Artikel 19 GSG in der Schweiz verbessern, zu denen Organisationen wie das IKRK als internationale Institution im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b GSG zählen.

Wie unter Ziffer 1.1 ausgeführt, hat der Bundesrat angesichts der Renovationsbedürftigkeit eines grossen Teils des Immobilienparks des internationalen Genf im Juni 2013 beschlossen, internationale Organisationen, die ein Gesuch um Gewährung eines Renovierungsdarlehens stellen, mit zinsgünstigen Krediten zu unterstützen, die über die FIPOI ausbezahlt werden und innerhalb von 30 Jahren rückzahlbar sind. Damit für die internationalen Organisationen ein Anreiz besteht, ihre eigenen Immobilien gut zu unterhalten und die dafür notwendigen Mittel zurückzustellen, 17

18

Dieser Zinssatz orientiert sich an den Refinanzierungskosten des Bundes in Anlehnung an den üblichen Zinssatz für Darlehen der Bundestresorerie mit einer Laufzeit von 30 Jahren.

Siehe Ziffer 3.

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4051

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sind die Modalitäten für die Vergabe von Renovierungsdarlehen weniger vorteilhaft als für die Vergabe der Baudarlehen, die ihnen für ihre Sitzgebäude gewährt wurden.

Im Gegensatz zu den Baudarlehen wird auf den Renovierungsdarlehen in der Regel ein Zins erhoben, und sie müssen innerhalb von 30 statt 50 Jahren zurückbezahlt werden. Der Gastkanton und die Gaststadt werden angeregt, einen substanziellen Beitrag an diese Renovierungsdarlehen zu leisten, da sie wirtschaftlich und politisch ebenfalls profitieren, wenn sich internationale Organisationen auf ihrem Gebiet niederlassen. Mit einem solchen Beitrag (in der Grössenordnung von 30 % der Gesamtkosten des Projekts) wird das Engagement der Behörden aller drei Ebenen für die Umsetzung der Gaststaatpolitik und insbesondere für die Stärkung des internationalen Genf unterstrichen. Bisher haben Kanton und Stadt Genf durch die Bereitstellung von Grundstücken im Baurecht und durch den Verzicht auf Baurechtszinsen (siehe Ziff. 1.1) einen Beitrag an die Bauprojekte internationaler Organisationen geleistet. Bei neuen Immobilienprojekten (Neubau oder Renovation), bei denen bereits die Grundstücke vom Kanton zur Verfügung gestellt wurden und die Organisation im Besitz des Gebäudes ist, werden sich Kanton und Stadt Genf an der Finanzierung der vom Bund über die FIPOI vergebenen Renovierungsdarlehen beteiligen oder Sachbeiträge leisten, mit denen die Höhe des Schweizer Darlehens reduziert werden kann. Im vorliegenden Fall gehört das Gebäude, wie unter Ziffer 3.2. ausgeführt, nicht dem IKRK, sondern dem Kanton. Dieser hat jedoch eingewilligt, der Organisation das Gebäude zu schenken sowie ihr kostenlos ein neues zweistufiges Baurecht für die Dauer von 63 Jahren zu gewähren. Die Schenkung des Kantons, welche dazu führt dass das IKRK neu Eigentümer des ehemaligen «Carlton» ist, wird die Verankerung der Organisation in Genf verstärken.

Die internationalen Organisationen, die in den Genuss eines Bau- oder Renovierungsdarlehens kommen, müssen entsprechend ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten Eigenleistungen erbringen (Art. 7 Bst. c SuG).

Das IKRK wird die Kosten für die Innenrenovation des Gebäudes übernehmen, die auf 5 Millionen Franken geschätzt werden.

6.5.2

Materielle und finanzielle Verwaltung des Darlehens

Das Darlehen für die Renovation des Sitzgebäudes des IKRK wird über die FIPOI gewährt. Gemäss einer bewährten Praxis für die Vergabe solcher Darlehen werden die Bedingungen für die Bereitstellung und Rückzahlung des Darlehens in einem Darlehensvertrag zwischen der Organisation und der FIPOI festgelegt, um einen wirksamen Verwaltungs- und Kontrollmechanismus für die Verwendung des Darlehens durch die FIPOI zu gewährleisten. Gemäss dem Darlehensvertrag wird die Darlehenssumme von der FIPOI in mehreren aufeinanderfolgenden Tranchen und entsprechend dem Bedarf der Organisation zur Deckung der Kosten der Bauarbeiten ausgezahlt. Die Organisation legt dazu einen Zeitplan für die Zahlungen, Kostenvoranschläge und bereits geleisteten oder geplanten Ausgaben vor. Während der Ausführung der Arbeiten legt sie der FIPOI regelmässig einen Bericht über ihren Fortschritt sowie einen vierteljährlichen Bericht über die geleisteten Zahlungen und die für das folgende Quartal geplanten Zahlungen vor. Die Rückzahlung beginnt am 4052

