Anträge des Bundesrates zum Erlassentwurf vom 8. März 2013 zur Änderung des Ausländergesetzes (Integration) in der Fassung des Ständerates vom 11. Dezember 2013

Ingress ...

und in die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom 4. März 20161, Art. 43 Abs. 1­1quater Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn: 1

a.

sie mit diesen zusammenwohnen;

b.

eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;

c.

sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;

d.

sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und

e.

die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20062 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.

Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.

1bis

Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung.

1ter

Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf gemäss Artikel 58a besteht.

1quater

1 2

BBl 2016 2821 SR 831.30

2015-3419

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BBl 2016

Art. 44 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) sowie Bst. d und e, 2­4 Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn: 1

d.

sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und

e.

die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG3 bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.

Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.

2

Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung.

3

Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf gemäss Artikel 58a besteht.

4

Art. 45 Bst. d Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn: d.

die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG4 bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.

Art. 49a Abs. 1 Vom Erfordernis nach den Artikeln 43 Absatz 1 Buchstabe d und 44 Absatz 1 Buchstabe d kann abgewichen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.

1

Art. 63 Abs. 2 Aufgehoben

3 4

SR 831.30 SR 831.30

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Art. 85 Abs. 6, 7 Bst. d und e, 7bis und 7ter 6

Aufgehoben

Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen können frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn: 7

d.

sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und

e.

die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG5 bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.

Für die Erteilung der vorläufigen Aufnahme ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 7 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.

7bis

Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 7 Buchstabe d keine Anwendung. Von dieser Voraussetzung kann zudem abgewichen werden, wenn wichtige Gründe nach Artikel 49a Absatz 2 vorliegen.

7ter

Art. 85a

Erwerbstätigkeit

Vorläufig aufgenommene Personen können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 22).

1

Die Aufnahme und die Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel müssen vom Arbeitgeber vorgängig der vom Kanton bezeichneten, für den Arbeitsort zuständigen Behörde gemeldet werden. Die Meldung muss insbesondere folgende Angaben enthalten: 2

a.

die Identität und den Lohn der erwerbstätigen Person;

b.

die ausgeübte Tätigkeit;

c.

den Arbeitsort.

Der Arbeitgeber muss der Meldung nach Absatz 2 eine Erklärung beilegen, dass er die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen kennt und sich verpflichtet, sie einzuhalten.

3

Die Behörde nach Absatz 2 übermittelt den Kontrollorganen, die für die Überprüfung der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen zuständig sind, unverzüglich eine Kopie der Meldung.

4

5

Der Bundesrat bezeichnet die zuständigen Kontrollorgane.

6

Er regelt das Meldeverfahren.

5

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Art. 88

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Sonderabgabe auf Vermögenswerten

Vorläufig aufgenommene Personen unterliegen der Sonderabgabe auf Vermögenswerten nach Artikel 86 AsylG6. Die Bestimmungen des 5. Kapitels 2. Abschnitts und des 10. Kapitels des AsylG sowie Artikel 112a AsylG sind anwendbar.

1

2

Die Pflicht zur Sonderabgabe besteht längstens zehn Jahre seit der Einreise.

Art. 97 Abs. 3 Bst. e­g Der Bundesrat bestimmt, welche Daten den Behörden nach Absatz 1 gemeldet werden müssen bei: 3

e.

dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung;

f.

dem Bezug von jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG7;

g.

anderen Entscheiden, die auf einen besonderen Integrationsbedarf gemäss Artikel 58a hindeuten.

Art. 120 Abs. 1 Bst. f und g 1

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: f.

die Meldepflicht nach Artikel 85a Absatz 2 verletzt oder mit der Meldung verbundene Bedingungen nicht einhält (Art. 85a Abs. 2 und 3);

g.

sich der Kontrolle durch ein Kontrollorgan nach Artikel 85a Absatz 4 widersetzt oder diese Kontrolle verunmöglicht.

Anhang Ziff. 5 5. Asylgesetz vom 26. Juni 19988 Art. 61

Erwerbstätigkeit

Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt oder die sie als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen hat, können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 22 AuG9).

1

Die Aufnahme und die Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel müssen vom Arbeitgeber vorgängig der vom Kanton bezeichneten, für den Arbeitsort zuständigen Behörde gemeldet werden. Das Meldeverfahren richtet sich nach Artikel 85a Absätze 2­6 AuG.

2

6 7 8 9

SR 142.31 SR 831.30 SR 142.31 SR 142.20

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Absatz 2 ist nicht anwendbar auf anerkannte Flüchtlinge mit einer Niederlassungsbewilligung.

3

Gliederungstitel vor Art. 85

2. Abschnitt: Rückerstattungspflicht und Sonderabgabe auf Vermögenswerten Art. 85

Rückerstattungspflicht

Soweit zumutbar, sind die Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten.

1

Der Bund macht seinen Rückerstattungsanspruch über eine Sonderabgabe auf Vermögenswerten (Art. 86) geltend.

2

Der Rückerstattungsanspruch des Bundes verjährt ein Jahr, nachdem die zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber 10 Jahre nach seiner Entstehung. Auf Rückerstattungsforderungen wird kein Zins erhoben.

3

4

Der Rückerstattungsanspruch der Kantone richtet sich nach kantonalem Recht.

Art. 86

Sonderabgabe auf Vermögenswerten

Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen.

1

2

Die Sonderabgabe erfolgt über eine Vermögenswertabnahme.

Die zuständigen Behörden können die Sonderabgabe nur erheben, wenn die betreffenden Personen: 3

a.

nicht nachweisen können, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen;

b.

die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können; oder

c.

die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen können, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen.

Die Pflicht zur Sonderabgabe besteht längstens zehn Jahre seit Einreichung des Asylgesuchs oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung.

4

Der Bundesrat legt die Höhe der Sonderabgabe und die Dauer der Abgabepflicht fest.

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Art. 87

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Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise

Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.

1

Sichergestellte Vermögenswerte werden auf Gesuch hin in vollem Umfang zurückerstattet, wenn die betreffende Person innerhalb von sieben Monaten seit Einreichung des Asylgesuchs oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung kontrolliert ausreist. Das Gesuch muss vor der Ausreise eingereicht werden.

2

Art. 115 Bst. c, 116a sowie 117 Aufgehoben Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... hängigen Verfahren und offenen Forderungen nach den Artikeln 86 und 87 dieses Gesetzes und nach Artikel 88 AuG10 gilt das bisherige Recht.

Anhang Ziff. 6 6. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200611 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Art. 26a

Datenbekanntgabe an die Migrationsbehörden

Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Familiennachzug melden die für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe nach Artikel 97 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200512 und in Abweichung von Artikel 33 ATSG13 den Migrationsbehörden unaufgefordert den Bezug einer jährlichen Ergänzungsleistung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a durch Ausländerinnen und Ausländer.

Art. 26b Bisheriger Art. 26a

10 11 12 13

SR 142.20 SR 831.30 SR 142.20 SR 830.1

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