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Ende des Jahres, in dem der Bau oder die Renovation beendet wird, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem vordefinierten Zieldatum für die Beendigung der Arbeiten. Der Beitrag wird von der Organisation an die FIPOI in der Form von 50 gleichen Jahresraten (Baudarlehen) oder 30 gleichen Jahresraten (Renovationsdarlehen) per Ende Jahr zurückbezahlt, spätestens am 31. Dezember. Die Zinsen, die auf dem Renovationsdarlehen erhoben werden, werden fällig, sobald das gesamte Darlehen ausbezahlt ist, und können am Ende des entsprechenden Jahres gefordert werden, spätestens aber zwei Jahre nach dem vordefinierten Zieldatum für die Beendigung der Renovationsarbeiten. Sie werden jährlich per Ende Jahr bezahlt.

Beschliesst die Organisation, das Bau- oder Renovationsvorhaben aus allein ihr zuzuschreibenden Gründen nicht zu realisieren, so sieht der Darlehensvertrag die Rückzahlung des bereits ausgezahlten Teils des Darlehens innerhalb von höchstens fünf Jahren vor. Sollte die Organisation vor der Rückzahlung des Darlehens das betreffende Gebäude verkaufen, ihre Selbstauflösung erklären oder ihren Sitz an einen Standort ausserhalb der Schweiz verlegen, so ist die Darlehenssumme sofort fällig.

6.5.3

Verfahren für die Gewährung eines Bau- oder Renovierungsdarlehens

Gesuche um Darlehen für den Bau oder die Renovierung eines Sitzgebäudes sind von der betreffenden internationalen Organisation an die Mission der Schweiz in Genf zu richten. Das Gesuch wird anschliessend an die Abteilung Vereinte Nationen und internationale Organisationen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) weitergeleitet, die es im Einvernehmen mit der FIPOI eingehend auf seine Zweckmässigkeit, seine technische und finanzielle Durchführbarkeit und seine Übereinstimmung mit den Zielen der Gaststaatpolitik prüft. Beschliesst das EDA im Anschluss an diese Evaluierung anhand der verfügbaren Informationen, das Projekt weiterzuführen, so wird ein Koordinierungsausschuss eingesetzt, in dem die betreffende internationale Organisation, die FIPOI, der Bund (Mission der Schweiz in Genf und EDA-Abteilung Vereinte Nationen und internationale Organisationen) und der Kanton Genf vertreten sind. Dieses Gremium, dessen Befugnisse und Aufgaben von Fall zu Fall variieren können, kontrolliert allgemein die Aufgabe, die Projektstruktur, die verschiedenen Planungsphasen, die Benennung der wichtigsten Auftragnehmer, das Wettbewerbsverfahren, den Kostenvoranschlag und die Endabrechnung zu genehmigen, bei der Vergabe von Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen der internationalen Organisation auf die Einhaltung der Verfahrensregeln zu achten und die Projektentwicklung in Bezug auf Kosten, Fristen und Qualität. Ferner hat es den Auftrag, die ordnungsgemässe Verwendung der vom Bund zugewiesenen Mittel im Einklang mit dem Inhalt der Botschaften an das Parlament zu prüfen. Dem Ausschuss untersteht eine Arbeitsgruppe, in der die internationale Organisation, die FIPOI und die Mission der Schweiz in Genf vertreten sind. Dieses eher technische Gremium informiert den Koordinierungsausschuss regelmässig über den Projektstand, was die Fristen und Kosten ebenso wie unvorhergesehene Situationen und Änderungen betrifft. Dank dieser Struktur können die FIPOI und der Bund die Entwicklung der Planung und der Arbeiten, insbesondere 4053

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die Vergabe der Aufträge, den Zeitplan, die Finanzplanung und den Stand der Kosten und Fristen, eingehend verfolgen und positiv darauf einwirken. Gestützt auf ihre Erfahrungen begleitet die FIPOI das Projekt und berät die internationale Organisation zu den Durchführbarkeitsstudien, zur Planung sowie zur Ausführung der Arbeiten. Die Finanzverwaltung des Projekts geht aus der vierteljährlichen Aufstellung zur Kostenkontrolle hervor. Diese Tabelle beruht auf dem Baukostenplan (BKP), der allen in der Schweiz realisierten Vorhaben zugrunde liegt, und bietet einen raschen Überblick über das Budget. In den vergangenen Jahren wurden die von der FIPOI gewährten Darlehenssummen nie überschritten und die vorgesehenen Fristen stets eingehalten, was belegt, dass die FIPOI ihre Aufsichtsrolle wirksam wahrnimmt.

Auch die Mitgliedstaaten der Organisation werden ihrerseits darauf achten, dass bei den Arbeiten der festgelegte Kostenrahmen eingehalten wird.

4054

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Anhang 1

Immobilienprojekte des internationalen Genf Laufende Projekte Internationales Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) Gesamtkosten:

etwa 15 Millionen Franken

Darlehen Schweiz:

9,9 Millionen Franken

Darlehen Bund:

9,9 Millionen Franken (Renovationsdarlehen)

Beitrag Genf:

Schenkung des Gebäudes (ehemaliges «Carlton») und Gewährung eines kostenlosen Baurechts

Stand:

Das Projekt ist Gegenstand der vorliegenden Botschaft.

Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (IFCR) Gesamtkosten:

59,4 Millionen Franken

Darlehen Schweiz:

59,4 Millionen Franken

Darlehen Bund:

59,4 Millionen Franken (zinsloses, innerhalb von 50 Jahren rückzahlbares Baudarlehen), davon wurden 5 Millionen Franken für Planungsarbeiten vom Parlament bereits mit dem Nachtrag I zum Voranschlag 2014 bewilligt

Beitrag Genf:

Schenkung des Gebäudes und Gewährung eines kostenlosen Baurechts

Stand:

Der Entwurf zum Bundesbeschluss in der entsprechenden Botschaft des Bundesrates wurde vom Nationalrat am 30. November 2015 und vom Ständerat am 17. März 2016 genehmigt.

Büro der Vereinten Nationen in Genf (Strategic Heritage Plan, SHP) Gesamtkosten:

836,5 Millionen Franken

Darlehen Schweiz:

400 Millionen Franken

Darlehen Bund:

292 Millionen Franken (zinsloses Darlehen, rückzahlbar innerhalb von 30 Jahren für den Projektteil Renovation und innerhalb von 50 Jahren für den Projektteil Neubau)

Beitrag Genf:

Darlehen von 108 Millionen Franken (zinsloses Darlehen, rückzahlbar innerhalb von 30 Jahren für den Projektteil Renovation und innerhalb von 50 Jahren für den Projektteil Neubau)

Stand:

Die Botschaft wurde vom Bundesrat am 24. Februar 2016 verabschiedet.

4055

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Weltgesundheitsorganisation (WHO) Gesamtkosten:

250 Millionen Franken

Darlehen Schweiz:

140 Millionen Franken

Darlehen Bund:

90,4 Millionen Franken (zinsloses, innerhalb von 50 Jahren rückzahlbares Baudarlehen), davon wurden 14 Millionen Franken für Planungsarbeiten vom Parlament bereits mit dem Nachtrag I zum Voranschlag 2014 bewilligt

Beitrag Genf:

zinsloses Darlehen von 29,6 Millionen Franken

Beitrag FIPOI:

zinsloses Darlehen von 20 Millionen Franken

Stand:

Die Botschaft wurde vom Bundesrat am 24. Februar 2016 verabschiedet.

Internationale Arbeitsorganisation (ILO) Gesamtkosten:

in einer ersten Phase 205,6 Millionen Franken (insgesamt 299 Millionen Franken)

Darlehen Schweiz:

70 Millionen Franken

Darlehen Bund:

70 Millionen Franken (zinsgünstiges, innerhalb von 30 Jahren rückzahlbares Renovierungsdarlehen)

Beitrag Genf:

Schenkung der Hälfte eines Grundstücks an die ILO sowie administrative, verfahrensrechtliche und politische Unterstützung beim Verkauf eines weiteren Grundstücks im Eigentum der Organisation. Der Erlös aus den beiden Verkäufen beträgt 54 Millionen Franken.

Stand:

Die Botschaft wurde vom Bundesrat am 24. Februar 2016 verabschiedet.

Internationale Fernmeldeunion (ITU) Gesamtkosten:

etwa 150 Millionen Franken (noch nicht festgelegt; derzeit werden verschiedene Varianten geprüft, darunter eine Übersiedlung ins Ausland)

Darlehen Schweiz:

etwa 150 Millionen Franken

Darlehen Bund:

rund 105 Millionen Franken (die Art des Darlehens ­ Renovierungs- oder Baudarlehen ­ hängt von der von der ITU gewählten Variante ab)

Beitrag Genf:

etwa 45 Millionen Franken19

19

Bislang haben zwischen Bund und Genf noch keine Gespräche über den Genfer Beitrag an das ITU-Projekt stattgefunden. Wie bei anderen Projekten dürfte sich dieser Beitrag auf rund 30 % des Schweizer Beitrags belaufen, d.h. auf rund 45 Millionen Franken bei einem Darlehen in der Höhe von 150 Millionen Franken.

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Stand:

Sofern der ITU-Rat sich an seiner Sitzung im Mai 2016 für den Ersatz des «Varembé»-Gebäudes entscheidet, könnte die entsprechende Botschaft vom Bundesrat im ersten Halbjahr 2019 verabschiedet und den eidgenössischen Räten im selben Jahr unterbreitet werden.

Weitere potenzielle Projekte Gemäss einer vorläufigen Analyse hat die Europäische Organisation für Kernforschung (CERN) ihren Finanzbedarf für Renovationen und Neubauten auf 600 Millionen Franken veranschlagt. Im Dezember 2014 ersuchte die Organisation den Bund, einen Koordinierungsausschusses CERN­FIPOI­Gaststaat einzusetzen, der die Analyse ergänzen und ein Finanzierungsgesuch ausarbeiten sollte. Im Mai 2015 teilte die Organisation der Schweiz ihre Absicht mit, eine Unterstützung in der Höhe von etwa 400 Millionen Franken zu ersuchen. Die geplanten Arbeiten sollen auf zwölf Jahre verteilt werden (2019­2030). Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine hinreichend konkreten Informationen vorliegen, wurde der Koordinierungsausschuss bislang noch nicht eingesetzt.

In einem Schreiben vom 2. Oktober 2015 erwähnte der Generaldirektor der Internationalen Organisation für Migration (IOM), dass seine Organisation als eine von mehreren Optionen (Übersiedlung in neue Räumlichkeiten oder Bau eines neuen Gebäudes) die Renovierung ihres Sitzes in Genf erwäge. Im Rahmen eines geplanten fachlichen Austauschs soll die IOM dabei unterstützt werden, ihren Bedarf zu präzisieren und geeignete Lösungen zu entwickeln.

In einem Schreiben vom 22. Januar 2016 bat der Generalsekretär der Weltorganisation für Meteorologie (WMO) die Schweiz um Unterstützung beim Ersatz der Gebäudeverglasung des Sitzes durch Photovoltaik-Glas und bei der Installation konventioneller Solarpanels auf dem Dach. Er ersuchte den Bund um Prüfung zweier Optionen, einerseits ein Renovierungsdarlehen, das zinslos und innerhalb einer bestimmten Zeit rückzahlbar wäre, und anderseits die Gewährung einer zinsbefreiten Nachfrist von 4 Jahren für die Rückzahlung des laufenden Darlehens (die WMO verfügt gegenwärtig über ein Darlehen der FIPOI, das ihr damals für den Neubau des Gebäudes gewährt wurde und das bis 2048 zurückbezahlt werden muss). In seinem Schreiben vom 17. Februar 2016 antwortete das EDA, es könne auf die beiden vorgeschlagenen Optionen nicht eingehen, ohne sich jedoch grundsätzlich zur Frage einer Unterstützung zu äussern. Einerseits kann der Bund Renovierungsdarlehen nicht zu den gleichen Bedingungen wie Baudarlehen gewähren, und anderseits beträgt die maximale Frist für die Rückzahlung eines Baudarlehens 50 Jahre. Eine Nachfrist ist nicht
möglich. Da die beiden Varianten nicht in Frage kommen, werden zurzeit Alternativen geprüft, um eine befriedigende Lösung zu finden.

Schliesslich äusserte der Weltpostverein (UPU) nach vorläufigen Erörterungen den Wunsch, ein Darlehen für die Renovation seines Sitzes in Bern zu ersuchen. Die Kosten der Arbeiten werden auf etwa 4,5 Millionen Franken veranschlagt. Zurzeit werden interne Abklärungen durchgeführt.

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Anhang 2

Lageplan

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Anhang 3

Ansicht der Fassade des Carlton

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Anhang 4

Gebäudeschema

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Anhang 5

Renovationsprojekt: aktueller Zustand Fenster

Fensterläden

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Anhang 6

Renovationsprojekt: aktueller Zustand Bedachung

Fassade

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